9 EG.2001.19
An die Schlüssigkeit von Rechtsmittelanträgen (hier: eines Rekursantrags) ist ein grosszügiger Massstab anzulegen. Zwar müssen Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder das Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wird, einen Rechtsmittelantrag enthalten, der auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen B zu lauten hat. Ein fehlender oder verfehlter Rekursantrag schadet jedoch nicht, solange der Rekurs durch die Anfechtungserklärung und seine Ausführungen (Rekursbegründung) deutlich bestimmt ist. Selbst ein missverständlicher Antrag führt nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels; vielmehr wäre - auch gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei - ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Von vornherein beschränkte Bedeutung kommt einem Rekursantrag in Verfahren zu, in denen der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist.
[Mit Antrag auf Auskunftserteilung gemäss Art 49c Abs 2 EheG vom 15.02.2001 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Tatsachen, über welche die Antragsgegnerin Auskunft erteilen sollte, wurden im Einzelnen, bezogen auf Einkommen und Vermögen, konkretisiert. Hinzu kam ein Antrag, wonach näher bestimmte Dritte angewiesen werden sollten, näher bestimmte Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. In einem nach mehreren Rechtsgängen erhobenen Revisionsrekurs an den OGH machte die Antragsgegnerin Teilnichtigkeit des Rekursverfahrens und der im zweitinstanzlichen Verfahren ergangenen E geltend: Das OG habe die Teilrechtskraft eines näher bezeichneten B des LG missachtet. Denn jenen B habe der Antragsteller gemäss seiner Rekurserklärung zwar im antragsabweisenden Teil zur Gänze angefochten; die Rekursanträge hätten jedoch (in näher ausgeführtem Sinn) einschränkender gelautet. Der OGH erachtete die Rüge für nicht berechtigt.]
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16.2.1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorbrachte, hatte der Antragsteller den [näher bezeichneten] B des LG ... "seinem gesamten Inhalte nach angefochten"; der abschliessende Antrag lautete:
1. Das OG wolle dem Rekurs Folge geben, das Verfahren neu durchführen, den [näher bezeichneten] B des LG ... abändern und die Antragsgegnerin unter Androhung von Zwangsmassnahmen und Ungehorsamsstrafen verpflichten, unter Vorlage der erforderlichen Urkunden Auskunft zu geben über ihr Einkommen, ihr Vermögen und ihre Schulden sowie die Steuerverwaltung verpflichten, die Steuerunterlagen des ... [Vaters der Antragsgegnerin] für die letzten fünf Jahre und das Inventar des Nachlasses des ... verstorbenen ... [Vaters der Antragsgegnerin]. Des weiteren wolle das OG alle liechtensteinischen Banken verpflichten, Auskunft zu geben über Bankguthaben und Wertschriftendepots der Antragsgegnerin.
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16.2.2. Es trifft zu, dass der Antragsteller nicht alle seine am 15.02.2001 gestellten Anträge in den wiedergegebenen Rekursantrag aufnahm. Aus der ebenfalls wiedergegebenen Rekurserklärung erhellt indes zwanglos, dass der [näher bezeichnete] B des LG seinem gesamten Inhalt nach angefochten werden wollte, soweit den am 15.02.2001 gestellten Anträgen nicht stattgegeben wurde. Das Rekursvorbringen wiederum vermittelt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass auf einen der am 15.02.2001 gestellten Anträge verzichtet werden wollte.
16.2.3. Nach der Rsp des OGH ist an die Schlüssigkeit von Rechtsmittelanträgen ein grosszügiger Massstab anzulegen. Diese sind im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rechtsmittelgründen und der Anfechtungserklärung zu prüfen. Selbst ein missverständlicher Antrag führt nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels; vielmehr wäre - auch gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei - ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (U 05.12.2000 zu 2 C 209/96-145, veröffentlicht in: LES 2001, 81, S 89 [10] mit Hinweisen). Zwar müssen Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über einen Sachantrag oder das Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wird, einen Rechtsmittelantrag enthalten, der auf Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen B zu lauten hat. Ein fehlender oder verfehlter Rekursantrag schadet jedoch nicht, solange der Rekurs durch die Anfechtungserklärung und seine Ausführungen deutlich bestimmt ist (B des OGH 05.04.2001 zu 10 Cg 234/00-27, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001, 204, S 205, mit Hinweisen; ähnlich, betreffend einen fehlenden Berufungsantrag: B des OGH 04.03.2004 zu 2 Cg.2001.373-32).
16.2.4. Aufgrund der gegenständlichen Rekurserklärung und des Rekursvorbringens durfte die Antragsgegnerin nach der skizzierten Rechtsprechung in guten Treuen nicht annehmen, dass der Antragsteller im Rekursverfahren auf einzelne seiner Anträge verzichtet habe und der [näher bezeichnete] B des LG insofern teilrechtskräftig geworden sei.
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16.2.6. Im Übrigen kam dem beanstandeten Rekursantrag insofern beschränkte Bedeutung zu, als es dem LG ... ohnehin oblag, im Rechtsfürsorgeverfahren (Art 49h Abs 1 EheG) in sinngemässer Anwendung (auch) des Untersuchungsgrundsatzes (Art 2 Abs 1 RFVG; Art 58 LVG; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein, Politische Schriften 23; Vaduz 1998] S 267 ff, 3) im Einzelnen zu bestimmen, welche Auskünfte die Antragsgegnerin und allfällige Dritte im Hinblick auf das zu erwartende Ehetrennungs- oder Ehescheidungsverfahren der Parteien zu erteilen haben.
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