CO. 2012.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Verfahrenshelfer C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch den Gemeindevorsteher F***, dieser vertreten durch G***, wegen Amtshaftung (Streitwert CHF 2 Mio) über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 4.6.2013, CO.2012.7-12, mit dem das Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 16.317,53 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
2.1 Mit der am 23.1.2013 bei Gericht überreichten Amtshaftungsklage vom 21.1.2013 begehrte der Kläger von der Beklagten aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des mit CHF 2 Mio s.A. bezifferten Schadens.
Hiezu brachte er zusammengefasst vor:
Gegen den neuen Zonenplan habe H*** am 7.8.2009 Einspruch erhoben, mit welchem sie begehrt habe, ihre Parzelle Nr. I*** zum Teil sowie die Parzelle Nr. J*** zur Gänze in die Wohnzone des neuen Zonenplans einzugliedern. Gemäss diesem Zonenplan seien diese Parzellen nämlich nur in die Reservezone eingegliedert worden. Den diesbezüglichen Einspruch habe die Beklagte im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises abgewiesen.
Gegen deren Entscheidung habe sich H*** zur Wehr gesetzt und Beschwerde an die Regierung erhoben. Die Regierung habe diese Beschwerde abgewiesen, wobei sie sich in erster Linie auf das Argument gestützt habe, dass ihr in diesem Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zonenplanentscheidung der Beklagten nur ein sehr eingeschränkter Überprüfungsspielraum zukomme. Der Erlass des Zonenplans stünde im Ermessen der D***, welche diesen im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises beschliesse. Solche Ermessensentscheidungen der Gemeinde würden von den Rechtsmittelinstanzen nach ständiger Judikatur nur sehr zurückhaltend geprüft. Dieser grundsätzlichen Rechtsansicht habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof im anschliessend durchgeführten Beschwerdeverfahren angeschlossen und habe die Verwaltungsangelegenheit mit derselben Zurückhaltung geprüft, wie dies auch die Regierung gemacht habe.
Im Ergebnis hätten beide Rechtsmittelinstanzen in dem von H*** kritisierten Verhalten der Gemeinde bei Beschluss des Zonenplans im Jahr 2009 keine Rechtsverletzung im Sinne eines Ermessensmissbrauches bzw einer Ermessensüberschreitung gesehen, weshalb die Entscheidung der Beklagten bestätigt worden sei.
Auch eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof sei abgewiesen worden, weil dieser das kritisierte Verhalten einzig auf Basis des Gleichheitsgrundsatzes geprüft habe und keine Gleichheitswidrigkeit im Rahmen des Zonenplanbeschlusses nach Massgabe des Zonierungsrechtes habe feststellen können.
Nicht geprüft worden sei, ob das Verhalten der Beklagten gegenüber H*** als Bürgerin der Beklagten rechtskonform gewesen sei bzw ob die Beklagte im Rahmen ihres Wirkens im eigenen Wirkungsbereich schadenersatzrelevant gehandelt habe.
Nach Art 5 Abs 2 der Gemeindeordnung hätten die Gemeindeorgane alle Einwohner der Gemeinde bei Behandlung derer Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze gleich zu behandeln. Dies garantiere einen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung der Angelegenheiten der Gemeindebürger. Ob die Beklagte diese Verpflichtung der Gleichbehandlung gegenüber H*** im gegenständlichen Fall eingehalten habe, sei in den oben beschriebenen Verwaltungsverfahren gerade nicht geprüft worden.
Im Verwaltungsverfahren hätten sich die Vorwürfe von H*** gegenüber der Beklagten bestätigt, wonach im selben Gebiet "" Parzellen von anderen Gemeindebürgern mit dem streitgegenständlichen Zonenplan in die Wohnzone eingegliedert worden seien, dies bei zonenrechtlich identen Voraussetzungen wie im Fall der Parzellen von H. Grund für die Aufnahme dieser Parzellen in die Wohnzone sei keine gesetzliche Grundlage gewesen, insbesondere seien keine baugesetzlichen oder zonenrechtlichen Vorgaben vorgegeben, welche dieses Verhalten gerechtfertigt hätten erscheinen lassen. Vielmehr seien hinter diesem Vorgehen gesetzeswidrige Vorgänge in der Vergangenheit gelegen, mit welchen sich die Beklagte und auch das Land Liechtenstein vermögensrechtliche Vorteile verschafft habe. Dies sei nur dadurch erreicht worden, dass den betroffenen Grundeigentümern Vorteile versprochen worden seien, denen es an gesetzlichen Grundlagen gefehlt habe. Dieses dem Gesetz widersprechende Verhalten sei mit dem streitgegenständlichen Zonenplan abschliessend umgesetzt und die Parzellen der betroffenen Grundeigentümer in die Wohnzone eingegliedert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die so privilegierten Grundeigentümer enorme Vermögenswerte zugeteilt erhalten hätten, während die Parzellen von H*** im Vergleich dazu abgewertet worden seien. Obwohl die Parzellen der näher bezeichneten Grundeigentümer keine anderen, ja sogar schlechtere zonenplanrechtliche Voraussetzungen erfüllt hätten als die Parzellen von H***, seien nur erstere in die Wohnzone eingegliedert und dadurch in ihrem Wert erheblich gesteigert worden, die Parzellen von H*** jedoch nicht. Dadurch sei H*** erheblicher Schaden zugefügt worden.
Die Parzelle Nr. K*** sei im Jahre 1996 überbaut worden. Das entsprechende Baugesuch sei vom Hochbauamt abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen nach dem Baurecht nicht vorgelegen seien. Insbesondere sei die Parzelle nicht im zonierten Bereich gelegen. Der Grundeigentümer habe sodann Beschwerde an die Regierung erhoben, welche gutgeheissen worden sei. Die Regierung habe dieses Bauvorhaben bewilligt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, die verantwortlichen Regierungsorgane seien somit bewusst gesetzwidrig vorgegangen und sei dadurch auch das Verbrechen des Amtsmissbrauchs tatbildmässig erfüllt worden. Feststehe jedenfalls, dass der Eigentümer der Parzelle Nr. K*** durch das Vorgehen der Beklagten eine enorme Aufwertung seines Vermögens erhalten habe, dies auf gesetzwidriger Basis, während die Parzellen von H*** abgewertet worden seien. Hier liege ein insoweit unzulässiger und rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht von H*** vor.
Dasselbe rechtswidrige Vorgehen sei auch im Fall der Parzelle Nr. L*** festzustellen. Auch diese Parzelle sei ausserhalb der Wohnzone im nicht zonierten Gebiet der Dgelegen und sei im Jahr 1995 mit Bewilligung der Regierung und des Hochbauamts überbaut worden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Wiederum sei diese rechtswidrige Baubewilligung als "Gegen-geschäft" in Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung an die Dbzw das Land Liechtenstein im Jahr 1974, bei der dieses rechtswidrige Vorgehen zugesichert worden sei, erfolgt. Auch hier sei augenscheinlich keine Ausnahmebewilligung vorgelegen, sondern ein amtsmissbräuchliches Verhalten der involvierten Behörden-vertreter.
Insoweit liege hier ein weiterer unzulässiger und rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht von H*** vor, der so nicht zu tolerieren sei. Nachdem die Parzelle Nr. L*** bei schlechteren, zonenrechtlichen Voraussetzungen als die Parzellen von H*** in die Wohnzone aufgenommen worden sei, dies auf Basis eines strafrechtlich relevanten Vorgehens der involvierten Behördenvertreter, hätte für die Beklagte erst recht die Verpflichtung bestanden, die Parzellen von H*** in die Wohnzone aufzunehmen. Mit dem gegenteiligen Verhalten sei dieser ohne genügende Grundlage enormer Schaden zugefügt und in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen worden.
Schlussendlich sei auch in Bezug auf die Parzelle Nr. M*** in gleicher Weise vorgegangen worden, wie schon bei den Parzellen Nr. K*** und L***. Auch hier sei dem Eigentümer "als Gegengeschäft" zu Grundstücksverträgen eine Baubewilligung erteilt worden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Im diesbezüglichen Entscheid des Landesbauamtes aus dem Jahr 1981 werde ausdrücklich festgehalten, dass diese Parzelle im nicht zonierten Gebiet liege und künftig im Nicht-Baugebiet liegen werde. Dennoch sei dem Eigentümer eine Baubewilligung erteilt worden, dies im krassen Widerspruch zum damals geltenden Recht.
Auch hier liege somit keine Ausnahmebewilligung vor, sondern ein amtsmissbräuchliches Verhalten der involvierten Behördenvertreter, welche einzelne Gemeindebürger nur deshalb bevorzugt behandelt hätten, um daraus Vorteile für sich selbst ziehen zu können. Nachdem die Parzelle Nr. M*** bei schlechteren, zonenrechtlichen Voraussetzungen als die Parzellen von H*** in die Wohnzone aufgenommen worden sei, dies auf Basis eines strafrechtlich relevanten Vorgehens der involvierten Behördenvertreter, hätte für die Beklagte erst recht die Verpflichtung bestanden, die Parzellen von H*** in die Wohnzone aufzunehmen. Mit dem gegenteiligen Verhalten sei dieser ohne genügende Grundlage enormer Schaden zugefügt und in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen worden.
Nachdem die Parzellen von H*** zonenrechtlich idente, ja sogar bessere Voraussetzungen aufgewiesen hätten als die genannten Parzellen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auch die Parzellen von H*** in die Wohnzone einzugliedern. Die illegal erfolgte Bebauung der eben angeführten Parzellen habe hier völlig ausser Acht zu bleiben, zumal H*** Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung habe. Die illegal überbauten Parzellen befänden sich weitab vom Ortskern und seien im aktuellen Zonenplan inmitten der Reservezone bzw im nicht zonierten Gebiet als Wohnzoneninseln ausgewiesen; dies einzig deshalb, um die illegal überbauten Parzellen nachträglich "zu legalisieren". Um hier eine Gleichbehandlung zu schaffen, wären auch die Parzellen von H*** in die Wohnzone einzugliedern gewesen; es sei jedenfalls kein sachlich gerechtfertigter Grund zu erkennen, weshalb hier eine Ungleichbehandlung erfolgt sei, das illegale Bebauen der beschriebenen Parzellen mit dem Segen der damals zuständigen Behörden sei jedenfalls kein solcher sachlicher rechtfertigender Grund.
Durch das beschriebene Vorgehen habe die Beklagte H*** Schaden zugefügt. Sie wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Gleichbehandlung aller Gemeindebürger nach dem Gemeindegesetz und der Gemeindeordnung auch die Parzellen von H*** in die Wohnzone einzugliedern. Sie habe dies im besagten Gebiet "***" nur für einige "ausgewählte" Parzellen getan, die in der Vergangenheit rechtswidrig bebaut worden seien.
Die Parzellen von H*** seien im Ausmass von gesamthaft 592.4 Klafter bebaubar. Aufgrund deren Nichteingliederung in die Wohnzone repräsentierten diese einen Wert von rund CHF 700.000,--. Wäre die Beklagte ihren Verpflichtungen nachgekommen und hätte sie die Parzellen zumindest im besagten Ausmass von 592.4 Klafter in die Wohnzone eingegliedert, würde dieser Bereich einen Wert von ca CHF 2,700.000,-- darstellen. Der entsprechende Differenzbetrag werde mit der Klage begehrt.
2.2 Die Beklagte hat das Klagebegehren bestritten, kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt und eingewendet, dass die Frage der Rechtmässigkeit und Verfassungsmässigkeit der Einzonierung der *** Grundstücke Nr. K*** , L*** , M*** bereits Gegenstand des abgeführten Rechtsmittelverfahrens vor den Verwaltungsbeschwerdeinstanzen sowie Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof gewesen sei. Ebenso habe den Gegenstand dieser Beschwerdeverfahren die Frage der Rechtmässigkeit und Verfassungsmässigkeit der zonenrechtlichen Zuordnung der *** Grundstücke Nr. I*** und J*** von H*** in die Reservezone bzw der Nichtzonierung dieser beiden Grundstücke in die Wohnzone C gebildet. Wie schon der Staatsgerichtshof in seiner Erwägung 2.2 zu StGH 2011/33 festgestellt habe, sei klarzustellen, dass der Kläger bzw dessen Ehefrau durch die Einzonierung der nicht in ihrem Eigentum stehenden *** Grundstücke Nr. K***, L*** und M*** nicht beschwert sein könnten. Durch die Zonierung der Grundstücke Nr. I*** und J*** in die Reservezone sei H*** kein Schaden entstanden. Eine Verletzung des Eigentumsrechts scheide von vornherein als unbegründet aus.
Im Übrigen verwehre sich die Beklagte ausdrücklich gegen jeglichen Vorwurf eines strafbaren Handelns und erübrige sich aufgrund der Absurdität ein weiteres Eingehen auf diesen Vorwurf. Der Abschluss derartiger Vereinbarungen mit Grund-eigentümern habe in Liechtenstein eine übliche und gängige Praxis dargestellt. Auch hätten die Jahre später erteilten Baubewilligungen keine Rechtsverstösse dargestellt. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanzen sowie der Staatsgerichtshof hätten in Bezug auf diese drei Baubewilligungen in ihren Entscheidungen und Urteilen ausgeführt, dass diese drei Parzellen besondere Einzelfälle betreffen würden und daher nicht als Vergleich mit den Grundstücken von H*** angeführt werden können. Die Bau-bewilligungen seien rechtskräftig und unumstösslich und würden mittlerweile mindestens 15 Jahre zurückliegen. Mit den Baubewilligungen sei offenkundig auch dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung getragen worden. Im Zuge der Revision des Zonenplans von 2009 seien schliesslich von der D*** die bereits existierenden und aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligungen auch rechtmässigen Bebauungen der Grundstücke Nr. K***, L*** und M*** raumplanerisch berücksichtigt worden, indem der rechtliche Zustand dem faktischen Zustand der Überbauung angepasst worden sei. Dies sei nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Grundstücke von H*** im Gegensatz zu den genannten drei Grundstücken auch nicht überbaut seien. Die Situation der beiden Grundstücke von H*** unterscheide sich daher ganz erheblich von jener der anderen drei Grundstücke. Die drei Vergleichsgrundstücke seien in die Wohnzone zoniert worden, da sie in der Vergangenheit zulässigerweise überbaut worden seien. Die Bebauung dieser Grundstücke diene auch nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern Wohnzwecken. Eine Vergleichbarkeit der drei Grundstücke mit jenen von H*** sei somit nicht gegeben, die Einzonierung dieser Grundstücke in die Bauzone sowie die Nichtzonierung der Grundstücke von H*** in die Bauzone seien nicht gleichheitswidrig gewesen; ebenso wenig sei Willkür vorgelegen. Zutreffend habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil StGH 2011/33 erkannt, dass die bereits existierende Bebauung der Vergleichsgrundstücke nicht dazu führen könne, dass unter dem Gleichheitsprinzip zwingend weitere Bauten zulässig sein müssten, da in diesem Fall die gesamte Raumplanung unterlaufen würde. Einhellig sei von den Rechtsmittelinstanzen im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof erkannt worden, dass keine Rechtswidrigkeit vorliege.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass Gemeinden in der Zonenplanung ein beachtliches Mass an Planungsermessen zukomme, welches von einem Gericht zu respektieren sei. Ein korrigierendes Eingreifen könne nur dann erfolgen, wenn das Planungsermessen klar überschritten worden sei, was gegebenenfalls nicht der Fall sei.
Eine Rechtsverletzung durch die D***sei im Verwaltungsrechtswege sowie durch den Staatsgerichtshof explizit verneint worden.
Insgesamt könne der Beklagten kein Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden.
Schliesslich übersehe der Kläger, dass mit dem Art 5 Abs 2 der Gemeindeordnung den Einwohnern der D*** nicht mehr und nicht andere Rechte eingeräumt würden, als sie ohnehin schon aufgrund von Art 31 Abs 1 LV bestünden.
Es traf folgende Feststellungen:
3.1 "Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 erliess der Gemeinderat der Dunter dem Arbeitstitel "Projekt N" einen neuen Zonenplan, der den aktuellen Zonenplan aus dem Jahre 1999 ersetzte. Im Vorfeld des Beschlusses vom 8. Juli 2009 führte der Gemeinderat verschiedene Informationsveranstaltungen durch. Im Nachgang zu einer dieser Informationsveranstaltungen erhob H*** zusammen mit dem Kläger bei der Gemeindevorstehung der D*** einen "Einspruch gegen die geplante Umzonierung Betsche, Plan Nr. , Kat. Nr. , 930, 8 Klf. (Parz. Nr. *** plus J )", sprach sich in diesem Schreiben dagegen aus, dass die beiden Parzellen in "zukünftige Bauzonen" bzw "Rebbergzone" umgewandelt würden, und bot der Gemeinde einen Kauf der beiden Parzellen an. Gestützt auf den Beschluss vom 8. Juli 2009 legte der Gemeinderat der Gemeine *** den an diesem Tag beschlossenen neuen Zonenplan zwischen dem 17. August 2009 und dem 15. September 2009 öffentlich auf. H* und der Kläger erhoben einen zweiten "Einspruch gegen die geplante Umzonierung , Plan Nr. , Kat. Nr. *** 930, 8 Klf. (Parz. Nr. *** plus J )" und machten im Wesentlichen dasselbe geltend. Die D entschied, dass die von H*** und dem Kläger gegen die Waldfestlegung der *** Parzelle Nr. *** geltend gemachte Einsprache an die Regierung zur Entscheidungsfindung weitergeleitet wird. Die gegen die Zonierung der *** Parzelle Nr. J*** geltend gemachte Einsprache lehnte der Gemeinderat der D***"im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises" ab.
H*** und der Kläger erhoben gegen diesen Entscheid des Gemeinderates der Dbei der Regierung Beschwerde. Der "Gemeinderat der Dsei bei der angefochtenen Entscheidung "von falschen Sachverhalten und Behauptungen" ausgegangen und verletze H*** "in ihren Grundrechten als Eigentümerin der Parzellen *** und J*** . Mit Entscheidung vom 1.6.2010, RA 2010/1353-8314, wurde den Rechtsmitteln der Ehegatten H*** und keine Folge gegeben.
Der von H*** gegen diese Entscheidung angerufene Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2011, VGH 2010/84, ab. Er begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die Beschwerdeführerin führe aus, dass sich ihre Beschwerde nur gegen denjenigen Teil der Regierungsentscheidung richte, welcher die Zonierung der verfahrensrelevanten *** Parzellen im bekämpften Zonenplan betreffe. Inhaltlich rüge die Beschwerdeführerin einerseits, dass bereits die Entscheidung der Gemeinde keine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Begründung enthalten habe, weshalb auch die Regierung die Entscheidung der Gemeinde nicht, wenn auch nur hinsichtlich deren Rechtmässigkeit, überprüfen habe können und hilfsweise andererseits, dass die Ddie Parzellen Nr. O, P*** , K*** , L*** und M*** , welche ebenfalls wie die Parzellen der Beschwerdeführerin im Gebiet *** lägen und vormals dem nicht zonierten Bereich zugeteilt gewesen seien, nun neu der Wohnzone C zugewiesen habe. Abschliessend beantrage sie, die Entscheidungen der Regierung und der Gemeinde aufzuheben, die Rechtssache an die Gemeinde zurückzuverweisen und dieser aufzutragen, erneut über den Einspruch unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden, in eventu, die Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, als dass dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde und die Parzellen Nr. I*** und Nr. J*** in die Wohnzone C eingegliedert würden.
Vereinfacht gesagt gehe es der Beschwerdeführerin darum, dass ihre beiden Parzellen Nr. I*** und J*** statt der Reservezone der Wohnzone C zugewiesen würden. Der Verwaltungsgerichtshof könne konkret nur eine Rechtmässigkeitsprüfung durchführen, da die Ortsplanung und damit auch die Zonierung einen Bereich des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde (Art 12 Abs 2 Bst. I GemG) darstelle und diese dabei einen relativ grossen Ermessensspielraum besitze. Die erwähnte Rechtmässigkeitsprüfung beschränke sich darauf, zu überprüfen, ob die konkrete Zonierung einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung, also eine Rechtsverletzung darstelle. Zudem sei die Rechtsprechung im Zonierungs-verfahren, wie dies die Regierung richtig angeführt habe, insofern streng, als die Rechtsmittelinstanzen bei von Gemeinden erlassenen Zonenplänen deren Ermessen möglichst zurückhaltend zu überprüfen hätten. Es bleibe also grundsätzlich dem Ermessen der Gemeinde überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine auszuwählen. Nur wenn eine Lösung aufgrund öffentlicher Interessen als unhaltbar erscheine oder nicht den begleitenden Planzielen und Planungsregeln der Gemeindebauordnung entspreche, könne sie von der Rechts-mittelbehörde ohne Verletzung der Gemeindeautonomie korrigiert werden (siehe auch BVI 2002/116, veröffentlicht in LES 2003, 78). Dies alles bedinge aber, dass die Entscheidung der Gemeinde begründet werden müsse, damit der Betroffene und die Rechtsmittelbehörde nachvollziehen könnten, aufgrund welcher Überlegungen die Gemeinde die Entscheidung getroffen habe.
Die Gemeinde habe die Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin damit begründet dass der Gemeinde im Vorfeld zur Revision des Zonenplanes seitens der Landesbehörden mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der bestehenden, sehr grossen Bauzonenreserve der D*** im Rahmen der Zonenplanrevision keine neue Bauzone geschaffen werden könne. Möglich seien aber geringfügige Einzonierungen infolge von Grenzanpassungen, wenn dadurch eine Klärung der baulichen Nutzung oder eine wesentliche Verbesserung erfolge oder eine Parzelle dadurch überbaubar gemacht werde. Diese Voraussetzungen träfen auf die Parzellen der Beschwerdeführerin nicht zu, weil diese im nicht zonierten Gebiet lägen. Sie würden sich zwar grundsätzlich zur Bebauung eignen, jedoch der Reservezone zugewiesen werden, so wie alle anderen, heute nicht zonierten Parzellen des Gebietes ***.
Die Regierung habe die Gemeindeentscheidung gestützt und argumentiert, dass diese aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Auch sei eine Gleichbehandlung der Parzellen des Gebietes *** erfolgt, weil sämtliche Parzellen östlich der Parzelle Nr. L*** (mit Ausnahme der bereits überbauten Parzellen Nr. *** und O*** bis zum Gebiet ***) der Reservezone R zugewiesen würden. Dadurch sei ein aus rund dreissig Parzellen bestehendes Gemeindegebiet als in sich geschlossenes Areal ausgewiesen worden. Dies stelle eine einheitliche, raumplanerische Massnahme dar und es könne in Zukunft einer sinnvollen und zweckmässigen Nutzung zugeführt werden. Aus raumplanerischer Sicht sei die Zonierung im Gebiet *** vertretbar, wenn nicht sogar geboten gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe zwei Zonenplanentwürfe der D*** (2009 und 2007) sowie den Zonenplan 2004 der Deingereicht. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass die beiden zum westlichen Bereich des Gebietes *** gehörenden, überbauten Parzellen Nr. L und M*** im Zonenplanentwurf 2009, welcher öffentlich aufgelegt worden sei, vorher nicht zoniert gewesen seien und nun tatsächlich der Wohnzone C zugeteilt worden seien. Ebenso seien die beiden an der östlichen Grenze des Gebietes *** zum Gebiet *** liegenden, ebenfalls bereits überbauten Parzellen Nr. P*** und O*** im Zonenplan 2004 noch nicht zoniert worden und seien nun gemäss Zonenplanentwurf 2009 der Wohnzone C zugewiesen worden. Nicht anders verhalte es sich mit der Parzelle Nr. K***, welche 2004 zwar schon überbaut worden sei, sich jedoch noch im nicht eingezonten Bereich befinde und gemäss Zonenplanentwurf 2009 der Wohnzone C zugeteilt worden sei. Aufgrund der von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den *** Parzellen Nr. O***, P*** , K*** , L*** und M*** ergebe sich, dass sämtliche Bauvorhaben betreffend die vorerwähnten Parzellen besondere Einzelfälle betreffen würden und hier nicht als Vergleich angeführt werden könnten (ein besonderer Fall war auch StGH 2007/53, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li).
Aufgrund der Unterlagen ergebe sich, dass Parzelle Nr. O*** aufgrund des Baugesuchs vom 10. März 1962 überbaut worden sei, also zu einer Zeit, in welcher die Dnoch gar keine Zonierung gekannt habe. Daher könne dieser Umstand für die beschwerdegegenständliche Zonierung keine Relevanz haben. Die Überbauung der Parzelle Nr. P sei aufgrund des Baugesuchs vom 3. Februar 1978 erfolgt (bewilligt am 27. Februar 1978 durch das FL Bauamt), also ebenfalls zu einer Zeit, in welcher *** noch keine Zonierung gekannt habe. Daher habe dieser Fall ebenfalls keine Relevanz für den Beschwerdefall. Die Überbauung der Parzelle Nr. K*** sei 1996 erstellt worden. Das Hochbauamt habe die Baubewilligung aufgrund zonenrechtlicher Gründe und mangels Baureife abgelehnt. Die Regierung habe mit Entscheid RA 96/536 jedoch eine Beschwerde gutgeheissen und die Baubewilligung erteilt. Dies, weil am 25. Juni 1975 zwischen dem Land Liechtenstein und der Dals Käufer sowie Q als Verkäufer ein Grundstückkaufvertrag abgeschlossen worden sei, um die Strasse von *** nach *** entsprechend zu korrigieren. Im Anpassungs-protokoll zu dieser Strassenkorrektion sei festgehalten worden, dass sich das Grundstück Nr. K*** (vormals Kat. Nr.***) derzeit in der Reservezone befinde, jedoch bei einer Überbauung der Wohnzone W1 zugeordnet werde. Dies habe wohl der Verkäufer damals als Bedingung gestellt, ohne die er nicht verkauft hätte. Es liege demnach ein Einzelfall und kein Vergleichsfall vor.
Die Überbauung der Parzelle Nr. L*** sei am 27. Februar 1995 durch das Hochbauamt bewilligt worden. Das Hochbauamt habe dabei festgehalten, dass das Projekt sich im nicht zonierten Gebiet befinde und deshalb die Baubewilligung (ursprünglich) versagt worden sei. Da die Regierung mit Entscheidung RA 95/94 (vom 9. Februar 1995) der Beschwerde Folge gegeben habe, sei das Bauamt aufgrund eines Kauf- und Tauschvertrages aus dem Jahr 1974 angewiesen worden, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Es liege demnach ein Ausnahmefall und kein Vergleichsfall vor. Die Baubewilligung zur Überbauung der Parzelle Nr. M*** sei am 10. Juli 1981 durch das Landesbauamt erteilt worden. Dies obwohl das Bauprojekt "gemäss der 1970 aufgelegten Zonenplanung von *** im Reservegebiet und laut eines Gemeinderatsbeschlusses vom Herbst 1980 künftig im Nicht-Baugebiet liegt. Die Ortsplanung und insbesondere der Zonenplan mit der Bauordnung von *** sind bislang noch nicht rechtskräftig. [...]. Der Standort des Bauvorhabens widerspricht den beschlossenen Grundsätzen des Zonenplanes 2. Da jedoch auch hier zwischen dem Land Liechtenstein, der D***und dem Rechtsvorgänger des um die Bewilligung Ansuchenden ein Vertrag betreffend die Korrektion der Landstrasse - geschlossen worden sei und in diesem Vertrag eine Klausel enthalten sei, welche eine Überbauung der Parzelle garantiert habe, habe das Landesbauamt die Baubewilligung im Rahmen einer Ausnahme erteilt. Auch hier liege also eine Ausnahme und kein Vergleichsfall vor. Die Begründung der Gemeinde, im Gebiet *** sei mit der gegenständlichen Revision keine Parzelle aus dem nicht zonierten Bereich in die Bauzone einzoniert worden, sei demnach richtig, wenn man die oben genannten Ausnahmen kenne. Diese Parzellen seien zwar formell durch die Revision als der Bauzone zugehörig bestimmt worden, konkret seien aber alle bereits seit langer Zeit aufgrund besonderer Einzelfälle bewilligterweise überbaut worden. Es sei also nur der rechtliche Zustand dem faktischen Zustand angepasst worden, wobei die Beschwerdeführerin für sich keinen Ausnahmefall geltend machen könne.
Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht sei, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiere nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend sei dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werde oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar sei (vgl StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
Im gegenständlichen Fall habe die Gemeinde im Gebiet *** überhaupt keine Parzelle neu einzoniert, sondern lediglich die aufgrund Ausnahmen oder besonderer Fälle, welche teilweise sehr lange Zeit zurückliegen würden, bereits überbauten Parzellen der Bauzone zugeteilt. Die Gemeinde habe demnach kein Ermessen ausgeübt, da keine Abwägungen erfolgt seien, welche Parzellen in die Bauzone einzoniert werden sollten und welche nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sehe keine Ungleichbehandlung zulasten der Beschwerdeführerin, weil die oben näher beschriebenen Überbauungen der Parzellen Nr. O***, P***, K***, L*** und 2003 alles Einzelfälle oder Ausnahmen betreffe. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2011 erhob H*** Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebotes und des Willkürverbotes geltend machte. Sie beantragte, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2011, VGH 2010/84, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 28. November 2011 hat dieser der Individualbeschwerde der H*** keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin H*** durch das angefochtene Urteil des Verwaltungs-gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Januar 2011, VHG 2010/84, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden sei.
Begründend führte der Staatsgerichtshof hiezu aus wie folgt (vgl auch Beilage G):
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichheitsgebots bzw des Willkürverbots.
Sie begründet ihre im Übrigen nicht weiter zwischen der Verletzung des Gleichheitsgebots und der Verletzung des Willkürverbots differenzierende Rüge im Wesentlichen damit, dass widerrechtlich Bauten in nicht zoniertem Gebiet bzw in der Reservezone entstanden seien. Nur um diesen Missstand zu korrigieren, seien diese Parzellen im aktuellen Zonenplan, die Parzelle Nr. K*** sogar im Rahmen einer Inselzonierung, in die Wohnzone eingegliedert worden. Hingegen würden keine sachlich nachvollziehbaren Gründe aus planungsrechtlicher Sicht dafür vorliegen, weshalb diese Parzellen in die Wohnzone eingegliedert werden sollten, die der Beschwerdeführerin hingegen nicht. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass diese Zonierungen den wegleitenden Planungszielen und -regeln entsprächen.
Deshalb liege gegenständlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin vor.
Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2022/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
Zunächst ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch die Zonierung der von ihr angesprochenen Grundstücke, soweit sie nicht in ihrem Eigentum stehen, als solche nicht beschwert sein kann. Eine Beschwer liegt ausschliesslich hinsichtlich der nicht erfolgten Zonierung der Grundstücke der Beschwerdeführerin in die Bauzone vor. Allerdings kann der Vergleich mit den von ihr angezogenen Grundstücken anderer Eigentümer unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes durchaus relevant sein, sofern diese bei an sich gleich gelagerten Sachverhalten anders zoniert worden sind, also eine andere rechtliche Behandlung erfahren haben.
Freilich kommt, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, der Gemeinde in der Zonenplanung ein beachtliches Mass an Planungsermessen zu, das von den Gerichten zu respektieren ist (StGH 2005/52, Erw. 2.2; StGH 2008/161, Erw. 2ff.). Die Gerichte können demnach nur korrigierend eingreifen, wenn das Planungsermessen klar überschritten ist (StGH 2005/52, Erw. 2.2). Auch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Frage des "richtigen" Verlaufs der Zonengrenzen normativ nur schwer erfassen lässt und nicht selten "die Grenze einfach irgendwo gezogen werden (muss), ohne dass dies im einzelnen rational begründet werden kann" (StGH 2003/60, Erw. 5.1 unter Hinweis auf Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, 158).
Im vorliegenden Fall geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass die Grundparzellen der Beschwerdeführerin, soweit es sich nicht um Wald handelt, wie das übrige Gebiet "" pauschal der Reservezone zugewiesen wurden. Es wurde auch dargetan, dass die Deinen deutlichen Überhang an zonierten Baugrundstücksreserven aufweist, sodass es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt ist, bei der Zonierung in die Bauzone Zurückhaltung zu üben.
Die Beschwerdeführerin verweist nun auf insgesamt fünf Vergleichsfälle, die wie dargestellt, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes durchaus relevant sein können. Die von der Beschwerdeführerin angezogenen Vergleichsfälle wurden in die Bauzone zoniert. Dabei muss nun aber berücksichtigt werden, dass es sich in sämtlichen Fällen um bereits bebaute Grundstücke handelte und diese Bebauung nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient. Insoweit wird damit in der Zonierung ein bereits bestehender Zustand - nach dem Sachverhalt auch insoweit rechtmässiger Zustand, weil in allen Fällen rechtskräftig erteilte Baubewilligungen vorliegen - raumplanerisch berücksichtigt. Dabei handelt es sich um einen wesent-lichen, sachlich begründeten Unterschied zu den Grundstücken der Beschwerde-führerin. Ob es zweckmässig ist, die bereits bestehende Bebauung in der Zonierungs-planung auch tatsächlich sichtbar zu machen und damit als eine isolierte Bauzone auszuweisen, kann dahingestellt bleiben. Unter dem Gesichtspunkt des schon ange-sprochenen weiten Planungsermessens der Gemeinde ist diese Vorgangsweise jedenfalls nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch zu den wegleitenden Planungszielen kann jedenfalls noch nicht erblickt werden.
Die Beschwerdeführerin wendet nun ein, dass die seinerzeitigen Baubewilligungen rechtswidrig erteilt worden seien. Es ist aber festzuhalten, dass zwei der fünf Fälle aus einer Zeit stammen, in der es in *** noch keinen Zonierungsplan gab. Diese jahrzehntelang zurückliegenden Fälle scheiden als mögliche Vergleichsfälle von vornherein aus. In den anderen drei Fällen lagen der Erteilung der Baubewilligungen offenkundig rechtskonforme Zusagen staatlicher Organe ebenfalls aus der Zeit vor der Zonierungsplanung vor, dass die betreffenden Grundstückseigentümer nach Grundstückstäuschen mit dem Staat auf ihren neuen Grundstücken bauen dürfen.
Diese Bewilligungen, die durch die Regierung erteilt wurden, sind rechtskräftig und unumstösslich und liegen mittlerweile ebenfalls mindestens 15 Jahre zurück. Mit ihnen wurde offenkundig auch dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung getragen. Wie der Staatsgerichtshof wiederholt judiziert hat, verletzt die Nicht-einhaltung behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht mehr zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden können (StGH 2007/53, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/72, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweis auf StGH 1995/16 und 1997/10, LES 1997,218 [222]).
Wie bereits dargelegt, kann angesichts des weiten Planungsermessens der D*** dieser nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Zonierungsplan die schon bestehende, aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen existierende Bebauung aus-weist. Selbst wenn es sich dabei um einen Planungsfehler handeln würde, wäre für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Die bereits existierende Bebauung kann nicht dazu führen, dass unter dem Gleichheitsprinzip zwingend weitere Bauten zulässig sein müssten, da in diesem Fall die gesamte Raumplanung unterlaufen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die fraglichen Bewilligungen von der Regierung erteilt wurden, während die Zonierung durch die Gemeinde zu erfolgen hat.
Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die unterschiedliche Behandlung der Grundstücke der Beschwerdeführerin und der von ihr angesprochenen Grundstücke als unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Willkürrüge geltend gemachten Beschwerdegründe sind im Wesentlichen dieselben wie sie unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorgebracht wurden. Sie wurden daher auch bereits in den vorangegangenen Urteilserwägungen behandelt, sodass auf sie nicht mehr weiter einzugehen ist (zur blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6)."
3.2 Seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Obergericht die Feststellung voran, dass sich diese eigentlich auf den Verweis auf die Ausführungen des StGH in dessen Urteil vom 28.11.2011 zu StGH 2011/33 beschränken könnte, die auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung abschliessend seien und ein amtshaftungsbegründendes Verhalten der Beklagten ausschlössen. Der Vollständigkeit halber aber werde noch Folgendes dargelegt:
"Nach Art 3 Abs 1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art 2 Abs 1 AHG das Land, die Gemeinden oder die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sohin auch die Beklagte.
Nach Art 3 Abs 4 AHG gelten, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmung des bürgerlichen Rechts: Also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Nach Art 3 Abs 5 AHG besteht die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft.
Ein Haftungsanspruch setzt somit ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus (LES 1998, 232; und seitherige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, bestätigt mit Urteil zu CO.2004.1 vom 7.9.2006 und zu 03 CG.2004.66 sowie zu CO.2004.2 [5.6.2008]). Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998], S 146). Dem Amtshaftungskläger obliegt es, die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere ein widerrechtliches Organverhalten zu beweisen (LES 1999, 243). Dem öffentlichen Rechtsträger obliegt es, jene Tatsachen zu beweisen, die sein Verschulden, wie es bei bewiesenem widerrechtlichem Organverhalten vermutet wird, zu entkräften.
Die amtshaftungsrechtliche Voraussetzung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich nach Art 3 Abs 4 AHG nach bürgerlichem Recht. Rechtswidrig ist danach ein Organverhalten, das gegen das Recht verstösst. Eine Unterlassung im Besonderen ist rechtswidrig, wenn gegenüber dem Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte.
Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Organe öffentlicher Rechtsträger absieht und die Bestimmung des Verhaltens den Organen selber überlässt, die Organe aber von ihrem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen. Erst wenn die Organe von ihrem freien Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen, ihr Ermessen also missbrauchen, liegt amtshaftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor (so zumindest Urteil des Fürstlichen OGH vom 5.6.2008 zu CO.2004.2, unveröffentlicht, unter Hinweis auf Schragel, Kommentar zum öAHG, 3. Auflage, S 204, Rz 149 und S 207, Rz 151).
Auszugehen - und unstrittig - ist davon, dass es sich bei den drei umzonierten Grundstücken um bereits überbaute Grundstücke handelt, während jene von H*** unbebaut sind. Dabei handelt es sich um einen - wie auch schon der Staatsgerichtshof darlegte - wesentlichen, sachlich begründeten Unterschied zu den Grundstücken der H***. Angesichts des weiten Planungsermessens der Beklagten kann im Umstand, dass diese (bereits bebaute) Grundstücke umzoniert hat, die (unbebauten) Grundstücke der H*** jedoch nicht, ein einen Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz auslösendes Verhalten nicht erblickt werden.
Der Kläger vermeint, dass im vorliegenden Fall zu prüfen sein werde, ob sich die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich bei Erlass des Zonenplans im Jahr 2009 gegenüber H*** rechtskonform verhalten habe. Ihr sei dabei unter Berücksichtigung aller Umstände ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwerfbar, weshalb sie für den angesprochenen Schaden auf Basis des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung haften würde. Dies auch dann, wenn dieses Verhalten die Grenze zu einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung nicht erreiche, da bereits ein unter diesen Schwellen liegendes Fehlverhalten für die Begründung der Haftung ausreiche.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, im - nicht veröffentlichten - Urteil vom 5.6.2008 zu CO.2004.2 immer dann, wenn eine Entscheidung vom Ermessen abhängt, sie nur dann eine Amtshaftung zu begründen vermag, wenn sie als grob sachwidrig und damit als unvertretbar zu qualifizieren ist (dies wiederum der Hinweis auf Schragel). Zwar hat der Oberste Gerichtshof in seiner - ebenso nicht veröffentlichten - Entscheidung zu CO.2010.7 vom 10.6.2011 ausgeführt, dass bei Ermessensentscheidungen eine Rechtswidrigkeit im Sinne des AHG nicht notwendig einen Ermessensmissbrauch voraussetze, sondern auch durch eine Ermessensüberschreitung bzw des bei der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums begründet sein kann (unter Hinweis auf SZ 67/166), unter einem aber unter Hinweis auf die Entscheidung in JBI 1952, 567 und JBI 1955, 476 festgehalten, dass bei Ermessensentscheidungen Rechtswidrigkeit überhaupt nur bei Ermessensmissbrauch angenommen worden sei.
Vor diesem Hintergrund kann ein Ermessensmissbrauch im Hinblick darauf, dass die unbebauten Grundstücke der H*** anders behandelt wurden wie die bebauten Grundstücke, keinesfalls angenommen werden.
Mit dem Staatsgerichtshof ist festzuhalten, dass der Gemeinde in der Zonenplanung ein beachtliches Mass an Planungsermessen zukommt und eine bereits existierende Bebauung nicht dazu führen kann, dass unter dem Gleichheitsprinzip zwingend weitere Bauten zulässig sein müssten, da in diesem Fall die gesamte Raumplanung unterlaufen würde.
Dazu kommt noch Folgendes:
Der Kläger vermeint Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz daraus ableiten zu können, dass die Grundstücke seiner Frau nicht umzoniert wurden, während drei andere Grundstücke umzoniert wurden und dadurch in ihrem Wert erheblich gesteigert wurden, während die Parzellen der Gattin des Klägers diese Wertsteigerung nicht erlitten hätten. Die drei "Vergleichsparzellen" Nr. K***, L*** und M*** seien durch amtsmissbräuchliches Verhalten der involvierten Behördenvertreter in die Wohnzone eingegliedert worden und dadurch in ihrem Wert erheblich gesteigert worden, die Parzellen der Gattin des Klägers jedoch nicht. Dadurch sei ihr ein erheblicher Schaden zugefügt worden. Mit andern Worten macht der Kläger der Beklagten zum Vorwurf, drei Grundeigentümern durch amtsmissbräuchliches Ver-halten einen Vermögensvorteil verschafft zu haben, der Gattin des Klägers jedoch nicht. Vom Kläger wird nicht behauptet - und diesbezüglich liegen auch keine wie immer gearteten Verfahrensergebnisse vor -, dass die Parzellen seiner Gattin auch dann umzoniert hätten werden müssen, wenn sich die Beklagte bei der Umzonierung der drei Vergleichsgrundstücke rechtmässig verhalten hätte. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung "im Unrecht" existiert jedoch nicht."
In ihrer Berufungsbeantwortung (Berufungsmitteilung) beantragt die Beklagte, der Berufung keine Folge zu geben. Sie verweist im Wesentlichen auf ihren schon in erster Instanz vertretenen Rechtsstandpunkt sowie die zutreffende rechtliche Beur-teilung dieser Sache durch das Obergericht. Auf die in der Berufungsmitteilung enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Berufung zurückzukommen sein.
Beide Streitteile verzichteten auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung, sodass die Entscheidung über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen konnte.
Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes schliesse das Urteil des StGH vom 28.11.2011 einen Amtshaftungsanspruch nicht aus.
Dem StGH sei die Prüfung oblegen, ob das Vorgehen der Beklagten aus verfassungsrechtlicher Sicht durch das Baugesetz gedeckt sei. Er habe dies mit dem Hinweis auf das weite Planungsermessen der Beklagten im Rahmen der Zonen-regulierung bejaht, in das die übergeordnete Instanz nicht einzugreifen hätte. Allerdings, so der Kläger, habe der StGH nicht geprüft, ob die Beklagte dieses weite Planungsermessen gesetzeskonform ausgeübt habe, was jedoch unter den Prämissen des Amtshaftungs- und Schadenersatzrechtes relevant sei.
Aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht habe es das Obergericht unterlassen, den Vertreter der Beklagten zu den Beweg- und Hintergründen der Ermessensentscheidung zu befragen und sodann festzustellen, welche Grundlage für die Beklagte ausschlaggebend dafür gewesen seien, die Grundstücke von H*** nicht der Bauzone zuzuordnen. Nur in diesem Falle wäre es möglich gewesen, das weite Planungsermessen der Beklagten aus schadenersatzrechtlicher Sicht zu hinterfragen und zu prüfen. Insoweit hafteten dem Ersturteil sekundäre Feststellungsmängel an.
Der Beklagten sei sehr wohl ein Ermessensmissbrauch bzw zumindest eine Ermessensunterschreitung vorzuwerfen, wenn sie im unmittelbaren Bereich der Grundstücke von H*** liegende, rechtswidrig überbaute Parzellen in die Wohnzone eingegliedert habe, die Parzellen von H*** aber nicht. Der Kläger verlange keine Gleichbehandlung im Unrecht sondern einzig eine Gleichbehandlung im Rahmen der Ausübung des weiten Planungsermessens, und zwar unter Beachtung der dafür aus-schlaggebenden objektiven Kriterien. Für ein solches könnten aber nur jene Kriterien massgebend sein, welche nach dem Bau- und Gemeindegesetz vorgegeben würden.
Bei rechtskonformer Ausübung des Ermessens hätte die Beklagte bei Erstellung des Zonenplans nur auf die im Baugesetz vorgegebenen, objektiven Kriterien abstellen dürfen. Der einzige Unterschied zwischen den Parzellen von H*** und den drei Nachbarparzellen sei die nicht dem Gesetz entsprechende Überbauung dieser Parzellen gewesen. Dieser Unterschied hätte von der Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung gerade nicht berücksichtigt werden dürfen. Lasse man diesen Unterschied ausser Acht, zeige sich deutlich, dass die Beklagte ihr Ermessen missbraucht habe, indem sie jene drei Parzellen, die zum Teil nach den hier zu beachtenden Kriterien nach dem Baurecht schlechtere Voraussetzungen aufgewiesen hätten als die Parzellen von H***, in die Wohnzone eingegliedert habe.
Richtig zeige zwar das Obergericht auf, dass nach Ansicht des OGH bereits eine Ermessensüberschreitung bzw Ermessensunterschreitung eine Rechtswidrigkeit nach dem AHG begründen könne (CO.2010.7). Eine solche liege im beschriebenen Verhalten der Beklagten jedenfalls vor, aus der Sicht des Klägers überdies auch ein Ermessensmissbrauch.
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten liege schliesslich auch in deren Gemeindeordnung begründet, was vom Obergericht nicht beachtet worden sei. Unstrittig sei nämlich hier ein Handeln der Beklagten zu beurteilen, welches diese im eigenen Wirkungsbereich gesetzt habe. Nach Art 5 Abs 2 der Gemeindeordnung der Beklagten hätten die Gemeindeorgane alle Einwohner der Gemeinde bei Behandlung von deren Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze gleich zu behandeln. Die Gemeindebürger hätten darauf einen festgelegten Anspruch nach der Gemeinde-ordnung. Dies gelte vor allem im Rahmen von Erledigungen im eigenen Wirkungs-bereich der Beklagten. Diese Gleichbehandlung habe sich an den Kriterien der anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zu orientieren, nicht aber an rechtswidrigen Vorgängen, die in der Vergangenheit lägen. Im Rahmen der Ausübung des weiten Planungsspielraumes bei der Zonenplanerstellung wäre in Bezug auf die betroffenen Parzellen von H*** und den in der Nachbarschaft liegenden Parzellen einzig zu berücksichtigen gewesen, ob die nach dem Bau- und Sanierungsrecht geforderten Voraussetzungen für die Einzonierung in die Wohnzone vorlägen. Diese Voraus-setzungen wären in Bezug auf alle Gemeindebürger unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes der Gemeindeordnung zu prüfen gewesen. Die Beklagte habe demgegenüber ihr Ermessen nicht an den Kriterien des Bau- und Zonierungs-rechtes orientiert sondern an rechtswidrigen Vorgängen, die in der Vergangenheit gelegen seien.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
6.1 Der Senat teilt insbesondere auch die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach bereits das Urteil des StGH vom 28.11.2011 einen Amtshaftungsanspruch ausschliesst.
Hiezu ist auf die Bestimmung des Art 5 Abs 3 AHG (vgl § 2 Abs 3 öAHG) zu verweisen. Demnach kann aus einem Erkenntnis des StGH ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
Dieser Haftungsausschluss wurde - in Anlehnung an das österreichische Amts-haftungsrecht, das diesen Haftungsausschluss auch auf Urteile des Verwaltungs-gerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes erstreckt - im BuA der Regierung vom 13.4.1966 vor allem damit gerechtfertigt, dass der StGH "die oberste richterliche Instanz sei und die Kette der Amtshaftungsprozessmöglichkeiten ein Ende finden müsse" (S 10). Auch die österreichische Regelung verfolgte die Zielsetzung, eine Grenze des Rechtsschutzes zu ziehen, um eine unendliche Prozesskette zu ver-hindern und damit eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. Mit dem Haftungsausschluss soll mit anderen Worten und auch bezogen auf das liechten-steinische Verfahrensrecht eine "Perversion" des Instanzenzuges dahin hintan-gehalten werden, dass Instanzgerichte, deren Entscheidungen aufgrund einer Individualbeschwerde der Überprüfung durch den StGH unterliegen, in einem Amtshaftungsverfahren über die Rechtsrichtigkeit von Entscheidungen des StGH zu befinden haben, wobei deren "Amtshaftungsurteil" wiederum beim StGH angefochten werden kann (vgl Mader in Schwimann³ § 2 AHG Rz 13; Ziehensack, AHG Praxiskomm § 2 Rz 112; RIS-Justiz RS0077508).
Der Umstand, dass der StGH im gegenständlichen Umwidmungsverfahren entschieden hat, schliesst Amtshaftungsansprüche nach der auch insoweit heran-zuziehenden öLehre und öRechtsprechung allerdings nur insoweit aus, als durch das Erkenntnis des StGH über das hoheitliche Verhalten, aus dem die Amts-haftungsansprüche abgeleitet werden, inhaltlich abgesprochen wurde. Hingegen sind aus einem durch den StGH nicht nachprüfbaren Verhalten respektive einer hoheit-lichen Entscheidung der Behörde Amtshaftungsansprüche nicht ausgeschlossen (Mader aaO Rz 14).
Im Zuge des dem Amtshaftungsprozess vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens hat der StGH über die von H*** gegen das Urteil des VGH vom 20.1.2011, VGH 2010/84, aus den Beschwerdegründen der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Verletzung des Willkürverbots erhobene Individual-beschwerde betreffend die den Gegenstand des nunmehrigen Amts-haftungsverfahrens bildende Erlassung eines neuen Zonenplans mit Beschluss der Beklagten vom 8.7.2009 abgesprochen. Der StGH prüfte hiebei inhaltlich alle jene Beschwerdepunkte, auf die der Kläger auch seine Amtshaftungsklage stützt. Klagegrund dieser Amtshaftungsklage ist gleich wie im Beschwerdeverfahren vor dem StGH die Behauptung einer Ungleichbehandlung zum Nachteil der H***, deren Grund-stücke im Gegensatz zu jenen anderer Eigentümer trotz gleicher bzw besserer Voraussetzungen nicht in die Wohnzone aufgenommen worden seien und der darin gelegene Missbrauch des Ermessens durch die Beklagte.
Der StGH hat in seinem Urteil sowohl eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes als auch unter Hinweis auf das weite Planungsermessen der Beklagten in der Zonenplanung einen Ermessensfehler verneint. Hiebei ist zu berück-sichtigen, dass die Ausübung des behördlichen Ermessens nach der Rechtsprechung des StGH durch das Willkürverbot begrenzt ist. Demnach darf ein solches Ermessen weder ausserhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens noch missbräuchlich ausge-übt werden. Im Zusammenhang damit ist die Rechtsprechung des StGH zu beachten, wonach auch ein innerhalb des Ermessensrahmens ausgeübtes Ermessen von der Behörde nicht rechtsungleich gehandhabt werden darf (vgl Urteil des StGH vom 17.9.2001, StGH 2000/32 = LES 2004, 92 f [100]; vgl auch Urteil des VGH vom 15.12.2008, VGH 2008/158 = GE 2008, 4 mwN).
Mit den vom StGH verneinten Vorwürfen des Amtshaftungsklägers fällt auch sein Amtshaftungsanspruch dahin.
Den dies bestreitenden Ausführungen in der Berufung ist überdies entgegen zu halten:
Gemäss Art 1 AHG (§ 1 Abs 1 öAHG) ist der Schade aus amtlichem Verhalten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. Ein solches Verhalten kann entsprechend den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen sein. Sieht das Gesetz von einer bindenden Regelung des Ver-haltens einer Verwaltungsbehörde ab und überlässt es die Bestimmung des Verhaltens der Behörde selbst, liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem "freien Ermessen" nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, wenn also die Ermessensausübung fehlerhaft erfolgt ist. Hiebei ist zwischen Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch zu unterscheiden. Von einer Ermessensüberschreitung spricht man dann, wenn die Behörde den vom Gesetz eingeräumten Spielraum überschreitet. Hingegen liegt ein Ermessensmissbrauch dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des Ermessens-spielraumes agiert, sich aber nicht im Sinne des Gesetzes verhält. Gemäss der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des öOGH im Amtshaftungsrecht ist nicht jede Frage, die nach dem Gesetz im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsverfahren einer neuerlichen Prüfung ähnlich wie in einem Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Zu prüfen ist im Zuge des Amtshaftungs-prozesses allein, ob die Entscheidung der Behörde auf einer bei pflichtgemässer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Hin-gegen liegt eine im Amtshaftungsweg aufzugreifende Überschreitung des Ermessens-spielraumes nur dann vor, wenn die Ermessensausübung der Behörde als grob sachwidrig und unvertretbar erachtet werden muss (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht [2004] S 165 ff [251 f, 257 f] mwN; Schragel, AHG³ [2003] Rz 142 ff; 1 Ob 298/00f; 1 Ob 10/94; 1 Ob 45/95 ua; vgl auch LES 1999, 243 mwN).
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.11.2011 sowohl eine Ermessensüberschreitung und einen Ermessensmissbrauch von Seiten der Beklagten als auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes und damit die den Gegenstand der vorliegenden Amtshaftungsklage bildenden Klagegründe verneint. Der Senat pflichtet dieser Auffassung vollinhaltlich bei. Ausgehend von den erstinstanzlichen Fest-stellungen wäre die gegenständliche Amtshaftungsklage somit aufgrund der im Wesentlichen gleichen Kriterien für das Vorliegen eines amtshaftungsbegründenden Verhaltens einer Behörde auch ohne Rückgriff auf die Bestimmung des Art 5 Abs 3 AHG abzuweisen.
6.2 Gegenstand des Vorbringens der Amtshaftungsklage war allein der an die Beklagte gerichtete Vorwurf der Verletzung der Gleichbehandlung der Frau H*** als Eigentümerin der Parzellen Nr. I*** und J***, die im Unterschied zu anderen gesetzwidrig verbauten Grundstücken trotz (angeblich) besserer zonenrechtlicher Voraussetzungen nicht in die Wohnzone aufgenommen worden seien.
Der nunmehr in der Berufung in den Vordergrund gestellte Vorwurf eines Er-messensmissbrauchs bzw einer Ermessensüberschreitung wurde in erster Instanz vom Kläger nicht vorgetragen und fand auch keinen Niederschlag in dessen Beweis-anboten. Zu den in der Berufung nunmehr vermissten Feststellungen hinsichtlich der Beweg- und Hintergründe der Ermessensausübung durch die Beklagte können schon aus diesem Grunde keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen. Solche müssten nämlich Umstände betreffen, die sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung entweder aus vom Gericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung für irrelevant erachteten Beweisergebnissen oder aber aus wegen irriger Rechtsansicht als unerheblich abgelehnten Beweisanboten bzw Beweisthemen ergeben (Urteil des OGH vom 8.2.2013, 10 CG.2010.294, S 57 = GE 2013, 153 S 18 mwN).
Der Kläger hat die Parteienvernehmung der Streitteile in erster Instanz nicht als Beweismittel angeboten, sodass er sich schon aus diesem Grunde durch die Unterlassung der Befragung eines Vertreters der Beklagten zu den Beweg- und Hintergründen der Ermessensausübung nicht für beschwert erachten kann.
6.3 Der Staatsgerichtshof hat eine Gleichheitswidrigkeit resultierend aus der Zuweisung der klägerischen Grundstücke in die Reservezone und aus der Zonierung der Grundstücke L***, M***, O***, P*** und K*** in der Wohnzone verneint. Zu Recht verweist die Beklagte in ihrer Berufungsmitteilung darauf, dass der in der Berufung ins Treffen geführte Art 5 Abs 2 der Gemeindeordnung der Beklagten den Gemeinde-bürgern nicht mehr oder zusätzliche oder weitergehende Rechte einräumt als der vom StGH erörterte Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen, der dem Erfolg des Klagebegehrens entgegenstünde.
Der Kläger macht der Beklagten zum Vorwurf, sie habe im Zonenplan 2009 die Umwidmung der Parzellen seiner Ehegattin in die Wohnzone gleichheits- bzw pflichtwidrig unterlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH ist aus einer Unterlassung des Rechtsträgers eine Ersatzpflicht nach dem AHG nur dann ableitbar, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Handeln gegenüber dem Geschädigten bestanden hätte. Die "unterlassende" Behörde muss also zu einem positiven Handeln verpflichtet gewesen sein. Bei Vermögensschäden begründet ein unterlassenes "Tätigwerden" unter anderem nur dann eine Ersatzpflicht, wenn die Unterlassung schikanös oder in Schädigungsabsicht geschehen ist (vgl Schragel aaO Rz 141; 1 Ob 47/05a mwN). Im gegenständlichen Fall scheitert der Ersatzanspruch aus der unterlassenen Umwidmung der klägerischen Grundstücke schon mangels einer Verpflichtung der Beklagten zu einem derartigen Handeln.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40, 41 ZPO.
Die Beklagte hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens mit CHF 16.317,53 tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 7. Februar 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat