CO. 2012.3
CO. 2012.4
CO. 2012.5
CO. 2012.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in den Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) A und 2.) C, beide wohnhaft in , wider die beklagte Partei D, vertreten durch die F, wegen Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zu CO.2012.3, CO.2012.4, CO.2012.5 und CO.2012.6 über die zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen Revisionsrekurse der Kläger gegen die Beschlüsse des F Obergerichtes je vom 14.1.2014 ON 19, mit denen der Zweitklägerin zum einen aufgetragen wurde, I. die von ihr behauptete Vollmacht für den Erstkläger unter Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde nachzuweisen (Punkt 1) und zum anderen der Auftrag erteilt wurde, II. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bekanntzugeben (Punkt 2), (führender Akt: CO.2012.3) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.: Die Revisionsrekurse werden z u r ü c k g e w i e s e n ;
Zu II.: Den Revisionsrekursen wird k e i n e Folge gegeben.
Den gegenständlichen Revisionsrekursen liegen vier per (unzulässigem) E-Mail vom 15. bzw 16.4.2012 überreichte, je als "Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmeklage" bezeichnete Eingaben der Kläger zugrunde, die sich auf die Vorverfahren CO.2011.5, CO.2010.4, CO.2011.1 und CO.2007.1 beziehen. Darin wurde jeweils - ohne Vorlage einer Vollmacht - vorgebracht, dass der Erstkläger durch die Zweitklägerin vertreten sei.
Mit seinen Beschlüssen vom 14.1.2014 (jeweils ON 19) trug das Obergericht unter Fristsetzung von 14 Tagen den klagenden Parteien auf:
"1. die der klagenden Partei zu 2. von der klagenden Partei zu 1. erteilte Vollmacht durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde nachzuweisen, widrigenfalls die von der klagenden Partei zu 1. erhobene Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird;
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Gemäss § 28 ZPO haben nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift dem Gericht vorzulegen ist. Nachdem die der klagenden Partei zu 2. von der klagenden Partei zu 1. erteilte Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist, ist den klagenden Parteien der aus Punkt 1. des Beschlusstenors ersichtliche Auftrag zu erteilen.
Auch in Amtshaftungssachen ist von Amtes wegen nach dem Zustellgesetz (ZustG) zuzustellen (Art 11 Abs 1 AHG iVm § 87 Abs 1 ZPO). Gemäss Art 12 Abs 1 ZustG kann einer Partei, die über keine Abgabestelle im Inland verfügt, aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen für bestimmte oder für alle anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellbevollmächtigten (Art 9 ZustG) namhaft zu machen. Mit dieser Regelung verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, mit einem ausländischen Verfahrensbeteiligten zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen grundsätzlich über einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu verkehren. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist dem Gericht ein entsprechendes Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen auf die Verhältnisse des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist. Nach der bei gleicher Rechtslage heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist jedenfalls eine übergrosse Zurückhaltung bei Erteilung derartiger Aufträge nicht angebracht (OGH 5.11.2010, CO.2010.4 mwN).
Die erst- und zweitklagende Partei überziehen die liechtensteinischen Gerichte seit mehr als zehn Jahren nahe an der Kapazitätsgrenze mit einer grossen Anzahl von Klagen, Rechtsmitteln und Eingaben aller Art, die ebenso viele Entscheidungen und deren Zustellung erforderlich machen. Bei diesen Zustellungen traten auch immer wieder Probleme und damit Verfahrensverzögerungen auf (OGH 2.8.2011, 5 CG.2008.41; OGH 6.5.2011, CO.2011.1; OGH 5.11.2010, CO.2010.4 u.a.).
Die Bestimmung des Art 12 ZustG dient gerade dem Interesse an der Vermeidung von Komplikationen, insbesondere von Verzögerungen und sonstigen Problemen einer Zustellung und damit der Prozessökonomie. Nachdem aus zahl-reichen Vorprozessen bekannt ist, dass die rechtsunkundige erst- und zweitklagende Partei nahezu jede ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragende gerichtliche Ent-scheidung mit allen zulässigen und unzulässigen Rechtsbehelfen und -mitteln bis zum Staatsgerichtshof bekämpfen, ist auch für das gegenständliche Verfahren nichts anderes zu erwarten. Mit der Bestellung eines inländischen Zustellbevollmächtigten kann deshalb auch im vorliegenden Fall der Gefahr unangemessener Verzögerungen und Komplikationen des Verfahrensablaufes, nicht zuletzt auch im Interesse des jeweiligen Prozessgegners, entgegengetreten werden.
Nachdem auch der Staatsgerichtshof an der Entscheidung, der amtsbekannten erst- und zweitklagenden Partei aufzutragen, einen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, keine Ermessensüberschreitung erkennen kann (StGH 2010/152), ist wie aus Punkt 2. des Beschlusstenors ersichtlich zu beschliessen."
Gegen diese Beschlüsse des Obergerichtes als Amtshaftungsgericht richten sich die Revisionsrekurse der Kläger mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen als gesetzwidrig aufzuheben.
Soweit nachvollziehbar und auf den Entscheidungsgegenstand bezogen wird darin vorgebracht:
Vorweg möge ein "auf Gesetz beruhter" unabhängiger Oberster Gerichtshof bestellt werden, zumal der bisherige in der Vergangenheit konventionswidrige Beschlüsse in Amtshaftungssachen gefasst habe.
Der Amtshaftungssenat des Obergerichtes, gegen dessen Vorsitzenden schwerwiegende Ablehnungsgründe vorlägen, habe die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Nichtigkeits- und Wiederaufnahmegründe gesetzt.
Die Bevollmächtigung der **** durch den Erstkläger sei bereits durch die Vorlage der Vollmacht in den Vorverfahren aufgezeigt worden; diese Bevollmächtigung sei auch gerichtsnotorisch und müsse nach 14 Jahren nicht mehr nachgewiesen werden.
Der Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten widerspreche dem § 120 ZPO und sei im Übrigen die Adresse der Kläger den Gerichten in Liechtenstein seit 14 Jahren bekannt.
Auf dem im Akt CO.2012.3 erliegenden Revisionsrekurs wird mit der angeblichen Unterschrift des Erstklägers bestätigt, dass dieser "die Vollmacht für die Amtshaftungsverfahren an die Zweitklägerin mehrmals erteilt habe". Die Zweitklägerin vertrete auch sich selbst und benötige keine Vollmacht. Dem Ersuchen der Kläger, die Zustellungen künftig an die Heimatadresse der Kläger in Berlin vorzunehmen, wird der Nachsatz hinzugefügt, "dass das Obergericht zum Zustellungsbevollmächtigten erklärt wird".
Der neuerlich in keiner Weise auf gesetzliche Ablehnungs- oder Ausschluss-gründe gegen den OGH, bereits im Revisionsrekurs gerichtete Ablehnungsantrag war mittels Amtsvermerks zu erledigen. Unbegründet sind auch die Vorhalte gegenüber dem Vorsitzenden des Amtshaftungssenates; die gegen diesen von den Klägern erhobene Ablehnung wurde bereits mit den Beschlüssen des Präsidenten des Ober-gerichtes vom 26.6.2012 verworfen und blieb die dagegen erhobene Staatsgerichts-hofbeschwerde erfolglos (Urteil des StGH vom 13.5.2013, StGH 2012/82 = ON 15 im Akt CO.2012.3).
Die Revisionsrekurse sind gemäss § 85 Abs 3 ZPO unzulässig, soweit sie sich gegen die als Verbesserungsauftrag anzusehende Aufforderung des Amtshaftungssenates richten, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Diese Rechtslage ist den Klägern aus einer Vielzahl von Vorentscheidungen bekannt (LES 2010, 288). Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Revisionsrekurse auch materiell nicht berechtigt wären und die Einwände der Revisionsrekurswerber fehl gehen. Gemäss § 28 ZPO (vgl § 30 öZPO) gilt nämlich eine Prozessvollmacht erst dann erteilt, wenn der Berechtigte seine Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) dartut, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist (LES 1981, 219; LES 2001, 100 ua). Die Verweisung auf andere Akten würde nur dann genügen, wenn in diesen die Vollmacht noch erliegt und nicht bereits zurückgestellt wurde. Solche Vollmachten finden sich nicht in den "wiederaufzunehmenden" Akten. Davon abgesehen berechtigt die in einer bestimmten Rechtssache bei Gericht erliegende Prozessvollmacht nicht zur Vornahme von Zustellungen mit Wirkung für die vertretene Partei in einer anderen nicht zusammenhängenden Rechtssache (vgl SZ 13, 14).
Die Revisionsrekurse waren deshalb, soweit sie gegen Punkt 1 der angefochtenen Beschlüsse gerichtet sind, als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermochte auch die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern.
Auch der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäss Art 12 ZustG erfolgte zu Recht. Zwar sind gemäss § 120 ZPO Zustellungen "ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes" mittels Ersuchens grundsätzlich durch die jeweils zuständige ausländische Behörde vorzunehmen. Daran ist jedoch in den vom Obergericht näher dargestellten Ausnahmesituationen im Interesse der Verfahrensökonomie insbesondere zur Hintanhaltung von Zustellproblemen eine Ausnahme zu machen. Dass diese Voraussetzungen bei den Klägern vorliegen, wurde bereits in den im angefochtenen Beschluss im Einzelnen zitierten Vorentscheidungen des OGH und des StGH bejaht und dort näher begründet. Im Revisionsrekurs wird dazu nicht Stellung genommen. Im Gegenteil: Die Zweitklägerin bekräftigte auch ihrerseits die Richtigkeit dieser Vorgangsweise der liechtensteinischen Gerichte dadurch, dass sie seit längerer Zeit dazu übergegangen ist, nach ihrem Gutdünken ihr im Rechtshilfeweg übermittelte Schriftstücke entgegenzunehmen oder aber deren Annahme zu verweigern (vgl Beschluss des OGH vom 7.3.2014 zu 02 CG.2013.220).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Kosten wurden - zutreffend - nicht verzeichnet.
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat