CO.2005.7
Art 14 Abs 1 KVG
Allfällige Ansprüche auf Krankengelder - gegenüber wem auch immer - fallen wegen einer Untersuchungshaft nicht dahin. Ansprüche, auf welche eine Untersuchungshaft ohne Einfluss bleibt, und Feststellungen im Hinblick auf derartige Ansprüche liegen ausserhalb eines Amtshaftungsverfahrens als Folge einer unschuldig erlittenen Untersuchungshaft.
§ 40 ff ZPO
Die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten enthalten keine ausdrückliche Regelung betreffend vorprozessuale Kosten. Vorprozessuale Kosten umfassen nur solche Kosten, die vor Einleitung des Rechtsstreits zum Zweck der Prozessführung oder Vorbereitung und Förderung eines Rechtsstreits auflaufen. Das massgebliche Kriterium ist die Prozessbezogenheit vorprozessualer Aufwendungen: das Erfordernis, dass diese Aufwendungen auf einen beabsichtigten Prozess hinzielen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt bei Aufwendungen, welche die Durchsetzung einer Forderung ohne gerichtliche Hilfe anstreben und einen Rechtsstreit vermeiden sollen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 04.11.2004 begehrte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 86 147.20 samt näher bestimmten Zinsen zu gemeinsamen Handen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Die Amtshaftungsklage wurde namentlich damit begründet, dass sich der Kläger vom 16.01.2003 bis zum 23.10.2003 (während 280 Tagen) unschuldig in Untersuchungshaft befunden habe.
2. Mit U vom 03.03.2006 hiess das OG das Klagebegehren teilweise gut. Es verpflichtete den Beklagten, dem Kläger CHF 28 500.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
3. In seinem U stellte das OG folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts mehrerer Verbrechen und Vergehen geführt. Aufgrund dieses Strafverfahrens befand sich der Kläger vom 16.01.2003 bis zum 23.10.2003 in Untersuchungshaft.
3.2. Mit U vom 23.10.2003 sprach das OG den Kläger von der gegen ihn erhobenen Anklage gem § 207 Z 3 StPO zur Gänze frei. Einer gegen dieses U erhobenen Revision der StA gab der OGH mit U vom 05.02.2004 keine Folge.
3.3. Ab Einlieferung in die Untersuchungshaft bis zum 08.07.2003 erhielt der Kläger ein Rheumamittel gegen Schmerzen am Bewegungsapparat. Für den gleichen Zeitraum erhielt er ein leichtes Schlafmittel. Ab dem 08.07.2003 bis zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erhielt er lediglich noch ein leichtes pflanzliches Beruhigungsmittel für den Tag.
3.4. Während der Untersuchungshaft wurde der Kläger weder psychiatrisch noch psychologisch besonders betreut. Aufgrund einer Überweisung des Landesphysikus oder seines Stellvertreters hatte der Kläger während der Untersuchungshaft, am 16.07.2003, eine Sitzung mit dem Psychologen K. Dabei hatte er eine depressive Symptomatik aufgewiesen. Er war damals sehr niedergeschlagen; es war mehr als nur eine Nichtbewältigung der Haftsituation. Der Kläger sagte dem Psychologen, es gehe ihm sehr schlecht, und er leide unter der bestehenden Situation. Allerdings wies er bereits vor der Untersuchungshaft eine depressive Symptomatik und eine Suizidalität auf. Während der Untersuchungshaft fühlte sich der Kläger schlecht und dachte mitunter daran, sich umzubringen.
3.5. Nach der Untersuchungshaft wurde der Kläger von Dr F behandelt.
3.6. Für die unschuldig erlittene Untersuchungshaft bezahlte der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von CHF 84 000.00 (280 Tage zu CHF 300.00).
3.7. Seit dem 01.05.2003 ist der Kläger bei einer Freiwilligen Krankenkasse für Krankengeld mit einer Leistung von CHF 180.00 pro Tag versichert.
3.8. Dass der Kläger vor dem 01.05.2003 für Krankengeld versichert war, insbesondere, dass er ab dem 14.11.2003 gegenüber einer Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld hatte, liess sich nicht feststellen.
3.9. Die Freiwillige Krankenkasse bezahlte dem Kläger im Jahr 2003 kein Krankengeld aus. Der Kläger oder sein Arbeitgeber ersuchten im Jahr 2003 auch nicht darum. Dass der Kläger oder sein Arbeitgeber im Jahr 2003 eine Krankenmeldung an die Freiwillige Krankenkasse gerichtet haben, liess sich nicht feststellen.
3.10. Mit Aufforderungsschreiben vom 16.03.2004 machte der Kläger entgangenen Arbeitslohn, entgangene Gratifikation und Entschädigung für anteiligen Urlaub von insgesamt CHF 49 140.00 geltend, nicht jedoch entgangenes Krankengeld.
3.11. Während der Untersuchungshaft war der Kläger auch wegen Krankheit arbeitsunfähig.
3.12. Bis zum 31.12.2003 war der Kläger in einem aufrechten Arbeitsverhältnis bei der C.
3.13. Mit Rechnung vom 12.12.2005 erhielt der Kläger von seinem Rechtsvertreter für die anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Amtshaftungsanspruch eine Rechnung über CHF 7747.20. Davon waren vom 12.02.2004 bis und mit Abfassung des Aufforderungsschreibens vom 16.03.2004 CHF 2800.00 angefallen. Mit Aufforderungsschreiben vom 16.03.2004 machte der Kläger für die Ausarbeitung des Aufforderungsschreibens kein Anwaltshonorar geltend.
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15. Im Berufungsverfahren war zu beurteilen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz entgangener Krankengelder berechtigt sei. Der Kläger bejahte dies mit der Begründung, dass er für den Zeitraum der Untersuchungshaft Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte: vom 16.01.2003 bis zum 30.04.2003 gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber; vom 01.05.2003 bis zum 23.10.2003 gegenüber der Freiwilligen Krankenkasse Balzers. Wegen der Untersuchungshaft habe er indes keinen Lohnanspruch und deshalb auch keinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen können. Zu beurteilen war demnach, ob sein allfälliger Anspruch auf Krankengeld wegen der Untersuchungshaft dahin gefallen sei.
15.1. Nach Art 14 Abs 1 KVG ist den obligatorisch Versicherten bei ärztlich bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Das Krankengeld fällt dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist oder wenn es für eine oder mehrere Krankheiten während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausbezahlt worden ist und der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, jedenfalls aber vom Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der AHV an.
15.2. Das Krankengeld fällt demnach, soweit hier wesentlich, dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist. Nach unbekämpft gebliebener Feststellung des OG war der Kläger während der Untersuchungshaft auch wegen Krankheit arbeitsunfähig. Solange obligatorisch Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, haben sie während der gesetzlichen Bezugsdauer Anspruch auf ein Krankengeld, unabhängig davon, ob sie auch noch aus andern Gründen an der Arbeit verhindert wären. Die (in keiner Weise belegte) Auffassung des Klägers, wonach die Krankengeldversicherung "nicht greife", sofern feststehe, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus andern Gründen - unabhängig ob er krank oder gesund sei - nicht erbringen könne, müsste eindeutig im Gesetz selber vorgesehen sein. Sie ist es indes nicht, ebenso wenig übrigens in der vergleichbaren schweizerischen Regelung, die sich von der liechtensteinischen Regelung vorab dadurch unterscheidet, dass die Taggeldversicherung nicht als obligatorische, sondern als freiwillige Sozialversicherung ausgestaltet ist (Art 67 ff CH-KVG; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 287 ff, § 44 [I]; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht [Basel/Frankfurt am Main 1996] S 107 ff [II]). Abgesehen davon, vermöchte eine Regelung, von welcher der Kläger auszugehen scheint, auch sachlich nicht zu überzeugen.
15.3. Bleibt aber die Untersuchungshaft ohne Einfluss auf allfällige Ansprüche des Klägers auf Krankengeld -ob nun gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber oder gegenüber der Freiwilligen Krankenkasse Balzers - so scheiden solche Ansprüche als Amtshaftungsansprüche aus. Feststellungen, deren es allenfalls bedürfte, damit der Kläger gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Ansprüche auf Krankengeld geltend machen kann, liegen demnach ausserhalb des gegenständlichen Amtshaftungsverfahrens.
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16. ...
Mit Bezug auf den Anspruch auf Ersatz von Krankengeldern von insgesamt CHF 50 400.00, die dem Kläger wegen seiner Untersuchungshaft entgangen sein sollen, erwies sich die Berufung demnach als nicht berechtigt.
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17. Gegen den Anspruch des Klägers auf Ersatz von Nebenkosten wendete der Beklagte unter anderem ein, vorprozessuale Kosten seien im Kostenverzeichnis mit den Verfahrenskosten zu verzeichnen. Würden sie als Teil der Hauptforderung geltend gemacht, so sei der Rechtsweg unzulässig ...
18. Nach Art 11 Abs 1 AHG findet auf das Verfahren zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen das Zivilprozessrecht Anwendung, soweit das AHG nichts anderes bestimmt.
19. § 40 bis § 55 ZPO regeln die Prozesskosten, inhaltlich weitgehend gleich wie § 40 bis § 55 öZPO. Eine ausdrückliche Regelung betreffend vorprozessuale Kosten fehlt. In seiner Berufung vom 05.04.2006 bezeichnete der Kläger die geltend gemachten Kosten als "aussergerichtlich angefallene Betreibungskosten" oder als "Nebenkosten".
20. Nach der Rsp OGH (B vom 28.02.1997 zu E.2045/96-11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 50, S 53 f [11 bis 13]) betreffend vorprozessuale Kosten haben diese das gleiche rechtliche Schicksal wie Prozesskosten, sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Kommt es zu einem den vorprozessualen Kosten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, so sind Ansprüche aus dem materiellen Recht auf Ersatz vorprozessualer Kosten ausgeschlossen. Ein darauf gerichteter Antrag ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Denn beim Anspruch auf Ersatz von Kosten (Prozesskosten oder vorprozessualen Kosten) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der unmittelbar aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Prozessrechts abgeleitet wird (ebenso: Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozessrecht [Wien 1992] S 147 [2] mit Hinweisen auf die öRsp; Michael Bydlinski in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band, 1. Teilband [2. A Wien 2002] Rz 45 zu § 41 öZPO; Fasching, Lehrbuch, S 239 f, Rz 461). Sollte es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten um vorprozessuale Kosten (mit nachfolgendem gerichtlichem Verfahren) handeln, so erwiese sich der Rechtsweg hierfür demnach als unzulässig.
21. Nach der Rsp OGH (B vom 02.03.2000 zu E.3938/99-11, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2000, 132, S 133 f) zur Abgrenzung vorprozessualer Kosten umfassen diese nur solche Kosten, die vor Einleitung des Rechtsstreits zum Zweck der Prozessführung oder Vorbereitung und Förderung eines Rechtsstreits auflaufen. Das massgebliche Kriterium ist die Prozessbezogenheit vorprozessualer Aufwendungen: das Erfordernis, dass diese Aufwendungen auf einen beabsichtigten Prozess hinzielen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt bei Aufwendungen, welche die Durchsetzung einer Forderung ohne gerichtliche Hilfe anstreben und einen Rechtsstreit vermeiden sollen (ebenso: Michael Bydlinski, Kostenersatz, S 164 ff [2]; Michael Bydlinski, Kommentar, Rz 39 zu § 41 öZPO).
22. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nebenkosten betraf sowohl nach der Amtshaftungsklage vom 04.11.2005 als auch nach der Berufung vom 05.04.2006 seine aussergerichtlichen Bemühungen in einem, wie er vorbrachte, langwierigen Aufforderungsverfahren, in welchem es ihm gelungen sei, einen Teilanspruch von CHF 84 000.00 durchzusetzen. Nach Art 11 Abs 2 AHG hat der Geschädigte den öffentlichen Rechtsträger "zur Anerkennung des Ersatzanspruches" schriftlich aufzufordern. Das Aufforderungsverfahren zielt demnach unmittelbar auf Anerkennung des Ersatzanspruchs und nicht auf die Vorbereitung eines ohnehin beabsichtigten Prozesses. Für Kosten des Aufforderungsverfahrens ist demnach der Rechtsweg zulässig (ebenso mit Bezug auf § 8 Abs 1 ÖAHG, der inhaltlich mit § 11 Abs 2 AHG weitgehend übereinstimmt: Walter Schragel, Kommentar zum [österreichischen] Amtshaftungsgesetz [3. A Wien 2003] Rz 241 zu § 8 öAHG, mit Hinweis auf die Rsp öOGH).