CO. 2010.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Amtshaftungssache der klagenden Partei KL, ..., vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei Land Liechtenstein, vertreten durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Regierungsgebäude, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen CHF 3'200.00, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.01.2011, CO.2010.7, ON 14, mit dem das Klagebegehren abgewiesen wurde, nach Durchführung der Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'688.80 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Er sei nach einer Kontrolle durch die Landespolizei über Haftverfügung des Ausländer- und Passamtes (APA) am 11.02.2010 in Haft genommen worden, dies zur Sicherstellung seiner Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein. In dem in der Folge gemäss Art 61 Abs 3 AuG durchgeführten Haftprüfungsverfahren habe das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 19.02.2010 erkannt, dass die über ihn verhängte Haft unrechtmässig und unangemessen sei, worauf er noch selbentags enthaftet worden sei. Er habe sich somit für 8 Tage in unrechtmässiger und unangemessener Haft im Landesgefängnis in Vaduz befunden, wofür ihm eine Entschädigung von CHF 400.00 pro Tag der unrechtmässigen Haft, insgesamt sohin eine Haftentschädigung von CHF 3'200.00 zustehe. Art 14 AHG sei im gegenständlichen Fall nicht, auch nicht entsprechend, anzuwenden. Er habe sich für die Dauer von 8 Tagen unrechtmässig und unangemessen in Ausschaffungshaft befunden und entsprechend einem gesetzwidrigen Eingriff in seinem grundrechtlich garantierten Anspruch auf körperliche Freiheit diese zu erdulden gehabt, wofür ihm jedenfalls eine Haftentschädigung von CHF 3'200.00 zustehe.
Mit Klagebeantwortung vom 09.12.2010 (ON 3) hat die beklagte Partei das Klagsvorbringen teilweise bestritten, kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst eingewendet:
Im Zuge einer zur Fasnachtszeit üblichen fremdenpolizeilichen und baurechtlichen Kontrolle, welche vom APA gemeinsam mit der Landespolizei am 28.01.2010 durchgeführt worden sei, seien routinemässig die Personalien des Klägers aufgenommen worden. Dieser habe keine Papiere auf sich getragen und darüber hinaus keine Angaben zu seinem aktuellen Aufenthaltsstatus gemacht. Eine nachfolgende Überprüfung der Personalien des Klägers habe ergeben, dass dieser weder in der Schweiz noch in Liechtenstein über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Im Zentralen Migrationssystem der Schweiz (Zemis) sei beim Personenstatus des Klägers vermerkt gewesen, dass dieser seit 19.12.2008 aus der Schweiz ausgereist gewesen sei. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 08.02.2010 sei über den Kläger mit sofortiger Wirkung und Dauer bis 09.02.2013 ein Einreiseverbot verhängt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden. mit Verfügung vom 08.02.2010 seien gegenüber dem Kläger vom APA eine Wegweisung und die Pflicht zur sofortigen Ausreise gemäss Art 50 AuG ausgesprochen worden. Am 10.02.2010 habe die Landespolizei den Kläger zu einer weiteren Kontrolle aufgesucht und zu weiteren Abklärungen zu seinem Aufenthaltsstatus kurzfristig festgehalten. Mangels gültiger Aufenthaltspapiere sowie mangels eines gültigen Reisepasses und aufgrund des unmittelbar vollstreckbaren Einreiseverbotes sei der Kläger über Verfügung des APA vom 11.02.2010 zur Sicherstellung der Wegweisung vom 08.02.2010 in Ausschaffungshaft genommen worden. Es sei unverständlich, weshalb der Kläger davon ausgehe, dass er sich rechtmässig in der Schweiz habe aufhalten können, dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass diesem bzw dessen Rechtsvertreter sowohl die Verfügung über das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung vom 27.07.2009 als auch die Verfügung über das Einreiseverbot des BFM vom 08.02.2010 zugestellt worden sei. Von einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz sei daher am 11.02.2010 keinesfalls mehr auszugehen gewesen. Der vom Kläger gegen das Einreiseverbot erhobenen Beschwerde sei erst mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Tatsache, dass der Kläger weder über einen gültigen Reisepass noch über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und in Liechtenstein verfügt habe sowie über ihn ein Einreiseverbot verhängt gewesen sei, dem zum Zeitpunkt der Verhängung der Ausschaffungshaft die aufschiebende Wirkung entzogen gewesen sei, hätten für das APA kein anderes Vorgehen zugelassen, als den Kläger zur Sicherstellung der verfügten Wegweisung in Ausschaffungshaft zu nehmen, um die Wegweisung auf dem Luftweg in die Türkei ab Flughafen Zürich vollziehen zu können. Dem Kläger selbst sei es gar nicht möglich gewesen, selbständig über die Schweiz auf dem Luftweg in die Türkei auszureisen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit hinzuweisen. Nach dessen Art 4 Abs 1 würden sich die Vertragsstaaten unerwünschte Ausländer nicht zuschieben. Die einzige Möglichkeit des Klägers, sich wieder rechtmässig in der Schweiz aufhalten zu können, habe darin bestanden, ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Dies hätte er allerdings bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei stellen müssen. Auf diese Möglichkeit sei der Kläger von schweizerischen Ausländerbehörden auch hingewiesen worden. Art 14 AHG gelange im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht zur Anwendung.
Anlässlich der Tagsatzung vom 14.12.2010 erklärte der Klagsvertreter, das Vorbringen der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung zu bestreiten und wendete gleichzeitig zusammengefasst weiter ein:
Der Kläger habe sich durchgehend rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und halte sich auch derzeit nach wie vor rechtmässig in der Schweiz auf. Das Verfahren um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung B) behänge bei den schweizerischen Behörden. Bis zu dessen Erledigung dürfe sich der Kläger in der Schweiz und in Liechtenstein aufhalten. Dies sei auch zu jenem Zeitpunkt der Fall gewesen, als er unrechtmässig inhaftiert worden sei. Mit Bezug auf das Einreiseverbot vom 08.02.2010 sei zu bemerken, dass dieses über Veranlassung des APA erlassen worden sei. Das APA habe die Wegweisung vom 08.02.2010 in diesem Zusammenhang anordnen lassen, um darauf aufbauend den Kläger, obwohl dieser sich seit seiner Geburt in der Schweiz aufhalte, am 10.02.2010 in Haft nehmen und direkt in die Türkei ausschaffen zu können. Das APA habe sich sohin selbst eine fragwürdige Begründung für die Inhaftierung des Klägers geschaffen. Es sei von allem Anfang an ein Vorgehen koordiniert worden, um den Kläger möglichst rasch ausschaffen zu können, dies auch in wohlwollender Einbindung der schweizerischen Fremdenpolizeibehörden.
Es ging von folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalts-feststellungen aus:
2.1. Am 28.01.2010 wurden im Zuge einer in der Fasnachtszeit von der Landespolizei gemeinsam mit dem Ausländer- und Passamt (APA) routinemässig abgehaltenen Personenkontrolle in der Bar "..." in Triesen die Personalien des Klägers aufgenommen. In der Folge wurden vom APA hinsichtlich der Person des Klägers weitergehende Abklärungen getroffen. Angesichts der erhobenen Umstände begab sich die Landespolizei am 10.02.2010 neuerlich nach Triesen zum "...", wo der Kläger wiederum angetroffen werden konnte. Der Kläger wurde sodann von der Landespolizei gestützt auf Art 57 AuG zur Vornahme weiterer Abklärungen festgehalten, wobei in seiner Jackentasche mehrere Minigrippsäcklein Marihuana sichergestellt werden konnten.
Die in der Folge ab dem 10.02.2010 innerhalb der 24-Stunden-Frist des Art. 57 AuG behördlicherseits getroffenen Abklärungen sowie die behördlicherseits bereits seit dem 28.01.2010 getroffenen Abklärungen ergaben insgesamt folgendes Bild: Beim Kläger handelt es sich um einen am 29.06.1972 in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen türkischen Staatsangehörigen, welcher ursprünglich in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 06.10.2009 verlängert worden war, verfügt hatte, welche jedoch mit rechtskräftiger Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen/CH vom 27.07.2009 für erloschen erklärt worden war. Im "Zentralen Migrationssystem" (ZEMIS) der Schweiz war beim Personenstatus des Klägers vermerkt, dass dieser seit 19.12.2008 aus der Schweiz ausgereist sei. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen/CH hatte dem Kläger vor bzw gleichzeitig mit Erlassung der Verfügung vom 27.07.2009 zugesichert, ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz über entsprechenden Antrag zumindest wieder eine ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei es allerdings zur Erteilung einer entsprechenden Jahresaufenthaltsbewilligung bis dahin mangels entsprechender Antragstellung und sonstiger Säumnisse (insbesondere Unterlassung der Anmeldung des Wohnsitzes im Kanton St. Gallen) durch den Kläger noch nicht gekommen war. Zudem hatte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen/CH den inländischen Behörden mit Email vom 11.02.2010 vor Erlassung der Haftanordnung (siehe nachstehende Feststellung zu Pkt 2.) mitgeteilt, dass der Kläger angesichts seiner seit dem 27.07.2009 an den Tag gelegten Säumigkeit das "Gesuch um Wiedererteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung vom Ausland her (über die Schweizer Botschaft)" einzureichen habe und eine Rückübernahme des Klägers abgelehnt werde. Der Kläger, welcher vom Fürstlichen Landgericht mit Urteil vom 10.02.2010 rechtskräftig wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verurteilt worden war, hielt sich ohne Visum und ohne behördliche Bewilligung im Inland auf. Die Gültigkeitsdauer seines türkischen Reisepasses war abgelaufen und verfügte der Kläger auch sonst über kein gültiges Reisepapier.
2.2. Gestützt auf Art 59 AuG ordnete das Ausländer- und Passamt (APA) mittels Verfügung 11.02.2010 sodann die Haft des Klägers "zur Sicherstellung der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein" an.
Seine Haftanordnung begründete das APA wie folgt:
"Sachverhalt:
KL wurde nach einer Kontrolle am 10. Februar 2010 im Restaurant ... umgehend von der Landespolizei zum Sachverhalt befragt (Art. 57 AuG). KL hielt sich am 10. Februar 2010 um ca. 22.15 Uhr im Restaurant ... auf. Da er ohne gültige Papiere anwesend war, wurde er gestützt auf Art. 57 kurzfristig festgehalten und im POG über seinen Aufenthalt in Liechtenstein befragt. Es stellte sich heraus, dass er keine gültige Bewilligung (weder in Liechtenstein noch in der Schweiz) besitzt.
Aus diesen Gründen wurde er in Haft (Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff 4 AuG) genommen.
Begründung:
KL ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Aufenthalt in Liechtenstein setzt entweder eine gültige Bewilligung oder wenigstens ein gütiges Visum (Art. 7 Abs. 3 AuG) voraus.
Die schweizerische Niederlassungsbewilligung von KL ist mit Verfügung vom 27. Juli 2009 des Kantons St. Gallen rechtskräftig erloschen. Eine neue Bewilligung wurde KL in der Schweiz nicht erteilt, da er selber sich darum nie kümmerte, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Er hält er sich seit dem Erlöschen seiner Bewilligung illegal im Raum Liechtenstein und Schweiz auf.
Ausländer werden weg gewiesen und ausgeschafft, wenn sie keine Bewilligung besitzen (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 55 Bst. a und b AuG). Der Aufenthalt ohne Visum und ohne Bewilligung ist rechtswidrig und strafbar (Art. 83 Abs 1 AuG).
Da KL lange genug Zeit gehabt hätte, sich um eine Bewilligung im Kanton St. Gallen zu bemühen und die Schweizer Behörden jetzt offenbar nicht mehr bereit sind, ihm eine Bewilligung zu erteilen, muss die Ausschaffung in die Türkei erfolgen.
Damit er nicht untertauchen kann, wird die Wegweisung vom 8. Februar 2010 durch Ausschaffung vollzogen. Die Wahrscheinlichkeit dass er sich der Wegweisung durch Untertauchen entziehen könnte ist gross, da er sich nicht um seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen bemühte.
.....
Abteilungsleiter
Recht"
Mit Beschluss vom 12.02.2010 bestätigte das Erstgericht nach Durchführung einer Haftverhandlung "die Rechtmässigkeit und Angemessenheit" der vom APA angeordneten Haft. Einer gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 19.02.2010 Folge, worauf der Kläger noch selbentags enthaftet wurde. Tragend für die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts waren die folgenden Erwägungen:
"Zunächst ist aufgrund der Vorschrift nach Art 61 Abs 3 AuG festzuhalten, dass Grundlage für die Überprüfung Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft die von dem Ausländer- und Passamt erlassene Verfügung ist. Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass das Ausländer- und Passamt in seiner Entscheidung vom 11.02.2010 nur einen einzigen Haftgrund, nämlich jenen des Art 59 Abs 1 Bst b Ziff. 4 AuG als Grundlage für die Inhaftierung des KL herangezogen hat (ON 1, S. 1). Dieser Haftgrund liegt vor, wenn eine Person mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums oder der Bewilligung nicht ausreist. Eine nähere Begründung für diesen Haftgrund ist der Überprüfungsentscheidung vom 12.02.2010, ON 4, nicht zu entnehmen. Die Annahme dieses Haftgrundes wäre auch, jedenfalls in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein, nicht vertretbar, weil sich der Ablauf der Gültigkeit auf Aufenthaltsbewilligungen der Schweiz bezieht und dem AUG eine Ausdehnung des Rechtsschutzes auf im Ausland erteilte Bewilligungen nicht zu entnehmen ist. Somit ist die Bestätigung der Haft schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Aber auch der vom Erstgericht motu proprio angenommene Haftgrund des Art 59 Abs 1 lit b Ziff 3 AuG entbehrt einer ausreichenden Bescheinigungsgrundlage. Dieser liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Betroffene sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seines Reisepasses nach Art 65 Bst. c AuG nicht nachkommt. Die hiefür vom Erstgericht angeführten Gründe sind zu vage und keineswegs ausreichend, um auch diesen Haftgrund begründen zu können. Einerseits wird dazu ausgeführt, dass bei KL die Wahrscheinlichkeit, dass er sich der Wegweisung durch Untertauchen entziehen könne, deswegen gross sei, weil er sich bisher nicht um einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz gekümmert habe. Dieser Vorwurf ist indes nicht als hinreichende Konkretisierung der in Art 59 Abs 1 lit b Ziff 3 AuG normierten Befürchtung zu bewerten. Aber auch die weiters vom Erstgericht herangezogenen Gründe (Entzug des Aufenthaltstitels, Zuwarten bis zur neuerlichen Erteilung eines Aufenthaltstitels) sind nicht geeignet, die vom Gesetz geforderte Befürchtungsprognose überzeugend zu begründen, weil diese Umstände nicht in der Disposition des Beschwerdeführers, der offensichtlich um die Wiedererlangung der Aufenthaltsgenehmigung bemüht ist, liegen und somit nicht mit ausreichender Sicherheit auf ein bestimmtes Verhalten schliessen lassen. Denn es gilt zu bedenken, dass bei freiheitsentziehenden Eingriffen des Staates ein sehr kritischer Bewertungsmassstab anzulegen ist.
Der Beschwerde ist aber auch in einem weiteren wesentlichen Punkt zuzustimmen. Nicht einmal der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes, ON 1, ist zu entnehmen, dass die Schweizer Behörden eine Rückübernahme des KL ein für allemal ablehnen würden. Die vom Verteidiger vorgelegten Urkunden und auch die bisherige Aufenthaltsdauer des KL in der Schweiz indizieren Gegenteiliges. Aus der Abrechnung der Kantonalen Arbeitslosenkasse für den Monat November 2009 geht hervor, dass KL an der Adresse ... in Buchs wohnhaft ist und ihm ein Arbeitslosengeld ausgerichtet wird. Einem Schreiben des Arbeitsvermittlungszentrums Sargans vom 18.10.2009 ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Einsatzprogramm zugewiesen werde. All dies lässt eine sichere Annahme des Inhaltes, die Schweiz würde eine Rückübernahme des Beschwerdeführers unter allen Umständen ablehnen, mangels gegenteiliger Bescheinigung nicht zu, zumal auch aus dem mit dem Schriftsatz vom 18.02.2010, ON 9, vorgelegten Schreiben des Ausländeramtes St. Gallen vom 16.02.2010 im letzten Absatz ausdrücklich Nachstehendes erklärt wird: ‚KL steht es frei, vom Ausland her (über die Schweizer Botschaft) einen Antrag um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen'. Die Entscheidung über das Einreiseverbot vom 4.2.2010, ON 1 AS 47 ist noch nicht rechtskräftig und insoweit zu relativieren, als dem Beschwerdeführer bereits im Juli 2009 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert wurde (Schreiben des Ausländeramtes vom 3.7.2009). Somit ist auch die Angemessenheit der Haft in Zweifel zu ziehen, weil sich die bisherige Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich auf die Versäumung von Fristen zurückführen lässt.
All dies bedingt, dass hinreichende Gründe für eine Haft zur Sicherstellung der Auslieferung in die Türkei nicht gegeben sind."
2.3. Der Kläger wurde bereits vor Erlassung der Haftanordnung am 11.02.2010 vom APA mittels vom 08.02.2010 datierender, dem Kläger am 10.02.2010 durch persönliche Aushändigung zugestellter, schriftlicher Mitteilung gemäss Art. 50 AuG aus dem Inland "mit sofortiger Wirkung" weg gewiesen. Diesbezüglich begehrte der Kläger nicht unverzüglich die Erlassung einer beschwerdefähigen Verfügung. Eine solche wurde dem Kläger über dessen Ansuchen vielmehr erst nach seiner Haftentlassung am 19.02.2010 ausgestellt; diese Verfügung blieb in der Folge allerdings unangefochten.
Mit Verfügung ebenfalls vom 08.02.2010, dem Kläger vom APA auch am 10.02.2010 durch persönliche Aushändigung zugestellt, hatte das Schweizerische Bundesamt für Migration (BFM) über Veranlassung des APA hinsichtlich des Klägers ein mit sofortiger Wirkung gültiges und bis 09.02.2013 befristetes Einreiseverbot angeordnet, dies mit Geltung für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet. Gleichzeitig war einer allfälligen Beschwerde des Klägers gegen das verfügte Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung entzogen worden, wobei allerdings in der Folge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Klägers gegen das verfügte Einreiseverbot über seinen dahingehenden Antrag mit Zwischenverfügung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2010 wiederhergestellt wurde.
2.4. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich am 04.03.2010, jedenfalls aber nach seiner Haftentlassung am 19.02.2010, stellte der Kläger bei den zuständigen St. Galler Ausländerbehörden einen Antrag auf Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Über diesen Antrag wurde bis dato noch nicht entschieden.
Über die vom Kläger gegen das vom Schweizerischen Bundesamt für Migration am 08.02.2010 verfügte Einreiseverbot erhobene Beschwerde hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bis anhin ebenfalls noch nicht entschieden.
3.1. Der Kläger habe kein substantiiertes Vorbringen "zur Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit" erstattet.
3.2. Dass das Fürstliche Landgericht den Haftgrund des Art. 59 Abs 1 Bst b Ziff 3 AuG "motu proprio" angenommen habe, treffe nicht zu. Aus der Begründung dieser Haftanordnung ergebe sich aber unmissverständlich, dass die Haft auch auf den Haftgrund des Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 3 AuG gestützt wurde, werde doch dort ausgeführt: "Damit er (gemeint der Kläger) nicht untertauchen kann, wird die Wegweisung vom 8. Februar 2010 durchAusschaffung vollzogen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich der Wegweisung durch Untertauchen entziehen könnte ist gross, da er sich nicht um seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen bemühte." Der "Gefahr des Untertauchens" solle aber gerade der Haftgrund des Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 3 AuG vorbeugen.
Das Fürstliche Obergericht habe nicht explizit berücksichtigt, dass einer allfälligen Beschwerde des Klägers gegen das vom schweizerischen BFM gegen diesen am 08.02.2010 verfügte Einreiseverbot die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei.
3.3. Art 14 AHG, wonach u.a. das Amtshaftungsgesetz auf Entschädigungsansprüche bei "erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung und unschuldiger Verurteilung mit der Massgabe Anwendung findet, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzung der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind" komme nicht zur Anwendung, weil damit nur (ordentliche und verwaltungsrechtliche) Strafverfahren angesprochen seien, nicht aber verwaltungsrechtliche Verfahren wie das gegenständliche ausländerrechtliche Wegweisungsverfahren.
3.4. Anspruchsgrundlage sei im gegenständlichen Fall Art 32 Abs 3 LV. Der gemäss dieser Verfassungsbestimmung dem "ungesetzlich" Verhafteten gewährte Schadenersatzanspruch stelle das sanktionsmässige Korrelat zu dem in Abs. 1 dieser Bestimmung jedermann ohne Differenzierung, also sowohl Ausländern als auch Inländern, gewährten Grundrecht auf persönliche Freiheit dar. Demnach könne bei einem auf Art 32 Abs 3 LV gestützten Entschädigungsbegehren, ungeachtet des Umstandes, dass dieses im Amtshaftungswege geltend zu machen sei, Art 5 Abs 2 AHG nicht zur Anwendung gelangen, weil auch der in Art 32 Abs 3 LV gewährleistete Entschädigungsanspruch, ebenso wie das in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Grundrecht, In- und Ausländern gleichermassen zustehe.
3.5. Es sei demnach zu beurteilen, ob die über den Kläger vom APA am 11.02.2010 gestützt auf Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 3 und 4 AuG verhängte Haft zur Sicherstellung der am 08.02.2010 von derselben Behörde verfügten Wegweisung "ungesetzlich" im Sinne des Art 32 Abs 3 LV sei.
3.6. "Ungesetzlich" iS des Art 32 Abs 3 LV bedeute nicht, dass nicht die allgemeinen Voraussetzungen der Amtshaftung, namentlich ein rechtswidriges Verhalten des Organs, für die Bejahung des Amtshaftungsanspruches vorliegen müssten. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im Haftprüfungsverfahren vom 19.02.2010 präjudiziere die Frage des Vorliegens der Haftungsvoraussetzung die "Rechtswidrigkeit" für das gegenständliche Amtshaftungsverfahren nicht bzw bestehe keine Bindung an diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts.
Nicht jede Gesetzesauslegung eines Organ, welche von einer höheren Instanz nicht geteilt werde, sei per se rechtswidrig. Wenn dem Organ ein gesetzlich gebundenes Ermessen eingeräumt sei, liege eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn das Organ trotz bindender Regelung durch das Gesetz einen ihm nicht zustehenden Handlungsspielraum annehme (Ermessensüberschreitung) bzw einen solchen, obwohl vom Gesetz eingeräumt, verneine (Ermessensunterschreitung) oder wenn das Organ das ihm eingeräumte Ermessen qualifiziert unrichtig ausübt (Ermessensmissbrauch).
3.7. Nach den vorstehenden rechtlichen Aspekten ist nunmehr zu beurteilen, ob das APA bei Verhängung der Haft über den Kläger Art. 59 AuG "vertretbar" ausgelegt und sein Ermessen nicht qualifiziert falsch ausgeübt hat, ob also das APA aufgrund einer vertretbaren Gesetzesauslegung das Vorliegen eines Haftgrundes nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder 4 AUG annehmen durfte und die Verhältnismässigkeit der Haft auf einer vertretbaren Ausübung des insofern eingeräumten (gesetzlich gebundenen) Ermessens beruhte.
3.8. Es habe einer zumindest vertretbaren Rechtsansicht entsprochen, den Haftgrund des Art 59 Abs 1 Bst b Ziff 4 AuG anzunehmen. Jedenfalls sei es vertretbar, im Wege eines Umkehrschlusses zu argumentieren, dass einen Haftgrund auch derjenige setze, welcher sich - wie der Kläger - schon von Anfang an rechtswidrig im Inland aufhalte. Es müsse demnach nicht weiter geprüft werden, ob auch der Haftgrund nach Art 59 Abs 1 Bst Berufung Ziff 3 AuG durch das APA vertretbar angenommen wurde.
3.9. Das APA habe auch bei Bejahung der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung das ihm insofern eingeräumte gesetzlich gebundene Ermessen nicht in unvertretbarer Art und Weise ausgeübt. Der im Inland bereits straffällig gewordene und bei seiner Aufgreifung durch die Landespolizei am 28.01.2010 sich im Besitze von Drogen (Marihuana) befindliche Kläger verfüge auch in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel, sondern sei dort sogar mit einem, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Einreiseverbot belegt gewesen. Der Kläger wäre also im Falle seiner Freilassung am 11.02.2010 in die Illegalität entlassen worden, zumal zwar das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ihm die Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung zugesagt, sich diese Behörde jedoch gleichzeitig auch auf den Standpunkt gestellt habe, dass der Kläger vorerst aus der Schweiz ausreisen und anschliessend das entsprechende Gesuch vom Ausland her stellen müsse. Tatsächlich habe aber der Kläger im Zeitpunkt seiner Verhaftung das entsprechende Gesuch noch gar nicht gestellt gehabt, obwohl er hierzu spätestens seit Juli 2009 Gelegenheit gehabt habe.
Es sei überdies zu berücksichtigen, dass sich Liechtenstein völkerrechtlich gegenüber der Schweiz verpflichtet habe, dieser keine unerwünschten Ausländer zuzuschieben (Art 4 Abs 1 LGBI 1963/39). Schliesslich habe die gem Art 59 AuG angeordnete Haft ohnehin nicht der Wahrung der fremdenpolizeilichen Interessen der Schweiz, sondern dem eigenen öffentlichen Interesse Liechtensteins an der Sicherstellung der Wegweisung gedient.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Berufung des Klägers aus:
4.1. Behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Beklagte habe sich nie auf den Rechtsstandpunkt gestellt, Art 14 Abs 1 AHG sei nicht anwendbar, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Haft gehandelt habe. Vielmehr habe die Beklagte vortragen lassen, dass der Kläger nach seiner Ausschaffungshaft rechtskräftig weggewiesen worden sei, womit die Berechtigung der Haft belegt worden sei.
Das Erstgericht habe sich nicht an das Vorbringen der Beklagten gehalten, sondern gegen § 405 ZPO verstossen.
4.2. Behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die "Haftungserleichterung" in Art 14 Abs 1 AHG gelte für jegliche Art der ungesetzlichen Verhaftung, auch für solche, die ausserhalb eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens erfolge.
Art 32 LVG sage nicht aus, dass es sich nur um Verhaftungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln müsse, es kämen vielmehr auch solche in verwaltungsbehördlichen Verfahren in Betracht. Bei der Beurteilung einer Haftentschädigung bestehe kein Unterschied zwischen einer strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich indizierten Haft, da wie dort sei auf Basis derselben rechtlichen Grundlagen eine Haftentschädigung auszurichten. Der Beschluss des Obergerichts vom 19.02.2010 sei präjudiziell für die Beurteilung einer Haftentschädigung.
4.3. Behauptete unrichtige Tatsachenfeststellung/Beweiswürdigung:
Hilfsweise erstattet der Kläger Neuvorbringen dahingehend, dass die Feststellung des Erstgerichtes, wonach über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung noch nicht entschieden worden sei, unrichtig sei. Der Kläger habe in seinem Beschwerdeverfahren gegen den in erster Instanz abweisenden Entscheid des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen obsiegt. Dem Kläger sei die zugesicherte Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich erteilt worden. Hiezu bietet der Kläger Parteienvernehmung an und legt den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 21.01.2011 sowie eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 31.01.2012, ausgestellt vom Kanton St. Gallen (ZEMIS) vor.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Gegenäusserung der beklagten Partei aus:
5.1. Es sei unrichtig, dass sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf Art 14 Abs 1 AHG gestützt habe: Es werde auf Punkt 3 der Klagebeantwortung verwiesen, worin detailliert ausgeführt worden sei, weshalb Art 14 Abs 1 AHG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.
5.2. Es müsse nach den Ausführungen in Bericht und Antrag (Seite 26) bei der Haftung für unschuldige Verhaftungen gem Art 32 LV ausdrücklich um erwiesenermassen Unschuldige handeln. Der blosse Mangel des Nachweises der Schuld des Verhafteten genüge nicht. Es sei der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, dass die Bestimmung des Art 14 AHG nur auf (ordentliche und verwaltungsrechtliche) Strafverfahren anzuwenden sei, nichts entgegenzusetzen. In der Klagebeantwortung sei zu Punkt 3 ausgeführt worden, dass das Verfahren nach dem AuG weder mit einer Verurteilung noch mit einem Freispruch, in dem sich abschliessend die Schuld oder Unschuld des Betroffenen erwiesen habe, geendet.
5.3. Auch das Fürstliche Obergericht habe unter Punkt 6 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass die Haftungsvoraussetzungen der Rechtwidrigkeit einer eigenständigen, amtshaftungsspezifischen Prüfung zu unterziehen seien. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.02.2010, mit dem über die Rechtswidrigkeit der Verhaftung erkannt worden sei, sei für die Beurteilung der amtshaftungsbegründenden Widerrechtlichkeit nicht präjudiziell und es bestehe keine Bindung.
Die "Ungesetzlichkeit" im Sinne des Art 32 Abs 3 LV sei rechtlich nicht schon allein aus dem Umstand zu folgern, dass das Fürstliche Obergericht die über den Kläger angeordnete Haft zur Sicherstellung der Wegweisung im Verfahren gem Art 61 Abs 3 AuG iVm Art 2 ZZV aufgehoben habe.
5.4. Zum Zeitpunkt der Urteilserlassung am 18.01.2011 sei tatsächlich noch keine Entscheidung über die Jahresaufenthaltsbewilligung vorgelegen. Die Frage, ob der Kläger nunmehr einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz habe oder nicht, sei für die Beurteilung des gegenständlichen Falls, nämlich ob dem Kläger Haftentschädigung zustehe oder nicht, nicht von Relevanz. Allein sei massgeblich, dass der Kläger zum Zeitpunkt, als er in Ausschaffungshaft genommen worden sei, weder in der Schweiz noch in Liechtenstein über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe und über ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Das schweizerische Bundesgericht habe nunmehr mit Urteil vom 18.02.2011 das Einreiseverbot dem Grundsatz nach bestätigt und dieses lediglich rückwirkend bis zum 09.02.2011 befristet (wird vorgelegt).
6.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Unrichtig ist zunächst die Behauptung, die beklagte Partei hätte sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf den Rechtsstandpunkt gestellt, Art 14 Abs 1 AHG sei gegenständlich nicht anwendbar: Die Beklagte hat vielmehr im Rahmen ihrer Klagebeantwortung ausführlich zu Art 14 AHG vorgebracht und Behauptungen dazu aufgestellt, dass diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde (KB Seite 7 f).
Ein Eingehen auf § 405 ZPO erübrigt sich daher.
6.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Art 32 Abs 3 LV sieht vor, dass "ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhaftete und unschuldig Verurteilte ... Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung" haben. Entsprechende Entschädigungsansprüche sind im Amtshaftungsweg geltend zu machen, zumal die vor dem Inkrafttreten des AHG einschlägige Bestimmung des Art 133 Abs 6 LV durch das AHG (LGBl 1996/24) aufgehoben wurde (vgl auch Art 109 LV).
Der gem Art 5 Z 5 EMRK garantierte Anspruch auf Schadenersatz bei nicht gerechtfertigter Festnahme oder Haft wird in der liechtensteinischen Rechtsordnung hinsichtlich strafrechtlicher Haft in Art 32 Abs 3 LV und generell für Schäden, die Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten wiederrechtlich zufügen, als Amtshaftung nach Art 109bis LV gewährleistet. Schadenersatzansprüche, auch aus Festnahmen im Verwaltungsverfahren, wenn sie widerrechtlich erfolgt sind, sind ausschliesslich nach dem gem Art 109bis LV geregelten Amtshaftungsverfahren dem Grunde wie der Höhe nach geltend zu machen (StGH LES 1984, 33).
6.3. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist daher, was auch das Fürstliche Obergericht zutreffend erkannt hat, die Frage, ob die über den Kläger vom APA am 11.02.2010 auf der Basis des Art 59 Abs 1 Bst b Z 3 und 4 AuG verhängte Haft zur Sicherstellung der am 08.02.2010 von dieser Behörde verfügten Wegweisung "ungesetzlich" im Sinne des Art 32 Abs 3 LV war.
Art 14 Abs 1 AHG sieht vor, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Entschädigungsansprüche wegen "erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung und unschuldiger Verurteilung" mit der Massgabe Anwendung finden, "dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzungen der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind. Der Berufungswerber macht unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, dass die Nichtanwendung dieser Bestimmung durch das Erstgericht unzutreffend sei.
Das Fürstliche Obergericht sah Art 14 Abs 1 AHG deshalb für nicht anwendbar an, weil die Haftungserleichterung nur dem "erwiesenermassen unschuldig" Verhafteten, also für den in einem (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfahren in Haft Genommenen, welcher im anschliessenden Erkenntnisverfahren (oder allenfalls einem Wiederaufnahmeverfahren) von den erkennenden (Verwaltungs-)Strafgerichten freigesprochen wurde, vorgesehen sei.
Die Haftungserleichterung des Art 14 Abs 1 AHG setzt eine "erwiesenermassen unschuldige Verhaftung" voraus. In diesem Fall sind Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzung der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers. Diese Diktion setzt freilich voraus, dass die Unschuld des Verhafteten in einem Verwaltungsstrafverfahren "erwiesen" sein muss. Auch in LES 2006, 420 (Erw 18), wo es um diese Tatbestandsmässigkeit eines Freispruchs ging, wurde auf das Ergebnis eines "strafgerichtliches Erkenntnisverfahrens" abgestellt: "War ein bestimmtes Verhalten eines Angeklagten Gegenstand eines strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens, in welchem materiell beurteilt wurde, ob sich der Angeklagte wegen dieses Verhaltens strafrechtlich schuldig gemacht habe, so ist seine Schuld erwiesen, soweit er rechtskräftig verurteilt wird; dagegen ist seine Unschuld erwiesen, soweit er rechtskräftig freigesprochen wird. Im zweiten Fall ist der Tatbestand von Art 14 Abs 1 AHG erfüllt" (siehe auch den Leitsatz dieser E: Wer im Strafverfahren freigesprochen wird, war zu keinem Zeitpunkt schuldig"). Diese Entscheidung setzte daher ein strafgerichtliches Erkenntnisverfahren, in welchem "materiell beurteilt wurde, ob die Schuld erwiesen ist oder nicht", für die Anwendung des Art 14 Abs 1 AHG, voraus (ebenso LES 2005, 161).
Daher zeigt die Tatbestandsvoraussetzung des Art 14 Abs 1 AHG, dass eine "erwiesenermassen" unschuldige Verhaftung zur Beweiserleichterung zugunsten des Klägers führt, deutlich auf, dass es sich entweder um ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Strafverfahren gehandelt haben muss, in welchem der die unschuldige Verhaftung "erwiesen" werden konnte.
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall freilich nicht gegeben, zumal sich die streitgegenständliche Verhaftung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens, nicht aber in einem Strafverfahren ergab. Das Wegweisungsverfahren ist kein Verfahren im Rahmen der Strafrechtspflege. Lediglich in einem solchen kann sich aber die "Unschuld" erweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts im Rahmen des angeschlossenen Haftprüfungsverfahrens (Art 61 Abs 3 AuG), mit der die verhängte Haft "für nicht rechtmässig und angemessen erklärt" wurde, für die hier zu beurteilende Frage einer Haftentschädigung nicht präjudiziell.
Damit steht zunächst fest, dass die Haftungserleichterung des Art 14 Abs 1 AHG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt.
6.4. Auch in einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren kann eine Behörde "rechtswidrig" handeln, sodass der öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als Organ handelnde Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, zu haften hat (Art 3 Abs 1 AHG). Die Anspruchsgrundlage ist hiefür Art 32 Abs 3 LV, der ausdrücklich dem "ungesetzlich Verhafteten volle vom Staat zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung" zuerkennt.
Grundsätzlich gilt, dass im Fall der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht eine Amtshaftung ausgeschlossen ist: Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Rechtslage oder von einer ständigen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht (SZ 68/191; SZ 65/94). Bei Ermessensentscheidungen setzt eine Rechtswidrigkeit im Sinne des AHG nicht notwendig einen Ermessensmissbrauch voraus, sondern kann auch durch eine Ermessensüberschreitung bzw des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums begründet sein (SZ 67/166). Ob eine unvertretbare Ermessensübung vorliegt, hängt allerdings ganz von den Umständen des Einzelfalls ab (SZ 67/166). In den Entscheidungen JBl 1952, 567 und JBl 1955, 476 wurde bei Ermessensentscheidungen Rechtswidrigkeit überhaupt nur bei Ermessensmissbrauch angenommen.
Das APA hat nun im gegenständlichen Fall mit Verfügung vom 11.02.2010 die "Haft zur Sicherstellung der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein" angeordnet. Nach dem Sachverhalt dieser Anordnung befand sich der Kläger am 10. Februar um ca 22.15 Uhr im Restaurant ... ohne gültige Papiere. Er wurde gestützt auf Art 57 AuG kurzfristig festgehalten und befragt. Es stellte sich dann heraus, dass er keine gültige Bewilligung (weder in Liechtenstein noch in der Schweiz) besitzt. Aus diesen Gründen wurde er in Haft (Art 59 Abs 1 Bst Z 4 AuG) genommen.
In der Begründung dieser Anordnung des APA wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Klägers entweder in Liechtenstein eine gültige Bewilligung oder wenigstens ein gültiges Visum (Art 7 Abs 3 AuG) voraussetzt. Ausländer würden weggewiesen und ausgeschafft, wenn sie keine Bewilligung besitzen (Art 50 Abs 1 Bst a AuG und Art 55 Bst a und b AuG). Der Aufenthalt ohne Visum und ohne Bewilligung sei rechtswidrig und strafbar (Art 83 Abs 1 AuG). Da der Kläger lange genug Zeit gehabt hätte, sich um eine Bewilligung im Kanton St. Gallen zu bemühen und die Schweizer Behörden jetzt offenbar nicht mehr bereit seien, ihm eine Bewilligung zu erteilen, müsse die Ausschaffung in die Türkei erfolgen. Damit der Kläger nicht untertauchen könne, werde die Wegweisung vom 08. Februar 2010 durch Ausschaffung vollzogen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger durch Untertauchen entziehen könnte, sei gross, da er sich nicht um seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen bemüht habe. Der Vollzug der Wegweisung (Art 55 Bst b) erfolge auf dem Luftweg in die Türkei ab Flughafen Zürich.
6.5. Bei Prüfung der Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Behörde ist eine ex ante Sicht einzunehmen. Es ist zu fragen, ob die Behörde bei dem ihr unterbreiteten Sachverhalt und dessen spezifischer Konstellation vertretbarer Weise zu einer Subsumtion dieses Sachverhalts unter jene Norm, die eine Haft ermöglicht, gelangen konnte.
Gem Art 59 Abs 1 lit b Z 4 AuG kann zur Sicherstellung der Weg- oder Ausweisung die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn sie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums oder der Bewilligung nicht ausreist. Die Verfügung des APA zitierte im Abschnitt "Sachverhalt" diese Bestimmung, in der Begründung wird ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger der Wegweisung durch "Untertauchen entziehen könnte", gross sei, da er sich nicht um seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen bemühte. Damit hat sich die Anordnung des APA in Wirklichkeit auch auf die gesetzliche Bestimmung des Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG gestützt, wonach die betroffene Person dann in Haft genommen werden kann, wenn "konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will".
Vor diesem Hintergrund und dem von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt scheint bei Einnahme einer Position ex ante die Verhängung der Haft durchaus vertretbar zu sein und liegt weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung oder Überschreitung des Ermessensspielraums vor. Es darf nicht übersehen werden, dass die Behörde am 11. Februar 2010 feststellen musste, dass der Kläger seit Juli 2009 bereits über keinerlei Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verfügte und er sich um Neuausstellung einer solchen auch nicht kümmerte. Es ist daher bei dieser ex ante Betrachtung rechtlich irrelevant, ob ihm die Niederlassungsbewilligung ex post von den Schweizer Behörden wiederum ausgestellt wurde. Die ex ante Sicht der einschreitenden Behörde (APA) konnte jedoch eine solche sein, dass ein "Untertauchen" des Klägers zu befürchten war, würde man ihn nicht zur Sicherung der Wegschaffung in Haft nehmen, zeigte der Kläger doch durch sein bis zu diesem Tag gepflogenes Verhalten, dass er sich um die Berechtigung seines Aufenthaltes schon in einem anderen Staat nicht kümmerte. Damit konnte die Behörde sich sowohl auf die Bestimmung des Art 59 Abs 1 lit b Z 3 AuG wie auch auf die Bestimmung des Art 59 Abs 1 lit b Z 4 AuG stützen, weil für beide in diesen Bestimmungen geforderten - zu prognostizierenden - Verhaltensweisen der "betroffenen Person" hinlänglich Indizien durch das bisherige Verhalten des Klägers gegeben waren.
Die über den Kläger verhängte Haft war daher nicht "ungesetzlich" im Sinne des Art 32 Abs 3 LV, sodass ein Amtshaftungsanspruch zu verneinen ist.
6.6. Das Neuvorbringen des Klägers in seiner Berufung wie auch die von ihm neu vorgelegte Entscheidung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 21.01.2011 samt Bewilligungskopie sind vor diesem Hintergrund für die rechtliche Beurteilung des Falles nicht massgeblich und muss daher weiter nicht darauf eingegangen werden.
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat