9 KO.2004.673
Art 6, 7, 8, 9 KO
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Verbandsperson setzt entweder deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Anders als beim Antrag eines Gläubigers, der diese Konkursvoraussetzungen glaubhaft zu machen hat, müssen diese im Allgemeinen dann nicht bescheinigt werden, wenn der Antrag vom Schuldner selbst gestellt wird.
Art 8 KO § 97a StPO
Eine Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner fällige Verbindlichkeiten in absehbarer Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu begleichen vermag und auch nicht in der Lage ist, sich die dafür erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen. Nicht bereit (liquid) sind auch Gelder, auf die von Dritten im Exekutionswege gegriffen wurde oder die sich auf strafgerichtlich gesperrten Konten des Schuldners befinden.
Art 123 Abs 1 Z 4, 131 Abs 3, 134 Abs 3, 182 f Abs 1, 182g PGR
Der Liquidator einer Verbandsperson hat die Stellung eines Organs und treffen ihn alle Pflichten der Verwaltung. So hat der Liquidator das Gericht auch dann zu benachrichtigen, wenn die Verbandsperson zahlungsunfähig ist. Auf diese Benachrichtigung hin ist der Konkurs zu eröffnen.
Art 130 Abs 5, 139 Abs 1 PGR Art 23, 61 f, 91 Abs 2 KO
Eine Verbandsperson, die infolge Abweisung eines Konkursantrages mangels Deckung der Verfahrenskosten im Öffentlichkeitsregister - deklarativ -gelöscht wurde, bleibt partei- und damit konkursfähig, wenn noch ein verteilbares Vermögen vorhanden ist. Diesfalls kann eine Nachtragsliquidation ungeachtet dessen stattfinden, dass keine Liquidation vorausging.
Reicht das nachträglich hervorgekommene Vermögen voraussichtlich nicht aus, um alle Forderungen zu begleichen, kann ein neuerlicher Konkursantrag gestellt werden, zumal das Konkurshindernis des nicht kostendeckenden Vermögens nunmehr weggefallen ist.
Der Konkurs mit seinen gegenüber der Liquidation viel detaillierteren Verfahrensregeln bietet gegenüber einer (Nachtrags-)Liquidation eine bessere Gewähr für die ordnungsgemässe Verteilung der Aktiven durch den unter der Aufsicht des Gerichts stehenden Masseverwalter. Sind Gläubigerforderungen strittig, ist nur im Konkurs die Feststellung des Passivstandes in überschaubarer Zeit sichergestellt und gilt auch nur im Konkurs eine entsprechende Exekutionssperre.
1). Mit B des LG vom 31.03.1993 wurde zu S 1215/93 der Antrag der Liechtensteinischen Steuerverwaltung, über das Vermögen der M Aktiengesellschaft (im Folgenden auch: Gesellschaft) den Konkurs zu eröffnen, mangels eines zur Deckung des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin abgewiesen, gleichzeitig die Löschung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister angeordnet und sodann auch vollzogen.
In der Folge wurde ein nachträgliches Vermögen der gelöschten Gesellschaft in Form von Schadenersatzansprüchen gegen die ML Bank in New York sowie Forderungen gegen RA RN in Deutschland bekannt.
Über entsprechenden Antrag bestellte das LG mit B vom 17.01.2002 zu 10 HG.2002.3 das ET Establishment zum Beistand der gelöschten Gesellschaft mit dem Auftrag, diese bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber RA RN sowie ML zu vertreten.
Das deutsche Gerichtsverfahren gegen RA RN wurde mit Vergleich vom 15.08.2003 beendet. Mit diesem Vergleich wurde RN zur Bezahlung von EUR 359 352.28 verpflichtet. Dieser Betrag wurde auch bezahlt.
Auch im New Yorker Schiedsverfahren wurden die Forderungen (teilweise) mit Erfolg geltend gemacht, wobei das ET Est derzeit zugunsten der gelöschten M AG folgende Vermögenswerte hält:
Das Gemeinschaftskonto mit der C AG iL, Rorschach (Schweiz) bei der Liechtensteinischen X-Bank AG in Höhe von CHF 4 049 000- sowie das Konto ET Est bei der gleichen Bank in Höhe von EUR 240 000.-. Weiters stellte das Schiedsgericht in New York für die Verteilung der Gelder einen Betrag zur Verfügung, von welchem noch USD 55 000.- auf einem Gemeinschaftskonto des ET Establishment / R & Partner, Rechtsanwälte (als Liquidatoren der C AG iL) vorhanden sind. Letzteres Konto betrifft Auslagen des Beistandes sowie Honorarforderungen.
Die Gelder auf den Gemeinschaftskonten stehen der M AG gemeinsam mit der schweizerischen Gesellschaft C AG iL zu, über deren Vermögen mittlerweile in der Schweiz das Konkursverfahren behängt. Diese schweizerische Gesellschaft wurde ebenso wie die M AG im Zuge eines (zweifelhaften) Anlagemodells genutzt. Aus diesem Grund sind die Gläubiger der beiden Gesellschaften zumindest teilweise ident.
Die genannten Vermögenswerte wurden im Zuge zweier Rechtshilfeverfahren zu 11 Rs 2004.102 und 11 Rs 2003.239 vom LG gesperrt.
Über Antrag des Beistandes ET Est bestellte das LG mit B vom 13.04.2004 zu 10 Hg.2002.3 diese Anstalt auch zum Nachtragsliquidator der gelöschten M AG mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen von EUR 359 352.58 nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen und hienach dem Gericht einen abschliessenden Bericht zu erstatten.
2). Mit dem am 26.07.2004 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz beantragte die Nachlassliquidatorin ET Est (im Folgenden auch nur: Nachlassliquidatorin) beim LG die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der gelöschten Gesellschaft sowie die Bestellung eines Masseverwalters mit der wesentlichen Begründung, dass auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Gläubigeraufrufe ca. 200 Gläubiger Forderungen (einschliesslich aller Doppelanmeldungen und offensichtlich unberechtigter Forderungen) in Höhe von ca. CHF 51 000 000.- angemeldet hätten. Davon seien derzeit nur ca. CHF 537 000.- ausreichend bescheinigt und wahrscheinlich berechtigt. Als Nachlassliquidatorin habe sie nicht die Möglichkeit, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen nicht ausreichend erläutert und belegt hätten, dazu zu zwingen, die Forderungen entweder einwandfrei zu belegen oder strittige Forderungen einzuklagen. Auch sei es der M AG nicht möglich, für alle angemeldeten Forderungen den Betrag zu hinterlegen oder eine Sicherheit zu bestellen. Es sei jedoch nicht im Interesse der beteiligten Personen, die Verteilung des Vermögens bis zur Verjährung aufzuschieben. Der einzig praktikable Ausweg bestehe darin, dass die gelöschte M AG trotz fehlender Überschuldung, aber wegen ihrer derzeit gegebenen Zahlungsunfähigkeit auf Grund der Kontensperre in den Rechtshilfeverfahren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stelle. Eine Verteilung im Zuge des Strafverfahrens erscheine ebenfalls nicht praktikabel, da nicht zu erwarten sei, dass auf diese Weise die Gläubiger befriedigt würden. Mit dem Antrag legte die Nachlassliquidatorin ua. eine Liste der voraussichtlich "anzuerkennenden" Gläubiger mit einer Forderungssumme von CHF 536 598.- vor.
Mit B vom 07.10.2004 trug das Erstgericht der Nachlassliquidatorin auf, zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens einen Vorschuss von CHF 30 000.- zu erlegen. Diesem Auftrag wurde am 22.12.2004 nachgekommen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 22.04.2005 brachte die Gesellschaft vor, dass ihre Aktiven auf Grund der derzeit vorhandenen Unterlagen die Passiven nicht deckten und somit die Voraussetzungen gem Art 130 Abs 4 PGR für die Konkurseröffnung gegeben seien. Ausserdem sei es möglich, dass sich heute noch unzureichend belegte Forderungen in Zukunft als berechtigt herausstellen werden.
3). Mit B vom 02.05.2005 eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren über das Vermögen der (gelöschten) M AG, wobei es im Wesentlichen den Sachverhalt laut den vorgenannten Punkten und überdies feststellte, dass das Kontoguthaben über CHF 4,049.000.- auf Grund der Mitinhaberschaft der C AG iL unter Umständen nur zu 50 % einzubeziehen sei. Auf Grund des Schriftsatzes der Liquidatorin vom 22.04.2005 sei davon auszugehen, dass die Aktiva der Gesellschaft die Passiven nicht deckten und demnach von einer Überschuldungssituation auszugehen sei. Daneben bestehe die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf Grund der Kontosperren.
Aus rechtlicher Sicht verwies das Erstgericht vorweg auf die Bestimmung des Art 139 Abs 1 PGR, wonach die Nachtragsliquidatorin auf Grund des hervorgekommenen Vermögens eigentlich gehalten sei, die Verteilung nach der konkursrechtlichen Rangordnung vorzunehmen. Allerdings habe es der OGH in seinem B vom 28.06.1988, Hp 25/87, als überlegenswert betrachtet, ob nicht in den Fällen, in denen das nachträglich hervorgekommene Vermögen im Inland gelegen sei und nicht ausreiche, um alle Forderungen zu decken, ein neuerlicher Konkursantrag zielführend wäre, da ja nunmehr das Konkurshindernis des Vermögensmangels weggefallen sei. Dass diese Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrages auch den Nachtragsliquidator treffe, sei nach Auffassung des LG schon auf Grund der Bestimmung des Art 130 Abs 4 PGR zu bejahen, wonach der Liquidator unter Einstellung seiner Tätigkeit dem Gericht behufs Eröffnung des Konkurses Anzeige zu erstatten habe, wenn sich während des Liquidationsverfahrens herausstelle, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht deckten. Die allgemeine Bestimmung des Art 130 Abs 4 PGR richte sich in der hier relevierten Konstellation auch an die Nachtragsliquidatoren. Überdies sei festzuhalten, dass der Konkurs mit seinen klaren Verfahrensregeln eine viel bessere Gewähr für die ordnungsgemässe Verteilung der Aktiven biete als dies der Fall sei, wenn der Nachtragsliquidator die Verteilung der überschuldeten Liquidationsmasse selbst in die Hand nehme. Damit seien sowohl die Konkursfähigkeit der bereits gelöschten M AG als auch der Vorrang des Konkursverfahrens vor dem Nachtragsliquidationsverfahren zu bejahen. Ebenso liege das Konkurseröffnungserfordernis der Kostendeckung vor und sei ein Kostenvorschuss geleistet worden.
Sämtliche Voraussetzungen für die Konkurseröffnung seien daher gegeben.
4.1). Gegen den Konkurseröffnungsbeschluss erhob der darin bestellte Masseverwalter fristgerecht den Rekurs mit dem primären Antrag, den erstinstanzlichen B iS der Abweisung des Konkursantrages abzuändern bzw. hilfsweise diesen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zwar teile der Rekurswerber die Überlegungen des OGH aus dem Jahre 1998 und die sich diesen anschliessenden Meinungen von Neudorfer und Roth, insbesondere das Argument, dass das Konkursverfahren die bessere Gewähr für die ordnungsgemässe Verteilung der Aktiven darstelle. Der Rekurswerber erkläre sich auch grundsätzlich mit der Eröffnung des Konkursverfahrens und seiner Bestellung als Masseverwalter einverstanden. "Im Sinne der Rechtssicherheit" sehe er sich aber dazu veranlasst, gegen den Konkurseröffnungsbeschluss Rekurs zu erheben, da das OG in einem bisher unveröffentlichten B vom 08.01.1997, S 31/94-68 und S 32/94-75, die Wiederaufnahme eines Konkursverfahrens und neuerliche Bestellung des Masseverwalters bei einer gelöschten Verbandsperson abgelehnt habe, da es im Falle einer amtswegig ohne Liquidation erfolgten Löschung nach Art 91 Abs 2 KO genüge, dass bei nachträglichem Hervorkommen von Vermögen die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation iS der Bestimmungen des Art 139 PGR bestehe.
4.2). In ihrer Rekursbeantwortung stellte die Nachtragsliquidatorin unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5). Mit dem nunmehr angefochtenen B gab das OG dem Rekurs Folge und änderte die erstinstanzliche E iS der Abweisung des Konkursantrages ab.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung äusserte das OG zunächst unter Hinweis auf liechtensteinisches Schrifttum Bedenken gegen jene Rechtsprechung des OGH, welche - wie hier - die Möglichkeit der Löschung einer Verbandsperson analog Art 91 Abs 2 KO auch dann bejaht, wenn der Konkurseröffnungsantrag mangels Masse von vorneherein abgewiesen wird. Auf diese Frage und die diesbezüglichen Argumente des OG ist indes - der Löschungsbeschluss vom 31.03.1993 ist längst in Rechtskraft erwachsen - nicht weiter einzugehen. Mit dieser Löschung sei jedenfalls, so führte das Rekursgericht weiter aus, die Rechtspersönlichkeit der M AG nicht untergegangen. Vielmehr entfalte die Löschung nach der Rechtsprechung des OGH nur deklaratorische Wirkung. Die Rechtspersönlichkeit gehe erst unter, wenn die Verbandsperson kein Vermögen und keine Verbindlichkeiten mehr habe. Damit sei die Konkursfähigkeit des nachträglich hervorgekommenen Vermögens der M AG grundsätzlich zu bejahen.
Art 139 Abs 1 PGR ordne an, dass das Gericht, falls sich nach der Löschung der Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister noch ein weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstelle, diese Verteilung durch amtlich bestellte Liquidatoren (Nachtragsliquidatoren) nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen lasse. Diese Vorschrift setze nach ihrem klaren Wortlaut die Durchführung eines ordentlichen Liquidationsverfahrens voraus. Nun habe der OGH in seiner bislang einzigen einschlägigen in LES 1990, 123 f veröffentlichen E iS eines wirksamen Gläubigerschutzes die Auffassung vertreten, dass eine Nachtragsliquidation auch ohne vorgängige Liquidation durchgeführt werden könne, nämlich dann, wenn nach Art 91 Abs 2 KO der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen und die Löschung der Verbandsperson angeordnet worden sei. Entscheidend sei für die Frage, ob die Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens im Nachtragsliquidationsverfahren oder - über Antrag des Nachtragsliquidators - im Konkursverfahren vorzunehmen ist, ob das Vermögen ausreiche, um alle Forderungen der Gläubiger in voller Höhe zu befriedigen. Stelle sich nämlich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht deckten, so hätten die Liquidatoren nach Art 130 Abs 5 PGR unter Einstellung ihrer Tätigkeit dem Gericht behufs Eröffnung des Konkurses Anzeige zu machen. Diese Vorschrift gelte gleichermassen auch für den Nachtragsliquidator.
Das Rekursgericht hege allerdings grösste Bedenken am Vorliegen einer Überschuldung der M AG. Dies schon wegen des widersprüchlichen Vorbringens der Antragstellerin im Konkursantrag und im weiteren Schriftsatz vom 22.04.2005. Das Erstgericht habe jedenfalls zu Unrecht eine Überschuldungssituation der gelöschten M AG angenommen. Obwohl dieses Faktum im Rekursverfahren nicht ausdrücklich bekämpft worden sei, stehe dem Rekursgericht in Wahrnehmung des Grundsatzes der amtswegigen Sachverhaltsfeststellung das Recht zu, das Gegenteil festzustellen.
Abgesehen davon, dass es überhaupt fraglich sei, ob die Zahlungsunfähigkeit von der Nachlassliquidatorin dafür verwendet werden könne, beim Gericht die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, sei in den Schriftsätzen des ET Establishment nichts in der Richtung vorgetragen worden, dass diese Anstalt auf Grund der im Rechtshilfeverfahren erfolgten Kontosperre nicht in der Lage sei, fällige Schulden in angemessener Frist zu bezahlen. Vielmehr gehe die Nachlassliquidatorin selbst von einer vorhandenen "Liquidität gewissen Ausmasses" aus und sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, den ihr auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 30 000.-zu erlegen.
Es könne auch nicht pauschal gesagt werden, dass das Konkursverfahren mit seinen Verfahrensregeln eine bessere Gewähr für die ordnungsgemässe Verteilung der Aktiven biete als das Nachtragsliquidationsverfahren, da Art 138 PGR nach Ansicht des OG klare und auch ausreichende Vorschriften darüber enthalte, wie bei der Verteilung des Vermögens vorzugehen sei. Dementsprechend habe das OG in seinem bereits im Rekurs zitierten B vom 08.01.1997 die Wiederaufnahme des dort tatsächlich eröffneten Konkursverfahrens sowie die neuerliche Bestellung des Masseverwalters mit der Begründung abgelehnt, "dass die Anordnung einer Nachtragsliquidation nach Art 139 PGR bestehe." Zu fragen sei ferner, ob nicht das Ausserstreitgericht, wie das Konkursgericht, die Gläubiger, deren Forderungen oder beanspruchte Rangklasse vom Nachtragsliquidator bestritten worden seien, analog Art 67 KO auffordern könne, bei sonstigem Ausschluss von der Teilnahme am Liquidationsverfahren die Anordnungsklage binnen Frist bei Gericht einzubringen.
Aus diesen Gründen erweise sich der Rekurs des Masseverwalters als begründet.
6). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Nachlassliquidatorin, die sie mit einer Mängel- und Rechtsrüge vollinhaltlich anzufechten erklärt und in erster Linie deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B und in eventu deren Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das Rekursgericht begehrt. Der Masseverwalter sei als Rekursgegner auch zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten.
Der Masseverwalter verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung.
7). Die Revisionsrekurswerberin vertritt in ihren umfangreichen Rechtsmittelausführungen zusammengefasst den Standpunkt, dass die Konkurseröffnung gemäss den Art 8 Abs 1 und 9 Abs 1 KO entweder die Zahlungsunfähigkeit der Verbandsperson oder aber deren Überschuldung voraussetze. Eine Gesellschaft, deren Geschäftskonten gesperrt seien, sei zahlungsunfähig. Wenn der Konkursantrag gem Art 6 KO vom Schuldner selbst ausgehe, sei iS der Rechtsprechung des OGH die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit bzw. einer Überschuldung nicht erforderlich.
Das Rekursgericht habe im Übrigen ohne weitere Sachverhaltsermittlung (Art 1 Abs 3 KO) und taugliche Feststellungen die Überschuldung der Gesellschaft verneint und nicht weiter begründet, warum die von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen nicht zu Recht bestünden.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sei das Konkursverfahren im vorliegenden Fall zur ordnungsgemässen Verteilung der Aktiven auf die Gesellschaftsgläubiger besser geeignet als eine Nachtragsliquidation, zumal bei Letzterer unberechtigte bzw. unbescheinigte oder bestrittene Forderungen zu einem faktischen Verfahrensstillstand führten und der Nachlassliquidator nur die Wahl habe, für bestrittene Forderungen eine Sicherheit zu bestellen oder die Verteilung des Vermögens aufzuschieben (Art 137 Abs 2 PGR). Zum Erlag von Sicherheiten für alle angemeldeten Forderungen sei die Gesellschaft auf Jahrzehnte hinaus nicht in der Lage.
Die vom Rekursgericht angedeutete analoge Anwendung der Konkursordnung auf das Ausserstreitverfahren, insbesondere auch die des Art 67 KO werfe diverse, im Einzelnen ausgeführte Fragen auf.
8). Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Es ist im Verfahren unstrittig, dass die im Jahre 1993 erfolgte Löschung der M AG nur rechtsbezeugende (deklaratorische) Bedeutung hatte und nicht deren Partei- und damit auch Konkursfähigkeit beendete, zumal die Gesellschaft noch über Aktivvermögen verfügt (vgl LES 2001, 32; LES 2002, 235 uva.).
Das Rekursgericht stellte bei seiner Beurteilung der Konkursvoraussetzungen im Wesentlichen auf die Bestimmungen der Art 130 Abs 4 (Art 743 Abs 2 chOR) und Art 139 Abs 1 PGR ab. Demnach hat ein Liquidator den Konkurs anzumelden, wenn sich während des Liquidationsverfahrens die Überschuldung der Verbandsperson herausstellt (Art 130 Abs 4 PGR). Eine solche Überschuldung wurde vom Rekursgericht verneint. Mit Recht führt die Rechtsmittelwerberin dagegen ins Treffen, dass es sich beim Tatbestand der Überschuldung iS des Art 9 KO (§§ 67 Abs 1 öKO; 69 öKO alt) um einen komplexen Rechtsbegriff handelt, der auch Wertungsfragen enthält, denen ein ausreichendes Tatsachensubstrat zugrunde liegen muss (vgl Mohr, MGA KO 9. Auflg E 1 f zu § 67). Demgegenüber stützte das OG seine Auffassung im Wesentlichen nur auf die (vermeintliche) Unglaubwürdigkeit der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.04.2005 nachgetragenen diesbezüglichen Behauptung, ohne eigene Feststellungen zum Aktivvermögen der Gesellschaft sowie zu deren "echten" Verbindlichkeiten zu treffen (vgl EvBl 1982/164; RdW 1984, 42).
Gemäss den Art 6, 8 und 9 KO setzt die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Verbandsperson entweder deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Anders als beim Antrag eines Gläubigers, der diese Konkursvoraussetzungen gem Art 7 Abs 1 KO glaubhaft zu machen hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung im Allgemeinen nicht bescheinigt werden muss, wenn der Konkurseröffnungsantrag -wie hier - vom Schuldner selbst gem Art 6 KO gestellt wird (vgl LES 1992, 23).
Die Frage der Überschuldung der M AG muss jedoch nicht weiter erörtert werden, da ausgehend von den Feststellungen des Rekursgerichtes jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu bejahen ist.
Eine solche Zahlungsunfähigkeit iS des Art 8 KO (§ 66 öKO) ist gegeben, wenn der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht zu bezahlen vermag und auch nicht in der Lage ist, sich die dazu erforderlichen Mittel alsbald zu beschaffen. Nicht "bereit" bzw. liquid sind auch Gelder, auf die von Dritten im Exekutionsweg gegriffen wurde oder die sich auf strafgerichtlich gesperrten Konten des Schuldners befinden (vgl Mohr aaO E 5, 6, 6a, 6b zu § 66; Dellinger in Konecny/Schubert KommzInsolvenzG (1999) Rz 9 und 10 zu § 66 KO mwN; Feil, Praxiskomm zur KO 4. Auflg Rz 2 zu § 66 mwN; vgl auch SZ 59/3).
Im vorliegenden Fall stehen nun den nach Auffassung der Nachlassliquidatorin derzeit anzuerkennenden und fälligen Gläubigerforderungen in Höhe von CHF 536 598.- feststellungsgemäss Kontoguthaben gegenüber, die im Zuge zweier Rechtshilfeverfahren gesperrt wurden. Wenn das Rekursgericht unter Hinweis auf den Erlag eines Kostenvorschusses von CHF 30 000.- dennoch eine Liquidität der Gesellschaft bejahte, ist hiezu festzuhalten, dass die Liquidatorin in ihrem Schriftsatz vom 09.12.2004 ausdrücklich darauf hinwies, dass das LG im Rechtshilfeverfahren diesen Betrag zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des gegenständlichen Konkursverfahrens freigegeben habe. Aus dieser teilweisen Freigabe zur Deckung der Konkurskosten können nun keinerlei Rückschlüsse auf die Freigabe weiterer Kontoguthaben auch zur Befriedigung von Gläubigerforderungen gezogen werden.
Das OG stützte seine Rechtsansicht vor allem auch auf die Bestimmungen der Art 138 und 138 Abs 1 PGR und vertrat die Ansicht, dass (auch) die dort vorgesehene Liquidation des Gesellschaftsvermögens nach der konkursrechtlichen Rangordnung eine entsprechende Gewähr für die ordnungsgemässe Verteilung der Aktiven biete. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass auch die vom Rekursgericht zitierten Autoren den Standpunkt vertreten, dass die Gläubigerinteressen im Konkursverfahren besser gewahrt sind als bei einer Nachtragsliquidation, zumal es bei einer Nachtragsliquidation schon an entsprechenden Gläubigerschutzbestimmungen mangelt (Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen PGR (2001) 256 f mwN; Neudorfer in LJZ 1990, 66 f). In der Tat bietet der Konkurs mit seinen gegenüber der Liquidation viel detaillierteren Verfahrensregeln eine bessere Gewähr für die ordnungsgemässe Verteilung der Aktiven durch den unter der Aufsicht des Gerichts stehenden Masseverwalter als die (Nachtrags-)Liquidation. Dazu kommt, dass es im vorliegenden Fall primär um die Feststellung des Passivstandes der Verbandsperson und damit um die Frage geht, ob und in welchem Umfange die bislang mit ca. CHF 51 Millionen angemeldeten Gläubigerforderungen zu Recht bestehen. Nur die konkursrechtlichen Bestimmungen der Art 61 f KO gewährleisten die Feststellung des Passivstandes in überschaubarer Zeit und ist auch nur im Konkurs für die Dauer des Verfahrens eine Exekutionssperre sichergestellt (Art 23 KO = § 10 öKO).
Diese Frage muss indes hier nicht weiter vertieft werden.
Die Nachtragsliquidatorin ist nämlich nicht nur Adressatin der insbesondere in den Art 130 Abs 4 und 139 Abs 1 PGR normierten Obliegenheiten. Gemäss den Art 131 Abs 3 PGR und 134 Abs 3 PGR hat der Liquidator die Stellung des Organs einer Verbandsperson und treffen ihn auch alle Pflichten der Verwaltung. Damit greift die Bestimmung des Art 182f Abs 1 PGR (idFd LGBL 2000/279) Platz, wonach auch der Liquidator das Gericht ua dann zu benachrichtigen hat, wenn die Verbandsperson zahlungsunfähig ist. Auf diese Benachrichtigung hin ist gem Art 182g PGR der Konkurs jedenfalls zu eröffnen (vgl auch Art 123 Abs 1 Z 4 PGR).
Weder der Konkursordnung noch dem PGR kann eine Ausnahme von der Konkurspflicht zahlungsunfähiger Verbandspersonen, auch wenn sich diese im Stadium der Nachtragsliquidation befinden, entnommen werden.
Die ET Est war deshalb zur Stellung des Konkursantrages nicht nur berechtigt, sondern bei allfälliger sonstiger strafrechtlicher Verantwortlichkeit ihrer Organe dazu sogar verpflichtet. Die Fragen des Vorranges des Konkursverfahrens gegenüber einem Nachtragsliquidationsverfahren und/oder Zweckmässigkeitsüberlegungen in Bezug auf diese beiden Verfahrensarten stellen sich damit ebensowenig wie Überlegungen zur analogen Anwendung der KO auf das ausserstreitige Liquidationsverfahren gem Art 139 Abs 1 PGR.
Da auch alle anderen Konkursvoraussetzungen, insbesondere die der Kostendeckung gegeben sind, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der erstinstanzliche B wiederherzustellen.
Ungeachtet des Rechtsmittelerfolges hat die Revisionsrekurswerberin ihre Kosten selbst zu tragen, da, worauf schon vom Rekursgericht verwiesen wurde, Art 1 Abs 2 KO die Anwendung der Kostenbestimmungen der ZPO ausdrücklich ausschliesst (LES 1999, 63; LES 1995, 100 [103] uva.).