DO. 2007.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
D i s z i p l i n a r s a c h e
gegen: PF***, vertreten durch Wolff Gstoehl & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz,
wegen: schuldhafter Verletzung von Berufspflichten infolge Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.4.2010, DO.2007.2-29, womit der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens abgewiesen und die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung verwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat die beschwerdeführende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdeführer PF*** ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 700,-- bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht fasste am 29.4.2010 in der Disziplinarsache gegen PF*** wegen Disziplinarvergehens nach dem Ärztegesetz folgenden Beschluss:
1. Der Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wird abgewiesen.
2. Diese Disziplinarsache wird zur mündlichen Verhandlung verwiesen, wobei dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen wird, dass er hinsichtlich der Patientinnen EF*** und AC***, bei deren operativen Behandlung keine eigentlichen Operationsberichte führte.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"1. Am 12.7.2007 teilte die Untersuchungsrichterin des Fürstlichen Landgerichtes gemäss Art 28 Abs 3 des Ärztegesetzes mit, dass gegen PF*** wegen Verdachtes des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB zum Nachteil von EF*** und AC*** im Zusammenhang mit nicht lege artis durchgeführten Operationen sowie wegen des Verdachtes des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB ermittelt werde. Nach Anhörung des PF*** fasste der Vorsitzende des zuständigen Disziplinarsenates des Fürstlichen Obergerichtes gemäss Art 28 Ärztegesetz den Beschluss über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
1.1 In weiterer Folge wurde der Fortgang des Strafverfahrens abgewartet. Im Strafverfahren wurde u.a. ein Gutachten des PG*** des Universitätsspitales Z*** eingeholt sowie verschiedene Zeugen und der Disziplinarbeschuldigte einvernommen. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass ein Kunstfehler bei den Operationen nicht vorliege, allerdings die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Eingriffsaufklärung und deren Dokumentation verletzt worden sei.
1.2 Nach Durchführung dieser Vorerhebungen hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben, dass zur weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des PF*** wegen §§ 223 Abs 1, 88 Abs 1 und 4 StGB kein Grund gefunden werde. Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 25.2.2010 wurden die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs 1 StPO eingestellt.
2.1 Die liechtensteinische Ärztekammer hat zum Einstellungsantrag nur ausgeführt, dass AC*** gegen PF*** ein Zivilverfahren eingeleitet habe. Es müsse die rechtskräftige Erledigung dieses Zivilverfahrens zugewartet werde. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da nicht einmal ausgeführt wird, warum die Einleitung eines Zivilverfahrens für das Disziplinarverfahren von Bedeutung sein soll. Die ablehnende Stellungnahme der liechtensteinischen Ärztekammer gegen den Einstellungsantrag ist sohin inhaltsleer.
3.1 Das Ärztegesetz enthält nur rudimentäre Bestimmungen über das Verfahren in Disziplinarsachen und verweist in Art 32 subsidiär auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Sofern die Strafprozessordnung keine adäquate Lösungen zu verfahrensrechtlichen Fragen bietet, sind in Rechtsanalogie ohne weiteres die Bestimmungen des Richterdienstgesetzes über das Disziplinarverfahren (Art 46 ff RDG) heranzuziehen, da es sich um das einzige im einzelnen verfahrensrechtlich ausgeformte Disziplinarverfahren handelt.
3.2 Im gegenständlichen Fall hat daher der Vorsitzende des zuständigen Senates analog § 64 Abs 2 StPO über den Einstellungsantrag zu entscheiden. Soweit zur verfahrensrechtlichen Problematik.
Allerdings ist zu beachten, dass in Art 14 Abs 1 Ärztegesetz der Arzt verpflichtet ist, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person, bei Übernahme der Beratung oder Behandlung die Vorgeschichte einer Erkrankung und die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden diagnostischen und therapeutischen Leistungen, einschliesslich der Anwendungen von Arzneimitteln unter Identifizierung dieser Arzneimittel erforderlichen Daten zu führen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren.
Der Sachverständige im Strafverfahren hat ausgeführt, dass ein eigentlicher Operationsbericht bzw. ein Operationsprotokoll fehlt, aus dem hervorgeht, wer PF*** während der Operationen instrumentiert und assistiert hat. Ein Anästhesieaufklärungsprotokoll sei in den Unterlagen nicht vorhanden, möglicherweise nie ausgefüllt oder unterzeichnet worden (s. Gutachten des Sachverständigen PG***, S. 12 und S. 14). Es besteht daher weiterhin der Verdacht des Verstosses des Disziplinarbeschuldigten gegen Art 14 Abs 1 des Ärztegesetzes. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens hat daher nicht zu erfolgen, sondern es war diese Disziplinarsache analog Art 51 Abs 2 RDG zur mündlichen Verhandlung zu verweisen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten PF***. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge in Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens Folge geben.
Die Beschwerde bringt - zusammengefasst wiedergegeben - im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtene Beschluss werde vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit bekämpft.
Die Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes, wonach wegen der nur rudimentären Regelung des Disziplinarverfahrens im Ärztegesetz per analogiam auf verfahrensrechtliche Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Richterdienstgesetz (RDG) zurückgegriffen werden könne, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Nach Art 32 Ärztegesetz komme auf das Disziplinarverfahren gegen Ärzte die Strafprozessordnung (StPO) entsprechend zur Anwendung, soweit das Ärztegesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Unter Zugrundelegung der Strafprozessordnung sei jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden vor Anberaumung der mündlichen Schlussverhandlung der - nach Meinung des Fürstlichen Obergerichtes sich aus dem Verfahren 12 UR.2007.39 ergebende - Verdacht einer Verletzung des Art 14 Abs 1 Ärztegesetz in einem Vorverfahren abzuklären. Vor der Entscheidung, ob über den disziplinären Vorwurf eine mündliche Schlussverhandlung durchzuführen sei, müsse dem Disziplinarbschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zum gegen ihn erhobenen Verdacht gegeben und allenfalls auch seine Einvernahme vorgenommen werden.
Zur im angefochtenen Beschluss auf das Gutachten des Sachverständigen PG*** gestützten Verdachtslage wendet die Beschwerde ein, dass diesen Verdacht der Disziplinarbeschuldigte in seiner Stellungnahme vom 5.11.2009 im Strafverfahren vollständig und nachhaltig entkräftet habe. Zudem macht die Beschwerde geltend, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten mit der verfahrensgegenständlichen Dokumentation auseinandergesetzt habe, ohne dass dies vom gerichtlichen Auftrag vom 23.1.2008 (ON 70) umfasst gewesen sei, und zwar ohne hierüber mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen oder diesen hiezu zu befragen.
Die vom Sachverständigen vermissten Operationsberichte bzw Operationsprotokolle seien zudem in den vom Beschwerdeführer verfassten Krankengeschichten (S 7 betreffend EF*** und S 6 betreffend AC***) durchaus enthalten. Der Sachverständige erwähne auch selbst in S 13 seines Gutachtens, dass im Operationsprotokoll gewisse Umstände dokumentiert seien, woraus sich ergebe, dass ein Operationsprotokoll vorhanden sei. Zudem sei es bei der Durchführung einer Operation in einer Privatpraxis durch den behandelnden Arzt allein, anders als bei einer Operation in einem Spital, durchaus üblich und auch nach Art 14 des Ärztegesetzes zulässig, den Operationsbericht chronologisch in die Krankengeschichte zu integrieren und nicht ein separates Operationsprotokoll zu verfassen. Der Beschwerdeführer habe hiezu sich nicht nur in seiner Stellungnahme vom 5.11.2009 ausführlich geäussert, sondern auch in seiner Aussage vor der Untersuchungsrichterin vom 16.12.2009 Stellung genommen. Entgegen den im angefochtenen Beschluss aus einigen Bemerkungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen habe der Beschwerdeführer, was aus der im Strafuntersuchungsakt abliegenden Krankengeschichte nachvollziehbar sei, die Operationsberichte sehr wohl in Entsprechung der Dokumentationspflicht des Art 14 Abs 1 Ärztegesetz verfasst. Aus diesen ergebe sich auch, dass dem Disziplinarbeschuldigten bei den Operationen nicht assistiert worden sei, sodass das Fehlen diesbezüglicher Angaben in der Krankengeschichte keine Pflichtwidrigkeit begründe. Bei Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des Strafuntersuchungsaktes 12 UR.2007.39 ergebe sich zweifelsfrei die Unrichtigkeit der Bemerkungen des Sachverständigen und somit das Fehlen eines disziplinär zu ahnenden Vorwurfes, sodass das Disziplinarverfahren einzustellen sei (ON 30).
Die liechtensteinische Ärztekammer beantragte in ihrer Äusserung zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Rechtsmittel keine Folge geben und den angefochtenen Beschluss vollumfänglich bestätigen.
Die Ärztekammer widerspricht einleitend der Beschwerdekritik an den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur analogen Anwendung von Bestimmungen des RDG über das Disziplinarverfahren. Bei einem Regelungsdefizit des Ärztegesetzes und beim Fehlen von vorliegend anwendbaren Bestimmungen der StPO sei im Rahmen einer gebotenen Gesetzesanalogie auf artverwandte normative Bestimmungen Rückgriff zu nehmen.
Der Disziplinarbeschuldigte habe auch entgegen seinem Vorbringen schon hinreichend Gelegenheit gehabt, sich (auch) zum verfahrensgegenständlichen Tatverdacht zu äussern. Weiters widerspricht die liechtensteinische Ärztekammer der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe schon in seiner Stellungnahme vom 5.11.2009 den sich aus dem Gutachten des Sachverständigen PG*** vom 1.9.2009 ergebenden Vorwurf der Pflichtwidrigkeit entkräftet. Der Disziplinarbeschuldigte habe den Verdachtsmomenten lediglich unbewiesene und allein auf seine eigenen Angaben gestützte Behauptungen entgegengesetzt. Damit sei die Beurteilung des Sachverständigen PG*** und der darauf gestützte Verdacht der Verletzung der in Art 14 Abs 1 Ärztegesetz normierten Dokumentationspflicht nicht entkräftet worden. Das Beschwerdeargument, dass diese Verpflichtung nicht für einen als einzelner Operateur in einer Privatklinik tätigen Arzt in Betreff auf das eigentliche Operationsprotokoll gelte, sei unhaltbar.
Darüber hinaus vertritt die liechtensteinische Ärztekammer den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer auch ein Verstoss gegen die ärztliche Aufklärungspflicht nach Art 12 Abs 2 Ärztegesetz in Bezug auf die Patientin AC*** anzulasten sei. Deshalb habe diese auch den Disziplinarbeschuldigten zu 08 CG.2010.136 des Fürstlichen Landgerichtes auf Schadenersatz geklagt. Der Beschluss auf Fortführung des Strafverfahrens und Verweis der Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung sei somit rechtmässig.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Mit ihrer allgemein gehaltenen Behauptung, dass entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes bei Fehlen einer verfahrensrechtlichen Regelung sowohl im Ärztegesetz als auch in der nach Art 32 dieses Gesetzes subsidiär anzuwendenden Strafprozessordnung per analogiam verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Disziplinarverfahren nach dem Richterdienstgesetz (RDG) anzuwenden seien, zeigt das Rechtsmittel nicht auf, worin konkret die rechtswidrige Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers liege. Die funktionelle Zuständigkeit des Erstrichters für die Entscheidung über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus Art 28 Abs 2 Ärztegesetz. Nach dieser Bestimmung hat nicht nur über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern auch über dessen Einstellung - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - das Obergericht durch den Vorsitzenden des zuständigen Senates als Einzelrichter zu beschliessen.
Der Beschwerde zuwider liegt darin keine Rechtswidrigkeit, dass das Erstgericht, nachdem es - wie noch auszuführen ist - zu Recht die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens verneint hat, vor der Verweisung der Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung nicht noch eine weitere Untersuchung der Verdachtslage durch einen Disziplinärkommissär nach Art 28 Abs 2 Ärztegesetz veranlasst hat. Die Betrauung eines Disziplinarkommissärs mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen ist nicht zwingend vorgesehen, sondern eine unter Berücksichtigung der Intensität der Verdachtslage und des Umfanges des aufzuklärenden Sachverhaltes anzustellende Ermessensentscheidung. Die für die Bejahung eines begründeten Verdachtes der Verletzung der Dokumentationspflicht nach Art 14 Ärztegesetz relevanten Umstände liegen vor, nämlich die die operativen Behandlungen der Patientinnen betreffenden Unterlagen und das darauf Bezug nehmende Gutachten des Sachverständigen PG*** vom 1.9.2009 (ON 13). Zum verfahrensgegenständlichen Vorwurf konnte sich auch der Disziplinarbeschuldigte - was sich auch aus seiner Beschwerde ergibt - durch die von seinem Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme vom 5.11.2009 (ON 111 in 12 UR.2007.39) und in seiner Vernehmung als Verdächtiger vor der Untersuchungsrichterin vom 16.12.2009 (ON 20) äussern. Angesichts dieses Verfahrensganges besteht beim Fehlen von Hinweisen auf das Erfordernis der Beischaffung oder Auswertung weiterer Beweismittel kein Anlass für die von der Beschwerde relevierte Abklärung des Verdachtes durch ein Untersuchungsverfahren iSd Art 28 Abs 2 Ärztegesetz.
Entgegen dem Rechtsmittel ist es dem Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 5.11.2009 und seiner Aussage als Verdächtiger vom 16.12.2009 nicht gelungen, die im Gutachten des Sachverständigen PG*** dargestellte Verdachtslage dahin zu entkräften, dass ein für die Fortführung des Disziplinarverfahrens hinreichender Tatverdacht zu verneinen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass der Disziplinarbeschuldigte sowohl bei seiner Vernehmung als Verdächtiger vom 16.12.2009 (ON 115) als auch in seiner Stellungnahme vom 5.11.2009 einzelne Verdachtsmomente entkräftet hat, wie etwa jenen der unterbliebenen Bezeichnung der Assistenz leistenden Person in seinen Aufzeichnungen, weil er zur Operation neben einem Anästhesisten keinen Assistenten beigezogen habe (Punkt 14 der Stellungnahme ON 111). Der sich auf die Ausführungen des Sachverständigen PG*** stützende Verdacht der Verletzung der Dokumentationspflicht bezieht sich jedoch auf mehrere Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa auch - worauf auch im angefochtenen Beschluss Bezug genommen wurde - ein fehlendes Anästhesieaufklärungsprotokoll.
Dass den Ausführungen des Sachverständigen zur Dokumentationspflicht nach Art 14 Abs 1 Ärztegesetz kein darauf gerichteter gerichtlicher Auftrag zugrundelag, steht der disziplinarrechtlichen Ahndung des sich aus dem Gutachten ergebenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Die abschliessende Klärung der Tat- und Schuldfrage nach Prüfung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Aspekte und Erwägungen kommt dem hiefür zuständigen Fürstlichen Obergericht zu, das hiezu eine Ergänzung und/oder Erörterung des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des Disziplinarbeschuldigten veranlassen kann.
Die Beschwerde vermag insgesamt die Verdachtslage nicht in dem Ausmass zu relativieren oder zu entkräften, dass mangels ausreichenden Tatverdachtes das Disziplinarverfahren einzustellen ist. Vielmehr ist der Sachverhalt soweit erhoben und der Verdacht in dem Ausmass konkret, dass die Disziplinarsache zur endgültigen Beurteilung des Schuldvorwurfes an den erkennenden Senat des Fürstlichen Obergerichtes heranzutragen ist.
Der angefochtene Beschluss ist somit nicht zu kritisieren, vielmehr erweist er sich als zutreffend und rechtskonform. Demzufolge war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Die Bestimmung der vom erfolglosen Rechtsmittelwerber zu ersetzenden Kosten richtet sich nach § 307 StPO iVm Art 40 GGG.
Vaduz, am 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat