CO. 2013.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KLÄG 1 KLÄG 2 wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 1 wegen CHF 2'851.650.00 s.A. und CHF 600'000.00 s.A., infolge Rekurses und einer E-Mail Eingabe der Zweitklägerin in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs der ---------- vom 30.12.2015, ON 41, wird k e i n e Folge gegeben.
Die E-Mail-Eingabe vom 24.01.2016 wird zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat ---------- am 16.11.2015 per E-Mail Rekurs erhoben.
Die Einschreiterin sei schon in einer Reihe von Entscheidungen von den Rechtsmittelinstanzen darauf hingewiesen worden, dass ihre laufenden "E-Mail-Eingaben" nicht zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung geeignet sind, weil auch Rechtsmitteleingaben ua mit der eigenhändigen (Original-)Unterschrift der Partei bzw des Parteienvertreters versehen sein müssen (§ 75 Z 3 ZPO), um den prozessualen Formvorschriften zu entsprechen. E-Mail-Eingaben würden diesem Formerfordernis nicht entsprechen. E-Mail-Eingaben der Einschreiterin seien daher auch schon in einer Vielzahl von Fällen zurückgewiesen worden.
Die Einschreiterin halte sich jedoch nicht daran, sodass ihre fortgesetzte prozessual unzulässige "E-Mail-Praxis" als absichtliche und damit rechtsmissbräuchliche Verletzung von verfahrensrechtlichen Formvorschriften anzusehen sei, weshalb es auch gerechtfertigt sei, von einem Verbesserungsauftrag abzusehen und die betreffende Eingabe bzw das Rechtsmittel bereits a limine und ohne weitere Begründung zurückweisen.
Daher sei die Eingabe der ---------- schon aus diesem Grund und ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen gewesen, dies in erweiternder Auslegung von § 491 ZPO bereits vom Fürstlichen Obergericht als erste Instanz in Amtshaftungssachen.
Im Wesentlichen und zusammenfasst führt diese Eingabe aus, es läge Rechtswidrigkeit vor, weil ein ausgeschlossener Richter den Beschluss erlassen habe, ein Ablehnungsgrund missachtet worden sei, eine Unterbesetzung vorliege, ein originalunterschriebener Rekurs nicht berücksichtigt worden sei und daher die bekämpfte Entscheidung aufzuheben sei.
Die beklagte Partei hat mit Schreiben vom 13.01.2016, ON 44, auf eine Gegenäusserung verzichtet.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Gem § 75 Z 2 ZPO hat im zivilgerichtlichen Verfahren jeder Schriftsatz ua die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Die Unterschrift ist nicht nur eine zwingende Formalvorschrift, vielmehr soll sie klarstellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Daher ist die Unterschrift ein unbedingtes - zwingendes - Erfordernis eines Schriftsatzes (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 75 Rz 6; öOGH 3 Ob 23/02g ua). Die Unterschrift muss eigenhändig sein. E-Mail-Eingaben sind vor diesem gesetzlichen Hintergrund unzulässig.
Das Fürstliche Obergericht hat daher zutreffend die E-Mail-Eingabe der ---------- vom 16.11.2015 als nicht zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung geeignete Eingabe zurückgewiesen.
Es ist amtsbekannt (§ 269 ZPO), dass die Einschreiterin trotz vielfacher Aufforderungen und Belehrungen der liechtensteinischen Gerichte, dass E-Mail-Eingaben unzulässig und unbeachtlich sind, von dieser unzulässigen Praxis nicht Abstand nimmt. Ungeachtet dieser vielfachen Aufforderungen der liechtensteinischen Justiz setzt sie ihre unzulässige "E-Mail-Praxis" fort. Daher war auch von einem Verbesserungsauftrag abzusehen, worauf das Fürstliche Obergericht zu Recht hingewiesen hat. und war daher die betreffende Eingabe der Einschreiterin bereits a limine zurückzuweisen (StGH 2011/114; OGH CO.2015.3, 06 CG.2011.178 uva).
Dass die Einschreiterin in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits auf die Unzulässigkeit von E-Mail-Eingaben hingewiesen wurde, ergibt sich - bloss beispielhaft - aus den folgenden Vorentscheidungen: 03 NZ.2014.32, OGHDA.2015.3, CO.2014.4, CO.2015.3, OGHDA.2015.4, OGH.2016.2, CO.2015.1, OGHDA.2016.5, OGH.2016.45 ua).
Ua auch zu dieser Rechtssache (unter Anführung der GZ) hat die Einschreiterin eine E-Mail-Eingabe am 24.01.2016 übermittelt, mit der sie zusammengefasst Ablehnungsrechte, menschenrechtswidrige Vorgänge, mangelnde Unabhängigkeit etc geltend macht. Da die Einschreiterin auch mit dieser Eingabe vom 24.01.2016 die oben angeführten Formalvoraussetzungen einer Eingabe für deren geschäftsordnungsgemässe Behandlung nicht einhält, war aus Anlass der Entscheidung über ihren Rekurs auch dieses E-Mail zurückzuweisen.