CO.2001.2-45
Wer im Strafverfahren freigesprochen wird, war zu keinem Zeitpunkt schuldig: Vor Abschluss des Strafverfahrens war er es nicht aufgrund der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK); nach Abschluss des Strafverfahrens ist er es nicht aufgrund des Freispruchs (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entschädigungsanspruch erwiesenermassen Unschuldiger ist die Rechtsfolge der erlittenen Untersuchungshaft. Ob die erlittene Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet worden sei, ist hierfür nicht wesentlich.
Es erscheint vertretbar, einen Tag ohne Freiheit unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Lebensfreude und der Störung des Persönlichkeitsgleichgewichts mit einem Tag mittelstarker Schmerzen zu vergleichen (Bestätigung der Rechtsprechung).Orientierungsrahmen für Schmerzengeld-Tagessätze vermitteln Anhaltspunkte, um im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung für vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Schmerzengelder bemessen zu können; massgebend bleibt aber stets die konkrete Verletzung mit allen ihren konkreten Auswirkungen.
1. Mit Amtshaftungsklage vom 11.01.2001 beantragte der Kläger, das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution CHF 129 600.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Die Amtshaftungsklage wurde namentlich damit begründet, dass sich der Kläger während 162 Tagen unschuldig in Untersuchungshaft befunden sei.
2. Mit U vom 16.09.2004 wies das OG das Klagebegehren ab.
3. Das U des OG beruhte [ua] auf folgenden Feststellungen:
3.1. Am 28.03.1998 wurde der Kläger durch Beamte der Kantonspolizei in Zürich verhaftet. Am 31.03.1998, 16.00 Uhr, wurde er im Gefängnis in Vaduz in Untersuchungshaft genommen und am 09.09.1998, 17.15 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen. Er befand sich somit während 162 Tagen in Untersuchungshaft.
3.2. Während der Untersuchungshaft wurde der Kläger grundsätzlich korrekt behandelt. Die Untersuchungshaft setzte ihm jedoch zu, was zu einer Verminderung seines Körpergewichts von rund 80 kg auf 59 kg führte.
3.3. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung verfügte der Kläger weder über Einkommen noch über Vermögen.
3.4. Mit rechtskräftigem U des Land- als Kriminalgerichts vom 26.03.1999 wurde der Kläger von allen gegen ihn erhobenen Anklagepunkten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung wurden dem Land Liechtenstein auferlegt.
...
5. Gegen das U des OG richtete sich die Berufung des Klägers vom 19.12.2004.
9. Zur Berufung des Klägers hat der OGH Folgendes erwogen:
10. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob dem Kläger, der sich während 162 Tagen in Untersuchungshaft befunden hatte und im anschliessenden strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren freigesprochen wurde, nach Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zustehe.
11. Wie der Beklagte zutreffend vorbrachte, hatte der OGH im U vom 05.09.2001 zu OC 2000.00001 eine, soweit hier wesentlich, gleiche Frage beurteilt und den damals geltend gemachten Entschädigungsanspruch bejaht. Das OG hat sich mit diesem U nicht auseinandergesetzt. Im Folgenden war deshalb - nach Massgabe der Berufung des Klägers - zu prüfen, ob die Erwägungen, mit denen das OG den Entschädigungsanspruch des Klägers, der sich während 162 Tagen in Untersuchungshaft befunden hatte und im anschliessenden strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren freigesprochen wurde, verneinte, die gegenteiligen Erwägungen des OGH zu entkräften vermöchten.
12. Nach Art 32 Abs 3 LV haben «erwiesenermassen unschuldig Verhaftete ... Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung». Nach Art 14 Abs 1 AHG finden die Bestimmungen dieses Gesetzes (AHG) Anwendung «auf erwiesenermassen unschuldige Verhaftung». Verfassung und Gesetz machen den Entschädigungsanspruch gleichermassen davon abhängig, ob jemand «erwiesenermassen unschuldig» verhaftet worden ist. Nur darum geht es hier. Es erübrigt sich deshalb zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG, zu differenzieren. Anders als im österreichischen Beispiel, das der Beklagte heranzog, steht hier nicht die Verträglichkeit einer gesetzlichen Bestimmung mit der EMRK in Frage, wie sie der österreichische Bundesverfassungsgerichtshof, bezogen auf § 2 Abs 1 lit b des österreichischen strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes (öStEG), zu beurteilen und mit den vom Beklagten zitierten Erwägungen in der Folge bejaht hatte. Vielmehr enthalten in Liechtenstein Verfassung und Gesetz, soweit zur Beurteilung des gegenständlichen Entschädigungsanspruchs wesentlich, identische Anspruchsgrundlagen. Diese wiederum entsprechen - was zu Recht weder vom OG noch von den Parteien bezweifelt wurde - zwanglos den Standards der EMRK. Der im österreichischen Beispiel thematisierte Normenkonflikt bestand und besteht hier somit nicht.
13. Der in Art 32 Abs 3 LV vorgesehene Entschädigungsanspruch des erwiesenermassen unschuldig Verhafteten sanktioniert die in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Freiheit der Person. Nach Art 6 Z 2 EMRK wird die Unschuld einer Person, die einer strafbaren Handlung angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld vermutet. Der gesetzliche Nachweis der Schuld ist nur erbracht, wenn eine Person formell wegen dieser strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wird (Wolfgang Peukert in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar [2. A Kehl/Strassburg/Arlington 1996] S 280, Rz 156 zu Art 6; Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK [2. A Zürich 1999] S 315, Rz 494).
14. In solchem Sinn war der im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren freigesprochene Kläger zu keinem Zeitpunkt schuldig. Vor Abschluss des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens war er es nicht als Folge der Unschuldsvermutung; nach Abschluss des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens war er es nicht als Folge des Freispruchs. Objektiv betrachtet, war er erwiesenermassen unschuldig verhaftet worden. Die ihm in Art 32 Abs 1 LV gewährleistete Freiheit der Person wurde ihm entzogen, ohne dass - wie sich im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren herausstellte - eine entsprechende Schuld dies gerechtfertigt hätte.
15. Das OG und (der Sache nach) auch das Land Liechtenstein machten indes den einem erwiesenermassen unschuldig Verhafteten nach Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG zustehenden Entschädigungsanspruch nicht davon abhängig, ob sich ein Verhafteter aufgrund des späteren strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens als unschuldig erwiesen habe, sondern davon, ob die seinerzeitige Untersuchungshaft rechtmässig gewesen sei. Entsprechend stützte sich das angefochtene U in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die (auszugsweise wiedergegebene) Begründung der ablehnenden E über die Haftbeschwerde des Klägers.
15.1. Mit diesem Ansatz entfernte sich das OG jedoch von den von ihm selber zitierten Gesetzesmaterialien zu Art 14 Abs 1 AHG, wonach der Entschädigungsanspruch «nicht von der Rechtswidrigkeit ... und nicht von der Schuld seines Organes ... abhängig ist»: wonach der Rechtsgrund der Entschädigung somit hier «nicht in der Rechtswidrigkeit und der Schuld des Organes, sondern in der Unschuld des Verhafteten ...»liegt.
15.2. Dieser Ansatz veranschaulicht aber auch, dass die vom Beklagten im gegenständlichen Fall auch und ausdrücklich befürwortete historische Auslegung keineswegs auf konsistenten Grundlagen beruht.
16. Das OG zeigte sich «überzeugt, dass Entschädigungsansprüche gestützt auf eine erstandene Untersuchungshaft nicht vom Ergebnis des [strafgerichtlichen] Erkenntnisverfahrens her zu beurteilen sind». Es könne nicht darauf ankommen, ob eine Person schuldig gesprochen oder ob sie freigesprochen wird, auch nicht, gegebenenfalls, warum sie freigesprochen wird.
16.1. Diesem Ansatz widerspricht zunächst selbst das Land Liechtenstein, indem es zwischen erwiesener Unschuld und Freispruch in dubio pro reo unterscheidet und insofern auf das Ergebnis des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens abstellt. Diese Unterscheidung war im gegenständlichen Fall allerdings nicht wesentlich. Denn aus dem auch vom OG festgestellten U des Land- als Kriminalgerichts vom 26.03.1999 (9 Vr 60/98-120) erhellt zwanglos, dass der Kläger durchwegs und eindeutig freigesprochen wurde, weil Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht erfüllt waren. Die StA hat denn auch ihre am 30.03.1999 angemeldete Berufung (9 Vr 60/98-119) mit Schriftsatz vom 26.04.1999 (9 Vr 60/98-121) zurückgezogen. Nach dem eben skizzierten Verfahrensverlauf entbehren die Befürchtungen des Beklagten, es wäre stossend, wenn bei Einstellung eines Strafverfahrens oder bei selbstverschuldeter Untersuchungshaft Entschädigungsansprüche gewährt würden, fallbezogener Aktualität: Im gegenständlichen Fall wurde das Strafverfahren nicht eingestellt. Ebenso wenig liess sich ein (qualifiziertes) Selbstverschulden des Klägers feststellen, das allenfalls (unter hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen) einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen könnte.
16.2. Sodann ergibt sich aus dem wiedergegebenen Ansatz des OG in erster Linie nur, negativ, worauf es beim Entschädigungsanspruch wegen erlittener Untersuchungshaft von Personen, die später freigesprochen werden, nicht ankommt. Um zu erläutern, worauf es denn, positiv, ankommt, nennt das OG reichlich gesuchte, abstrakte Beispiele: «Verhaftung des Zwillingsbruders eines Tatverdächtigen», «ganz allgemeine Fälle von Verwechslungen», «Verhaftung von Personen, die einen klaren Alibibeweis leisten können». Solche Beispiele vermitteln keine praktikablen Gesichtpunkte, um über Entschädigungsansprüche Freigesprochener wegen erlittener Untersuchungshaft zu entscheiden.
17. Nach den im Akt befindlichen Gesetzesmaterialien zu Art 14 Abs 1 (Beilage I, S 38; Beilage II S 26 [4. Abschnitt]; Beilage III, S 26 [4. Abschnitt]) wurde darauf verwiesen, «dass es sich bei der Haftung für unschuldige Verhaftung gem Art 32 [Abs 3 LV] ausdrücklich um erwiesenermassen Unschuldige handeln muss, dass also der blosse Mangel des Nachweises der Schuld des Verhafteten nicht genügt». Im angefochtenen U machte sich das OG diesen Satz zu eigen, ohne ihn kritisch zu hinterfragen.
17.1. Soweit strafrechtliche Tatbestände auch Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren sind, hält es vor der Unschuldsvermutung grundsätzlich stand, zwischen der Feststellung einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit und der strafrechtlichen Schuld zu unterscheiden (Peukert, S 285, Rz 163). In einem Fall, der die Abweisung einer Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft betraf, prüfte und verneinte die Europäische Kommission für Menschenrechte die behauptete Verletzung der Unschuldsvermutung durch ein schwedisches Zivilgericht. Dieses hatte einen Versicherungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass das Schadensereignis offensichtlich auf Brandstiftung zurückzuführen sei, als deren Urheber nur die Bf in Betracht kämen (E 13925/88 vom 11.03.1988). Die in solchen und ähnlichen Fällen vorausgesetzte Unabhängigkeit zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren fehlt jedoch im Amtshaftungsverfahren, in welchem über Entschädigungsansprüche als Folge erlittener Untersuchungshaft entschieden wird. Der in Art 14 Abs 1 AHG verwendete Begriff «unschuldig» knüpft unmittelbar an den strafrechtlichen Begriff der Schuld an und lässt -wenn im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren hierüber entschieden wurde - wenig Raum für zusätzliche (zivilrechtliche) Gesichtspunkte.
17.2. Vor allem aber zöge der erwähnte Satz aus den Gesetzesmaterialien, machte man ihn zur Entscheidungsgrundlage eines Amtshaftungsverfahrens, rechtsstaatlich problematische Unterscheidungen nach sich.
17.3. Rechtsstaatlich problematisch ist zunächst die Unterscheidung zwischen Verdachtsmomenten (auf die es bei der Untersuchungshaft ankommt) und gesetzlichen Straftatbestandsmerkmalen (auf die es im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren ankommt). Verdichten sich Verdachtsmomente zu einem bestimmten (straftatbestandsmässigen) Verdacht, so kommt es zur Anklage. Im anschliessenden strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren handelt es sich indes nicht darum, Verdachtsmomente zu widerlegen. Vielmehr ist zu beurteilen, ob mit Bezug auf einen Angeklagten die von der Anklage erfassten Straftatbestände erfüllt seien: ob die Schuld eines Angeklagten erwiesen sei. Zeigt sich bei der Beurteilung, dass auch nur ein einziges Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Strafbestimmung nicht erfüllt ist, so wird der Angeklagte freigesprochen, ohne dass weitere oder gar alle Verdachtsmomente widerlegt werden müssten. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten, im Strafgesetzbuch vom 24. Juni 1987 (StGB; LR 311.0) konkretisierten Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» (Art 33 Abs 2 LV; § 1 StGB) sowie der in Art 6 Abs 2 EMRK enthaltenen Beweisregel, wonach es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, die Schuld eines Angeklagten nachzuweisen, wogegen nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz [2. A Bern 1999] S 211).
Besteht in all diesen Fällen jener «Restverdacht», der nach Auffassung des Beklagten einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen soll?
Soll ein Freigesprochener, dessen Unschuld nicht durch Widerlegung aller Verdachtsmomente bewiesen wurde (was ohne Verletzung von Art 6 Abs 2 EMRK in solcher Weise gar nicht Ziel des Strafverfahrens sein durfte), allein deswegen keine Entschädigung erhalten, wenn er im Verlauf des Verfahrens verhaftet wurde?
Oder soll es dem Zivilrichter, der über Ansprüche nach Art 14 Abs 1 AHG zu befinden hat (Art 10 AHG), anheim gestellt bleiben, über Verdachtsmomente, die im dargelegten Sinn nicht beurteilt zu werden brauchten und deshalb auch nicht «widerlegt» wurden, ausserhalb eines Strafverfahrens und ausserhalb der das Strafverfahren kennzeichnenden Verfahrensgarantien zu befinden?
Für eine positive Antwort auf solche Fragen vermittelt der angefochtene Entscheid, der sich mit der dahinter stehenden Problematik schon gar nicht erst befasst, keinerlei Anhaltspunkte.
17.4. Rechtsstaatlich problematisch sind sodann die Unterscheidung zwischen «eindeutigen» Freisprüchen und Freisprüchen «in dubio pro reo» sowie - unmittelbar damit zusammenhängend - die Unterscheidung zwischen negativen Feststellungen und Feststellungen, wonach sich eine Tatsache nicht habe feststellen lassen. Solche Unterscheidungen werden nötig, wenn der Entschädigungsanspruch nach Art 32 Abs 3 LV und Art 14 Abs 1 AHG, wie das OG annimmt, nicht vom Ausgang des strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens, sondern von einer darüber hinausreichenden Beurteilung (der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft, allenfalls der verbleibenden Verdachtsmomente [«Restverdacht»]) abhängig gemacht wird. Nach solchem Verständnis wird durch einen Freispruch «in dubio pro reo» die einen Entschädigungsanspruch begründende Unschuld noch nicht «erwiesen». Der Grundsatz «in dubio pro reo» fliesst aus der Unschuldsvermutung und ist wie diese durch Art 6 Abs 2 EMRK gewährleistet (Haefliger/Schürmann, S 211; Villiger, S 319, Rz 499). Danach darf sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat; gemeint sind dabei nicht irgendwelche abstrakten Zweifel, sondern Zweifel, die erheblich sind und sich bei objektiver Betrachtung aufdrängen. Einzelheiten brauchen hier nicht vertieft zu werden, nachdem der Kläger, wie dargelegt, nicht «in dubio pro reo», sondern durchwegs und eindeutig freigesprochen wurde, weil Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen nicht erfüllt waren.
18. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gesetzesmaterialien zu Art 14 Abs 1 AHG zwar unterschieden wurde zwischen dem «Mangel des Nachweises der Schuld des Verhafteten» und der «erwiesenen Unschuld». Der Wortlaut von Art 14 Abs 1 AHG (wie auch von Art 32 Abs 3 LV) gebietet indes keine derartige Unterscheidung. Diese zöge, wie dargelegt, rechtsstaatlich problematische, weil von Zufälligkeiten geprägte Unterscheidungen nach sich, namentlich: zwischen Verdachtsmomenten und gesetzlichen Straftatbestandsmerkmalen oder zwischen «eindeutigen» Freisprüchen und Freisprüchen «in dubio pro reo». War ein bestimmtes Verhalten eines Angeklagten Gegenstand eines strafgerichtlichen Erkenntnisverfahrens, in welchem materiell beurteilt wurde, ob sich der Angeklagte wegen dieses Verhaltens strafrechtlich schuldig gemacht habe, so ist seine Schuld erwiesen, soweit er rechtskräftig verurteilt wird; dagegen ist seine Unschuld erwiesen, soweit er rechtskräftig freigesprochen wird. Im zweiten Fall ist der Tatbestand von Art 14 Abs 1 AHG erfüllt. Für zusätzliche «Unschuldsbeweise» fehlen hinreichend zuverlässige Gesichtspunkte. Es kann nicht angehen, einer Person wegen eines Tatverdachts im Untersuchungsverfahren die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person zu entziehen und dann, wenn sich dieser Tatverdacht im gerichtlichen Erkenntnisverfahren als nicht begründet erweist und die Person von Schuld und Strafe freigesprochen wird, eine Entschädigung für den Freiheitsentzug davon abhängig zu machen, wie ein allenfalls noch bestehender «Restverdacht» im landläufigen Sinn beurteilt wird.
19. Die sowohl vom OG als auch vom Beklagten (der Sache nach) geäusserte Befürchtung, aufgrund des hier befürworteten Entschädigungsanspruchs könnte eine Untersuchungshaft kaum noch angeordnet werden, zielt am Problem vorbei. Es geht hier nicht um die Anordnung der Untersuchungshaft; deren Voraussetzungen werden durch die gegenständliche E nicht berührt. Es geht um die Rechtsfolgen der bereits angeordneten und vollzogenen Untersuchungshaft. Dabei ist - nur davon handelt die gegenständliche E - zu differenzieren, ob sich der (damals die Untersuchungshaft rechtfertigende) dringende Tatverdacht im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren bestätigt habe, dh ob sich der mit Untersuchungshaft verbundene Entzug der Freiheit der Person auch objektiv, ex post beurteilt, als gerechtfertigt erwiesen habe (erster Fall) oder eben nicht (zweiter Fall); im ersten Fall befand sich die betreffende Person erwiesenermassen schuldig in Untersuchungshaft, im zweiten ebenso erwiesenermassen unschuldig. Dieser Ansatz entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit abgeleiteten Gebot sachgerechter Differenzierung, wonach Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (Heinz Josef Stotter [Hrsg] Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [2. A Vaduz 2004] S 274 [E 229 zu Art 31 LV, mit Hinweisen]).
20. Die Berufung erwies sich deshalb im Grundsatz als berechtigt.
21. Zur Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs hat das OG nicht Stellung genommen, auch nicht vorsorglich, im Hinblick darauf, dass der OGH die Haftungsfrage im Grundsatz abweichend beurteilen könnte. Die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs blieb deshalb erstgerichtlich unbeurteilt. Es bestehen auch keine hinreichenden Feststellungen, aufgrund deren sich die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs festsetzen liesse. Dies wird es in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Vorsorglich sei bereits an dieser Stelle an die hierfür massgebenden Gesichtspunkte erinnert.
21.1. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch beschränkt sich auf immateriellen Schaden. Grundlage hierfür ist - aufgrund der Verweisung nach Art 3 Abs 4 AHG - (sinngemäss) § 1329, wonach volle Genugtuung zu leisten hat, wer jemanden in näher bestimmtem Sinn seiner Freiheit beraubt. Veröffentlichte liechtensteinische Rechtsprechung hierzu besteht nur spärlich. In einem U vom 02.06.1978 zu 1 C 220/74 (veröffentlicht in: LES 1981, 64, bes 66) hat der OGH differenziert zwischen dem Begriff der «Genugtuung» und dem Begriff der «vollen Genugtuung»; dieser stamme aus dem österreichischen, jener aus dem schweizerischen Recht. § 1329 ABGB verwendet den Begriff der vollen Genugtuung. Hierzu haben die österreichische Lehre und Rechtsprechung, soweit hier wesentlich, erkannt, dass der immaterielle Schaden, dessen Ausgleich zur vollen Genugtuung gehört, subjektiv ermittelt wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer und die Intensität des erlittenen Ungemachs, die körperliche und seelische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit. Der Geldersatz soll nicht nur die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen, sondern auch das Gefühl der Verletzung nehmen und das gestörte Persönlichkeitsgleichgewicht wiederherstellen (Rudolf Reischauer in: Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum ABGB, 2. Band, Teil 2b [3. A Wien 2004] Rz 9 zu § 1329 öABGB, mit Hinweisen; Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch [GMA 2; 35. A Wien 1999] S 2156, E 8 und 9 zu § 1329 öABGB). Auch Schmerzensgeld gehört zum immateriellen Schaden (Dittrich/ Tades, S 2156, E 10 zu § 1329 öABGB).
21.2. In der österreichischen Lehre zu § 1329 öABGB (identisch mit § 1329 ABGB) wird die Freiheit als absolut geschütztes Rechtsgut sehr hoch bewertet: «eines der höchsten Güter unserer Rechtsordnung» (Reischauer, Rz 8 [S 446] zu § 1329 öABGB; ergänzend: Friedrich Harrer in: Michael Schwimann [Hrsg] Praxiskommentar zum ABGB 7, Bd 7 [2. A Wien 1997] Rz 3 zu § 1329 öABGB). Dem Kläger war die Freiheit während 162 Tagen entzogen.
21.3. In einem U vom 07.11.2002 (zu 5 Cg 2000.00210, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2003, 221, 226 [rechte Spalte unten]) hat der OGH einen Orientierungsrahmen für Schmerzengeld-Tagessätze formuliert: nicht iS einer bindenden Rechenformel, sondern als Anhaltspunkt mit dem Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit und der gleichen Rechtsanwendung für vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Schmerzensgelder bemessen zu können. Die so verstandenen Tagessätze lauten: CHF 200.00 für leichte, CHF 400.00 für mittlere und CHF 600.00 für starke Schmerzen. Entscheidend für die Globalbemessung eines Schmerzensgelds soll aber immer die konkrete Verletzung mit allen ihren Auswirkungen sein. Im Verfahren zu OC 2000.00001 hat es der OGH für vertretbar erachtet, dass ein Tag ohne Freiheit unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Lebensfreude und der Störung des Persönlichkeitsgleichgewichts mit einem Tag mittlerer Schmerzen verglichen wird. Entschädigungsbegründend ist dabei der Freiheitsentzug als solcher. Körperliche oder psychische Beeinträchtigungen während des Freiheitsentzugs wären gegebenenfalls, ein Grund, die angesichts des Rechtswerts der Freiheit ohnehin tendenziell hoch anzusetzende Entschädigung zusätzlich zu erhöhen.
21.4. Im gegenständlichen Fall forderte der Kläger CHF 800.00 für jeden Tag erlittener Untersuchungshaft. Das OG wird festzustellen haben, ob Umstände vorliegen, die im Lichte der wiedergegebenen massgebenden Gesichtspunkte den vom Kläger geforderten oder einen andern Betrag rechtfertigen.