CO. 2009.1
vormals: CO. 2007.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei MB***, vertreten durch seine Ehegattin RB***, ebendort, wider die beklagte Partei LL***, diese wiederum vertreten durch Batliner Wanger Batliner, Rechtsanwälte AG in FL-9490 Vaduz, wegen Amtshaftung (Streitwert EUR 30,5 Mio) (ca CHF 50 Mio)
I. über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichts vom 19.9.2008, CO.2007.1-23, unter Bedachtnahme auf das Urteil des StGH vom 25.6.2009, StGH 2009/52 (ON 39 des Aktes), mit dem der Kostenspruch des Beschlusses des F OGH vom 5.2.2009 aufgehoben und die Rechtssache insoweit unter Bindung an die Rechtsansicht des StGH zur neuerlichen Entscheidung an den OGH zurückverwiesen wurde, sowie zu
II. über die Rekurse beider Streitteile gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des F Obergerichtes vom 5.3.2009, CO.2009.1-34, mit dem "das Begehren des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfange von § 64 Abs 1 Z 1 lit. a, b, c, d, e sowie Z 2 ZPO gutgeheissen wurde", in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Zu I.:
Die Kostenentscheidung des OGH im Beschluss vom 5.2.2009 hat wie folgt zu lauten:
Der Kläger (Rekurswerber) ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 798,95 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Zu II.:
Beiden Rekursen wird F o l g e gegeben; der angefochtene Beschluss wird vollinhaltlich a u f g e h o b e n und die Rechtssache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung auch über den vom Kläger implizit gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Verfahrenshelfers) an das Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Zu I.:
Anknüpfend an die den Parteien zugestellte, im Beschlusskopf angeführte Entscheidung des OGH vom 5.2.2009 sowie an das Urteil des StGH vom 25.6.2009, StGH 2009/52, (ON 39) ist auszuführen:
Der (ehemals) 1. Senat des OGH wies den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 19.9.2008 als gemäss § 141 ZPO unzulässig und überdies mangels Beschwer zurück. Das Obergericht hatte mit diesem Beschluss dem Antrag der Beklagten auf Fristverlängerung zur Einbringung ihrer Klagebeantwortung sowie zur Stellungnahme zum Verfahrenshilfeantrag des Klägers stattgegeben. Die Beklagte hatte die Klagebeantwortung bereits am 14.11.2008 bei Gericht eingebracht (ON 23, 27, 33).
Der Kläger wurde, insoweit ohne nähere Begründung, vom OGH für schuldig erkannt, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit CHF 4.966,08 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen (ON 33).
Mit dem Urteil des StGH vom 25.6.2009 wurde - in teilweiser Stattgebung der gegen den OGH-Beschluss vom 5.2.2009 erhobenen Individualbeschwerde des Klägers - allein der obige Kostenspruch aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an den OGH zurückverwiesen.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, bejahte der StGH die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, der beklagten Partei die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vom 12.11.2008 zu ersetzen, zumal darin auch auf die fehlende Beschwer des Klägers hingewiesen worden sei.
Allerdings entbehre, so der StGH, der Kostenzuspruch von CHF 4.966,08 an die beklagte Partei, die für ihre Rekursbeantwortung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von CHF 5.000,-- nur Kosten von CHF 798,95 verzeichnet habe, einer Begründung. Dies gelte auch für die mit 14 Tagen bemessene Zahlungsfrist. Der § 409 Abs 1 ZPO idF des LGBl 1987/27 sehe im Gegensatz zur früher geltenden 14-Tage-Frist (§ 409 Abs 1 öZPO) eine Leistungsfrist von vier Wochen vor.
Der nunmehrige 1. Senat des OGH hat hiezu erwogen:
Mit seiner Amtshaftungsklage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 30,5 Mio s.A.. Die Beklagte hat ihren Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Einbringung der Klagebeantwortung nicht bewertet, zumal hiefür auch - zutreffend - keine Kosten verzeichnet wurden (ON 22). Der Kläger seinerseits bezifferte sein Interesse am Rekurs gegen die vom Obergericht bewilligte Fristverlängerung nur und ebenfalls ohne Begründung mit CHF 500,--. Davon abweichend verzeichnete der Kläger in seinem Rekurs die ihn treffende halbe Entscheidungsgebühr mit CHF 68,--, woraus sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Art 8 Abs 1 lit. c im Zusammenhalt mit Art. 19 Abs 1 und 5 GGG ein Streitwert von (bis zu) CHF 5.000,-- erliessen liesse (ON 24).
Die beklagte Partei bewertete demgegenüber das Rekursinteresse des Klägers unter Hinweis auf den Punkt II. § 3 Z 17 lit. a der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26.6.1985 mit CHF 5.000,-- und verzeichnete davon ausgehend nach TP 3 B RATG einschliesslich des Einheitssatzes sowie der Mehrwertsteuer für ihre Rekursbeantwortung Kosten in Höhe von CHF 798,95 (ON 26).
Der Senat billigt diese Bewertung des Streitinteresses und das darauf beruhende Kostenverzeichnis der beklagten Partei.
Anders als nach öRecht, das bei fehlenden Bewertungsvorschriften für Prozesshandlungen in den Bestimmungen des § 14 öRATG sowie § 56 Abs 2 öJN einen sogenannten "Zweifelsstreitwert" vorsieht, können dem liechtensteinischen Recht (GGG, RATG, JN) keine vergleichbaren Regelungen entnommen werden.
Damit ist es gerechtfertigt, auf die zitierten Honorarrichtlinien zurückzugreifen. Der Punkt II. § 3 dieser Honorarrichtlinien (Bemessungsgrundlage in Zivilsachen) normiert als Bemessungsgrundlage für den Honorarersatz eines Rechtsanwaltes bestimmte Mindestbeträge als angemessen, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt. Demnach sind "sonstige Zivilsachen sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung" mit
CHF 5.000,-- zu bewerten (Z 17 lit. a).
Die beklagte Partei hat sich auf diese Bemessungsgrundlage für ihre Rekursbeantwortung zu Recht berufen. Wie es zum anderslautenden Kostenzuspruch im Beschluss des (ehemals) 1. Senates des OGH vom 5.2.2009 kam, ist für den nunmehrigen Senat nicht nachvollziehbar. Die Kosten der Rekursbeantwortung der beklagten Partei errechnen sich deshalb mit CHF 798,95.
Auch entsprach es der ständigen Praxis des primär für Zivilsachen zuständig gewesenen Senates 2 des OGH, unter analoger Anwendung des § 409 ZPO die (auch) aus Rekursverfahren resultierende Zahlungsfrist der unterlegenen Partei für die Verfahrenskosten mit vier Wochen festzusetzen. Daran ist festzuhalten.
Die vom StGH aufgehobene Kostenentscheidung im Beschluss des OGH vom 5.2.2009 war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Zu II.:
1. Mit seiner am 5.1.2007 - irrigerweise beim Landgericht (Art 10 Abs 1 AHG) - eingebrachten Amtshaftungsklage vom 2.1.2007 begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 30,5 Mio s.A. aus dem Titel der Amtshaftung.
Bereits in dieser Klage stellte der Kläger den Antrag, "ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen". Hiezu verwies er im Wesentlichen darauf, dass er durch den im Klagsvorbringen näher dargestellten Entzug des Vermögens diverser Stiftungen verarmt sei und sich seine finanzielle Situation im Laufe der Jahre dermassen zugespitzt habe, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Familie zu "unterhalten". Die Bedürftigkeit des Klägers ergebe sich aus den mehrfach in anderen Gerichtsverfahren vorgelegten umfangreichen Belegen, deren Akten beigezogen werden mögen. Die erneute Einreichung dieser Unterlagen würde eine besondere Härte darstellen (ON 1).
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Klagebeantwortung vom 14.11.2008 (auch) die kostenpflichtige Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Klägers. Hiezu brachte sie - wörtlich - vor:
"1. Der Kläger stellt im Anschluss an seine Klage Antrag auf Verfahrenshilfe. Er
führt aus, dass es ihm ohne staatliche Hilfe nicht möglich sei, seine Ansprüche geltend zu machen.
Dabei verweist er bezüglich seiner finanziellen Situation auf die umfangreichen Unterlagen, welche er bereits anlässlich der verschiedenen hiergerichtlichen Verfahren gelegt habe. Eine erneute Einreichung der Unterlagen bedeute für ihn eine besondere Härte, weshalb er auf die hiergerichtlichen Verfahren und die dort gelegten Unterlagen verweise.
Gemäss § 67 ZPO sind dem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belege beizubringen. Dafür muss das von der Regierung mit Verordnung bestimmte Formular verwendet werden.
Der blosse Hinweis auf Unterlagen in anderen Verfahren, wie dies der Kläger getan hat, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Übrigen sind die bereits hiergerichtlich vorgelegten Vermögensbekenntnisse allesamt älter als vier Wochen, sodass sowieso ein neues Vermögensbekenntnis beigebracht werden muss.
Der Kläger macht gegenständlich geltend, er habe einen grossen Schaden erlitten. Dieser sei dadurch entstanden, dass er sein Vermögen in fünf Stiftungen eingebracht habe und das Stiftungsvermögen sich aufgrund diverser Gerichtsverfahren und aussergerichtlicher Vergleiche der Stiftungsräte mit den Prozessgegnern nunmehr drastisch verringert habe, wodurch ihm als Erstbe- günstigten und Stifter ein immenser Schaden entstanden sei.
Der Kläger verkennt allerdings die Tatsache, dass er mit der Einbringung seines Vermögens in die Stiftungen, dieses verschenkt hat und es somit nicht mehr in dessen Eigentum ist. Aus diesem Grund ist auch nicht ihm, sondern vielmehr den Stiftungen ein Schaden entstanden. Ein allfälliger Schaden müsste daher nicht vom Kläger, sondern von den Stiftungen geltend gemacht werden. Dem Kläger mangelt es hierfür an der Aktivlegitimation.
Es geht also darum, dass eine beinahe vermögenslose Person völlig risikolos prozessieren kann, mit dem Bewusstsein, dass der Gegner selbst im Falle des Obsiegens für seine eigenen Prozesskosten aufkommen muss, da er sie gegenüber der mittellosen Person ohnehin nicht durchsetzen kann. Es sind daher bei der Prüfung der Vorraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe und insbesondere der Mutwilligkeit wirtschaftliche Aspekte mit einzubeziehen.
Eine Partei, die ihre Prozesskosten selber vorschiessen muss, wird sich stets redlich überlegen, ob sie überhaupt ein Verfahren einleitet und wenn ja, wie ihre Chancen stehen. Sie wird insbesondere abwägen, ob die Prozesskosten in einem günstigen Verhältnis zu Aufwand und Ertrag des Verfahrens stehen. Eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung muss auch von einer Verfahrenshilfe beantragenden Partei erwartet werden.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Kläger, als er seine Klage über 30.5 Mio. Euro bei Gericht eingebracht hat, keine solchen Überlegungen vor- genommen. Jede andere Person, die ihre Prozesskosten selbst vorschiessen muss, hätte zuvor abgewogen, ob der hier aufgrund des hohen Streitwerts enorme Prozessaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zu den Prozesschancen steht. Der Kläger hat eine solche Abwägung offensichtlich nicht getätigt, sodass sein Verhalten als offensichtlich mutwillig angesehen werden muss und der Verfahrenshilfeantrag auch deshalb abzuweisen ist.
Hätte der Kläger nämlich nicht damit gerechnet, dass er Verfahrenshilfe erhält, hätte er bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles die Prozessführung unterlassen müssen und zumindest einen beträchtlich geringeren Betrag geltend machen müssen. Die Verfahrenshilfe kann nämlich nur dann gewährt werden, wenn durch das offensichtlich überhöhte Klagebegehren kein oder nur ein verhältnismässig geringer Mehraufwand an Kosten verursacht wird.
Da der Kläger davon ausgeht, dass er zum einen Verfahrenshilfe erhält und zum anderen bei Prozessverlust die Kosten der beklagten Partei ohnehin nicht bezahlen kann, hat er bezüglich der Höhe des Streitwerts wie auch der Sache selbst keinerlei Hemmungen. Ein verständiger Kläger hätte den Schadensbetrag bedeutend vorsichtiger angesetzt, da das Prozessrisiko ansonsten zu hoch wäre. Er hätte sich im Übrigen eine Ausdehnung des Klagebegehrens vorbehalten können, um sich nicht selbst um seine Rechte zu bringen.
Ferner wäre in vorliegendem Fall auch eine Feststellungsklage angebracht gewesen, welche allenfalls mit einem Leistungsbegehren verbunden hätte werden können. Das Interesse an einer Feststellungsklage hätte nämlich grundsätzlich bejaht werden können, da der Schaden, wenn denn überhaupt ein Schaden vorliegt, bisher nicht beziffert werden konnte. Sobald diesbezüglich ein Gutachten vorliegen würde, welches eine Schadenbezifferung ermöglicht, hätte der Kläger auf ein Leistungsbegehren umstellen können.
Die Vorgehensweise kann in Anbetracht dieser Ausführungen nur als offensichtlich mutwillig bezeichnet werden, womit der Antrag auf Verfahrenshilfe vollständig abzuweisen ist.
Diesbezüglich hat sich auch die Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 30.04.2007 an das Fürstliche Landgericht bzw. dessen Einzelrichter gewandt und auf die Umstände des Falles hingewiesen. Sie führte hierzu aus, dass sie sich angesichts der hohen Streitwerte und der Begleitumstände frage, ob die Prozessführung allenfalls mutwillig sein könnte und bat die Landrichter diesen Punkt bei ihrer Prüfung künftig in Erwägung zu ziehen."
Das Obergericht wies zunächst und vom OGH bestätigt mit seinem Beschluss vom 8.10.2007 die Amtshaftungsklage in Ermangelung eines ihr vorausgegangenen Aufforderungsverfahrens gemäss Art 11 Abs 2 AHG zurück und den Verfahrenshilfeantrag wegen der sich daraus ergebenden Aussichtslosigkeit der Klagsführung ab. In Entsprechung der ihm vom StGH mit Urteil vom 15.4.2008, StGH 2007/114, überbundenen Rechtsansicht, der Kläger habe der Klage vorausgehend die Voraussetzungen von Art 11 Abs 2 AHG erfüllt bzw werde diese erfüllen, hob der OGH mit seinen beiden Beschlüssen je vom 5.6.2008 die obergerichtlichen Beschlüsse sowohl hinsichtlich der Klagszurückweisung als auch der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages auf und trug dem Obergericht ua die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers auf. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages sei, so die Begründung des OGH, bislang vom Obergericht einzig mit der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Art 11 Abs 2 AHG begründet worden. Dieser Zurückweisungsgrund sei aber nunmehr aufgrund der Staatsgerichtshofentscheidung vom 15.4.2008 weggefallen und entbehre der Beschluss des Obergerichtes vom 8.10.2007, mit dem die Verfahrenshilfe für den Kläger abgelehnt worden sei, somit jeglicher (weiteren) Begründung. Das Obergericht werde im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche (einzufügen: anderen) Gründe der Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages entgegenstünden (ON 11, 14a, 16, 18).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des (mittlerweile in den Ruhestand getretenen) Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes vom 5.3.2009 wurde der Verfahrenshilfeantrag des Klägers im Umfange des § 64 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO "gutgeheissen".
Dieser Beschluss wurde damit begründet, dass "die finanziellen Voraussetzungen beim Kläger für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorlägen. Aus den Entscheidungen des StGH vom 15.4.2008 sowie des OGH vom 5.6.2008 folge, dass dem Kläger die Verfahrenshilfe nicht wegen Aussichtslosigkeit der betriebenen Rechtsverfolgung verweigert werden dürfe. Gleichzeitig könne auch keine offenbare Mutwilligkeit angenommen werden, zumal in Bezug auf die Eintreibung des Anspruches, sollte dieser ganz oder teilweise geschützt werden, letztlich gute Aussichten bestünden, da die beklagte Partei ohne weiteres als solvent qualifiziert werden könne".
Anzufügen sei, dass der Kläger keine Bestellung eines Verfahrenshelfers beantragt habe, sodass darüber nicht zu befinden gewesen sei.
3. Gegen den Beschluss des Obergerichtes richten sich die fristgerecht erhobenen Rekurse sowohl des Klägers als auch der beklagten Partei.
Der für den nunmehrigen Senatsvorsitzenden nur aus der Rekursbeantwortung ON 46 "erschliessbare" Rekurs der beklagten Partei befand sich ebenso wenig wie eine Rekursbeantwortung des Klägers im Akt und wurden diese Schriftsätze vom Obergericht am 21.12.2009 dem OGH auch nicht vorgelegt. Der am 26.3.2009 zur Post gegebene und deshalb fristgerecht eingebrachte Rekurs des Beklagten vom 26.3.2009 musste deshalb von seinen Vertretern erst beigeschafft werden. Nach den (erfolglos gebliebenen) Bemühungen, auch den Kläger zur neuerlichen Vorlage einer Gleichschrift seiner Rekursbeantwortung zu veranlassen, wurden sowohl der Rekurs des Beklagten (im Original) als auch die vom Kläger hiezu erstattete Rekursbeantwortung vom 8.4.2009, welche am 11.4.2009 zur Post gegeben wurde und am 15.4.2009 beim Landgericht einlangte, Anfang März 2010 dem OGH vom StGH übermittelt. Offenkundig hatten sich diese Schriftsätze in einem nicht diese Rechtssache betreffenden Akt des StGH befunden (ON 56, 57, 59, 60).
Der mit CHF 1.000,-- bewertete Rekurs des Klägers mündet im sinngemässen und primären Antrag, den Verfahrenshilfebeschluss durch die Bewilligung auch der Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Verfahrenshelfers) zu ergänzen. Die beklagte Partei stellt in ihrem Rechtsmittel den Antrag, den Verfahrenshilfebeschluss des Senatsvorsitzenden vom 5.3.2009 im Sinne der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages abzuändern.
Beide Teile beantragten in ihren Rechtsmittelbeantwortungsschriften, dem gegnerischen Rekurs keine Folge zu geben.
Vorweg und gleich an dieser Stelle ist festzuhalten, dass gemäss den §§ 65 Abs 2 und 72 Abs 3 ZPO über Rekurse in Verfahrenshilfesachen, "auch wenn diese - wie hier - gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat".
Davon ausgehend läge die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel bei dem gemäss Art 10 Abs 1 AHG zuständigen Senat des Obergerichtes. Für das gegenständliche Verfahren erachtet sich der OGH allerdings schon aus Erwägungen des Vertrauensschutzes sowie gemäss § 480 ZPO an seinen Beschluss vom 5.6.2008 ON 18 gebunden, in dem der Rechtszug vom OG-Senatsvorsitzenden zum OGH gebilligt wurde (Erwägung 6.2).
In künftig gleich gelagerten Fällen wird allerdings die durch die §§ 65 Abs 2 und 72 Abs 3 ZPO vorgegebene funktionale Zuständigkeit des Obergerichtes zu beachten sein (vgl auch LES 2009, 296 [297]).
3.1. Der Kläger führt in seinem Rekurs zusammengefasst aus, dass der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen sei, dass dem Kläger die Verfahrenshilfe im vollen Umfange gewährt worden sei. Zwar habe der Kläger nicht wörtlich einen Antrag auch gemäss § 64 Abs 1 Z 3 ZPO gestellt. Das Gesetz sehe dies auch nicht zwingend vor. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auch einen Widerspruch zwischen dem Spruch des Beschlusses vom 5.3.2009 und seiner Begründung dar, dass der Senatsvorsitzende des Obergerichtes nicht auch einen Verfahrenshelfer bestellt habe. Auch enthalte der Beschluss keine Bestimmung über die Wirksamkeit der Verfahrenshilfe.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die beklagte Partei, den Rekurs des Klägers wegen Fehlens der Beschwer zurückzuweisen und in eventu, diesem keine Folge zu geben.
Der Kläger moniere in Wahrheit eine unvollständige Erledigung von Sachanträgen im Sinne des § 465 Abs 1 Z 1 ZPO, was nicht mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen sei. Im Übrigen habe der Senatsvorsitzende über alle Anträge entschieden. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers habe der Kläger gerade nicht begehrt. Damit fehle dem Kläger die Beschwer.
Aber selbst bei Annahme eines implizit gestellten Antrages auch auf Beigebung eines Verfahrenshelfers habe der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er zum Beispiel wegen der Komplexität des Falles auf einen solchen angewiesen sei. Der vom Kläger vermisste Ausspruch des Obergerichtes zur Wirksamkeit der Verfahrenshilfe ergebe sich aus § 64 Abs 3 ZPO.
Schliesslich sei das Rekursinteresse angesichts des Streitwerts der gegenständlichen Klage von umgerechnet CHF 50 Mio und der daraus entstehende enorme Verfahrenskostenaufwand mit CHF 500.000,-- zu bemessen.
3.2. Die beklagte Partei bemängelt in ihrem eigenen Rekurs die lapidare und völlig ungenügende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Aus den Vorentscheidungen insbesondere des StGH ergebe sich lediglich, dass der Rechtsweg zwar gemäss Art 11 Abs 2 AHG zwar zulässig sei. Daraus könne aber keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Verfahrenshilfeantrag des Klägers nicht wegen der hier im Raum stehenden Aussichtslosigkeit der Klage verweigert werden dürfe, was sich auch mit aller Deutlichkeit aus der OGH-Entscheidung vom 8.10.2007 ON 18 ergebe. Ausgehend davon habe der Senatsvorsitzende des Obergerichtes den Verfahrenshilfeantrag nicht abschliessend geprüft.
Dieser Antrag hätte bereits mangels Bescheinigung der Bedürftigkeit des Klägers bzw Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gemäss § 66 ZPO und überdies auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung auf näher dargestellte Weise einerseits aussichtslos und andererseits mutwillig sei, wie dies bereits in der Klagebeantwortung vorgetragen worden sei.
Der Kläger mache mit seiner Klage insbesondere einen Schaden geltend, der, wenn er überhaupt eingetreten wäre, nicht von ihm sondern von den entsprechenden Stiftungen geltend gemacht werden müsste. Dem Kläger fehle damit von vorneherein die Aktivlegitimation, was sich ua auch aus den StGH-Entscheidungen zu Zahl 2007/96 und 2004/62 ergebe. Auch sei in dem den Kläger betreffenden Parallelverfahren 6 CG.2005.231 die Aussichtslosigkeit der Klagsführung festgestellt und die Verfahrenshilfe deshalb verweigert worden.
Überdies sei die vom Kläger betriebene Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig. Ihr liege keine wie immer geartete wirtschaftliche Erfolgsabwägung (Kostenrisiko - Erfolgsaussichten) zugrunde, wie dies im Übrigen auch das Obergericht in seinem Beschluss vom 10.12.2008 zu 8 CG.2008.259-19 richtig erkannt habe. Der Kläger habe in Kenntnis seiner im Parallelverfahren 6 CG.2005.231 verneinten Aktivlegitimation nunmehr einen Betrag von umgerechnet rund CHF 50 Mio eingeklagt. Eine nicht die Verfahrenshilfe geniessende Partei hätte anders als der Kläger, dem offenbar in Kenntnis seiner Vermögenslosigkeit bewusst sei, dass die beklagte Partei die ihr zugesprochenen Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen könne, in der gegebenen Situation wirtschaftliche Überlegungen angestellt und von einer Klage Abstand genommen. Der vom Senatsvorsitzenden des Obergerichtes in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf die "Solvenz" der beklagten Partei im Sinne der demonstrativen Aufzählung in § 63 Abs 1 ZPO erlaube keinen wie immer gearteten Rückschluss auf viele andere Gründe, die eine Rechtsverfolgung als mutwillig qualifizieren können. Die beklagte Partei bewerte ihr Rekursinteresse unter Berücksichtigung der näher dargelegten Verfahrenskosten mit CHF 500.000,--.
In seiner Rekursbeantwortung tritt der Kläger dem Rechtsmittel der beklagten Partei entgegen. Sein Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe lägen vor. Die Bedürftigkeit des Klägers sei gerichtsnotorisch, woran auch das "von ihm verlangte neu gelegte Vermögensbekenntnis nichts zu ändern vermöge". Das Obergericht sei nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtsverfolgung des Klägers weder aussichtslos noch mutwillig sei. Von einer Aussichtslosigkeit, die erst im Verfahren zu prüfen sei, könne keine Rede sein. Das Obergericht habe zu Recht auch keine Mutwilligkeit der Klage angenommen. Dem Kläger fehle auch nicht die Aktivlegitimation; andernfalls hätte sich der Beklagte nicht in den Rechtsstreit einlassen und eine Klagebeantwortung erstatten dürfen. Die vom Beklagten genannten Vorverfahren seien für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht präjudiziell. Schliesslich seien die Kosten des nunmehrigen Zwischenstreits hinsichtlich der Verfahrenshilfe gleich wie im Verfahren 6 CG.2005.231 vom Obergericht entschieden mit CHF 3.000,-- zu bewerten.
Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Kläger gegen den Senatsvorsitzenden sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick und lic. iur. Thomas Ritter gestellten Ablehnungsanträge mit den Beschlüssen vom 3. und 5.2.2000 gemäss Art 60 Abs 3 GOG rechtskräftig abgewiesen wurden (ON 53).
4. Die Rekurse der Parteien sind berechtigt.
4.1. Zum (inhaltlich weitergehenden) Rekurs der beklagten Partei:
Der mit einer in mehrfacher Richtung unzulänglichen Begründung versehene Beschluss des Senatsvorsitzenden des Obergerichtes vom 5.3.2009, mit dem dem Kläger die Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs 1 Z 1 lit. a, b, c, d, e und Z 2 bewilligt wurde, hält einer Überprüfung nicht stand.
Dies zunächst schon aus der Erwägung, dass der Kläger entgegen der klaren Anordnung in § 66 ZPO (§ 66 öZPO) kein Vermögensbekenntnis vorlegte. Ein solches Vermögensbekenntnis ist entgegen der Meinung des Klägers eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Es kann weder durch andere Zeugnisse oder die eidliche Bekräftigung der Mittellosigkeit von Seiten der Partei geschweige mit dem Hinweis auf die aus anderen Verfahren gerichtsbekannte Bedürftigkeit ersetzt werden. Dies gilt auch für Ausländer, wenn diese vor einem liechtensteinischen Gericht die Verfahrenshilfe beanspruchen. Auch diese benötigen indispensabel ein Vermögensbekenntnis gemäss § 66 Abs 1 ZPO (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 66 Rz 2 mwN).
Allerdings ist dieser formelle Mangel des Verfahrenshilfeantrages gemäss den §§ 84 und 85 ZPO verbesserungsfähig. Das Obergericht wird dem Kläger im fortgesetzten Verfahren unter Fristsetzung einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.
Der Senatsvorsitzende des Obergerichtes hat sich überdies mit den zu Punkt 1 wiedergegebenen Behauptungen der beklagten Partei zur offenbaren Aussichtslosigkeit und/oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO (§ 63 Abs 1 öZPO) nicht erschöpfend auseinandergesetzt.
Der Grundgedanke des insoweit im liechtensteinischen, österreichischen und deutschen Prozessrecht gleich geregelten Verfahrenshilferechtes ist es, einem finanziell "Minderbemittelten" einen solchen Rechtsschutz zu sichern, der demjenigen des "Bemittelten" entspricht. Neben der sozialen Bedürftigkeit setzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich eine hinreichend erfolgversprechende Rechtsverfolgung voraus. Selbstverständlich kann und muss der Erfolg einer Klagsführung nicht gewiss sein; dieser muss aber ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben bzw muss der in der Klage vertretene Prozessstandpunkt zumindest objektiv vertretbar sein. Der Verfahrenshilfe-Antragsteller muss diese vertretbare Erfolgsaussicht seiner Klage konkret darlegen. Eine bereits aus der Klageschrift erkennbare Unschlüssigkeit und/oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zwingt zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages. Die Erfolgsaussichten der Klage müssen sich auf deren Ergebnis sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht beziehen. Auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ist jeder Rechtsmissbrauch unstatthaft. Dies gilt insbesondere auch für eine allfällige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Dem Verfahrenshilfe-Antragsteller kann und darf keinesfalls ein aussichtsloser Prozess "aus fremder Tasche ermöglicht werden" (vgl auch Entscheidungen des dBVerfG 56, 144; dBGH in NJW 1994, 1161 uva).
Offenbar mutwillig führt Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst sein muss und trotzdem eine Klage anstrengt. Das Gesetz berücksichtigt auch jene Mutwilligkeit, die sich aus dem Wegfall der Kostentragungspflicht entwickelt: Dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren kann, weil ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle des Prozessverlustes seine Kostenersatzansprüche ohnehin nicht durchsetzen kann, während eine andere (verständige) Partei ohne die Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei sachgerechter Würdigung des Falles eine Prozessführung unterliesse. Mutwillig ist insbesondere auch die Geltendmachung eines offensichtlich überhöhten Begehrens. Hier kann die Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden, wenn durch die überhöhte Einklagung einer vermeintlichen Forderung kein oder nur ein verhältnismässig geringer Mehraufwand an Kosten verursacht wird.
Aussichtslos ist eine Prozessführung, deren Erfoglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel, insbesondere auch unter Berücksichtigung vorausgegangener Verfahren objektiv erkannt werden kann. Ob die Partei diese Erfolglosigkeit tatsächlich erkennt, ist irrelevant. Jedenfalls muss, wie schon erwähnt, die Aussicht auf Prozesserfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Auch die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens macht eine Rechtsverfolgung aussichtslos (vgl LES 2008, 360; Fucik in Rechberger³ § 63 Rz 5 und 6 mwN; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 63 Rz 19 ff).
Im Lichte der aufgezeigten Rechtslage ist die vom Kläger eingebrachte Klage zwar nicht deshalb aussichtslos und/oder mutwillig, weil ihr unter Bedachtnahme auf die schon referierten Entscheidungen des StGH und des OGH bereits die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Art 11 Abs 2 AHG entgegensteht bzw ein allenfalls vom Kläger im gegenständlichen Verfahren ersiegter Anspruch gegen die beklagte Partei im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzbar wäre (vgl Bydlinski aaO § 63 Rz 19).
Zu Recht rügt die beklagte Partei jedoch, dass sich der Senatsvorsitzende des Obergerichtes nicht einmal ansatzweise mit allen anderen von ihr vorgebrachten Erwägungen befasste, welche die gegenständliche Klagsführung nach ihrer Ansicht aussichtslos und/oder mutwillig erscheinen lassen.
Das Obergericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den zu Punkt II. 1. wiedergegebenen Einwendungen insbesondere auch jenem der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers auseinanderzusetzen haben. Auch wird die Schlüssigkeit der gegenständlichen Klage im Sinne der vorstehenden Darlegungen zu prüfen sein, bei deren Fehlen die Klage sogleich abgewiesen werden müsste (LES 2008, 246; LES 2006, 426; LES 2003, 308; LES 1999, 243 [zu einer Amtshaftungsklage], vgl auch 1 Ob 211/09z).
In Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei war der angefochtene Beschluss deshalb aufzuheben und dem Senatsvorsitzenden des Obergerichtes eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers aufzutragen.
4.2. Zum Rekurs des Klägers:
Auch der Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Senatsvorsitzenden des Obergerichtes beinhaltete der Verfahrenshilfeantrag des Klägers "in vollem Umfang" nach üblicher Diktion auch die Beistellung eines Verfahrenshelfers und damit die Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (vgl 10 ObS 11/09d).
Über diesen Antrag hat der Senatsvorsitzende des Obergerichtes in der irrigen Meinung, es sei keine Bestellung eines Verfahrenshelfers beantragt worden, nicht entschieden, was nach der zutreffenden Rüge des Klägers einen Verfahrensmangel im Sinne des § 465 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 496 Abs 1 Z 1 öZPO) begründet (Delle Karth in ÖJZ 1993, 10 f [15]).
Falls das Obergericht im fortgesetzten Verfahren die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe für gegeben erachtet, wird es nach Massgabe des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu prüfen und auch darüber zu entscheiden haben, ob dem Kläger ein Verfahrenshelfer (entweder ein Rechtsanwalt oder aber eine andere taugliche Person) beizugeben ist (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 64 Rz 16, 29 mwN).
Auch wenn die Bestimmung des § 64 Abs 3 ZPO (§ 64 Abs 3 öZPO) den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfahrenshilfe klar bestimmt, ist es schon mit Rücksicht auf die mit dem Verfahrenshilfebeschluss verbundenen Rechtsfolgen erforderlich, auch den Tag festzusetzen, mit dem die Befreiungen und Rechte des Antragstellers eintreten. Dies entspricht auch der ständigen Praxis der liechtensteinischen Gerichte. Das Obergericht wird deshalb gegebenenfalls auch die zeitliche Wirksamkeit der Verfahrenshilfe zu bestimmen haben.
5. In Stattgebung auch des Rekurses des Klägers war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Zwar stellte die beklagte Partei in ihrem Rekurs nur einen Abänderungsantrag im Sinne der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages. Nach öLehre und Rechtsprechung, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage anschliesst, enthält ein solcher Abänderungsantrag stets auch einen Aufhebungsantrag. Umgekehrt includiert jedoch der Aufhebungsantrag nicht notwendigerweise auch ein Begehren auf Abänderung, zumal ein Abänderungsantrag die begehrte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen hat (Kodek in Rechberger³ § 471 Rz 4 mwN).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 2 ZPO.
Das Erstgericht wird (auch) über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in seinem Beschluss über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abzusprechen haben. Dabei wird Gelegenheit sein, zu den unterschiedlichen Standpunkten der Parteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage dieses Zwischenstreits Stellung zu nehmen.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 9. April 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat