Do 2002.6-9 / Jo 200
§ 84 ZPO
Diese Vorschrift verpflichtet die Gerichte zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ua dann, wenn der Schriftsatz einer Partei zwingenden Formerfordernissen nicht entspricht, so dass die darin gestellten Anträge nicht sachlich erledigt werden können. Ein Verbesserungsverfahren hat aber dann nicht stattzufinden, wenn ein Vorbringen bzw ein Antrag allenfalls unvollständig und/oder unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinne - abgesprochen werden kann. Ein die ordnungsgemässe geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen einer Eingabe wäre zB dann zu bejahen, wenn deren Zustellung an den Gegner wegen dessen ungenügenden Bezeichnung ausgeschlossen ist oder aber ein Antrag trotz Verbesserungsauftrages eine sachliche Erledigung hierüber - ob im positiven oder negativen Sinne - unmöglich macht.
Beim LG behängt zu PG X/X ein Verfahren, in dem die nunmehrige Einschreiterin IL am 13.03.2002 die Entmündigung ihrer Mutter AB und die Bestellung eines Beistandes für diese beantragte. IL brachte in diesem Verfahren zahlreiche Schriftsätze ein, in denen sie über angebliche Verfahrensverzögerungen, Verfahrensfehler und vermeintliche Dienstpflichtverletzungen von Richtern auch in verschiedenen Zivilprozessen ihrer Mutter Beschwerde führte und mehrere Richter als befangen ablehnte. Soweit diese Vorwürfe Richter des OG betrafen und damit gem § 6 Abs 3 GOG in die Zuständigkeit des OGH fielen, erging hierüber am 03.10.2002 ein Beschluss, auf dessen Inhalt verwiesen werden kann.
Mit der an das OG gerichteten Eingabe vom 23.10.2002 erstattete IL die - nach ihrer Zählung jeweils 110. "Disziplinaranzeige / Aufsichtsbeschwerde / Säumnisbeschwerde sowie einen Ablehnungsantrag" gegen den Landrichter C. Nach einer nach ihrem Gegenstand und Zielrichtung nicht nachvollziehbaren Einleitung beinhaltend ein Gemenge von Gesetzesstellen sowie Literatur- und Rechtsprechungszitaten begründete IL den Antrag vom 23.10.2002 - wörtlich - wie folgt:
"Am. 13.03.2002 habe ich einen Antrag um einstweilige Beiratschaft von Amtswegen für meine Mutter gem § 22 PGR + §§ 273/275/279 an das LG gestellt.
Vorsätzliche Verweigerung der Rechtspflege aus persönlicher Antipathie: Landrichter C verweigert die Befragung meiner Mutter mit den 53 Sachfragen. ON 1, Anlage 2. Die Sachfragen sind von meinem Antrag ON 1 abgerissen und getrennt unterdrückt. ZB "Nr 23: Wo haben Sie die Jahre davor gearbeitet?" AB wird sagen: "Zu Hause als Heimarbeiterin." Richtig Antwort: "Einige Zeit zu Hause als Heimarbeiterin."
Darüber hinaus, nach eigenen Angaben von LR C, erfordert eine Beiratschaft gem § 22 PGR, kein Gutachten. Siehe ON 45, Seite 2, Abs 3: Nur die Entmündigung gem § 24 Abs 2 SchlAbtPGR darf nach Einholung eines dementsprechenden Gutachtens erfolgen.
Beweis: ON 1, Titelseite, oben + ON 45.
Selbstverständlich ziehe ich alle Beschwerden zurück, wenn das Gericht, direkt Dr S, ohne Gutachten gem § 24 SchlAPGR, oder jemand anderen gleich qualifizierten, unabhängig von Familie Regierung und Gericht, als Sonderamtsbeirat nach § 275 ABGB für meine Mutter bestellt.
Jeder Tag Verzögerung der Rechtspflege bedeutet eine Disziplinaranzeige, Aufsichtsbeschwerde, Säumnisbeschwerde und Ablehnung als Richter, daher die nummerierte Aufzählung der Anzeigen nach Tagen, zum leichteren auffinden bei der Aufarbeitung und Beantwortung.
1. 110. Antrag Landrichter C gem § 6 GOG wegen vorsätzlicher Verweigerung aus persönlicher Antipathie der Rechtspflege durch die Verweigerung der Befragung meiner Mutter mit den 53 Sachfragen mit Disziplinarstrafe zu bestrafen.
2. 110. Antrag um Aufsichtsmassnahmen gem 23 CD GOG.
3. 110. Antrag um eine Frist für die Rechtspflege gem 23 (1) GOG festzusetzen.
4. 110. Antrag um Ablehnung als Richter gem 11 (4) GOG."
Das OG eröffnete zu dieser Eingabe zwei Akten, und zwar zu Jo Y (Aufsichtsbeschwerdesache) und zu Do Z (Disziplinarsache) und wies mit den zwei getrennt ausgefertigten und nunmehr bekämpften Beschlüssen vom 24.10.2002 sowohl die Aufsichtsbeschwerden (inklusive Säumnisbeschwerden) als auch die Disziplinaranzeigen zurück.
Die Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerden (inkl Säumnisbeschwerden) wurde damit begründet, dass IL bereits am 16./18.04.2002 eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht habe, die mit B vom 13.06.2002 abgewiesen worden sei. Seither habe die Bf unter dem Titel "Disziplinaranzeige, Aufsichtsbeschwerde, Säumnisbeschwerde, Ablehnung als Richter" insgesamt 110 mehr oder weniger gleichlautende Schriftsätze eingebracht. Zunächst sei festzuhalten, dass eine Säumnisbeschwerde, mit der die Verzögerung der Rechtspflege gerügt werde, als Aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren sei. Nachdem die Bf in ihren Schriftsätzen die Anträge auf Ablehnung als Richter, die Disziplinaranzeigen und die Aufsichtsbeschwerden vermische und keinerlei substanziiertes Vorbringen erstatte, seien diese Schriftsätze bzw die Aufsichtsbeschwerden als zur geschäftsordnungsmässigen Erledigung ungeeignet zurückzuweisen.
Zu den Disziplinaranzeigen führte das OG begründend aus, die Einschreiterin habe nunmehr gegen den Landrichter C die 110. Disziplinaranzeige eingebracht. In den jeweiligen Schriftsätzen habe sie neben der Erstattung einer Disziplinaranzeige gleichzeitig Aufsichts- und Säumnisbeschwerde erhoben und den betreffenden Richter abgelehnt. Es sei unzulässig, im gleichen Schriftsatz verschiedene Anträge zu stellen, die nicht im gleichen Verfahren zu behandeln seien und für die teilweise auch unterschiedliche Zuständigkeiten bestünden. Aus diesem Grunde seien die Disziplinaranzeigen spruchgemäss als zur geschäftsordnungsmässigen Behandlung nicht geeignet zurückzuweisen.
Gegen diese Zurückweisungsbeschlüsse richten sich die im Wesentlichen inhaltsgleichen Rekurse der Einschreiterin zum OGH, mit denen sie unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe "gravierende Verfahrensfehler, Ungesetzlichkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit. Willkür, Aktenwidrigkeiten, Nichtigkeiten, Nullität" primär die Nichtigerklärung der E des OG und in einem ersten Eventualantrag deren Aufhebung und die Rückverweisung der Sache an das OG begehrt. Daran schliessen sich weitere hier im Einzelnen nicht wiederzugebende Eventualanträge.
Der Landrichter C verzichtete jeweils auf eine Gegenäusserung zu den Rekursen.
Die Rekurse sind iS ihres eventualiter gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund, nämlich die Nichteignung der Schriftsätze der Antragstellerin für deren geschäftsordnungsgemässen Behandlung, hält einer Überprüfung nicht stand, worauf in den Rekursen auch sinngemäss und zutreffend hingewiesen wird.
Gemäss dem auch hier heranzuziehenden § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen die Beseitigung solcher Formgebrechen von Schriftsätzen anzuordnen, welche deren ordnungsgemässe geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet sind. Diese Vorschrift verpflichtet also die Gerichte zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ua dann, wenn der Schriftsatz einer Partei zwingenden Formerfordernissen nicht entspricht, so dass die darin gestellten Anträge nicht sachlich erledigt werden können. Ein Verbesserungsverfahren hat aber dann nicht stattzufinden, wenn ein Vorbringen bzw ein Antrag allenfalls unvollständig und/oder unschlüssig ist, darüber jedoch - wenn auch nicht im stattgebenden Sinne - abgesprochen werden kann (vgl JBl 1991, 195; 8 Ob 205/99a; Fasching ZPR2 Rz 512).
Ein die ordnungsgemässe geschäftliche Behandlung hinderndes Formgebrechen einer Eingabe wäre zB dann zu bejahen, wenn deren Zustellung an den "Gegner" wegen dessen ungenügenden Bezeichnung ausgeschlossen ist oder aber ein Antrag trotz Verbesserungsauftrages eine sachliche Erledigung hierüber - ob im positiven oder negativen Sinne - unmöglich macht (Fasching aaO; EFSlg 34.845; SSV 24/52; AnwBl 1995/5005 ua).
Ein derartiges Formgebrechen oder gleichzuhaltender Inhaltsmangel der Eingabe ist hier nicht ersichtlich und wird in den angefochtenen Beschlüssen auch nicht aufgezeigt.
Die Verbindung einer Disziplinaranzeige (§ 6 Abs 2 GOG) mit einer Aufsichts- und/oder Säumnisbeschwerde (§ 23 Abs 1 GOG) ist grundsätzlich zulässig und ist auch nicht ersichtlich, warum damit nicht auch der Ablehnungsantrag gegen einen Landrichter (§§ 14 f GOG) verknüpft werden kann, zumal zu deren Erledigung nach den zitierten Gesetzesstellen jeweils das OG bzw dessen Präsident berufen ist (vgl auch B des OGH vom 03.10.2002, 2 PG 2002.24). Sollte das OG noch andere Formal- und/oder Inhaltsmängel der Eingabe erkennen, hätte es iS der vorstehenden Ausführungen und gemäss dem Grundsatz des Vorranges einer Sacherledigung auf deren Verbesserung hinzuwirken.
Wie die auszugsweise Wiedergabe der Antragsbegründung der Einschreiterin zeigt, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, diese beinhalte keinerlei substanziiertes Vorbringen.
Ob dieses Vorbringen sachlich berechtigt, ist vom OG zu entscheiden und ist an dieser Stelle vom OGH, der nur über eine Formalentscheidung abzusprechen hat, nicht zu beurteilen.
Allein aus diesen Erwägungen ist die Aufhebung der bekämpften Beschlüsse und die Rückverweisung der Sachen an das OG unumgänglich.
Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Einschreiterin offenkundig in völlig uneinsichtiger Weise und im Übrigen auch den Inhalt der E des OGH vom 03.10.2002 zu PG X/X ignorierend ihr verfahrensrechtliches Ziel auf Bestellung eines Beistandes für ihre Mutter vor Einholung des Gutachtens eines Gerichtssachverständigen hartnäckig und mittlerweile mit offenbar täglichen Eingaben verfolgt. Sofern das OG darin einen Missbrauch des Prozessrechtes und/oder ein allenfalls die Prozessfähigkeit der Einschreiterin tangierendes krankhaftes Querulantentum erblickt, wird es die ihm für solche Fälle zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben. Eine dieser Möglichkeiten, nämlich die, über rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge unter Anlegung eines Aktenvermerkes nicht mehr zu entscheiden, wurde bereits im B des OGH vom 03.10.2002, PG X/X aufgezeigt (vgl auch EvBl 1989/18; RIS-Justiz RS 0046015).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.