CO. 2008.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Berufungsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
A m t s h a f t u n g s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte Land Liechtenstein wegen restlich (Berufungsinteresse) CHF 63'200.00 s.A., infolge Berufung des Klägers vom 08.04.2009 (ON 21) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.03.2009 (ON 20), womit das restliche Begehren der Amtshaftungsklage vom 13.02.2008 (ON 1), abgewiesen wurde, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.03.2009 (ON 20) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit CHF 3'579.20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 13.02.2008 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm als Haftentschädigung den Betrag von CHF 93'600.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2008 (ON 9) teilte der Kläger mit, die Beklagte habe zwischenzeitlich einen Betrag von CHF 30'400.00 samt Zinsen anerkannt und ausbezahlt; den weitergehenden Betrag von CHF 63'200.00 bestreite sie jedoch. Auf diesen Betrag verminderte der Kläger sein restliches Begehren.
2. Mit Urteil vom 02.03.2009 (ON 20) wies das Fürstliche Obergericht das restliche Begehren der Amtshaftungsklage vom 13.02.2008 (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 20, S.5 f.) und deren Würdigung (ON 20, S.7 [2. Abschnitt]) legte das Fürstliche Obergericht seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt zugrunde (ON 20, S.6 ff.):
3.1. Am 19.06.2003 erfolgte ein Brandanschlag auf die Disco B. in C. (Schweiz). Damit und im Zusammenhang mit mehreren Einbruchdiebstählen wurde der Kläger im CH-Ripol [Recherches informatisées de la police = automatisiertes Fahndungssystem der Schweiz] ausgeschrieben. Zusätzlich wurde gegen den Kläger vom Fürstlichen Landgericht am 06.11.2003 ein internationaler Haftbefehl erlassen.
3.2. Am 05.02.2004 nahm die Kantonspolizei Luzern den Kläger in D. (Kanton Luzern, Schweiz) fest. Seine Festnahme erfolgte aufgrund der Ausschreibung im CH-Ripol wegen Verdachts von Einbruchdiebstählen in der Schweiz. Am 06.02.2004 wurde er wegen Kollusionsgefahr im Sinn von § 80 Abs.2 Ziff.3 [richtig] LU- [nicht: CH-] StPO in Untersuchungshaft gesetzt. Nach der entsprechenden Haftverfügung des Amtsstatthalteramts E. (Kanton Luzern, Schweiz) stand der Kläger in dringendem Verdacht der Mittäterschaft in mehreren Fällen von Einbruchdiebstählen. Die Haftverfügung wurde dem Kläger am 06.02.2004 zur Kenntnis gebracht; er bestätigte sie unterschriftlich.
3.3. Vom 06.02.2004 bis 14.07.2004 befand sich der Kläger aufgrund einer Haftanordnung des Amtsstatthalteramts E. in der Schweiz in Untersuchungshaft. Während der Dauer der Untersuchungshaft wurde er am 17.04.2004 der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übergeben, nach Liechtenstein überführt und dort einvernommen. Am 04.05.2004 wurde er in die Schweiz zurückgeführt. Dort verblieb er bis 14.07.2004 in Untersuchungshaft.
4. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Obergericht das restliche Begehren der Amtshaftungsklage vom 13.02.2008 (vorstehende Ziff.1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
4.1. Vom 06.02.2004 bis 14.07.2004 habe sich der Kläger aufgrund entsprechender Anordnung schweizerischer Behörden in der Schweiz in Untersuchungshaft befunden. Seine Festnahme sei aufgrund einer Ausschreibung im CH-Ripol wegen Verdachts von Einbruchdiebstählen in der Schweiz erfolgt. Selbst wenn sich der Kläger (gleichzeitig) aufgrund einer weiteren Anordnung der zuständigen Schweizer Behörden (auch) in Auslieferungshaft befunden haben sollte, sei keine wie immer geartete Grundlage für eine Haftentschädigung gegeben.
4.2. Der Kläger wende ein, dass die Haft als Grundlage für den Amtshaftungsanspruch auch dann nicht weggefallen wäre, wenn die von der Beklagten behauptete, ausdrücklich bestrittene Verhängung der Untersuchungshaft "weggedacht" werde. Damit verkenne er das Wesen der CONDITIO SINE QUA NON. Danach sei ein Verhalten dann ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden könne, ohne dass der Erfolg entfiele. Die schweizerische Untersuchungshaft sei deshalb nicht "wegzudenken"; vielmehr sei zu fragen, ob der Kläger auch ohne Erlass eines internationalen Haftbefehls durch die liechtensteinischen Behörden in der Schweiz in Haft gesetzt worden wäre. Diese Frage sei zu bejahen; denn der Kläger sei im CH-Ripol wegen Verdachts von Einbruchdiebstählen in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen.
5. Gegen das im wiedergegebenen Sinn begründete Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.03.2009 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) richtete sich die Berufung des Klägers vom 08.04.2009 (ON 21), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem restlichen Begehren der Amtshaftungsklage vom 13.02.2008 (vorstehende Ziff.1) stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
6. In ihrer Berufungsmitteilung vom 06.05.2009 (ON 23) beantragte die Beklagte, der Berufung keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Kläger zu verpflichten, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
7. Die Berufung erwies sich als zulässig (Art.10 Abs.4 und Art.11 Abs.1 AHG; § 431 Abs.1 ZPO). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.11 Abs.1 AHG und § 434 ff. ZPO; ON 20 [Empfangsbestätigung] und ON 21 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Berufungsmitteilung (Art.11 Abs.1 AHG;
§ 438 Abs.2 ZPO; ON 22 [Empfangsbestätigung] und ON 23 [Eingangsvermerk]).
8. Als Berufungsgründe machte der Kläger zweierlei geltend: als Erstes unrichtige rechtliche Beurteilung (nachstehende Ziff.8.1 bis Ziff.8.6); als Zweites unrichtige (unvollständige) Tatsachenfeststellung (nachstehende Ziff.8.7). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1. Nach Art.3 Abs.4 AHG beurteile sich die Amtshaftung nach dem bürgerlichen Recht, nämlich nach Art.1295 ff. ABGB. Danach liege einem Schadenersatzanspruch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers zugrunde; es müsse kausal für den beim Geschädigten eingetretenen Schaden sein. Zutreffend erkenne das Fürstliche Obergericht, dass für die Kausalität die Bedingungstheorie nach der Formel der CONDITIO SINE QUA NON massgeblich sei; jeder Umstand sei für den Schaden kausal, ohne den der Schaden nicht eingetreten wäre. Im gegenständlichen Fall liege aber - was das Fürstliche Obergericht verkannt habe - eine Ausnahme von der Bedingungstheorie vor.
8.2. Der Kläger sei in der Schweiz sowohl aufgrund dortiger Strafverfolgungsmassnahmen als auch aufgrund eines entsprechenden Ersuchens der liechtensteinischen Behörden in Untersuchungshaft gesetzt worden. Soweit das Fürstliche Obergericht in diesem Punkt unzureichende Feststellungen getroffen habe, würden diese als sekundäre Feststellungsmängel gerügt. Grundsätzlich werde indes die unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpft.
8.3. Zu den Ausnahmen der Bedingungstheorie gehöre die kumulative Kausalität; sie liege vor, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam würden und jede der beiden auch allein den Schaden herbeigeführt hätte. Keiner der möglichen Verursacher habe eine CONDITIO SINE QUA non für den Eintritt des Schadens gesetzt, so dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen jeden Schädiger am Fehlen der Verursachung scheitern müsste. Deshalb hätten Lehre und Rechsprechung den Grundsatz entwickelt, dass bei kumulativer Kausalität eine Entlastung der mehreren Verursacher nicht durch den Hinweis auf andere Verursacher erfolgen dürfe; vielmehr würden alle Verursacher solidarisch haften. In den Fällen der kumulativen Kausalität sei sicher, dass jeder Verursacher eine Handlung gesetzt habe, die geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen; die Handlung würde aber nur deshalb nicht für kausal erachtet, weil gleichzeitig das andere Ereignis eingetreten sei. Auf weitere allgemeine Vorbringen zur kumulativen Kausalität (ON 21, S.5 [vor 1.4]) kann verwiesen werden.
8.4. Der Kläger sei in der Schweiz sowohl aufgrund eines internationalen Haftbefehls der liechtensteinischen Behörden als auch aufgrund einer Haftverfügung der zuständigen schweizerischen Behörden in Haft gesetzt worden. Damit lägen zwei verschiedene Handlungen zweier verschiedener Verursacher vor; jede hätte für sich allein den Schaden des Klägers herbeigeführt. Die [richtig wohl] Beklagte könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die Haft des Klägers sei auf entsprechende Anordnungen in der Schweiz zurückzuführen und nicht auf das Auslieferungsersuchen der liechtensteinischen Behörden. Massgebend sei einzig, dass das Verhalten der liechtensteinischen Behörden für den beim Kläger eingetretenen Schaden "konkret gefährlich und potenziell kausal" gewesen sei.
8.5. Soweit sich die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts hinsichtlich der gleichzeitig verhängten Untersuchungs- und Auslieferungshaft als unzureichend erweisen sollten, würden im Rahmen der Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Aufgrund näher bezeichneter (ON 21, S.6 [2. Abschnitt]) Beweisurkunden werde folgende Feststellung begehrt:
Der Kläger wurde von der Kantonspolizei auch aufgrund des internationalen Haftbefehls des... [Fürstlichen] Landgerichtes am 05.02.2004 anlässlich einer Verkehrskontrolle festgenommen. Am 12.02.2004 wurde das Auslieferungsersuchen des Fürstentums Liechtenstein vom Bundesamt für Justiz bewilligt, der Vollzug für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt, weil sich der Kläger gleichzeitig in kantonaler Untersuchungshaft befunden hat.
Diese ergänzende Feststellung sei notwendig, um daraus die vom Kläger geforderte Rechtsfolge der kumulativen Kausalität abzuleiten.
8.6. Das Fürstliche Obergericht stelle fest, dass der Kläger während der Dauer der Untersuchungshaft in der Schweiz (27.04.2004 bis 04.05.2004) der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übergeben und nach Liechtenstein überführt worden sei. Damit sei erstellt, dass sich der Kläger neben dem von der Beklagten bereits entschädigten Zeitraum (15.07.2004 bis 29.09.2004) auch im besagten Zeitraum zu Unrecht in liechtensteinischer Haft befunden habe. Sofern der bisherigen Rechtsrüge keine Folge gegeben werden sollte, habe er zumindest Anspruch auf eine zusätzliche Haftentschädigung für weitere acht Tage zu CHF 400.00, somit CHF 3'200.00.
8.7. Ergänzend und präzisierend zum Vorbringen unter Punkt 3 der Berufung (vorstehende Ziff.8.6) begehrte der Kläger im Rahmen seiner Feststellungsrüge folgende Feststellung:
Der Kläger war vom 27.04.[2004] bis 04.05.2004 in Vaduz ausschliesslich für das Verfahren in Liechtenstein in Haft, nachdem er am 27.04.2004 den liechtensteinischen Behörden übergeben und am 04.05.2004 wieder zurück in die Schweiz überführt wurde.
Aus dieser ergänzenden Feststellung leite sich der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die in diesem Zeitraum in Liechtenstein erlittenen Haft zweifelsfrei ab.
9. In ihrer Berufungsmitteilung vom 06.05.2009 (ON 23) widersetzte sich die Beklagte dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.8), indem sie im Wesentlichen einwendete:
9.1. Näher bestimmte (in vorstehender Ziff.3.2 wiedergegebene) Feststellungen seien vom Kläger nicht bekämpft worden und hätten aufgrund der eindeutigen, mit behördlichen Urkunden nachgewiesenen Tatsachen auch gar nicht bekämpft werden können. Danach sei die Verhaftung aufgrund einer Ausschreibung im CH-Ripol wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen in der Schweiz durch die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt; in der Schweiz habe sich der Kläger denn auch in Haft befunden. Somit fehle es am Handeln eines liechtensteinischen Rechtsträgers im Sinn von Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.2 Abs.1 AHG.
9.2. Bei seinem Vorbringen zur kumulativen Kausalität übersehe der Kläger, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 20.08.2008 wegen mehrfachen Diebstahls, Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hehlerei und Begünstigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Dabei sei ihm die von den zuständigen Schweizer Behörden verhängte und in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft von 191 Tagen an die Strafe angerechnet worden. Offenbar wolle der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung für eine Haft erzwingen, die er in Form einer Freiheitsstrafe aufgrund diverser Verbrechen und Vergehen in der Schweiz verbüsst habe.
9.3. Damit liege auch kein Fall einer kumulativen Kausalität vor. Bei dieser gehe es darum, einen Geschädigten nicht dadurch zu benachteiligen, dass zwei Handelnde den Schaden verursacht hätten. Im gegenständlichen Fall liege indes kein kumulativ widerrechtlich schädigendes Handeln der schweizerischen Behörden vor. Vielmehr hätten diese den Kläger, der dann auch nicht freigesprochen worden sei, rechtmässig in Haft gesetzt. Erst vom 15.07.2004 bis 29.09.2004 habe sich der Kläger in liechtensteinischer Untersuchungshaft befunden. Hierfür sei er entschädigt worden.
9.4. Unter dem Gesichtspunkt der Kausalität wäre zu fragen, ob das Handeln der liechtensteinischen Behörden, also der Erlass des internationalen Haftbefehls, für die Verhaftung und damit für die schweizerische Untersuchungshaft kausal gewesen sei. Diese Frage sei zu verneinen. Denn der Kläger sei bereits vor dem Erlass des internationalen Haftbefehls vom 06.11.2003 im CH-Ripol wegen Verdachts eines Brandanschlags, verübt am 19.06.2003 auf die Disco B. in C. (Schweiz), zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Diese Ausschreibung, und nicht der internationale Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichts, sei ausschlaggebend für die Verhaftung des Klägers gewesen. Dies habe das Fürstliche Obergericht unbekämpft festgestellt.
9.5. Die vom Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge (sekundärer Feststellungsmangel) vermisste Feststellung (vorstehende Ziff.8.5) widerspreche der im Rechtshilfeweg erstatteten (näher erörterten: ON 23, S.4 unten f. [5]) Mitteilung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 10.02.2009 (ON 18). In näher ausgeführtem Sinn (ON 23, S.5 f.) unzutreffend leite der Kläger aus Urkunden zu 12 UR.2003.85 etwas anderes ab
9.6. Soweit der Kläger hilfsweise eine zusätzliche Haftentschädigung für weitere acht Tage geltend mache, werde zunächst eingewendet, dass die fragliche Untersuchungshaft lediglich sieben Tage gedauert habe. Entscheidend sei indes, dass diese sieben Tage im Zeitraum der schweizerischen Untersuchungshaft gelegen seien. Diese haben [unter anderem] vom 06.02.2004 bis 14.07.2004, also über 165 Tage [?], gedauert. Die gesamte Zeitspanne, auch die sieben Tage, während deren sich der Kläger in Liechtenstein in Untersuchungshaft befunden habe, seien auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet worden. Würde man den Kläger hierfür entschädigen, würde die Untersuchungshaft doppelt abgegolten: zum einen durch Anrechnung auf die Freiheitsstrafe, zum andern durch eine Haftentschädigung.
9.7. Lediglich aus prozessualer Vorsicht rüge die Beklagte als sekundären Feststellungsmangel, dass das Fürstliche Obergericht nicht festgestellt habe, dass der Kläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 20.08.2008 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hehlerei und Begünstigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, wobei ihm die in der Schweiz verbüsste Untersuchungshaft vom 06.02.2004 bis 14.07.2004 an die Strafe angerechnet worden sei.
9.8. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 23, S.7 [B]) - im Wesentlichen Variationen früherer Einwendungen -, widersetzte sich die Beklagte der Feststellungsrüge des Klägers (vorstehende Ziff.8.7).
9.9. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 23, S.7 f. [C]), widersetzte sich die Beklagte den vom Kläger in der Amtshaftungsklage geltend gemachten, in der Berufung nicht eigens thematisierten vorprozessualen Kosten.
10. Hierzu (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Rechtsgrundlage des gegenständlichen Amtshaftungsanspruchs ist das Amtshaftungsgesetz (AHG).
11.1. Nach Art.3 Abs.1 AHG haften öffentliche Rechtsträger für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
11.1.1. Öffentliche Rechtsträger sind nach Art.2 Abs.1 AHG das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen: also auch die Beklagte.
11.1.2. Organe sind nach Art.2 Abs.2 AHG alle natürlichen Personen, die im Namen eines öffentlichen Rechtsträgers handeln: also auch der Fürstliche Landrichter, der den gegenständlichen internationalen Haftbefehl erlassen hat.
11.1.3. Amtliche Tätigkeit ist nach Art.2 Abs.3 AHG jede Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze: also auch die Erlassung des gegenständlichen internationalen Haftbefehls in Vollziehung der StPO.
11.2. Nach Art.3 Abs.4 AHG gelten, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für die Haftung sinngemäss die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts: also die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Nach Art.11 Abs.1 AHG gilt, soweit das AHG nichts anderes vorsieht, für das Verfahren das Zivilprozessrecht: also die Bestimmungen der ZPO.
11.3. Nach Art.3 Abs.5 AHG besteht die Haftung auch dann, wenn der öffentliche Rechtsträger nicht beweist, dass seine Organe kein Verschulden trifft.
12. Nach Art.14 Abs.1 AHG finden die wiedergegebenen Bestimmungen (vorstehende Ziff.11) auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung mit der Massgabe Anwendung, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden eines Organs nicht Voraussetzungen der Haftung des öffentlichen Rechtsträgers sind.
12.1. Die Verhängung der Untersuchungshaft bei einem Freispruch erweist sich stets als nicht rechtmässig, unabhängig davon ob die Verhaftung gesetzeskonform erfolgt sei. Im Vordergrund stehen grundrechtliche Erwägungen.
12.2. Nach Art.32 Abs.3 LV haben unter anderem "erwiesenermassen unschuldig Verhaftete... Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung". Verfassung und Gesetz machen den Ersatzanspruch gleichermassen davon abhängig, ob jemand "erwiesenermassen unschuldig" verhaftet worden ist. Insofern erübrigt es sich zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, Art.32 Abs.3 LV und Art.14 Abs.1 AHG, zu differenzieren. Denn Art.14 Abs.1 AHG bestätigt lediglich den nach Art.32 Abs.3 LV gewährleisteten Ersatzanspruch.
12.3. Der in Art.32 Abs.3 LV gewährleistete Ersatzanspruch des erwiesenermassen unschuldig Verhafteten sanktioniert die in Art.32 Abs.1 LV gewährleistete Freiheit der Person. Nach Art.6 Ziff.2 EMRK wird die Unschuld einer Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld vermutet.
12.4. Der gesetzliche Nachweis der Schuld ist nur erbracht, wenn eine Person formell wegen dieser strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wird (Jochen Abr. FROWEIN/Wolfgang PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK-Kommentar, 2. A. Kehl/Strassburg/Arlington 1996] Rz.156 zu Art.6 EMRK; Mark E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK [2. A. Zürich 1999] S.315, Rz.494). Nach diesen verfassungsrechtlichen und staatsvertraglichen Vorgaben ist ein im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren Freigesprochener zu keinem Zeitpunkt schuldig. Vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens ist er es nicht als Folge der Unschuldsvermutung. Nach Abschluss des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens ist er es nicht als Folge des Freispruchs. Objektiv betrachtet, wurde er erwiesenermassen unschuldig verhaftet. Die ihm in Art.32 Abs.1 LV gewährleistete Freiheit der Person wurde ihm entzogen, ohne dass - wie sich im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren herausstellte - eine entsprechende Schuld dies gerechtfertigt hätte.
12.5. Der Ersatzanspruch eines erwiesenermassen unschuldig Verhafteten beruht demnach auf der Freiheit der Person, wie sie Art.31 Abs.1 LV gewährleistet und Art.31 Abs.3 LV sanktioniert: je ohne Vorbehalt und ohne jede Differenzierung der begünstigten Personen. Deshalb ist Art.5 Abs.2 AHG, der zwischen liechtensteinischen und ausländischen Staatsangehörigen differenziert, nicht anwendbar, soweit sich Ersatzansprüche unmittelbar aus Grundrechten ergeben, die, wie die Freiheit der Person, ohne Vorbehalt und ohne jede Differenzierung der begünstigten Personen gewährleistet sind.
12.6. In solchem Sinn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung schrittweise entwickelt (OGH, Urteile vom 05.09.2002 zu CO.2000.1, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2005 161 S.165 [5.2.1 bis 5.2.3], vom 01.10.2008 zu CO.2006.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 150, S.151 f. [13] oder vom 08.10.2010 zu CO.2007.7).
13. Die skizzierte Rechtsgrundlage (vorstehende Ziff.11) und deren Anwendung auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung (vorstehende Ziff.12) waren im gegenständlichen Verfahren nicht umstritten.
14. Umstritten war dagegen, ob dem Kläger für die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft ein Ersatzanspruch wegen erwiesenermassen unschuldiger Verhaftung zustehe, insbesondere, ob die Verhaftung in der Schweiz (auch) aufgrund des internationalen Haftbefehls erfolgte, den das Fürstlichen Landgericht am 06.11.2003 gegen den Kläger erlassen hatte (vorstehende Ziff.3.1): ob demnach der gegenständliche, allenfalls amtshaftungsbegründende internationale Haftbefehl des Fürstlichen Landgerichts kausal für die vom Kläger erlittene Haft gewesen sei.
14.1. Unter Hinweis auf die Formel der CONDITIO SINE QUA NON erwog das Fürstliche Obergericht, ob der Kläger auch ohne Erlass des gegenständlichen internationalen Haftbefehls in der Schweiz in Haft gesetzt worden wäre, und bejahte dies mit dem Hinweis auf entsprechende Anordnungen schweizerischer Behörden (ON 20, S.8 [1. Abschnitt]). Dieser Ansatz, für sich genommen, würde, wie der Kläger zutreffend vorbrachte (ON 21, S.3 ff. [1.3 bis 1.5]), dann zu kurz greifen, wenn der Kläger sowohl aufgrund des gegenständlichen internationalen Haftbefehls als auch aufgrund entsprechender Anordnungen schweizerischer Behörden festgenommen und in Haft gesetzt worden wäre. Dann nämlich wäre die Frage, ob der Kläger auch ohne entsprechende Anordnungen schweizerischer Behörden in Haft genommen worden wäre, ebenfalls zu verneinen, nunmehr unter Hinweis auf den gegenständlichen internationalen Haftbefehl. Wären tatsächlich sowohl der gegenständliche internationale Haftbefehl als auch entsprechende Anordnungen schweizerischer Behörden für die vom Kläger erlittene Haft gleichermassen kausal gewesen, so wären hierfür die von der österreichischen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur kumulativen Kausalität heranzuziehen. Denn Amtshaftungsansprüche beurteilen sich unter hier nicht interessierendem Vorbehalt nach dem ABGB (vorstehende Ziff.11.2), das auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruht.
14.2. Von kumulativer Kausalität spricht man, wenn mehrere widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen gesetzt wurden, von denen jede einzelne den schädigenden Erfolg herbeigeführt hätte. Würde man die Formel der CONDITIO SINE QUA NON anwenden, so wäre keiner der Handelnden für den Erfolg ursächlich; denn dieser wäre auch ohne sein Verhalten eingetreten. Um ein derartiges Ergebnis zu vermeiden, wird, abweichend von der Formel von der CONDITIO SINE QUA non, die solidarische Haftung aller Handelnden befürwortet (Robert DITTRICH/Helmuth TADES [Hrsg.] [Ö]ABGB, I. Band [MGA 36. A. Wien 2003] E 167 ff. zu § 1295 öABGB [? § 1295 ABGB]; Friedrich HARRER in: Michael Schwimann [Hrsg.] Praxiskommentar [ö]ABGB, Band 6 [3. A. Wien 2006] Rz.48 f. zu § 1301, 1302 öABGB; Rudolf REISCHAUER, Kommentar zum [ö]ABGB [1. Band, 1. Teil [3. A. Wien 2002] Rz.13 zu § 1302 öABGB [? 1302 ABGB]; Rudolf WELSER in: Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II [13. A. Wien 2007] S.335 [b], mit Hinweisen).
14.3. Nach den Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 20, S.6 [2. Abschnitt der Entscheidungsgründe]; vorstehende Ziff.3.2) nahm die Kantonspolizei Luzern den Kläger am 05.02.2004 in D. (Kanton Luzern, Schweiz) fest. Seine Festnahme erfolgte aufgrund der Ausschreibung im CH-Ripol wegen Verdachts von Einbruchdiebstählen in der Schweiz. Am 06.02.2004 wurde er wegen Kollusionsgefahr im Sinn von § 80 Abs.2 Ziff.3 [richtig] LU- [nicht: CH-] StPO in Untersuchungshaft genommen. Nach der entsprechenden Haftverfügung des Amtsstatthalteramts E. (Kanton Luzern, Schweiz) stand der Kläger in dringendem Verdacht der Mittäterschaft in mehreren Fällen von Einbruchdiebstählen. Diese Feststellungen stützten sich auf die im Rechtshilfeweg eingeholte Mitteilung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 10.02.2009 (ON 18) und die darin erwähnten Beilagen. Wie die Beklagte zutreffend einwendete (ON 23, S.28), erhellt daraus zwanglos, dass der Kläger aufgrund entsprechender Anordnungen schweizerischer Behörden wegen strafbarer Handlungen in der Schweiz, nicht auch aufgrund des gegenständlichen internationalen Haftbefehls festgenommen und in Haft gesetzt wurde.
15. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Kausalitätsfrage (vorstehende Ziff.14) rügten beide Parteien sekundäre Feststellungsmängel (ON 21, S.6 ff. [2 bis 4]; ON 23, S.6 [7]). Im Hinblick auf die vermissten oder begehrten ergänzenden Feststellungen erschien es angezeigt, folgende nicht ausdrücklich spezifiziert ins erstgerichtliche Verfahren einbezogene (ON 6, S.6 f., ON 12, S. 4 unten f., und ON 20, S.5 f.) Urkunden im Berufungsverfahren darzutun und zu erörtern:
1). ON 37 zu UR 2003.85 (nachstehende Ziff.15.1),
2). ON 38 zu UR 2003.85 (nachstehende Ziff.15.2),
3). ON 41 zu UR 2003.85 (nachstehende Ziff.15.3),
4). Beilage zu ON 18 (Strafbefehl vom 20.08.2008; nachstehende Ziff.15.5) und
5). ON 44 zu UR 2003.85 (nachstehende Ziff.15.7).
15.1. Mit E-Mail vom 10.02.2004 (ON 37 zu UR 2003.85), die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Rechtsrüge (sekundärer Feststellungsmangel) bezeichnete (ON 21, S.6 [2. Abschnitt]), hatte F. dem Fürstlichen Landgericht eine Nachricht der Interpol Bern übermittelt. Sie bezog sich auf eine Mitteilung der Kantonspolizei Luzern und betraf den gegenständlichen internationalen Haftbefehl: Der Kläger sei am 05.02.2004 anlässlich einer Verkehrskontrolle in D. (Kanton Luzern, Schweiz) festgenommen worden; ihm sei zwischenzeitlich die Untersuchungshaft eröffnet worden; gegen ihn bestehe der Verdacht der Begehung von Einbruchdiebstählen im Kanton Luzern;zuständig sei das Amtsstatthalteramt E. (Kanton Luzern, Schweiz); der Kläger befinde sich momentan in kantonaler Untersuchungshaft.
15.2. Mit E-Mail vom 12.02.2004 (ON 38 zu UR 2003.85), die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Rechtsrüge (sekundärer Feststellungsmangel) ferner bezeichnete, hatte G. dem Fürstlichen Landgericht eine Nachricht der Interpol Bern übermittelt. Danach bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Klägers, mit dem Hinweis, dieser befinde sich weiterhin in Untersuchungshaft; daher erfolge der Vollzug zu einem späteren Zeitpunkt.
15.3. In einem Schreiben vom 09.03.2004 (ON 41 zu UR 2003.85), die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Rechtsrüge (sekundärer Feststellungsmangel) schliesslich bezeichnete, hatte die Interpol Vaduz dem Fürstlichen Landgericht mitgeteilt, dass beim Amtsstatthalteramt E. nach wie vor ein kantonales Verfahren hängig sei; über die Auslieferung sei mit der Meldung vom 12.02.1004 rechtskräftig entschieden worden.
15.4. Aus den zitierten Urkunden (vorstehende Ziff.15.1 bis Ziff.15.3) ergab sich, ebenso wie aus den Beilagen zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 10.02.2009 (ON 18), dass der Kläger am 05.02.2004 anlässlich einer Verkehrskontrolle aufgrund entsprechender Anordnungen schweizerischer Behörden wegen strafbarer Handlungen in der Schweiz festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Ob er auch aufgrund des gegenständlichen internationalen Haftbefehls hätte festgenommen werden und in Auslieferungshaft hätte gesetzt werden können, war amtshaftungsrechtlich nicht wesentlich; denn die Freiheit wurde ihm nicht deswegen entzogen. Der gegenständliche internationale Haftbefehl erwies sich hierfür als nicht kausal. Entsprechend konnte die vom Kläger begehrte ergänzende Feststellung (vorstehende Ziff.8.5) nicht getroffen werden.
15.5. Mit Strafbefehl vom 20.08.2008 (Beilage zu ON 18) erkannte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri den Kläger schuldig wegen mehrfachem Diebstahl, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hehlerei und Begünstigung. Teilsweise als Zusatzstrafe zu einem näher bezeichneten Strafmandat verurteilte sie ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten; die Untersuchungshaft von 191 Tagen wurde ihm an die Strafe angerechnet, nämlich (a.a.O., S.15 oben):
15.6. Während der erwähnten Zeit (vorstehende Ziff.15.5) befand sich der Kläger aufgrund entsprechender Anordnungen schweizerischer Behörden wegen strafbarer Handlungen in der Schweiz in schweizerischer Untersuchungshaft, und er wurde nicht unschuldig verhaftet. Vielmehr verbüsste er, wie ohne Weiteres aktenkundig, mit der erlittenen Untersuchungshaft einen Teil der Strafe, zu der er verurteilt worden war. Die von der Beklagten vermisste Feststellung (vorstehende Ziff.9.7) konnte demnach getroffen werden.
15.7. Nach den Feststellungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 20, S.6 unten f.) wurde der Kläger während der Dauer der Untersuchungshaft am 17.04.2004 der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übergeben, nach Liechtenstein überführt und dort einvernommen; am 04.05.2004 wurde er in die Schweiz zurückgeführt; dort verblieb er bis 14.07.2004 in Untersuchungshaft. Unmissverständlich und zutreffend stellte das Fürstliche Obergericht demnach fest, dass die Überführung des Klägers nach Liechtenstein während der schweizerischen Untersuchungshaft erfolgte und diese somit weiterhin aufrechtblieb. Auch für diese Zeit forderte er eine Haftentschädigung. Die aufrechterhaltene schweizerische Untersuchungshaft war indes ein Teil seiner Strafe als Folge des über ihn verhängten Schuldspruchs (vorstehende Ziff.15.5). Ohne seine vorübergehende Überführung nach Liechtenstein wäre der Kläger rechtmässig in schweizerischer Untersuchungshaft zurückbehalten worden. Denn nach einer Fax-Mitteilung des Bundesamts für Justiz vom 15.04.2004 (ON 44 zu 12 UR 2003.85), die der Kläger im Zusammenhang mit seiner Feststellungsrüge bezeichnete (ON 21, S.7 [4]), war er nur vorübergehend den Behörden Liechtensteins übergeben worden, und nur unter der Bedingung, dass er nach Abschluss des dortigen Verfahrens wieder zurück in die Schweiz überführt würde. Wohl sollte er nach einer weiteren Bedingung für die Zeit, während der er sich in Liechtenstein befinde, nur für das dortige Verfahren inhaftiert bleiben: in der erkennbaren Meinung, danach wieder in die Schweiz zurückgeführt zu werden. Selbst wenn man die während der Dauer der schweizerischen Untersuchungshaft in Liechtenstein erlittene Haft als eigenständigen Freiheitsentzug ansehen wollte, würde während der vom Kläger angesprochenen Zeit ein allenfalls unrechtmässiges Verhalten Liechtensteins mit rechtmässigen Alternativverhalten der Schweiz konkurrieren und wäre deshalb nicht mehr kausal für den vom Kläger erlittenen Schaden (Friedrich HARRER, Rz.51 ff. zu § 1301, 1302 öABGB; REISCHAUER, Rz.1 zu Art.1295 öABGB und Rz.14a zu Art.1302 öABGB); die Beklagte könnte sich haftungsbefreiend darauf berufen (DITTRICH/TADES, E 169 zu § 1295 öABGB).
16. Sowohl unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung erwies sich die Berufung demnach als nicht berechtigt. Ihr war spruchgemäss keine Folge zu geben.
17. Der Kostenspruch stützt sich auf Art.11 Abs.1 AHG in Verbindung mit § 41 und § 50 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der Beklagten (Art.11 Abs.1 AHG in Verbindung mit § 54 ZPO).
Vaduz, 2. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat