CO.2014.2
OGH.2015.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie durch die Oberstrichter/In Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Thomas Ritter, Dr. Wolfram Purtscheller und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei A Ltd., ***, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Landstrasse 109, 9490 Vaduz, vertreten durch ***, wegen CHF 1'496.88 s.A., infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.11.2014, CO.2014.2, ON 8, mit dem das Klagebegehren abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit CHF 726,50 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Unstrittig ist, dass C während des bei der Beklagten anhängigen Verfahrens nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen war.
Die Klägerinbegehrt nun im Wege der Amtshaftung von der Beklagten die Zahlung von CHF 1'496.88 s.A. und brachte zusammengefasst vor, das Versicherungsvermittlungsgesetz und die Versicherungsvermittlungsverordnung stellten die klare gesetzliche Vermutung auf, dass die betreffende Person als eine Voraussetzung für die angestrebte Bewilligung über einen guten Leumund verfüge, wenn sie nicht wegen eines Vermögensdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches in ein liechtensteinisches oder ausländisches Strafregister eingetragen sei. Dass Art 4 Abs 2 lit a der Versicherungsvermittlungsverordnung eine unwiderlegbare Vermutung normiere, ergebe sich aus den vorliegenden Gesetzen, der Verordnung selbst, den Materialien und Art 4 Abs 2 der RL 2002/92/EG, der die entsprechende Mindestanforderung vorsehe und mit dem Versicherungsvermittlungsgesetz sowie der Versicherungsvermittlungsverordnung umgesetzt worden sei. Das gegen C anhängig gewesene strafgerichtliche Vorerhebungsverfahren sei daher für das bei der Beklagten geführte Verwaltungsverfahren völlig unerheblich gewesen, sodass dieses nicht zu unterbrechen gewesen wäre. Derartige Vorerhebungsverfahren dauerten erfahrungsgemäss längere Zeit. Es sei auch das C betreffende Vorerhebungsverfahren über drei Jahre gelaufen. Durch die Unterbrechung des bei der Beklagten anhängig gewesenen Bewilligungsverfahrens wäre C die angestammte Berufsausübung untersagt worden. Dieser Umstand würde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Unschuldsvermutung widersprechen. Es wäre der Europäischen Gemeinschaft unbenommen gewesen, eine Regelung, wie sie sich die Beklagte vorstelle, einzuführen. Der Gesuchsteller selbst habe die Beklagte über das anhängige Strafuntersuchungsverfahren informiert, sodass diese jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeit und die Tätigkeiten desselben zu überwachen und zu überprüfen, um den Schutz der Versicherteten und des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen zu sichern. Die Beklagte habe ihre Verfügung vom 21.02.2014 nicht sorgfältig begründet, sondern entgegen der Rechtslage und damit in unvertretbarer Weise erlassen, weshalb der Klägerin durch die Beklagte verschuldet sonst nicht notwendige Rechtsvertreterkosten von insgesamt CHF 1'496.88 erwachsen seien.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, schon nach Art 35 Abs 1 LVG habe die Klägerin als Antragstellerin unabhängig vom Vorliegen eines Zwischenstreits ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen. Insbesondere mit Art 4 der VersVermV seien die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über die Versicherungsvermittlung, die Mindestanforderungen im Zusammenhang mit dem vom Gesuchsteller als Versicherungsvermittler geforderten Leumund und dessen Überprüfung aufgestellt habe, umgesetzt worden. Weder dieser Richtlinie noch den Gesetzen oder der BuA Nr. 7/2006 sei eine unwiderlegbare Vermutung zu entnehmen. Damit habe der Verordnungsgeber nicht abschliessend festgelegt, wann ein Gesuchsteller über einen einwandfreien Leumund verfüge, sondern lediglich festgehalten, dass das Vorliegen eines guten Leumundes zu vermuten sei, wenn die aufgelisteten Mindestanforderungen erfüllt seien. Dies schliesse aber die Verneinung des guten Leumunds aus anderen Gründen nicht aus. Bei der vorzunehmenden richtlinienkonformen Auslegung der Verordnungsbestimmung bedeute das Fehlen einer Strafregistereintragung lediglich die Erfüllung einer Mindestanforderung (sodass der gute Leumund auf jeden Fall zu verneinen sei, wenn nicht einmal diese erfüllt sei), nicht jedoch bereits den unwiderlegbaren Nachweis des Vorhandenseins des guten Leumunds. Damit habe die Beklagte während der Anhängigkeit eines Strafuntersuchungsverfahrens wegen Untreue zumindest Zweifel am guten Leumund des Gesuchstellers haben dürfen. Diese Betrachtungsweise diene dem vom Versicherungsvermittlungsgesetz auch besonders bezweckten Schutz der Versicherten und des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen. Die Beklagte habe ihre Verfügung vom 21.02.2014, mit der sie der Gesuchstellerin nicht die beantragte Bewilligung versagt, sondern lediglich das Bewilligungsverfahren unterbrochen habe, sorgfältig, unter Berücksichtigung sämtlicher Einwände und in vertretbarer Weise begründet. Sie sei dabei nicht von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Eine unwiderlegbare Vermutung im Sinne des Standpunktes der Klägerin wäre gemäss § 270 ZPO nur eine solche, für die das Gesetz selbst den Beweis des Gegenteils ausschliesse. Dies treffe hier nicht zu. Das Versicherungsvermittlungsgesetz selbst stelle nicht einmal eine solche Vermutung auf, weshalb eine Verordnung, die eine unwiderlegbare Vermutung vorsehen würde, gesetzwidrig wäre.
Das Fürstliche Obergerichtwies das Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil vom 18.11.2014 ab. Dazu stellte es folgenden Sachverhaltfest:
"1. Der klagenden Partei wurde von der beklagten Partei am 11.09.2009 die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erteilt.
Am 10.01.2014 beantragte die klagende Partei bei der beklagten Partei die Erteilung einer Bewilligung für die direkte Mitwirkung ihres Arbeitnehmers C bei der Versicherungsvermittlung.
Zu diesem Zeitpunkt war gegen den weder im inländischen noch in einem ausländischen Strafregister eingetragenen C beim Fürstlichen Landgericht zu GZ. 11 UR.2011.395 ein strafgerichtliches Vorerhebungsverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB anhängig.
Die beklagte Partei begründete ihre Verfügung wie folgt:
"[...] I. Formelles
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. t des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG) obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug des VersVermG.
II. Materielles
Nach Art. 19 Abs. 2 VersVermG haben die Versicherungsvermittler der FMA unverzüglich allfällige Änderungen der im Bewilligungsgesuch enthaltenen Angaben zu melden.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. c VersVermG wird die Bewilligung zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler von der FMA auf Gesuch hin erteilt, wenn der Gesuchsteller u.a. über einen einwandfreien Leumund verfügt. Für die Genehmigung eines neuen Mitarbeiters, welcher direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkt, sind die in Art. 1 Bst. a bis e VersVermV angeführten Unterlagen einzureichen.
Nach Art. 4 VersVermV darf als Versicherungsvermittler, als Geschäftsleitungsmitglied eines solchen oder als dessen Arbeitnehmer, der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkt, nur tätig sein, wer über einen guten Leumund verfügt. Nach Abs. 2 leg. cit. wird das Vorliegen eines guten Leumundes vermutet, wenn die genannte Person nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen ist.
Nach Art. 74 LVG kann die FMA nach ihrem eigenen Ermessen die Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens, gegenständlich ist dies das vorliegende Antragsverfahren, anordnen, wenn die gründliche Erledigung einer Vorfrage strafrechtlicher Art eine besondere Behandlung erfordert. Die Unterbrechung dauert so lange, bis die endgültig Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts vorliegt (Abs. 2 leg. cit.).
Die Genehmigung und Registrierung eines Arbeitnehmers, welcher direkt in der Versicherungsvermittlung tätig ist, stellt eine Änderung der im Bewilligungsgesuch enthaltenen Angaben dar und wurde der FMA seitens der A Ltd. vorschriftsmässig gemeldet und die notwendigen Unterlagen von C zur Prüfung des Antrages beigelegt.
Die Verfahrensunterbrechung nach Art. 74 LVG ist - wie im vorherigen Absatz ausgeführt - dann zulässig, wenn die Erledigung einer Vorfrage strafrechtlicher Art eine besondere Behandlung erfordert. Die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, denn die Frage, ob sich C des Vergehens gemäss § 153 StGB schuldig gemacht hat, beurteilt letztlich nicht die FMA, sondern das Landgericht (VGH 2013/57). Dass es sich bei der Frage, ob C die Straftat nach §153 StGB begangen hat, um eine Vorfrage bei dem gegenständlichen Antragsverfahren handelt, ergibt sich daraus, dass die seitens der A Ltd. beantragte Zulassung von C als ein direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkender Arbeitnehmer nur dann erteilt werden kann, wenn C unter anderem einen "guten Leumund" nachweist (Art. 4 VersVermV). Der "gute Leumund" kann jedoch bei einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss § 153 StGB beschädigt sein. Eine abschliessende Beurteilung des "guten Leumundes" von C ist somit ohne die Ergebnisse des Strafverfahrens betreffend den Tatverdacht der Untreue nach § 153 StGB nach Auffassung der FMA vorab nicht möglich.
Abgesehen davon bezweckt das VersVermG nach Art. 1 Abs. 1 insbesondere den Schutz der Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen. Die Zulassung einer Person mit einer Verurteilung wegen des Vergehens der Untreue kann den Schutz der Versicherten gefährden und letztlich auch das Vertrauen in das liechtensteinische Finanzwesen beeinträchtigen.
Aus all diesen Gründen ist es nicht nur zulässig, sondern angezeigt, dass die FMA daher von ihrem Ermessen nach Art. 74 Abs. 1 LVG Gebrauch macht und das gegenständliche Antragsverfahren unterbricht.
Öffentliche Interessen und Gefahr im Verzug nach Abs. 5 leg. cit. stehen der Verfahrensunterbrechung nicht entgegen.
Die gegenständliche Anordnung ist aus oben genannten Gründen erforderlich und geeignet, die genannten öffentlichen Interessen (Schutz der Versicherten und Reputationsrisiko Finanzplatz) zu schützen. Da die FMA keinen strafrechtlichen Ermittlungen vorgreifen kann, stellt diese Anordnung das gelindeste Mittel dar, um die Frage der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen abschliessend beurteilen zu können. Eine Massnahme mit weniger Eingriffswirkung ist nicht verfügbar und somit ist diese Anordnung für den Antragsteller jedenfalls zumutbar. Die Unterbrechung dauert nur solange, bis das Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden abgeschlossen ist.
Dem Vorbringen der A Ltd. (E-Mail vom 28. Januar 2014), dass mit dem pendenten Antrag einerseits das Schicksal des Arbeitsvertrages per se in Frage gestellt sei, andererseits die geschäftliche Weiterentwicklung der A Ltd. ohne neues Salespersonal gehemmt werde und zudem die berufliche Existenz von C von diesem Bewilligungsgesuch abhänge, ist Folgendes entgegen zu halten:
Die FMA hat der A Ltd., neben der Gewährung der Parteienrechte, auch die geplante Anordnung der Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens nach Art. 74 LVG frühzeitig und ausdrücklich zur Kenntnis gebracht (erstmals mit E-Mail vom 31. Januar 2014 und anschliessend nochmals mit Schreiben vom 5. Februar 2014), sodass es der A Ltd. frei gestanden hätte bzw. immer noch frei steht, einen anderen Arbeitnehmer für den Vertrieb bei der FMA zu beantragen. Die weiteren Vorbringen (Schicksal des Arbeitsvertrages und berufliches Fortkommen von C) sind unternehmensinterne bzw. persönliche Angelegenheiten und somit nicht Gegenstand der Entscheidung einer Behörde. Das persönliche/finanzielle Interesse des Arbeitnehmers tritt zum Schutz der höherrangigen Versicherteninteressen und öffentlichen Interessen jedenfalls in den Hintergrund.
Dem Einwand, dass weder das Ergebnis noch die Dauer der gerichtlichen Vorerhebungen absehbar seien, ist entgegen zu halten, dass die FMA keine Möglichkeit hat, die gerichtlichen Vorerhebungen in irgendeiner Weise zu beeinflussen bzw. zu beschleunigen. Es ist somit Sache von C, durch die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe das Verfahren allenfalls zu beschleunigen.
Unbeachtlich ist das weitere Vorbringen der A Ltd., dass aufgrund der schriftlichen Erklärung zu hängigen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sichergestellt sei, dass die FMA stets über die weitere Entwicklung informiert sei. Die gegenständliche Unterbrechung des Verfahrens dient nicht dazu, um über das laufende Strafverfahren informiert zu bleiben, sondern gründet (wie bereits schon ausgeführt) auf eine entscheidungswesentliche Vorfrage zum Antragsverfahren, welche seitens der FMA nicht beurteilt werden kann.
Den Ausführungen der A Ltd., dass die Einleitung von Vorhebungen noch nicht als Strafverfahren zu werten sei und deshalb die seitens der FMA geforderte Selbsterklärung zu hängigen Straf- und Verwaltungsstrafverfahren von C ohne weitere Anmerkung unterzeichnet hätte werden können, ist Folgendes zu entgegnen:
Nach § 23 Strafprozessordnung (StPO) ist der Beschuldigte zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahrenzu enthalten (Abs. 4 leg. cit). Daraus geht eindeutig hervor, dass gerichtliche Vorerhebungen im Sinne des IV. Hauptstückes der StPO Teil des Strafverfahrens und der FMA somit zu melden sind. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass auch in der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO) das Ermittlungsverfahren ("Vorerhebungen" kennt die ÖStPO nicht) ein Strafverfahren darstellt (§ 1 Abs. 2 ÖStPO). Dies wurde sowohl durch die FMA Beschwerdekommission (FMA-BK 2013/14) als auch durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2013/136; nicht veröffentlicht) bestätigt. [...]".
Mit Beschluss vom 17.04.2014 gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht dem Rechtsmittel der klagenden Partei dahin Folge, dass die angefochtene Verfügung der beklagten Partei ersatzlos aufgehoben und der beklagten Partei die Fortführung des Verwaltungsverfahrens aufgetragen wurde. Parteikosten wurdender mit ihrem Rechtsmittel erfolgreichen klagenden Partei von der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht keine zugesprochen.
Die Entscheidung der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht war von folgenden Erwägungen getragen:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b VersVermG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a VersVermV enthalte auch betreffend direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkende Mitarbeiter, falls diese nicht in einem Strafregister eingetragen seien, die unwiderlegbare Vermutung des "guten Leumunds", weshalb eine Verfahrensunterbrechung gemäss Art. 74 LV aus dem von der beklagten Partei angezogenen Grund nicht in Frage komme. Ein Kostenzuspruch an die mit ihrer Beschwerde erfolgreiche klagende Partei komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage.
In rechtlicher Hinsichtbeurteilte das Fürstliche Obergericht diesen Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
Die Erteilung der von der Klägerin für ihren Arbeitnehmer C beantragten Bewilligung setzte dessen "einwandfreien" bzw. "guten" Leumund voraus. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein solcher im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu verneinen sei. Nicht umsonst werde vom Bewilligungswerber die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung verlangt und werde bei fehlendem Strafregistereintrag wegen eines Vermögensdeliktes der gute Leumund vermutet. Die Frage nach der Begehung eines Verbrechens der Untreue durch C habe damit für die Beklagte eine wesentliche Vorfrage dargestellt, weil bei deren Bejahung die Klägerin die beantragte Bewilligung versagen hätte müssen, sodass die Unterbrechung des Verfahrens gemäss Art 36 FMAG iVm Art 74 Abs 1 und 2, Art 27 Abs 3 LVG durchaus auf einer vertretbaren Rechtsansicht basiere. Dass die Beklagte dabei das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Zu der von der beklagten Partei zu behandelnden Rechtsfrage hätten seinerzeit keine Lehrmeinungen und keine Rechtsprechung existiert. Jene des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterbrechung des Verfahrens nach Art 74 LVG bei Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Gesetz über Investmentunternehmen und nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds, welche als Voraussetzung der Erteilung einer Bewilligung einen "guten Ruf" verlangten, hätte von der Beklagten jedenfalls vertretbar im Sinne ihrer Entscheidung ausgelegt werden können. Wenn auch die Beklagte in ihrer Verfügung vom 21.02.2014 dazu explizit keine Erwägungen angestellt habe, würde es jedenfalls auch einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen, in der in Art 4 Abs 2 lit a VersVermV normierten Vermutung nicht eine unwiderlegbare Vermutung im Sinne einer praesumptio iuris et de iure zu erblicken. Das Versicherungsvermittlungsgesetz diene der Umsetzung der ins EWR-Recht übernommenen (oben unter Punkt 2 bereits erwähnten) Richtlinie 2002/92/EG. Weder den massgeblichen Gesetzesmaterialien noch dem Wortlaut des Art 4 Abs 2 lit b Versicherungsvermittlungsverordnung könne entnommen werden, dass hier eine unwiderlegbare Vermutung normiert werde bzw. der liechtensteinische Gesetzgeber, der vor allem und gerade auch die Versicherungsnehmer schützen hätten wollen, hier nur den Mindeststandard realisieren habe wollen. In der fraglichen Bestimmung eine unwiderlegbare Vermutung zu sehen, hätte die unhaltbare Konsequenz, dass beispielsweise bei einer wegen Drogen-, Sexual- oder Delikten gegen Leib und Leben (auch mehrfach) vorbestraften oder in erster Instanz (aber noch nicht rechtskräftig) wegen eines Vermögensdeliktes bereits verurteilten Person der gute Leumund zu bejahen und die Bewilligung zu erteilen wäre. Es liege daher nahe, in Art 4 Abs 2 lit b VersVermV für den Bewilligungswerber eine Beweiserleichterung zu sehen, ohne jedoch die Bewilligungsbehörde vom Beweis des Gegenteils auszuschliessen.
Die Klägerinbekämpft dieses Urteil vom 18.11.2014 mit ihrer rechtzeitig erhobenen Berufungwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie mit einem Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsstattgebung und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im Wesentlichen wiederholt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt. Dass mit der strittigen Verfügung von einer klaren Rechtslage abgewichen worden sei, werde durch den Beschluss der Beschwerdekommission der FMA vom 17.04.2014 unwiderlegbar festgestellt. Damit sei für die Beurteilung des guten Leumunds des C das gegen ihn geführte Strafverfahren ohne Bedeutung gewesen. Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes habe die Klägerin sehr wohl - sinngemäss - ein Überschreiten des Ermessens durch die belangte Behörde behauptet. Wegen der eindeutigen Gesetzeslage sei das Fehlen von Rechtsprechung und Lehrmeinungen zur strittigen Frage nicht relevant. Im Hinblick auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen sei die vom Fürstlichen Obergericht herangezogene Verwaltungsgerichtshofjudikatur hier ohne Belang. Dieser liege jedenfalls keine gesetzliche unwiderlegbare Vermutung zugrunde. Eine solche ergebe sich schon aus Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2002/92/EG, die mit den nationalen Bestimmungen umgesetzt worden sei. Dasselbe lasse sich aus BuA 2006/7 entnehmen. Mit dieser Rechtslage vergleichbar normiere Art 185 der schweizerischen Verordnung über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (AVO) eine klare gesetzliche Vermutung.
Die Beklagteerstattete rechtzeitig eine Berufungsmitteilung, mit der sie beantragt, der Berufung keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt. Die Beklagte wiederholt in ihrem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen den bereits im Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht eingenommenen Rechtsstandpunkt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin habe sich die Gesetzeslage keinesfalls eindeutig dargestellt. Derartiges lasse sich auch nicht aus dem Beschluss der FMA-Beschwerdekommission vom 17.04.2014 ableiten. Auch sonst hätten zur stritten Rechtsfrage weder Rechtsprechung noch Lehrmeinungen existiert. Nach Ansicht der Beklagten erweise sich die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als zutreffend. Die von der Klägerin bemühte Rechtslage in der Schweiz zum Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aufsichtsverordnung sei mit den hier anzuwendenden Bestimmungen nicht vergleichbar.
Die Parteien haben mit ihren Schriftsätzen vom 04. bzw. 05.02.2015 (ON 15 und 16) gemäss § 449 Abs 2 ZPO auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Im Sinne des § 449 Abs 3 ZPO war daher über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung zu befinden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Mit dem FMAG sollte eine Finanzmarktaufsichtsbehörde geschaffen werden (Art 1 Abs 1). Zu deren Durchführung besteht die FMA, eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art 2 Abs 1 FMAG), die in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist (Art 3 FMAG). Nach Art 21 Abs 1 FMAG richtet sich die Haftung der FMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FMA Beauftragten im Wesentlichen nach den Bestimmungen des AHG. Danach haftet die FMA als Anstalt des öffentlichen Rechts, insofern als öffentlicher Rechtsträger, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zufügen (Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 AHG; vgl CO.2007.4 vom 06.03.2008, im Gegensatz zu 1 Ob 257/05h bei in diesem Punkt nicht vergleichbarer Rechtslage). Die Haftung besteht ua nur, wenn die FMA wesentliche Amtspflichten verletzt hat (Art 21 Abs 2 lit a FMAG).
8.2. Das liechtensteinische Gesetz vom 14.11.1966 über die Amtshaftung (AHG; LGBl. 1966/24) beruht in massgebenden Bestimmungen auf einer Rezeption des öAHG, sodass insoweit zu seiner Auslegung praxisgemäss die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen ist (OGH CO.2009.3 vom 02.07.2010; allgemein StGH 2013/58 vom 08.04.2014 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
8.3. Gemäss Art 1 AHG (§ 1 Abs 1 öAHG) ist der Schade aus amtlichem Verhalten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. Ein solches Verhalten kann entsprechend den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen sein. Sieht das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde ab und überlässt es die Bestimmung des Verhaltens der Behörde selbst, liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem "freien Ermessen" nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, wenn also die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt ist. Hiebei ist zwischen Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch zu unterscheiden. Von einer Ermessensüberschreitung spricht man dann, wenn die Behörde den vom Gesetz eingeräumten Spielraum überschreitet. Hingegen liegt ein Ermessensmissbrauch dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des Ermessensspielraumes agiert, sich aber nicht im Sinne des Gesetzes verhält. Gemäss der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des öOGH im Amtshaftungsrecht ist nicht jede Frage, die nach dem Gesetz im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsverfahren einer neuerlichen Prüfung ähnlich wie in einem Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Zu prüfen ist im Zuge des Amtshaftungsprozesses allein, ob die Entscheidung der Behörde auf einer bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Hingegen liegt eine im Amtshaftungsweg aufzugreifende Überschreitung des Ermessensspielraumes nur dann vor, wenn die Ermessensausübung der Behörde als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muss (OGH CO.2012.7 vom 07.02.2014 mwN).
Der Missbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, dass die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen kann. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Nur die Abweichung von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung, die nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, wird regelmässig als Verschulden anzusehen sein (RIS-Justiz RS0049974; vgl OGH CO.2010.7 vom 10.06.2011).
Bei Ermessensentscheidungen setzt eine Rechtswidrigkeit im Sinne des AHG nicht notwendig einen Ermessensmissbrauch voraus, sondern kann auch durch eine Ermessensüberschreitung bzw. des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums begründet sein. Ob eine unvertretbare Ermessensausübung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Prüfung der Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Behörde ist eine ex ante Sicht einzunehmen (OGH CO.2010.7 vom 10.06.2011).
8.4. Der grundsätzlich auch im Amtshaftungsverfahren beachtlichen Berufung auf rechtmässiges Alternativverhalten kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die als Alternativverhalten dem Streitausgang im Vorprozess zugrunde gelegte Entscheidungsbegründung nicht bloss nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach "rechtmässig" - ist. Liegt also Unvertretbarkeit einer Begründung vor, so kann der auf dieses Verschulden gegründete Amtshaftungsanspruch nicht etwa dadurch abgewehrt werden, dass anstelle unvertretbarer Rechtsansicht eine zwar auch objektiv unrichtige aber immerhin vertretbare Ausführung gesetzt wird, bezieht sich doch nach 1 Ob 17/92 der Einwand rechtmässigen Alternativverhaltens nicht auf das Verschulden, sondern auf den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. auch 1 Ob 242/05b mit Hinweis auf die damit verbundene Kausalitätsfrage). Das ins Treffen geführte Alternativverhalten muss also nicht nur auf vertretbarer sondern auch auf rechtlich einwandfreier Rechtsansicht beruhen (RIS-Justiz RS0022889). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Verhaltensnorm nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge hat, sondern durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden soll (beispielsweise im Falle des Freiheitsentzugs ohne richterlichen Haftbefehl oder im Fall eines nicht begründeten Sicherstellungsauftrags, 1 Ob 247/04m; RIS-Justiz RS0022911).
8.5. Für den nach § 1 Abs 1 AHG zu ersetzenden Schaden gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Nach § 1293 Satz 1 ABGB (= öABGB) ist jeder Nachteil an Vermögen, Rechten oder an der Person positiver Schaden. Dazu zählt auch der Rettungsaufwand zur Gefahrenabwehr oder Verhinderung einer Schadensvergrösserung. Der zweckmässig aufgewendete Rettungsaufwand kann auch in Rechtsverfolgungskosten liegen. Das gilt allgemein für Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte (-verzögerungen) erwachsen sind. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen kann daher auch der Verfahrenskostenaufwand - wie er in diesem Verfahren von der Klägerin angesprochen wird - Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmässigen Zustands tatsächlich erforderlich ist. Die Kosten des in einem Verfahren einschreitenden Rechtsanwaltes sind daher als positiver Schaden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 AHG ersatzfähig. Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen (1 Ob 50/13d; RIS-Justiz RS0023577).
8.6. Gesetze und Verordnungen sind im Allgemeinen nach den §§ 6, 7 ABGB (= öABGB) auszulegen. Eine Verordnung ist grundsätzlich nach der eigentlichen Bedeutung ihrer Worte (§ 6 ABGB), aber nicht nach der allfälligen verborgen gebliebenen Absicht des Verordnungsgebers zu verstehen. Entscheidend ist also nur der Inhalt der Norm (RIS-Justiz RS0008777, RS0008803; 2 Ob 86/08y).
8.7. Nach der Judikatur des EFTA-Gerichtshofes (vgl. EFTA-GH, Rs E-18/11, Irish Bank Resolution Corporation Ltd v Kaupthing Bank hf, EFTA Court Report 2012, 592, Rn 123f) hat allerdings die nationale Behörde zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenes innerstaatliches Recht soweit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das von dieser angestrebte Ziel zu erreichen.
8.8. Gemäss Art 36 FMAG findet mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen für das Verfahren vor der Beklagten das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung. Art 27 Abs 3 LVG bestimmt, dass die in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde (Amtsperson) auch über alle Vorfragen und Zwischenfragen für ihren Bereich selbständig zu entscheiden hat (Art 73 und 74), sofern nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheide (Urteile, Grundbuchsbescheide usw.) über die Vorfrage oder Zwischenfrage vorliegen oder gesetzliche Ausnahmen bestehen. Für das durchzuführende Beweisverfahren normiert Art 72 Abs 1 LVG, soweit sich nicht aus dem Wesen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Abweichung ergibt, die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Beweis und die Beweisaufnahme, die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Vernehmung der Parteien und über die Sicherung von Beweisen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im zweiten Teil, erster Abschnitt zweiter bis achter Titel (§§ 266 - 389) der ZPO.
Nach § 270 ZPO bedürfen Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Der Beweis des Gegenteiles ist zulässig, sofern das Gesetz ihn nicht ausschliesst.
Sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise die Widerlegung einer (Rechts-) Vermutung verbietet (praesumptio iuris et de iure) besteht die Wirkung der gesetzlichen Vermutung in einer Beweislastumkehr. Der Gegner des Begünstigten muss nun den Beweis des Gegenteils erbringen, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis die vermutete Tatsache bzw. der vermutete Rechtszustand nicht eingetreten ist. Er kann aber auch versuchen, mit einem normalen Gegenbeweis die Vermutungsbasis zu erschüttern (Rechberger in Rechberger öZPO4 § 270 Rz 2).
8.9. Nach Art 83 Abs 3 LVG ist dem Erfordernis der Begründung der Entscheidung nur dann genügt, wenn darin die von der Behörde in dem entschiedenen Falle zur Anwendung gebrachten Rechtssätze angeführt sind und die Begründung die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht, wie sie in Art 43 LV festgeschrieben wird, ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere muss sich die entscheidende Behörde nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (StGH 2012/114 vom 11.12.2012).
9.1. Die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung, die nach ihren Erwägungsgründen 17, 18 und 19 Verbraucher schützen und die Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäftes im Binnenmarkt sicherstellen soll, regelt unter Art 4 die beruflichen Anforderungen, die ua Versicherungsvermittler zu erfüllen haben. Nach Abs 2 des Art 4 müssen ua Versicherungsvermittler einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen und sollten nie in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäss nationalem Recht rehabilitiert worden. Die Mitgliedsstaaten können den Versicherungsunternehmen gemäss den Bestimmungen des Art 3 Abs 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie gestatten, den guten Leumund der Versicherungsvermittler zu überprüfen.
9.2. Das Versicherungsvermittlungsgesetz (VersVermG) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen (Art 1 Abs 1). Es dient zudem der Umsetzung der zitierten Richtlinie (Art 1 Abs 2). Dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegen Versicherungsvermittler und deren Arbeitnehmer, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus die Versicherungsvermittlung betreiben (Art 2 Abs 1).
9.3. Nach Art 6 Abs 1 lit b VersVermG wird die Bewilligung zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler von der Finanzmarktaufsicht (FMA - vgl. auch Art 5 Abs 1 lit t FMAG) auf Gesuch hin erteilt, wenn der Gesuchsteller ua über einen einwandfreien Leumund verfügt. Gemäss Abs 3 lit a und c dieser Gesetzesstelle werden ua das Nähere über das Bewilligungsverfahren und den Nachweis des einwandfreien Leumunds mit Verordnung geregelt. Unter anderem aufgrund der zitierten Bestimmung des Art 6 Abs 3 des Versicherungsvermittlungsgesetzes wurde die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) erlassen. Nach Art 1 Abs 1 lit d dieser Verordnung sind dem Gesuch um die Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler ein aktueller Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren anzuschliessen. Dasselbe gilt nach lit e dieser Bestimmung auch für einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister und eine schriftliche Erklärung über die Exekutions- und Konkursfreiheit. Diese Bestimmungen gelten auch für die direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Mitarbeiter (Art 1 Abs 2 lit a VersVermV).
Art 4 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, dass derjenige Arbeitnehmer eines Versicherungsvermittlers, der direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkt, nur dann tätig sein darf, wenn er über einen guten Leumund verfügt. Nach Abs 2 dieser Verordnung wird das Vorliegen eines guten Leumundes vermutet, wenn diese Person nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen ist (lit a) bzw. über diese noch nie ein Konkurs eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Konkurs keine unbefriedigten Gläubigerrechte mehr bestehen (lit b).
9.4. Nach BuA 2006/7 soll die Richtlinie 2002/92/EG gewährleisten, dass jede (natürliche oder juristische) Person, welche die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung aufnimmt oder ausübt, in ein Register eingetragen ist und bestimmte berufliche Mindestanforderungen erfüllt. Die Mitgliedsstaaten können demnach strengere berufliche Anforderungen, als in der Richtlinie vorgesehen, verlangen, aber nur für die Vermittler, die auf ihrem Staatsgebiet eingetragen werden. Von dieser Kompetenz soll vorliegend aber kein Gebrauch gemacht werden. Konkret wird zu Art 6 Abs 1 lit b VersVermG und dem nach dieser Bestimmung erforderlichen einwandfreien Leumund ausgeführt, dass diesbezüglich in der Verordnung die Anforderungen der Richtlinie 2002/92/EG (keine Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelikte und keine Konkurse) umgesetzt werden.
10.1. Am Beginn der Auslegung der fraglichen Bestimmungen steht im Sinne des § 6 ABGB und der obigen Ausführungen zur richtlinienkonformen Auslegung die Überlegung, dass das Versicherungsvermittlungsgesetz - wie aus dessen Art 1 Abs 1 hervorleuchtet - insbesondere auch den Schutz der Versicherten sowie des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen bezweckt und diesem Zweck unter anderem dadurch gedient werden soll, dass hier in Betracht kommende Versicherungsvermittler über einen "guten" Leumund (so Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2002/92/EG und Art 4 Abs 1 und 2 Versicherungsvermittlungsverordnung) bzw "einwandfreien" Leumund (so Art 6 Abs 1 lit b und Abs 3 lit c Versicherungsvermittlungsgesetz) verfügen müssen. Nach Art 4 Abs 2 lit a der VersVermV wird der gute Leumund vermutet, wenn diese Personen nicht wegen einer "strafbaren" Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder in einem ausländischen Strafregister eingetragen sind. Vom Wortlaut ist dieses Kriterium strenger formuliert als in Art 4 Abs 2 der zitierten Richtlinie, die als Mindestanforderung auf "schwerwiegende" Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität abstellt, wird doch in der VersVermV (wenn auch nur im Zusammenhang mit der dort normierten Vermutung) ganz allgemein auf strafbare Handlungen, also auch auf solche nicht "schwerwiegender" Natur abgestellt.
10.2. Bei rein wörtlicher Auslegung des Art 4 Abs 2 lit a VersVermV stünde der Behörde bei Fehlen einer entsprechenden Strafregistereintragung die Widerlegung der dort normierten Vermutung offen, während das Bestehen einer solchen Eintragung lediglich zum Wegfall der Vermutung des guten Leumundes und in weiterer Folge dazu führte, dass der Anspruchswerber den - wohl kaum zu erbringenden - Nachweis eines dennoch vorhandenen guten Leumundes erbringen müsste. Diese Auslegung wäre aber nicht mit der in Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2002/92/EG vorgesehenen Mindestanforderung kompatibel, die für einen guten Leumund voraussetzt, dass die betreffende Person keine entsprechende Strafregisterauskunft aufweisen darf, mit anderen Worten, eine solche Eintragung die angestrebte Bewilligung hindert. Bei richtlinienkonformer Auslegung könnten daher Art 6 Abs 1 lit b, Abs 3 lit c VersVermG und Art 4 Abs 2 lit a VersVermV zwanglos dahin verstanden werden, dass die Bewilligung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der hier interessierenden Art und Weise primär voraussetzt, dass die betreffenden Personen nichtwegen eines Deliktes gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches in ein Strafregister eingetragen sind. Dies wäre demnach also die Grundvoraussetzung für die Erteilung der Bewilligung. Weder dem Wortlaut noch dem Telos dieser Bestimmungen nach sind diese zwingend dahin zu verstehen, dass die Bewilligung jedenfalls dann zu erteilen ist, solange jemand nicht als Folge einer rechtskräftigen entsprechenden Verurteilung eine Eintragung in ein Strafregister aufweist (vgl dazu Art 2 Abs 1 Z 1 - 3 StRegG). Der Begriff "Leumund" steht auch im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. zB www.duden.de/rechtschreibung/leumund) für den "guten oder schlechten Ruf, in dem jemand aufgrund seines Lebenswandels bei seiner Umgebung steht". Die Bewilligung zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Sinne des Art 4 VersVermV sollen demnach nur Personen erhalten, die einen weitgehend tadelsfreien Lebenswandel aufweisen. Dieser ist aber jedenfalls nicht nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines ("schwerwiegenden") Vermögensdeliktes sondern auch bei Vorliegen sonstiger Kriterien, wie zB einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes mit Minderjährigen oder einer noch nicht rechtskräftigen und deshalb noch nicht in ein Strafregister eingetragenen, aber auf Grund eines Geständnisses erfolgten Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes nicht gegeben. Es erscheint weiters nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber es für erforderlich erachtete, auch solche Personen von der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers auszuschliessen, um den Schutz der Versicherten und des Vertrauens in das liechtensteinische Finanzwesen nicht zu gefährden.
10.3. Von diesen Überlegungen zur Mindestanforderung der Richtlinie, zu der auch im Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 17.04.2014 tragende Überlegungen angestellt werden, ausgehend ist weder der zitierten Richtlinie noch dem Versicherungsvermittlungsgesetz oder der Versicherungsvermittlungsverordnung implizit oder explizit mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die in Art 4 Abs 2 Versicherungsvermittlungsverordnung aufgestellte Vermutung für einen guten Leumund im Sinne der obigen Ausführungen als eine unwiderlegbare Vermutung zu qualifizieren wäre. Anhaltspunkte gegen eine derartige Annahme ergeben sich - abgesehen von der bereits wiedergegebenen Bedeutung des Begriffes "Leumund" und dem unmissverständlichen Normzweck - aus Art 4 Abs 2, 2. Unterabsatz, der zitierten Richtlinie, die den Mitgliedstaaten immerhin die Möglichkeit einräumt, den guten Leumund der Versicherungsvermittler durch Versicherungsunternehmen überprüfen zu lassen. Schliesslich sieht Art 6 Abs 3 Versicherungsvermittlungsgesetz die Regelung des " Nachweisesdes einwandfreien Leumunds" mit Verordnung vor. In diesem Sinn haben Gesuchssteller nach Art 1 Abs 1 lit d (für Mitarbeiter iVm Abs 2 lit a) der Versicherungsvermittlungsverordnung nicht nur einen aktuellen Strafregisterauszug sondern auch eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Pfändungsregister und eine schriftliche Erklärung über die Exekutions- und Konkursfreiheit vorzulegen. Diese Gesetzes- bzw Verordnungslage lässt zumindest in vertretbarer Weise und ohne Verletzung von Amtspflichten den Schluss zu, dass die Beklagte im Zuge des Bewilligungsverfahrens Erhebungen zu pflegen hat, die über die Prüfung einer Strafregistereintragung hinausgehen. Nach zumindest vertretbarer Rechtsansicht kann ein solches Erhebungsverfahren erst an die mindeste Voraussetzung - nämlich an eine fehlende Strafregistereintragung - anknüpfen, um davon ausgehend den guten bzw einwandfreien Leumund einer Person zu prüfen, während sich ein solches nicht nur an eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts als Grundlage für eine Strafregistereintragung anschliessen muss, weil ja diesfalls bereits die Strafregistereintragung für sich den guten bzw einwandfreien Leumund zerstören und damit einer Bewilligung nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz bzw der Versicherungsvermittlungsverordnung entgegen stehen würde.
10.4. Von diesem Standpunkt ist die Beklagte in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2014 erkennbar (zumindest implizit) ausgegangen, hat sie doch dort die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen wiedergegeben und sich davon ausgehend für berechtigt erachtet, Umstände zu erheben, die den guten Leumund des Arbeitnehmers der Klägerin - von einer fehlenden Strafregistereintragung abgesehen - in Frage stellen könnten. Damit muss nicht erörtert werden, ob diese Rechtsansicht richtig war, weil es hier für die Beurteilung der Amtshaftung ausreicht, diese Vorgangsweise jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren. Geht man mit den Berufungsausführungen davon aus, dass gegen den Arbeitnehmer der Klägerin C (nur) Vorerhebungen wegen des Tatverdachtes der Untreue nach § 153 StGB geführt wurden, so ist nach dem vorher Gesagten auch die Überlegung der Beklagten durchaus vertretbar, vor Erteilung der Bewilligung diesen Tatverdacht abzuklären. Dass die Beklagte von ihrer Rechtsansicht ausgehend zu diesem Verfahrensgegenstand eigenständige Erhebungen pflegen hätte müssen und sohin mit der Unterbrechung des Verfahrens nach Art 74 LVG ihr in dieser Bestimmung eingeräumtes Ermessen überschritten hätte, wurde von der Klägerin in diesem Verfahren tatsächlich nicht geltend gemacht.
10.5. Entgegen den Berufungsausführungen ist sohin die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 21.02.2014 nicht von einer völlig eindeutigen Rechtslage abgegangen. Dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu dieser oder zu vergleichbaren Bestimmungen im liechtensteinischen oder schweizerischen Recht Judikatur existiert hätte, von der die Beklagte in unvertretbarer Weise abgewichen wäre, wird von der Klägerin ebenfalls nicht behauptet. Damit erübrigt es sich auch, auf die vom Fürstlichen Obergericht angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Rechtslage in der Schweiz zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (vgl insbesondere Art 185 lit b AVO) einzugehen.
10.6. Auch die Bezugnahme der Klägerin auf den von den Strafgerichten nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2011/158 vom 02.07.2013 mwN) zu beachtenden ungeschriebenen Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" (vgl Art 6 Abs 2 EMRK) ist nicht weiter zu erörtern, weil die Beklagte nach den dargestellten Erwägungen jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass der gute Leumund von C wegen der behängenden Vorerhebungen (vgl § 21a StPO) eingehender zu überprüfen ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang der Beklagten in ihrer Ansicht beizupflichten, dass sie mit ihrer Verfügung vom 21.02.2014 nicht - etwa unter Hinweis auf den bereits durch laufende Vorerhebungen wegen des Tatverdachtes der Untreue nach § 153 StGB beschädigten und schon deshalb nicht mehr existierenden guten bzw einwandfreien Leumund - abschliessend über das Bewilligungsgesuch der Klägerin abgesprochen sondern nur ihr Erhebungsverfahren unterbrochen hat (vgl dazu ua VGH 2013/057 vom 27.06.2013). Berücksichtigt man den mehrfach erwähnten Zweck der erörterten Rechtslage, so bedeutete die Vorgangsweise der Beklagten entgegen den Berufungsausführungen auch nicht einen Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl dazu StGH 2014/058 vom 01.09.2014).
10.7. Dass die Beklagte von den dargestellten Erwägungen zur gesetzlichen Vermutung abgesehen ihre Verfügung vom 21.02.2014 nicht hinreichend begründet hätte und selbst zur Durchführung von Erhebungen zur Abklärung des Tatverdachtes der Untreue nach § 153 StGB verpflichtet gewesen wäre, wird von der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht und ist auch aus den vom Fürstlichen Obergericht getroffenen Feststellungen nicht abzuleiten. Vielmehr ist von dieser Rechtsansicht ausgehend die Verfügung nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durchaus hinreichend begründet. Ein Verschulden des Organs ist aber wie erwähnt dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht.
10.8. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin angestrebte Amtshaftung sind damit nicht gegeben, sodass ihrer Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
Vaduz, 06. März 2015