CG. 2010.257
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, Dr. iur. Thomas Hasler sowie lic. iur. Thomas Ritter und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers KK***, vertreten durch den Verfahrenshelfer (ON 23 und ON 35) AF***, wider die Beklagte GE***, vertreten durch RW***, wegen Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis (Revisionsinteresse CHF 196'514.74 s.A.: ON 68, S.15 [2. Abschnitt]), infolge Revision und Kostenrekurses des Klägers vom 11.01.2012 (ON 68) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.12.2011 (ON 67), womit der Berufung des Klägers vom 19.09.2011 (ON 57) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.07.2011 (ON 56) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.12.2011 (ON 67) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 5'522.08 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 05.10.2010 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 140'500.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihm die Prozesskosten zu ersetzen. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen mit Provisionsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 27.01.2011 (ON 21) dehnte er das Klagebegehren auf den Betrag von CHF 179'500.00 aus. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 27.06.2011 (ON 54) dehnte er es auf CHF 198'500.00 aus. In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 30.06.2011 (ON 55, S.41) beschloss das Fürstliche Landgericht, das ausgedehnte Klagebegehren zuzulassen.
Mit Urteil vom 07.07.2011 (ON 56) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen. Einem gleichzeitig ergangenen formellrechtlichen Beschluss (ON 56, S.1 [1]) kam im Revisionsverfahren keine Bedeutung mehr zu.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 56, S.12 ff.) und deren Würdigung (ON 56, S.35 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 56, S.14 ff.):
3.1.
Seit September 2009 war der Kläger für die Beklagte als selbständiger M & A [Mergers & Acquisitions = Fusionen und Übernahmen] Berater tätig, und zwar auf der Basis eines Tageshonorars von CHF 500.00, zuzüglich Spesen. Während dieser bis 17.01.2010 währenden selbständigen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bestand zwischen den Parteien keine Provisionsvereinbarung.
3.2.
Am 07.01.2010 schlossen die Beklagte als Arbeitgeberin und der Kläger als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, dessen wesentlichen Inhalt das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.14 ff.) im Wortlaut festgestellt hat. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, später bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.3.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 07.01.2010 (vorstehende Ziff.3.2) begann das Arbeitsverhältnis am 18.01.2010 und dauerte, bedingt durch die von der Beklagten gegenüber dem Kläger am 28.05.2010 auf den 30.06.2010 ausgesprochene Kündigung, bis zum 30.06.2010. Nachdem die Beklagte die Kündigung ausgesprochen hatte, wurde der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Während der Dauer der Freistellung war er nicht mehr für die Beklagte tätig.
3.4.
WS*** hielt 70% der Aktien der WK*** mit Sitz in . Sein Sohn, MS, hatte auf der Internetseite der Beklagten sein Interesse an der Vermittlung des Verkaufs der WK*** durch die Beklagte bekundet. In diesem Zusammenhang fand Anfang September 2009 zwischen WS*** und FW***, dem Geschäftsführer der Beklagten, im Beisein des Klägers ein erstes Gespräch in Lugano statt. Dabei teilte WS*** FW*** und dem Kläger mit, dass er 70% der Aktien der WK*** halte, sein Sohn MS*** 30%; er, WS*** habe Stimmrecht und werde bestimmen, was in der WK*** geschehe. Er erwähnte auch, dass sein Sohn, MS***, seinen Anteil von 30% der Aktien der WK*** ebenfalls verkaufen werde.
3.5.
Am 08.10.2009 erteilte WS*** anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei FW*** in Vaduz der Beklagten den Auftrag, den Verkauf seines Anteils von 70% der Aktien der WK*** zu vermitteln. FW*** nahm diesen Auftrag für die Beklagte an. WS*** unterzeichnete am 08.10.2009 in Vaduz die Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung zwischen ihm und der Beklagten, deren wesentlichen Inhalt das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.19 f.) im Wortlaut festgestellt hat. Darauf kann an dieser Stelle wiederum verwiesen werden, wiederum mit dem Vorbehalt, später bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.6.
Aufseiten der Beklagten unterzeichnete FW*** diese Vereinbarung (vorstehende Ziff.3.5) ebenfalls am 08.10.2009. Der Kläger war bei dieser Vorsprache nicht anwesend, bei der WS*** FW*** die für die Vermittlung des Verkaufs benötigten Unterlagen übergab, zum Beispiel die Bilanz der WK*** .
3.7.
Um die Vermittlung des Verkaufs der WK*** vorzubereiten, erfolgte eine Projektaufnahme; ein Firmenmemorandum und ein Kurzprofil des Unternehmens wurden erstellt; das Unternehmen wurde bewertet; die Vermarktung (Freischaltung auf der Internetseite der Beklagten) wurde vorbereitet und ausgeführt; Mailings sowie eine Investmentanalyse wurden angefertigt. Der Kläger überprüfte und korrigierte die Unternehmensbeschreibung und die Unternehmensbewertung. Beide Unterlagen wie auch die übrigen Unterlagen wurden vom Sekretariat der Beklagten erstellt, soweit dies nicht durch FW*** oder durch den Kläger geschah. Abstimmungsarbeiten, bezogen auf die Bilanz der WK*** , wurden teils vom Kläger, teils von FW*** vorgenommen. xy, Sohn von FW***, erfasste Unternehmen, die als mögliche Interessenten und Käufer der WK*** in Betracht kommen könnten, in entsprechenden Listen. FW*** überprüfte diese. An diesem Arbeitsbereich war der Kläger nicht beteiligt.
3.8.
Kurz vor Weihnachten 2009 trafen erste Rückmeldungen von Personen ein, die ihr Interesse an einem Kauf der WK*** bekundeten. So meldete sich auch VB*** bei der Beklagten. Er war über die Internetseite der Beklagten auf die WK*** aufmerksam geworden. Ihm sandte das Sekretariat der Beklagten, wie anderen Interessenten auch, das Formblatt mit der Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung zu und ersuchte ihn, die Vereinbarung zu unterzeichnen und sie, zusammen mit einem Lebenslauf, an die Beklagte zurückzusenden.
3.9.
VB*** unterzeichnete den ihm zugesandten Text der Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung (vorstehende Ziff.3.8), deren wesentlichen Inhalt, bezogen auf die Provisionsvereinbarung, das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.21 f.) im Wortlaut festgestellt hat. Darauf kann an dieser Stelle wiederum verwiesen werden, wiederum mit dem Vorbehalt, später bei Bedarf darauf zurückzukommen.
3.10.
Ende Dezember 2009 kam es zwischen dem Kläger als M & A Berater der Beklagten und VB*** als Interessenten und möglichem Käufer der WK*** zu einem ersten Gespräch. Hierzu zog der Kläger auch FW*** bei.
3.11.
In dieser ersten Phase der Vermittlung des Verkaufs der WK*** an VB*** war der Kläger ausschliesslich als selbständiger M & A Berater für die Beklagte tätig: ohne Provisionsvereinbarung und damit auch ohne Provisionsanspruch. Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf der Basis des Tageshonorars von CHF 500.00, zuzüglich Spesen ab (vorstehende Ziff.3.1). Diese erste Phase, die sich im Wesentlichen auch mit der selbständigen Beratertätigkeit des Klägers für die Beklagte bis 17.01.2010 deckte, umfasste etwa 30% des gesamten Vermittlungsaufwands der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der WK*** an VB*** . Dabei wurden wesentliche Bereiche der gesamten Vorbereitungsarbeit vom Sekretariat der Beklagten besorgt. Der Anteil des Klägers als M & A Berater (Anwesenheit bei einem ersten Gespräch mit WS*** , Prüfung von Unterlagen, Investmentanalyse, teilweise Führung des ersten Gesprächs mit VB*** ) umfasste etwa 5% des gesamten Vermittlungsaufwands.
3.12.
Seit Beginn des Jahres 2010, also seitdem der Kläger als angestellter M & A Berater für die Beklagte tätig war (was seit dem 18.01.2010 zutraf), bekundete VB*** konkretes Interesse an einem Kauf der WK*** . Es kam zu Besichtigungen des Unternehmens (WK*** ), teils durch den Kläger, teils durch FW***. Der Kläger organisierte und koordinierte die weiteren Abläufe. Er war bei der Beklagten Kontaktstelle für VB*** und für dessen Berater CE*** , aber auch für WS*** und in der Folge für MS***. Er führte Gespräche und Verhandlungen mit den erwähnten Personen.
3.13.
Bei den beiden Aktionären, WS*** und seinem Sohn MS***, verhielt es sich angesichts ihrer gespannten Beziehung so, dass mit beiden getrennt verhandelt werden musste. Mit beiden mussten deshalb gesonderte Verträge abgeschlossen werden, obwohl der Verkauf der WK*** an VB*** ein einheitliches Ganzes war. WS*** kannte den Inhalt der Verhandlungen, die mit MS*** geführt wurden nicht, wie auch dieser den Inhalt der Verhandlungen, die mit WS*** geführt wurden, nicht kannte; Gleiches galt für den Inhalt der Verträge, die mit jedem der beiden geschlossen wurden. Bei den Vertragsverhandlungen wollte MS*** zunächst abwarten, was WS*** als Mehrheitsaktionär mache.
3.14.
Wegen der erwähnten Situation (vorstehende Ziff.3.13) musste der Kläger für WS*** und MS*** getrennte Kaufverträge vorbereiten. Inhaltlich waren diese in der ersten Phase identisch, ausser dass im Vertrag mit WS*** der Verkauf von 70% der Aktien der WK*** und im Vertrag mit MS*** der Verkauf von 30% der Aktien der WK*** Vertragsinhalt war. Der Kläger entnahm die Vertragsentwürfe dem Vertragsarchiv der Beklagten und setzte die Daten der jeweiligen Vertragsparteien sowie der WK*** ein. Anschliessend übermittelte er diese Vertragsentwürfe zum einen VB*** zum andern WS*** und MS***. CE*** nahm bei den nachfolgenden Verhandlungen als Berater von VB*** umfangreiche Umarbeitungen dieser Vertragsentwürfe vor. Die umgearbeiteten Vertragsentwürfe wurden über VB*** an den Kläger und von diesem an WS*** und MS*** weitergeleitet. Deren Änderungsvorschläge arbeitete der Kläger in die Entwürfe ein und übermittelte sie wieder VB*** . Der Austausch von neuen Vorschlägen und Umarbeitungen der ursprünglichen Vertragsentwürfe erfolgte im Wechselspiel zwischen den Vertragsparteien bis zum 27.04.2010. Parallel zu den Vertragsverhandlungen wurde die Due-Diligence-Prüfung vorbereitet. Der Kläger besorgte die Terminorganisation und die notwendigen Unterlagen. Er organisierte auch den Ablauf der durch CE***, VB*** und dessen Partner Anfang April 2010 vorgenommenen Prüfung.
3.15.
Parallel zu den Vertragsverhandlungen und zur Due-Diligence-Prüfung kontaktierte das Sekretariat der Beklagten mehrere Banken wegen einer Finanzierung des Kaufs der WK*** durch VB*** . Hierzu hatte der Kläger die notwendigen Unterlagen vorbereitet; sie sollten für die Finanzierungsverhandlungen bei Banken dienen. Die Kaufvertragsverhandlungen zwischen WS**** und MS*** einerseits und VB*** anderseits standen unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung des Kaufs der WK*** durch VB*** gesichert sei. VB*** war auf eine Fremdfinanzierung des Kaufs angewiesen. Deren Besorgung war Teil der Vermittlungstätigkeit der Beklagten. Ohne Sicherstellung der Finanzierung war für VB*** der Kauf der WK*** nicht möglich.
3.16.
Am 27.04.2010 waren die Vertragsentwürfe zwischen WS*** und VB*** sowie zwischen diesem und MS*** zunächst soweit ausformuliert, dass jedenfalls vonseiten VB*** keine weiteren Bedenken und Einwendungen mehr bestanden. Die für den Abschluss der Verträge wesentliche Finanzierung des Kaufs war in diesem Zeitpunkt noch völlig offen und ungesichert. Es lag noch keine Finanzierungszusage einer der von der Beklagten kontaktierten Banken vor. Der Kläger hatte wohl, zusammen mit VB*** , mit Banken Finanzierungsverhandlungen geführt; sie blieben aber erfolglos.
3.17.
Bei den bis zum 27.04.2010 geführten Vertragsverhandlungen war neben dem Kläger auch teilweise FW*** beteiligt: so bei der Abstimmung der Kaufpreisvorstellungen zwischen VB*** und WS*** bzw.MS***. Dabei erreichte FW*** eine Verminderung der ursprünglichen Kaufpreisvorstellung der Verkäufer von CHF 6'200'000.00 auf letztlich CHF 5'050'000.00. FW*** war bei diesen Kaufpreisverhandlungen federführend.
3.18.
Die Vertragsverhandlungen zwischen WS*** und VB*** verliefen ohne grosse Schwierigkeiten. Als schwierig erwiesen sich dagegen die Vertragsverhandlungen zwischen MS*** und VB*** . Nachdem dieser gegenüber dem Kläger mit E-Mail vom 27.04.2010 mitgeteilt hatte, nach seinem Dafürhalten seien die beiden Verträge in Ordnung, kam es danach in Lugano zur Unterzeichnung des Vertrags durch WS*** und VB*** im Beisein des Klägers. Beide Vertragsparteien paraphierten den Vertrag Seite für Seite und unterzeichneten ihn. Wenig später legte der Kläger den Vertrag zwischen MS*** und VB*** zunächst VB*** vor. Dieser paraphierte ihn wiederum Seite für Seite, allerdings ohne ihn zu unterzeichnen - dies auf Anraten des Klägers. Anschliessend legte der Kläger den von VB*** paraphierten Vertrag MS*** vor. Auch dieser paraphierte den Vertrag Seite für Seite, auch er, ohne ihn zu unterzeichnen. Gleichzeitig machte MS*** gegenüber dem Kläger geltend, drei zum Teil für den Vertragabschluss zwischen ihm und VB*** wesentliche Punkte seien noch nicht gelöst. Ein erster Punkt betraf den von ihm verwendeten Personenwagen BMW, der sich im Betriebsvermögen der WK*** befand und den er günstig für sich selber erwerben wollte. Ein zweiter Punkt betraf eine damals nicht operativ tätige Gesellschaft, die WK*** SA, die er übernehmen und fortführen wollte, um damit Spritzgusswerkzeuge herzustellen. Ein dritter Punkt betraf eine Konkurrenzklausel für MS***. Hinsichtlich dieser drei Punkte bestand im Zeitpunkt der Paraphierung des Vertrags noch kein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Kläger erklärte MS***, er werde diese drei Punkte in den Vertrag einarbeiten; dann werde die endgültige Unterzeichnung erfolgen.
3.19.
Der Kläger kam zur Beklagten mit den beiden Verträgen zwischen WS*** und VB*** bzw. zwischen diesem und MS*** zur Beklagten zurück, mit dem Bemerken, dass beide Verträge unterzeichnet seien. FW*** äusserte Bedenken, als er sah, dass der Vertrag zwischen MS*** und VB*** nur paraphiert, aber nicht unterzeichnet war. Der Kläger scannte beide Verträge ein und schickte sie an die jeweiligen Vertragspartei, mit dem Hinweis, dass die Vertragsparteien sie unterzeichnet hätten.
3.20.
Mit Schreiben vom 11.05.2010 teilte MS*** mit, am 04.05.2010 keinen Vertrag unterzeichnet zu haben und auch nicht über das Zustandekommen eines endgültigen Vertrags informiert worden zu sein. Er verwies darauf, dass der letzte Vertragsentwurf des Klägers viele neue Abschnitte enthalte und er ihm erklärt habe, sie müssten von seinem Anwalt geprüft werden; noch weitere Punke seien nicht geklärt. Von einem endgültigen Vertrag könne nicht die Rede sein; die Angelegenheit werde unklar und hinterlistig abgewickelt; Versprechen würden nicht eingehalten und wichtige Informationen nicht mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt; bestimmte mündliche Vereinbarungen würden getroffen, wogegen im Vertragsentwurf andere Dinge ständen; er werde es sich überlegen, ob und wie er in Zukunft weiter verhandeln werde. Zugleich erklärte er, alle getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zu widerrufen. Er übergab den ihm vom Kläger zuletzt vorgelegten Vertragsentwurf seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. GA***, der mit Schreiben vom 10.05.2010 MS*** eine umfangreiche Liste von Punkten aufgezeigt hatte, die nach seinem Dafürhalten zu ändern wären.
3.21
FW*** hielt dem Kläger vor, ob er sein Vorgehen gegenüber MS*** diesem bewusst gemacht oder ob er ihn gelinkt habe. Der Kläger entgegnete, beim Vertrag zwischen MS*** und VB*** vergessen zu haben, die Vertragsparteien unterzeichnen zu lassen. Die Verhandlungen mit MS*** gerieten ins Stocken. Intern schlug der Kläger bei der Beklagten vor, dass VB*** von WS*** dessen Anteil von 70% der Aktien der WK*** übernimmt und dass im Weg einer Kapitalerhöhung der Anteil von MS*** vermindert wird; andernfalls wäre MS*** gezwungen, Kapital nachzuschiessen. Auf diese Weise sollte MS*** zu einem Verkauf seines Anteils gezwungen werden. FW*** lehnte für die Beklagte dieses Vorgehen ab. Gegenüber dem Kläger und in der Folge auch gegenüber VB*** vertrat er die Auffassung, dass dieser 100% der Aktien der WK*** kaufen soll. VB*** und sein Berater CE*** liessen die Möglichkeit der Übernahme von nur 70% der Aktien der WK*** durch einen Rechtsanwalt prüfen, mit dem Ergebnis, dass für VB*** nur der Kauf von 100% dieser Aktien von Interesse sei; der Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von 70% der Aktien der WK*** von WS*** komme wegen der damit verbundenen Risiken und Schwierigkeiten nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang kam es im Mai 2010 in Grabs zu einer Besprechung, an der VB*** , der Kläger und CE*** teilnahmen. VB*** stellte gegenüber dem Kläger klar, dass für ihn nur der Kauf von 100% der Aktien der WK*** in Betracht komme, nicht aber die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70% dieser Aktien, das heisst des Anteils von WS*** . Dennoch betrieb der Kläger das Projekt einer Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70% der Aktien der WK*** durch VB*** weiter.
3.22.
Als der Vertrag zwischen WS*** und VB*** bereits unterzeichnet war, war die Finanzierung des Kaufs noch immer offen. Aufseiten von VB*** war die Finanzierungszusage einer Bank eine wesentliche Bedingung für den Abschluss der Verträge mit WS*** und MS***. Die vom Kläger unternommenen Bemühungen und Verhandlungen waren ergebnislos geblieben. Banken, mit denen der Kläger wegen der Finanzierungszusage verhandelt hatte und die das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.28 [2. Abschnitt]) im Einzelnen bezeichnete, lehnten eine Finanzierungszusage ab. Nachdem die yy in Aarau eine Finanzierungszusage abgelehnt hatte, erfuhr FW*** bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Bank, dass die vom Kläger für die Finanzierungsverhandlungen aufbereiteten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Finanzierungszusage gewesen seien. FW*** erstellte die Investmentanalyse für die WK*** neu, stimmte die Business-Planung sowie die Berechnung der Ertragskraft der WK*** mit CE*** neu ab und bereinigte die Gewinn- und Verlustrechnung um nicht firmenrelevante Zahlungen.
3.23.
Mit diesen zusätzlichen Unterlagen (vorstehende Ziff.3.22) verhandelte FW*** zusammen mit VB*** bei der zz in St. Gallen über die Finanzierung des Kaufs der WK*** durch VB*** . Diese Bank teilte VB*** mit, die Angelegenheit komme in den Prüfungsausschuss; es sehe gut aus. Auf der Fahrt nach St. Gallen teilte FW*** VB*** mit, der Kläger habe ihm mitgeteilt, CE*** und VB*** würden die Konstellation wählen, wonach VB*** nur die 70% der Aktien der WK*** von WS*** erwerbe, MS*** dagegen aus der WK*** gedrängt werde. VB*** hielt dem entgegen, dass er 100% der Aktien der WK*** erwerben wolle, nicht aber eine Mehrheitsbeteiligung von 70% wegen der damit verbundenen Risiken; diese Frage sei bereits einmal diskutiert worden. Auf der Rückfahrt von St. Gallen teilte VB*** FW*** mit, wie es zur Paraphierung des Vertrags mit MS*** gekommen sei.
3.24.
Am folgenden Tag fand im Büro der Beklagten eine von FW*** initiierte Besprechung zwischen ihm, VB*** , CE*** und dem Kläger statt. FW*** warf CE*** vor, MS*** aus der WK*** drängen zu wollen. CE*** war wegen dieses Vorwurfs ungehalten. Der Kläger räumte ein, die Idee mit dem Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von 70% der Aktien der WK*** (Anteil von WS*** ) durch VB*** weiterverfolgt zu haben. Im Verlauf des folgenden Gesprächs zwischen FW*** und VB*** kündigte VB*** gegenüber FW*** den Abbruch der Verhandlungen in Bezug auf den Kauf von WK*** durch ihn an. Er äusserte sich, dass er sich nicht richtig beraten fühlen und brachte zum Ausdruck, dass FW*** selber in die Vermittlung einsteigen müsse; andernfalls würde er diese Angelegenheit nicht weiterführen und die Verhandlungen abbrechen. In einem anschliessenden Gespräch zwischen FW*** und dem Kläger hielt jener diesem den Ablauf der Gespräche und Verhandlungen mit MS*** und VB*** vor. Der Kläger bestätigte die Schilderung von VB*** gegenüber xy. Darauf kündigte FW*** gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis mündlich und schriftlich auf den 30.06.2010. Zugleich stellte er ihn mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei; dies geschah am 28.05.2010.
3.25.
FW*** übernahm das Vermittlungsmandat des Klägers. Er bemühte sich weiter, eine Finanzierungszusage einer Bank für den Kauf der WK*** durch VB*** zu erhalten. Bis dahin hatten ausser der zz in St. Gallen die anderen, von der Beklagten angeschriebenen Banken eine Finanzierungszusage abgelehnt. Zugleich versuchte FW*** die Vertragsverhandlungen mit MS*** wieder neu aufzunehmen. Er suchte MS*** in Cadempino auf und erreichte, dass dieser zumindest zu weiteren Gesprächen bereit war: auch zu einem Kontakt mit seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. GA***, um sich zur Frage des Verkaufs seines Anteils an der WK*** durch ihn beraten zu lassen. FW*** kontaktierte seinerseits Rechtsanwalt Dr. GA*** und stimmte sich mit diesem ab. Bei VB*** konnte er erreichen, dass dieser zunächst mit einem Abbruch der Verhandlungen über den Kauf der WK*** zuwartete, bis ein neues Verhandlungsergebnis mit MS*** vorliege. Im Zuge der von FW*** wieder initiierten Vertragsverhandlungen zwischen MS*** und VB*** sowie deren Vertretern und Beratern kam es im Juni 2010 zu einer Verhandlungsrunde in Lugano. Daran nahmen MS***, VB*** , Rechtsanwalt Dr. GA***, CE*** , FW*** und dessen Bruder teil. Abschliessend wurde eine Einigung zwischen MS*** und VB*** über den Kauf auch des Anteils von MS*** an der WK*** durch VB*** gefunden. Rechtsanwalt Dr. GA*** arbeitete das Ergebnis dieser Verhandlungsrunde in den Vertrag zwischen MS*** und VB*** ein. Hierfür arbeitete er den ihm zunächst vorgelegten Vertragsentwurf, den MS*** und VB*** bereits paraphiert hatten, umfangreich um und formulierte ihn in wesentlichen Teilen völlig neu.
3.26.
An dem auf diese Verhandlungsrunde (vorstehende Ziff.3.25) folgenden Tag übermittelte Rechtsanwalt Dr. GA*** FW*** den von ihm umgearbeiteten Vertragsentwurf zur Weiterleitung an VB*** . Mit diesem besprach FW*** den Vertragsentwurf. Dabei zeigten sich drei für VB*** wesentliche Punkte, über die erneut verhandelt werden musste. In diesen drei Punkten waren sich MS*** und VB*** nach wie vor nicht einig. FW*** und Rechtsanwalt Dr. GA*** suchten Formulierungen für diese drei Punkte, um eine Einigung zu erzielen. Rechtsanwalt Dr. GA*** arbeitete zu den drei noch offenen Punkten Formulierungsvorschläge aus, arbeitete sie in den Vertragsentwurf ein und übermittelte diesen FW***, der sie mit VB*** besprach. Nach Beratung mit FW*** stimmte VB*** dem von Rechtsanwalt Dr. GA*** ausformulierten Vertrag zwischen ihm und MS*** zu. Er unterzeichnete ihn noch am Tag der Besprechung mit FW*** in dessen Büro bei der Beklagten in Vaduz. FW*** versuchte am gleichen Tag MS*** zu erreichen und vereinbarte mit ihm für den folgenden Sonntag Nachmittag ein Treffen in Lugano. Bei diesem Treffen unterzeichnete MS*** den Vertrag in der von Rechtsanwalt Dr. GA*** ausgearbeiteten Fassung.
3.27.
Inzwischen betrieb FW*** die Finanzierung des Kaufs der WK*** durch VB*** weiter. Er musste der zz in St. Gallen zusätzliche Unterlagen nachreichen. Zum Eigenkapital von VB*** , bei dem es sich um das Darlehen eines Freundes handelte, mussten andere Formulierungen gefunden werden; ferner waren Versicherungsunterlagen von VB*** vorzulegen. Nachdem ergänzende Unterlagen beigebracht waren, erreichte FW***, dass die zz in St. Gallen den Kauf finanzierte. Im Juli 2010 lag die definitive Finanzierungszusage vor. Voraussetzung hierfür war, dass der Kauf am 28.07.2010 über die Bühne ging. FW*** organisierte den Ablauf. Vonseiten der Bank musste nach Vorliegen aller Unterlagen zugesichert werden, dass der Kaufpreis beim Verkäufer verbucht war. Rechtsanwalt Dr. GA*** übergab dem nach Lugano mitgereisten Mitarbeiter der zz in St. Gallen Aktien, Aktienbuch und Verträge in mehrfacher Ausfertigung. FW*** bereitete die Betriebsübergabe an VB*** vor, ebenso das Closing und die Presseinformation. Bei der Betriebsübergabe war er anwesend.
3.28.
Im Zuge der Finanzierungsverhandlungen führte FW*** auch Verhandlungen im Hinblick auf die Beschaffung von Risikokapital für die Finanzierung des Kaufs der WK*** durch VB*** . Hierfür besorgte er eine Mezzanine-Finanzierung [? Finanzierungsart, die in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellt].
3.29.
Zwischen der Beklagten und MS*** wurde zunächst keine Provisionsvereinbarung abgeschlossen. Am 18.06.2010 schloss MS*** mit FW*** für die Beklagte eine Provisionsvereinbarung ab. Danach war MS*** bereit, der Beklagten den Betrag von 5% seines Verkaufspreises, CHF 80'000.00, zu bezahlen, unter der Voraussetzung, dass der vorgesehene Vertrag nicht nur unterzeichnet, sondern auch vollzogen würde.
3.30.
Gemeinsam mit CE*** sorgte FW*** dafür, dass aufseiten von VB*** im Zusammenhang mit dem Kauf der WK*** Holdingverträge und Statuten für die Holding errichtet und die Holding durch CE*** gegründet wurde.
3.31.
Im Zusammenhang mit den neu aufgenommenen Verhandlungen über den Vertrag zwischen MS*** und VB*** wurde auch der bereits unterzeichnete Vertrag zwischen WS*** und VB*** mit Bezug auf den Kaufpreis neu verhandelt. Mit Schreiben vom 17.06.2010 erklärte WS*** hierzu, dass er bei einem Kaufpreis von CHF 3'650'000.00 für seinen Anteil zu einem Nachlass von CHF 200'000.00 bereit sei, wenn MS*** gleichzeitig seinen Anteil verkaufe.
3.32.
Zum Verkauf der WK*** durch WS*** und MS*** an VB*** kam es durch die Verhandlungen und den Einsatz von FW***. Unter der Mitwirkung und Vermittlung des Klägers gelang zwischen MS*** und VB*** kein rechtsgültiger Abschluss des Vertrags. Die Verträge zwischen WS*** und VB*** einerseits sowie zwischen MS*** und VB*** anderseits konnten nicht gesondert, sondern mussten als Ganzes betrachtet werden. VB*** wollte 100% der Aktien der WK*** kaufen. Die getrennte Vertragsgestaltung gegenüber WS*** und MS*** war allein bedingt durch die gespannte Beziehung zwischen den beiden.
3.33.
Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch FW*** war das Vorgehen des Klägers bei den Vertragsverhandlungen mit MS*** und VB*** : zunächst, dass VB*** mit der Arbeit des Klägers als Berater nicht zufrieden war und mit dem Abbruch der Verhandlungen drohte; sodann, dass die vom Kläger geführten Finanzierungsverhandlungen erfolglos blieben. Etwa in der Mitte der gesamten Vertragsverhandlungen wurde der Kläger abgezogen. Damals war wohl der Vertrag zwischen WS*** und VB*** unterzeichnet, nicht aber der (nur paraphierte) Vertrag zwischen diesem und MS***; die Finanzierung - eine wesentliche Bedingung für VB*** , damit das Geschäft zustande kam - war noch nicht gelöst; sie wurde es in der Folge gänzlich durch den Einsatz von FW***, der die hierfür notwendigen Unterlagen neu aufbereiten musste. Der Vertrag zwischen MS*** und VB*** wurde in wesentlichen Teilen neu verhandelt und neu formuliert, der Vertrag zwischen WS*** und VB*** in einem wesentlichen Punkt, dem Kaufpreis, abgeändert. Der Vermittlungsaufwand, den FW*** seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Freistellung am 28.05.2010 bis zum Abschluss des ganzen Geschäfts allein betrieb, war zumindest gleich gross wie der Vermittlungsaufwand des Klägers in der Zeit vom 18.01.2010 bis zum 28.05.2010 - dies ganz unabhängig vom Erfolg der Bemühungen, allein bezogen auf die hierfür beanspruchte Zeit.
3.34.
Die Beklagte verrechnete gegenüber WS*** eine Provision von CHF 170'000.00 und gegenüber MS*** von CHF 80'000.00. Die Verkäufer bezahlten beide Provisionen. Die Provisionsabrechnung der Beklagten gegenüber VB*** erfolgte zunächst so, dass auf der Basis des Kaufpreises plus Bilanzsumme eine Provision von CHF 400'000.00 verlangt wurde. VB*** beschwerte sich hierüber: Bemessungsgrundlage für die Provision sei allein der Kaufpreis von CHF 5'050'000.00. Hierzu verwies er auf ein Gespräch mit dem Kläger. Tatsächlich hatte er sich wegen der Höhe der Provision an den Kläger gewandt, als dieser noch das Vermittlungsmandat innehatte. Der Kläger hatte ihm zugesichert, dass in seinem Fall allein der Kaufpreis Bemessungsgrundlage für die Provision sei. An diese Zusicherung des Klägers hielt sich in der Folge auch die Beklagte und machte gegenüber VB*** eine Provision von 5% des Kaufpreises geltend; inzwischen wurde sie bezahlt.
3.35.
Auch als angestellter M & A Berater stellte der Kläger der Beklagten seine Spesen ohne Zuordnung zu einem bestimmten Projekt in Rechnung. Die Beklagte konnte somit seine Spesenrechnungen keinem bestimmten Projekt zuordnen.
3.36.
Im Fall einer Provisionsabrechnung musste sich der Kläger aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten nach dem Arbeitsvertrag vom 07.01.2010, neben den in der Klage mit insgesamt CHF 61'500.00 berücksichtigten Abzügen, auch die ihm ausbezahlten Spesen abziehen lassen, die ihm die Beklagte während seiner Zeit als angestellter M & A Berater ausbezahlt hatte, nämlich: CHF 1'135.26 auf den 29.03.2010 und CHF 850.00 auf den 12.11.2010.
3.37.
In der Vermittlungsverhandlung machte der Kläger vor Beginn des gegenständlichen Rechtsstreits eine Provisionsforderung von insgesamt CHF 202'000.00 geltend.
3.38.
Seit die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte, ist dieser arbeitslos. Er bezieht Notstandshilfe. Ob er, wie die Beklagte behauptet, entgegen dem im Arbeitsvertrag vom 07.01.2010 vereinbarten Konkurrenzverbot tätig ist, lässt sich nicht feststellen.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) leitete das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.46 f. [1]) seine rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens (vorstehende Ziff.1) mit formellrechtlichen Erwägungen ein, denen im Revisionsverfahren keine Bedeutung mehr zukam (vorstehende Ziff.2). Materiellrechtlich begründete das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.47 f. [2]) die Anwendbarkeit liechtensteinischen Arbeitsvertragsrechts und zitierte aus dessen seines Erachtens einschlägigen Bestimmungen; darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen standen folgende Erwägungen im Vordergrund (ON 56,S.48 ff.):
4.1.
Während der ersten Phase der Vermittlungstätigkeit beim Projekt WK*** sei der Kläger bis zum 17.01.2010 als selbständiger M & A Berater ohne Provisionsanspruch für die Beklagte auf der Basis eines Tageshonorars von CHF 500.00, zuzüglich Spesen, tätig gewesen. Für diesen Zeitraum habe er für seine Vermittlertätigkeit beim Projekt WK*** mangels einer Provisionsvereinbarung keinen Provisionsanspruch.
4.2.
Seit dem 18.01.2010 sei der Kläger als angestellter M & A Berater für die Beklagte tätig gewesen. Nach Punkt 4 seines (zuvor festgestellten: vorstehende Ziff.3.2) Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 habe er Anspruch auf eine Brutto-Provision von 40% von seinen getätigten, erfolgreich abgeschlossenen Transaktionen gehabt. Im gegenständlichen Fall hätte sich der Provisionsanspruch ergeben für den Fall des durch ihn erfolgreich abgeschlossenen Verkaufs von 100% der Aktien der WK*** an VB*** .
4.3.
Am 28.05.2010 sei dem Kläger das Vermittlungsmandat beim Projekt WK*** entzogen worden, als die Verhandlungen zu scheitern gedroht hätten, als VB*** die Verhandlungen habe abbrechen wollen und verlangt habe, dass FW*** das Vermittlungsmandat selber übernehme, und als MS*** nicht mehr habe weiterverhandeln und verkaufen wollen.
4.4.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit anschliessender Freistellung gekündigt und das Vermittlungsmandat entzogen worden in einem Zeitpunkt, als ein rechtsgültiger Abschluss des Vertrags zwischen MS*** und VB*** weder vorgelegen noch in Aussicht gestanden sei. Wohl hätten WS*** und VB*** den Vertrag über die von WS*** gehaltenen 70% der Aktien der WK*** unterzeichnet, wobei allerdings auch dieser Vertrag hinsichtlich des Kaufpreises nachverhandelt worden sei. Ungelöst sei in diesem Zeitpunkt die Finanzierung gewesen. Ohne Fremdfinanzierung wäre der Kauf nicht durchführbar gewesen und hätte scheitern müssen. Die Finanzierung des Kaufs der Aktien der WK*** sei für VB*** eine wesentliche Bedingung und Teil der Vermittlungstätigkeit der Beklagten gewesen. Eine weitere wesentliche Bedingung für VB*** habe darin bestanden, 100% der Aktien der WK*** , nicht nur eine Mehrheitsbeteiligung, zu erwerben. Der Vertrag zwischen MS*** und VB*** sei im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dessen Freistellung lediglich paraphiert, nicht aber unterzeichnet gewesen. MS*** habe in Abrede gestellt, einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Beide Verträge müssten als Ganzes gesehen werden; denn die gesonderte Vertragserrichtung sei allein wegen der gespannten Beziehung zwischen WS*** und MS*** erfolgt. Um ein Ganzes handle es sich auch insofern, als VB*** 100% der Aktien der WK*** habe erwerben wollen.
4.5.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 56, S.49 f.), legte das Fürstliche Landgericht dar, inwiefern die Paraphierung des Vertrags durch MS*** keiner Unterzeichnung gleichkomme. Als angestellter M & A Berater der Beklagten habe der Kläger aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung des Verkaufs der WK*** an VB*** keinen Provisionsanspruch erworben; nach der Kündigung und Freistellung sei er in diesem Zusammenhang nicht mehr tätig gewesen.
4.6.
Dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers nur deshalb gekündigt habe, um ihm die Provision vorzuenthalten, sei nicht erwiesen. FW*** habe auf Verlangen von VB*** das Vermittlungsmandat übernommen. Er habe MS*** und VB*** zu einer Wiederaufnahme der Verhandlungen über den Verkauf von 30% der Aktien der WK*** bewegen können. Diese Verhandlungen seien im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ins Stocken geraten; FW*** habe den drohenden Verhandlungsabbruch verhindert und den Verkauf zum erfolgreichen Abschluss gebracht.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 07.07.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) gerichteten Berufung des Klägers vom 19.09.2011 (ON 57) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 13.12.2011 (ON 67) keine Folge und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. In der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.12.2011 (ON 63, S.2) hatte das Fürstliche Obergericht beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die von der Beklagten erhobenen Beweisrügen erachtete es durchwegs für nicht berechtigt (ON 67, S.36 ff. [7.1.1 bis 7.13.2]); vielmehr hielt es ausdrücklich fest, "keinerlei gegründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen" zu hegen (ON 67, S.60 [vor 8.1]).
In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.60 ff. [5.2]) im Wesentlichen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1.
Fallbezogen bestehe kein Anlass, auf die Frage des anwendbaren Rechts, nämlich des liechtensteinischen Arbeitsvertragsrechts zurückzukommen. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossen Vertrag handle es sich um einen Arbeitsvertrag nach § 1173a Art.1 ff. ABGB.
7.2.
Entscheidungswesentlich sei die in Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.10.2010 zwischen den Parteien vereinbarte Lohnklausel, deren Wortlaut das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.66) wiedergegeben hat. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, später bei Bedarf darauf zurückzukommen.
7.3.
Nicht entscheidungswesentlich seien die von der Beklagten mit ihren Kunden, WS*** und MS*** sowie VB*** , abgeschlossenen Provisionsvereinbarungen. Diese würden nur die Provisionsansprüche der Beklagten gegenüber ihren Kunden regeln, nicht aber die Beteiligung des Klägers an den von WS*** und MS*** sowie VB*** bezahlten Provisionen.
7.4.
Nach den (zuvor wiedergegebenen: ON 67, S.67 [2. Abschnitt]) Erwägungen zur Vertragsauslegung sei dem Kläger die monatliche Bruttovorauszahlung von CHF 10'000.00 als Fixum im Sinn eines Mindestlohns zugestanden, unabhängig von den von ihm tatsächlich getätigten Abschlüssen. Folgerichtig habe die Beklagte denn auch nicht die dem Kläger bezahlten monatlichen Bruttovorauszahlungen aufrechnungsweise gegen die eingeklagte Forderung eingewendet oder sie widerklageweise zurückgefordert.
7.5.
Im Übrigen habe sich die dem Kläger zustehende Gesamtprovision entsprechend den von ihm "getätigten (erfolgreich abgeschlossenen Transaktionen) und von den Kunden bezahlten M & A Abschlüssen" berechnet. Grundlage des Provisionsanspruchs des Klägers sei somit nicht der Abschluss einer Provisionsvereinbarung des Kunden mit der Beklagten, sondern der "erfolgreiche" Abschluss der M & A Transaktion zwischen dem Kunden und einem Dritten, bei dem es sich allenfalls - wie im gegenständlichen Fall - um einen weiteren Kunden der Beklagten habe handeln können. Nicht der Abschluss der (Provisions)Vereinbarung zwischen der Beklagten einerseits und VB*** bzw. WS*** und MS*** anderseits sei hier demnach Grundlage des Provisionsanspruchs des Klägers gewesen, sondern der Abschluss der Aktienkaufverträge zwischen VB*** als Käufer sowie WS*** und MS*** als Verkäufer.
7.6.
Unmittelbar einschlägige gesetzliche Grundlage sei daher nicht § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB. Denn diese Bestimmung betreffe nur die vom Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vermittelten Geschäfte: also die vom Arbeitgeber selber über Vermittlung des Arbeitnehmers mit Dritten abgeschlossenen Geschäfte. Im gegenständlichen Fall wären dies die von VB*** sowie WS*** und MS*** mit der Beklagten abgeschlossenen (Provisions)Vereinbarungen. Diese aber seien nicht Grundlage gewesen für die zwischen der Beklagten und dem Kläger arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoprovision. Die Nähe der entscheidungswesentlichen Lohnklausel (vorstehende Ziff.7.2) zum Provisionsanspruch nach § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB ergebe sich daraus, dass sie einen Beteiligungsanspruch an einem vom Kläger als Arbeitnehmer vermittelten Geschäft vorsehe. Darüber hinaus weise sie indes auch eine gewisse Nähe zur Gewinnbeteiligung nach § 1173a Art.10 ABGB auf, weil sie unter den vereinbarten Voraussetzungen einen Anspruch des Klägers auf Beteiligung am Geschäftsergebnis ("Prämie") der Beklagten als Arbeitgeberin begründet habe.
7.7.
Im Übrigen sei die entscheidungswesentliche Lohnklausel dahin gehend zu verstehen, dass für die Entstehung dieses (einem Leistungslohn entsprechenden) Anspruchs zu fordern gewesen sei, dass die "erfolgreich abgeschlossene Transaktion" massgeblich und überwiegend auf den Bemühungen des Klägers beruht habe, also im Wesentlichen sein Verdienst gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Verwendung des Ausdrucks "seinen [getätigten, erfolgreich abgeschlossenen Transaktionen: ON 67, S.66]" sowie daraus, dass es auf die "abgeschlossene" Transaktion angekommen sei. Aus der Lohnklausel ergebe sich ausserdem, dass für die "erfolgreich abgeschlossene Transaktion" die Aktienkaufverträge zwischen WS*** und VB*** sowie zwischen diesem und MS*** nicht je für sich allein betrachtet werden könnten und dass die Finanzierungsfrage nicht einfach ausgeblendet werden dürfe. Massgebliche "Transaktion" sei der Erwerb der WK*** durch VB*** gewesen, also die tatsächliche Übertragung des Eigentums an sämtlichen Aktien an den Käufer, sowie die Bezahlung des Kaufpreises an die Verkäufer. Ohne Fremdfinanzierung hätte die "Transaktion" nicht "erfolgreich abgeschlossen" werden können.
7.8.
Als der Kläger nach erfolgter Kündigung seit dem 28.05.2010 freigestellt worden sei, sei die für VB*** wesentliche Fremdfinanzierung des Kaufpreises noch nicht geregelt gewesen. Ebenso wenig sei damals der Kaufvertrag zwischen MS*** und VB*** rechtsgültig zustande gekommen; denn nach den Feststellungen habe der hierfür erforderliche Konsens gefehlt, nachdem sich die Parteien in drei Punkten noch nicht einig gewesen seien.
7.9.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.70 f.) abschliessend dar, inwiefern der erfolgreiche Abschluss des gegenständlichen Geschäfts auf die wesentlichen Bemühungen von FW*** zurückzuführen sei und von derartigen Bemühungen des Klägers keine Rede sein könne. Zu Recht habe der Kläger im Berufungsverfahren die bereits vom Fürstlichen Landgericht verneinte rechtsmissbräuchliche Kündigung nicht mehr aufgegriffen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.12.2011 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers, die er hilfsweise mit einem Kostenrekurs verband. Mit Schriftsatz vom 11.01.2012 (ON 68) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt wird, ihm den Betrag von CHF 196'514.74 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.; in eventu; den Kostenspruch des angefochtenen Urteils dahin gehend abzuändern, dass der Kläger schuldig erkannt wird, der Beklagten die mit CHF 5'931.90 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Hinzu kamen Kostenanträge.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 15.02.2012 (ON 72) beantragte die Klägerin (als Revisionsgegnerin), die Revision (vorstehende Ziff.8) zurückzuweisen, in eventu: sie abzuweisen, sowie den Kostenrekurs zurückzuweisen, in eventu: ihn abzuweisen, und mit Bezug auf beide Rechtsmittel den Kläger zu verpflichten, ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
In formeller Hinsicht stellte die Beklagte (ON 72, S.2 f. [1] und S.12 [1]) die Zulässigkeit sowohl der Revision als auch des Kostenrekurses in Frage und beantragte die Zurückweisung beider Rechtsmittel. Hierzu war vorweg Stellung zu nehmen.
10.1.
Gegen die Zulässigkeit der Revision wendete die Beklagte (ON 72, S.3) ein, die ZPO sehe "eine unverrückbare und logisch begründbare Hierarchie zwischen den einzelnen Rechtsmittelgründen im Allgemeinen und den Revisionsgründen im Besonderen" vor; diese sei bei der Abfassung eines Rechtsmittels unbedingt einzuhalten. Die Rügen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Nichtigkeit seien "stets primär und unbedingt" zu erheben; sie könnten daher nicht lediglich hilfsweise zur Rechtsrüge erhoben werden. Indem solches in der Revision geschehe, sei diese prozessordnungswidrig ausgeführt. Gleiches gelte insofern, als der Kläger näher bestimmte, bereits im Berufungsverfahren gerügte Verfahrensmängel erneut rüge.
10.2.
Zu dieser ersten Einwendung (vorstehende Ziff.10.1) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.2.1.
Die Revisionsgründe (§ 472 ZPO = § 503 öZPO) müssen kurz, aber erschöpfend und bestimmt ausgeführt werden und schlüssig sein; jeder Revisionsgrund ist für sich gesondert darzustellen; jeder Mangel der angefochtenen Entscheidung ist somit im Einzelnen zu bezeichnen und zu begründen (§ 475 ZPO; Hans W. FASCHING in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.77 Einleitung; OGH, Urteil vom 05.03.2010 zu 6 CG.2005.232 Erw.12.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010 264 Erw.12.2). Eine bestimmte Reihenfolge bei der Geltendmachung der Revisionsgründe ist indes nicht vorgesehen: und schon gar nicht in dem Sinn, dass deren Nichteinhaltung eine Revision unzulässig machen würde.
10.2.2.
Gewiss liegt es in der Regel nahe, Revisionsgründe, die sich gegen das Verfahren richten und mit denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, vor den Revisionsgründen geltend zu machen, mit denen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird. Zwingend ist dies indes nicht. Nach dem Dispositionsgrundsatz bestimmten die Parteien, ob sie ein Rechtsmittel erheben, begrenzen mit dem Rechtsmittelantrag den Umfang der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht und bestimmen die gewünschte Entscheidung (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.340, Rz.643 [vor Rz.644]). Ein Revisionswerber, der in erster Linie eine bestimmte Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt, kann deshalb sehr wohl erst in zweiter Linie ("hilfsweise") Revisionsgründe geltend machen, die auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zielen.
10.2.3.
Ob die Revision im Übrigen prozessordnungsgemäss ausgeführt sei, liess sich nicht schon anhand der von der Beklagten angesprochenen Äusserlichkeiten beurteilen, sondern setzte eine verständige Würdigung der vom Kläger erhobenen Rügen voraus. An der grundsätzlichen Zulässigkeit der Revision vermochten die Einwendungen der Beklagten deshalb nichts zu ändern.
10.3.
Gegen die Zulässigkeit des Kostenrekurses wendete die Beklagte (ON 72, S.12 1]) ein, der Kläger habe die hierfür geltende 14-tägige Frist versäumt; die längere Revisionsfrist von vier Wochen gelte nur, wenn mit der Revision eine Kostenrüge erhoben werde. Der Kläger habe jedoch seinen Kostenrekurs gesondert erhoben.
10.4.
Zu dieser zweiten Einwendung (vorstehende Ziff.10.3) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.4.1.
Zwar differenzierte der Kläger (ON 68, S.1) in seinem Schriftsatz zwischen der "Revision der klagenden Partei" und dem "Kostenrekurs der klagenden Partei". Das unter der Überschrift "Kostenrekurs" erstattete Vorbringen (ON 68, S.19) ist aber systematisch (als Ziff.8) integriert in den gesamten, einheitlich konzipierten Schriftsatz; der Antrag zur hilfsweise angefochtenen Kostenentscheidung (ON 68, S.20; vorstehende Ziff. 8) ist als Eventualantrag formuliert und als solcher wiederum systematisch integriert in den gesamten Antrag.
10.4.2.
Vor diesem Hintergrund erschiene es überspitzt formalistisch, die gegenständliche Anfechtung der Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts als gesonderten Kostenrekurs mit 14-tägiger Rekursfrist zu qualifizieren, und diesen als verspätet zurückzuweisen. Der Sache ungleich näher liegt eine Revision (auch) im Kostenpunkt (Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 zu § 55 öZPO [? § 55 ZPO]: sinngemäss, weil nach österreichischem Zivilprozessrecht Kostenentscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar sind: § 528 Abs.2 Ziff. 3 öZPO; hierzu BYDLINSKI, Rz.5 zu § 55 öZPO).
10.4.3.
Dies hatte zur Folge, dass die vom Kläger in seiner Revision als "Kostenrekurs" bezeichnete Kostenrüge einen prozessualen Nebenanspruch und damit einen Bestandteil des angefochtenen Urteils betraf (FASCHING, Lehrbuch, S.245, Rz.470).
10.5.
Die beiden Einwendungen der Beklagten in formeller Hinsicht erwiesen sich demnach (vorstehende Ziff.10.2 und Ziff.10.4) als nicht berechtigt. Im Übrigen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in formeller Hinsicht erwogen:
10.5.1.
Nach § 1173a Art.71 Abs.1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine.
10.5.2.
Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG) erwies sich die Revision grundsätzlich (unter Vorbehalt unzulässiger Rügen) als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 224 Abs.1 Ziff.5 und §§ 474 f. ZPO; ON 67 [Empfangsbestätigung] und ON 68 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 224 Abs.1 Ziff.5 sowie § 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 69 [Versandvermerk] und ON 72 [S.2: Eingangsvermerk] sowie ON 72 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsgründe machte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung sowie hilfsweise Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend; zusätzlich focht er die Kostenentscheidung an. Sein Vorbringen gliederte er entsprechend (ON 68, S.2 ff. [1 bis 5], S.15 ff. [6 bis 7] und S.19 [8]). Ebenso gliederte die Beklagte ihre Einwendungen in der Revisionsbeantwortung (ON 72, S.4 ff. [2], S.10 ff. [3] und S.12 ff. [III]). Von daher erschien es zweckmässig, der Beurteilung der Revision die gleiche Gliederung zugrunde zu legen, nämlich: der Zusammenfassung des Vorbringens des Klägers unter dem je geltend gemachten Revisionsgrund sowie zur angefochtenen Kostenentscheidung die hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten gegenüberzustellen, um dann die je zugehörigen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs folgen zu lassen: als Erstes (nachstehender Abschnitt A) zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung, als Zweites (nachstehender Abschnitt B) zur hilfsweise geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Nichtigkeit und als Drittes (nachstehender Abschnitt C) zur ebenfalls hilfsweise angefochtenen Kostenentscheidung. Hinzu kamen als Viertes (nachstehender Abschnitt D) abschliessende Erwägungen.
A. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Kläger (ON 68, S.2 ff. [1 bis 5]) im Wesentlichen vor:
12.1.
Die Untergerichte hätten den (näher ausgeführten: ON 68, S.2 [1]) Dispositionsgrundsatz missachtet; sie hätten das Klagebegehren aufgrund von Tatsachen abgewiesen, welche die Beklagte während des gesamten Verfahrens nicht behauptet habe.
12.2.
Ohne entsprechende Behauptung hätten die Untergerichte angenommen, der Kauf der WK*** sei als einheitliches Ganzes zu beurteilen. Vielmehr beurteile sich der Provisionsanspruch des Klägers für jeden von ihm vermittelten Geschäfts- bzw. Vertragsabschluss gesondert und eigenständig.
12.3.
Zu Unrecht nehme das Fürstliche Obergericht an, der Provisionsanspruch des Klägers beurteile sich nicht nach § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB, sondern nach freier Auslegung der vertraglichen Provisionsklausel. § 1173a Art.11 ABGB sei jedoch zwingender Natur. Soweit der Kläger (ON 68, S.4 [2.1 und 2.2]) den Inhalt dieser Bestimmung unter Hinweis auf seine schweizerische Rezeptionsgrundlage näher erörterte und am Beispiel von Versicherungsmaklern, Handelsreisenden oder Börsenhändlern veranschaulichte, kann auf sein Vorbringen verwiesen werden.
12.4.
Nach den Feststellungen sollte der Kläger eine Provision für "die getätigten und von den Kunden bezahlten M & A Abschlüsse" erhalten; die Beklagte sollte für den Verkauf der WK*** von den Verkäufern und vom Käufer eine jeweils vertraglich vereinbarte Provision erhalten, die sie denn auch erhalten habe. Von derart für die Beklagte erfolgreich abgeschlossenen Geschäften sollte der Kläger eine Provision von 40% erhalten. Massgebend für den Provisionsanspruch des Klägers sei die Herbeiführung eines Geschäfts, das der Beklagten die mit dem Dritten vereinbarte Provision beschert habe. Richtigerweise beurteile sich dieser Provisionsanspruch nach § 1173a Art.11 Abs.1 und Art.113 ABGB. Unzutreffend rücke ihn das Fürstliche Obergericht in die Nähe zum Anteil am Geschäftsergebnis nach § 1173a Art.10 ABGB.
12.5.
Soweit der Kläger (ON 68, S.6 ff. [2.5 und 2.6]) bereits erstattetes Vorbringen wiederholte, variierte und erneut am Beispiel anderer Berufsgruppen veranschaulichte, kann darauf verwiesen werden.
12.6.
Nach den Feststellungen habe WS*** am 08.10.2009 der Beklagten den Auftrag erteilt, seinen Anteil von 70% der Aktien der WK*** zu verkaufen. Hierzu habe er mit der Beklagten eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen. Provisionsauslösender Erfolgsfall sei der Abschluss eines Kauf-, Beteiligungs- oder Fusionsvertrags, auch unter Bedingungen, die Erweiterung oder Ergänzung solcher Verträge innerhalb von fünf Jahren seit dem Erstabschluss. Kurz vor Weihnachten 2009 habe VB*** Interesse an der WK*** bekundet und ebenfalls eine Provisionsvereinbarung unterzeichnet, gleichlautend wie jene, die mit WS*** abgeschlossen worden sei. Nach beiden Provisionsvereinbarungen hätten Änderungen und Ergänzungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft. Nach dem 27.04.2010 sei zwischen WS*** und VB*** im Beisein des Klägers der Kaufvertrag über den Anteil von 70% der Aktien der WK*** unterzeichnet worden. Damit sei das für die Beklagte provisionsauslösende Geschäft zwischen WS*** und VB*** nach deren Provisionsvereinbarung zustande gekommen; zugleich sei auch der Provisionsanspruch des Klägers entstanden.
12.7.
WS*** und VB*** hätten den Kaufvertrag über den Anteil von 70% der Aktien der WK*** ohne Vorbehalt unterzeichnet. Mit ihrer Annahme, dieser Kaufvertrag bilde zusammen mit dem Kaufvertrag über den weiteren Anteil von 30% an der WK*** ein einheitliches Ganzes, würden die Untergerichte die von den Betroffenen abgeschlossenen Provisionsvereinbarungen übergehen. Selbst wenn ein Vorbehalt angebracht worden wäre, käme ihm keine Bedeutung zu; denn der Abschluss eines Kaufvertrags löse auch dann eine Provision aus, wenn eine allfällige Bedingung innerhalb von fünf Jahren seit dem Erstabschluss eintrete; dies sei hier (in näher ausgeführtem Sinn: ON 68, S.10 [vor 3.1.1]) geschehen.
12.8.
Die von den Untergerichten thematisierte Finanzierungsfrage sei nach den Provisionsvereinbarungen keine Voraussetzung für den Provisionsanspruch gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, habe der Kaufvertrag vom 27.04.2010 wiederum den Provisionsanspruch ausgelöst, zumal die Finanzierung bereits im Juli 2010 sichergestellt gewesen und eine allfällige Bedingung somit innerhalb von fünf Jahren seit dem Erstabschluss eingetreten sei. Für den zwischen WS*** und VB*** vermittelten Abschluss des Kaufvertrags über den Anteil von 70% der Aktien der WK*** schulde die Beklagte dem Kläger die geltend gemachte Provision.
12.9.
Ebenso schulde die Beklagte dem Kläger die geltend gemachte Provision für den zwischen MS*** und VB*** vermittelten Abschluss des Kaufvertrags über den Anteil von 30% an der WK*** . Mit der Paraphierung des entsprechenden Kaufvertrags sei dieser rechtsgültig zustande gekommen; die dabei noch offenen Punkte und später erfolgten Änderungen entsprächen Bedingungen, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Erstabschluss eingetreten seien. Auf Einzelheiten sowie auf Wiederholungen und Variationen bereits erstatteten Vorbringens kann verwiesen werden (ON 68, S.11 [3.2 bis 3.3]).
12.10.
Die geltend gemachten Provisionsansprüche beständen aber auch insofern zumindest teilweise zu Recht, als der Kläger den Abschluss des Geschäfts mitverursacht habe, sein Beitrag somit als CONDITIO SINE QUA NON zu sehen sei. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte der Kläger (ON 68, S.13) dar, dass ihm aufgrund seines Beitrags ein Anteil von zumindest 80% der Provision zustehe.
12.11.
Mit weiterem Vorbringen, auf das wiederum verwiesen werden kann (ON 68, S.14 f. [5]), quantifizierte der Kläger die geltend gemachte Provisionsforderung mit CHF 196'514.74. Weil der Provisionsanspruch bereits im Zeitpunkt entstehe, in welchem das vom Kläger vermittelte Geschäft für die Beklagte rechtswirksam werde, spiele die spätere Verminderung der von VB*** geschuldeten Provision von CHF 400'000.00 auf CHF 252'500.00 keine Rolle; der Provisionsanspruch des Klägers mit Bezug auf VB*** berechne sich deshalb auf der Grundlage der im Mai 2010 fällig gewordenen Provision von CHF 400'000.00.
Die Beklagte (ON 72, S.2 ff. [3]) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.12), indem sie im Wesentlichen einwendete:
13.1.
Wie der Kläger selber vorbringe, habe er die Missachtung des Dispositionsgrundsatzes bereits "im Berufungsverfahren releviert". Nachdem er damit im Berufungsverfahren nicht durchgedrungen sei, rüge er im Revisionsverfahren erneut das erstgerichtliche Verfahren. Dies sei unzulässig.
13.2.
Abgesehen davon (vorstehende Ziff.13.1), betreffe der Dispositionsgrundsatz (in näher ausgeführtem Sinn: ON 72, S.4 [2, 2. und 3. Abschnitt]) nur die Sachanträge der Parteien. Den Parteien dürfe nicht mehr oder anderes zugesprochen werden, als sie begehrt hätten. Die Abweisung einer Klage sei schon begrifflich kein Zuspruch.
13.3.
Die zwischen den Parteien abgeschlossene Provisionsvereinbarung weiche nicht zuungunsten des Klägers von § 1173a Art.11 Abs.1 und Abs.2 ABGB ab. Auch diese Bestimmung spreche vom "Geschäft". "Geschäft" sei im gegenständlichen Fall der Verkauf des Unternehmens WK*** als Ganzes gewesen. Zu diesem Geschäft habe der Kläger nicht nur keinen wesentlichen Beitrag geleistet; vielmehr habe er es durch sein Vorgehen nahezu vereitelt. Auch nach den Grundsätzen, die der Kläger schweizerischer Lehre und Rechtsprechung entnehme, hätte er keinen Provisionsanspruch erworben.
13.4.
Erneut vermenge der Kläger die Provisionsvereinbarung nach Punkt 4 seines Arbeitsvertrags mit den zwischen der Beklagten und den Parteien des Kaufvertrags (betreffend die WK*** ) abgeschlossenen Geheimhaltungs- Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen. Damit versuche er, seinen angeblichen Provisionsanspruch nicht aus den einschlägigen arbeits[vertrags]rechtlichen Grundlagen, sondern aus den Geheimhaltungs- Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen zwischen der Beklagten und den Parteien des Kaufvertrags abzuleiten. Obwohl aus diesen nichts für jene folge, erörtere der Kläger fast ausschliesslich die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs der Beklagten als Beauftragte von WS*** und MS*** sowie VB*** gegenüber diesen als Auftraggeber.
13.5.
Unter Hinweis auf Feststellungen und mit ergänzenden Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 72, S.6 f.) dar, dass das provisionsauslösende Geschäft im Sinn von § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB, der Verkauf von 100% der Aktien der WK*** , nicht rechtsgültig abgeschlossen gewesen sei, als dem Kläger das Vermittlungsmandat entzogen worden sei; vielmehr habe er durch sein Vorgehen den Vertragsabschluss gefährdet. Ohne Entziehung des Vermittlungsmandats und ohne den rettenden Einsatz von FW*** - auf ausdrückliches Verlangen des Käufers, VB*** - wäre der Verkauf der WK*** nicht zustande gekommen.
13.6.
Die Sicherstellung der Finanzierung habe keiner ergänzenden Vereinbarung bedurft. Denn die Erfüllbarkeit der Hauptleistungspflicht des Käufers sei eine Hauptleistungspflicht der Beklagten als Vermittlerin gewesen. Als solche habe sie bereits aufgrund ihres Auftrags alle Massnahmen treffen müssen, die zu einem erfolgreichen Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts erforderlich gewesen seien, Hierzu gehöre bei einem M & A Geschäft die Sicherstellung der Finanzierung. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 72, S.8) dar, wie es sich damit im gegenständlichen Fall verhalten habe.
13.7.
Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann, differenzierte die Beklagte (ON 72, S.9 f.) zwischen dem "Erfolgsfall" nach den Geheimhaltungs- Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen zwischen der Beklagten und den Parteien des Kaufvertrags (betreffend die WK*** ) und dem für den Provisionsanspruch des Klägers allein ausschlaggebenden "erfolgreichen Geschäftsabschluss" nach § 1173 Art.11 Abs.1 ABGB. Hierfür müssten sämtliche Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Entzugs des Vermittlungsmandats vorliegen; ein späterer erfolgreicher Geschäftsabschluss ohne Zutun des Klägers reiche nicht aus.
13.8.
Abschliessend wandte sich die Beklagte gegen die vom Kläger vorgebrachte Quantifizierung seines Provisionsanspruchs. Nach dem Arbeitsvertrag berechne sich dieser auf der Grundlage der von den Kunden tatsächlich bezahlten, nicht nach den vereinbarten M & A Abschlüssen.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.12) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff.13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Soweit der Kläger zunächst eine Missachtung des Dispositionsgrundsatzes rügte und vorbrachte, das Fürstliche Obergericht habe das Klagebegehren aufgrund von Tatsachen abgewiesen, welche die Beklagte während des gesamten Verfahrens nicht behauptet habe, rügte er, richtig besehen, eine Missachtung des Verhandlungsgrundsatzes. Denn dieser überlässt es ausschliesslich den Parteien, die zur Durchsetzung oder Abwehr der Sachanträge erforderlichen Behauptungen selbst aufzustellen und Beweise dafür anzubieten, so dass der Richter nur in dem dadurch von den Parteien gesteckten Rahmen tätig werden darf (FASCHING, Lehrbuch, S.337, Rz.639 [vor Rz.640]).
14.1.1.
Einzelheiten hierzu brauchten nicht vertieft zu werden. Bereits im Berufungsverfahren (ON 57, S.2 [1]) hatte der Kläger nämlich als Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens gerügt, dass das Fürstliche Landgericht die Klage teilweise aufgrund eines Sachverhalts abgewiesen habe, den die Beklagte während des erstgerichtlichen Verfahrens nicht behauptet habe; damit habe es § 405 ZPO verletzt. Ein allfälliger Verfahrensmangel in diesem Punkt betraf demnach das erstgerichtliche Verfahren. Der Kläger (ON 57, S.3 [1.1, 2. Abschnitt] räumte denn auch selber ein, diesen im Revisionsverfahren erneut thematisierten Punkt bereits "im Berufungsverfahren releviert" zu haben. Im angefochtenen Urteil erachtete das Fürstliche Obergericht die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge für nicht berechtigt und begründete diese Entscheidung (ON 67, S.35 f. [6.1 bis 6.2]). Mit der entsprechenden Begründung setzte sich der Kläger nicht auseinander. Vielmehr erneuerte er im Revisionsverfahren, nunmehr als Rechtsrüge, das Vorbringen, das er bereits im Berufungsverfahren erstattet hatte, um einen entsprechenden Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens zu begründen.
14.1.2.
Wurde ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens im Berufungsverfahren geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann er nach umstrittener Lehre, aber nach ständiger österreichischer wie auch liechtensteinischer Rechtsprechung nicht mehr in einer Revision gerügt werden (Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur ZPO [3. A Wien/New York 2006] Rz.9 zu § 503 öZPO, mit Hinweisen; KLAUSER/KODEK [Hrsg.], Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [16. A Wien 2006] E.36 zu § 503 öZPO; Alfons ZECHNER in Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A Wien 2005] Rz.121 zu § 503 öZPO; OGH, Urteil vom 30.01.1995 zu 4 C 387/92-48, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 85, vom 04.09.2008 zu Sv.2007.2 oder vom 03.12.2009 zu 6 CG.2007.347 sowie Beschluss vom 07.03.2002 zu 1 CG.2000.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002, 317. S.323 [linke Spalte, 2. Abschnitt], vom 05.06.2003 zu 1 CG.2001.189 oder vom 07.02.2007 zu 4 CG.2002.421). Die Erledigung einer Verfahrensrüge käme nur dann einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gleich, wenn der erstgerichtliche Verfahrensmangel mit einer blossen Scheinbegründung verneint worden wäre (ZECHNER, Rz.125 zu § 503 öZPO). Solches brachte der Kläger zu Recht nicht vor.
14.1.3.
Wie die Beklagte zutreffend einwendete (ON 72, S.4), rügte der Kläger im Revisionsverfahren - ob nun unter dem Gesichtspunkt des Dispositions- oder des Verhandlungsgrundsatzes - angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Fürstliche Obergericht bereits verneint hatte. Nach der Rechtsprechung, auf die zurückzukommen fallbezogen kein Anlass bestand, erwies sich diese Rüge als unzulässig.
14.2.
Das Fürstliche Obergericht hatte das Klagebegehren im Wesentlichen aufgrund seiner Auslegung von Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 (Beilage B) abgewiesen; der Kläger habe die darin vorgesehen Voraussetzungen für den geltend gemachten Provisionsanspruch nicht erfüllt. Der Kläger rügte eine Missachtung der zwingenden Natur von § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB.
14.2.1.
§ 1173a Art.11 Abs.1 ABGB (Par. Art.322b des Schweizerischen Obligationenrechts [CH-OR]) gehört zu den arbeitsvertraglichen Bestimmungen über den Lohn und regelt diesen, soweit eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften verabredet ist. Trifft dies zu, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist. Nach § 1173a Art.113 Abs.1 ABGB (? Art.362 Abs.1 CH-OR), soweit hier wesentlich, darf durch Abrede (unter anderem) von § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB nicht abgewichen werden. Nach § 1173a Art.113 Abs.2 ABGB (? Art.362 Abs.2 CH-OR), soweit hier wesentlich, sind Abreden nichtig, die zuungunsten des Arbeitnehmers von § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB (? Art.322b CH-OR) abweichen.
14.2.2.
Weil das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des OGH bestätigt (neuerdings in den arbeitsvertragsrechtlichen Urteilen vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 156, oder vom 05.01.2012 zu 8 AG.2009.37).
14.2.3.
Provision ist die in der Regel in Prozenten ausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der einzelnen von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte (Manfred REHBINDER/Jean-Fritz STÖCKLI in: Hausheer/Walter [Hrsg.] Berner Kommentar VI, 2, 2, 1 [Bern 2010] Rz.1 zu Art.322b CH-OR; Wolfgang PORTMANN in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar, Obligationenrecht I [5. A. Basel 2011] Rz.1 zu Art.322b CH-OR; Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL, Arbeitsvertrag [6. A. Zürich/Basel/Genf 2006] N 2 zu Art.322b CH-OR: je mit Hinweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Sofern für den Arbeitnehmer nichts Günstigeres bestimmt ist, entsteht der Provisionsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt des rechtswirksamen Geschäftsabschlusses mit dem Kunden (REHBINDER/STÖCKLI, Rz.5 (S.274) zu Art.322b CH-OR). Der Beitrag des Arbeitnehmers, der eine Provision fordert, muss CONDITIO SINE QUA NON für den Vertragsabschluss mit dem Dritten sein; denn der Zweck der Provision liegt darin, den Arbeitnehmer zu Geschäftsabschlüssen zu motivieren, indem er nach den Ergebnissen entlöhnt wird (PORTMANN, Rz.2 zu Art.322b CH-OR, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; Rolf A. TOBLER/Christian FAVRE/Charles MUNOZ/Daniela GULLO EHM, Arbeitsrecht [Lausanne 2006] Rz.1.1 zu Art.322b CH-OR). All dies erkannte auch der Kläger (ON 68, S.4 [2.1]) im Wesentlichen zutreffend. Ob aber überhaupt und, gegebenenfalls, an welchen "bestimmten Geschäften" eine Provision geschuldet ist, bestimmt sich nicht nach dem Gesetz (§ 1173a Art.11 Abs.1 ABGB bzw. Art.322b Abs.1 CH-OR) - weshalb hierfür aus der (einseitig) zwingenden Natur dieser Bestimmung keine Anhaltspunkte zu gewinnen waren -, sondern nach vertraglicher Verabredung (Adrian STAEHELIN in: Gauch/Schmid, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht V, 2, c [Zürich 1996] Rz.3 zu Art.322b CH-OR) entsprechend ist es zulässig, durch vertragliche Abrede die provisionspflichtigen Geschäfte zu beschränken (STAEHELIN, Rz.8 zu Art.322b CH-OR). Entscheidungswesentlich war demnach die Frage, für welche "bestimmten Geschäfte" die Parteien eine Provision vereinbarten. Diese Frage beantwortete sich nicht nach Analogien zu Börsenhändlern oder Versicherungsmaklern, sondern nach dem festgestellten Arbeitsvertrag vom 07.01.2010 (vorstehende Ziff.3.2) und dem ebenfalls festgestellten gegenständlichen Geschäftsverlauf (vorstehende Ziff.3.4 ff.).
14.2.4.
Nach Punkt 4 des festgestellten Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 (Beilage B, S.2 [4, 1. Abschnitt]; ON 56, S.14 ff.; vorstehende Ziff.3.2) hat der Arbeitnehmer, hier: der Kläger, "Anspruch auf eine Brutto-Provision in Höhe von 40% von seinen getätigten (erfolgreich abgeschlossenen Transaktionen) und von den Kunden bezahlten M & A-Abschlüssen". Das nach dem Gesetz nicht geregelte Geschäft, auf dem eine Provision geschuldet ist, wurde vertraglich somit bestimmt als die vom Kläger "getätigten... und von den Kunden bezahlten M & A-Abschlüsse". Der Ausdruck "getätigt" wurde als "erfolgreich abgeschlossene Transaktion" konkretisiert. Wie das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.68) zutreffend erwog, handelte es sich hierbei nicht um eine typische Provisionsabrede, die den Kläger an einem zwischen der Beklagten und ihren Kunden vermittelten Geschäft beteiligt hätte. Denn Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 bezog sich nicht auf die zwischen der Beklagten und ihren Kunden (WS*** und MS*** sowie VB***) abgeschlossenen Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung (Beilagen 1 und 3). Soweit der Kläger den geltend gemachten Provisionsanspruch wiederholt mit Bestimmungen dieser Vereinbarungen begründete, stützte er sich auf vertragliche Vereinbarungen, die den Provisionsanspruch der Beklagten gegenüber ihren Kunden, nicht aber seinen arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch regelten. Massgebend hierfür war ausschliesslich Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.01.2010, der den Provisionsanspruch des Klägers vom erfolgreichen M & A-Abschluss zwischen den Kunden der Beklagten (WS*** und MS*** als Verkäufer der Aktien der WK*** sowie VB*** als Käufer dieser Aktien) abhängig machte. Ob man deswegen, wie dies das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.68) erwog, § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB nur mittelbare Bedeutung zuerkannte und Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 in die Nähe der Gewinnbeteiligung nach § 1173a Art.10 ABGB (? Art.322a CH-OR) rückte, erwies sich als ebenso wenig entscheidungswesentlich wie die vom Kläger (ON 68, S.5 f. [2.3 und 2.4]) hiergegen vorgebrachten Rügen. Denn die entscheidungswesentliche Frage beantwortete sich, wie dargelegt, nicht nach dem Gesetz, sondern nach Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 und nach dem gegenständlichen Geschäftsverlauf.
14.2.5.
Den gegenständlichen Geschäftsverlauf stellte das Fürstliche Landgericht (ON 56, S.35 ff.) aufgrund einer sehr eingehenden Beweiswürdigung im Einzelnen fest. Hiergegen erhobene Beweisrügen erörterte das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.36 ff. [7.1.1 bis 7.13.2]) ebenfalls eingehend und hegte "keinerlei gegründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen" (vorstehende Ziff.6). Im Revisionsverfahren hatte es dabei sein Bewenden, zumal sich die hiergegen erhobene Rechtsrüge, genau besehen, als unzulässige Wiederholung einer bereits im Berufungsverfahren erhobenen Verfahrensrüge erwies (vorstehende Ziff.14.1).
14.2.6.
Aus den somit massgebenden Feststellungen zum Geschäftsverlauf ergab sich unter anderem (auf Einzelheiten kann verwiesen werden): Das zur Provision berechtigende Geschäft betraf den Kauf bzw. den Verkauf von 100% der Aktien der WK*** ; die einzig wegen des gespannten Verhältnisses zwischen WS*** und MS*** gesondert vereinbarten Kaufverträge bildeten - nur schon aufgrund der festgestellten Interessenlage des Käufers, VB*** , ein einheitliches Ganzes (vorstehende Ziff.3.13, Ziff.3.21, Ziff.3.23 oder Ziff.3.32). Um das zur Provision berechtigende Geschäft erfolgreich zu tätigen, bedurfte es zweier notwendiger Bedingungen: zum einen des Konsenses zwischen WS*** und MS*** einerseits und VB*** anderseits, zum anderen einer Finanzierungszusage (vorstehende Ziff.3.15, Ziff.3.22 oder Ziff.3.25). Hierzu erwiesen sich die Bemühungen des Klägers nicht als zielführend. Der schliesslich doch noch erfolgte Geschäftsabschluss liess sich nicht auf die Tätigkeit des Klägers zurückführen, wie dies für die Entstehung seines Provisionsanspruchs vorausgesetzt gewesen wäre (PORTMANN, Rz.2 zu Art.322b CH-OR; REHBINDER/STÖCKLI, Rz.6 zu Art.322b CH-OR; STREIFF/VON KAENEL, N 2 zu Art.322b OR), im Gegenteil: Soweit der Kläger die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung von 70% der Aktien der WK*** durch VB*** weiterbetrieb, handelte er gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen (vorstehende Ziff.3.21 oder Ziff.3.24). MS***, dessen Zustimmung zum Verkauf seines Anteils von 30% der Aktien der WK*** nur mit Schwierigkeiten zu erhalten war, drohte, die Verhandlungen scheitern zu lassen, nachdem der Kläger den von ihm einstweilen nur paraphierten Kaufvertrag mit dem Hinweis geschickt hatte, die Parteien hätten die Verträge unterzeichnet (vorstehende Ziff.3.20). Auch VB*** drohte mit dem Abbruch der Verhandlungen, falls nicht FW*** an der Stelle des Klägers in die Vermittlung einsteige (vorstehende Ziff.3.24). Bemühungen des Klägers um eine Finanzierungszusage waren durchwegs erfolglos geblieben (vorstehende Ziff.3.16, Ziff.3.22, Ziff.3.25 oder Ziff.3.33). Der schliesslich erzielte Erfolg war auf die festgestellten Verhandlungen und auf den Einsatz von FW*** zurückzuführen (vorstehende Ziff.3.32), und zwar derart, dass die Bemühungen des Klägers nicht mehr als conditio SINE QUA NON im Sinn einer wesentlichen Mitwirkung hierfür anerkannt werden konnten; blosses Mitverursachen genügte hierfür nicht (Jürg BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A. Bern/Stuttgart/Wien 1996] N 2 zu Art.322b CH-OR; REHBINDER/STÖCKLI, Rz.6 zu Art.322b CH-OR; STAEHELIN, Rz.4 zu Art.322b CH-OR). Denn die Bemühungen hatten nichts Entscheidendes beigetragen, um die beiden notwendigen Bedingungen für das Zustandekommen des fraglichen Geschäfts zu erfüllen, im Gegenteil: Hätte der Kläger sie weitergeführt, so wäre das Geschäft gescheitert. Ein Verkauf der Aktien der WK*** kam zwar zustande, nicht aber ein vom Kläger (im Sinn einer erfolgreichen Transaktion) abgeschlossener M & A-Abschluss, und damit kein Geschäft, das den Kläger nach Punkt 4 des Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 zu einer Provision berechtigt hätte - auch nicht zu einem Anteil von zumindest 80% der Provision, wie er vorbrachte. Ob der Provisionsanspruch nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 1173a Art.11 Abs.1 ABGB bzw. Art.322b Abs.1 CH-OR mit dem rechtsgültigen Abschluss des zur Provision berechtigenden Geschäfts entsteht (so die vorherrschende Meinung von: BRÜHWILER, N 2 zu Art.322b CH-OR; PORTMANN, Rz.2 zu Art.322b CH-OR; REHBINDER/STÖCKLI, Rz.5 zu Art.322b CH-OR; STREIFF/VON KAENEL, N 2 zu Art.322b CH-OR) oder laufend mit Erbringung der Arbeitsleistung (so die vereinzelt gebliebene [und kritisierte] Meinung von: STAEHELIN, Rz.6 zu Art.322b CH-OR), konnte offen bleiben. Denn beide Meinungen setzen voraus, dass der Arbeitnehmer am Zustandekommen des zur Provision berechtigenden Geschäfts wesentlich mitgewirkt hat. Daran aber gebrach es hier.
14.2.7.
Wiederholt bezog sich der Kläger (ON 68, S.10 oben [vor 3.1.1] oder S.11 [3.2.1]) auf § 3 Abs.4 der zwischen der Beklagten und ihren Kunden (WS*** und MS*** sowie VB*** ) abgeschlossenen Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen (Beilagen 1 und 3). Danach, soweit hier wesentlich, entspricht der Erfolgsfall dem Abschluss eines Kaufvertrags, auch unter Bedingungen, sowie der Erweiterung oder Ergänzung solcher Verträge innerhalb von 5 Jahren seit dem Erstabschluss. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.2.4) bezog sich Punkt 4 des für einen allfälligen arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch des Klägers massgebenden Arbeitsvertrags vom 07.01.2010 nicht auf die erwähnten Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen. Abgesehen davon, schien der Kläger mit seinem Vorbringen den Eindruck erwecken zu wollen, durch seine (wesentliche) Mitwirkung sei es zum massgebenden (allenfalls bedingten, erweiterungs- oder ergänzungsbedürftigen) Erstabschluss gekommen, wobei die Bedingungen innerhalb von 5 Jahren eingetreten bzw. die Erweiterungen oder Ergänzungen innerhalb von 5 Jahren erfolgt seien. Solches Vorbringen zielte am wiedergegebenen Geschäftsverlauf (vorstehende Ziff.14.2.6) vorbei. Der für den Erfolgsfall nach § 3 Abs.4 der erwähnten Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarungen massgebende Erstabschluss über den Verkauf von 100% der Aktion der WK*** , einschliesslich Finanzierungszusage, kam am 18.07.2010 zustande, und zwar als Folge der nach dem Ausscheiden des Klägers neu aufgegleisten Verhandlungen und der (erstmals) erfolgreichen Bemühungen um die für das Zustandekommen des Geschäfts unabdingbare Finanzierungszusage: also nicht, weil ein vom Kläger angebahntes (allenfalls bedingtes, erweiterungs- oder ergänzungsbedürftiges) Geschäft innerhalb von 5 Jahren entsprechend vervollständigt wurde. Vielmehr war das Geschäft wegen der Mitwirkung des Klägers ins Stocken geraten (vorstehende Ziff.3.21) und drohte zu scheitern, falls er weiter daran mitwirken sollte (vorstehende Ziff.3.20 und Ziff.3.24). Angesichts der solcherart verfahrenen Ausgangslage wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt. Selbst wenn § 3 Abs.4 der Geheimhaltungs-, Vermittlungs- und Honorarvereinbarung auf den hier allein interessierenden arbeitsvertraglichen Provisionsanspruch anwendbar wäre, vermöchte der Kläger aus dem Geschäft, wie es innerhalb von 5 Jahren, seitdem er sich darum bemüht hatte, zustande kam, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; denn für das Geschäft, wie es schliesslich zustande kam, war sein Beitrag nicht (mehr) kausal.
14.2.8.
Nachdem sich der Provisionsanspruch des Klägers im Grundsatz als nicht berechtigt erwies, war auf dessen Quantifizierung nicht näher einzugehen. Beiläufig sei immerhin angemerkt, dass der Kläger die spätere Verminderung der von VB*** der Beklagten geschuldeten Provision von CHF 400'000.00 auf CHF 252'000.00 als für seinen Provisionsanspruch nicht wesentlich erachtete. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art.2 Abs.1 SR in Verbindung mit Art.101 Ziff.1 der Übergangsbestimmungen SR) befremdete solches Vorbringen insofern, als die Beklagte nach den Feststellungen (ON 56, S.34 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.34) diese Verminderung nur vornahm, weil sie sich an eine Zusicherung des Klägers gebunden fühlte, welche dieser VB*** gemacht hatte, als er noch das Vermittlungsmandat innehatte.
14.3.
Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und zwar nach beiden geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff.14.1 und Ziff.14.2), erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt bzw. unzulässig.
B. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS BZW. NICHTIGKEIT
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Nichtigkeit brachte der Kläger (ON 68, S.15 ff. [6 bis 7]) im Wesentlichen vor:
15.1.
Die Berufungsmitteilung sei verspätet eingebracht worden. Dennoch habe das Fürstliche Obergericht an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils das verspätete Berufungsvorbringen verwertet. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 68, S.15 ff. [6]).
15.2.
Das angefochtene Urteil sei nichtig im Sinn von § 446 Abs.1 Ziff.9 ZPO. Der Kläger habe in seiner Berufung näher bezeichnete erstgerichtliche Feststellungen gerügt, mit dem Hinweis, sie widersprächen den Beweisergebnissen und weiteren Feststellungen. Das Fürstliche Obergericht sei auf die widersprüchlichen Beweisergebnisse nicht eingegangen und habe die Widersprüche auch nicht geklärt. Damit setze es den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund; zumindest erweise sich das Berufungsverfahren in diesem Punkt als mangelhaft.
Die Beklagte (ON 72, S. 10 ff. [3]) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.15), indem sie im Wesentlichen einwendete:
16.1.
Die Notfrist nach § 438 Abs.2 ZPO beschränke sich auf zulässiges neues Vorbringen, nicht jedoch auf die Gegenäusserung des Berufungsgegners im engeren Sinn. Die Beklagte habe vom Neuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht und könne deshalb mit ihrem Vorbringen in der Gegenäusserung (in näher ausgeführtem Sinn: ON 72, S.10 unten) nicht ausgeschlossen werden.
16.2.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 72, S.11) dar, inwiefern ihre Berufungsmitteilung nach den für E-Mail geltenden Grundsätzen rechtzeitig eingereicht worden sei.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.15) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
17.1.
Wie die Beklagte (ON 72, S.10 [3]) zutreffend einwendete, gilt die Notfrist von vier Wochen, um eine Berufungsmitteilung einzubringen (§ 438 Abs.2 ZPO) nur, wenn der Berufungsgegner im Berufungsverfahren zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen will. Ähnlich wie nach § 468 Abs.2 öZPO (der allerdings nur teilweise § 438 Abs.2 ZPO entspricht), zieht die Unterlassung einer Berufungsmitteilung keine unmittelbaren Säumnisfolgen für den Berufungsgegner nach sich. Anders als der Kläger (ON 68, S.16 [2. Abschnitt]) vorbrachte, sind weder der Berufungsgegner noch das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Berufungsmitteilung beschränkt (Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.11 zu § 468 öZPO; FASCHING, Lehrbuch, S.902, Rz.1785).
17.2.
Der Kläger (ON 68, S.15 unten) rügte, das Fürstliche Obergericht habe "zur Entkräftung des Berufungsvorbringens des Klägers in Teilen das Vorbringen der Berufungsbeantwortung" berücksichtigt. Inwiefern die Beklagte mit ihrem Vorbringen neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen wollte und inwiefern das Fürstliche Obergericht solches Vorbringen in welchen "Teilen" zu Unrecht berücksichtigt haben soll, legte der Kläger auch nicht ansatzweise dar. Es war nicht Sache des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs amtswegig danach zu forschen.
17.3.
Abgesehen davon, vermöchte das Vorbringen zum "Eingang" einer E-Mail nicht zu überzeugen. Der Kläger (ON 68, S.16 [6.1, 2. Abschnitt]) anerkannte selber, dass die Berufungsmitteilung am letzten Tag der Frist, um 23.52 Uhr als PDF der Landesgerichtskanzlei übermittelt wurde. Dies ist aktenkundig (ON 59). Gleichzeitig, somit noch vor Ablauf der Frist, stand demnach der Eingangsstelle die Berufungsmitteilung abrufbereit zur Verfügung. Ob die Eingangsstelle noch besetzt war oder nicht, entzog sich dem Einfluss der Beklagten und war auch nicht wesentlich. Andernfalls stände der Beklagten die Frist nicht vorbehaltlos bis zum Ablauf des letzten, 24 Stunden umfassenden Tages offen (Walter BUCHEGGER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen [2. A. Wien 2003] Rz.3 zu § 125 öZPO [? § 125 ZPO]).
17.4.
Das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.35 [5.2]) stellte übrigens - in Kenntnis des aktenkundigen Zustellvorgangs (ON 59 [elektronisch übermittelte und schriftlich nachgereichte Fassung der Berufungsmitteilung]) ausdrücklich fest, die Berufungsbeantwortung (Berufungsmitteilung) sei mit Schriftsatz der Rechtsvertreter der Beklagten vom 20.10.2011 fristgerecht erstattet worden. Ein Rechtsmittel gilt als rechtzeitig erhoben, solange seine Verspätung nicht durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist (KLAUSER/KODEK E.1 zu § 468 öZPO [= § 432 ZPO]); im Zweifel ist von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen (KLAUSER/KODEK, E.4a zu § 126 öZPO [= 126 ZPO]).
17.5.
Für mangelhaft, allenfalls nichtig, erachtete der Kläger (ON 68, S.17 ff. [7]) das Berufungsverfahren, weil er in seiner Berufung vom 19.09.2011 (ON 57) gerügt habe, näher bezeichnete erstgerichtliche Feststellungen ständen mit weiteren Beweisergebnissen und Feststellungen im Widerspruch. Das Fürstliche Obergericht habe sich jedoch mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt. Wie der Kläger zutreffend vorbrachte, hatte er die im Revisionsverfahren erneut thematisierten erstgerichtlichen Feststellungen im Berufungsverfahren zum Gegenstand einer Beweisrüge gemacht. Mit beiden gerügten Feststellungen setzte sich das Fürstliche Obergericht (ON 67, S.42 ff. [7.4.1 bis 7.4.2] und S.45 ff. [7.6.1 bis 7.6.2]) auseinander und begründete, weshalb es den erstgerichtlichen Feststellungen beipflichte. Soweit der Kläger im Revisionsverfahren - wenn auch unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Nichtigkeit - erneut auf die vom Fürstlichen Obergericht bestätigten erstgerichtlichen Feststellungen zurückkam, rügte er im Ergebnis die Beweiswürdigung. Solches war im Revisionsverfahren nicht zulässig (FASCHING, Lehrbuch, S.945, Rz.1902, und S.948, Rz.1910; KODEK, Rz.1 zu § 503 öZPO [= § 472 ZPO]; ZECHNER, Rz.6 zu § 503 öZPO).
17.6.
Auch unter dem hilfsweise geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Nichtigkeit erwies sich die Revision als nicht berechtigt bzw. unzulässig.
C. KOSTENENTSCHEIDUNG
Zur gerügten Kostenentscheidung brachte der Kläger (ON 19 [8]) im Wesentlichen vor, die verspätet eingebrachte Berufungsmitteilung der Beklagten hätte nicht honoriert werden dürfen. Die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts sei deshalb um CHF 3'891.90 zu vermindern.
Die Beklagte (ON 72, S. 12 ff. [III]) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.18), indem sie im Wesentlichen erneut einwendete und näher ausführte, inwiefern die Berufungsmitteilung rechtzeitig eingebracht worden sei. Abgesehen davon, wären die vom Kläger verzeichneten Mehrkosten eines gesonderten Kostenrekurses, selbst wenn dieser Erfolg haben sollte, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Zum Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.18) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff.19) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen: Der Kläger begründete seine Kostenrüge einzig damit, dass das Fürstliche Obergericht die angeblich verspätet eingebrachte Berufungsbeantwortung (Berufungsmitteilung) der Beklagten nicht hätte berücksichtigen und entsprechend auch nicht hätte honorieren dürfen. Nachdem sich diese Begründung unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. der Nichtigkeit als nicht stichhaltig erwiesen hatte (vorstehende Ziff.17.1 bis Ziff.17.4), galt Gleiches für die Kostenrüge.
D. ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
Weil sich die Revision sowohl unter den geltend gemachten Revisionsgründen (vorstehende Ziff.14.3 und Ziff.17.6) als auch unter dem Gesichtspunkt der angefochtenen Kostenentscheidung (vorstehende Ziff.20) als nicht berechtigt bzw. unzulässig erwiesen hatte, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 72, S.14), mit folgenden Präzisierungen:
22.1.
Die vom Kläger in der Revision erhobene (als "Kostenrekurs" bezeichnete) Kostenrüge betraf einen prozessualen Nebenanspruch als Bestandteil des angefochtenen Urteils (vorstehende Ziff.10.4.3) und hatte nicht die Bedeutung eines selbständigen Kostenrekurses, dessen Beantwortung gesondert zu entschädigen wäre (FASCHING, Lehrbuch, S.245, Rz.470; OGH, Urteil vom 01.04.2004 zu 4 CG.2002.209 Erw.18.1).
22.2.
Bei der von der Beklagten verzeichneten Entscheidungsgebühr (bei der Art.19 Abs.5 GGG übersehen worden sein dürfte) hatte es sein Bewenden (§ 54 ZPO).
22.3.
Nicht zu entschädigen war die mit der Revisionsbeantwortung (ON 72, S.2 [I]) erneut erfolgte Vollmachtsbekanntgabe. Denn sie erfolgte anerkanntermassen lediglich wegen eines Missverständnisses zwischen der Beklagten und ihren Rechtsvertretern (ON 70). Kosten für blosse Korrekturen von Missverständnissen einer Partei sind weder durch die Prozesslage noch durch die Verfahrensvorschriften erzwungen; sie gehören deshalb nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, welche die unterlegene Gegenpartei zu ersetzen hätte (BYDLINSKI, Rz.20 zu § 41 öZPO [= § 41 ZPO]).
22.4.
Vom Kläger zu ersetzen waren demnach die Kosten für die Revisionsbeantwortung von CHF 4'672.08 (einschliesslich Einheitssatz und Mehrwertsteuer) sowie die von der Beklagten verzeichnete Entscheidungsgebühr von CHF 850.00, insgesamt somit CHF 5'522.08.
Vaduz, am 4. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat