DO. 2012.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters A***, gegen den Angezeigten B***, vertreten durch C***, wegen Verdachtes der Begehung eines Disziplinarvergehens gemäss Art 17 TrHG infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.06.2012 (ON 10), womit das Disziplinarverfahren gegen B*** nicht eingeleitet wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 1.215,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2012 erstattete A*** eine Disziplinaranzeige gegen B***, in welcher er diesem die Verletzung von Berufs- und Standespflichten als Treuhänder zur Last legte.
Zusammengefasst führte der Anzeigeerstatter Folgendes aus:
B*** habe die D*** (im Folgenden D*** genannt) am 19.11.2007 gegründet und sich zu deren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und Repräsentanten bestellen lassen. Am 21.10.2009 habe er das Mandat als Verwaltungsrat der genannten Firma mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Am 08.06.2010 sei von Amts wegen die Auflösung und Liquidation der D*** verfügt und B*** zum Liquidator bestellt worden. Der nachvollziehbare Grund für die Demissionserklärung des Angezeigten dürfte darin liegen, dass er erkannt habe, dass die deutschen Betreiber der D*** Anlagebetrug in grossem Stil betrieben hätten und er damit auf keinen Fall in Verbindung gebracht habe werden wollen. Von der betrügerischen Vorgangsweise der deutschen Betreiber habe B*** offenbar durch den Anleger E*** erfahren. Die Eheleute F*** und E*** hätten im Oktober 2008 zusammen mit dem Anzeigeerstatter eine Kapitalinvestition bei der D*** getätigt. Der Investitionsbetrag des Anzeigeerstatters habe EUR 200.000,-- betragen und sei zusammen mit demjenigen der Eheleute F*** in Höhe von EUR 100.000,-- durch Überweisung von Frau F*** vom 14.10.2008 über deren Bank, die INTESA SANPAOLO in Verbana, an die D*** getätigt worden. Der Kapitalinvestition seien Verträge zu Grunde gelegen, die E*** dem B*** im Juli 2009 aufgedeckt habe und diesen nach Kenntnis des wahren Sachverhaltes zu einer Strafanzeige am 29.07.2009 veranlasst hätten. Der Hintergrund für die getätigte Investition bei der D*** stelle sich wie folgt dar:
Am 11.09.2008 habe der Anzeigeerstatter zusammen mit den Eheleuten F*** zwecks gemeinsamer Abstimmung zum Erhalt des von den deutschen Betreibern avisierten Millionenkredites ein Übereinkommen getroffen. Am 29.09./01.10.2008 habe E*** mit der D*** eine Vereinbarung geschlossen, woraufhin der Anzeiger gemäss internem Übereinkommen mit den Eheleuten F*** seinen Kapitalanteil auf das Konto der Frau F*** nach Italien transferiert habe. Von dort aus sei dann am 14.10.2008 absprachegemäss ein Betrag von EUR 300.000,-- an die D*** weitergeleitet worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Betreiber der D*** gegenüber B*** an Stelle der Vereinbarung vom 29.09./01.10.2008 als Zahlungsgrund für den eingezahlten Betrag von EUR 300.000,-- eine Vermittlungsleistung an E*** deklariert hätten. Dabei hätten sie für die Vermittlung einer Finanzierung eine Rechnung über EUR 120.000,-- und für die Objektabwicklung ("wie beschrieben") eine weitere Rechnung über EUR 180.000,-- ausgestellt. Sämtliche Unterschriften des Anlegers E*** auf dem Finanzierungsvermittlungs- und Projektabwicklungsvertrag vom 10.10.2008 sowie im Schreiben vom 24.10.2008 und in den Rechnungen vom 02.10.2008 seien gefälscht. Die vorgenannten Verträge und Rechnungen seien von den deutschen Betreibern der D*** mit betrügerischer Verdeckungsabsicht frei erfunden worden. Durch Unterschriftsprobenabgleich sei inzwischen festgestellt, dass sämtliche Unterschriften gefälscht worden seien. B*** habe daraufhin gegen die deutschen Betreiber der D*** wegen dieses Sachverhaltes Strafanzeige in Liechtenstein eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Vaduz habe den strafrechtlichen Vorgang an die Staatsanwaltschaft in München abgegeben. Es laufe bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes München II gegen die deutschen Betreiber der Firma D*** , nämlich G*** und H*** , sowie gegen die Firmen D*** in Mauren, die D*** in Sargans (Schweiz) sowie gegen zwei weitere Firmen in Deutschland ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Betruges. Die Ermittlungen seien abgeschlossen und es sei die Anklage zugelassen worden. Die Angeklagten befänden sich in Untersuchungshaft. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft München II gebe es über 120 Geschädigte. Der Anzeigeerstatter habe seine Forderungen gegen die D*** n Mauren am 26.11.2012 im Konkursverfahren angemeldet. Seine Hauptforderung von EUR 200.000,-- sei durch Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.02.2012 anerkannt worden.
Obwohl B*** Strafanzeige gegen die deutschen Betreiber erhoben habe, erachte der Anzeigeerstatter dessen Vorgehen für rechtlich zweifelhaft. Dies deshalb, da auf dem von Frau F*** ausgefüllten Überweisungsträger klar und deutlich unter dem Verwendungszweck (causale bonifico) zu lesen stehe: "Capital E*** lt. Vertrag vom 01.10.2008".
B*** habe noch am selben Tag des Eingangs dieses Geldbetrages auf Anweisung der Herren G*** und H*** das Geld ins Ausland transferieren lassen, weil es ihm gegenüber als Provisionszahlung deklariert worden sei. Dass es sich in Wahrheit nicht um eine Provisionszahlung gehandelt habe und die dem B*** vorgelegten Verträge sich als Urkundenfälschungen darstellten, er daraufhin Strafanzeige erstattet habe, entbinde den Angezeigten nicht von seiner zivilrechtlichten Pflicht als damaliger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und als treuhändischer Repräsentant der Firma D***, den wahren Rechtsgrund der Zahlung zu ermitteln, etwa durch Rückversicherung mit dem Einzahlenden. Dabei hätte ein einfacher Anruf genügt, um den Schwindel zu enttarnen. Der Angezeigte habe sich jedoch leichtfertig dazu verleiten lassen, Fremdgelder bestimmungsfremd weiterzuleiten und damit als nicht vorsätzlich handelndes "Werkzeug" der Herren G*** und H*** zu handeln.
In Art 3 der Statuten der D*** sei unter der Klausel zum Gesellschaftszweck Folgendes vermerkt: "Der Zweck der Gesellschaft ist der Handel und die Verwaltung von Immobilien sowie Finanzierungen im Wohnbau, das Halten von Beteiligungen sowie alle mit diesem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen."
Maklergeschäfte, bei denen Provisionen verdient würden, seien nach dem Wortlaut dieses Gesellschaftszweckes beim bestem Willen nicht zu erkennen, auch nicht indirekt. Der Handel und die Verwaltung von Immobilien sowie die Finanzierung im Wohnbau oder das Halten von Beteiligungen sei eine Sache, eine völlig andere - branchenfremde - Angelegenheit sei jedoch das Vermitteln oder Vermakeln von Immobilien, welches eindeutig nicht dem Gesellschaftszweck unterzuordnen sei. B*** hätte somit hellhörig werden müssen, als man ihm gesagt habe, dass die Einzahlung von EUR 300.000,-- eine Provisionszahlung sei. Durch sein bedenkenloses Weiterleiten des Kapitalbetrages am selben Tag des Zahlungseinganges ohne nähere Prüfung des Zahlungshintergrundes habe B*** zumindest fahrlässig gehandelt und ein Disziplinarvergehen nach Art 17 TrHG begangen. Sein unzweifelhaft grob fahrlässiges Verhalten im Lichte etwa der Art 716a, 717 Abs 1 OR sei auch Schadenersatz auslösend gegenüber den Anlegern E*** und dem Anzeigeerstatter.
B*** sei Deliktssubjekt des Art 17 TrHG, selbst wenn er im konkreten Fall keine Treuhänderfunktion ausgeübt haben sollte. Auch dass kein ausdrückliches Mandatsverhältnis zwischen dem Anzeigeerstatter und B*** bestehe, sei nicht abträglich, da dieser nicht nur einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Repräsentant der D*** gewesen sei, sondern darüber hinaus Treuhänder und Liquidator, sodass er beruflich gehandelt habe, womit er automatisch dem Disziplinarrecht der Treuhänder unterstehe. Ohne Zweifel falle die Ausübung eines Liquidatorenmandats ebenfalls unter die in Art 7 TrHG angeführten Tätigkeiten. Der Angezeigte habe schuldhaft seine Berufspflichten sowie durch sein berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes der Treuhänder verletzt.
Seiner Disziplinaranzeige schloss der Anzeigeerstatter die darin erwähnten Urkunden in Kopie an.
In seiner Äusserung zur Disziplinaranzeige führte B*** durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe sich im Zusammenhang mit dem geschilderten Sachverhalt betreffend die D*** kein Fehlverhalten und schon gar kein Disziplinarvergehen zu Schulden kommen lassen. Der vom Anzeigeerstatter vorgebrachte Sachverhalt sei grundsätzlich richtig. Der Angezeigte habe aufgrund der Vermittlung des wirtschaftlich Berechtigten der Firma D*** , G***, durch einen langjährigen Kunden und durch den persönlichen Eindruck keinerlei Anlass gehabt, an der Glaubwürdigkeit und Seriosität des G*** zu zweifeln. B*** habe daher am 31.03.2008 eine Vollmacht an G*** erteilt, die D*** im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes zu vertreten, wobei der Bevollmächtigte über die vorgenommenen Tätigkeiten Bericht zu erstatten gehabt habe. Das Provisionen generierende Vermitteln oder Vermakeln von Immobilien sei selbstverständlich durch den statutarischen Gesellschaftszweck der D*** abgedeckt gewesen. Die Behauptung des Anzeigeerstatters, dass die als Provisionszahlung bezeichnete Transaktion von EUR 300.000,-- an sich verdächtig gewesen sein soll, sei daher abwegig.
Zum Zeitpunkt, als bei der D*** die Gutschrift von EUR 300.000,-- erfolgt sei, habe B*** weder Kenntnis vom internen Vertragsverhältnis zwischen A*** und E*** noch von der Vereinbarung zwischen der D*** und E*** vom 29.09.2008/01.10.2008 gehabt. Letztere sei einerseits durch den ohnehin für die D*** nicht bevollmächtigten oder zeichnungsberechtigten H*** unterzeichnet worden und andererseits auch nicht durch den statutarischen Gesellschaftszweck der D*** abgedeckt gewesen. Offensichtlich hätten die kollusiv zum Nachteil des Anzeigeerstatters und weiterer Geschädigter tätigen Herren H*** und G*** gewusst, dass sie die fragliche Transaktion gegenüber B*** mit einer solchen Vereinbarung nicht belegen bzw rechtfertigen könnten. Jedenfalls habe der Angezeigte den wirtschaftlich Berechtigten der D*** im Zusammenhang mit dieser Transaktion umgehend nach Eintreffen des genannten Betrages aufgefordert, nicht nur die der Transaktion zu Grunde liegende Vereinbarung und die entsprechenden Rechnungen, sondern auch mit Originalunterschrift versehene Bestätigungen des Einzahlers samt dessen Passkopie vorzulegen. Der Angezeigte habe daraufhin von G*** den Finanzierungsvermittlungs- und Projektabwicklungsvertrag vom 10.10.2008, das Schreiben des E*** vom 24.10.2008, die beiden mit Originalunterschrift von E*** versehenen Rechnungen vom 02.10.2008 sowie eine Kopie des Passes des E*** übermittelt erhalten. B*** habe somit hinsichtlich der gegenständlichen Transaktionen eine umfassende Sorgfaltspflichtabklärung vorgenommen. Ihm sei eine lückenlose Dokumentation präsentiert worden, aus der hervorgehe, dass das fragliche Geschäft mit dem Gesellschaftszweck der D*** im Einklang gestanden und vom Bevollmächtigten G*** abgeschlossen worden sei, wobei der Einzahler mit seiner Originalunterschrift bestätigt habe, dass die Rechnungen auf einer Vereinbarung im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt fussten.
Im Frühjahr 2009 sei es bei der D*** erstmals zu Unregelmässigkeiten gekommen. Diese seien im Zusammenhang mit einer Gesellschaft namens J*** aus Bolivien gestanden, wobei B*** bereits im Mai 2009 den Herren H*** und G*** mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht habe. Erst anlässlich eines Besuches des E*** im Juli 2009 habe der Angezeigte erfahren, dass die Unterschriften des E*** auf den erwähnten Dokumenten nicht von ihm stammten, sondern Fälschungen sein müssten. E*** habe dem Angezeigten dabei den tatsächlichen Hintergrund der Transaktion eröffnet und einen Kontoauszug der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG vorgelegt, mit der die D*** eine Kontobeziehung unterhalten habe. Der Angezeigte habe auf den ersten Blick gesehen, dass es sich bei diesem Kontoauszug, den Herr E*** von G*** erhalten habe, um eine Fälschung handeln müsse. Umgehend nach diesem Treffen habe der Angezeigte Strafanzeige gegen G*** und H*** erstattet.
Der Angezeigte habe seinen Pflichten entsprechend und sorgfältig gehandelt. Ein einfacher Anruf an Herrn E*** sei nicht angezeigt gewesen, da für den Angezeigten zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass zu Misstrauen gegenüber seinem Vertragspartner, von dem er die erforderlichen Angaben zur Prüfung der Transaktion eingeholt habe, bestanden habe. Dass G*** Verträge und Rechnungen fingiert und diese mit gefälschten Unterschriften von Herrn E*** versehen habe, sei für den Angezeigten nicht erkennbar gewesen. Nachdem er von Herrn E*** über den tatsächlichen Sachverhalt aufgeklärt worden sei, habe der Angezeigte unmittelbar gehandelt und Strafanzeige erstattet. Es werde daher beantragt, den Antrag des Anzeigers auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzuweisen und den Anzeiger zum Kostenersatz zu verpflichten.
Seinem Schriftsatz legte B*** die darin erwähnten Unterlagen in Kopie bei.
In ihrer Stellungnahme vom 16.05.2012 wies die Liechtensteinische Treuhändervereinigung darauf hin, dass sie die Liquidatorentätigkeit, auch wenn diese nicht explizit in Art 7 Abs 1 TrHG aufgeführt sei, als eine Tätigkeit ansehe, welche vom Disziplinarrecht mitumfasst werde und diesem unterstehe, wobei sie auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.10.2010, DO.2010.5 (ON 42) verwies. Eine Stellungnahme zur Frage, inwieweit das angezeigte Handeln des Angezeigten disziplinarrechtlich relevant sei, sei allein auf Basis der gegenständlichen Ausführungen und ohne Vorliegen einer Gegenäusserung nicht opportun, weshalb sie darauf verzichte.
Mit dem angefochtenen Beschluss leitete das Fürstliche Obergericht ein Disziplinarverfahren gegen B*** nicht ein und verpflichtete den Anzeigeerstatter zum Kostenersatz.
In seiner Entscheidung ging das Fürstliche Obergericht von folgendem Sachverhalt aus:
"Die konzessionierte Treuhandgesellschaft J*** (im Folgenden kurz "J***") errichtete im November 2007 fiduziarisch im Auftrag des G*** (im Folgenden kurz "G***") die D*** (im Folgenden kurz "D*** "). Zum einzigen Verwaltungsrat der D*** wurde der Angezeigte, bei welchem es sich um einen Treuhänder handelt, bestellt. Der statutarische Gesellschaftszweck der D*** lautet: "Der Zweck der Gesellschaft ist der Handel und die Verwaltung von Immobilien sowie Finanzierungen im Wohnbau, das Halten von Beteiligungen sowie alle mit diesem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen."
Der Angezeigte stellte im März 2008 für G*** namens der D*** eine Vollmacht aus, welche diesen berechtigte, namens und für Rechnung "seiner" Gesellschaft rechtsgeschäftlich zu handeln. G*** bevollmächtigte seinerseits, wovon der Angezeigte allerdings nichts wusste, einen gewissen, dem Angezeigten damals noch unbekannten, H*** (im Folgenden kurz "H***") für die D*** rechtsgeschäftlich zu handeln.
Der Anzeigeerstatter schloss am 11.09.2008 mit einem E*** (im Folgenden kurz "E***") eine Vereinbarung "zur Erlangung eines Investitionskredites in Höhe von EUR 15 Millionen" durch Investition eines Betrages von insgesamt EUR 300.000,-- (hiervon EUR 200.000,-- durch den Anzeigeerstatter und EUR 100.000,-- durch E***) bei der D***. Am 29.09./01.10.2008 schloss E*** mit der D*** , diese vertreten durch den hiezu nicht gehörig bevollmächtigten H***, eine Vereinbarung betreffend die erwähnte Veranlagung der EUR 300.000,-- ab. Von diesen Vereinbarungen zwischen dem Anzeigeerstatter und E*** einerseits sowie zwischen der D*** und E*** andererseits hatte der Angezeigte keine Kenntnis.
Am 14.10.2008 wurden in Entsprechung der von E*** mit der D*** , diese vertreten durch H***, am 29.09./01.10.2008 abgeschlossenen Vereinbarung ab dem Bankkonto der Ehegattin des E*** bei der italienischen Intesa Sanpaolo S.p.A. EUR 300.000,--, hierin enthalten EUR 200.000,--, welche der Anzeigeerstatter vorab in Entsprechung der mit E*** am 11.09.2008 "intern" getroffenen Vereinbarung auf dieses Konto überwiesen hatte, auf das inländische Bankkonto der D*** bei der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG überwiesen, wobei die Gutschrift dort mit Valuta 22.10.2008 erfolgte.
Nach Erhalt der Gutschriftanzeige über den Eingang der EUR 300.000,-- auf dem Konto der D*** nahm der Angeklagte, scheinbar über Veranlassung der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG, Sorgfaltspflichtabklärungen bei G*** über den Hintergrund dieses Zahlungseinganges vor. Hierauf legte G*** dem Angezeigten diverse Unterlagen vor, so vor allem Kopien der Personalausweise des E*** sowie dessen Ehegattin und einen (angeblich) zwischen E*** und der D*** , vertreten durch G***, abgeschlossenen "Finanzierungsvermittlungs- und Projektabwicklungsvertrag" vom 10.10.2008 sowie mit Bezug hierauf zwei (angeblich) von E*** gegengezeichnete Provisionsrechnungen über EUR 180.000,-- und EUR 120.000,--; allerdings hatte G*** sowohl beim "Finanzierungsvermittlungs- und Projektabwicklungsvertrag" als auch bei den beiden Rechnungen die Unterschrift des E*** jeweils gefälscht, was der Angezeigte aber nicht wusste. In der Folge disponierte der Angezeigte nach Weisungen des G*** über die EUR 300.000,--, welche nicht der mit E*** am 29.09./01.10.2008 getroffenen Vereinbarung entsprechend veranlagt, sondern vielmehr zweckentfremdet verwendet wurden.
Der Anzeigeerstatter und E*** waren mit G*** und H*** zwei Anlagebetrügern aufgesessen. Von den Machenschaften des G*** und des H*** zum Nachteil des Anzeigeerstatters und des E*** erfuhr der Angezeigte erstmals im Juli 2009, als E*** in dessen Büro persönlich vorsprach. Bis Anfang 2009 hatte der Angezeigte keinen Anlass an der Seriosität seines Klienten G*** zu zweifeln. Nach der Vorsprache des E*** im Juli 2009 erstattete der Angezeigte bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen G*** sowie H*** und demissionierte als Verwaltungsrat der D*** . Gegen G*** und H*** behängt bei der Staatsanwaltschaft München/D ein Strafverfahren wegen Betruges, begangen zum Nachteil des Anzeigeerstatters und des E*** sowie weiterer geschädigter Anleger.
Dieser Sachverhalt ist, wie eingangs erwähnt, weitestgehend unstrittig. Dass der Angezeigte die EUR 300.000,-- nicht umgehend und ohne weiteres dem G*** überlassen, sondern vorerst die nach Sorgfaltspflichtgesetz seines Erachtens erforderlichen Abklärungen vorgenommen hat, ergibt sich aufgrund der vom Angezeigten vorgelegten und insofern unbedenklichen Urkunden."
In rechtlicher Hinsicht kam das Fürstliche Obergericht zum Schluss, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt an einem ausreichend konkreten, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Angezeigten rechtfertigenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines Disziplinarvergehens nach Art 17 Abs 1 TrHG fehle. Der Angezeigte habe nach Eingang der EUR 300.000,-- die von ihm zu verlangenden Sorgfaltspflichtabklärungen betreffend die Herkunft der Gelder vorgenommen. Dass ihm sein Kunde G***, an dessen Seriosität zu zweifeln er zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gehabt habe, gefälschte Dokumente vorlegen würde, habe er nicht annehmen müssen. Auch zu einer Rückfrage bei den Eheleuten E*** habe der Angezeigte keine Veranlassung gehabt, zumal ihm die zwischen E*** und dem gar nicht bevollmächtigten H*** namens der D*** abgeschlossene Vereinbarung nicht bekannt gewesen sei. Der Angezeigte habe sich unter den konkreten Umständen vielmehr ausschliesslich an seinen Mandanten G*** halten dürfen, an dessen Redlichkeit zu zweifeln er damals keinen Anlass gehabt habe. Auch sei er nicht gehalten gewesen, auch noch die Interessen des Überweisers der EUR 300.000,-- zu wahren. Als treuhänderisch tätiger Verwaltungsrat habe der Angezeigte primär die Interessen der von ihm als Organ vertretenen D*** zu wahren bzw seine Organpflichten dieser Verbandsperson gegenüber zu erfüllen. An zweiter Stelle habe er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber G*** aus dem mit Bezug auf die Gründung und Verwaltung der D*** bestehenden Mandatsverhältnis nachzukommen. Diesen Ansprüchen habe der Angezeigte in der konkreten Situation genügt. Der Angezeigte habe aufgrund der ihm von G*** vorgelegten Urkunden nicht annehmen müssen, dass es sich bei den fraglichen EUR 300.000,-- um der D*** zur Anlage überlassene Fremdgelder gehandelt habe, sondern habe er davon ausgehen dürfen, dass dies von der D*** über Tätigkeit des G*** verdiente Provisionen seien. Entgegen der Rechtsauffassung des Anzeigeerstatters sei die Generierung von Provisionen aus der Vermittlung von Immobiliengeschäften und/oder der Vermittlung von Finanzierungen für Immobiliengeschäfte durch den weit gefassten Gesellschaftszweck der D*** zudem sehr wohl gedeckt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des A***, mit welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, der Angezeigte habe nach Eingang der EUR 300.000,-- auf dem Konto der D*** die von ihm zu verlangenden Sorgfaltspflichtabklärungen betreffend die Herkunft der Gelder vorgenommen, entspreche nicht den Tatsachen. Auch die Feststellung, der Angezeigte habe keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass ihm sein Kunde G*** gefälschte Dokumente vorlegen würde, halte einer Überprüfung des Sachverhaltes nicht Stand. Der Angezeigte habe bei der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein in seiner Einvernahme am 24.08.2009 geschildert, dass G*** ihm gegenüber beim Erstkundengespräch angegeben habe, er sei im Immobilienbereich tätig und generiere daraus Provisionen, welche er auf eine liechtensteinische Gesellschaft fliessen lassen wolle. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Statuten der Gesellschaft der Firma D***, in welchen von Provisionsgeschäften nichts zu lesen sei. Der Betrag von EUR 300.000,-- sei am 22.10.2008 gutgeschrieben worden. Bereits am 24.10.2008 sei das "Callgeld" (kurzfristige Anlage) um den Betrag in Höhe von EUR 300.000,-- erhöht worden.
Somit habe der Angezeigte über den eingegangenen Betrag verfügt, ohne den tatsächlichen Rechtsgrund zu ermitteln, was ihm ganz leicht möglich gewesen wäre, da dieser auf dem Zahlungsbeleg gestanden sei. Das "Callgeld" sei am 29.10.2008 um den Betrag von EUR 180.000,-- reduziert worden und seien in der Folge eine Reihe von Zahlungen zu Lasten des Gesellschaftskontos ausgeführt worden. Aus den laufenden Eingängen und Abbuchungen werde sichtbar, wie der Angezeigte gewirtschaftet habe. Es sei fraglich, wieso sich die Firma eines Tagesgeldkontos habe bedienen müssen. Das "Callgeld" sei eine Mischform zwischen Tages- und Termingeld, habe keinen festen Rückzahlungstermin, sei jederzeit auf 48 Stunden abrufbar und könne auch jederzeit auf 48 Stunden aufgestockt werden. Auch die Verzinsung sei nicht fest und könne jederzeit angepasst werden. Seinem Wesen nach sei es je nach Handelsrichtung einem Kontokorrent bzw einem Kontokorrentkredit sehr ähnlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Angezeigte ohne jegliche Überprüfung Geldeingänge bedenkenlos auf Anweisung seines Kunden G*** auf das Callgeldkonto transferiert habe. Mit dieser Arbeitsweise habe er den Geldtransfer ermöglicht und vereinfacht, ohne den Rechtsgrund für die Weiterleitung auf das Callgeldkonto zu kennen. Angesichts der Höhe des Betrages von EUR 300.000,-- hätte der Angezeigte dies umso mehr hinterfragen und kontrollieren müssen. Die Reduktion des Callgeldes und die Überweisung bzw Behebung der einbezahlten Beträge zu Lasten des Gesellschaftskontos seien so lange weitergeführt worden, bis das Konto mit einem gerichtlichen Verfügungsverbot belegt worden sei. Das Konto verfüge nunmehr nur mehr über einen sehr geringen Bruchteil der eingenommenen Vermögenswerte.
Die Aussage des Angezeigten stimme nicht, wonach er selbst umgehend nach Gutschrift des Betrages von EUR 300.000,-- G*** als wirtschaftlich Berechtigten aufgefordert habe, die der Transaktion zu Grunde liegende Vereinbarung und die entsprechenden Rechnungen sowie die mit Originalunterschrift versehenen Bestätigungen des Einzahlers samt dessen Passkopie vorzulegen. Die lückenlose Präsentation aller Dokumente zu dem fraglichen Geschäft habe der Angezeigte erst verlangt, nachdem sich der Anleger E*** mit Schreiben vom 07.03.2009 an ihn gewandt habe. Hätte er den wahren Rechtsgrund, wie von ihm behauptet, umgehend ermittelt, wie es seine Pflicht gewesen wäre, wäre der Schaden nicht entstanden. Er hätte das Geld schlichtweg nicht entgegennehmen dürfen. Dem Angezeigten seien erstmalig im Frühjahr 2009 die gefälschten Dokumente von G*** präsentiert worden. Selbst dann habe es der Angezeigte nicht für erforderlich erachtet, sich den Zahlungsbeleg genau anzuschauen und die Angaben des G*** zu überprüfen. Der Angezeigte habe somit als liechtensteinischer Treuhänder und als internationale Kontrollinstanz versagt und das Vertrauen in diesen Berufsstand leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Möglicherweise habe der Angezeigte auch gegen Gesetze des Fürstentums Liechtenstein verstossen, indem er ungeprüft Anlagegelder entgegengenommen habe. Jedenfalls habe der Angezeigte durch sein bedenkenloses und unkritisches Weiterleiten des Kapitalbetrages am übernächsten Tag und ohne nähere Prüfung des Zahlungshintergrundes zumindest fahrlässig gehandelt. Seine Vorgangsweise stelle jedenfalls ein Disziplinarvergehen nach Art 17 TrHG dar.
Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Darstellung in der Disziplinaranzeige.
In seiner Gegenäusserung führte der Angezeigte zusammengefasst aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gerügten Feststellungen um keine Sachverhaltsfeststellungen des Fürstlichen Obergerichtes, sondern um rechtliche Ausführungen handle. Entgegen den Beschwerdebehauptungen gehe es bei einer Immobilien-Maklertätigkeit um nichts anderes als um Handel mit Immobilien. Diese Tätigkeit sei im ohnehin sehr weit gefassten Gesellschaftszweck zudem jedenfalls mitumfasst. Nicht richtig sei, dass die Anlage des eingegangenen Betrages von EUR 300.000,-- als Callgeld eine Transferierung ausserhalb des Machtbereiches des Beschwerdegegners bzw eine Überweisung an den wirtschaftlich Berechtigten der D*** bedeutet habe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich mit Bank- und Finanzangelegenheiten überhaupt nicht vertraut, sonst wüsste er, dass der einzige Zweck des Anlegens als Callgeld darin bestehe, einen höheren Zinsertrag zu generieren. Es handle sich hiebei um einen absolut üblichen Geschäftsvorgang, den Banken typischerweise sogar ohne Anweisung des Kunden von sich aus vornehmen würden, da dies im Interesse des Kunden liege. Zudem sei Callgeld gewissermassen immer verfügbar, da es jederzeit binnen 48 Stunden abgerufen werden könne. Damit sei vollständige Liquidität garantiert. Es sei auch nicht richtig, dass der eingegangene Betrag vom Beschwerdegegner nicht mehr "kontrollierbar" gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Anlegen von Callgeld und dessen Reduktion bzw Erhöhung anrüchig sein solle. Entgegen den offensichtlich unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers lasse sich ohne weiteres nachvollziehen, wie der Beschwerdegegner umgehend nach Zahlungseingang seinen Kunden G*** aufgefordert habe, ihm die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Plausibilisierung des Zahlungseinganges vorzulegen. Er verweise diesbezüglich auf eine E-Mail-Korrespondenz vom 23.10.2008, in deren Folge dem Beschwerdegegner bis zum 28.10.2008 diverse, im angefochtenen Beschluss einzeln bezeichnete Belege vorgelegt worden seien. Der Beschwerdegegner habe darüber zusätzlich eine Aktennotiz verfasst und diese noch am 28.10.2008 der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG übergeben. Diese habe die Abklärungen ebenfalls als genügend erachtet und keinen Anlass gefunden, weitere Aufträge nicht auszuführen.
Darin zeige sich, dass B*** die erforderlichen Sorgfaltspflichtabklärungen getätigt und Zahlungsausgänge erst dann freigegeben habe, als der Hintergrund des Zahlungseinganges geklärt gewesen sei. Dass die ihm präsentierten Dokumente allesamt gefälscht gewesen seien, sei für den Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen. Insgesamt habe B*** keine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten, sodass zu Recht gegen ihn kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.
Dazu äusserte sich der Anzeigeerstatter in einem weiteren Schriftsatz dahingehend, dass im Schreiben des Herrn E*** vom 24.10.2008 im dritten Absatz von einer Nachzeichnung die Rede sei, wodurch beim Angezeigten bereits die Alarmglocken in Gang gesetzt hätten werden müssen. Auch die Vertragsdaten hätten nicht überein gestimmt. Während im Zahlungsbeleg der 01.10.2008 stehe, werde im angeführten Brief der 10.10.2008 genannt. B*** habe in seiner Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 29.07.2009 unterschiedliche Rechnungen vorgelegt, wobei einmal die Anrede in der Rechnung "Sehr geehrter Herr K***" und einmal "Sehr geehrter Herr E***" laute. Auch dies hätte B*** zu einer tieferen Prüfung veranlassen müssen. Seiner Anzeige habe B*** ein E-Mail an Herrn G*** beigefügt, woraus sich ergebe, dass B*** über das Geld verfügt habe, ohne dass eine lückenlose Belegung durch Frau F*** und Herrn E*** als Absender des Geldes vorgelegen habe. Es sei auch unrichtig, dass eine Immobilienmaklertätigkeit nichts anderes als ein Handel mit Immobilien sei.
Im Übrigen wiederholt der Anzeigeerstatter neuerlich sein bisheriges Vorbringen. Das dem Schreiben angeschlossene E-Mail vom 23.10.2008 wurde bereits vom Angezeigten in seiner Äusserung zur Disziplinaranzeige vorgelegt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat zwar entgegen den Bestimmungen der §§ 244 iVm 222 Abs 5 StPO, welche aufgrund des Verweises in Art 23 TrHG zur Anwendung kommen, weder Beschwerdegründe noch einen Beschwerdeantrag angeführt. Seine Ausführungen lassen sich jedoch jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen, wobei auch dem Inhalt seiner Ausführungen zu entnehmen ist, dass er den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zur Gänze bekämpfen will, sodass auch materiell darauf einzugehen ist.
Die Beschwerde ist somit zulässig, erfolgte auch rechtzeitig, ist jedoch nicht berechtigt.
Wie die Treuhändervereinigung zutreffend ausführte, ist der Angezeigte grundsätzlich Deliktssubjekt des Art 17 Abs 1 und 2 des Gesetzes über die Treuhänder vom 09.12.1992, LGBl Nr. 42/1993, zumal er seine Tätigkeit - auch diejenige als Liquidator - nicht ausserberuflich durchgeführt hat, sondern diese vielmehr im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Treuhänder stand. Dies hat zur Folge, dass der Angezeigte in Bezug auf die hier relevanten Tätigkeiten, die damit nicht als "ausserberufliche" zu qualifizieren sind, den Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung sowie den Disziplinarvorschriften des Treuhändergesetzes untersteht (siehe dazu auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.12.2010, DO.2010.5). Dies wird im Übrigen vom Angezeigten auch nicht in Abrede gestellt.
Nach Art 17 TrhG begeht ein Treuhänder, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, ein Disziplinarvergehen. Durch ausserberufliches Verhalten begeht ein Treuhänder ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Zu Recht ist das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss zum Ergebnis gekommen, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme zumindest eines Anfangsverdachtes auf die Begehung von Disziplinarverfehlungen durch den Angezeigten B*** nicht vorliegen.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat der Angezeigte Sorgfaltspflichtabklärungen nicht erst dann getätigt, nachdem sich der Anleger Lange mit Schreiben vom 07.03.2009 an ihn gewandt hat. Vielmehr ergibt sich aus den von B*** mit seiner Äusserung ON 7 vorgelegten Unterlagen, - deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird - dass B*** bereits am 28.10.2008 der Hypo Investment Bank (Liechtenstein) AG Hintergrundinformationen zum Zahlungseingang vom 22.10.2008 über EUR 300.000,-- zukommen liess, und zwar die vom Beschwerdeführer selbst genannten (allerdings tatsächlich gefälschten) Unterlagen, nämlich den Vertrag vom 10.10.2008, die zwei ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst genannten Rechnungen und ein Schreiben des Herrn E*** vom 24.10.2008. Der E-Mail-Korrespondenz zwischen G*** und B***, welche der Äusserung ON 7 angeschlossen ist, ist ebenso zu entnehmen, dass B*** von G*** Kopien der Reisepässe der Eheleute F*** verlangte und diese auch am 27.10.2008 übermittelt erhielt. Bereits am 23.10.2008 schrieb B*** an G***, dass er ein wenig irritiert über den Text der Mitteilung "Capital E*** laut Vertrag vom 01.10.082" und den Überweiser, nämlich Frau F***, sei, was im Widerspruch zu den ihm gemailten Unterlagen stehe. Er verlangte ausdrücklich, ihm lückenlos zu belegen, dass dieser Betrag der D*** zustehe und eine Provision sei, was auch die Absender F*** und E*** belegen sollten. Aus einem weiteren Schreiben vom 23.10.2008 geht hervor, dass B*** auch auffiel, dass in einer Rechnung über EUR 120.000,-- ein "Herr K***" aufschien und er um Aufklärung ersuchte. Die von ihm geforderten Belege bzw Nachweise, nämlich ein Schreiben des Herrn E***, Rechnungen mit unterschriebener Rechnungsgrundlegung und geforderte Passkopien, erhielt er in der Folge am 27.10.2008 mittels Mail durch G***. Es trifft daher nicht zu, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dass der Angezeigte die lückenlose Präsentation aller Dokumente zum fraglichen Geschäft erst im März 2009 verlangt hätte.
Dass der Angezeigte irgendeinen Anlass gehabt hätte, bis zum Jahr 2009 anzunehmen, dass ihm G*** gefälschte Unterlagen vorlegen würde, um die Herkunft der Gelder nachzuweisen, kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass er deshalb an der Seriosität seines Kunden hätte zweifeln müssen, weil dieser davon gesprochen habe, dass er aus Provisionsgeschäften generierte Gelder auf das Konto der liechtensteinischen Gesellschaft fliessen lassen wolle, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn in den Statuten der Gesellschaft D*** nicht ausdrücklich das Wort Provisionen steht, ist es doch aus dem weit gefassten Gesellschaftszweck, nämlich dem Handel und der Verwaltung von Immobilien sowie Finanzierungen im Wohnbau, das Halten von Beteiligungen sowie alle mit diesem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen, keineswegs ungewöhnlich, wenn damit auch Provisionen, zumindest in Bezug auf mit dem Zweck direkt oder indirekt im Zusammenhang stehende geschäftliche Transaktionen, mitumfasst sind. Es bestand daher für den Angezeigten keine Notwendigkeit, sich telefonisch bei den Eheleuten F*** rückzuversichern.
Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wurden erst ab 29.10.2008, somit nach den durch entsprechende Urkunden im Akt belegten Sorgfaltspflichtabklärungen des Angezeigten Zahlungen zu Lasten des Gesellschaftskontos durchgeführt, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Anlage als Callgeld eine Transferierung ausserhalb des Machtbereiches des Angezeigten hätte darstellen sollen, zumal es sich beim Callgeld - wie der Beschwerdeführer selbst offensichtlich aus www.wikipedia.org zitiert - um eine Mischform zwischen Tages- und Termingeld handelt und jederzeit auf 48 Stunden abrufbar ist bzw jederzeit auf 48 Stunden mit variabler Verzinsung aufgestockt werden kann.
Was das Vorbringen in Bezug auf das (gefälschte) Schreiben vom 24.10.2008 betrifft, ist diesem zu entnehmen, dass E*** darin unter anderem mit seiner Unterschrift versehen bestätigt hätte, dass der Zahlungseingang als Provision zu vereinnahmen sei. Die dazugehörige Vereinbarung (Finanzierungs/Projektabwicklungsvertrag) sei am 10.10.2008 nachgezeichnet worden, was er damit erklärte, dass erst dann Bedarf an einer schriftlichen Vereinbarung von der D*** angemeldet worden sei. Im genannten Schreiben wies E*** darauf hin, dass seine Ehefrau F***, den geforderten Betrag angewiesen und ihn im Verwendungszweck als Kapital benannt habe. Diese Vorgangsweise sei aus betrieblichen bzw steuerrechtlichen Gründen zwingend notwendig.
Auch diesbezüglich ist kein Grund erkennbar, warum der Angezeigte, der bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundig keine Anhaltspunkte für ein unseriöses Verhalten seines Mandanten haben musste, dieses Schreiben als Fälschung erkennen hätte bzw bei ihm "die Alarmglocken läuten" hätten müssen. Dass im Verwendungszweck der Überweisung an Stelle des im Schreiben genannten Datums 10.10.2008 der 01.10.2008 vermerkt ist, lässt im Hinblick auf die Bezugnahme auf die Zahlungsanweisung im Schreiben vom 24.10.2008 allenfalls auf einen Schreibfehler, aber nicht offensichtlich auf eine verdächtige Transaktion schliessen.
Zu Recht ist das Fürstliche Obergericht daher zum Ergebnis gekommen, dass es nicht zutrifft, dass der Angezeigte die Gelder - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - noch am selben Tag des Einlangens ohne die notwendigen Sorgfaltsabklärungen durchzuführen, weitertransferiert hätte.
Der Anzeigeerstatter hat bereits zur Gegenäusserung des Angezeigten zur Beschwerde Stellung genommen, die Gewährung einer Frist zur Einbringung einer weiteren Stellungnahme, wie er dies in einem weiteren Schreiben vom 20.8.2012 beantragt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Soweit der Beschwerdeführer im genannten Schriftsatz auf angebliche Vorstrafen des Herrn G*** hinweist und in diesem Zusammenhang behauptet, dass eine einfache Auskunft aus dem Führungsregister viele Anleger vor Schaden bewahrt hätte, ist dem zu entgegnen, dass der Angezeigte nach den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben nicht von Anlagegeschäften ausgehen musste.
Der Beschwerde des Anzeigeerstatters war daher insgesamt keine Folge zu geben. Dies hat die Verpflichtung zum Ersatz der - tarifmässig richtig bzw zu niedrig verzeichneten - Kosten des Beschwerdegegners zur Folge.
Die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Gerichtsgebühren ergeben sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von EUR 5.000,-- für Vergehen aus der Eingabegebühr von EUR 34,-- (Art 17 Abs 1 lit b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von EUR 85,-- (Art 19 Abs 1 lit. b GGG), die gemäss Art 19 Abs 5 GGG doppelt anfällt, weil die vorliegende Entscheidung zwar in Beschlussform ergangen ist, jedoch aus der Sicht des Kostenersatzes Urteilscharakter hat (StGH 1994/19).
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat