DO. 2008.7
Der Fürstlich Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie- Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Ingrid Brandstätter und. Lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
des Anzeigeerstatters J.P., vertreten durch Wilhelm & Büchel, Rechtsanwälte, Advokaturbüro, 9490 Vaduz, gegen den Angezeigten H.G., vertreten durch DDr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte, Marktgass 21, 9490 Vaduz, wegen Begehung eines Disziplinarvergehens gemäss Art 17 TrHG infolge Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des ersten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.12.2009, DO.2008.7-21, womit das Disziplinarverfahren gegen H.G. eingestellt wurde, nach Anhörung des Angezeigten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2008 erstattete J. P. durch seinen Rechtsvertreter eine Disziplinaranzeige gegen H. G., in welcher er H. G. eine Reihe von Berufs- und Standespflichtverletzungen als Treuhänder zur Last legte.
Mit Beschluss des ersten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.09.2009, DO.2008.7, ON 7, wurde das Disziplinarverfahren gegen H. G. eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz an den Angezeigten und an das Land Liechtenstein verpflichtet.
Begründet wurde die Einstellung im Wesentlichen damit, dass das Erstgericht im Verhalten des Angezeigten keinen disziplinarrechtlich zu ahndenden Tatbestand verwirklicht sah. Zudem sei hinsichtlich eines allfälligen disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens des H. G. bereits Verjährung eingetreten.
Der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen diesen Beschluss gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2009 (ON 15) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Disziplinarsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass vom Fürstlichen Obergericht die Bestimmung des Art 59 Abs 1 GOG nicht eingehalten wurde, was Nichtigkeit zur Folge habe.
Das Fürstliche Obergericht hat daraufhin am 16.12.2009 dem Angezeigten und dem Anzeigeerstatter mitgeteilt, in welcher personeller Zusammensetzung der erste Senat des Fürstlichen Obergerichtes "über das/die in vorbezeichneter Rechtssache eingebrachte(n) Rechtsmittel bei einer seiner nächsten Sitzungen" entscheiden werde. Dabei wurden der Vorsitzende sowie die weiteren Senatsmitglieder und die Schriftführerin samt Stellvertreterinnen aufgelistet. Weiters wurde in der Mitteilung angeführt, welcher Stellvertreter des Vorsitzenden und welche stellvertretenden Senatsmitglieder im Falle der Verhinderung der angeführten Senatsmitglieder an der Sitzung teilnehmen würden.
Der Anzeigeerstatter rügte diese Mitteilung mit Schriftsatz vom 22.12.2009 durch seinen Rechtsvertreter gemäss Art 59 GOG und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden ein. Dabei machte er Befangenheit des Vorsitzenden aufgrund eines Freundschaftsverhältnisses nach Art 57 lit. a GOG bzw. aus anderen Gründen nach Art 57 lit. b GOG geltend machte.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 29.12.2009, an welcher der Vorsitzende sowie die Oberrichter und eine Schriftführerin teilnahmen, beschloss das Fürstliche Obergericht durch seinen ersten Senat, dass der gegenüber dem Vorsitzenden von Seiten des Anzeigeerstatters geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht bestehe.
In der Begründung des Beschlusses wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Vorsitzende den Disziplinarangezeigten überhaupt nicht kenne und mit diesem seiner Erinnerung nach noch nie gesprochen habe bzw. diesem noch nie begegnet sei, sodass der geltend gemachte Ablehnungsgrund geradezu abwegig sei. Im Beschluss wurde zudem ausgeführt, dass gemäss Art 60 Abs 2 GOG bei Kollegialgerichten über den Ausschluss oder die Ablehnung des Vorsitzenden der Senat entscheide. Der erste Senat habe unter Abstandnahme seines Vorsitzenden von der Beschlussfassung mit den verbleibenden vier Stimmen den vom Anzeigeerstatter ins Treffen geführten Ablehnungsgrund in Bezug auf den Vorsitzenden einstimmig (vier Stimmen) verneint. Nachdem der erste Senat in der Besetzung mit seinen ordentlichen Mitgliedern den gegenständlichen Beschluss gefasst habe und überdies in der gleichen Besetzung entschieden habe, wie dies bei der Sitzung vom 17.09.2009 der Fall gewesen sei, sei davon auszugehen, dass mit der am 17.12.2009 erfolgten Mitteilung betreffend die Senatsbesetzung der Vorschrift des Art 59 GOG Genüge getan sei. Es müsse geradezu als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, nachträglich eine Befangenheit der vier weiteren Senatsmitglieder geltend zu machen, die bereits anlässlich der Sitzung vom 17.09.2009 dem Spruchkörper angehört hätten.
Der Beschluss wurde vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Mit Beschluss vom selben Tag (29.12.2009) hat der erste Senat des Fürstlichen Obergerichtes in derselben Besetzung wie beim Beschluss zu DO.2008.7-19 - wobei auf der 1. Seite unten allerdings entgegen dem 1. Absatz derselben Seite angeführt wird "nach durchgeführter nicht-öffentlicher Verhandlung vom 30.12.2009" - entschieden, dass das Disziplinarverfahren gegen H. G. eingestellt und der Anzeigeerstatter zum Kostenersatz verpflichtet wird. Die Einstellung wurde im Wesentlichen gleich begründet wie im Beschluss vom 17.09.2009; zusätzlich wurde zusammengefasst die Einstellung auch darauf gegründet, dass es dem Anzeiger nicht gelungen sei, Sachverhalte bezüglich des ausserberuflichen Verhaltens des Angezeigten, der bereits seit Jahren dem Anzeigeerstatter nicht mehr in einem Verhältnis als Treuhänder gegenüberstehe, darzulegen, welche als geeignet zu qualifizieren wären, die Vertrauenswürdigkeit des Angezeigten erheblich zu beeinträchtigen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes DO.2008.7-21 richtet sich die Beschwerde des Anzeigeerstatters wegen Nichtigkeit, Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit, die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, eventualiter ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in der Sache neuerlich zu entscheiden und jedenfalls dem Beschwerdegegner eventualiter dem Land Liechtenstein die Bezahlung der Kosten des gesamten gegenständlichen Verfahrens zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
Unter Geltendmachung von formellen Mängeln des Beschlusses brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der Anzeigeerstatter sei auch im zweiten Verfahrensgang nicht gemäss den Vorschriften des GOG und der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (und des OGH) über die Gerichtszusammensetzung in Kenntnis gesetzt worden, weshalb auch dieser zweite Verfahrensgang an einem Nichtigkeitsgrund leide. Die Mitteilung des Obergerichtes über die personelle Zusammensetzung des "Rechtsmittelgerichtes" beinhalte nichts anderes als die Auflistung des Vorsitzenden, aller stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsmitglieder und stellvertretenden Senatsmitglieder sowie Schriftführerinnen und deren Stellvertreterinnen des ersten Senates. Eine konkrete Bekanntgabe des tatsächlich entscheidenden Spruchkörpers sei nicht erfolgt. Damit entspreche diese Mitteilung nicht den gesetzlichen und verfassungsmässig vorgesehenen Anforderungen. Dieser formelle Mangel habe ohne weiteres Nichtigkeit zur Folge. Der Beschwerdeführer habe bereits mit seiner Beschwerde vom 09.10.2009, DO.2008.7-8, einen Ablehnungsgrund gegen den Vorsitzenden des ersten Senates geltend gemacht. Gerade im Lichte dieses bereits ausgesprochenen Ablehnungsgrundes habe erwartet werden können, dass der Vorsitzende des ersten Senates ersetzt werde und die Senatszusammensetzung entsprechend erfolge und konkret mitgeteilt werde. Dieser Ablehnungsgrund laute unverändert wie folgt:
Am 10.09.2009 habe der liechtensteinische Vertreter des Beschwerdeführers ein Telefonat mit dem Präsidenten und Vorsitzenden des ersten Senates des Fürstlichen Obergerichtes geführt, um zu erfahren, wann in der gegenständlichen Disziplinarsache eine Entscheidung ergehen werde, zumal die Disziplinaranzeige bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2008 erstattet worden sei, der Beschwerdeführer am 20.05.2009 einen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht habe und seither die Angelegenheit stillgestanden sei. Bei diesem Gespräch habe der Vorsitzende des ersten Senates und Präsident des Fürstlichen Obergerichtes darauf hingewiesen, dass er in dieser Angelegenheit möglicherweise befangen sei und in den Ausstand treten müsse. Befangen wäre er in dem Fall, dass H. G. der Vater von Dr. A. G. (junior) und Schwiegervater von Dr. C. G., zu denen der Vorsitzende eine Nahebeziehung habe, wäre. Bereits am 17.09.2009 sei dann der Beschluss auf Einstellung durch das Fürstliche Obergericht ergangen.
Abklärungen des Vertreters des Beschwerdeführers hätten gezeigt, dass H. G. zwar nicht der Vater bzw. Schwiegervater der besagten Personen sei, sondern der Onkel des Dr. A. G. (junior), zu dem der Vorsitzende des ersten Senates und Präsident des Fürstlichen Obergerichtes nach eigenem Bekunden eine Nahebeziehung pflege. Damit sei ein Ablehnungsgrund nach Art 57 GOG gegeben.
Als weiteren Formmangel machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Obergericht über den von ihm eingebrachten Ablehnungsantrag unter Teilnahme des abgelehnten Vorsitzenden den Beschluss gefasst habe, wobei sich der Vorsitzende der Stimme enthalten habe. Der Vorsitzende habe zwar nicht abgestimmt, es gehe aber aus der Entscheidung nicht hervor, dass er nicht an der Entscheidung, somit an der gemäss GOG formell vorgeschriebenen Beratung und Leitung der Abstimmung usw. mitgewirkt hätte. Gerade diese "materielle" Mitwirkung, die eine weitgehende Einflussnahme bei der Entscheidungsfindung ermögliche, sei verpönt. Der Beschluss ON 19 sei auch durch den Vorsitzenden formell unterzeichnet worden. Damit sei die Unbefangenheit des Gerichtes weder formell noch materiell gewährleistet gewesen. Dieser Umstand werde dadurch noch verstärkt, dass es sich nicht "bloss" um den Vorsitzenden, sondern noch dazu um den Präsidenten des Obergerichtes gehandelt habe, dem besondere Autorität und damit "Geeignetheit" einer (auch unabsichtlichen) materiellen Einflussnahme zukomme. Eine solche materielle (und formelle) Mitwirkung am Beschluss auch bei Stimmenthaltung genüge offensichtlich nicht den Anforderungen an den unbefangenen und unabhängigen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV und dem Beschwerderecht des Art 43 LV. Auch hätte ohne weiteres im Ablehnungsverfahren ein stellvertretender Vorsitzender in den Senat bestellt werden können. Stattdessen sei eine endgültige, nicht mehr ordentlich anfechtbare Entscheidung unter Beteiligung des von der Ablehnung betroffenen Vorsitzenden gefällt worden.
Hiezu komme, dass der Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren nicht über die Senatszusammensetzung informiert worden sei. Eine solche Nicht-Mitteilung habe die Nichtigkeit der betreffenden Entscheidung zur Folge.
Ein weiterer Formfehler sei dadurch gegeben, dass die Entscheidung über die Ablehnung, wie sie tatsächlich erfolgt sei, nichtig sei. Die Stimmenthaltung des Vorsitzenden zeige deutlich seine Bedenken an der Mitwirkung bei der Abstimmung und damit der Fällung der Entscheidung über seine Ablehnung. Gleichzeitig bewirke die Stimmenthaltung, die gemäss Art 52 Abs 3 GOG nicht zulässig sei, dass die Entscheidung nicht ordentlich und nicht durch das verfassungs- und gesetzmässige Gericht gefällt worden sei. Das GOG verlange auch die Mitwirkung des Vorsitzenden bei der Abstimmung und deren Leitung. Zudem sei der Senat aufgrund der Stimmenthaltung nicht richtig besetzt gewesen, da er nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Zusammensetzung von fünf Mitgliedern ohne Stimmenthaltung entschieden habe. Hinzu komme, dass an der Entscheidung, soweit ersichtlich, nicht wie in Art 19 Abs 2 GOG vorgesehen mindestens zwei rechtskundige Richter mitgewirkt hätten, sondern nur ein rechtskundiger Richter.
Die Geltendmachung der vorstehenden Verfahrensmängel erfolge wegen der Endgültigkeit der Entscheidung des ersten Senates über das Ablehnungsverfahren mit der gegenständlichen Beschwerde. Sollte der Oberste Gerichtshof eine Behandlung der Rügen wegen Anordnung der Endgültigkeit in Art 60 Abs 3 GOG ablehnen, werde der Antrag gestellt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle mit dem Antrag gemäss Art 18 Abs 1 lit. b StGHG zur Prüfung und Aufhebung der Bestimmung von Art 60 Abs 3 GOG wegen Verfassungswidrigkeit an den Staatsgerichtshof gelangen.
Desweiteren machte der Beschwerdeführer eine Reihe von materiellen Mängeln geltend.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde äusserte sich die liechtensteinische Treuhändervereinigung ausschliesslich zu den materiellen Beschwerdegründen, wobei sie zum Schluss kam, dass eine disziplinarische Unterstellung durchaus gegeben sei. Verschiedene vom Beschwerdeführer gerügte Handlungen des Beschwerdegegners bedürften einer genaueren Überprüfung durch das Obergericht. Dazu gehörten insbesondere der Vorwurf der Aktenvernichtung sowie der Vorwurf des Interessenkonfliktes.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig und bereits mit ihrem Vorbringen in Bezug auf formelle Mängel zum Teil begründet.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Nach Art 59 Abs 1 GOG (LGBl 2007/348) sind Vorladungen an die Parteien spätestens 10 Tage vor dem Gerichtstag zuzustellen. Sie haben den Namen des Einzelrichters oder die Namen der Richter des Kollegialgerichtes sowie des Schrift- und Protokollführers zu enthalten. Nach Art 59 Abs 3 GOG ist das Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson verwirkt, wenn es nicht mindestens 5 Tage nach der Zustellung der Vorladung oder Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes beim zuständigen Gericht schriftlich geltend gemacht wird. Das Bekanntgeben lediglich einer Liste der voraussichtlich entscheidenden Richter samt Ersatzrichtern, ohne den konkret entscheidenden Spruchkörper bekannt zu geben, entspricht nicht dieser Bestimmung (StGH 2008/42).
Diese gesetzlichen Vorschriften sollen es nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn den Parteien und ihren Vertretern ermöglichen, befangene Gerichtspersonen abzulehnen, wodurch der in Art 33 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Anspruch auf den ordentlichen Richter konkretisiert ist. Entsprechend sollen die Parteien rechtzeitig erfahren, wie sich das Gericht in ihrem Fall zusammensetzt, um fristgerecht befangene Gerichtspersonen ablehnen zu können.
Im gegenständlichen Fall hat der in der Mitteilung vom 16.12.2009 aufgelistete Senat entschieden und es kam nicht zu der für den Verhinderungsfall angeführten Stellvertreterregelung. Der Beschwerdeführer machte trotz der nicht gesetzeskonformen Mitteilung der Zusammensetzung des entscheidenden Senates fristgerecht von seinem Recht, eine Gerichtsperson, im gegenständlichen Fall den Vorsitzenden, abzulehnen, Gebrauch. Der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschrift des Gerichtsorganisationsgesetzes kommt daher keine entscheidende Relevanz zu.
Während die Verletzung des § 15 GOG aF, mit welcher Bestimmung bis zum Gesetz vom 24.10.2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (LGBl 2007/348) die Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung geregelt war, ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht war, ist diese Rechtsfolge in der Nachfolgebestimmung des Art 59 GOG nicht mehr enthalten. Da die nicht ordnungsgemässe Mitteilung der Zusammensetzung des Gerichtes nicht zur Konsequenz hatte, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt war, einen Befangenheitsantrag zu stellen, hat dieser Verfahrensmangel auch nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Folge.
Anders ist die Rechtslage in Bezug auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers.
Nach Art 60 Abs 1 lit c GOG entscheidet über den Ausschluss oder die Ablehnung unter Vorbehalt von Abs 2 beim Obergerichtspräsidenten der Präsident des Obersten Gerichtshofes. Nach Abs 2 leg. cit. entscheidet bei Kollegialgerichten über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen der Vorsitzende. Ist dieser selbst betroffen, entscheidet der Senat. Unter Kollegialgerichten versteht Art 2 Abs 1 GOG das Kriminal-, das Schöffen- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und den Obersten Gerichtshof. Nach Art 19 Abs 1 GOG entscheidet das Obergericht durch drei Senate oder durch die drei Senatsvorsitzenden. Nach Abs 3 dieser Bestimmung entscheiden die Senate in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und vier Oberrichtern. Mindestens zwei Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Kapitel V Art 52 Abs 2 GOG regelt, dass das Gericht bei Beratung und Abstimmung vollzählig sein muss. Nach Abs 3 2. Satz dieser Bestimmung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Zunächst stellt sich die Frage, wer im gegenständlichen Fall über den Ablehnungsantrag zu entscheiden gehabt hätte. Da es sich beim abgelehnten Vorsitzenden um den damaligen Präsidenten des Obergerichtes gehandelt hat, wäre zunächst denkbar, dass in diesem Fall Art 60 Abs 1 lit c GOG anzuwenden und der Präsident des Obersten Gerichtshofes über die Ablehnung zu entscheiden gehabt hätte. Da es sich beim Obergericht jedoch um ein Kollegialgericht handelt, der Vorsitzende zwar Präsident des Obergerichtes war, jedoch in seiner Funktion als Vorsitzender eines Kollegialgerichtes tätig war und in Abs 1 des Art 60 GOG ein ausdrücklicher Vorbehalt zu Gunsten von Abs 2 festgehalten ist, kann diese Bestimmung wohl nur so ausgelegt werden, dass der Senat über die Ablehnung des Vorsitzenden zu entscheiden hatte, wovon im übrigen auch das Fürstliche Obergericht ausgegangen ist. Für diese Interpretation spricht der Wortlaut des Gesetzes, der auch durchaus einen brauchbaren Sinn ergibt. Auch sind weder den Vernehmlassungsberichten der Regierung, noch den Landtagsprotokollen betreffend die Schaffung eines Gerichtsorganisationsgesetzes Überlegungen des Gesetzgebers zu entnehmen, die für eine andere Auslegung dieser Bestimmung sprechen würden. Da Entscheidungen des Obergerichtspräsidenten auch ausserhalb seiner Tätigkeit in Kollegialgerichten getroffen werden können, so beispielsweise in seinem Aufgabenbereich innerhalb der Justizverwaltung, führt diese Interpretation des Art 60 Abs 2 GOG auch nicht dazu, dass die Bestimmung des Art 60 Abs 1 lit c GOG damit sinnentleert wäre.
Art 60 Abs 2 2. Satz GOG statuiert zwar nicht ausdrücklich, dass der Senat nicht mit der selbst abgelehnten Gerichtsperson als Vorsitzender entscheiden dürfte, jedoch würde die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über seine Ablehnung unter dem Gesichtspunkt der Unparteilichkeit problematisch erscheinen. Auch würde dies der in Art 33 Abs 1 LV festgelegten Garantie auf den ordentlichen Richter und dem daraus abzuleitenden Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichtes, welche voraussetzt, dass eine Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter beurteilt wird, widersprechen (StGH 1998/25, StGH 2002/56).
Da ein Senat jedoch nach dem bereits genannten Art 19 Abs 3 GOG nur in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und vier Oberrichtern - wobei zudem zumindest zwei Senatsmitglieder rechtskundig sein müssen -entscheiden kann, hätte im gegenständlichen Fall ein Stellvertreter des Vorsitzenden den Vorsitz führen müssen. Die gewählte Vorgangsweise des Fürstlichen Obergerichtes, dass die abgelehnte Gerichtsperson selbst den Vorsitz bei der Entscheidung über die Ablehnung führte, an dieser bereits durch seine Anwesenheit und die Unterfertigung des Ablehnungsbeschlusses mitwirkte und sich entgegen der Bestimmung des Art 52 Abs 3 2. Satz der Stimme enthielt, sodass ein "Rumpfsenat" und kein ordnungsgemässer Spruchkörper im Sinne des Art 19 Abs 3 GOG entschieden hat, weist dermassen gravierende Mängel auf, dass dies zur Folge haben muss, dass das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses nicht als ordnungsmäss zu Stande gekommen anzusehen ist.
Dies führt in weiterer Konsequenz zur Schlussfolgerung, dass über den Ablehnungsantrag noch gar nicht ordnungsgemäss entschieden wurde, sodass der angefochtene Beschluss vom 29.12.2009, mit welchem unter Führung des Vorsitzes durch den vom Beschwerdeführer abgelehnten Vorsitzenden in nichtöffentlicher Sitzung die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen H. G. beschlossen wurde, unter Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV, wovon auch im Lichte von Art 6 Abs 1 EMRK als wesentlicher Teilgehalt der Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter umfasst ist, zu Stande kam.
Da sich im weiteren Rechtsgang erst erweisen muss, ob das Fürstliche Obergericht in anderer Besetzung inhaltlich wiederum gleich entscheiden wird, war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sich schon jetzt mit den geltend gemachten materiellen Mängel auseinanderzusetzen, um nicht zu bewirken, dass dadurch faktisch eine unabhängige Instanz verloren gehen könnte (LES 2008, 252).
Im weiteren Rechtsgang wird allerdings zu beachten sein, dass auf sämtliche in der Disziplinaranzeige dem Angezeigten zur Last gelegten Disziplinarvergehen einzugehen sein wird, insbesondere auch auf die diesbezüglichen Ausführungen zur behaupteten Aktenvernichtung durch den Angezeigten.
Insgesamt war der Beschwerde des Anzeigeerstatters Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Disziplinarsache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kosten des oberstgerichtlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Vaduz, am 09. April 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof