DO. 2008.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler als Vorsitzenden sowie die OberstrichterInnen Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Senatsmitglieder, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
der Anzeigeerstatterin LIECHTENSTEINISCHE RECHTSANWALTSKAMMER, 9494 Schaan, vertreten durch vertreten durch Dr. Mario Frick, Präsident, bzw. Dr. Michael Ritter, Rechtsanwalt, Im Mühleholz 1, 9490 Vaduz, gegen den Angezeigten Dr. NN, Rechtsanwalt, wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten infolge Beschwerde des Angezeigten gegen den Beschluss des 1. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.09.2009, DO.2008.3-29, womit der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Zurückweisung des Beweisanbotes betreffend Einvernahme der Zeugin S.C. zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . Der Beschwerdeführer ist schuldig, die mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein zu ersetzen. Begründung:Aufgrund eines Antrages der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 20.03.2008 auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen Verdachtes der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten fand am 16.04.2009 eine nichtöffentliche Verhandlung statt, in welcher der Disziplinarbeschuldigte vernommen wurde. In dieser Verhandlung beantragte der Vertreter der Rechtsanwaltskammer die Ladung von Frau C. als Zeugin zum Beweis dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte keinen ordentlichen Kanzleisitz in Liechtenstein führt. Zur Aufnahme dieses Beweises wurde die Verhandlung zunächst auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Schriftsatz vom 28.08.2009 stellte der Disziplinarbeschuldigte einen Antrag auf Zurückweisung des Beweisanbotes vom 16.04.2009 sowie einen Zwischenantrag auf Feststellung und beantragte zudem die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Zusammengefasst brachte er dazu vor, dass im Umfang der Disziplinaranzeige nach den Grundsätzen über die Anklage zu verhandeln sei. Ein Beweisanbot, das sich darauf richte, einen derzeitigen Zustand zu erheben, überschreite diesen Grundsatz. Das Beweisanbot zum Beweis darüber, dass der Disziplinarbeschuldigte gegenwärtig Verstösse setze, sei deshalb unzulässig und zurückzuweisen. Zudem sei die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer nicht dazu berechtigt, Anträge zu stellen und überhaupt an der Disziplinarverhandlung teilzunehmen. Es wolle daher festgestellt werden, dass die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer keine Parteienstellung in diesem Verfahren habe. Gleichzeitig werde beantragt, den Vertreter der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom weiteren Verfahren auszuschliessen. Die "Anklage" der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer sei im Übrigen nicht schlüssig ausgeführt. Da sich der Disziplinarbeschuldigte eines Disziplinarvergehens nicht schuldig gemacht habe, beantrage er, das Verfahren einzustellen. Mit Schriftsatz vom 02.09.2009 teilte der Disziplinarbeschuldigte dem Fürstlichen Obergericht mit, dass die Zeugin S.C. von ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden werde. Die im Liechtensteinischen Recht in Art 4 Abs 4 zu § 1173 ABGB geregelte Pflicht des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit sei Art 321 a Abs 4 OR entnommen, umfasse auch betriebliche und häusliche sowie persönliche und finanzielle Vorgänge des Arbeitgebers und gelte auch über die Zeit des Dienstverhältnisses hinaus. Sollte das Fürstliche Obergericht trotzdem auf einer Einvernahme bestehen, werde eine Beschlussausfertigung beantragt und ersucht, eine rechtsmittelfähige Entscheidung zum Weiterzug an den Obersten Gerichtshof zu fällen. In der nichtöffentlichen Verhandlung vom 03.09.2009 wurden die vorgenannten Eingaben des Disziplinarbeschuldigten vom Vorsitzenden des Fürstlichen Obergerichtes dargetan und erörtert. Der Vertreter der Rechtsanwaltskammer äusserte sich dazu dahingehend, dass die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht kein Grund dafür sein könne, die Befragung der Zeugin im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu verhindern. Der Disziplinarbeschuldigte wies zusammengefasst auf seine Verteidigungsrechte hin und erklärte, seine vormalige Mitarbeiterin nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Nach geheimer Beratung verkündete daraufhin der Vorsitzende des Fürstlichen Obergerichtes den Beschluss auf Zurückweisung des Antrages des Disziplinarbeschuldigten auf Zurückweisung des Beweisanbotes betreffend Einvernahme der Zeugin S.C. Der Disziplinarbeschuldigte stellte daraufhin den Antrag auf Beschlussausfertigung. Nach der sodann erfolgten Vernehmung der Zeugin S.C. und ergänzenden Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten wurde die Verhandlung geschlossen. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 03.09.2009 (ON 27) wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen schuldhafter Verletzung von Berufspflichten schuldig erkannt und zur Zahlung einer Geldbusse sowie zum Kostenersatz verurteilt. Den in der Verhandlung mündlich verkündeten Beschluss auf Zurückweisung des Antrages des Disziplinarbeschuldigten auf Zurückweisung des Beweisanbotes betreffend Einvernahme der Zeugin S.C. fertigte das Fürstliche Obergericht antragsgemäss schriftlich aus. Begründet wurde die Zurückweisung des Antrages im Wesentlichen damit, dass es beim Zeugeneinvernahmethema nicht um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse gehe. Die Entscheidung enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Beschluss die binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses beim Obergericht einzubringende Beschwerde an den Fürstlich Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Disziplinarbeschuldigte Beschwerde, die im Antrag mündet, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben, auszusprechen, dass eine Antragstellung durch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer nicht zulässig sei, weiters auszusprechen, dass die Zeugin S.C. zu betrieblichen Vorgängen, somit zum Beweisthema, unzulässig einvernommen worden sei und dem Fürstlichen Obergericht ein Verwertungsverbot zu diesem Beweisergebnis aufzuerlegen sowie dem Fürstlichen Obergericht "den neuerlichen Schriftsatz und Verfahrensergänzung" aufzutragen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht zulässig. Gemäss Art. 37 des Gesetzes vom 09.12.1992 über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG), LGBl 1993 Nr. 41, kommen im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der StPO entsprechend zur Anwendung. Nach § 238 Abs 2 StPO können die in der Schlussverhandlung bei Urteilsfällung vorangehenden Entscheidungen und Beschlüsse des erkennenden Gerichtes vom Angeklagten nur gleichzeitig mit dem Urteil angefochten werden. Das in der Verhandlung gefällte Zwischenerkenntnis kann somit nicht mit einem gesonderten Rechtsmittel bekämpft werden. Dem Disziplinarbeschuldigten steht nur die - von ihm ohnehin mit seiner Beschwerde gegen die enderledigende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes wahrgenommene - Möglichkeit der Geltendmachung eines prozessualen Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 8 StPO offen. Nach dieser Bestimmung kann das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren wegen Verletzung von Grundsätzen oder Vorschriften des Strafverfahrens angefochten werden, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Fürstliche Obergericht vermag ein von Gesetz wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen.Ergänzend ist allerdings zum Beschwerdevorbringen, die Rechtsanwaltskammer habe im Disziplinarverfahren keine Parteistellung, auf Art. 33 Abs 3 RAG hinzuweisen, wonach in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Antrags- und Beschwerderecht zukommt. Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO iVm Art 40 GGG. Vaduz, am 05. Februar 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof