Do 2001.00001-18
Art 13 des Gesetzes über die Treuhänder
Wird von einem Treuhänder per Internet für Dienstleistungen ein "50%iger Discount-Preis" offeriert, so kann dies eine Widerhandlung gegen das Werbeverbot für Treuhänder darstellen und die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung rechtfertigen.
Dr NN, Präsident des Verwaltungsrates einer liechtensteinischen Treuhand-Aktiengesellschaft, wird vorgeworfen, über Internet für Dienstleistungen einen "50%igen Discount-Preis" offeriert zu haben.
Auf Grund dessen fasste das OG am 18.01.2001 den B auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten Dr NN, da der Verdacht einer Übertretung nach Art 13 des Gesetzes über die Treuhänder nahe liege, da dem zitierten Text das "Reklamehafte" nicht von vorneherein abgesprochen werden könne.
Gegen diesen B erhob Dr NN fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen B des OG dahingehend abzuändern, dass von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen werde.
Die Liechtensteinische Treuhändervereinigung hat dazu eine Gegenäusserung abgegeben und darin die Ansicht vertreten, "dass der gegenständliche Internet-Auftritt durchaus möglicherweise disziplinarische Folgen nach sich ziehen könnte bzw eben standeswidrig sei".
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Gemäss Art 13 Abs 1 des Gesetzes über die Treuhänder darf ein Treuhänder über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind, allerdings ist es ihm untersagt, seine Dienstleistungen oder seine Person reklamehaft herauszustellen. Weiters darf der Treuhänder auch weder dulden noch veranlassen, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm verboten ist (Art 13 Abs 2 des Gesetzes über die Treuhänder).
Dr NN als Präsident des Verwaltungsrates einer in der Liste der Treuhänder eingetragenen Aktiengesellschaft unterliegt daher als solche gemäss Art 34 des Gesetzes über die Treuhänder der Disziplinargewalt des OG.
Der Bf vermeint nun, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht gerechtfertigt sei, da
1). diese Vorstellung der ausländischen Firma keinen reklamehaften Charakter enthalte, daher keine unzulässige Werbung iS des Gesetzes über die Treuhänder darstelle und
2). er von der Vorstellung der ausländischen Firma im Internet keine Kenntnis gehabt habe.
Dieser Sachverhalt könne daher kein disziplinäres Fehlverhalten begründen.
Dem kann der OGH nicht beipflichten. Der Bf übersieht nämlich zunächst, dass es in diesem Verfahrensstadium (noch) nicht darum geht, ob Dr NN ein Disziplinarvergehen begangen hat und deshalb zu verurteilen sein wird, sondern vorerst nur darum, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegeben sind oder nicht. Letzteres ist jedoch zweifelsfrei zu bejahen.
Die Disziplinaruntersuchung hat - ähnlich wie die strafgerichtliche Untersuchung (§ 41 Abs 1 StPO) - den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln, also die gegen eine bestimmte Person erhobenen Anschuldigungen hinsichtlich eines Disziplinarvergehens einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung der Disziplinaruntersuchung oder die Voraussetzungen zur Versetzung in den Anklagestand herbeizuführen. Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarvergehens ist der gegen eine bestimmte Person bestehende Verdacht eines bestimmten Disziplinarvergehens (s zB OLG Innsbruck vom 20.06.1992, 8 Bs 235/92). Diesem Verdacht ist genüge getan, wenn zumindest "gewisse Anhaltspunkte" für die Annahme der jeweiligen Disziplinarverfehlung, im vorliegenden Fall der Übertretung nach Art 13 Treuhändergesetz gegeben sind (Foregger-Kodek, Österreichische Strafprozessordnung, 7. Auflage, Anm. III zu § 91; OLG Innsbruck vom 15.07.1997, 7 Bs 285/97; öOGH vom 13.10.1994, 15 Os 139/94 ua).
Solche Anhaltspunkte können jedoch entgegen der Ansicht des Bf der Anzeige, vorallem jedoch den damit vorgelegten Ausdrucken, durchaus entnommen werden. Der OGH teilt die Ansicht des OG, dass der sich aus den Beilagen ergebenden Art der Werbung im Internet das "Reklamehafte" nicht abgesprochen werden kann, selbst wenn es sich dabei sogar um eine sachlich richtige und unmittelbar berufsbezogene Werbung (Information handeln sollte, die auch dann verboten wäre, wenn diese durch reklamehafte Herausstellung der Dienstleistungen oder/und der Person des Treuhänders gemacht wird. Der Verdacht einer unzulässigen Werbung ist jedenfalls gegeben (s zB OG-Nr 1/94 vom 11.05.1994, öOGH vom 19.09.1995, 4 Ob 73/95 ua).
Auch ist die Annahme naheliegend, dass der Präsident des Verwaltungsrates im Allgemeinen davon weiss, wenn sein Unternehmen Werbung betreibt oder mit seinem Unternehmen Werbung gemacht wird. Davon ist auch im vorliegenden Fall zunächst einmal auszugehen, auch wenn dies der Disziplinarbeschuldigte bestreitet.
Um all dies zu erheben und abzuklären, dazu dient eben iS der obigen theoretischen Ausführungen das mit dem bekämpften B eingeleitete Disziplinarverfahren, welches je nach dem Ermittlungsergebnis schliesslich zur Anklagereife führen oder zur Einstellung gebracht werden kann. Die für die Einleitung dieses Verfahrens nötigen "gewissen Anhaltspunkte" für die Annahme einer Übertretung nach Art 13 des Gesetzes über die Treuhänder sind jedenfalls ausreichend, so dass der Beschwerde keine Folge zu geben war.