CO. 2008.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der
A m t s h a f t u n g s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte Land Liechtenstein wegen CHF 200 Mio. s.A., infolge Berufung des Klägers vom 19.01.2009 (ON 49) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.12.2008 (ON 48), womit das im vorbereiteten Schriftsatz vom 10.10.2007 (ON 13, S.26) aufgeschlüsselte, im Gesamtbetrag jedoch unveränderte Klagebegehren der Amtshaftungsklage des Klägers vom 16.05.2007 (ON 1) abgewiesen wurde, nach mündlicher Berufungsverhandlung beschlossen:
I. Der Berufung des Klägers wird Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 12.12.2008 (ON 48) wird aufgehoben. Die Amtshaftungssache wird im Sinn der Erwägungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit der gegenständlichen Amtshaftungssache war der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits einmal befasst.
1.1. Mit Amtshaftungsklage vom 16.05.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 200 Mio. samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 10.10.2007 (ON 13, S.26) schlüsselte der Kläger das Klagebegehren näher auf, ohne dessen Gesamtbetrag zu verändern.
1.2. Mit Urteil vom 15.10.2007 (ON 16) wies das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren ab. Es begründete sein Urteil mit der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten: Anstelle der Beklagten hätte die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Anspruch genommen werden sollen (ON 16, S.44).
1.3. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.10.2007 (vorstehende Ziff.1.2) erhobenen Berufung des Klägers vom 14.11.2007 (ON 17) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 06.03.2008 (ON 28) Folge. Zusammenfassend erwog er, dass allfällige Amtshaftungsansprüche gegen das Land Liechtenstein für den angeblichen Schaden, den das (frühere) Amt für Finanzdienstleistungen (AFDL) in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit dem Kläger widerrechtlich zugefügt haben soll, nicht auf die FMA übergegangen seien; das Fürstliche Obergericht habe deshalb die Passivlegitimation der Beklagten zu Unrecht verneint (ON 28, S.44 [20]). Im Sinn entsprechender Erwägungen wurde die Amtshaftungssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
2. Im zweiten Rechtsgang wies das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 12.12.2008 (ON 48) das Klagebegehren erneut ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund von Ausserstreitstellungen, von aufgenommenen Beweisen (ON 48, S.21 ff.) und deren Würdigung (ON 48, S.55 f.) legte das Fürstliche Obergericht seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt zugrunde (ON 48, S.23 ff.):
3.1. Zur B. mvK (mvK = mit veränderlichem Aktienkapital) stellte das Fürstliche Obergericht fest (ON 48, S.26 ff.):
3.1.1. Die B. wurde am 01.06.2001 gegründet. Sie ist eine Aktiengesellschaft nach Art.3 Abs.3 des damals geltenden Gesetzes vom 03.05.1996 über Investmentunternehmen, LGBl. 1996 Nr.89, später geändert ([alt] IUG) in Verbindung mit Art.361 PGR. Seit ihrer Gründung ist der Kläger alleiniger Aktionär der B.
3.1.2. Am 28.05.2001 erteilte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (Regierung) der B. die Konzession als segmentiertes Investmentunternehmen nach Art. 24 bis Art.30, insbesondere Art.39 Abs.1 der damals geltenden Verordnung vom 02.07.1996 zum Gesetz über Investmentunternehmen, LGBl. 1996 Nr.90, später berichtigt und geändert ([alt] IUV) in der Form einer Anlagegesellschaft (Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital) im Sinn von Art.361 PGR. Damit wurde der B. ermöglicht, jeweils im Zusammenhang mit der Bildung bestimmter Vermögensmassen verschiedene Segmente mit Anteilen (Inhaberwertpapiere ohne Stimmrecht) auszugeben.
3.1.3. Dem Verwaltungsrat der B. gehörten im hier wesentlichen Zeitraum folgende Personen an:
der Kläger, bis 17.04.2004 als Präsident,
Dr. C., bis 14.08.2003,
Mag. D., bis 31.03.2004,
Dr. E., bis 05.08.2004: vom 7.05.2004 bis 05.08.2004 als Präsident,
Mag. F., vom 23.12.2003 bis 05.08.2004, und
Dr. G., vom 17.05.2004 bis 05.08.2004.
Dr. E. und Dr. G. wurden am 21.06.2004 in ihren Funktionen bei der B. vom AFDL genehmigt.
3.1.4. Der Geschäftsleitung der B. gehörten im hier wesentlichen Zeitraum folgende Personen an:
Mag. H., als Geschäftsführer bis 30.09.2003,
Mag. F., als Geschäftsführer vom 23.12.2003 bis 05.08.2004, und
der Kläger, als stellvertretender Geschäftsführer.
3.1.5. Am 05.08.2004 trat der gesamte Verwaltungsrat zurück, nämlich: Dr. E. als Präsident sowie Mag. F. und Dr. G. als weitere Mitglieder des Verwaltungsrats. Am 18.08.2004 wurden Dr. E. und Dr. G. in ihren Funktionen im Öffentlichkeitsregister gelöscht. Mag. F. trat auch als Geschäftsführer zurück. Am 06.08.2004 wurde er als Mitglied des Verwaltungsrats und als Geschäftsführer im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
3.1.6. Am 09.08.2004 wurden in einer ausserordentlichen Generalversammlung der Kläger zum Präsidenten des Verwaltungsrats der B. und I. sowie Mag. D. in den Verwaltungsrat der B. gewählt. Letztere nahmen die Wahl jedoch nicht an.
3.1.7. Am 06.08.2004 informierten Dr. E. und Mag. F. das AFDL über ihren Rücktritt als Verwaltungsräte der B. und über den Rücktritt von Mag. F. als Geschäftsführer der B. Das AFDL informierte jedoch weder die Anleger noch den Liechtensteinischen Anlagefondsverband (LAFV) über den Rücktritt der Verwaltungsräte und des Geschäftsführers. Vielmehr wurden der LAFV und die Anleger von den zurückgetretenen Verwaltungsräten hierüber informiert.
3.1.8. Am 13.08.2004 teilte Mag. F. dem AFDL mit, namentlich nicht genannte Grossinvestoren seien an ihn herangetreten und würden Transparenz fordern. Es gebe insgesamt zwei Grossinvestoren, deren Investitionen zusammen fast 80% des eingebrachten Geldes ausmachen würden. Mag. F. hatte zu diesem Zeitpunkt Abklärungen getroffen, ob und, gegebenenfalls, wie eine neue Gesellschaft zu gründen wäre; oder ob ein Anlagefonds bei einer anderen Fondsleitung zu lancieren wäre, so dass die Einlagen der Investoren dort untergebracht werden könnten. Den Investoren sei klar, dass bei einem Entzug der Konzession die Einlagen ein halbes Jahr festsitzen würden; dies wollten die Investoren unbedingt vermeiden. Mag. F. forderte das AFDL auf, unbedingt und sofort zu handeln, das heisst: die Konzession zu entziehen.
3.1.9. Nachdem der gesamte Verwaltungsrat zurückgetreten war (vorstehende Ziff.3.1.5), bestellte sich der Kläger anlässlich der Generalversammlung vom 09.08.2004 als Alleinaktionär der B. zum Präsidenten des Verwaltungsrats. Als solcher liess er sich in das Öffentlichkeitsregister eintragen.
3.1.10. Mit Schreiben vom 27.08.2004 forderte das AFDL das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf, die im Öffentlichkeitsregister am 18.08.2004 vorgenommene Eintragung des Klägers als Präsident des Verwaltungsrats der B. zu berichtigen: Das AFDL habe den Kläger lediglich als stellvertretenden Geschäftsführer genehmigt; deshalb dürfe auch nichts anderes in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sah indes keine rechtliche Möglichkeit, der Aufforderung des AFDL nachzukommen.
3.1.11. Nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte Dr. E., Mag. F. und Dr. G. verfügte die B. über keinen nach dem [alt] IUG genehmigten Verwaltungsrat mehr. Immerhin verfügte sie auch nach dem Rücktritt des Geschäftsführers, Mag. F., zumindest noch über den vom AFDL nach dem [alt] IUG genehmigten stellvertretenden Geschäftsführer in der Person des Klägers.
3.1.12. Mit Schreiben vom 02.09.2004 teilte der Rechtsvertreter der B. dem AFDL unter anderem mit:
... weiters habe ich Sie ebenfalls bereits mündlich darüber orientiert, dass der Gesellschaft durch den Kollektivrücktritt der bisherigen Verwaltungsräte erhebliche Schäden dadurch drohen, dass Investoren erwägen, ihre Beteiligungen zu verkaufen. ... [Der Kläger] ist momentan bestrebt, diese Schäden möglichst einzugrenzen und das Vertrauen der Anlage zu erhalten. Es versteht sich von selbst, dass... [der Kläger] auch zur Bewältigung dieser Aufgabe [das] Zeichnungsrecht für die... [B.] haben muss, anderenfalls deren Weiterbestand in Gefahr gerät.
Vor diesem Hintergrund ersuche ich Sie deshalb eindringlich, dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt umgehend mitzuteilen, dass... [der Kläger] vom... [AFDL] als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht genehmigt wird. Ich nehme an, es ist auch im Interesse des... [AFDL], sowohl eine Liquidation der Gesellschaft als auch weitere Schäden durch den drohenden Vertrauensverlust von Kunden möglichst zu verhindern...
Sollten Sie die Auffassung vertreten, ... [der Kläger] würde die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt des Präsidenten des Verwaltungsrates nicht mehr erfüllen, bitte ich um Ausfertigung einer rechtsgenüglich begründeten und anfechtbaren Verfügung. Bitte betrachten Sie deshalb dieses Schreiben gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung bzw. Bestätigung... [des Klägers] als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsrecht.
3.1.13. Das AFDL erliess über den Antrag auf Genehmigung des Klägers als Verwaltungsrat keine Verfügung. Es genehmigte den Kläger nicht als Präsidenten des Verwaltungsrates im Sinn des [alt] IUG.
3.1.14. Am 17.08.2004 machte die Revisionsstelle die B., das AFDL und die Depotbank darauf aufmerksam, dass das gesetzliche Erfordernis von drei Verwaltungsräten nicht eingehalten sei; damit seien die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Revisionsstelle wies ferner darauf hin, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung nicht mehr der vom AFDL genehmigten Zusammensetzung entsprächen. Sie gewährte der B. im Sinn von Art.56 Abs.1 [alt] IUG eine Frist bis 15.09.2004, um den gesetzmässigen Zustand herzustellen, das heisst: einen genehmigten Verwaltungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern, und einen genehmigten Geschäftsführer einzusetzen.
3.1.15. Mit Schreiben vom 16.09.2004 teilte die Revisionsstelle der B. dem AFDL mit, dass man den Präsidenten des Verwaltungsrats, den Kläger, darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr eingehalten seien, weil nicht mehr mindestens drei Verwaltungsräte eingesetzt seien; die der B. bis 15.09.2004 gewährte Frist, um den gesetzlichen Zustand herzustellen (vorstehende Ziff.3.1.14), sei ungenutzt verstrichen.
3.1.16. Auch das AFDL setzte der B. eine Frist, um die vakant gewordenen Organe neu zu bestellen: Mit dem kollektiven Rücktritt der Verwaltungsräte seien die Konzessionsvoraussetzungen nach dem [alt] IUG nicht mehr gegeben.
3.1.17. Nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte Dr. E., Mag. F. und Dr. G. sowie des Geschäftsführers Mag. F. waren der Verwaltungsrat die Geschäftsführung der B. bis 24.11.2004 nicht mehr nach dem IUG besetzt. Vom 06.08.2004 bis 14.11.2004 hielt die B. die nach dem IUG erforderlichen Konzessionsvoraussetzungen nicht ein; ihr fehlten - was ausser Streit gestellt wurde - die erforderlichen drei Verwaltungsräte. Das AFDL bestellte während dieser Zeit keinen Sachwalter und verfügte keine Sistierung (Verbot des Verkaufs und der Rücknahme von Anteilen). Der Depotbank wurde weder mitgeteilt noch empfohlen, den Verkauf und die Rücknahme von Anteilen einzustellen. Erst im Oktober 2004 brachte die B. eine Sistierung ins Gespräch. Diese wurde im Oktober von der Geschäftsleitung der B. dann auch vorgenommen, nachdem der Kläger gegenüber der B. Forderungen geltend gemacht hatte. Weil der Kläger Rangrücktrittserklärungen abgegeben hatte, wurde die von der B. angeordnete Sistierung aufgehoben.
3.1.18. Der nach dem Rücktritt von Dr. E., Mag. F. und Dr. G. verbliebene stellvertretende Geschäftsführer, der Kläger, wies nach dem 05.08.2004 die Depotbank an, keine Auszahlungen an die Anleger zu tätigen. Diese Anweisung erteilte er mündlich während eines Telefonats mit I. Damals hatte I. ihn angerufen und ihm mitgeteilt, er habe USD 20 Mio. auszuzahlen, da entsprechende Rücknahmeanträge vorlägen. Der Kläger erklärte gegenüber I., er dürfe eine solche Auszahlung nicht vornehmen. Sie wurde dennoch vorgenommen; denn die Depotbank stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger als nicht genehmigter Geschäftsführer könne der Depotbank keine Weisungen erteilen. Die Depotbank legte dem Kläger als stellvertretendem Geschäftsführer der B. die Rücknahmeanträge nicht vor.
3.1.19. Mit Genehmigung des AFDL vom 24.11.2004 gehörten dem im November 2004 bestellten Verwaltungsrat der B. folgende Personen an:
J., als Präsident,
K. und
L., als weitere Mitglieder des Verwaltungsrats.
3.1.20. Im November 2004 wurden die M. AG sowie K. leitende Geschäftsführer und L. stellvertretender Geschäftsführer der B. Am 24.11.2004 genehmigte das AFDL diese Einsetzung.
3.1.21. Nachdem N. als Geschäftsführer der B. zurückgetreten war, forderte das AFDL am 11.11.2002 die B. auf, um Genehmigung eines neuen Geschäftsführers anzusuchen. Mit Schreiben vom 13.11.2002 teilte das AFDL der B. mit, der Kläger erfülle die Voraussetzungen zur alleinigen Geschäftsleitung eines Investmentunternehmens nicht. Mit Schreiben vom 14.11.2002 teilte die O.-Bank AG, vertreten durch Dr. P. und Dr. Q., dem AFDL Folgendes mit:
Unser Haus war seitens... [des Klägers] in praktisch allen Angelegenheiten seiner Fondsverwaltungsgesellschaft ein wichtiger Ansprechpartner. Wir haben... [den Kläger] als zielbewussten und verantwortungsvollen Finanzfachmann erlebt.
Gerne bestätigen wir, dass... [der Kläger] unseres Erachtens für die Tätigkeit als alleiniger Geschäftsführer der... [B.] geeignet ist und alle erforderlichen Fähigkeiten erfüllt.
3.1.22. Mit Schreiben vom 25.11.2002 teilte das AFDL der B. Folgendes mit:
Mit Schreiben vom 11.11.2002 haben wir Sie aufgefordert, binnen einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Löschung von N. als Geschäftsführer um Genehmigung eines neuen Geschäftsführers anzusuchen. Dieser Geschäftsführer hat den Erfordernissen des [alt] IUG und der [alt] IUV zu entsprechen...
Im Schreiben vom 13.11.2002 haben wir Sie auch darauf aufmerksam gemacht, dass Sie auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen nicht die erforderliche Qualifikation mitbringen, um alleiniger Geschäftsführer zu sein. Bei Erbringung von Empfehlungen bzw. Befähigungsnachweisen sind wir gerne bereit, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, unsere derzeitige Position zu überdenken. Bisher sind aber keine Qualifikationsnachweise bei uns eingetroffen...
3.1.23. Am 12.12.2002 beantragte die B., den Kläger als ihren Geschäftsführer zu genehmigen. Über diesen Antrag entschied das AFDL nicht. Eine Devolutionsbeschwerde (Säumnisbeschwerde) erhob der Kläger nicht. Denn er hatte es aufgegeben, ein vom AFDL genehmigter Geschäftsführer zu werden.
3.2. Zum Fonds und zu den Segmenten im Allgemeinen stellte das Fürstliche Obergericht fest (ON 48, S.33 ff.):
3.2.1. Die B. hatte ihr Investmentunternehmen in zwei Segmente aufgeteilt:
erstes Segment, namens R. und
zweites Segment, namens S.
3.2.2. Art.15 der Statuten der B. regeln die Organisation und die Beschlussfassung des Verwaltungsrats. Danach beschliesst der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach Art.16 der Statuten bereitet der Verwaltungsrat die Generalversammlung der Aktionäre vor und führt deren Beschlüsse aus. Ferner entscheidet der Verwaltungsrat über die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie über die damit zusammenhängenden Gebühren. Dabei handelt es sich um nicht delegierbare Aufgaben des Verwaltungsrats.
3.2.3. Nach Art.4 des Organisations- und Geschäftsreglements der B. beschliesst der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das bei der nächsten Sitzung zu behandeln ist.
3.2.4. Für den hier wesentlichen Zeitraum - vom 01.04.2004 bis zur Liquidation der B. - fungierte die Bank T. AG als Depotbank der B. In dem am 21.06.2004 genehmigten Prospekt und Anlagereglement vom 19.05.2004 wird unter Punkt 4.3 die Rücknahme von Anteilen geregelt:
Anträge zur Rücknahme von Anteilen werden von den Vertriebsstellen entgegengenommen, welche diese an die Gesellschaft weiterleiten.
Die Bedingungen für die Rücknahme von Anteilen der einzelnen Segmente regelt der jeweilige Zusatz zum Prospekt (Teil II).
Bei massiven Rücknahmeanträgen können die Gesellschaft und die Depotbank beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft worden sind. In der Folge sind die rückgestellten Rücknahmeanträge prioritär zu behandeln.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann bei ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von § 12 des Anlagereglements im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile einzelner oder aller Segmente vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben.
3.2.5. Der Zusatz zum Prospekt (Teil II) regelt unter Punkt 7.2 die Rücknahme der Anteile (punktuell berichtigt aufgrund der Beilage 135, S.13 [7.2]:
Nach der Erstemission werden Anteile an jedem Tag zurückgenommen, der Bankarbeitstag in Liechtenstein und Kalifornien ist. Die Anträge müssen dazu vor 15.00 Uhr bei der Gesellschaft eingehen. Nach 15.00 Uhr eingehende Rücknahmeanträge werden am darauf folgenden Tag abgerechnet. Sämtliche Positionen im Segment werden auf der Basis der am Vortag an der NASDAQ und am NYSE notierten Schlusskurse bewertet.
Vorbehalten bleibt stets das Recht der Gesellschaft, Rücknahmen aufgrund massiver Rücknahmeanträge verzögert abzurechnen und beim Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen vorübergehend und ausnahmsweise aufzuschieben.
Die Zahlung des Rücknahmepreises muss innerhalb von drei Bankarbeitstagen und dem massgeblichen Arbeitstag erfolgen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist jedoch berechtigt, diese Frist auf maximal fünf Tage zu erstrecken, sofern sich die Dreitagesfrist als zu kurz erweist.
3.2.6. Im Anlagereglement (Teil IV) finden sich im Abschnitt C Bestimmungen über die Depotbank:
1. Die Depotbank verwahrt das Vermögen der Anlagegesellschaft im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts.
...
4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Gesellschaft das Gesetz und das Anlagereglement beachtet, insbesondere hinsichtlich der Anlageentscheide, der Berechnung des Wertes der Anteile und der Verwendung des Erfolges. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Gesellschaft oder die designierten Vermögensverwalter im Rahmen der Anlagevorschriften trifft [sic! Beilage 135, S.20, C, § 4, 4], ist die Depotbank nicht verantwortlich.
5. Die Depotbank besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr.
6. Die Depotbank stellt ferner sicher, dass
a). der Verkauf, der Rückkauf, die Konversion und die Annullierung von Anteilen, die für Rechnung der Segmente von der Gesellschaft getätigt wurden, den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements entsprechen;
b). die Berechnung des Wertes der Anteile gemäss den gesetzlichen Vorschriften bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements erfolgt;
c). alle Instruktionen der Gesellschaft ausgeführt werden, ausser wenn diese im Widerspruch zum Gesetz bzw. den Bestimmungen des Prospekts und dieses Reglements stehen;
d). bei Transaktionen, die sich auf das Vermögen des jeweiligen Segments beziehen, die Gegenleistungen vertragsgerecht erfolgen.
7. Die Depotbank hat Anspruch auf die in § 13 vorgesehenen Verfügungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Depotbankvertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit gemacht hat. Diese Ansprüche werden aus Mitteln der Segmente erfüllt. Die persönliche Haftung des Anlegers ist ausgeschlossen.
8. Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
3.2.7. Im Anlagereglement (Teil IV) finden sich im Abschnitt [richtig: Beilage 135, S.22 f] IV (§ 12) Bestimmungen über die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen:
...
4. Beim Vorliegen folgender Verhältnisse kann die Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Ausgabe, Rückzahlung und Konversion der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben:
a). wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens eines Segments bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel in einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b). bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfälle;
c). wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für das betreffende Segment undurchführbar werden;
5. Solange die Rückzahlung der Anteile aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.
6. Die Gesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich dem ... [AFDL], der Revisionsstelle und in angemessener Weise den Anteil[s]inhabern mit.
3.2.8. Am 18.02.2004 wurde zwischen der B. und der T. AG ein Depotvertrag abgeschlossen. Danach fungierte die T. AG als Depotbank sowie als Vertriebsträger und als Zahlstelle. Sie war berechtigt, die Segmente der B. zu vertreiben und anzubieten. Als Zahlstelle für die B. hatte sie Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anteilsinhaber vorzunehmen. Bei Anteilsrücknahmen hatte sie den Rücknahmepreis auszuzahlen, bei der Zeichnung von Anteilen den Ausgabepreis entgegenzunehmen. Ferner hatte sie Rücknahme- und, gegebenenfalls, Umtauschanträge entgegenzunehmen.
3.2.9. Nach dem Prospekt und dem Anlagereglement hatte die B. Anspruch auf Vergütungen: auf eine erfolgsabhängige Managementgebühr (Performance-Kommssion) von 20% der Rendite des Segments. Diese Performance-Kommission war vierteljährlich im Nachhinein zahlbar. Erzielte das Segment keine oder eine negative Rendite (Verlust), so durfte keine Performance-Kommission erhoben werden. Zur Deckung der Verwaltungskosten in Perioden, in denen keine Performance-Kommission erhoben werden konnte, erhielt die B. eine Managementgebühr von jährlich 2% des durchschnittlichen Nettovermögens, die PRO RATA TEMPORIS an jedem Bewertungstag berechnet wurde. Für die Administration war der B. eine Gebühr von jährlich 0.2%, mindestens USD 5'000.00, geschuldet, die dem Nettovermögen des Segments belastet wurde. Die Performance-Kommission und die Verwaltungskosten waren vierteljährlich zahlbar.
3.3. Zum Monitoring Verfahren stellte das Fürstliche Obergericht fest (ON 48, S.37 ff.):
3.3.1. Im Vorfeld der Besprechung vom 17.04.2003 gab es bei der B. Ungereimtheiten. Der Wechsel der Geschäftsleitungsmitglieder war auffällig. Die Werbung der B. sorgte sowohl im Markt als auch beim AFDL für Aufsehen. Es wurden US-Bürger beworben, obwohl diesen verboten war, Fondsanteile in Liechtenstein zu kaufen. Ferner hatte die B. Probleme mit der Befüllung der Fondsegmente. Auch die Revisionsstelle brachte Beanstandungen an. Alle diese Umstände führten zur Besprechung vom 17.04.2003. Dabei wurde mit der B. ein gangbarer Weg hinsichtlich ihrer Werbung gefunden, die sie mit dem LAFV abstimmen sollte.
3.3.2. Mit Schreiben vom 24.04.2003 hielt das AFDL das Ergebnis dieser Besprechung (vorstehende Ziff.3.3.1) fest. Es teilte der B. mit, vorläufig von einem Entzug der Konzession abzusehen, erteilte ihr aber zugleich Auflagen, unter anderem:
Die B. arbeitet aktiv mit dem LAFV in allen Belangen von PR, Marketing und Werbung zusammen.
Die B. sorgt dafür, dass [richtig: Beilage 85, S.3 unten] der LAFV schriftlich dem... [AFDL] über deren Zusammenarbeit und Einbezug berichtet.
3.3.3. Die B. schaltete wiederum Werbungen, die nach Ansicht des AFDL nicht dem Markt entsprechen. Das AFDL forderte deshalb die Einhaltung der Auflagen. Es liess sich jedoch nicht feststellen, welche Werbung die B. geschaltet hatte, die zu dieser Aufforderung führten. Mit E-Mail vom 02.06.2003 mahnte das AFDL die Auflagen und forderte wiederum, dass sämtliche Werbeaktivitäten mit dem LAFV abzustimmen seien. Überschwängliche, nicht anlagefreundliche und nicht marktkonforme, aber auch teils irreführende Werbung sollte unterbleiben. Dabei sollte der LAFV zum Inhalt, zur Aufmachung und zum Verteiler jeder gestarteten Werbemassnahme Stellung beziehen. Die B. wurde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der LAFV von sich aus zu den getätigten, kritisierten und abgelehnten Werbemassnahmen schriftlich Stellung nehme. Daraufhin erklärte die B., die Auflagen in der vom AFDL gewünschten Form nicht zu befolgen; man lasse sich vom Vorstand des LAFV weder monitoren noch benoten. Es liess sich nicht feststellen, welche Werbung die B. tätigte, die zu den Beanstandungen führte.
3.3.4. Am 10.06.2003 machte der Liechtensteinische Bankenverband (LBV) auf ein Inserat der B. in der "International Harold Tribune" vom 16.05.2003 aufmerksam. Er erblickte in dieser Werbung einen Verstoss gegen die Lauterkeit und gegen die Interessen des Finanzplatzes: Aus dem Text gehe nicht klar hervor, für welches Produkt eigentlich geworben werde, ob für eine Beteiligung an der B. oder an einer anderen Gesellschaft oder ob für Anteile am Investmentfonds. Die Formulierung "controlled by the Government" könne den unkundigen Leser zur Annahme verleiten, die Regierung sei an der Investmentgesellschaft mehrheitsbeteiligt oder übe auf irgendeine andere Weise einen bestimmenden Einfluss auf deren Geschäfte aus. Dem LBV erschien die Werbung unpräzise und irreführend, dem Ruf des Finanzplatzes abträglich. Er forderte das AFDL auf, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
3.3.5. Mit Schreiben vom 17.06.2003 an das AFDL beanstandete der LBV das Inserat der B. in der Beilage "Wirtschaft regional" der Tageszeitung "Liechtensteiner Vaterland", insbesondere:
dass man - wenn auch unter Weglassung von früheren weniger günstigen Entwicklungen - auf die neuesten Erfolge des Fonds "Silicon Valley Equities" verweist,... dass man in der Werbung mit fettgedruckten Zahlen diesen Erfolgskurs bis zum Jahresende extrapoliert ("Zuwachs von 40-60%"). Dadurch kann bei einem weniger fachkundigen Leser der Eindruck entstehen, als werde ein solcher Erfolg garantiert. Es entsteht so die Gefahr, dass er ohne richtige Risikoeinschätzung im Vertrauen auf die im Inserat gelesenen Zahlen Investitionen tätigt, die seine Risikofähigkeit übersteigen.
Der LBV bezeichnete diese Werbung der B. als marktschreierisch und forderte das AFDL wiederum auf, Massnahmen zu ergreifen.
3.3.6. Beim LAFV als auch beim AFDL wurde am 18.06.2003 das gleichentags in der Tageszeitung "Liechtensteiner Volksblatt" veröffentlichte Inserat der B. von Peter Kaiser bemängelt, der das Inserat als "reisserisch" empfunden und von der Verbreitung von Halbwahrheiten gesprochen hatte.
3.3.7. Mit Schreiben vom 26.06.2003 bemängelte das AFDL die Werbeauftritte der B. nochmals, nämlich: den Werbeauftritt in der "International Harold Tribune" vom 16.05.2003 (vorstehende Ziff.3.3.4) sowie den Internetauftritt der B.. Unter anderem führte das AFDL aus (Hervorhebungen im Original):
...
Als ihre Heimataufsichtsbehörde stellt sich für uns grundsätzlich die Frage, ob die B. bei der FSA in Grossbritannien die notwendige Anmeldung zum Vertrieb vorgenommen hat. Gemäss unserem Informationsstand müssen wir davon ausgehen, dass diese Anmeldung unterblieben ist, da wir nie eine Konformitätsbestätigung für die FSA ausgestellt haben und bei uns eine Meldung gemäss Art.18 Abs.1 Bst.g des... [alt IUG] nie eingegangen ist.
Weiters erscheint uns auch der Inhalt dieser Werbeschaltung äusserst problematisch. Es geht aus dieser Werbeschaltung nicht klar hervor, für was überhaupt geworben wird. Der Zusatz "This ist not a sales offer" trägt zu noch mehr Verwirrung bei, da Werbeschaltungen ohne Verkaufswillen ihre Sinnhaftigkeit verlieren. Bedenken Sie dabei die Struktur einer AG mit veränderlichem Kapital.
Werbung mit dem Inhalt, dass die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, entspricht nicht den üblichen Usancen, da die Einhaltung der Vorschriften im Heimatstaat selbstverständlich ist.
Ebenfalls missverständlich und für eine Werbeschaltung nicht geeignet ist die Wendung "... controlled by the Government..." da dies auch einen ganz anderen Schluss zulassen könnte, als dass die Anlagegesellschaft von der Regierung konzessioniert worden und vom... [AFDL] überwacht wird.
Eine Irreführung von Investoren ist durch solche Inserate nicht auszuschliessen, da das Inserat unpräzise und unserer Meinung nach marktschreierisch formuliert ist. Im Quervergleich sind solche Aussagen nicht üblich und widersprechen den gängigen Usancen.
Im Internetauftritt der B. konnten wir folgende Passagen finden: For US entities of US High Net Worth Individuals, who can buy R. directly - nor can we advertise or sell R. in the USA - this deal is offered over an USD loan, which will be secured with R.-Shares by Mr. Hermann or one of Mr. Hermann's B.V.I. companies (terms and conditions to be discussed).
Wir sehen darin eine Anleitung zur Rechtsumgehung für amerikanische Bürger und müssen sie auffordern, diesen Text sofort aus ihrer Website zu entfernen.
Weiters beanstanden wir wiederholt die in den liechtensteinischen Zeitungen geschalteten Inserate sowie die darin enthaltenen Aussagen. Die Inhalte erscheinen uns nach unserem Informationsstand nicht richtig. Zusätzlich spielt die B. mit den Emotionen der Anleger, indem sie auf politische Strömungen eingeht, was dem Wesen einer Anlegerinformation widerspricht. Beachten Sie bitte, dass solche öffentlichen Äusserungen für den gesamten Fonds- und auch Finanzplatz schädlich sein können.
Zukunftsspekulationen betreffend die Zuwächse der B. (von Ihnen mit 40-60% benannt) sind standeswidrig und dürfen auf keinen Fall gemacht werden...
Nochmals wurde die B. aufgefordert, der Auflage des Monitorings nachzukommen und die einzelnen Werbemassnahmen mit dem LAFV abzustimmen.
3.3.8. Mit E-Mail vom 03.07.2003 an das AFDL führte die B. aus, die Werbeschaltung sei mit der amerikanischen Steuerbehörde, IRS, abgesprochen worden. Sie habe bestätigt, dass in keiner Art und Weise eine Umgehung von US-Gesetzen oder Hilfe und Anleitung zur Steuerhinterziehung vorliege. Das Inserat ziele zudem nicht auf das Publikum ab, sondern auf maximal 2-3 Einzelinvestoren, die sich am stimm- und gewinnberechtigten kapital der B. beteiligen könnten. Auch weitere Bemängelungen an den Inseraten wies die B. zurück. Ausdrücklich hielt sie fest, mit Sicherheit weder die Werbestrategien noch die einzelnen Werbemassnahmen mit dem LAFV abzustimmen.
3.3.9. Wegen fehlender Bereitschaft der B., ihre Werbung mit dem LAFV abzustimmen, entschied das AFDL, das Monitoring zu intensivieren. Mit Schreiben vom 15.07.2003 teilte es der B. mit, seit dem 24.04.2003 habe man mehrere Verstösse festgestellt, wobei die Werbung nicht branchenüblich sei und dem Finanzplatz in dieser Ausgestaltung sehr schaden könne. Einzelne Inserate oder Werbeschaltungen der B. wurden nicht angeführt oder festgestellt. Unter anderem schrieb das AFDL:
Aufgrund dieser Feststellungen kommt das... [AFDL] nicht umhin, die im Schreiben vom 14. April 2003 aufgestellten Massnahmen zu intensivieren:
Die... [B.] wird bis auf Wiederruf angewiesen, jede einzelne Werbemassnahme durch den LAFV... zu prüfen und genehmigen zu lassen.
Das... [AFDL] behält sich vor, das vorliegende Schreiben bei Nichteinhaltung gemäss Art.53 Abs.2 Bst.c... [alt] IUG, zusammen mit dem Schreiben vom 14. April 2003, amtlich zu publizieren.
Weiters bleiben die vom... [ADFL] aufgestellten Monitoringmassnahmen gemäss dem Schreiben vom 24. April 2003 weiterhin und unbeschränkt aufrecht.
Unverändert ist es dem... [AFDL] ungenommen, ohne vorherige Ankündigung bei Nichterfüllung dieser Massnahmen den Entzug der Konzession zu Handen der Regierung in die Wege zu leiten.
3.3.10. Nach Erhalt des Schreibens vom 15.07.2003 (vorstehende Ziff.3.3.9) fragte der LAFV beim ADFL an, wie die Zusammenarbeit inhaltlich auszusehen habe. Darauf wurde in den Räumen der AFDL die Besprechung vom 31.07.2003 angesetzt. Daran nahmen auch U. und V. als Vertreter des LAFV teil. U. berichtete über verschiedene Schreiben, die dem LAFV zugegangen seien. Er wollte wissen, was es mit dem Monitoring auf sich habe. Gleichzeitig stellte er klar, dass der LAFV kein verlängerter Arm des AFDL sei. Festgehalten wurde aber auch, dass verschiedene andere Parteien sich über die Werbung der B. beschwert hätten und dass sich auch der LAFV mit den teilweise "amerikanischen Vorgehensweisen" sowie mit den "5/8-Wahrheiten" nicht einverstanden erklären könne. Dem anwesenden Vertreter der B., Dr. C., teilte das AFDL mit, dass die B. nicht frei wählen könne, ob sie ihre Werbung beim AFDL oder beim LAFV bestätigen lassen wolle. Die Auflage laute, sich an den LAFV zu wenden. Dieser Auflage sei Folge zu leisten. Das AFDL bestand darauf, dass die B. ihre Werbung mit dem LAFV abstimme. Der Amtsleiter selber forderte die anwesenden Vertreter der B., Dr. C., Dr. W. und Mag. H., wiederholt auf, die konkreten Massnahmen des Monitorings darzustellen. Er kündigte an, ein vom Kläger an ihn gerichtetes Schreiben, indem das Monitoring als salomonische Lösung bezeichnet werde, in der zweiten Augusthälfte zu veröffentlichen. Mag. H. weigerte sich jedoch, den Inhalt des Monitorings bekannt zu geben. Nachdem U. zugesichert hatte, dass die Informationen innerhalb des Vorstands des LAFV bleiben würden, trug Dr. C. den Inhalt des Schreibens vom 24.04.2003 [vorstehende Ziff.3.3.2] vor. Der LAFV bestätigte, dass die an ihn gelangten Informationen in seinem Vorstand bleiben würden und erklärte sich bereit, im Rahmen des Monitorings mitzuarbeiten.
3.3.11. Am 14.08.2003 erliess das AFDL gegenüber der B. folgende Monitoringverfügung:
1. Die B. wird vertieft auf die Einhaltung des ...[alt] IUG, in der geltenden Fassung, und der... [alt] IUV, in der geltenden Fassung, über die Einhaltung der eigenen Statuten und Reglemente sowie die Einhaltung der Statuten des LAFV... durch das... [AFDL] überprüft.
2. Diese ständigen von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Massnahmen werden durch flankierende Massnahmen ergänzt:
a). Vierteljährliche mündliche Berichterstattung durch den Geschäftsführer Mag. H. und dessen Stellvertreter... [Kläger] an das... [AFDL] über den Geschäftsgang und die getroffenen Massnahmen.
b). Vierteljährliche schriftliche Berichterstattung durch Mag. Christoph Wirnsperger als Verwaltungsrat über die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Art.42 [alt] IUG und Art.42 [alt] IUV sowie Art.349... PGR..., in der geltenden Fassung.
c). Vierteljährliche schriftliche Berichterstattung durch Dr. C. als Verwaltungsrat an das... [AFDL] im Sinne einer Supervision aller dargestellten Massnahmen gemäss [alt] IUG und [alt] IUV mit Schwerpunkt auf Art.43 [alt] IUV sowie der flankierenden Massnahmen.
d). Die B. wird angewiesen, aktiv mit dem LAFV... in allen Belangen von PR, Marketing und Werbung zusammenzuarbeiten und sämtliche Aktivitäten vor Veröffentlichung mit ihrer Interessenvertretung abzustimmen.
e). Die B. sorgt dafür, dass der LAFV... schriftlich dem... [AFDL] über deren Zusammenarbeit und Einbezug berichten.
f). PricewaterhouseCoopers berichtet über das Monitoring im Rahmen der ordentlichen Revisionstätigkeit und nimmt Stellung dazu, unter möglichster Vermeidung von Zusatzkosten. Aus diesem Grund veranlasst die B., dass alle wesentlichen Schriftstücke in diesem Prozess auch ihrer Revisionsstelle zugehen.
4. Das... [AFDL] behält sich, gestützt auf Art.53 Abs.1 [alt] IUG, vor, diese hiermit auferlegten Massnahmen aus aufsichtsrechtlicher Sicht zu beurteilen und bei Nichteinhaltung entsprechend den aufsichtsrechtlichen Notwendigkeiten jederzeit zu intervenieren oder abzuschwächen.
5. Das... [AFDL] behält sich vor, diese Verfügung bei Nichteinhaltung der erteilten Auflagen gemäss Art.53 Abs.2 Bst.c [alt] IUG jederzeit amtlich zu publizieren.
6. Das... [AFDL] behält sich vor, bei Nichteinhaltung dieser Massnahmen ohne vorherige Ankündigung jederzeit den Entzug der Konzession zu Händen der Regierung in die Wege zu leiten.
7. Im Falle einer Anfechtung durch Beschwerde oder fristgemässe Vorstellung kommt dem Rechtsmittel gemäss Art.116 Abs.3 LVG keine aufschiebende Wirkung zu.
3.3.12. Das AFDL stellte ihre Monitoringverfügung vom 14.08.2003 (vorstehende Ziff.3.3.11) dem LAFV zu.
3.3.13. Gegen die Monitoringverfügung der AFDL vom 14.08.2003 (vorstehende Ziff.3.3.11) erhob die B. mit Schriftsatz vom 01.09.2003 Beschwerde an die Regierung. Mit Entscheidung vom 27.05.2004 wies die Regierung die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Monitoringverfügung.
3.3.14. Gegen die Entscheidung der Regierung (vorstehende Ziff.3.3.13) erhob die B. mit Schriftsatz vom 04.06.2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Entscheidung vom 28.07.2004 zu VGH 2004/48 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde insofern Folge, als er die angefochtene Entscheidung der Regierung und die Monitoringverfügung des AFDL aufhob und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das AFDL zurückverwies. In seiner Entscheidung erwog der Verwaltungsgerichtshof unter anderem:
Diese mangelhafte Begründung der Verfügung hat zwar die Regierung in deren Entscheidung vom 18./27.05.2005 zu korrigieren versucht, indem die Regierung recht umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen traf, doch genügt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht, denn die Verfügung des... [AFDL] enthält nicht einmal die rudimentärsten Sachverhaltsfeststellungen, sodass es tatsächlich einen Eingriff in den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im weitesten Sinne darstellen würde, wenn ihr durch das Verhalten des... [AFDL] und der Regierung eine Instanz verloren ginge. Die Verfügung des... [AFDL] war also dermassen mangelhaft, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren vor der Regierung nicht mehr in Frage kommt.
3.3.15. Ferner erwog der Verwaltungsgerichtshof, dass durch die Aufhebung der Monitoringverfügung des AFDL vom 14.08.2003 (vorstehende Ziff.3.3.11) kein Monitoringverfahren bestehe. Je nach Dringlichkeit habe das AFDL eine neue Verfügung zu erlassen.
3.3.16. Am 18.08.2004 teilte die Regierung dem AFDL mit, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.07.2004 (vorstehende Ziff.3.3.14) zur Kenntnis genommen zu haben. Sie beauftragte das AFDL mit der neuerlichen Entscheidung.
3.3.17. Das AFDL nahm das Verfahren nicht wieder auf. Denn im damaligen Zeitpunkt waren mit Ausnahme des Klägers sowohl sämtliche Verwaltungsräte als auch der Geschäftsführer zurückgetreten. Nach Ansicht des AFDL konnte mit einer weiteren Monitoringverfügung niemand mehr angesprochen werden; deshalb sei zuzuwarten, bis die B. wieder über die vom AFDL genehmigten Organe verfügte. Ausserdem war der Kontakt mit dem AFDL und der B. nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte Dr. E., Mag. F. und Dr. G. sehr eng, so dass sich eine Monitoringverfügung zur Berichterstattung über den Geschäftsgang nicht als notwendig erwies.
3.3.18. Die X.-Bank AG, die Y.-Bank AG und die Z.-Bank AG sahen von Investitionen in die aufgelegten Fonds der B. ab. Denn sie hatten Kenntnis vom hängigen Monitoringverfahren. Der Chef der Fondsleitung der X.-Bank AG, Wolfgang Meier, Mitglied des Vorstands des LAFV, wusste davon, weil das AFDL die Monitoringverfügung dem LAFV zugestellt hatte. Ebenso wusste der Chef der Fondsleitung der Y.-Bank AG davon. Die Z.-Bank AG beabsichtigte, ihre Einlagen in Z.-Bank AG High-Tech-Fonds von CHF 20 Mio. in den R. zu transferieren. Dieses Geschäft kam jedoch nicht zustande, weil auch die Z.-Bank AG Kenntnis vom Monitoringverfahren erlangt hatte.
3.3.19. Der LAFV ist ein Verein nach Art.246 ff. PGR. Mitglieder des Vereins sind in Liechtenstein ansässige Fondsleitungs- und Anlagegesellschaften sowie Depotbanken im Sinn des IUG, Vertreter ausländischer Anlagefonds, die in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassen sind, Revisionsgesellschaften von Investmentunternehmen, Anwälte, Treuhänder und andere natürliche oder juristische Personen, die im weiteren Umfeld des Fondsgewerbes tätig sind, sowie Mitarbeiter von Gesellschaften. Die Mitgliedschaft kann aufgekündigt werden. Der Verein verfolgt den Zweck, den Anlagefondsgedanken zu fördern und zu entwickeln sowie die Interessen des liechtensteinischen Anlagefondsgewerbes im In- und Ausland zu vertreten und wahrzunehmen. Nach § 3 der Statuten soll dieser Zweck unter anderem erreicht werden durch:
-. koordinierte Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA);
-. aktive nachhaltige Weiterentwicklung und den bedürfnisorientierten Ausbau der gesetzlichen Plattform im Fondsbereich in Kooperation mit den zuständigen Behörden und Berufsvereinigungen aus dem Finanzdienstleistungssektor;
-. Informationsvermittlung an seine Mitglieder über Neuerungen und Veränderungen;
-. Repräsentation des Fondsplatzes Liechtenstein auf nationaler und internationaler Ebene;
-. - Pflege der Moral und Ethik im Fondsbereich;
-. Aufbau und Pflege von Beziehungen zu den bestehenden Vereinigungen, Verbänden oder Interessengemeinschaften des Finanzdienstleistungssektors, um jeweils übergreifende Interessen mit zu koordinieren und Synergien auszunutzen.
3.3.20. Die Mitglieder des LSAV sind berechtigt, vom Verein Auskunft über alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu erlangen, die mit dem Zweck und der Zielsetzung zusammenhängen. Der LAFV wird nach aussen vertreten durch drei von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitarbeiter oder Organe eines aktiven Mitgliedes sein, wobei das Fondsvolumen der liechtensteinischen Investmentunternehmen im Vorstand angemessen vertreten sein soll.
3.4. Zur Vermögenssituation und zum Fondsvermögen der B. stellte das Fürstliche Obergericht fest (ON 48, S.48 ff.):
3.4.1. Am 01.07.2003 hatte der B. ein Fondsvermögen von rund CHF 4.2 Mio.
3.4.2. Mit dem am 23.04.2004 geschlossenen "Marketing- and Sales-Agreement" zwischen der B. und der Ä. AG verpflichtete sich diese, insgesamt USD 75 Mio. bei der B. anzulegen. Bereits im April/Mai 2004 zahlte die Ä. AG bei der B. USD 20 Mio. ein, im Juni 2004 weitere USD 10 Mio. und im Juli 2004 weitere USD 2.5 Mio. Bis zum ersten Quartal 2005 hätte die Ä. AG weitere Einzahlungen erbringen sollen, namentlich den vereinbarten Betrag von USD 75 Mio. Die Ä. AG kündigte jedoch im September 2004 den Vertrag. Zudem hatte die Ä. AG die Option bis Ende 2004 50% der Aktien der B. zu zum Kaufpreis von CHF 1.5 Mio. zu erwerben; sie übte diese Option nicht aus.
3.4.3. Am 05.08.2004 hatte der Kläger selber USD 500'000.00 und EUR 200'000.00 bei der B. angelegt gehabt. Diese Einlagen nahm er nicht aus dem Fonds heraus. Die Ö. AG hatte, mit Ausnahme von USD 200'000.00, keine Gelder bei der B. angelegt gehabt, ihr jedoch Darlehen im Betrag von CHF 3.6 Mio. gewährt. Gegenüber der B. musste sie Rangrücktrittserklärungen abgeben.
3.4.4. Am 30.06.2004 belief sich das Fondsvermögen des Segments R. (vorstehende Ziff.3.2.1) auf USD 41'677'651.99; 581'826 Anteile befanden sich im Umlauf. Das Fondsvermögen des Segments S. (vorstehende Ziff.3.2.1.) belief sich auf EUR 1'365'044.35; 14'873 Anteile befanden sich im Umlauf. Mit diesem Fondsvolumen von umgerechnet rund CHF 55 Mio. hätte die B. die kritische Masse erreicht, um aus operativer Sicht eine positive Ertragslage in der Zukunft generieren zu können.
3.4.5. Nach dem Rücktritt des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung vom 05.08.2004 (vorstehende Ziff.3.1.5) begannen die Hauptinvestoren ihre Investitionen im Segment R. zu liquidieren. Binnen weniger Wochen brach das Fondsvolumen von rund USD 42 Mio. auf USD 2.1 Mio ein. Vom 11.08.2004 bis 19.10.2004 flossen aus dem Segment R. USD 33'708'155.00 ab. Vom 19.08.2004 bis 01.10.2004 flossen aus dem Segment S. EUR 1'205'236.00 ab. Am 10.09.2004 hatte das Segment S. noch EUR 200'000.00. Am 28.10.2004 hatte das Segment R. noch USD 2'363'304.00.
3.4.6. Der Grossteil der Rücknahmen entfiel auf die Ö.-Banken AG, die Ü.-Bank AG, die AU.-Bank AG und die Ä. AG. Doch auch die Z.-Bank AG, die Y.-Bank AG und die X.-Bank AG zogen ihre Einlagen zurück. Die T. AG zog ihre im Segment S. angelegten Gelder im Betrag von rund EUR 1 Mio. ohne Verfügung der Fondsleitung im September 2004 zurück. Verwaltung und Geschäftsleitung der B. hatten der T. AG keine Anweisung zur Auszahlung dieser Gelder erteilt. Auch hinsichtlich der Anlagegelder des Segments R. erteilte die B. keine Anweisung an die Depotbank T. AG zur Auszahlung der Einlagen.
3.4.7. Der Kläger hatte seine Anteile am Segment R. mit Hilfe eines Kredits der T. AG fremdfinanziert. Die T. AG verkaufte die Anteile wegen Unterdeckung, um damit den ausstehenden Kredit zu decken.
3.4.8. In einer E-Mail vom 08.10.2004 an Dr. E. führte der Kläger unter anderem aus:
... Am schlimmsten haben sich somit Ihre und Herr F.s Telefonate an unsere Grossinvestoren in Wien ausgewirkt. Damit haben Sie absichtlich und nur, um der B. zu schaden, überall deponiert, dass der gesamte VR und die GL aus schwerwiegenden Gründen demissioniert sei, dass die B. ohne Organe dastehe etc. Das hat ihre Wirkung nicht verfehlt. Unsere Investoren, vor allem die grossen, hat das total verunsichert. Um sie zu beruhigen und das Schlimmste zu vermeiden, bin ich viermal nach Wien geflogen. Habe versucht zu erklären, dass die Neubestellung der Organe im Gange sei, dass alles wie bisher weiter gehe etc. Sogar das AFDL hat diese Bemühungen mit einer offiziellen Erklärung unterstützt. Sie hingegen haben alles getan, um dies zunichte zu machen, und haben mit weiteren Anrufen auch die Ä. AG zum Abzug ihrer Gelder gebracht.... [Der] VR-Präsident und GL der Ä. AG hat mir dies bestätigt. Es war klar, dass er gezwungen war, seine Gelder abzuziehen. So wie das vorher schon die Volksbank und andere taten. Er hat jedoch bis zum Schluss zu mir gehalten. Schlussendlich hat er den Vertrag, der für die B. alles bedeutet hat, gekündigt und seine Gelder, knapp 20 Mio. USD, mit der Begründung abgezogen, dass ihm widersprüchliche Informationen über die B. vorliegen und er daher die Gelder seiner Investoren zu schützen habe. Dies hätte Vorrang, denn man könne ja nicht wissen,... was mit B. passiere. Die widersprüchlichen Informationen kamen von Ihnen. Heute steht die B. - dank Ihnen - wider dort, wo wir vor einem Jahr, als Sie und F. eingestiegen sind, waren. Sie haben mir damit alles kaputt gemacht, was ich aufgebaut und mir hart erkämpft habe...
3.4.9. In einer E-Mail vom 10.10.2004 an das AFDL führte der Kläger unter anderem aus:
Es ist Sonntag, der 10. Oktober. ... [B.] ist am Ende. Mittellos, zahlungsunfähig und überschuldet. Sie hat die Attacken des Herr Dr. E., Herr Mag. F. und Co. nicht überstanden. Das Fondsvolumen von ehemals USD 45 Mio. ist auf knapp USD 4 Mio. gefallen. Weitere Abzüge sind zu erwarten... Meine privaten Verluste, die mit einem Konkurs verbunden sind, gehen in die Millionen und haben einzig allein E., F. und Co. Zu verantworten, denn die B. war bis zu deren abrupten und absolut irrationalen Demissionierung als Verwaltungsräte und GL am Freitag, den 05. August ein kerngesundes Investmentunternehmen mit USD 45 Mio. Fondsvolumen...
Zudem hatten wir Verträge und feste Zusagen für weitere USD 60 Mio. Diese Gelder wären in diesen Tagen gekommen. Dr. E., Mag. F. und Co. wussten dies. Trotzdem haben sie absolut grundlos von einem Tag auf den anderen demissioniert und danach alles unternommen, um die B. kaputt zu machen. Dazu haben sie unsere Investoren und die neuen Verwaltungsräte verunsichert, die B. mit aus der Luft gegriffenen Prozessen überzogen, überrissene Forderungen gestellt und dies offen kommuniziert... Sie tun dies, um ihr grösstmöglichen Schaden zuzufügen. Deren Zerstörung der B. ist daher nichts anderes als eine von Hass und Boshaftigkeit getriebene Vergeltungsaktion, die gegen mich persönlich gerichtet ist...
3.4.10. Am 14.10.2004 beauftragte der Kläger seinen Anwalt, einen Konkursantrag über die B. einzubringen, und setzte das AFDL davon in Kenntnis. Die B. war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und mit mindestens CHF 900'000.00 überschuldet. Der Konkursantrag wurde jedoch noch nicht eingebracht. Vielmehr fand am 22.10.2004 eine Besprechung beim AFDL statt, um darüber zu beraten, wie man die verbliebenen Einlagen aus der B. herauslösen könne. Das AFDL, die B. (vertreten durch den Kläger), die Depotbank T. AG und die Revisionsstelle der B. gelangten zum Ergebnis, das verwaltete Vermögen der Anleger aus der Anlagegesellschaft herauszulösen und es der M. AG als treuhänderisch verwaltetes Fondsvermögen zuzuführen. Dabei sollte bei der M. AG ein neuer Anlagefonds aufgegleist werden und der Kläger als Assetmanager des Segments R. fungieren. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass gegenüber der B. keine weiteren Forderungen bestanden. Ziel war es, den bevorstehenden Konkurs zu verhindern, damit die Einlagen nicht in die Konkursmasse fallen; die Anleger sollten vor Verlust geschützt werden. Der Kläger musste dabei sämtliche Schulden der B. übernehmen.
3.4.11. Mit Schreiben vom 25.10.2004 wurden die Anteilsinhaber des Segments R. darüber informiert, dass dieser Anlagefonds von der M. AG übernommen und diese als Fondsleiter bestellt werde. Dies geschah in Absprache mit dem AFDL.
3.4.12. Am 30.03.2005 erliess die FMA gegenüber der B. folgende Verfügung:
1. Die Konzession der... [B.] als Investmentunternehmen wird gemäss Art.47 Abs.1 [alt] IUG per 03. Mai 2005 entzogen, falls nicht bis zum 02. Mai 2005 eine Revisionsstelle gemäss Art. 17 [alt] IUG.. [i.V.m.] Art.55 f. [alt] IUG durch die B. verpflichtet wird.
2. Die Konzession der B. wird ausserdem per 01. Juli 2005 entzogen, falls nicht bis zum 30. Juni 2005 die Nachbesetzung der Verwaltung (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung) der B. gemäss Art.39 Abs.1 [alt] IUG erfolgt ist.
3. Bis zum 02. Mai 2005 oder bis zur Mandatsannahme durch eine Revisionsstelle werden der B. gemäss Art.53 Abs.1 [alt] IUG folgende Auflagen erteilt. Die B. hat dafür zu sorgen, dass ihre Depotbank, ... [T. AG] jeweils per E-Mail, beginnend am Tag nach der Zustellung dieser Verfügung, folgende Kontroll- und Berichtspflichten gegenüber der FMA erfüllt:
*. täglich um 17 Uhr per E-Mail bestätigen, dass die für die Handlungsfähigkeit der B. notwendige Liquidität gegeben ist, d.h. dass mit den verfügbaren flüssigen Mitteln die laufenden und fälligen Zahlungsansprüche gegenüber der B. gedeckt werden können;
*. wöchentlich am Freitag um 17 Uhr zu bescheinigen, dass die Gesellschaft solvent ist und für die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs der Anlagegesellschaft keine Anlegergelder herangezogen werden, ausser dies ist gemäss § 13 des Prospekts mit Anlagereglement zulässig. Bei der Beurteilung der Solvenz gilt es zu beachten, dass die über die Geschäftsjahre akkumulierten Verluste durch die Guthaben von Darlehensgebern gedeckt sind, für die Letztere einen Rangrücktritt erklärt zu haben;
*. wöchentlich am Freitag um 17 Uhr zu bescheinigen, dass die Anlagevorschriften des Prospekts mit Anlagereglement eingehalten worden sind;
*. jederzeit die FMA zu informieren, sobald der Depotbank im Rahmen ihrer Depotstellenfunktion andere besondere Umstände im Sinne des Art.56 Abs.2 [alt] IUG zur Kenntnis gelangen.
4. Durch einen Entzug nach Ziffer 1 dieses Spruchs verliert die B. gemäss Art.47 Abs.2 [alt] IUG das Verfügungsrecht über deren Sachen und Rechte. Die Organe der B. haben die Auflösung der B. sowie deren Löschung im Öffentlichkeitsregister zu veranlassen.
5. Im Falle einer Anfechtung durch Beschwerde oder fristgemässe Vorstellung kommt dem Rechtsmittel gemäss Art.116 Abs.3... [LVG] keine aufschiebende Wirkung zu.
3.4.13. Die B. befindet sich nunmehr in Liquidation, was ausser Streit gestellt wurde.
3.5. Im Hinblick auf die gegenständliche Amtshaftungsklage stellte das Fürstliche Obergericht fest (ON 48, S.53 unten ff.):
3.5.1. Anlässlich der Generalversammlung der B. vom 01.11.2005 beschloss der Kläger als Alleinaktionär:
...
Sämtliche Forderungen und Schadenersatzansprüche von B. gegenüber der M. AG, der... [T. AG] sowie gegenüber den Herren I. und den ehemaligen Verwaltungsräten und Geschäftsführern J., K. und L. privat, als auch mögliche Forderungen aus Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Land Liechtenstein und seinen fehlbaren Beamten sowie den ehemaligen Verwaltungsräten und des Geschäftsführers der B., werden an ... [den Kläger] übertragen. Diese Übertragung erfolgt ohne Recht auf Regression seitens... [des Klägers] gegenüber der B. und ohne Gewähr auf Durchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche. Im Gegenzug verzichtet... [der Kläger] unwiderruflich und endgültig auf die Rückforderung seiner Darlehen und derjenigen Darlehen, die seine Firmen gewährt haben und erlässt damit der B. eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 4 Mio. +, welche die B. in ihren Büchern auf Null abschreiben wird.
3.5.2. Am 22.02.2007 trat die B. ihre Forderungen gegenüber dem land Liechtenstein an den Kläger ab mit folgender Zessionserklärung:
Die ... [B.] i.L., vertreten durch den amtlich bestellten Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht, zediert hiermit sämtliche ihr zustehenden Forderungen aus welchem Rechtsgrund auch immer gegenüber dem Land Liechtenstein an... [den Kläger].
[Der Kläger] erklärt, die oben dargestellte Abtretung aller Forderungen gegenüber dem Land Liechtenstein ausdrücklich anzunehmen.
3.5.3. Mit Schreiben vom 26.02.2007 forderte der Kläger die Beklagte im Sinn von Art.11 Abs.2 AHG auf, den in der Folge gerichtlich geltend gemachten Schaden von CHF 200 Mio. anzuerkennen. Mit Schreiben vom 10.04.2007 teilte die Regierung dem Kläger mit, dass die Beklagte eine Ersatzpflicht für den geltend gemachten Schaden nicht anerkenne.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Obergericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 48, S.56 ff.):
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 48, S.56 f.), prüfte und bejahte das Fürstliche Obergericht zunächst, dass die B. die nunmehr geltend gemachten Amtshaftungsansprüche gültig an den Kläger abgetreten habe.
4.2. Mit weiteren Erwägungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 48, S.57 f.), erörterte das Fürstliche Obergericht die Voraussetzungen von Amtshaftungsansprüchen im Allgemeinen. Seine fallbezogenen Erwägungen gliederte es nach folgenden fünf Gesichtspunkten:
a). Verhalten in Form einer Handlung oder Unterlassung (ON 48, S.58 f. [a]; nachstehende Ziff.4.3);
b). Rechtswidrigkeit (ON 48, S.59 ff. [b]; nachstehende Ziff.4.4 bis Ziff.4.6);
c). Verschulden (ON 48, S.71 ff. [c]; nachstehende Ziff.4.7);
d). Schaden (ON 48, S.73 ff. [d]; nachstehende Ziff.4.8):
e). Kausalzusammenhang (ON 48, S.75 ff. [d]; nachstehende Ziff.4.9)
4.3. Unter dem Gesichtspunkt Verhalten in Form einer Handlung oder Unterlassung erwog das Fürstliche Obergericht (ON 48, S.58 f. [a]):
4.3.1. Nach den Feststellungen habe das AFDL die von ihm erlassene Monitoringverfügung dem LAFV zugestellt. Damit habe dieser sowohl von der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens (Monitoring) als auch von dessen Gegenstand erfahren.
4.3.2. Nach Rechtsansicht des Klägers wäre das AFDL nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte Dr. E., Mag. F. und Dr. G. gehalten gewesen, nach Art.49 [alt] IUG oder Art.60 [alt] IUG zu handeln. Es habe indes unterlassen, eine Sistierung auszusprechen oder einen Sachwalter zu bestellen. Dadurch sei die B. geschädigt worden. Nach den Rücktritten sei nur noch der Kläger als stellvertretender Geschäftsführer verblieben. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung seien nicht mehr gesetzeskonform besetzt gewesen. Ob eine Sistierung oder die Bestellung eines Sachwalters pflichtgemässem Handeln des AFDL entsprochen hätten, sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit zu prüfen.
4.4. Unter dem Gesichtspunkt Rechtswidrigkeit (ON 48, S.59 ff. [b]) gliederte das Fürstliche Obergericht seine fallbezogenen Erwägungen nach folgenden zwei Gesichtspunkten:
-. Einbezug des LAFV in das Monitoringverfahren und Zustellung der Monitoringverfügung (ON 48, S.59 ff.; nachstehende Ziff.4.5) sowie
-. Sistierung und Sachwalter (ON 48, S.64 ff.; nachstehende Ziff.4.6)
4.5. Unter dem Gesichtspunkt Einbezug des LAFV in das Monitoringverfahren und Zustellung der Monitoringverfügung erwog das Fürstliche Obergericht (ON 48, S.59 ff.):
4.5.1. Das AFDL handle im Rahmen von Art.1 ff. LVG. Auf ein von ihm durchgeführtes Verwaltungsverfahren seien Art. 27 ff. LVG anwendbar. Nach Art.46 LVG gelte die Öffentlichkeit nur unter den Beteiligten. Nach Art.31 LVG sei als Partei (und als Beteiligter) in einem Verwaltungsverfahren zu betrachten, wer als Antragsteller an die Verwaltungsbehörde herantrete, wer als Träger einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen werde oder derjenige, an den die Behörde infolge eines Verfahrens eine Verfügung oder eine Entscheidung richte.
4.5.2. Die Regierung habe in ihrer Entscheidung vom 27.05.2004 (vorstehende Ziff.3.3.13) dem LAFV (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.60 [2. Abschnitt]) hoheitliche Aufgaben zugeschrieben. Dennoch habe die Beklagte habe nicht einmal behauptet, das LAFV sei im Sinn von Art.31 LVG Partei des Monitoringverfahrens gewesen. Nach den Feststellungen sei der LAFV ein privatrechtlich organisierter Verein: somit keine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der Aufgabe, Hoheitsrechte auszuüben (wie beispielsweise die Rechtsanwaltskammer oder die Treuhändervereinigung). Als privatrechtlich organisierter Verein habe der LAFV deshalb im Monitoringverfahren (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.60 f.) keine Parteistellung von Gesetzes wegen.
4.5.3. Nach den Feststellungen sei der LAFV weder als Sachwalter noch als Revisor (Art.53 [alt] IUG) noch als Sachverständiger (Art.38 LVG) bestellt worden. Entsprechende Behauptungen habe die Beklagte auch nicht aufgestellt.
4.5.4. Die vom AFDL ausgesprochene Auflage, die von der B. geplanten Werbemassnahmen mit dem LAFV abzustimmen, lasse sich auch nicht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.62 [3. Abschnitt]) als "notwendige Massnahmen" unter Art.53 Abs.1 [alt] IUG subsumieren. Dem LAFV sei demnach keine Partei- oder Beteiligtenstellung zugekommen; er habe keine der nach dem IUG oder nach dem LVG vorgesehenen Funktionen ausgeübt. Insofern habe das AFDL gegen Art.46 LVG verstossen, als es das gegen die B. hängige Verfahren gegenüber einem nicht Verfahrensbeteiligten öffentlich gemacht habe.
4.5.5. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 48, S.61 unten ff.), verwarf das Fürstliche Obergericht Einwendungen der Beklagten und bestätigte, dass das AFDL das Monitoringverfahren in rechtswidriger Weise öffentlich gemacht habe.
4.6. Unter dem Gesichtspunkt Sistierung und Sachwalter erwog das Fürstliche Obergericht (ON 48, S.64 ff.):
4.6.1. Der Kläger werfe dem AFDL vor, es habe weder eine Sistierung des R. nach Art.49 [alt] IUG ausgesprochen noch für die geschäftsunfähige B. einen Sachwalter nach Art.60 [alt] IUG bestellt. Diese Unterlassungen hätten zu einem Schaden der B. geführt, der sich bei pflichtgemässem Handeln des AFDL hätte verhindern lassen.
4.6.2. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 48, S.64 [2. Abschnitt] f.), legte das Fürstliche Obergericht dar, dass ein Rechtsträger aufgrund rechtswidrigen Verhaltens seiner Organe nur für Schaden hafte, den die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern wolle. Die Haftpflicht eines Rechtsträgers werde daher nur dann ausgelöst, wenn die von einem Organ übertretene Norm eigens oder zumindest auch bezwecke, den Geschädigten vor Nachteilen zu schützen, wie sie tatsächlich eingetreten seien.
4.6.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 48, S.), legte das Fürstliche Obergericht dar, dass das IUG den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in das Geld- und Kreditwesen bezwecke. Die staatliche Aufsicht und die Revisionsstelle würden (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.66 [2. Abschnitt]) dem Anlegerschutz dienen. Die Aufgabe des AFDL sei gewerbepolizeilicher Art. Nicht die Fondsleitung, sondern der Schutz der Anleger stehe im Zentrum der Schutzbestimmung. Auch die vom Kläger angesprochenen Bestimmungen würden dem Schutz des Anlegers und nicht dem Schutz des Investmentunternehmens dienen.
4.6.4. Art.49 [alt] IUG regle (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.68 [1. Abschnitt]) das Verbot der Ausgabe und der Rücknahme von Anteilen (Sistierung). Gegenständlich seien die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank hätten ihre Vertragsverhältnisse gekündigt. Eine vorzeitige Auflösung des Investmentunternehmens sei nicht beantragt worden. Die B. sei stets im Besitz ihrer Konzession gewesen, auch im Zeitpunkt, als die angelegten Gelder abgeflossen und die Anlagefonds drastisch zusammengebrochen seien.
4.6.5. Nach Art.60 [alt] IUG könne die Aufsichtsbehörde für ein geschäftsunfähiges Investmentunternehmen (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.68 unten f.) einen Sachwalter bestellen. Dieser habe in seiner Tätigkeit ausschliesslich die Interessen der Anleger zu wahren. Die Sachwalterschaft diene ausschliesslich dem Schutz des Treuguts in einer für dieses wegen Versagens der ordentlichen Verwaltung kritischen Situation.
4.6.6. Für das AFDL habe es keinen Anlass gegeben, einen Sachwalter zu bestellen. Nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte und des Geschäftsführers sei einzig noch der Kläger als stellvertretender Geschäftsführer verblieben. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sei die B. weiterhin vertreten gewesen. Verwaltung und Geschäftsleitung eines Investmentunternehmens hätten indes mit Personen besetzt zu sein, die jederzeit für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Gewähr böten. Nach Art.41 [alt] IUV habe der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen. Dieses Erfordernis habe die B. nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte nicht mehr erfüllt. Deshalb sei sie aufgefordert worden, den gesetzlich gebotenen Zustand wiederherzustellen. Die Konzession sei ihr nicht entzogen worden, so dass sie ihre Geschäftstätigkeit weiterhin habe ausüben können. Die Voraussetzungen, einen Sachwalter zu bestellen, seien deshalb nach Art.60 [alt] IUG nicht erfüllt gewesen.
4.6.7. Den vom Kläger behaupteten Unterlassungen fehle es somit an dem die Amtshaftung auslösenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Dass bei einer Sistierung oder bei der Bestellung eines Sachwalters keine angelegten Gelder abgeflossen wären, so dass man auch künftig Gewinne erwirtschaftet hätte, sei durchaus möglich. Damit aber wäre die B. in den Genuss einer Reflexwirkung gelangt, ausgelöst durch Amtshandlungen zum Schutz der Anleger. Ein ausserhalb des Schutzzwecks mittelbar erlangter Nebeneffekt oder Vorteil löse jedoch keine Amtshaftung aus.
4.7. Unter dem Gesichtspunkt Verschulden erwog das Fürstliche Obergericht (ON 48, S.71 ff. [c]):
4.7.1. Nach Art.3 Abs.5 AHG sei die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens dem öffentlichen Rechtsträger überbunden. Dieser hafte, wenn er nicht beweise, dass sein Organ kein Verschulden treffe. Insofern bestehe eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast. Allerdings sei nicht schon jedes rechtswidrige Verhalten auch schuldhaft. Doch sei an die Haftung des Rechtsträgers grundsätzlich der gleiche Massstab anzulegen wie an die Haftung von Rechtsanwälten, Notaren und anderen Fachleuten, die nur für die Unkenntnis von Gesetzen haften würden, nicht aber, wenn ein vertretbarer Rechtsstandpunkt von der Rechtsprechung nicht geteilt werde. Der Grad der Sorgfaltspflicht richte sich (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.72 [1. Abschnitt] nach § 1299 ABGB.
4.7.2. Rechtswidrig sei hier nur der Einbezug des LAFV in das Monitoringverfahren und die Zustellung der Monitoringverfügung (vorstehende Ziff.4.5). Nur hierzu sei das Verschulden zu prüfen. Die Beklagte habe dazu vorgebracht, die B. habe der ersten Stufe des Monitorings zugestimmt und ausdrücklich eingewilligt, ihre Werbung mit dem LAFV abzusprechen und diesen einzubeziehen. Die B. habe deshalb allfällige Indiskretionen zu verantworten.
4.7.3. Nach den Feststellungen treffe dies indes nicht zu. Vielmehr habe sich die B. geweigert, ihre Werbung mit dem LAFV abzustimmen. Am 03.07.2003 habe sie eine entsprechende Weigerung ausdrücklich und erneut gegenüber dem AFDL mitgeteilt (vorstehende Ziff.3.3.8), so dass sich dieses zur "Intensivierung" des Monitorings veranlasst gesehen habe. Die strikte Weigerung der B. verdeutliche deren Interesse, dass das beim AFDL anhängige Verfahren Dritten nicht bekannt werde. Dabei sei zu beachten, dass es sich beim LAFV nicht um einen beliebigen Dritten gehandelt habe, sondern um die im Verband vereinigte Konkurrenz. Mangels der von der Beklagten eingewendeten Zustimmung zum Einbezug des LAFV in das Monitoringverfahren und zur Zustellung der Monitoringverfügung habe das AFDL zu verantworten, dass Akteninhalte dem LAFV als einer am Verfahren nicht beteiligten Partei zugänglich gemacht worden seien. Das Verschulden sei deshalb beim AFDL gelegen.
4.8. Unter dem Gesichtspunkt Schaden erwog das Fürstliche Obergericht (ON 48, S.73 ff. [d]):
4.8.1. Der in § 1293 definierte Vermögensschaden unterscheide (in näher ausgeführtem Sinn: ON 48, S.73 [d, 1. Abschnitt]) zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn. Der Kläger mache beides geltend. Feststellungen zu diesen beiden Schadensarten lägen nicht vor. Zum einen schliesse der fehlende Rechtswidrigkeitszusammenhang, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.4.6), die Amtshaftung aus; zum andern, wie noch auszuführen sei (nachstehende Ziff.4.9), fehle der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der rechtswidrigen Zustellung der Monitoringverfügung an den LAFV.
4.8.2. Als positiven Schaden wolle der Kläger Investitionsverluste und Kostenaufwand der B. von CHF 12.5 Mio. ersetzt bekommen. Dazu habe er vorgebracht, der Gesamtschaden aus Investitionsverlusten belaufe sich auf insgesamt CHF 22'127'140.00, zuzüglich eines Kostenmehraufwands von CHF 1'298'000.00 und CHF 1'290'750.00: insgesamt somit auf CHF 24'715'890.00. Davon seien CHF 12.5 Mio. als verloren gegangene Aktiven von der B. abgeschrieben worden; diese würden geltend gemacht. Im Einzelnen habe der Kläger den Schaden aufgeschlüsselt mit CHF 12.5 Mio. Investitionsverlusten; CHF 2.5 Mio. Darlehen des Klägers und seiner Firmen, das im Herbst 2004 in Aktienkapital umgewandelt worden sei; CHF 2.5 Mio. Image, Goodwill etc.; CHF 2.5 Mio. Akquisitionsnetz, Vertriebs- und Zahlstellen etc.; CHF 2.5 Mio. Infrastruktur, Repräsentanzen, Vertriebsverträge etc.; CHF 2.5 Mio. Know-how, Connections etc.
4.8.3. Das nicht [?] in Aktienkapital umgewandelte Darlehen stelle keinen Schaden der B. dar. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher rechtswidrigen Handlung dieser Schaden überhaupt hätte entstehen können. Die weiteren Schadenspositionen seien als Teil des Firmenwertes zu betrachten und ständen ebenfalls nicht in einem ursächlichen Zusammenhang der vom Kläger behaupteten rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen. Insbesondere sei der wirtschaftliche Kollaps der B. nicht durch den rechtswidrigen Einbezug des LAFV in das Monitoringverfahren und die Zustellung der Monitoringverfügung hervorgerufen worden.
4.8.4. Nach dem Klagevorbringen hätten sich am 01.01.2004 USD 4.6 Mio. und am 30.06.2008 USD 41.8 in der B. befunden; mindestens USD 38.2 Mio. wären zusätzlich in den Fonds eingeflossen. Den im Jahr 2004 angeblich erlittenen Schaden errechne der Kläger auf der Grundlage einer angenommenen Jahresakquisition von USD 80 Mio. Anhand eines virtuellen Portfolios errechne er für das Jahr 2004 eine Performance von 11.3%, so dass sich eine erwirtschaftete Performance von USD 5 Mio. ergebe. Unter Zugrundelegung der Performance-Kommission von 20% und der Managementgebühr von 2% (vorstehende Ziff.3.2.9) berechne der Kläger einen Jahresertrag von USD 1.9 Mio. Nach Abzug des geschätzten Jahresaufwands von CHF 1.5 Mio. und der Verpflichtung gegenüber der Ä. AG (vorstehende Ziff.3.4.2) betrage der für das Jahr 2004 behauptete entgangene Gewinn CHF 700'000.00.
4.8.5. Bei seiner Schadensberechnung (vorstehende Ziff.4.8.4) lasse der Kläger unberücksichtigt, dass das Segment R. am 30.06.2004 über USD 41'677'651.00 und das Segment S. über EUR 1'365'044.00 verfügt hätten und dass die Kommissionen vierteljährlich zahlbar gewesen seien. Der Kläger hätte somit den bis zum zweiten Quartal des Jahres 2004 erwirtschafteten Gewinn, den die B. aufgrund des damals bestandenen Fondsvolumens erzielt habe, abziehen müssen. Ebenso wenig berücksichtige der Kläger, dass die Vereinbarung mit der Ä. AG erst im April 2004 getroffen worden sei; diese habe auch erst im zweiten Quartal Einlagen getätigt. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass eine Performance-Kommission und eine Managementgebühr auf den vom Kläger errechneten Fondsvolumen von USD 80 Mio. geschuldet gewesen wären, zumindest nicht für das erste Quartal 2004. Weitere Erwägungen zur Schadensberechnung des Klägers würden sich erübrigen, weil - wie bereits bemerkt (vorstehende Ziff.4.8.1) - der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der rechtswidrigen Zustellung der Monitoringverfügung an den LAFV fehle.
4.9. Unter dem Gesichtspunkt Kausalzusammenhang erwog das Fürstliche Obergericht (ON 48, S.75 ff. [e]):
4.9.1. Zu beurteilen sei, ob der Einbezug des LAFV in das Monitoringverfahren und die Zustellung der Monitoringverfügung den Zusammenbruch der von der B. angelegten Fonds R. und Q. verursacht habe.
4.9.2. Der LAFV sei erstmals mit Schreiben vom 15.07.2003 über das Monitoringverfahren informiert worden (vorstehende Ziff.3.3.9). Am 31.07.2003 habe er an der vom AFDL angesetzten Besprechung teilgenommen (vorstehende Ziff.3.3.10). Schliesslich sei ihm die am 14.08.2003 erlassene Monitoringverfügung zugestellt worden (vorstehende Ziff.3.3.11 und Ziff.3.3.12). Am 28.07.2004 habe der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Regierung und die Monitoringverfügung des AFDL ersatzlos aufgehoben (vorstehende Ziff.3.3.14) und ausdrücklich erwogen, dass mit der Aufhebung der Monitoringverfügung kein Monitoringverfahren mehr bestehe (vorstehende Ziff.3.3.15). Bis zu diesem Zeitpunkt habe es sowohl nach den Behauptungen des Klägers als auch nach den Feststellungen keinen Abfluss von angelegten Geldern gegeben. Nach den Feststellungen seien jedoch Dr. E., Mag. F. und Dr. G. als Verwaltungsräte der B. zurückgetreten, Mag. F. auch als Geschäftsführer. Zwischen der Aufhebung der Monitoringverfügung durch den Verwaltungsgerichtshof und dem Rücktritt der Verwaltungsräte sowie des Geschäftsführers hätten die Anleger keine Einlagen abgezogen; erst nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte - im Zeitraum vom 11.08.2004 bis 19.10.2004 - hätten die Anleger rund USD 35 Mio. zurückgenommen. Diese Chronologie verdeutliche, dass die Anleger keinen Grund gehabt hätten, ihre Einlagen aufgrund des vom AFDL eingeleiteten Monitoringverfahrens zurückzuziehen. Die das Monitoringverfahren einleitende Monitoringverfügung sei bereits aufgehoben gewesen; mit dieser Aufhebung habe kein Monitoringverfahren mehr bestanden. Das Verhalten der Anleger, während des Monitoringverfahrens Gelder bei den Fonds anzulegen und bis zu den Turbulenzen in den vertretungsbefugten Organen der B. nicht abzuziehen, bestätige, dass das vom AFDL eingeleitete und dem LAFV bekannt gewordene Monitoringverfahren nicht ursächlich gewesen sei für den ab Mitte August 2004 einsetzenden Zusammenbruch der Fonds.
4.9.3. Ursächlich für den Zusammenbruch sei vielmehr der kollektive Rücktritt der Verwaltungsräte der B. und des Geschäftsführers. Diese ergebe sich ausdrücklich aus der festgestellten E-Mail des Klägers an den zurückgetretenen Verwaltungsrat Dr. E. vom 08.10.2004 (vorstehende Ziff.3.4.8). Der Kläger als damaliger vertretungsbefugter Verwaltungsrat und stellvertretender Geschäftsführer der B. habe damals den Grund für den Abzug der angelegten Gelder im Rücktritt der Verwaltungsräte und in der dadurch entstandenen Vakanz im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung gesehen sowie in der notwendigen Bestellung neuer Organträger nach den Bestimmungen des [alt] IUG und der [alt] IUV. Dies habe er in der festgestellten E-Mail vom 10.10.2004 an das AFDL untermauert (vorstehende Ziff.3.4.9). Dass die Grossinvestoren informiert worden und aufgrund der eingetretenen Situation beunruhigt gewesen seien, habe der zurückgetretene Geschäftsführer Mag. F. am 13.08.2004 dem AFDL mitgeteilt (vorstehende Ziff.3.1.8). Die von ihm geschilderte Beunruhigung sei nicht im Zusammenhang gestanden mit dem mittlerweile aufgehobenen Monitoring, sondern mit dem kollektiven Rücktritt der Verwaltungsräte und des Geschäftsführers; denn damit seien die Organe der B. nicht mehr gesetzeskonform besetzt und die Voraussetzungen für einen Konzessionsentzug erfüllt gewesen. Diesen habe der zurückgetretene Geschäftsführer der B. denn auch gefordert.
4.9. Allein die zeitliche Komponente lasse keinen Kausalzusammenhang erkennen zwischen dem Einbezug des LAVF und der Zustellung der Monitoringverfügung einerseits und dem Zusammenbruch der Fonds anderseits. Die Monitoringverfügung sei am 14.08.2003 erlassen worden. Erst ein Jahr später - nach dem der Verwaltungsgerichtshof die Monitoringverfügung aufgehoben und ausdrücklich erwogen habe, es bestehe keine Monitoringverfahren mehr - seien die Fonds zusammengebrochen. Auch ein sachlicher Zusammenhang lasse sich nicht erkennen. Während des hängigen Monitoringverfahrens habe die B. eine äusserst erfolgreiche Akquisitionstätigkeit entfaltet und ihr Fondsvolumen von rund CHF 4.2 Mio. auf rund CHF 55 Mio. ausbauen können. Der Kläger habe denn auch vorgebracht, nie behauptet zu haben, dass der LAFV die Monitoringverfügung an Anleger weitergeleitet habe und dies kausal für den Abzug der angelegten Gelder gewesen sei. Die inländischen Banken hätten in den von der B. aufgelegten Fonds investiert und ihre Einlagen während des hängigen Monitoringverfahrens dort belassen. Erst nach dem Rücktritt der Verwaltungsräte hätten sie ihre Einlagen abgezogen.
4.10. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden aufgrund der Tatsache, dass er als Verwaltungsratspräsident und als Geschäftsführer nicht im Sinn des [alt] IUG genehmigt wurde, erwog das Fürstliche Obergericht ergänzend ("der Vollständigkeit halber": ON 48, S.79 f.):
4.10.1. Der Kläger habe versucht, die Genehmigung nach dem [alt] IUG zu erhalten. Das AFDL habe ihm die Genehmigung verweigert, weil er die hierzu notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Kläger behaupte, dass das AFDL über seinen Antrag nie entschieden habe, nicht aber, dass er eine Beschwerde nach Art.90 Abs.6a LVG eingebracht habe. Eine solche Beschwerde sei ein Rechtsmittel im Sinn von Art.5 AHG. Insofern fehle es beim behaupteten Schaden an der Voraussetzung von Art.5 AHG, um eine Amtshaftung zu begründen. Insbesondere sei die unterlassene Genehmigung nicht ursächlich für den Zusammenbruch der Fonds gewesen; denn ab August 2004 habe es nicht nur an einem dem [alt] IUG entsprechenden Geschäftsführer gefehlt, sondern auch an der erforderlichen Anzahl von Verwaltungsräten. Im Übrigen habe der Kläger einen entsprechenden Schaden nicht beziffert.
4.11. Auf die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zur nicht weiter vertieften Verjährungsfrage (ON 48, S.80) und zur Begründung des Kostenspruchs (ON 48, S.80 ff.) kann verwiesen werden.
5. Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.4) richtete sich die Berufung des Klägers vom 19.01.2009 (ON 49) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen; in eventu: das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff.1) abzuändern. Hinzu kam ein Kostenantrag.
6. In ihrer Berufungsmitteilung vom 23.02.2009 (ON 51) beantragte die Beklagte der Berufung keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten.
7. Die Berufung erwies sich als zulässig (Art.10 Abs.4 und Art.11 Abs.1 AHG; § 431 Abs.1 ZPO). Sie wurden frist- und formgerecht erhoben (Art.11 Abs.1 AHG, § 222 ff. ZPO, in Verbindung mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien, und § 434 ff. ZPO; ON 48 [Empfangsbestätigung] und ON 49 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Berufungsmitteilung (Art.11 Abs.1 AHG und § 438 Abs.2 ZPO; ON 50 [Empfangsbestätigung] und ON 51 [Eingangsvermerk]).
8. Als Berufungsgründe machte der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen geltend. Entsprechend gliederte er seine Berufung. Inhaltlich ebenso gliederte die Beklagte ihre Berufungsmitteilung. Deshalb erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Berufung die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung der Vorbringen des Klägers zum geltend gemachten Berufungsgrund die hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten gegenüberzustellen, um dann die entsprechenden Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: und zwar als Erstes zur geltend machten Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Denn dieser Berufungsgrund hätte, falls berechtigt, zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen wäre, ohne dass der in einem mängelfreien Verfahren erfolgten neuen Beurteilung vorgegriffen werden dürfte. Entsprechend lautete der Hauptantrag des Klägers denn auch auf Zurückverweisung der Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung; Vorbringen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Würdigung (ON 49, S.9 ff. [II]) und unter dem Berufungsgrund der unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellungen (ON 49, S.21 ff. [III]) wurden nach ausdrücklichem Bekunden hilfsweise erstattet.
9. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens brachte der Kläger im Wesentlichen vor (ON 49, S.1 ff. [I]):
9.1. Zutreffend erwäge das Fürstliche Obergericht, dass das AFDL das im April 2003 eingeleitete Monitoringverfahren, entgegen Art.46 LVG, dem LAFV eröffnet habe; ferner, dass die dem Monitoringverfahren zugrunde gelegten Vorwürfe nicht berechtigt gewesen seien; schliesslich, dass das näher bezeichnete Fehlverhalten dem AFDL als Verschulden anzulasten sei. Abgewiesen habe es die Klage, weil das schuldhafte Verhalten des AFDL für den behaupteten Schadenseintritt nicht kausal gewesen sein soll. Unter dem Gesichtspunkt des Kausalzusammenhangs sei das Verfahren indes mangelhaft geblieben.
9.2. Das Fürstliche Obergericht habe zum Kausalzusammenhang keine wie immer gearteten Feststellungen getroffen: insbesondere nicht darüber, weshalb die Anleger der B. im Sommer 2004 ihre Einlagen zurückgezogen hätten. Hierfür werde auf unbelegte Vermutungen und Annahmen abgestellt. Feststellt sei lediglich, dass die Einlagen abgezogen worden und die Fonds der B. daraufhin eingebrochen seien. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 49, S.3 unten f.), erörterte der Kläger die rechtliche Bedeutung des Kausalzusammenhangs.
9.3. Zu näher ausgeführtem Vorbringen hinsichtlich des Kausalzusammenhangs (ON 49, S. 4 unten f.) habe der Kläger umfangreiche Beweisanträge gestellt, insbesondere die Einvernahme einer Reihe von Vertretern der Grossinvestoren als Zeugen. Diese Zeugen könnten allesamt bestätigen, dass namentlich die Grossinvestoren Volksbank KAG und die Ä. AG ihre Einlagen bei der B. abgezogen hätten, weil die B. mit dem Monitoringverfahren konfrontiert gewesen sei. Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 15.10.2007 habe das Fürstliche Obergericht denn auch beschlossen, unter anderem zum erwähnten Beweisthema die vom Kläger angebotenen Beweise aufzunehmen.
9.4. Das Fürstliche Obergericht hätte die vom Kläger zum Beweis des Kausalzusammenhangs angebotenen Zeugen anhören müssen. Denn einzig die Anleger selber vermöchten darzulegen, weshalb sie ihre Einlagen bei der B. abgezogen hätten. Die Ablehnung von Beweisanträgen liege nicht im Ermessen des Gerichts. Vielmehr sei dieses verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise aufzunehmen, sofern nicht nachvollziehbare Gründe dagegen sprächen. Dies gelte namentlich, wenn die Beweisanträge durch den Beweisbeschluss für zulässig erachtet worden seien und die Aufnahme von Beweisen beschlossen worden sei.
9.5. Das Fürstliche Obergericht habe den Kausalzusammenhang verneint, indem es sich auf eine E-Mail des Klägers gestützt habe. Dieser sei im Jahr 2004 davon ausgegangen, die ehemaligen Verwaltungsräte seien für den Schadenseintritt verantwortlich. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 10.10.2007 habe der Kläger vorgebracht, seine Ausführungen in der Beilage 4 (E-Mail des Klägers vom 10.10.2004 an das AFDL; vorstehende Ziff.3.4.9) gebe lediglich seine Meinung vom Herbst 2004 wieder. Die Erkenntnisse rund um die Verantwortlichkeit der Organe ergäben sich erst nach und nach. Dennoch habe sich das Fürstliche Obergericht auf diese E-Mail gestützt und die weiteren Beweisanbote der Klägers einfach ausser Acht gelassen. Trotz umfangreich durchgeführter Befragung habe es den Kläger zur erwähnten E-Mail und zum hierzu erstatteten Vorbringen nicht näher befragt.
9.6. Mit seinem Vorgehen habe das Fürstliche Obergericht in näher ausgeführtem Sinn (ON 49, S.6 [c, 2. Abschnitt] f.) den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
9.7. Das Fürstliche Obergericht habe festgestellt, dass die X.-Bank AG, die Y.-Bank AG und die Z.-Bank AG von Investitionen in die Fonds der B. abgesehen hätten, weil sie vom Monitoringverfahren Kenntnis erhalten hätten. Die Z.-Bank AG habe beabsichtigt, CHF 20 Mio. in den R. zu transferieren, das Geschäft sei jedoch nicht zustande gekommen, weil die Z.-Bank AG vom Monitoringverfahren Kenntnis erhalten habe. Mit diesen Feststellungen sei erstellt, dass das vom Fürstlichen Obergericht angenommene Fehlverhalten der Organe der Beklagten zum Schaden der B. geführt habe. Zum hierzu erstatteten (näher ausgeführten: ON 49, S.7 unten f.) Vorbringen habe das Fürstliche Obergericht keine Feststellungen getroffen und auch die hierzu angebotenen (näher bezeichneten: ON 49, S.8 [2. Abschnitt]) Beweise nicht aufgenommen. Auch insofern habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
9.8. Auf ergänzendes Vorbringen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ON 49, S.8 f.) kann verwiesen werden.
10. Die Beklagte (ON 51, S.2 ff. [I]) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.9), im Wesentlichen, indem sie einwendete:
10.1. Das Monitoringverfahren sowie die Monitoringverfügung seien für den Geldabfluss nicht kausal, "sodass es hierzu denknotwendig auch keine Feststellungen geben" könne (ON 51, S.3 [1. Abschnitt]). Ergänzend zitierte die Beklagte aus den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts, um sie sich zu eigen zu machen.
10.2. Die Verfahrensrüge sei nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der Kläger habe nicht dargelegt, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen das Fürstliche Obergericht das Verfahren mangelhaft geführt habe und dadurch zu unrichtigen Beweisergebnissen oder zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt sei.
10.3. Nicht aufgenommene Beweismittel würden keine Rechte des Klägers verletzen, wenn die übergangenen Beweismittel für die Entscheidungsfindung irrelevant gewesen seien. Die Irrelevanz habe darin bestanden, dass dem Kläger der Beweis eines kausalen Schadens nicht gelungen sei, so dass die anderen Voraussetzungen eines möglichen Schadenersatzanspruchs (der Höhe nach) nicht mehr zu prüfen gewesen seien. Das Fürstliche Obergericht sei nicht gehalten gewesen, unzulässige Erkundungsbeweise zu den Fragen "was wäre, wenn..." einzuholen.
10.4. Ergänzend (ON 51, S.15 f. [B]) bezog sich die Beklagte auf die Feststellung, wonach die X.-Bank AG, die Y.-Bank AG und die Z.-Bank AG von Investitionen in die Fonds der B. abgesehen hätten, weil sie Kenntnis hatten vom hängigen Monitoringverfahren (vorstehende Ziff.3.3.18). Hierzu habe sie, die Beklagte, im erstgerichtlichen Verfahren eingewendet, dass die entsprechende Aussage des Klägers nicht zutreffe und für diese Einwendung die Einvernahme von Zeugen angeboten. Über das entsprechende Beweisanbot sei das Fürstliche Obergericht stillschweigend hinweggegangen. Es habe allein auf die Aussage des Klägers abgestellt und damit die Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen. Den gleichen Vorwurf erhob die Beklagte mit Bezug auf weitere Beweisanbote und rügte ihrerseits die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 51, S.16 f. [B]).
11. Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof (vorstehende Ziff.9 und Ziff.10) erwogen:
11.1. In seiner Amtshaftungsklage vom 16.05.2007 (ON 1, S.23) hatte der Kläger unter anderem vorgebracht, mit dem im Juni 2004 vorhandenen Fondsvolumen wären weitere namhafte Anleger in den R. eingestiegen. Von näher bezeichneten Finanzinstituten habe der Kläger mündliche Zusagen in zwei- und dreistelliger Millionenhöhe gehabt. Und wörtlich: "Aufgrund des Einbruches der R. bzw. der dahinter stehenden widerrechtlichen Handlungen des AFDL wurden diese in Aussicht gestellten Einlagen natürlich nicht mehr gemacht, woraus der B. ebenfalls entsprechender Schaden entstand". Hierzu wurden zahlreiche Beweise angeboten, insbesondere die Vernehmung von Vertretern der zuvor näher bezeichneten Finanzinstitute als Zeugen.
11.2. In seinem Beweisbeschluss vom 15.20.2007 (ON 14, S.7 f. [1.3]) liess das Fürstliche Obergericht Beweis zu, unter anderem zur Frage: ob die B. aufgrund der Zustellung der vom AFDL ausgestellten Monitoringverfügung keine Neukunden in Liechtenstein habe gewinnen können; ob Grossanleger der B. ankündigten, aufgrund des Monitorings Fondseinlagen beim R. abzuziehen; ob die X.-Bank AG, Z.-Bank AG und Y.-Bank AG aufgrund des hängigen Monitoringverfahrens keine Anlage bei der B. tätigten; ob die [näher bezeichneten] Anlagefirmen sich verpflichteten, bis zum 1. Quartal 2005 USD 120 Mio. in den R. einzubringen, aber aufgrund des bekannt gewordenen Monitoringverfahrens ihre Gelder nicht angelegt haben, vielmehr die bereits getätigte Anlage aus dem R. und Q. abgezogen haben. Diese Fragen waren in der Tat wesentlich, um die gegenständliche Frage nach dem Kausalzusammenhang in tatsächlicher Hinsicht zu beantworten. Zum Beweis wurden Urkunden zugelassen; Dr. EI., Angestellte der FMA, wurde als Zeugin, der Kläger als Partei befragt. Nicht vernommen wurden die Vertreter näher bezeichneter Finanzinstitute, von denen der Kläger behauptet hatte, sie hätten aufgrund des Einbruches der R. bzw. der dahinter stehenden widerrechtlichen Handlungen des AFDL die in Aussicht gestellten Einlagen nicht mehr gemacht.
11.3. Das Fürstliche Obergericht hatte die gegenständliche Frage nach dem Kausalzusammenhang verneint, weil die (zuvor dargelegte) Chronologie verdeutliche, dass die Anleger keinen Grund gehabt hätten, ihre Einlagen aufgrund des vom AFDL eingeleiteten Monitoringverfahrens zurückzuziehen. Die das Monitoringverfahren einleitende Monitoringverfügung sei bereits aufgehoben gewesen; mit dieser Aufhebung habe kein Monitoringverfahren mehr bestanden (ON 48, S.76 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.9.2). Dies mochte zutreffen. Entscheidend war indes nicht, ob die Anleger einen Grund hatten, ihre Einlagen aufgrund des vom AFDL eingeleiteten Monitoringverfahrens zurückzuziehen, sondern ob sie dies tatsächlich wegen dieses Monitoringverfahrens taten. Warum es hierfür nicht nahgelegen hätte, Vertreter der Anleger, welche ihre Einlagen zurückgezogen hatten, direkt zu befragen, ergab sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Eine entsprechende Begründung hätte sich indes aufgedrängt. Denn nach den Feststellungen (ON 48, S.46 unten f.) sahen die X.-Bank AG, die Y.-Bank AG und die Z.-Bank AG von Investitionen in die aufgelegten Fonds der B. ab, "da sie Kenntnis vom hängigen Monitoringverfahren hatten"; ferner hatte die Z.-Bank AG beabsichtigt, ihre Anlagegelder in Z.-Bank AG High-Tech-Fonds von CHF 20 Mio. in den R. zu transferieren. Dieses Geschäft kam jedoch nicht zustande, "da auch die Z.-Bank AG Kenntnis vom Monitoringverfahren erlangte". Wenn demnach die Kenntnis dem Monitoringverfahrens näher bezeichnete Anleger veranlasste, von beabsichtigten Anlagen abzusehen, stellte sich die weitere Frage, ob eben diese Kenntnis sie nicht auch (früher oder später) veranlasste, getätigte Anlagen zurückzuziehen. Wie die Beklagte zutreffend einwendete (vorstehende Ziff.10.4), hatte sie die eben angesprochene Feststellung im erstgerichtlichen Verfahren bestritten und hierfür die Vernehmung von Zeugen angeboten (ON 40, S.13 [20]): und zwar die gleichen, die vom Kläger für seinen Standpunkt angeboten (ON 1, S.23 unten f.), vom Fürstlichen Obergericht jedoch ohne nähere Begründung nicht einvernommen wurden.
11.4. Es mag zutreffen, dass der Kläger in den festgestellten E-Mails vom 08.10.2004 und vom 10.10.2004 (vorstehende Ziff.3.4.8 und Ziff.3.4.9) den Zusammenbruch der B. als Folge der Rücktritte des Verwaltungsrats und des Geschäftsführers empfand. Weder die vom Fürstlichen Obergericht erörterte Chronologie noch die von ihm zitierte subjektive Einschätzung des Klägers in einem bestimmten Zeitpunkt vermittelten jedoch eine hinreichende Begründung für die fehlenden Feststellungen darüber, warum und in welchem Umfang näher bezeichnete Anleger tatsächlich ihre Gelder von der B. zurückzogen und warum hierzu von beiden Parteien angebotene Beweise nicht aufgenommen wurden.
11.5. In einem Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 änderte der Staatsgerichtshof seine Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung. Dabei orientierte er sich an der neueren Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts, die sich im Zusammenhang mit der antizipierten Beweiswürdigung schrittweise von der engen Willkürprüfung entfernt hatte. Nunmehr verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese Anträge erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Der Staatsgerichtshof ist zwar nach wie vor der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbotsüberzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit wird sich der Staatsgerichtshof in Zukunft bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränken.
11.6. Wie dargelegt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, inwiefern es nicht nahgelegen hätte, Vertreter der Anleger, welche ihre Einlagen zurückgezogen hatten, direkt zu befragen, warum sie dies tatsächlich taten. Insofern fehlen überzeugende sachliche Gründe für die (stillschweigende) Abweisung entsprechender Beweisanbote, wie sie die neue Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs verlangt. Im Sinn dieser Rechtsprechung verletzte das Fürstliche Obergericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, den der Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz (Art.31 Abs.1 [1. Satz] LV) ableitet (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 224, E 289 oder E 296 zu Art.31 LV).
11.7. Das angefochtene Urteil war demnach spruchgemäss aufzuheben, ohne weitere Erwägungen zu den geltend gemachten Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellungen. Denn solche Erwägungen beträfen eine rechtliche Beurteilung und Tatsachenfeststellungen, die sich in einem mängelfreien Verfahren erst noch zu bestätigen haben werden. Aus einem mängelfreien Verfahren wird sich ferner ergeben, ob und, gegebenenfalls, welche Feststellungen zum geltend gemachten Schaden (sowohl zum positiven Schaden als auch zum entgangenen Gewinn) zu treffen sind, wie sie im angefochtenen Urteil noch nicht getroffen wurden (vorstehende Ziff.4.8.1).
12. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Art.11 Abs.1 AHG, in Verbindung mit § 52 Abs.1 ZPO (hierzu, bezogen auf Zurückverweisungsbeschlüsse: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1.Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.4 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 3. Dezember 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof