DO. 2008.8
OGH Nr. 227/ 2009
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen PM*** und PM***, beide vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Begehung eines Disziplinarvergehens nach Art 17 TrHG infolge Beschwerde der Anzeigeerstatter 1. FS*** als seinerzeitiger gerichtlich bestellter Sachwalter für JP*** und 2. der Erben nach der verstorbenen JP*** PA***, KA*** und ZS***, vertreten durch FS***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.9.2009, GZ DO.2008.8-20, womit das Disziplinarverfahren gegen PM*** und PM*** eingestellt wurde, nach Anhörung der Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, den Angezeigten binnen 14 Tagen die mit CHF 2.088,11 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von CHF 204,01 wird a b g e w i e s e n .
Die Beschwerdeführer sind weiters schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 204,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.
FS*** übermittelte als Sachwalter der JP*** mit Schreiben vom 6.11.2008 (ON 1) unter Bezugnahme auf Art 18 TrHG dem Fürstlichen Obergericht als Disziplinargericht die an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gerichtete "Sachverhaltsdarstellung betreffend PM***" vom 5.11.2008 samt Beilagen und führte hiezu an:
"Die PM*** haben - bewusst, gezielt und gemeinsam - permanent zwingende Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) mit dem Ziel verletzt, JP*** zu schädigen, insbesondere durch grobe Verletzung jener Verpflichtungen, welche das Gesetz einem Treuhänder in § 68 PGR auferlegt."
In der mit 5.11.2008 datierten Sachverhaltsdarstellung führte FS***, der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 26.6.2007 zum einstweiligen und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 13.2.2008 zum (definitiven) Sachwalter für JP*** ("für alle Angelegenheiten") bestellt worden war, ua Folgendes aus:
"./A ......
./B Nach Übernahme seiner Funktion als Sachwalter stellte FS*** fest, dass ein GD*** (mit seiner Ehefrau K***) JP*** im Zustande ihrer Hilflosigkeit Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe eigenmächtig und zu seinem Vorteil entzogen hatte. Nachdem FS*** gegen die Ehegatten G*** zu 50 C 477/07t des Bezirksgerichtes Leopoldstadt am 3.07.2007 eine Klage eingebracht hatte, stellte G*** die (verbrecherisch) entzogenen Vermögenswerte am 13.07.2007 an FS*** zurück. Das Übergabeprotokoll hierüber wird als Beilage ./1 vorgelegt.
Im Verlaufe dieses Sachverhaltes erfuhr FS***, dass JP*** in N*** über grosse Vermögenswerte in Höhe von Millionen US-Dollar verfügen würde und G*** in diesem Zusammenhang mit M*** kooperieren solle, der im Wege einer Stiftung das Geld für JP*** verwaltet. Wie FS*** später festgestellt hat, handelt es sich hiebei um die am 7.08.1984 errichtete J*** Stiftung, bei welcher M*** der einzige Stiftungsrat mit Einzelzeichnungsrecht ist, wobei das Vermögen dieser Stiftung bei der U***, erlegt ist, und zwar unter der Vermögensnummer ***.
Die Klage gegen G*** wurde durch FS*** am 3.07.2007 eingebracht. Die von G*** verbrecherisch entzogenen Vermögenswerte wurden am 13.07.2007 an FS*** zurückgestellt. Mit Schreiben vom 25.07.2007 hat M*** die U*** aufgefordert, das auf dem Konto der Stiftung bestehende Zeichnungsrecht von JP*** "mit sofortiger Wirkung zu löschen".
./C
JP*** war mit AP*** verheiratet; bei den Ehegatten P*** handelt es sich um Überlebende des Holocaust. Die Eheleute P*** haben den grössten Teil ihres aus Wiedergutmachungsleistungen stammendes Geldvermögen bei der SB*** (nachmals U***) in *** deponiert (veranlagt). Nachdem AP*** am 15.09.1982 verstarb, wurde sein Nachlass mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20.04.1983, 7 A 674/82-12, JP*** zur Gänze eingeantwortet. Jenes Geldvermögen, welches bei der (nunmehrigen) U*** in *** erlag, war im Jahre 1984 alleiniges Eigentum von JP***.
Die Bank hat im Jahre 1984 mit M***, der von dieser SB*** ständig zur Gründung von Stiftungen in Liechtenstein herangezogen wurde, eine vertragliche Absprache getroffen, nach deren Inhalt M*** für das Geldvermögen von JP*** eine Stiftung in Liechtenstein gründet. Diese Absprache konnte die Bank denknotwendig nur für Rechnung von JP*** und in deren Interesse treffen, denn es handelte sich ja um Geld von JP*** und nicht um Geld der Bank. M*** musste dies aufgrund seiner Berufstellung und als Hilfsorgan der Bank bei Gründung von Stiftungen in Liechtenstein genau bekannt sein.
M*** gründete daraufhin in Durchführung des ihm von der Bank im Interesse von JP*** erteilten Auftrages unter Einschaltung der von ihm beherrschten F*** als Repräsentant die J*** Stiftung durch Errichtung einer Stiftungsurkunde mit Datum vom 7.08.1984. Die Statuten wurden allein durch M*** formuliert, der sich hiebei seine Rechtsstellung als einziger Stiftungsrat auf unendliche Dauer zementierte; dies derart, dass er Art. 9 der Statuten formulierte wie folgt:
"Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen hievon sind die Bestimmungen über den Treugeber als auch über die Bestellung sowie Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art. 932a, § 50 Abs. 2 DRU)".
Sowohl das Stiftungsvermögen in Höhe von Fr 30.000,- als auch die weiteren Gelder, welche die Stiftung zu verwalten hatte, wurden von der Bank für Rechnung von JP*** an M*** in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat übergeben. Allein das in Wertschriften bestehende Vermögen der J*** Stiftung beläuft sich zum 29.10.2008 auf den Betrag von US-Dollar 2.234.981,--.
In den Akten der U***, betreffend dieses Wertschriftendepot, erliegt eine Urkunde, mit welcher - selbstverständlich auch mit Wissen von M*** - dokumentiert wird, dass der wirtschaftliche Eigentümer dieses Wertschriftenvermögens JP*** ist.
./D
FS*** übermittelte der U** mit Datum vom 2.07.2007 in seiner Eigenschaft als Sachwalter ein Schreiben, mit welchem er um die Übermittlung eines "Vermögensausweises", bezogen auf das Vermögen von JP*** bei dieser Bank, ersuchte, wobei er die Bank auch davon in Kenntnis setzte, dass sich die Ehegatten D*** von JP*** Blanko-Unterschriften rechtswidrig "beschafft" haben. Dieses Schreiben steht - in Verbindung mit dem Kontakt von G*** zu M*** - offensichtlich und untrennbar im Zusammenhang mit dem Auftrag M*** an die Bank vom 25.07.2007, das Zeichnungsrecht von JP*** "mit sofortiger Wirkung zu löschen". Es liegt daher auf der Hand, dass die U*** dieses Schreiben vom 2.07.2007 auch an M*** weitergeleitet hat. Das Schreiben vom 2.07.2007 wird als Beilage ./2 vorgelegt.
In der Folge hat die U*** wahrheitswidrig gegenüber FS*** einen geschäftlichen Kontakt mit JP*** in Abrede gestellt. FS*** geht von der Annahme aus, dass dies über Einwirkung von M*** erfolgte und beantragt hiefür die Einvernahme folgender Personen als Zeugen: PM***, RE***, PK*** und JP** (mit welcher sich M*** "duzt"), sämtliche p.A. U***.
Als Beilage ./3 wird ein Schreiben der U*** vom 17.09.2007 vorgelegt, aus dem sich das unredliche Verhalten der Bank hinsichtlich der Vermögenswerte von JP*** gegenüber FS*** ergibt. Dieses Bankinstitut steht nicht an, bezogen auf ihre eigene Kundin JP***, eine Auskunft unter Hinweis auf das Bankgeheimnis zu verweigern, wiewohl das Bankgeheimnis die Kundin der Bank schützen soll und ein Bankgeheimnis zwischen der Bank und ihrem eigenen Kunden wohl begrifflich und denknotwendig nicht bestehen kann. FS*** geht von der Annahme aus, dass der Inhalt dieses Schreiben vom 17.09.2007 auch über Einwirken von M*** zustande kam, denn der Nutzniesser aus der Verheimlichung des Vermögens der JP*** war einzig und allein M***, der sich selbst zum nicht amovierbaren Stiftungsrat der J*** Stiftung (ohne Zustimmung von JP***) verankert hatte.
Erst durch Einschalten eines Rechtsanwaltsbüros in Vaduz war es FS*** möglich, Kenntnis davon zu erlangen, dass die J*** Stiftung durch M*** als Stiftungsrat vertreten wird, sodass ihm erst im September 2008 die Tatsache offenbar wurde, dass es sich um M*** handelt, der das Vermögen von JP*** (im Wege über die J*** Stiftung) verwaltet und dass offenbar derjenige, der diese Stiftung gestioniert, der Verantwortliche dafür war, dass es ihm seit 2.07.2007 nicht möglich gewesen ist, von der U*** wahrheitsgetreue Auskünfte über das Vermögen von JP*** zu erlangen.
FS*** hat M** mit Schreiben vom 4.09.2008 aufgefordert, ihm entsprechende Auskünfte in seiner Stellung als Treuhänder für das Vermögen von JP*** zu erteilen. M*** dachte nicht daran, dieses Schreiben zu beantworten, weshalb FS*** genötigt war, das Schreiben vom 23.09.2008 an M*** zu übermitteln, welches als Beilage ./A dieser Eingabe angeschlossen wird. Aufgrund dieses Schreibens vom 23.09.2008 sah sich M*** veranlasst, durch seinen Sohn PM***, der von ihm zur Führung der Korrespondenz herangezogen wird, mitteilen zu lassen, dass "JP*** die alleinige und uneingeschränkte Begünstigte (ist) und das Stiftungsvermögen daher für sie verwendet werden (kann)", jedoch rechtswidrig eingeschränkt: "falls und soweit hiefür Bedarf besteht". Diesbezüglich wird das Schreiben M*** vom 24.09.2008 als Beilage ./5 vorgelegt.
In weiterer Folge hat M*** ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem sich für FS*** der begründete Verdacht ergibt, dass M*** JP*** die von ihm verwalteten Vermögenswerte derart vorenthält, sodass hiedurch ein strafgesetzlich relevanter Erfolg durch M*** verwirklicht wird.
Mit Schreiben vom 2.10.2008 wurde M*** aufgefordert, das Vermögen der J*** Stiftung (dessen wahre wirtschaftliche Eigentümerin JP***, dokumentiert bei der U*** in , ist) auf das Konto von JP bei der LBzu übertragen. Hiezu wird als Beilage .16 vorgelegt das Schreiben vom 15.10.2008. M hat diesem Schreiben bis zum heutigen Tage nicht entsprochen und macht sich hiedurch eines rechtswidrigen Vorenthaltens des Vermögens von JP*** schuldig. Dieser Auftrag von JP***, ihr das Vermögen der J*** Stiftung auszufolgen, wurde berechtigt gestellt, denn JP*** ist die Alleinbegünstigte der Stiftung, die Treugeberin gegenüber M*** hinsichtlich des Vermögens der J*** Stiftung und ist M*** aufgrund der Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes verpflichtet, ihm anvertrautes Geld auch demjenigen wieder herauszugeben, für den es ihm anvertraut wurde. Hilfsweise wird auf § 65 PGR verwiesen.
M*** weigert sich beharrlich, seiner ihm obliegenden Offenlegungspflicht gemäss § 68 PGR zu entsprechen. Das Gesetz verpflichtet M*** als Treuhänder, "über alle Tatsachen und Verhältnisse dem Begünstigten einer Stiftung Auskunft zu erteilen, weiters, dem Begünstigungsberechtigten Einsicht in alle Geschäftsbücher und -papiere zu gewähren.
Trotz wiederholter Aufforderung hat M*** seiner Offenlegungspflicht gegenüber JP*** nicht entsprochen, insbesondere hinsichtlich eines Reglements, welches mit Datum vom 6.12.2007 durch ihn als Stiftungsrat errichtet wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem er bereits ganz genau wusste, dass JP*** durch FS*** als Sachwalter vertreten wurde. Über Aufforderung hat M*** dieses Reglement an FS*** übersendet, jedoch wurden bei der Herstellung der Kopie die entscheidenden Teile desselben abgedeckt, nämlich Teile des Art. 1 sowie vollständig die Art. 2 und Art. 3. Es besteht der begründete Verdacht, dass M*** dieses Reglement im Einvernehmen mit D*** zum offensichtlichen vermögensrechtlichen Nachteil von JP*** erstellt hat, denn ansonsten wäre es nicht erklärlich, dass sich M*** weigert, den vollständigen Text dieses Reglements in Entsprechung seiner Offenlegungspflicht anzugeben. FS*** hat diesbezüglich M*** zur Bekanntgabe des vollständigen Wortlautes dieses Reglements aufgefordert; dies mit folgendem Wortlaut:
"Ich fordere Sie hiermit nochmals auf, mir bis 15.00 Uhr mittels e-mail eine Kopie des vollständigen Reglements vom 6.12,2007 samt den diesem zugrunde liegenden Urkunden zu übermitteln. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht entsprechen, gehe ich von der Annahme aus, dass Sie unter Einfluss von stiftungsfremden Personen dieses Reglement zum offenkundigen vermögensrechtlichen Nachteil von JP*** errichtet haben".
Wenn ein Rechtsanwalt trotz dieser Mitteilung die betreffende Urkunde nicht vollständig mit ihrem gesamten Inhalt offen legt, dann ist es nur dadurch zu erklären, dass er hiedurch eine strafgesetzlich relevante Handlungsweise seinerseits zugeben müsste.
Bezogen auf dieses Reglement hat FS*** M*** mit Schreiben vom 31.10.2008 aufgefordert, dieses Reglement vom 6.12.2007 durch Widerruf zu beseitigen und ein neues Reglement zu erlassen. Das diesbezügliche Schreiben wird als Beilage ./7 vorgelegt. M*** war gemäss § 49 PGR verpflichtet, diesem Auftrag zu entsprechen, hat sich aber bisher beharrlich geweigert, das Reglement in seiner Eigenschaft als Stiftungsvorstand zu erlassen. Diese Weigerung M*** rechtfertigt den weiteren begründeten Verdacht, dass er sich offensichtlich gegenüber einer stiftungsfremden Person verpflichtet hat, vermögensrechtliche Manipulationen wie offensichtlich im Reglement vom 6.12.2007 zu schaffen und diese nicht dadurch zu beseitigen, dass er in Entsprechung des ihm erteilen Auftrages ein anderes Reglement erlässt. Es wird angeregt, dieses Reglement vom 6.12.2007, welches M*** geheim halten will, bei ihm zu beschlagnahmen. Es besteht für FS*** der dringende Verdacht, dass diese Urkunde vom 6.12.2007 den Beweis für eine strafgesetzlich zu verfolgende Handlungsweise der an der Herstellung dieser Urkunde Beteiligten bildet. Das Verhalten der PM*** rechtfertigt diese Annahme.
FS*** versuchte am 30.10.2008, in *** bei der U*** Einsicht in alle Bankunterlagen zu nehmen, welche JP*** und die J*** Stiftung betreffen; dies nachdem sich M*** über energische Aufforderung bereit erklärt hatte, ihm diese Einsicht zu gewähren. Bei der Vorsprache in der Bank hat sich herausgestellt, dass eine Angestellte (JP***, welche mit M*** per "Du" ist) FS*** Einsicht gewährte, jedoch eingeschränkt auf das reine Wertschriftendepot, wobei sich aus diesen Unterlagen kein einziger Anhaltspunkt dafür ergab, wie die Bargeldverrechnung gestioniert wurde.
Über Verlangen, ihm Einsicht in das Unterschriftsprobenblatt zu gewähren, wurde diesem erst entsprochen, nachdem diese P*** über das Telefon M*** um die "Erlaubnis" dafür gebeten hatte, FS***, dem Repräsentanten von JP***, Einsicht in deren Unterlagen (!) zu gewähren. Trotz Verlangens FS*** wurden ihm keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich war, wie die Bargeldgestion, vorgenommen durch M*** in den letzten Jahrzehnten, abgelaufen ist. FS*** wurde demnach - listig - lediglich Einsicht in das Wertschriftendepot der Stiftung gewährt, nicht aber in weitere entscheidende Unterlagen, aus denen sich ergeben muss, in welcher Art und Weise M*** mit dem Geldvermögen von JP*** verfahren ist. M*** hat durch Jahrzehnte hindurch Gelder aus der Stiftung entnommen, jedoch kann nicht überprüft werden, wer ihm hiefür eine Erlaubnis gegeben hat, ob er diese Gelder ordnungsgemäss verwendet hat und wie sich überhaupt die Gestion gestaltet hatte. FS*** hat sich daher veranlasst gesehen, das als Beilage ./8 angeschlossene Schreiben vom 3.11.2008 an M*** zu übermitteln. Die Reaktion von M*** auf dieses Schreiben war bezeichnend. M*** hat sich keineswegs trotz der Vorwürfe, dass ihm ein unredliches Verhalten zum Vorwurf gemacht wurde, dazu bereit gefunden, unverzüglich dem Schreiben vom 3.11.2008 zu entsprechen. M*** hat wiederum versucht, die Aufdeckung des wahren Geschehensablaufes weiterhin zu verhindern, und zwar mit einem Schreiben vom 3.11.2008, welches hinsichtlich seines Wortlautes wohl Bände spricht. In diesem Schreiben heisst es, wiewohl M*** der einzige Stiftungsrat ist (!), wie folgt:
"Der Stiftungsrat der J*** Stiftung wird sich nunmehr noch einmal eingehend mit dem Themenblock auseinandersetzen, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Das Ergebnis dieser Abklärungen wird Ihnen sodann umgehend mitgeteilt werden".
Eine derartige Reaktion dann, wenn einem praktisch ein strafbares Verhalten zum Vorwurf gemacht wird, ist wohl selfexplanatory."
Zu diesen Vorwürfen verantworteten sich PM*** und PM*** in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 10.12.2008 (ON 4), auf deren Wiedergabe in S 10 bis 14 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird. Die Genannten wiesen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mit der wesentlichen Begründung zurück, dass zwischen dem Sachwalter und dem Stiftungsrat unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsstellung eines Sachwalters bestünden; dies sei ein zivilrechtliches Problem, begründe jedoch keinen Verstoss gegen disziplinar- oder strafrechtliche Bestimmungen.
Auf diese Stellungnahme replizierte die "Verlassenschaft nach der am 4.2.2009 verstorbenen JP***, vertreten durch PA***, KA*** und ZS***, vertreten durch FS***", mit der das Anzeigevorbringen ergänzenden und vertiefenden Stellungnahme vom 2.2.2009 in ON 7 (siehe S 15 bis 21 des angefochtenen Beschlusses). Mit Schriftsatz ihres Vertreters FS*** vom 11.3.2009 erklärte die "Verlassenschaft nach JP***", das gesamte bisherige Anzeigevorbringen zu genehmigen, zu wiederholen und zum Gegenstand ihrer Eingabe zu machen (ON 8).
Auf die Mitteilung, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Anzeige vom 5.11.2008 gegen PM** und PM*** wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB im Zusammenhang mit dem Vermögen der J*** Stiftung geprüft und keinen Grund zur strafgerichtlichen Verfolgung gefunden habe (§ 22 Abs 1 zweiter Satz StPO), reagierten die Anzeiger mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 19.5.2009 mit einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes aus ihrer Sicht (ON 15), die im angefochtenen Beschluss in S 22 bis 26 wiedergegeben ist.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 14.9.2009 dem Fortsetzungsantrag 1. der Verlassenschaft nach der am 4.2.2009 verstorbenen JP***, vertreten durch die erbantrittserklärten Erben ZS***, KA*** und PA*** und 2. des FS***, alle vertreten durch FS***, gegen die Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht Folge (ON 18).
Daraufhin beschloss das Fürstliche Obergericht am 24.9.2009 die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen PM*** und P***. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht - über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges hinaus - Folgendes aus:
"Dementsprechend ist festzuhalten, dass den beiden Disziplinarangezeigten gegenüber keine auf einer strafrechtlichen Verfehlung beruhende Widerhandlung, die als disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten zu qualifizieren wäre, vorgeworfen werden kann.
Es ist nun zwar einzuräumen, dass die Verurteilung und Bestrafung wegen eines Disziplinarvergehens nicht die Begehung einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung voraussetzt. Dementsprechend hält Art. 17 TrHG fest, dass ein Disziplinarvergehen dann gegeben ist, wenn ein Treuhänder schuldhaft Pflichten seines Berufes verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt.
Entgegen der vom Anzeigeerstatter geäusserten Auffassung ist im Verhalten der beiden Disziplinarangezeigten jedoch kein Disziplinarvergehen im Sinne der zitierten TrHG-Bestimmung zu erblicken.
Entgegen der vom anzeigeerstattenden Sachwalter vertretenen Auffassung ist es durchaus offen bzw. fraglich, ob dem Sachwalter exakt die gleiche Rechtsstellung zukommt wie der Erstbegünstigten selbst. Im Uebrigen stellt das Stiftungsvermögen eben nicht einfach Vermögen der inzwischen verstorbenen JP*** dar, sondern es handelt sich bei der Stiftung um eine juristische Person mit einem eigenen Vermögen, das von jenem der JP*** getrennt ist.
Dementsprechend stellt es entgegen der vom Sachwalter vertretenen Auffassung kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten der Disziplinarangezeigten dar, wenn sie ihm (dem Sachwalter) bestimmte, die Stiftung betreffende Auskünfte nicht erteilen. Das entsprechende Verhalten der Disziplinarangezeigten ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich relevant, da eben - wie gesagt - die Stiftung eine eigene von JP*** getrennte juristische Person ist.
Mit den Disziplinarangezeigten ist das Obergericht als Disziplinargericht der Auffassung, dass es eine zivilrechtliche Frage ist, wie weit das Auskunftsrecht eines bezüglich der Erstbegünstigten bestellten Sachwalters in Bezug auf die Stiftung geht.
Dementsprechend ist zu wiederholen, dass das vom Anzeigeerstatter gerügte Verhalten der Disziplinarangezeigten nicht als disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten qualifiziert werden kann."
Weiters begründete das Fürstliche Obergericht die den Anzeigern auferlegte Verpflichtung zum Ersatz der Gerichtskosten. Die Angezeigten hatten keine Vertretungskosten geltend gemacht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des FS*** als seinerzeitiger gerichtlich bestellter Sachwalter für JP*** und der Erben nach der am 4.2.2009 verstorbenen JP***, nämlich PA***, KA*** und ZS***, sämtliche vertreten durch FS***. Die Beschwerde mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Disziplinarsache an die "Behörde I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach gesetzmässiger Ergänzung des Verfahrens zurückzuweisen".
Die liechtensteinische Treuhändervereinigung machte von dem ihr nach Art 19 Abs 3 TrHG offenstehenden Recht auf Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss nicht Gebrauch.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
In der Anzeige seien die einzelnen Tathandlungen der Angezeigten, insbesondere jener des PM*** dargestellt worden, welche unter die hiezu angeführten Paragraphen von Art 932a des PRG (richtig: PGR) zu subsumieren seien und insbesondere den Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänder bei der Verwaltung des Vermögens der J*** Stiftung erfüllten. Die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, dass im Verhalten der Disziplinarangezeigten ein Disziplinarvergehen nicht zu erblicken sei, sei mangels hinreichender Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfbar, erschöpfe sich doch diese im Wesentlichen in der Wiedergabe des Vorbringens des Anzeigers und der Angezeigten. Die Darlegungen des Erstgerichtes enthielten keine meritorische Aussage über einen festgestellten Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung. Der angefochtenen Entscheidung fehle schlicht weg ein festgestellter Sachverhalt, ihr sei ein konkretes Verhalten der Angezeigten, das eine rechtliche Beurteilung unter dem Aspekt einer Berufspflichtenverletzung ermögliche, nicht zu entnehmen; ihr fehlten die Erwägungen, durch welche sich der erkennende Senat in seiner rechtlichen Beurteilung leiten habe lassen, ebenso wie "Andeutungen darüber, warum ein gar nicht konkret festgestellter Sachverhalt kein Disziplinarvergehen bilden solle". Zudem sei - gesetzwidrig - der angefochtenen Entscheidung "ein Beweisverfahren" nicht vorangegangen.
Wegen der ihm anhaftenden Rechtsmängel sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung eines "gesetzmässigen Verfahrens unter Aufnahme der hiefür beantragten Beweise" zur Feststellung der erforderlichen Sachverhaltsannahmen zurückzuweisen. Über dieses Vorbringen hinaus widersprechen die Beschwerdeführer abschliessend der erstgerichtlichen Beurteilung, dass es "durchaus offen bzw fraglich sei, ob einem Sachwalter exakt die gleiche Rechtsstellung wie einer Begünstigten einer Stiftung zukomme".
Die Angezeigten beantragten in ihrer Gegenäusserung mit folgender wesentlichen Begründung, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben:
Weder das TrHG noch eine sonstige Rechtsgrundlage gewähre dem Anzeiger in einem Disziplinarverfahren nach dem TrHG ein Beschwerderecht gegen den Einstellungsbeschluss. Art 19 Abs 3 TrHG räume lediglich der Treuhändervereinigung ein Antrags- und Beschwerderecht ein. Auch Art 23 TrHG gewähre einem blossen Anzeiger weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht. Insbesondere dem Anzeigeerstatter zu 1. (FS*** als seinerzeitiger gerichtlich bestellter Sachwalter für JP***) komme keine Beschwerdelegitimation zu. Zu Recht habe auch das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf die Ausführungen der Disziplinarbeschuldigten im Subsidiaranklageverfahren AZ 11 UR.2009.171 an der Beschwerdelegitimation des "seinerzeitigen Sachwalters" gezweifelt. Die nach der verstorbenen JP*** erbserklärten Personen seien ebenfalls nicht beschwerdelegitimiert. Wollte man ein disziplinäres Strafverfolgungsrecht mit einem Subsidiaranklagerecht gleichsetzen, so müsste (unter Hinweis auf WK-StPO § 48 Rz 6) "ein öffentliches, an die Person des deliktisch Verletzten gebundenes Recht, das unübertragbar und unvererblich ist" angenommen werden.
Die Beschwerde sei auch inhaltlich nicht berechtigt. Das Rechtsmittel begründe auch nicht nur ansatzweise, weshalb die Verfahrenseinstellung unrichtig oder unrechtmässig sei. Entgegen der Beschwerde sei der angefochtene Beschluss zum einen das Ergebnis eines ordentlichen und gesetzmässigen Verfahrens und zum anderen hinreichend begründet. Ihm liege - wie auch ausführlich dargestellt - "ein reger Schriftenwechsel" zugrunde, wobei auch die Anzeigeerstatter ihre Ansichten und Standpunkte umfassend dargelegt haben.
Der nicht gesetzesgemäss ausgeführten Verfahrensrüge komme keine Berechtigung zu. Schliesslich enthalte die Beschwerde auch keinerlei Begründung, weshalb der Einstellungsbeschluss inhaltlich nicht richtig sein solle. Damit fehle dem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag die Berechtigung. Zudem sei nicht nachvollziehbar, auf welche Bestimmungen einer "Prozessordnung" die Beschwerde verweise und was sie "mit dem nicht nachvollziehbaren Verweis auf Art 932a PRG (gemeint wohl PGR) zur Errichtung und Betreibung eines Treuunternehmens" darlegen wolle.
Die Beschwerde ist aus folgenden Erwägungen zulässig:
Das Disziplinarverfahren gegen Treuhänder wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet (Art 19 Abs 1 TrHG). Soweit das TrHG nichts anderes bestimmt, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Treuhänder die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (Art 23 TrHG). Das bedeutet, dass - im Hinblick auch auf die nicht vorgesehene Beteiligung des Staatsanwaltes - im Disziplinarverfahren gegen Treuhänder ebenso wie im ähnlich ausgestalteten Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte (Art 31 bis 37 RAG) auch dem Anzeiger ein Beschwerderecht zukommt (OGH vom 3.12.2009 in DO.2008.7-15, OGH vom 5.12.2002 in DO.2002.3). Somit sind die Beschwerdeführer, wobei sich jene unter 2. mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 11. März 2009 ausdrücklich auch als Anzeigeerstatter deklariert haben (ON 8), zur Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss legitimiert. Dagegen spricht auch nicht die in der Gegenäusserung angeführte Kommentarstelle (Korn/Zöchbauer, WK-StPO Altes Vorverfahren § 48 Rz), weil diese die Stellung eines Privatbeteiligten als Subsidiarankläger und nicht die eines Anzeigers im Disziplinarverfahren betrifft. Die von der Gegenäusserung relevierte Erwägung des Fürstlich Obersten Gerichtshofes in seinem dem Fortsetzungsantrag nicht stattgebenden Beschluss vom 14.9.2009 (ON 14) sprechen ebenfalls nicht gegen die Bejahung der verfahrensgegenständlich aktuellen Beschwerdelegitimation.
Der Beschwerde kann jedoch aus folgenden Erwägungen kein Erfolg zukommen:
Der angefochtene Beschluss enthält - wie auch die Beschwerde aufzeigt - keine hinreichenden Sachverhaltsannahmen, die die Beantwortung der Rechtsfrage zulassen, ob die Angezeigten iSd Art 17 Abs 1 TrHG schuldhaft Berufspflichten verletzt oder durch ihr berufliches Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes, sei es jenes der Treuhänder oder der Rechtsanwälte, verletzt haben. Das Rechtsmittel weist zwar auf diesen Mangel der angefochtenen Entscheidung hin, zeigt jedoch nicht auf, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen des PM*** oder PM*** das Fürstliche Obergericht - aufgrund welcher Beweisergebnisse (Urkunden) - feststellen hätte müssen. Der einleitende Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass dem angefochtenen Beschluss ihre Anzeige gegen die Genannten zugrundeliege, erfüllt diese Bedingung nicht, beschreibt doch die Beschwerde auch damit - über die allgemein geltend gemachte Verletzung ihrer Berufspflichten als Treuhänder hinaus - ein konkretes Fehlverhalten der Angezeigten nicht. So konkretisiert etwa die Beschwerde den Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung weder bezüglich einen der zwei Angezeigten noch - etwa unter Hinweis auf einzelne Bestimmungen der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung - unter Heranziehung eines konkreten Verfahrensergebnisses betreffend eine im Einzelnen angestrebte und darauf gestützte Feststellung.
Der nicht weiter konkretisierte Beschwerdevorwurf einer mangelnden Begründung der angefochtenen Entscheidung bzw fehlender Feststellungen erfüllt nicht die im Falle einer Anfechtung einer - zwar in Beschlussform ergangenen, der Sache nach jedoch Urteilscharakter aufweisenden - Einstellungsentscheidung erforderliche bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte. Dieses Erfordernis ergibt sich im Falle einer verfahrensbeendenden Entscheidung aus § 244 StPO iVm den analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 219 Abs 2, 222 Abs 5 und 226 Abs 1 Z 2 StPO. Im Falle einer freisprechenden oder einstellenden Entscheidung kommt nämlich eine amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen nicht in Betracht. Vielmehr müssen Feststellungsmängel und Rechtsgründe - im Falle eines Freispruches von der Staatsanwaltschaft, verfahrensgegenständlich von der anzeigenden Partei - geltend gemacht werden, um sich nachteilig für einen Angeklagten auswirken zu können (vgl hiezu 13 Os 23/87 des öOGH, RIS-Justiz RS0099804).
Somit erweist sich - wie in diesem Umfang auch von der Gegenäusserung zutreffend aufgezeigt - die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss als nicht gesetzmässig ausgeführt, sodass ihr ein Erfolg zu versagen war. Dies hat die Verpflichtung der Beschwerdeführer zum Kostenersatz zur Folge.
Die von den Beschwerdeführern zu ersetzenden Gerichtsgebühren ergeben sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von CHF 5.000,-- für Vergehen aus der Eingabegebühr von CHF 34,-- (Art 17 Abs 1 lit. b GGG) zuzüglich einer Entscheidungsgebühr von CHF 85,-- (Art 19 Abs 1 lit. b GGG), die gemäss Art 19 Abs 5 GGG doppelt anfällt, weil die vorliegende Entscheidung zwar in Beschlussform ergangen ist, jedoch aus der Sicht des Kostenersatzes Urteilscharakter hat.
Von den von den Angezeigten geltend gemachten Kosten ihrer Vertretung in Höhe von insgesamt CHF 2.292,12 stehen jene für die Eingabe- und Entscheidungsgebühr nicht zu, weil diese nicht von den Angezeigten zu entrichten sind. Im Übrigen wurden die Kosten unter Zugrundelegung eines Einheitssatzes von 50 % und 15 % Streitgenossenzuschlag richtig (TP 4 RATV) mit CHF 2.088,11 verzeichnet.
Vaduz, am 5. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat