DO. 2012.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat, im Beisein der Schriftführerin, in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Antragstellers A, gegen den Angezeigten B, wegen des Disziplinarvergehens nach Art 31 RAG infolge Beschwerde des A vom 10.01.2013 (ON 9) gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.12.2012, womit gegen Rechtsanwalt B kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Mit der an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer adressierten Disziplinaranzeige vom 23.04.2012 beantragte A, Rechtsanwalt in AT, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Rechtsanwalt B. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer leitete die Disziplinaranzeige samt der dazu eingeholten Äusserung des Disziplinarangezeigten B vom 27.04.2012 am 06.07.2012 dem Fürstlichen Obergericht mit der Bitte um entsprechende Behandlung weiter.
Nach Einlangen der vom Fürstlichen Obergericht eingeholten Gegenäusserung des B vom 09.08.2012 zur Disziplinaranzeige beschloss der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes am 18.12.2012 durch Y und die Oberstrichter Q, V, W und M, dass gegen Rechtsanwalt B kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Gleichzeitig verpflichtete das Obergericht den Anzeigeerstatter, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 119,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen (ON 7).
Diesen Beschluss begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"1. Mit Schreiben vom 23.04.2012 erstattete A, ein in Österreich zugelassener Rechtsanwalt, welcher nicht Mitglied der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist, an diese eine Disziplinaranzeige gegen B, welcher sowohl Mitglied der österreichischen als auch der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer und als Rechtsanwalt in beiden Staaten tätig ist.
Diese Disziplinaranzeige wurde von der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer am 10.07.2012 an das Obergericht mit dem Ersuchen weitergeleitet, 'dies(e) entsprechend in Behandlung zu ziehen'.
Die Disziplinaranzeige des A lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Ersuchen vom 21.05.2010 habe er als Rechtsvertreter mehrerer möglicher Erben die Staatsanwaltschaft Feldkirch um Überprüfung ersucht, ob das Testament der C, welches u.a. D begünstigte, echt oder gefälscht bzw verfälscht sei. Dem genannten Ersuchen sei ein Kurzgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E beigeschlossen gewesen, wonach der dringende Verdacht auf eine Fälschung oder Verfälschung gegeben sei. Daraufhin hätten der mittlerweile verstorbene D und seine beiden Schwestern F und G beim Landesgericht Feldkirch eine Klage gegen die von ihm Vertretenen auf Feststellung und weitere Eventualbegehren eingebracht, welches Verfahren zu 4 Cg 110/10 des Landesgerichtes Feldkirch geführt worden sei. Über dieses Verfahren sei u.a. in der Online-Ausgabe der E Nachrichten berichtet worden. Dort habe auch die Möglichkeit bestanden, entsprechende Kommentare zu den Artikeln abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe auch eine Person Gebrauch gemacht, die als "L" aufgetreten sei. In insgesamt neun Kommentaren habe der entsprechende Nutzer in ehrenrühriger Weise die Berichterstattung kommentiert. Diesbezüglich seien folgende Textpassagen zu erwähnen:
'Kommentar vom 21.07.2010:
'Bei den Anzeigern in den H und I handelt es sich um Trittbrettfahrer. Das Verwerfliche ist, dass dieses Medieninteresse von enttäuschten Erben, die offensichtlich von den Erblassern gering geschätzt oder verachtet worden sind und leer ausgehen sollten, ausgenutzt wird, um Rufmord zu begehen.'
b) Kommentar vom 22.10.2010:
'Es wird eng für die Anzeiger, die mir auch leid tun, weil sie sich ihren eigenen Anwälten ausgeliefert haben, die ihnen das eingebrockt haben.'
c) Kommentar vom 06.11.2010:
'A-ich-weiss-nicht-mehr-weiter-Taktik'
Im Kommentar werde der Ablehnungsantrag, den der Anzeiger eingebracht hat, als 'lächerlich' bezeichnet. Darüber hinaus versuche der Kommentarschreiber, den Verhandlungsrichter J auf seine Seite zu ziehen mit Äusserungen wie: 'Einen so integeren und nüchternen Richter gibt es kaum ein zweites Mal.'
Wiederum werde Stimmung gegen den Anzeiger in breiter Öffentlichkeit gemacht unter anderem mit folgenden Äusserungen:
'Wenn deren Behauptung jedoch nicht stimmt - und wie es scheint haben die Verwandten und deren Anwalt A die Hosen gestrichen voll - dann sollen sie auch zahlen und damit Busse tun.'
d) Kommentar vom 18.11.2010:
In diesem Kommentar werde der Anzeiger erneut lächerlich gemacht und ihm vorgeworfen, er sei 'blind vor Gier'. Ausgeführt werde dort:
'OOOOOhhhh A
Vereinbarung zwischen Klagsvertreter und Richter
Eine Mutmassung des A, die sich als falsch herausgestellt hat!
Intervention eines befreundeten Richters
Eine Mutmassung des A, die sich als falsch herausgestellt hat!
Krass unrichtige Entscheidungen in der ersten Verhandlung....
Eine Mutmassung des A, die sich als falsch herausgestellt hat!
Ein gefälschtes Testament....
Eine Mutmassung des A, die sich als falsch herausgestellt hat!
Die Beklagten selbst zweifeln nicht an der Erbenstellung von A und seinen Schwestern. Offensichtlich will nur A diesen teuren und für seine Mandanten aussichtslosen Prozess führen, da er eine spezielle Form der Honorarvereinbarung hat, die ihn blind vor Gier macht.'
e) Kommentar vom 18.11.2010:
'Die Ablehnungsgründe waren nicht "zuwenig stichhaltig". Die Behauptungen waren allesamt falsch und entstammten der blanken Fantasie des A.'
f) Kommentar vom 20.04.2011:
'An die Trittbrettfahrer
Die 31 Anzeiger sind, wie es im Bericht steht, als Trittbrettfahrer auf den Zug der Testamentsaffäre beim BG Dornbirn aus reiner Raffgier aufgesprungen. Sie haben B und seine beiden Schwestern verleumdet.
Nun heisst es für sie ....... Urlaub absagen und Auto verkaufen, denn bald kommt die grosse Rechnung.
Den grössten Fehler, da blind vor Gier, hat jedoch A gemacht. Auch sein Verhalten wird nicht ungesühnt bleiben.'
Auch in diesem Kommentar werde ihm vorgeworfen, er sei blind vor Gier, habe die grössten Fehler gemacht und es werde gedroht, sein Verhalten werde nicht ungesühnt bleiben, was bedeute, dass - wer auch immer - das Verhalten des Anzeigers sühnen werde.
Er sei seit geraumer Zeit Gegenstand mehrerer anonymer, verleumderischer Schreiben, welche u.a. auch Morddrohungen enthalten hätten. Hiezu werde bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen vorerst unbekannte Täter ermittelt. Da die Kommentare von "L" in der Diktion den übrigen Schreiben und Emails nicht unähnlich seien, habe der Anzeiger eine Strafanzeige wegen der Kommentare von "L" bei der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein eingebracht. Dieses Verfahren sei vom Blatt weg eingestellt und auch ein Fortführungsantrag unter Missachtung von bereits gestellten Ablehnungsanträgen durch das zuständige Gericht, u.a. in der Besetzung mit K, entschieden und der Fortführungsantrag zurückgewiesen worden. Es bestehe der Verdacht, dass die obgenannten Kommentare B versendet und damit einer grossen Öffentlichkeit bekannt gemacht habe, da die Online-Ausgabe der Vorarlberger Nachrichten von zehntausenden Personen täglich gelesen werde. Die Verächtlichmachung eines Kollegen in einer breiten Öffentlichkeit, die Vorhaltungen, der Kollege sei "blind vor Gier", er mache sich "lächerlich", habe "die Hosen gestrichen voll", operiere mit einer "A-ich-weiss-nicht-mehr-weiter-Taktik" und sorge dafür, dass sich die Mandanten "ihren eigenen Anwälten ausgeliefert haben, die ihnen das eingebrockt haben" sowie schliesslich die Drohung, das Verhalten des Kollegen "werde nicht ungesühnt bleiben", sei standeswidrig. Erschwerend komme hinzu, dass der Schreiber der Kommentare als "Heckenschütze" im Schutz vermeintlicher Anonymität operiert hätte. Weiters erschwerend zum Zug komme, dass förmlich in eigener Sache Stimmung gemacht und so auch versucht werde, den erkennenden Richter auf seine Seite zu ziehen, indem ihm geschmeichelt und die Gegenseite verächtlich gemacht werde.
Der Anzeigeerstatter habe seinen Vater der Testamentsfälschung bezichtigt und sei im Juni 2010 mit diesen Vorwürfen aktiv an die Medien herangetreten; hiedurch habe er einen beispiellosen Rufmord begangen. Erst durch eine Interviewanfrage des ORF habe sein Vater überhaupt von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren. Im Ermittlungsverfahren habe sich zweifelsfrei die Echtheit der letztwilligen Verfügung der C herausgestellt. Das Strafverfahren sei eingestellt worden; im Zivilverfahren bestreite der Anzeigeerstatter nach wie vor im Namen seiner Mandanten das Klagebegehren. Er - der Angezeigte - sei nicht Partei des Zivilverfahrens. Nach Einantwortung des gesamten Nachlasses an seine Mutter sei diese als alleinige Rechtsnachfolgerin anstelle des verstorbenen Vaters als Erstkläger getreten. In Anbetracht der Anfeindungen und Vorwürfe, denen sein verstorbener Vater und die gesamte Familie ausgesetzt gewesen sei, und für welche der Anzeigeerstatter eine grosse Verantwortung trage, sei er bei der erneuten Lektüre seiner vergangenen Beiträge von der darin zum Ausdruck gekommenen Gelassenheit überrascht. Bei seinen Beiträgen handle es sich um seine Privatmeinung, von deren Richtigkeit er überzeugt sei. Durch die eindeutigen Ermittlungsergebnisse und die Einstellung des Strafverfahrens sei die Richtigkeit eines wesentlichen Teils seiner Meinung bereits gerichtlich bestätigt.
5.1 Auszugehen ist davon, dass B die von A als inkriminierend in seiner Anzeige aufgeführten Textpassagen von seinem Kanzleisitz in Liechtenstein aus unter dem Pseudonym "L" auf www.xxxxx.x, Online-Forum, welches täglich von mehreren tausend Menschen aufgerufen wird, gepostet hat. Auszugehen ist weiter davon, dass das fragliche Testament der C echt bzw unverfälscht ist und A öffentlich den Verdacht geäussert hat (vgl. den der Stellungnahme beigegebenen Bericht), dass "ein Richter und dessen zwei Schwestern von einem mutmasslich gefälschten Testament profitiert" hätten. Weiter ist davon auszugehen, dass der Angezeigte weder im Straf- noch im Zivilverfahren eine rechtsfreundliche Vertretung übernommen hat bzw hatte.
5.2 Nachdem der Angezeigte im gegenständlichen Fall nicht als Parteienvertreter, insbesondere nicht aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht bzw eines ihm durch dritte Personen erteilten Auftrages tätig wurde, ist eine allenfalls von ihm verletzte Pflicht im Art 12 RAG geregelt. Danach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Dieser Verpflichtung folgend ist in Art 31 RAG normiert, dass ein Rechtsanwalt, der durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen begeht (Abs 1 leg. cit.); nach Abs 2 dieser Bestimmung begeht ein Rechtsanwalt durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Im gegenständlichen Fall hat der Angezeigte die inkriminierten Postings in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter verfasst. Somit sind die Standesrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, die gemäss Punkt II § 1 Ziff 1 lit a für die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte nur bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gelten, und nach Punkt II § 3 Ziff 3 auf Tätigkeiten des Rechtsanwaltes, die keine Ausübung seines Berufes darstellen, keine Anwendung finden, für die Beurteilung des Vorliegens eines Disziplinarvergehens des Angezeigten nicht anzuwenden, sodass ihm die Verletzung von Berufspflichten auch nicht zur Last gelegt werden kann.
5.3 Ein Disziplinarvergehen im Sinne des Art 31 Abs 2 RAG wird nur dann verwirklicht, wenn es geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwalts erheblich zu beeinträchtigen. Nachdem vom Anzeigeerstatter der Vater und die Tanten des Angezeigten als Profiteure eines mutmasslich gefälschten Testaments bezeichnet wurden, dessen Echtheit bzw. Unverfälschtheit sich sodann herausgestellt hat, ist aufgrund der persönlichen Betroffenheit des Angezeigten sein inkriminiertes Verhalten als (noch) nicht geeignet anzusehen, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Das allfällige Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung ist zwar auch angesichts der besonderen Umstände nicht entschuldbar, verwirklicht aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit.
Ein ausreichend gegründeter, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigender Anfangsverdacht liegt daher nicht vor.
5.4 Im Übrigen ist auch noch zu erwägen, dass eine Zuständigkeit des Obergerichts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht gegeben ist. Auszugehen ist nämlich davon, dass diesbezüglich der Angezeigte hinsichtlich der inkriminierten Fakten als Mitglied der österreichischen Rechtsanwaltskammer ausschliesslich der Disziplinargewalt der dortigen Disziplinarbehörde unterliegt, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Postings vom liechtensteinischen Kanzleisitz des Angezeigten versendet wurden. Nicht beruflich veranlasste Beleidigungen/Schmähungen unter Mitgliedern der österreichischen Rechtsanwaltskammer unterliegen ausschliesslich der österreichischen Disziplinargewalt, mag der Angezeigte auch zusätzlich in der Liste der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer eingetragen sein.
Vor dieser Beschlussfassung durch das Fürstliche Obergericht war den Parteien die Besetzung des Gerichtes nicht gemäss Art 59 Abs 1 GOG mitgeteilt worden.
Während die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.12.2012 unbekämpft liess, erhob der Anzeigeerstatter A dagegen rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und "erheblicher Verfahrensfehler" die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen B , in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes, wonach der Angezeigte die ihm angelasteten Handlungen nicht als Parteienvertreter begangen habe und im Übrigen das ihm angelastete Verhalten die Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwaltes nicht erheblich beeinträchtige, ebenso unrichtig seien, wie die Ausführung, wonach eine Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichtes nicht gegeben sei, da beide Beteiligte Rechtsanwälte in Österreich und österreichische Staatsangehörige seien. Hiezu legt der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, weshalb die Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer auf ausserberufliches Verhalten eines Rechtsanwaltes anwendbar seien.
Den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Zuständigkeitsfrage sei entgegen zu halten, dass der Angezeigte der Disziplinargewalt im Fürstentum Liechtenstein auch dann unterliege, wenn dieser noch andernorts einen Kanzleisitz habe und der Geschädigte im Ausland wohne.
Als erhebliche Verfahrensfehler und somit als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Beschwerde geltend, dass der Vorsitzende des entscheidenden Senates des Fürstlichen Obergerichtes in dieser Disziplinarsache befangen sei. Hiezu sei insbesondere auf S 5 f der Disziplinaranzeige vom 23.04.2012 verwiesen. Dort sei augenfällig aufgezeigt worden, dass in dem über die Strafanzeige des Anzeigeerstatters in Liechtenstein in Gang gesetzten Strafverfahren trotz "gefährlicher Drohungen und Massensendungen verleumderischen Inhalts" keine Ermittlungen gepflogen worden seien. Es werde darauf hingewiesen, dass der Anzeigeerstatter die Untersuchung der näheren Umstände der Verfahrenseinstellung und der Zurückweisung des Fortführungsantrages sowie eine diesbezügliche Befragung im Rahmen des Disziplinarverfahrens wünsche. Nun erweise sich, dass über den seinerzeitigen Fortführungsantrag unter anderem Y entschieden habe. Diesbezüglich sei auch ein Disziplinarverfahren gegen diesen angestrengt worden. Der OGH habe jedoch die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung abgelehnt. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Y in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 10.08.2011 ua mitgeteilt habe, dass aufgrund eines Versehens tatsächlich vor Ablauf der fünftägigen Frist des Art 59 Abs 3 GOG über den Subsidiarantrag des A entschieden worden sei, wofür er als Vorsitzender und Referent die Verantwortung trage.
Durch die unter dem Vorsitz des Y getroffene Entscheidung des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes, dass ein Disziplinarverfahren gegen B nicht eingeleitet werde, entscheide Y gleichzeitig darüber, dass auch keine Untersuchung "über sein eigenes Fehlverhalten" durchgeführt werde. Es möge schon pragmatisch und praktisch sein, dass ein Richter darüber entscheidet, dass gegen ihn selbst keine Untersuchung geführt werde, aber selbst in einer "absolutistischen Monarchie" dürfte in einem solchen Fall Befangenheit vorliegen. Wenngleich eine gewisse Ironie darin liege, dass im Fürstentum Liechtenstein offensichtlich ein Richter beschliessen könne, dass gegen ihn selbst keine Untersuchung geführt werde, sollten doch auch hier grundsätzliche Verfahrensprinzipien zumindest bedacht werden. Das Rechtsempfinden durchschnittlicher Bürger sollte zumindest minimal respektiert werden und sollte sich in solchen Fällen der Richter selbst für befangen erklären.
Wirke ein befangener Richter an einer Entscheidung mit, begründe diese einen Verfahrensmangel, der die erschöpfende Beurteilung der Sach- und Rechtslage hindere. Bei einer anderen Senatsbesetzung wäre dahin beschlossen worden, dass das Disziplinarverfahren gegen B eingeleitet wird.
Die zu Y angestellten Überlegungen würden im Übrigen auch für die Richter Q und W gelten, welche ebenso wie Y seinerseits über den Fortführungsantrag entschieden haben und auch selbst diesbezüglich in einem Verfahren über die Klärung der Frage der Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfangen gewesen seien. Diese drei Richter würden nunmehr entscheiden, dass ihre nachweisliche Fehlentscheidung über die "Einstellung des Fortführungsantrages" nicht mehr untersucht werde. Dies sei zwar praktisch, effizient und schnell, jedoch menschenrechtsverletzend, unobjektiv, befangen und falsch.
Der Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass der dargestellte Sachverhalt insofern unvollständig sei, als es unerwähnt geblieben sei, dass die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Feldkirch in der Angelegenheit D auch ein Kurzgutachten eines anerkannten gerichtlich beeideten Sachverständigen enthalten habe, wonach das fragliche Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht oder verfälscht sei.
Gleichzeitig mit der Beschwerde überreichte der Rechtsmittelwerber folgenden Ablehnungsantrag:
Wenn nicht im Vornhinein die Besetzung des erkennenden Gerichtes bekanntgegeben werde, würde Befangenheit auch nachträglich geltend gemacht werden können. Entgegen den einschlägigen Bestimmungen sei von den Richtern des 3. Senates des Obergerichtes nicht mitgeteilt worden, wer in dieser Disziplinarsache die Entscheidung treffen werde. Die Ablehnung der Richter werde daher mit dem gegenständlichen Schriftsatz geltend gemacht.
Als Ablehnungsgründe würden - wie in der Beschwerde ausgeführt - geltend gemacht, dass die Richter Y, V und W "gerade über zum Teil eigene Angelegenheiten" entschieden hätten. Hiezu werde auf das Vorbringen in Seite 6 der Disziplinaranzeige vom 23.04.2012 verwiesen, wo die Untersuchung der Zurückweisung des Fortführungsantrages zum Gegenstand der Disziplinaranzeige gemacht worden sei, wobei die genannten drei Richter mit der Entscheidung befasst gewesen seien.
Der angezeigte B äusserte sich zur Beschwerde und zum Ablehnungsantrag im Wesentlichen wie folgt:
Er habe wie vom Fürstlichen Obergericht richtig und vollständig festgestellt weder im Straf- noch im Zivilverfahren gegen/für seinen verstorbenen Vater und dessen Schwestern eine rechtsfreundliche Vertretung übernommen. Die inkriminierten Äusserungen stellten somit ein ausserberufliches Verhalten dar. Letztlich könne dahingestellt bleiben, ob diese Äusserungen tatbestandsmässig seien, sei doch das Fürstliche Obergericht zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegend nicht zuständig. Die inkriminierten Äusserungen seien auf einer auf das Bundesland Vorarlberg ausgerichteten Nachrichtenplattform erfolgt, wobei der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt ein österreichisches, inzwischen rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren sowie ein vor dem Landesgericht Feldkirch geführtes Zivilverfahren betreffe. Sowohl der Anzeiger als auch der Angezeigte seien österreichische Staatsbürger mit österreichischem Wohnsitz und in die Liste der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte. Die Disziplinarhoheit für die inkriminierten Äusserungen läge ausschliesslich bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, bei welcher A denselben Sachverhalt ebenfalls angezeigt habe. Der Beschwerde sei somit auch mangels Zuständigkeit des angerufenen Fürstlichen Obergerichtes in dieser Disziplinarsache ein Erfolg zu versagen.
Die Ausführungen zum geltend gemachten Beschwerdegrund seien wirr, unschlüssig und unverständlich. Soweit ihnen entnommen werden könne, seien die Oberrichter Y, W und V in dieser Disziplinarsache befangen. Dies sei falsch. Der Angezeigte pflege mit den drei genannten Oberrichtern ausschliesslich beruflichen Kontakt. Der Ablehnungsantrag sei abzuweisen (ON 14).
Der Präsident des Fürstlichen Obergerichtes teilte mit, dass über den Befangenheitsantrag nach der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Beschwerde des Anzeigeerstatters A gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.12.2012 entschieden werde (ON 11).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) enthält in Art 59 des Abschnittes "C. Ausschluss- und Ablehnungsverfahren" die bezüglichen Verfahrensvorschriften. Nach dem zweiten Satz des Abs 1 dieser Gesetzesstelle haben die Vorladungen an die Parteien den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers zu enthalten. Nach Abs 3 leg cit ist das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt, wenn es nicht mindestens fünf Tage nach der Zustellung der Vorladung oder Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes beim zuständigen Gericht schriftlich geltend gemacht wird.
Laut Art 60 Abs 1 lit a GOG entscheidet über den Ausschluss oder die Ablehnung - unter Vorbehalt von Abs 2 dieser Bestimmung - bei Gerichtspersonen des Landgerichtes, des Obergerichtes oder des Obersten Gerichtshofes der jeweilige Gerichtspräsident. Die Entscheidungen über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen sind endgültig (Art 60 Abs 3 GOG).
Eine vom Informationsgebot des Art 59 Abs 1 zweiter Satz GOG abweichende Praxis, vorliegend das Absehen einer Verständigung der Parteien über die Zusammensetzung des erkennenden Senates vor seiner Entscheidung, nimmt den Parteien die Möglichkeit, Ausschluss- und Ablehnungsgründe geltend zu machen (in diesem Sinn schon [zur Vorgängerbestimmung des § 59 GOG, nämlich § 15 Abs 1 GOG] StGH 2003/035 Erw 2.3; StGH 2004/063 Erw 2.4; jeweils im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Auch zu StGH 2011/028 verwies der Staatsgerichtshof auf seine Judikatur, dass eine Praxis, nach der die Besetzung des Gerichtes den Parteien nicht im Vornhinein mitgeteilt und ihnen damit die Möglichkeit genommen wird, Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen, gegen Art 33 Abs 1 LV und gegen Art 43 LV verstösst (ebenfalls im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Dass vor der Beschlussfassung des Fürstlichen Obergerichts über den Antrag des Beschwerdeführers Rechtsanwalt A diesem entgegen Art 59 Abs 1 zweiter Satz GOG die Zusammensetzung des erkennenden Senates nicht bekanntgegeben wurde und ihm damit die Möglichkeit genommen worden ist, die Ausschluss- und Ablehnungsgründe gegen die entscheidenden RichterInnen geltend zu machen, begründet den vom Rechtsmittel auch geltend gemachten Verfahrensmangel.
Dies hat in Verbindung damit, dass der Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senates des Obergerichtes vom 31.05.2011 zu 14 UR.2011.179 (Y, Mitglieder V und W) auf Zurückweisung seines Subsidiarantrages, dem ebenfalls der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt zugrundelag, und die von ihm im Zusammenhang damit (allerdings erfolglos) beantragte Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen die Mitglieder dieses Senates - die oben wiedergegebenen Ablehnungsgründe geltend gemacht hat, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit dem Ziel der neuerlichen Beschlussfassung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach der Entscheidung über den Ablehnungsantrag zur Folge.
Demzufolge war wie im Spruch zu entscheiden.
Kosten wurden weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner geltend gemacht.
Vaduz, am 05. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat