DO. 2012.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen A***, vertreten durch B***, wegen Verdachtes des Disziplinarvergehens nach Art 26 Abs 2 Ärztegesetz infolge Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.06.2012 (ON 19) nach Anhörung der Ärztekammer in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss
a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Aufgrund von Vorerhebungen über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wurde gegen den Disziplinarangezeigten wegen Verdachtes des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 Z 2 StGB ein Strafverfahren geführt. Die Landespolizei übermittelte die gegen A*** erstattete Strafanzeige auch an das Fürstliche Obergericht als Disziplinarbehörde.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.07.2010 (ON 7) wurde das Disziplinarverfahren über Antrag des A*** bis zum Abschluss des Strafverfahrens 13 UR.2010.205 beim Fürstlichen Landgericht unterbrochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.06.2012 (ON 19) erging folgende Entscheidung:
Die mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.07.2010, ON 7, verfügte Unterbrechung des Disziplinarverfahrens wird aufgehoben und das Disziplinarverfahren fortgesetzt.
Die Disziplinarsache gegen A*** wird wegen des Verdachtes, er habe durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes dadurch beeinträchtigt, dass er am 22.02.2010 in *** C*** tätlich und in grober Weise sexuell belästigte, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt dreimal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkte, dass C*** im Intimbereich gut rieche, wodurch er seine Nase in Richtung des Intimbereiches führte, er habe hiedurch das Disziplinarvergehen nach Art 26 Abs 2 Ärztegesetz begangen, zur mündlichen Verhandlung überwiesen.
In der Begründung verwies das Fürstliche Obergericht darauf, dass das Strafverfahren nunmehr durch rechtskräftigen Schuldspruch im ordentlichen Verfahren beendet sei. Dieser laute nach Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"A*** ist schuldig, er hat am 22.02.2010 in *** C*** tätlich und in grober Weise sexuell belästigt, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt drei Mal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkt, dass C*** im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung ihres Intimbereichs führte.
Er hat hiedurch das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB begangen und er wird hiefür nach derselben Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 300,-- bestimmt wird.
Die Hälfte der Geldstrafe wird gemäss § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Hinsichtlich eines weiteren Faktums erfolgte Freispruch."
Das Fürstliche Obergericht führte dazu weiters aus, dass die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung zu diesem Schuldspruch durch das Berufungsgericht bestätigt worden sei, welches darauf hingewiesen habe, das Erstgericht habe die Erwägungen des Anklage-zulassungsbeschlusses nur zur Illustration wiedergegeben. Die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil zu den einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seien eine hinreichende Basis für die Überweisung zur mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich wurde auf ON 103, Seite 42 ff des Aktes 01 KG.2011.12 verwiesen.
Der Staatsgerichtshof habe zwar noch nicht über die vom Disziplinarbeschuldigten gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes eingereichte Beschwerde entschieden, wohl aber dessen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auch sei in Aussicht gestellt worden, dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in der nächsten Zeit ergehen werde. Damit gebe es keinen Grund mehr, mit der gegenständlichen Entscheidung zuzuwarten. Es lägen hinreichende Verdachtsgründe vor, dass das inkriminierte Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, welches im Zuge einer medizinischen Behandlung erfolgt sein solle, der Bestimmung des Art 26 Abs 2 Ärztegesetz zu unterstellen sei. Die sofortige Überweisung zur mündlichen Verhandlung ohne Durchführung einer Untersuchung beruhe in formeller Hinsicht auf die analog anzuwendende Bestimmung des § 165 Abs 1 StPO iVm Art 32 Ärztegesetz.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes, allenfalls bis zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung, weiterhin ausgesetzt bleibe. In eventu werde angeregt, "im Rahmen einer ‚Wiedererwägung' der angefochtenen Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht selbst in diesem Sinne vorzugehen".
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss keine Entscheidung des Staatsgerichtshofes zur aufschiebenden Wirkung der Staatsgerichtshofbeschwerde vorliege. Der Präsident des Staatsgerichtshofes habe zwar mit Beschluss vom 07.03.2012 der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, dagegen habe der Beschwerdeführer jedoch bereits Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Eine Entscheidung sei noch ausständig. Es sei somit die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Staatsgerichtshofbeschwerde noch nicht entschieden, sondern vielmehr vor dem Senat pendent. Damit fehle es an einer Voraussetzung für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens, nämlich der gesicherten Vollstreckbarkeit der Verurteilung.
In einem weiteren Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach aktuellem Stand seine Konzession für die *** zurückgelegt habe. Da er somit im Fürstentum Liechtenstein über keine zustellfähige Anschrift mehr verfüge, seien alle weiteren Zustellungen zu Handen seines Rechtsvertreters durchzuführen. Dazu legte er eine Zustellvollmacht vom 06.08.2012 vor, worin A*** erklärt, dass er seinen Geschäftssitz in Liechtenstein aufgegeben habe.
Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass der Staatsgerichtshof über die Individualbeschwerde im Strafverfahren bisher noch nicht entschieden habe, auch nicht über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Das Gesundheitsamt habe ihm die Arztbefugnis entzogen, wogegen er eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Dieser habe bisher nicht entschieden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass prinzipiell das Fürstliche Obergericht als Disziplinargericht dafür zuständig wäre, bei einem Arzt, der rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, in einem kontradiktorischen mündlichen öffentlichen Disziplinarverfahren (VfGH 21.06.2011, B 2002/11) zu prüfen, ob er allenfalls mit einer Disziplinarstrafe zu belegen oder im schlimmsten Fall gegen ihn eine befristete oder unbefristete Entziehung der Arztbefugnis auszusprechen sei. Grundsätzlich wäre somit das Disziplinargericht für eine solche Entziehung der Arztbefugnis zuständig und nicht das Gesundheitsamt, welches nur hinsichtlich anderer Berufsvoraussetzungen als Entscheidungsträger in Betracht komme. Nun liege jedoch bereits eine Entziehung der Arztbefugnis und damit eine Verurteilung des Beschwerdeführers zur schwersten denkmöglichen Disziplinarsanktion, nämlich zur unbefristeten Entziehung der Arztbefugnis, vor. Damit könne der Disziplinargerichtsbarkeit keine weitere Aufgabe obliegen, wolle man den Beschwerdeführer nicht auch noch doppelt bestrafen oder verfolgen.
Zudem stelle sich die Frage, ob ein Disziplinarverfahren gegen einen Arzt fortgeführt werden könne, wenn dieser die Arztkonzession im Fürstentum zurücklege und dort keinen Wohnsitz oder Berufssitz mehr aufweise. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei in einem solchen Fall ein Disziplinarverfahren mit "Wiederauflebensmöglichkeit" einzustellen, falls der Beschwerdeführer später wieder einmal seine Arztbefugnis in Liechtenstein aktivieren wolle. Sollte der Verwaltungsgerichtshof das Amt für Gesundheit für unzuständig erklären und der Beschwerdeführer neuerlich eine Arzttätigkeit in Liechtenstein aufnehmen, käme eine Fortsetzung des Verfahrens naturgemäss wieder in Frage. Es werde daher beantragt, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, allenfalls auch nur vorläufig, in eventu das Disziplinarverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und/oder später allenfalls des Staatsgerichtshofes über die Beschwerde gegen die gesundheitsamtliche Entziehung der Arztbefugnis zu unterbrechen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Inhaltlich ist der angefochtene Beschluss nicht nur als Überweisungsbeschluss, sondern auch als Einleitungsbeschluss im Sinne von Art 28 Abs 2 Ärztegesetz anzusehen, gegen welchen nach Art 31 Ärztegesetz das Rechtsmittel der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zusteht.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch zulässig.
Was die mit Schriftsatz vom 06.08.2012 vorgebrachten Neuerungen betrifft, sind diese zur Vermeidung von verfahrensökonomischen Leerläufen als zulässig anzusehen, zumal sie unverschuldeterweise nicht in diese aufgenommen wurden, da sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht verfügbar waren.
Den Beschwerdeausführungen, wonach es an einer Voraussetzung für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens fehle, ist entgegenzuhalten, dass dem Ärztegesetz gar nicht zu entnehmen ist, dass das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen werden müsste. Allerdings ist eine derartige Vorgangsweise durchaus sinnvoll und zweckmässig, um parallele Ermittlungshandlungen zu vermeiden. Dies war auch der Grund für die Unterbrechung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (bzw tatsächlich des Vorverfahrens, zumal die Einleitung des Disziplinarverfahrens erst mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte) bis zum Abschluss des Strafverfahrens 13 UR.2010.205 bzw 01 KG.2011.12 beim Fürstlichen Landgericht, wie dies dem Beschluss vom 06.07.2010 (ON 7) zu entnehmen ist.
Rechtskräftig abgeschlossen ist ein Verfahren dann, wenn - wie gegenständlich - dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Die Möglichkeit der Einbringung einer Individualbeschwerde oder sonstiger ausserordentlicher Rechtsmittel ändert nichts an der Rechtskraft der Entscheidung. Ausgehend von der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, welcher (auch) als Einleitungsbeschluss anzusehen ist, der Tatverdacht, den die Beschwerde auch gar nicht ausdrücklich bestreitet, ausreichend dargestellt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist weder aus einer Bestimmung des Ärztegesetzes noch aus den nach Art 32 Ärztegesetz subsidiär anzuwendenden Verfahrensbestimmungen der Strafprozessordnung abzuleiten, dass die "gesicherte Vollstreckbarkeit der Verurteilung" Voraussetzung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre. Es besteht daher auch kein Anlass dafür, mit der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Individualbeschwerde des A*** bzw über die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels im Strafverfahren zu 01KG.2011.12 zuzuwarten.
Der Einleitung des Disziplinarverfahrens kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 06.08.2012 ebenso nicht entgegenstehen, wenn das Gesundheitsamt - was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht belegt hat - mittlerweile A*** die Arztbefugnis entzogen hätte, zumal diese Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen noch gar nicht rechtskräftig ist, wobei durchaus nicht unwahrscheinlich ist, dass den Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes für diese Entscheidung allenfalls Berechtigung zukommt.
Berechtigt ist allerdings das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Zurücklegung der Arztkonzession. Nach Art 26 Ärztegesetz unterliegen alle im Inland tätigen Ärzte ungeachtet der Form ihrer Berufsausübung dem Disziplinarrecht nach diesem Gesetz. Daraus ist zu abzuleiten, dass der Disziplinarbeschuldigte im Falle, dass er tatsächlich nunmehr im Fürstentum Liechtenstein seinen Beruf nicht mehr ausüben, somit im Inland nicht mehr tätig sein sollte, auch nicht mehr den Disziplinarvorschriften des Ärztegesetzes untersteht und demnach - zumindest solange er seine Tätigkeit im Inland nicht mehr aufnimmt - die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz im Fürstentum Liechtenstein gegen ihn nicht zulässig wäre. Da entsprechende Urkunden nicht vorgelegt wurden und auch dem Akt sonst nichts zu entnehmen ist, was die Behauptung des Beschwerdeführers verifiziert, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur Prüfung dieser Frage an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Sollte sich erweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich seinen Beruf als Arzt im Inland nicht mehr ausübt, wäre das Disziplinarverfahren in - aufgrund des Verweises auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Strafprozessordnung zulässiger - sinngemässer Anwendung des § 283 StPO abzubrechen. Sollte er später wieder seine Tätigkeit aufnehmen, wäre das abgebrochene Verfahren wieder aufzunehmen (siehe dazu Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht, Kapitel 38.3, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem österreichischen Ärztegesetz).
Ob A***, der nach dem Akteninhalt eine Arztpraxis in *** betreibt, allenfalls im Sinne des § 136 Abs 1 des österreichischen Ärztegesetzes, welche Bestimmung auf im Inland oder im Ausland begangene Disziplinarvergehen abstellt, allenfalls in Österreich wegen der gegenständlichen Vorwürfe disziplinarrechtlich verfolgt wird, mag - weil gegenständlich nicht entscheidungswesentlich - dahingestellt bleiben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat