CO. 2007.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Vizepräsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
A m t s h a f t u n g s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wegen CHF 200 Mio. (Rekursinteresse: CHF 100'000.00), infolge Rekurses und Kostenrekurses des Klägers vom 19.06.2008 (ON 10) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2008 (ON 9), womit der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 28.11.2007 (ON 1) abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Rekurs des Klägers wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.05.2008 (ON 9) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 2'237.00 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 28.11.2007 (ON 1) begehrte der Kläger beim Fürstlichen Obergericht, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 200 Mio. samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Im gleichen Schriftsatz (ON 1, S.2 f. [I]) stellte er den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer zu bewilligen und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer zu ersuchen, Rechtsanwalt B. zum Verfahrenshelfer zu ernennen.
2. Mit Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 5) zog der Kläger seine Klage zurück, so dass sich das weitere Verfahren auf seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschränkte.
3. Mit Beschluss vom 19.05.2008 (ON 9) wies das Fürstliche Obergericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die mit CHF 65'076.50 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Zur Begründung verwies es insbesondere auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.03.2008 zu CO.2007.4 (auszugsweise [allerdings nicht im hier interessierenden Punkt] veröffentlicht in: LES 2008 418), der ebenfalls einen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betroffen hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Teilverfahrenshilfe erwog das Fürstliche Obergericht ergänzend, dass sowohl nach liechtensteinischem als auch nach österreichischem Verfahrensrecht im Sinn von § 64 Abs.2 ZPO einer Partei, die Verfahrenshilfe begehrt, alle dort erwähnten Begünstigungen oder nur ein Teil davon bewilligt werden könnten. Darum handle es sich hier indes nicht. Vielmehr stelle sich die Frage, ob der Kläger seinen eigenen Anspruch zusammen mit den von einer (von der Verfahrenshilfe ausgeschlossenen) juristischen Person an ihn abgetretenen Ansprüchen geltend machen könne. Wenn ja, könnte eine juristische Person jedoch ihre Ansprüche im Schlepptau einer die Verfahrenshilfe geniessenden Partei geltend machen und somit einen Teil ihrer Prozesskosten auf sie abwälzen; die Bestimmungen über die (auf natürliche Personen beschränkte) Verfahrenshilfe würden wiederum umgangen. Unterstelle man, dass der Kläger an eigenem Schaden einen Betrag von CHF 12.5 Mio. geltend mache, so würden rund ein Drittel der Prozesskosten der C. AG von dem die Verfahrenshilfe geniessenden Kläger getragen. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.14), legte das Fürstliche Obergericht dar, inwiefern sich der vom Kläger vertretene Rechtsstandpunkt auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten lasse.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2008 (ON 10) einen Rekurs und einen Kostenrekurs. Mit dem Rekurs beantragte er, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass ihm, dem Kläger, die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer bewilligt wird oder, hilfsweise, dass ihm für eine Teilforderungen von CHF 12.5 Mio. die Teilverfahrenshilfe im Sinn von § 63 Abs.4 ZPO unter Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer bewilligt wird. Hinzu kam ein Kostenantrag. Mit dem Kostenrekurs beantragte er, den Kostenspruch des angefochtenen Beschlusses dahin gehend abzuändern, dass er, der Kläger für schuldig erkannt wird, der Beklagten die mit CHF 1'789.60 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Als Rekursgrund machte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
4.1. Seinen von der Verfahrenshilfe erfassten Prozessaufwand bewerte er mit CHF 100'000.00. Diese Streitwertbemessung entspreche ständiger Praxis der liechtensteinischen Gerichte.
4.2. Gegen den vom Fürstlichen Obergericht angeführten Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.03.2008 zu CO.2004.4 habe der Kläger eine Beschwerde beim Staatsgerichtshof eingereicht. Denn nach der jüngsten Rechtsprechung des StGH, aber auch nach schweizerischer und österreichischer Rechtsprechung erscheine der generelle Ausschluss einer juristischen Person von der Verfahrenshilfe (in näher ausgeführtem Sinn) als verfassungswidrig. Mit Vorbringen auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.3 f. [b]) skizzierte der Kläger Tendenzen in Lehre und Rechtsprechung, juristischen Personen unter eng umschriebenen Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen, und legte dar, inwiefern dies auch in Liechtenstein gelten sollte.
4.3. Die ZPO schliesse die Verfahrenshilfe für juristische Personen nicht ausdrücklich aus. Die vom Fürstlichen Obergericht angesprochene Umgehung von gesetzlichen Bestimmungen verlange jedoch "denklogisch", dass ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen vorlägen, die umgangen werden könnten.
4.4. Der Kläger sei Gründer, Financier, wirtschaftlich Berechtigter und Alleinaktionär der C. AG. Der gesamte Schaden, welcher der C. AG entstanden sei, sei auch unmittelbar im Vermögen des Klägers eingetreten. Um im Rahmen des [richtig] Investitionsunternehmensgesetzes tätig werden zu können, habe der Kläger eine juristische Person gründen müssen. Teilhaber einer juristischen Person, die in schadenersatzrechtlicher Art wirtschaftlich zerstört werde, könnten den Firmenwert dieser juristischen Person direkt vom Schädiger ersetzt verlangen. Weder der Kläger noch die C. AG seien in der Lage, die Ansprüche der Gesellschaft wirksam durchzusetzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Zerstörung der C. AG und der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche habe der Kläger als deren Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter einen direkten Anspruch auf Ersatz des Firmenwerts der C. AG. Deshalb sei ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
4.5. Die Verfahrenshilfe könne unter Auflagen bewilligt werden: namentlich indem der Prozessumfang oder der für die Abrechnung der Verfahrenshilfe massgebende Streitwert eingeschränkt würden. Insofern stehe es einem Gericht offen, die Verfahrenshilfe nur für Teilforderungen zu bewilligen. Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts schliesse jedoch die Teilverfahrenshilfe immer aus. Denn es liege "in der Natur der Sache", dass die Teilverfahrenshilfe jeweils nur für eine Teilforderung bewilligt und für die restliche Forderung abgewiesen werde. Diese unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenshilfe "unberechtigte" Forderung werde stets - nach der Ausdruckweise des Fürstlichen Obergerichts - im Schlepptau der Verfahrenshilfe für die als berechtigt anerkannte Teilforderung geltend gemacht. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 10, S.8 f.) legte der Kläger dar, inwiefern dieses Verständnis der Verfahrenshilfe nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche und prozessökonomische Nachteile zur Folge hätte.
4.6. Sollte das Fürstliche Obergericht zur Meinung gelangt sein, die Teilverfahrenshilfe nicht bewilligen zu können, hätte es nach § 188 ZPO getrennte Verhandlungen über die Ansprüche anordnen müssen, insbesondere über jenen Anspruch, für den die Teilverfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre.
4.7. Im gesonderten (im gleichen Schriftsatz erhobenen) Kostenrekurs beanstandete der Kläger, dass das Fürstliche Obergericht den Kostenersatz auf der Grundlage von CHF 200 Mio. bemessen hatte. Es entspreche ständiger Praxis, dass in Zwischenverfahren, die vom Hauptverfahren losgelöst durchgeführt werden könnten, nicht der Streitwert des Hauptverfahrens, sondern jener des Zwischenverfahrens heranzuziehen sei. Im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe entspreche der Streitwert den mutmasslichen Kosten der begehrten Verfahrenshilfe, die hier höchstens CHF 100'000.00 ausmachen würden.
5. In ihrer Rekursbeantwortung vom 09.07.2008 (ON 12) beantragte die Beklagte, dem Rekurs (samt Kostenrekurs) keine Folge zu geben und dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
5.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 12, S.2 f. [2]), verwies die Beklagte auf schweizerische und liechtensteinische Rechtsprechung, welche die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Verfahrenshilfe ausdrücklich auf natürliche Personen beschränke. Soweit sich der Kläger auf eine Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs beziehe, sei diese (in näher ausgeführtem Sinn: ON 12, S.3 f. [3 und 4]) nicht einschlägig.
5.2. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 12, S.5 [6]), erachtete die Beklagte das Vorbringen des Klägers, direkt in seinem persönlichen Vermögen geschädigt worden zu sein, als (in näher ausgeführtem Sinn) widersprüchlich.
5.3. Unter dem Gesichtspunkt der Teilverfahrenshilfe machte sich die Beklagte die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zu eigen (ON 12, S.6 f. [8]). Abgesehen davon, habe der Kläger einen persönlichen Schaden im Betrag von CHF 12.5 Mio. in keiner Weise begründet.
5.4. Gegen den Kostenrekurs wendete die Beklagte ein, der Kläger hätte im Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 5) Gelegenheit gehabt, anlässlich seines Klagerückzugs den Streitwert mit Bezug auf den verbleibenden Antrag auf Verfahrenshilfe einzuschränken. Dies habe er nicht getan. Dafür aber habe er für den im Schriftsatz vom 19.06.2008 (ON 10) erhobenen Rekurs mit Kostenrekurs, je gesonderte Kosten verzeichnet, obwohl es sich insgesamt um einen einzigen Rekurs gehandelt habe.
6. Zum Rekurs (vorstehende Ziff.4) und zur hierzu erstatteten Rekursbeantwortung (vorstehende Ziff.5) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7. In formeller Hinsicht erwog das Fürstliche Obergericht (ON 9, S.11 unten f.), im Verfahren zu CO.2007.4 habe das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts erstinstanzlich über den dort gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden. Auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe dies für richtig befunden. Dies trifft insofern zu, als in jenem Verfahren ein Rekurs für zulässig erklärt wurde, nachdem das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts erstinstanzlich über einen derartigen Antrag entschieden hatte. Dabei wurde erwogen, dass es einer nicht zu rechtfertigenden Verkürzung des Rechtsschutzes gleichkäme, wollte man Beschlüsse über die Verfahrenshilfe, die das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts als erste Instanz gefällt hat, als endgültig ansehen. Vielmehr sei in Amtshaftungssachen unter dem in § 72 Abs.3 ZPO erwähnten Obergericht das Rekursgericht zu verstehen. Weil in jenem Verfahren ein erstinstanzlicher Entscheid des Kollegiums des Fürstlichen Obergerichts vorlag, betrachtete sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht. Ob dies allgemein gelte, wurde nicht weiter vertieft. Inzwischen bot sich Gelegenheit, jene Rechtsprechung in nachstehendem Sinn zu präzisieren (OGH, Entscheidung [Urteil und Beschluss] vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26):
7.1. Das Amtshaftungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach der ZPO (Art.11 Abs.1 AHG). Das Fürstliche Obergericht entscheidet in sinngemässer Anwendung von § 65 Abs.1 ZPO als Prozessgericht erster Instanz (Art.10 Abs.1 AHG) über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
7.2. Hat ein kollegial besetztes Gericht über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, wie dies beim Fürstlichen Obergericht der Fall ist, so obliegt die Entscheidung nach § 65 Abs.2 (2. Satz) ZPO dem Vorsitzenden des Senats. Gegen seine Entscheidung ist der Rekurs an das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts zulässig, das hierüber endgültig entscheidet unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges (§ 72 Abs.3 ZPO).
7.3. So hätte es sich im gegenständlichen Fall verhalten. Denn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde im Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht als dem Prozessgericht erster Instanz gestellt (ON 1, S.1 f. [I]). Dennoch entschied hierüber, entgegen § 65 Abs.2 (2. Satz) ZPO, sogleich das Kollegium des Fürstlichen Obergerichts. Damit aber verwehrte es dem jetzigen Rekurswerber der in § 72 Abs.3 ZPO vorgesehenen Rekurs.
7.4. Entscheidet das Fürstliche Obergericht sogleich als Kollegium über beantragte Verfahrenshilfe, so verletzt es die in § 65 Abs.2 (2. Satz) und § 72 Abs.3 ZPO vorgesehene funktionale Zuständigkeitsordnung. Insofern läge es am nächsten, den vom Kollegium gefällten Entscheid aufzuheben und die Verfahrenshilfesache an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, worauf dessen Vorsitzender und, im Fall eines Rekurses, dessen Kollegium erneut über die beantragte Verfahrenshilfe zu entscheiden hätten: und zwar, aufgrund der Vorbefassung im ersten Verfahren, je in anderer personeller Zusammensetzung.
7.5. In einem neueren Beschluss (vom 03.07.2008 zu Sv.2007.27) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof allerdings erwogen, dass Art.72 Abs.3 ZPO gegen Entscheidungen über beantragte Verfahrenshilfe nur (aber immerhin) ein Rechtsmittel vorsieht. Sollte das Fürstliche Obergericht als Kollegium, entgegen § 65 Abs.2 ZPO, sogleich über die im Berufungsverfahren beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheiden, so dürfe deswegen der in § 73 Abs.3 ZPO vorgesehene Rekurs nicht verwehrt werden. Als Rekursinstanz, wie sie nach § 73 Abs.3 ZPO bestehen soll, komme in solchen Fällen nur der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Betracht. Diese Rechtsprechung bezog sich indes auf ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren betreffend die Invalidenversicherung. Sie beruhte auch auf dem Gedanken, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof im entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, abweichend von § 72 Abs.3 ZPO, ohnehin in die Lage kommen kann, über die Bewilligung von Verfahrenshilfe zu entscheiden: nämlich dann, wenn die AHV-IV-FAK Anstalten die im Verwaltungsverfahren beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligen und das Fürstliche Obergericht, auf entsprechenden Rekurs hin, diese Entscheidung bestätigt (OGH, Beschluss vom 01.10.2008 zu Sv.2007.9).
7.6. In diesem Zusammenhang (vorstehende Ziff.7.5) erinnerte der Fürstliche Oberste Gerichtshof an die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wonach im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist (Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E 94 zu Art.43 LV).
7.7. Die Rechtsprechung im Sinn des Beschlusses vom 03.07.2008 zu Sv.2007.27 (vorstehende Ziff.7.5) widerspricht jedoch im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.7.4) der in § 72 Abs.3 ZPO vorgesehenen funktionalen Zuständigkeitsordnung. Im erwähnten Fall mochte dies billig erscheinen. Verallgemeinerungsfähig ist dies kaum. Wenn indes das Fürstliche Obergericht auf die erwähnte Rechtsprechung vertraute und eine ihr entsprechende Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Beschluss aufnahm (ON 9, S.16) und wenn der Kläger im Sinn dieser Rechtsmittelbelehrung verfuhr, so würde berechtigtes Vertrauen sowohl des Fürstlichen Obergerichts als auch des Klägers enttäuscht, wollte man von der eben erwähnten Rechtsprechung überraschend abrücken: umso mehr, als die Entscheidung vom 07.11.2008 zu Sv.2007.26 noch nicht veröffentlicht ist und weder dem Fürstlichen Obergericht noch dem Kläger bekannt sein konnte.
7.8. In künftigen gleich gelagerten Fällen zur Verfahrenshilfe behält sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof indes ausdrücklich vor, auch im Amtshaftungsverfahren auf eine wortgetreuere Beachtung der in § 65 Abs.2 und § 72 Abs.3 ZPO vorgesehenen funktionalen Zuständigkeitsordnung hinzuwirken.
7.9. Vor diesem Hintergrund (vorstehende Ziff.7.1 bis Ziff.7.8) erwies sich der Rekurs als zulässig. Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.11 Abs.1 AHG und § 488 f. ZPO; ON 9 [Empfangsbestätigung], ON 10 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Rekursbeantwortung (ON 11 [Empfangsbestätigung] und ON 12 [Eingangsvermerk]).
7.10. Anzumerken blieb, dass der Kläger den angefochtenen Beschluss nach eigenem Bekunden "seinem gesamten Inhalte nach als unrichtig" angefochten hatte (ON 10, S.2 [vor 1]): also sowohl bezüglich der Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch bezüglich des Kostenspruchs. Dem gesondert vorgetragenen "Kostenrekurs" (ON 10, S.10 f.) kam deshalb, wie die Beklagte zutreffend einwendete (ON 12, S.7 [II, 3]), keine selbständige Bedeutung zu.
8. Wie Rückfragen ergaben, hat der Staatsgerichtshof über die vom Kläger angesprochene Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 06.03.2008 zu CO.2007.4 noch nicht entschieden. Sinngemäss war deshalb auch hier von den damaligen Erwägungen auszugehen (nachstehende Ziff.9).
9. In seiner Amtshaftungsklage vom 28.11.2007 (ON 1, S.4 [2]) hatte der Kläger an exponierter Stelle, zusätzlich betont durch fette Schrift) vorgebracht (unterstrichene Hervorhebungen vom Gericht):
9.1. Inhaltlich und entscheidungswesentlich liess sich das wiedergegebene Vorbringen auf drei Punkte reduzieren:
1). Angeblich geschädigt war die C. AG; wer Aktionär war - ob der Kläger allein oder zusammen mit anderen Personen -, war für diesen Punkt nicht entscheidungswesentlich.
2). Die C. AG verfügt über keine hinreichenden Mittel, um den gegenständlichen Amtshaftungsprozess zu führen.
3). Deshalb trat sie ihre Amtshaftungsansprüche an den Kläger ab.
9.2. Nach § 63 Abs.1 ZPO ist Verfahrenshilfe unter näher geregelten Voraussetzungen "einer natürlichen Person" zu bewilligen. Anders als der Kläger vorbrachte (ON 10, S.4 f. [c]), ist dieser Wortlaut insofern klar, als damit die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt wird. Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten durch Bestimmungen über die Verfahrenshilfe von den allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten (§ 40 ff. ZPO) abzuweichen, das heisst namentlich: vorzusehen, wem und unter welchen Voraussetzungen die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Denn durch die Verfahrenshilfe wird begünstigt, wer ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Entsprechend hat der liechtensteinische Gesetzgeber in § 63 Abs.1 ZPO ausdrücklich bestimmt, dass die Verfahrenshilfe natürlichen Personen unter näher geregelten Voraussetzungen zu bewilligen sei. Der österreichische Gesetzgeber hat demgegenüber in § 63 Abs.2 öZPO, ebenfalls ausdrücklich, bestimmt, dass die Verfahrenshilfe auch juristischen Personen unter näher geregelten Voraussetzungen zu bewilligen sei. Um in Liechtenstein vom klaren Wortlaut von § 63 Abs.1 ZPO abzurücken und die Verfahrenshilfe auch auf juristische Personen auszudehnen, bedürfte es einer ebenso ausdrücklichen Bestimmung, wie sie § 63 Abs.2 öZPO, nicht aber § 63 ZPO kennt. Die vom Kläger angesprochene verfassungskonforme Auslegung vermag im hier interessierenden Punkt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nicht zu ersetzen. In einer Entscheidung vom 23.03.1993 (StGH 1992/12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1993 84) hat der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof denn auch erwogen, dass angesichts des klaren Wortlauts von § 63 Abs.1 ZPO eine frühere Rechtsprechung, wonach auch juristische Personen Anspruch auf Verfahrenshilfe ("Armenrecht") hätten, überholt und nicht mehr haltbar sei. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einschränkung der Gewährung des Armenrechts nur an natürliche Personen im Rahmen der nach dem Gleichheitssatz verfassungsrechtlich zulässigen, sachlich begründeten Differenzierung gehalten.
9.3. Der C. AG als juristischer Person (Aktiengesellschaft) - ob mittellos oder nicht, ob der Kläger Alleinaktionär war oder nicht - hätte demnach keine Verfahrenshilfe bewilligt werden können. Wenn sie ihre Amtshaftungsansprüche für den Schaden, den Organe im Sinn von Art.2 Abs.2 AHG ihr, der C. AG, widerrechtlich zugefügt haben sollen, angesichts ihrer Mittellosigkeit im Hinblick auf die gegenständliche Prozessführung an den, wie festgestellt (ON 9, S.9 ff.), mittellosen Kläger abtrat, konnte diese Abtretung kaum anders denn als Gesetzesumgehung beurteilt werden. Andernfalls wäre es jeder mittellosen juristischen Person unbenommen, behauptete Ansprüche einer mittellosen natürlichen Person abzutreten, damit diese in der Folge die Verfahrenshilfe beantrage.
9.4. Im Ergebnis war es deshalb so zu halten, wie wenn die C. AG als juristische Person die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hätte; die als Gesetzesumgehung zu wertende Abtretung an den Kläger hatte ausser Betracht zu bleiben. Der C. AG als einer juristischen Person stand die Verfahrenshilfe nicht zu.
10. Der Kläger verwies die auf jüngste Rechtsprechung des StGH, aber auch auf schweizerische und österreichische Rechtsprechung wonach der generelle Ausschluss einer juristischen Person von der Verfahrenshilfe verfassungswidrig erscheine, und skizzierte Tendenzen, juristischen Personen unter näher umschriebenen Voraussetzungen die Verfahrenshilfe (unentgeltliche Rechtspflege) zu bewilligen.
10.1. Soweit sich der Kläger auf Tendenzen in der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bezog und sich dabei auf Tobias Michael WILLE (Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Liechtenstein Politische Schriften, Band 43, [Schaan 2007] S.311 f. [3, a]) berief, war ihm entgegenzuhalten, dass die dort zitierte Rechtsprechung eine andere Frage betraf. Aus dem Recht der Beschwerdeführung leitete der Staatsgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung (vom 18.02.2002, StGH 2001/26, veröffentlicht in: LES 2004 168) einen grundrechtlichen Anspruch von juristischen Personen ab, ihre Prozesskosten selbst dann aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, wenn diese in einem Zivil- oder Strafverfahren blockiert wurden. In einem solchen Fall - so auch Tobias Michael WILLE (a.a.O.) ausdrücklich und zutreffend - ist die juristische Person nicht mittellos oder bedürftig, so dass sich der Staatsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit der allfälligen Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu befassen brauchte. Die Frage, wie eine juristische Person ihre Prozesskosten bestreiten soll, wenn sie über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, findet sich in der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht beantwortet. Mit Blick auf die Entscheidung StGH 1992/12 bliebe es indes wiederum dem Staatsgerichtshof vorbehalten, die Verfahrenshilfe aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ungeachtet des klaren Wortlauts von § 63 Abs.1 ZPO, auf juristische Personen auszudehnen und die Voraussetzungen hierfür zu bestimmen.
10.2. Soweit der Kläger zur Verfahrenshilfe für juristische Personen jüngere schweizerische Rechtsprechung erwähnte (ohne eine bestimmte Entscheidung zu zitieren), drängten sich verschiedene Differenzierungen auf.
10.2.1. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sind die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahrenshilfe) auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Juristische Personen verfügen deshalb - wie grundsätzlich auch die Konkurs- oder Nachlassmasse - über keinen bundes[verfassungs]rechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Eine juristische Person hat allerdings ausnahmsweise dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (zum Ganzen: BGE 131 II 306 Erw.5.2 S.326, mit Hinweisen; Gerold STEINMANN in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.] Die Schweizerische Bundesverfassung [St. Galler Kommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2008] Rz.36 zu Art.29 BV; Jörg Paul MÜLLER/Markus SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz [4. A. Bern 2008] S.894 f. [2]).
10.2.2. Allerdings kannte und kennt das schweizerische Verfahrensrecht (bis Ende 2006: Art.152 des Bundesrechtspflegegesetzes [OOG]; seit Anfang 2007: Art.64 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]) - anders als § 63 Abs.1 ZPO - keine ausdrückliche Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen. Mit Blick auf die skizzierte schweizerische Rechtsprechung (ergänzend hierzu: Thomas GEISER in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [Basel 2008] Rz.8 ff. zu Art.64 BGG) könnte sich höchstens fragen, ob § 63 Abs.1 ZPO, der die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt und die vom schweizerischen Bundesgerichts vorgesehene Ausnahme für juristische Personen (vorstehende Ziff.10.2.1) nicht kennt, allenfalls der Verfassung, insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör, widerspreche.
10.2.3. Diese Frage (vorstehende Ziff.10.2.2) zu beantworten, bleibt indes dem Staatsgerichtshof vorbehalten. Denn nach Art.18 Abs.1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen: unter anderem (Bst.b) auf Antrag eines Gerichts, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungs- oder gesetzwidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
10.2.4. Ähnlich wie nach früherem Recht (Art.28 Abs.2 alt StGHG [Gesetz vom 05.11.1925 über den Staatsgerichtshof; LGBl. 1925 Nr.8]), stellt sich auch nach Art.18 Abs.1 Bst.b StGHG die Frage, ob und, gegebenenfalls, unter welchen Voraussetzungen Gerichte das Verfahren nicht nur zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof unterbrechen können, sondern es auch unterbrechen müssen. In einem Urteil vom 24. Mai 1996 (StGH 1995/20, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1997 30 S.39 [rechte Spalte, 6]) erachtete es der Staatsgerichtshof für unzulässig, dass die mit einem Fall befassten Gerichtsinstanzen trotz Vorliegens eines Unterbrechensantrags zur Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art.28 Abs.2 alt StGHG das Verfahren mit der Begründung nicht unterbrochen haben, dass eine Kassation der entsprechenden Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof gar nicht möglich sei. Die "Kann"-Bestimmung in Art.28 Abs.2 alt StGHG sei einschränkend auszulegen. Immer dann, wenn eine Gerichtsinstanz Zweifel an der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes habe, sei es zur Verfahrensunterbrechung verpflichtet. Begründet wurde diese Erwägung mit der alleinigen Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen. Diese Rechtsprechung stiess auf Kritik (Herbert WILLE, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Liechtenstein Politische Schriften, Band 27 [Vaduz 1999] S.187 ff. [dd]). Doch auch diese Kritik stellte das "Entscheidungs-" und "Verwerfungsmonopol" des Staatsgerichtshofs nicht in Frage (Herbert WILLE, S.190 [vor 3]) und war hier nicht weiter zu vertiefen. Denn mit Blick auf die Entscheidung StGH 1992/12 (vorstehende Ziff.10.1) hegte der Fürstliche Oberste Gerichtshof keine Zweifel an der Verfassungsmässigkeit von § 63 Abs.1 ZPO, aufgrund deren er sich zur Verfahrensunterbrechung verpflichtet gesehen hätte: umso weniger, als auch der Kläger solches nicht beantragt hatte.
10.2.5. Im Sinn dieser Erwägungen (vorstehende Ziff.10.2.2 bis Ziff.10.2.4) hätte sich die vom Kläger angestrebte verfassungskonforme Auslegung von § 63 Abs.1 ZPO kaum vereinbaren lassen mit der dem Staatsgerichtshof vorbehaltenen verfassungsmässigen Zuständigkeit, Gesetze auf deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen (Art.104 Abs.2 LV; Heinz Josef STOTTER, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A. Vaduz 2004] E.11 oder E.28 zu Art.104 LV; Tobias Michael WILLE, S.158 f. [2]).
10.3. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf jüngste österreichische Rechtsprechung bezog, überging er, dass § 63 Abs.2 öZPO, wie bereits dargelegt (vorstehende Ziff.9.2) und abweichend von § 63 Abs.1 ZPO, ausdrücklich bestimmt, dass einer juristischen Person unter näher geregelten Voraussetzungen die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei. Aus österreichischer Rechtsprechung hierzu folgt deshalb nichts für die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Liechtenstein.
11. Nach § 63 Abs.4 ZPO kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfangs bewilligt werden. Der Kläger brachte vor (ON 10, S.7 f. [3]; vorstehende Ziff.4.5), diese Bestimmung ermögliche einem Gericht, den für die Bewilligung der Verfahrenshilfe wesentlichen Streitwert einzuschränken und die Verfahrenshilfe nur für Teilansprüche zu bewilligen; entsprechend hätte ihm für den im eigenen Namen (aus eigenem Recht) geltend gemachten Teilanspruch von CHF 12.5 Mio. die Verfahrenshilfe bewilligt werden müssen.
11.1. Wie es sich damit verhalte, brauchte nicht vertieft zu werden. Wie die Beklagte nämlich zutreffend einwendete (ON 12, S.6 unten f. [9]), unterschied der Kläger in seiner Amtshaftungsklage (ON 1; vorstehende Ziff.1) keineswegs klar zwischen abgetretenen Ansprüche der C. AG und Ansprüchen im eigenen Namen (aus eigenem Recht). Vielmehr hob er dort einleitend in fetter Schrift hervor, die C. AG habe "ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Schadenersatz" an ihn abgetreten (vorstehende Ziff.9). Mit weiterem Vorbringen begründete er die ihm von der C. AG abgetretenen Ansprüche. Wohl nannte er im Zusammenhang mit Investitionsverlusten und Kostenmehraufwand einen Teilbetrag von CHF 12.5 Mio.; doch auch diesen als Position des in der Zusammenfassung aufgelisteten, "für die C. AG enstandene[n]" Schadens (ON 1, S.57 [16]).
11.2. In seinem Antrag auf Verfahrenshilfe (ON 1, S.3 oben]) verwies der Kläger zwar auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Teilverfahrenshilfe, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, auf welchen (nachvollziehbar quantifizierten) Teilanspruch sich diese Verfahrenshilfe allenfalls beschränken sollte. Das Klagebegehren wiederum lautete vorbehaltlos auf eben jene CHF 200 Mio., die der Kläger als den "für die C. AG entstandene[n]" Schaden ermittelt hatte (ON 1, S.57 [16]).
11.3. Im Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 5, S.2) brachte der Kläger zwar vor, dass ihm zumindest für die aus eigenem Recht angesprochene Forderung, im Sinn von § 63 Abs.4 ZPO Teilverfahrenshilfe zu bewilligen sei. Damit meinte er die "neben den abgetretenen Ansprüchen geltend gemachten Investitionsverluste, die aus eigenem Recht geltend gemacht" würden. Zu diesen Investitionsverlusten hatte der Kläger in seiner Amtshaftungsklage (ON 1, S.56 f.[15]) zwar stichwortartig, zum Teil nur beispielhaft ("Image, Ansehen, Bekanntheitsgrad, Goodwill etc." oder "enorme Auslagen und Kosten für PR, Werbung Interviews, Artikel, Präsentationen, Vorträge, Road-Shows, Bedienung von Fondsratingagenturen, Broschüren, Flyers, Mailings, Inernetauftritt etc." oder Vertriebsverträge und Vertriebspartner wie C-Quadrat und andere") bezeichnete Millionenbeträge erwähnt. Worum es sich hierbei genau handelte und wie sich diese angeblich aus eigenem Recht geltenden Positionen zur Zusammenfassung des "für die C. AG entstandene]n]" Schadens verhalten, in der sie ebenfalls aufscheinen, blieb unklar.
11.4. Weder die Amtshaftungsklage vom 28.11.2007 (ON 1) noch der Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 5) vermittelten demnach schlüssige Anhaltspunkte, um zuverlässig zwischen abgetretenen Ansprüchen der C. AG und angeblichen Ansprüchen des Klägers aus eigenem Recht zu unterscheiden. Solch schlüssiger Anhaltspunkte aber hätte es bedurft: zum einen um im Hinblick auf die begehrte Teilverfahrenshilfe zu beurteilen, ob die beabsichtigte Verfolgung angeblicher Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine (§ 63 Abs.1 ZPO); zum andern um anzuordnen, ob hierüber allenfalls getrennt zu verhandeln sei, abgesehen davon, dass ein Entscheid über die allfällige Trennung des Verfahrens im unanfechtbaren Ermessen des Fürstlichen Obergerichts gelegen wäre (§ 188 und § 192 ZPO ? § 188 und § 192 öZPO; Walter SCHRAGEL in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz.5 zu § 188 öZPO).
12. In einem letzten Punkt, gesondert geltend gemacht als "Kostenrekurs", beanstandete der Kläger, dass das Fürstliche Obergericht den Kostenersatz auf der Grundlage von CHF 200 Mio. bemessen hatte. Richtigerweise hätte nicht der Streitwert des Hauptverfahrens, sondern jener des Zwischenverfahrens herangezogen werden müssen.
12.1. Gegenstand des Verfahrens vor dem Fürstlichen Obergericht war die Amtshaftungsklage, wonach der Kläger von der Beklagten den Betrag von CHF 200 Mio. forderte (vorstehende Ziff.1).
12.2. Der in einem Geldbetrag bestehende Streitgegenstand bestimmt den Streitwert (Art.3 und Art.5 Abs.1 RATG; Hans. W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.140, Rz.259). Der Streitwert bildet unter anderem die Grundlage für die Berechnung des Kostenaufwands und der Kostenhöhe (FASCHING, S.138 unten f., Rz.257). Er bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage (Art.4 Abs.1 RATG; FASCHING, S.139, Rz.158).
12.3. Mit Verfügung vom 04.01.2008 (ON 2) wurde die Amtshaftungsklage der Beklagten übermittelt. Mit Schriftsatz vom 28.01.2008 (ON 4) gab die Beklagte bekannt, ihre nunmehrigen Rechtsvertreter bevollmächtigt zu haben. Mit Schriftsatz vom 14.03.2008 (ON 5) zog der Kläger "seine Klage... ohne Anspruchsverzicht zurück (S.3). Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens war somit die Amtshaftungsklage mit dem erwähnten Streitwert, die im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen wurde. Soweit der Kläger in seinem "Kostenrekurs" vorbrachte, "seine Klage bereits vor einer allfälligen ersten Tagsatzung unter Anspruchsverzicht zurückgezogen" zu haben (ON 10, S.11 oben), entsprach dies nicht seinem Klagerückzug.
12.4. Im Übrigen traf den Kläger als Folge des Rückzugs seiner Klage - mit oder ohne Anspruchsverzicht - die Verpflichtung zum Kostenersatz an die Beklagte (FASCHING, S.639 f., Rz.1258). Dass sich das Prozessthema fortan auf die Frage der Verfahrenshilfe beschränkte, beeinflusste die Prozesskosten insofern, als sich Schriftsätze und Tagsatzungen zur eingeklagten Forderung erübrigten; am Streitwert, der sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Klage bestimmte, änderte dies jedoch nichts (Michael BYDLINSKI, Kostenersatz im Zivilprozess [Wien 1992] S.180 [2. Abschnitt];). Entzieht sich der Kläger einem ihm ungünstigen Urteil dadurch, dass er die Klage zurückzieht oder auf den Anspruch verzichtet, ist er als - auch was die Prozesskosten angeht - als vollständig unterlegen anzusehen (Michael BYDLINKSI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.47 zu § 41 öZPO). Art.9 RATG, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage neu festsetzt (FASCHING, S.142 unten f., Rz.267) bezieht sich auf den "Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes". Im Rückzug seiner Klage (ON 5) stellte der Kläger den Streitwert von CHF 200 Mio. denn auch nicht in Frage.
12.5. Dass und, gegebenenfalls, inwiefern das Fürstliche Obergericht den Kostenersatz (auf der Grundlage eines Streitwerts von CHF 200 Mio.) unzutreffend berechnet hätte, machte der Kläger zu Recht nicht geltend, so dass es auch insofern beim angefochtenen Kostenspruch sein Bewenden haben konnte.
13. Weil sich der Rekurs demnach sowohl bezüglich der Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vorstehende Ziff.8 bis Ziff.11) als auch bezüglich des Kostenspruchs (vorstehende Ziff.12) als nicht berechtigt erwies, war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
14. Der unterliegende Kläger hat der obsiegenden Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, allerdings nicht auf der vom Beklagten verzeichneten Bemessungsgrundlage von CHF 200 Mio. (ON 12, S.8). Denn das Rekursinteresse entsprach nicht mehr dem Geldwert der eingeklagten Forderung, sondern einzig auf die vom Fürstlichen Obergericht nicht bewilligte Verfahrenshilfe. Hierfür hatte der Kläger sein Rekursinteresse mit CHF 100'000.00 bestimmt (FASCHING, S.142, Rz.265) und, wenn auch in anderem Zusammenhang, vertretbar begründet: ON 10, S.11). Auf dieser Bemessungsgrundlage gebührte der Beklagten ein Kostenersatz von CHF 1'485.00 (TP 3B) zuzüglich 40% Einheitssatz oder CHF 594.00 (Art.23 Abs.4 RATG) und (von der entsprechenden Summe: CHF 2'079.00) 7.6% MwSt oder CHF 158.00, insgesamt somit CHF 2'237.00. Gebühren hatte die Beklagte zutreffend nicht verzeichnet (Art.10 Bst.b GGG).
Vaduz, 7. Mai 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof