9 Eg 53/2001
Art 49d Abs 4, 60 Abs 2 (Art 65 EheG alt) EheG Art 270 f, 277 Abs 1 lit h EO Art 137 Abs 2 Satz 4, 173 Abs 3 ZGB
Über einen einstweiligen Unterhalt für Ehegatte und Kinder während eines Ehescheidungs- und Ehetrennungsverfahrens ist im Rahmen des Rechtssicherungsverfahrens zu entscheiden.
Der einstweilige Unterhalt kann ungeachtet der (neuen) Rechtsprechung des OGH, wonach der gesetzliche Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden kann und nur der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegt, im Rechtssicherungsverfahren erst ab dem Tag der Antragstellung zugesprochen werden.
Für einen anderen Weg entschied sich der schweizerische Gesetzgeber, wonach das Massnahmegericht Unterhaltsleistungen auch für das Jahr vor Einreichung des entsprechenden Begehrens zusprechen kann. Damit sollte die Eröffnung eines Eheschutzverfahrens für die Festlegung der Unterhaltsbeträge vor der Rechtsanhängigkeit eines Scheidungsverfahrens vermieden werden.
Art 46, 47, 68 EheG (Art 163, 164 ZGB)
Für die Festsetzung des vorläufigen Unterhaltes während eines Scheidungsverfahrens sind anders als nach Art 68 EheG (nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten) die Leistungsfähigkeit beider Eheleute, deren Bedürfnisse und die bisherige Vereinbarung massgebend. Solange die Ehe nicht aufgelöst ist, haben beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard.
Gemeinsam Beschlossenes und/oder die bisherige Praxis der Ehegatten hinsichtlich der Aufbringung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen bindet solange, als sich die Lebensumstände nicht wesentlich ändern.
Nach dem auch von der schweizerischen Judikatur anerkannten sogenannten Anspannungsgrundsatz ist einem Ehegatten ua ein hypothetisches (höheres) Einkommen dann anzurechnen, wenn ihm dieses nach den konkreten Umständen sowohl möglich als auch zumutbar erscheint. Massgebend ist dabei die hypothetische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und handelt es sich dabei in der Regel um Fälle, in denen ein Ehegatte auf Einkommen oder auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne sachlichen Grund verzichtet.
Der Anspannungsgrundsatz soll sicherstellen, dass ein Unterhaltsberechtigter sein Leistungsvermögen auch tatsächlich einsetzt. Allerdings darf dieser Grundsatz dem Unterhaltsberechtigten nicht unnötige Restriktionen auferlegen, die allein im Interesse des Unterhaltsschuldners liegen. Welches hypothetische Einkommen einem Unterhaltsberechtigten anzurechnen ist, richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, die wiederum vor allem von den beruflichen Fähigkeiten, der Ausbildung und dem Stande des Unterhaltsgläubigers abhängen. Einer Ehefrau ist vor allem nach langer Ehedauer eine angemessene Frist zur Suche eines ihrem Stande, Ausbildung und Fähigkeiten angemessenen allenfalls neuen Berufes zuzubilligen, wenn der Ehemann bisher überwiegend für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes aufgekommen ist. Dies selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte zu Lasten des Unterhaltsschuldners vorübergehend Einkommensminderungen oder - für den Fall entsprechender Schulungen - einen Einkommensverlust hinnehmen muss.
Eine Ehegattin, die während der Ehe einen qualifizierten Büroberuf aufgab und durch eine Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin einen Zuverdienst erzielt hat, ist auch unter Berücksichtigung des Anspannungsgrundsatzes nicht verpflichtet, nach Auflösung des ehelichen Haushaltes ihre minderqualifizierte Teilarbeit in eine artgleiche Vollzeittätigkeit umzuwandeln. Ihr ist zuzubilligen, dass sie sich trotz Arbeitslosigkeit um einen ihren Fähigkeiten adäquaten Beruf bemüht.
Art 46, 47 EheG Art 33bis, 35 ALVG LGBl 1969/41
Der Bezug einer Arbeitslosenentschädigung indiziert und begründet einen Anscheinsbeweis dafür, dass sich der/die Arbeitslose um die Erlangung einer zumutbaren Beschäftigung bemüht. Die Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil trifft den unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Art 297, 286 Abs 1, 51 EO iVm §§ 50, 40, 41, 52 Abs 1 ZPO
Im Rechtssicherungsverfahren ist der Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber nicht möglich und sind die Bestimmungen der ZPO über die aliquote Kostenteilung nicht anzuwenden. Nur der Sicherungsgegner kann im Falle der teilweisen Abwehr des Sicherungsantrages Kosten in jenem Ausmass ansprechen, in dem er im Sicherungsverfahren erfolgreich war.
1). Die Streitteile haben am 27.07.1979 in Vaduz die Ehe geschlossen. Die Klägerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist am 24.12.1958 geboren und ist ebenso wie ihr am 30.04.1954 geborener Ehegatte und Beklagte (im Folgenden: Antragsgegner) liechtensteinische Staatsangehörige. Die Antragstellerin ist am 16.12.2000 aus der ehelichen Wohnung in Schaan - in der sich nach wie vor der Antragsgegner aufhält - ausgezogen und hat in der Wohnung X Unterkunft genommen.
Der Ehe der Streitteile entstammt der am 16.05.1982 geborene P, der bei seinem Vater, dem Antragsgegner, wohnt, sowie T, geb. 16.06.1984, die sich bei ihrer Mutter, der Antragstellerin aufhält. Beide Kinder besuchen derzeit das Gymnasium in Vaduz.
Die Antragstellerin, die während der aufrechten Haushaltsgemeinschaft mit dem Antragsgegner bei der Gemeinde S zu 30 % als Reinigungsfrau teilzeitbeschäftigt war, kündigte dieses Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2001 auf, ist derzeit arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich netto CHF 1250.-.
Der Antragsgegner verdient als Polier monatlich netto CHF 5500.-. Er ist Eigentümer des Einfamilienhauses in Schaan und einer Stockwerkseigentumswohnung, welche er bereits vor der Ehe erworben hat.
Insoweit kann der Sachverhalt als unstrittig vorangestellt werden.
2). Mit der am 03.05.2001 beim LG überreichten Ehescheidungsklage gem Art 56 EheG verband die Antragstellerin einen Provisorialantrag ua auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 1290.- ab 01.04.2001 an sie.
Sie stützte dieses Begehren auf die Bestimmung des Art 68 Abs 1 EheG und brachte im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner neben seinem monatlichen Arbeitskommen aus der Vermietung der Eigentumswohnung monatlich netto mindestens CHF 1200.- verdiene. Die Antragstellerin habe ihre Teilzeitbeschäftigung bei der Gemeinde S aufgegeben, da sie infolge der faktischen Trennung vom Antragsgegner mit diesem Einkommen von 30 % einer Vollbeschäftigung nicht mehr durchkommen habe können. Wider Erwarten und trotz umfangreicher Bemühungen sei es ihr bisher nicht gelungen, eine ihrer Ausbildung und Fähigkeiten adäquate neue ganztägige Stelle zu finden.
Die Antragstellerin beantragte weiters die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, den Antragsgegner ab 01.04.2001 auch zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 800.- ausserhalb der Kinderzulage für die gemeinsame Tochter T zu verpflichten. Diesbezüglich ist im Revisionsrekursverfahren nur mehr der zeitliche Beginn der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners (01.04. oder 01.05.2001) strittig.
3). In der ihm aufgetragenen Gegenäusserung beantragte der Antragsgegner die Abweisung des Unterhaltsbegehrens seiner Ehegattin. Der - dem Grunde und der Höhe nach nicht weiter bestrittene - Unterhalt für die Tochter T sei erst ab Mai 2001 und nicht rückwirkend zuzusprechen.
Da die Antragstellerin über eine Berufsausbildung verfüge, erst 42 Jahre alt sei und nur noch für die bei ihr lebende 17-jährige Tochter T zu sorgen habe, wobei T bereits selbst in ihrer Freizeit und in den Ferien einem Teilzeiterwerb nachgehe, sei es der Antragstellerin möglich und zumutbar, umgehend eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen und dadurch einen zur vollständigen Deckung ihrers Unterhaltes ausreichenden Erwerb zu erzielen.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung werde die Fortsetzung eines bereits während aufrechter Ehe ausgeübten Berufes als zumutbar erachtet. Die Antragstellerin sei während aufrechter Ehe als Raumpflegerin bei der Gemeinde S einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen und sei es ihr deshalb durchaus zumutbar, umgehend beispielsweise eine Vollzeittätigkeit im Bereich Raumpflege und Reinigungsarbeiten aufzunehmen, bis sie eine andere Arbeitsstelle mit der von ihr gewünschten Tätigkeit finde.
4). Mit einstweiliger Verfügung gem Art 60 EheG vom 22.05.2001 verpflichtete das LG - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz - den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von CHF 400.- an die Antragstellerin, und zwar ab 01.05.2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens. Das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Zahlung weiterer CHF 890.- pro Monat und überdies auf Bezahlung des Unterhaltes seit 01.04.2001 wurde abgewiesen. Auch das Mehrbegehren auf Unterhaltszahlung für die Tochter T bereits ab 01.04.2001 verfiel der Abweisung.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das LG auf Grund der von den Streitteilen vorgelegten Urkunden - ohne allerdings die ebenfalls als Bescheinigungsmittel angebotene Parteienvernehmung der Streitteile durchzuführen - folgende Feststellungen:
Der Antragsgegner ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und einer Wohnung, welche für das Steuerjahr 1999 mit CHF 677 185.- bewertet wurden. Per 31.12.1999 waren hinsichtlich der Wohnung CHF 48 254.40, hinsichtlich des Hauses CHF 512 720.90 an Schulden ausstehend. Unter Berücksichtigung des noch offenen Wohnbauförderungsdarlehens von CHF 9505.- ergibt dies einen Schuldenstand von CHF 570 480.30 per 31.12.1999. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner aus dem Vermieten der Wohnung CHF 1200.- monatlich einnimmt.
Die Antragstellerin versuchte, bei der Bank eine Stelle zu bekommen. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben dieser Bank vom 27.04.2001 abgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin weitere Versuche unternommen hat, um erwerbstätig zu sein. Weiters kann nicht festgestellt werden, in welchem Bereich die Antragstellerin tätig werden wollte. Es lassen sich keine weiteren Feststellungen zum Ausbildungsstand der Antragstellerin treffen.
Diesen Sachverhalt würdigte das LG im Wesentlichen wie folgt:
Sowohl für das Kind T als auch für die Antragstellerin könnten die Unterhaltsbeiträge während aufrechter Ehe nicht rückwirkend, sondern erst ab Mai 2001 als Zeitpunkt der Antragstellung zuerkannt werden. Dies ergebe sich sinngemäss aus Art 49d Abs 4 EheG, wonach Unterhaltsbeiträge für die Zukunft ziffernmässig festzusetzen seien. Derzeit sei die Ehe ja noch aufrecht und sei es daher nach Art 46 EheG die Pflicht des Antragsgegners, gemeinsam - ein jeder nach seinen Kräften - für den gebührenden Unterhalt der Familie und der Kinder zu sorgen. In diesem Sinne könne daher eine Festsetzung gestützt auf die Art 46 und 49 d Abs 4 EheG nur für die Zukunft begehrt werden.
Was nun den Ehegattenunterhalt anlange, gelte grundsätzlich nach Art 68 Abs 1 EheG, dass nur für den Fall, dass es einem Ehegatten nicht zuzumuten sei, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, dem Stamm seines Vermögens und weiter wirkender Ehepakte selbst aufzukommen, der andere Teil einen angemessenen Beitrag zu leisten habe. Nach dem Wortlaut des Art 68 Abs 1 EheG sei deshalb zunächst jede Ehegatte für sich selbst und für seinen Unterhalt verantwortlich. Nur für den Fall, dass es für ihn nicht mehr zumutbar sei, für sich selbst zu sorgen, entstehe überhaupt eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten.
Die Antragstellerin versorge derzeit die 17-jährige Tochter T, welche das Gymnasium in Vaduz besuche. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin noch zu erbringenden Pflege- und Erziehungsleistungen kein derart grosses Ausmass bedeuteten, wie beispielsweise bei einem Kleinkind, so dass es der Antragstellerin zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Grundsätzlich sei die Antragstellerin ja auch bereit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies werde auch aus ihrem Stellengesuch bei der V Bank ersichtlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Antragstellerin weitere Bemühungen unternommen habe. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation der Streitteile sei es die Obliegenheit der Antragstellerin, eine Arbeit zu suchen und gegebenenfalls auch eine weniger gehobene Arbeitsstelle für eine kurze Frist anzutreten, um ihren wirtschaftlichen Beitrag im Rahmen der Scheidung zu leisten.
Es sei daher davon auszugehen, dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, im Monat CHF 2500.- ins Verdienen zu bringen. Dies entspreche ca 100 Arbeitsstunden bei einem Stundensatz von CHF 25.- und damit ungefähr einem 60 %igen Job. Dies erscheine zumutbar und auch angemessen. Diesen "angespannten Betrag" müsse sich die Klägerin im Rahmen der einstweiligen Feststellung eines Unterhaltes für die Dauer dieses Rechtsstreites anrechnen lassen.
Der Antragsgegner habe mit seinem Einkommen auch die Schulden, die auf seinen Grundstücken lasteten, zu bedienen. Dies bedeute bei einer Schuldenlast von CHF 570 480.- und einer mittleren Verzinsung inklusive Amortisation von 4 % eine jährliche Schuldenlast von CHF 22 890.20. Es wären daher die vom Antragsgegner erzielten Mieteinnahmen nicht in Anrechnung zu bringen, da diese für die Bedienung der Hypotheken aufgerechnet werden müssten. Diesbezüglich könnten weitere rechtliche Ausführungen aber unterbleiben, da die entsprechenden Feststellungen mangels parater Bescheinigungsmittel nicht getroffen werden könnten. Das Gericht würde es aber als angemessen betrachten, auf Grund des Schuldenstandes und der aus der mit Hypotheken belasteten Wohnung fliessenden Mietzinseinnahmen diesbezüglich keine Anrechnung vorzunehmen. Das Einkommen des Antragsgegners zuzüglich des - angespannten - Einkommens der Antragstellerin belaufe sich damit auf CHF 8000.-. Davon abzuziehen seien die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners für die Tochter T von monatlich CHF 800.-. Ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von CHF 7200.- betrage der 40 %ige Anteil der Antragstellerin CHF 2880.-. Darauf habe sie sich aber ihr "angespanntes" Einkommen von CHF 2500.- anrechnen zu lassen, was letztlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 380.-, gerundet auf CHF 400.- ergebe.
5). Gegen diese einstweilige Verfügung erhob nur die Antragstellerin und nicht der Antragsgegner den Rekurs insoweit, als ihr nicht ein Unterhalt von monatlich CHF 800.- zugesprochen und somit ein Mehrbegehren auf Zahlung weiterer CHF 400.- pro Monat abgewiesen worden sei. Weiters wurden die Unterhaltszusprüche an die Antragstellerin sowie die Tochter T insoweit angefochten, als diese nicht bereits seit dem 01.04.2001 erfolgten.
In seiner Gegenäusserung stellte der Antragsgegner den Antrag, dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6). Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung vom 22.05.2001 gab das OG dem Rekurs der Antragstellerin vollinhaltlich Folge und änderte den erstinstanzlichen B dahin ab, dass der Antragsgegner verpflichtet wurde, jeweils ab dem 01.04.2001 sowohl an die Antragstellerin als auch an die Tochter T einen monatlichen Unterhalt von CHF 800.- zu bezahlen. Im Übrigen sprach das Rekursgericht gestützt auf die Art 286 Abs 1, 51 EO sowie §§ 40 und 50 ZPO aus, dass der Antragsgegner die Kosten seiner Gegenäusserung zum Rekurs endgültig selbst zu tragen habe, hingegen die Antragstellerin die Kosten ihres erfolgreichen Rekurses nur vorläufig.
Die Frage der rückwirkenden Zahlungspflicht des Antragsgegners beurteilte das Rekursgericht wie folgt:
Das LG übersehe bei seinem Hinweis auf Art 49d Abs 4 EheG, dass sich das gegenständliche Unterhaltsbegehren der Antragstellerin auf Art 60 EheG stütze. Werde nun darauf Bedacht genommen, dass Art 49d EheG nach Art 60 EheG nur sinngemäss anzuwenden sei und werde die vergleichbare österreichische Rechtsprechung zu diesem Problem berücksichtigt, so stehe einer Zuerkennung von Unterhalt für die Vergangenheit nichts im Wege. Allerdings solle sich der auf die Vergangenheit entfallende Zeitraum in einem massvollen Rahmen halten. Seit über 10 Jahren werde in der österreichischen Rechtsprechung Unterhalt auch für die Vergangenheit zugesprochen. Das Unterhaltsbegehren ab 01.04.2001 sei berechtigt, weil Unterhalt rückwirkend nur für einen Monat verlangt werde.
Schliesslich erachtete das Rekursgericht auch den vorläufigen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von monatlich CHF 800.- für berechtigt.
Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nur an die V Bank AG ein Arbeitsgesuch gerichtet hätte. Wie sich aus den Urkunden Blg G bis M ergebe, habe sie mehrfache Versuche unternommen, um zu einer Beschäftigung zu gelangen. Diese Versuche seien aber erfolglos geblieben.
Nach dem Anspannungsgrundsatz hätten beide Ehegatten zur Erfüllung ihrer Beitrags- und Unterhaltspflicht ihre Verdienstmöglichkeiten auszuschöpfen; die dabei anzuspannenden Kräfte bestimmten sich vor allem nach Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungsstand, Arbeitsmöglichkeit und anderen Unterhaltspflichten. Das LG habe die zahlreichen Versuche der Antragstellerin und ihre umfangreichen Bemühungen zum Finden einer Arbeitsstelle übersehen. In diesem Falle könne die Anspannungstheorie nicht zum Tragen kommen. Es sei daher nicht von einem fiktiven Einkommen der Antragstellerin von CHF 2500.-, sondern vom tatsächlich erzielten Arbeitslosengeld von CHF 1250.- auszugehen. Das Gesamteinkommen der Eheleute errechne sich deshalb mit CHF 6750.- monatlich, von dem der Unterhalt für zwei Kinder à CHF 800.-, sohin CHF 1600- in Abzug kämen. Von dem verbleibenden Rest von CHF 5150.- gebührten der Antragstellerin 40 %, sohin CHF 2060.-, von dem ihr Einkommen von CHF 1250.- in Abzug zu bringen sei. Daraus ergebe sich die Berechtigung des monatlichen Unterhaltsbegehrens von CHF 800.-. Damit brauche auf die Frage, ob der Antragsgegner zusätzlich noch Mieteinnahmen aus seiner Wohnung beziehe, nicht mehr erörtert werden.
7). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs des Antragsgegners, der sie mit einer Rechtsrüge vollinhaltlich anzufechten erklärt und deren Abänderung iS einer vollumfänglichen Wiederherstellung der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer "Revisionsrekursbeantwortung" stellte die Antragstellerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und die Rekursentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen, wobei dem Antragsgegner auch die Kosten dieses Schriftsatzes auferlegt werden mögen.
8). Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den rückwirkgenden vor der Antragstellung liegenden Unterhaltszuspruch richtet, berechtigt, im Übrigen aber, freilich nur im Ergebnis, nicht begründet.
Hiezu hat der Senat erwogen:
9). Zur Frage der rückwirkenden Zahlung des Ehegattenund Kindesunterhaltes bereits ab 01.04.2001:
Der Revisionsrekurswerber beruft sich im Wesentlichen auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, wonach gemäss den Art 46, 49d Abs 4 EheG der Unterhalt nur für die Zukunft festgesetzt werden könne, weil die Ehe der Streitteile noch aufrecht sei. Art 49d Abs 4 EheG sei gem Art 60 Abs 2 EheG sinngemäss anzuwenden.
Hingegen wiederholt die Antragstellerin in ihrer Gegenäusserung ihren schon in den Vorinstanzen vertretenen Standpunkt und bekräftigt die Richtigkeit der rekursgerichtlichen Auffassung. Zum einen sei Art 49d Abs 4 EheG auf die gemeinsame Tochter T überhaupt nicht anzuwenden, deren Unterhaltsanspruch nicht im EheG, sondern im ABGB geregelt sei.
Aber auch aus der Formulierung des Art 49d Abs 4 EheG lasse sich ein Verbot der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt - im begrenzten Ausmass - nicht entnehmen. Die seit der E des öOGH zu 6 Ob 544/87 geänderte österreichische Rechtsprechung, wonach Unterhalt auch für die Zeit vor seiner gerichtlichen Geltendmachung innerhalb der Verjährungszeit gebühre, sei wegen der weitgehenden Rechtsgleichheit auch für Liechtenstein anwendbar (EvBl 1988/123).
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass sich der erkennende Senat in seinem jüngst ergangenen B vom 04.10.2001, P 76/84-62, ausdrücklich und mit umfangreicher Begründung jener Rechtsprechung des öOGH angeschlossen hat, wonach der gesetzliche Unterhalt grundsätzlich auch für die Vergangenheit gefordert werden könne und nur der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (drei Jahre) unterliege. Dieses noch nicht in der LES publizierte Judikat konnte naturgemäss dem Rekursgericht und den Streitteilen nicht bekannt sein.
Damit ist freilich für den Standpunkt der Antragstellerin nichts gewonnen. Im vorliegenden Fall, bei dem der Zuspruch eines vorläufigen Unterhaltes im Rahmen eines Provisorialverfahrens zu beurteilen ist, stehen nämlich verfahrensrechtliche Regelungen dem Unterhaltszuspruch vor Antragstellung entgegen.
Vorweg ist klarzustellen, dass die Bestimmung des Art 49d EheG idF LGBl 1993/53 mit Ausnahme ihres hier interessierenden Abs 4 vollinhaltlich aus dem schweizerischen Rechtsbereich übernommen wurde (Art 172 Abs 1-3 ZGB). Der Abs 4 des Art 49d EheG, wonach Unterhaltsbeiträge nach Art 46 und 47 EheG "auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen sind, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt", unterscheidet sich insofern und massgeblich von seinem schweizerischen Vorbild des Art 173 Abs 3 ZGB, als nach schweizerischem Recht Unterhaltsleistungen im Rahmen der sogenannten Eheschutzmassnahmen "für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können". Dieser signifikante Unterschied ist auch für die Regelung des Art 60 Abs 2 EheG idF LGBl 1999/28 zu konstatieren, wonach für die Ausmessung des Unterhaltes eines Ehegatten und der Kinder mittels einstweiliger Verfügung die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (gemeint die Art 49d ff) sinngemäss anwendbar sind. Während der Abs 1 des Art 60 EheG vollinhaltlich seiner schweizerischen Rezeptionsgrundlage (Art 137 Abs 1 ZGB) entspricht, sieht Art 137 Abs 2 ZGB - Art 173 Abs 3 ZGB entsprechend - anders als Art 60 Abs 2 EheG ausdrücklich vor, dass Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können.
Mit der Bestimmung des Art 60 Abs 2 EheG hat der Reformgesetzgeber des Gesetzes über die Abänderung des EheG LGBl 1999/28 ganz bewusst an die vorher bestandene Regelung des Art 65 Abs 1 EheG alt angeknüpft und diese vollinhaltlich übernommen. Damit sollte klargestellt werden, dass ein einstweiliger Unterhalt - sowohl für den Ehegatten als auch die ehelichen Kinder - im Rechtssicherungsverfahren gemäss den Art 270 f EO geltend zu machen und hierüber mittels einstweiliger Verfügung zu entscheiden ist (s auch BuA der Regierung 1998/21 S 68; GMG Juris Verlag EheG 1998 S 58 f).
Im Einklang damit hat der OGH in stRsp zu Art 65 EheG alt judiziert, dass diese Bestimmung nicht als selbständige Regelung, sondern nur als Verweis auf die Art 270 f, insbesondere Art 277 Abs 1 lit h EO verstanden werden könne und über einen einstweiligen Unterhalt für Ehegatten und Kinder während eines Ehescheidungs- und/oder Ehetrennungsstreites gemäss den Art 270 f EO zu entscheiden ist (Beschlüsse OGH vom 12.07.1993, 2 C 104/93-14; vom 30.9.1996, 1 C 309/95; vom 30.09.1997, 3 C 382/96-14 uva).
Gemäss Art 277 Abs 1 lit h EO idF LGBl 1999/34 können im Rahmen eines Rechtssicherungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- und Trennungsverfahrens angeordnet werden. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 382 Abs 1 Z 8 a öEO, weshalb zu ihrer Auslegung auf das österreichische Schrifttum und die österreichische Judikatur zurückzugreifen ist.
Aus dem Wesen einer einstweiligen Verfügung und des ihre Voraussetzung bildenden drohenden unwiederbringlichen Schadens folgt aber, dass ein einstweiliger Unterhalt im Provisorialverfahren nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung zugesprochen werden kann. Eine Ausdehnung der vom Art 277 Abs 1 lit h EO erfassten Art 49d und 60 Abs 2 EheG über ihren ausdrücklichen Wortlaut (Festsetzung für die Zukunft) widerspräche dem Sinn und Zweck des Provisorialverfahrens, das nur auf die Sicherung des laufenden Unterhaltes der Berechtigten für die Zukunft abstellt und nicht mit Unterhaltsforderungen und -bemessungen für die Vergangenheit befrachtet werden soll. Aus dieser spezifischen Eigentümlichkeit einer einstweiligen Verfügung folgt deshalb, dass aus der referierten Rechtsprechung zum Zuspruch von Unterhalt auch für die Vergangenheit keinesfalls die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass auch der einstweilige Unterhalt im Rahmen eines Rechtssicherungsverfahrens für die Vergangenheit begehrt werden kann. Nach stRsp des öOGH wird deshalb ein solcher einstweiliger Unterhalt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung generell erst ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt (SZ 63/205 = EvBl 1991/38; Kodek in Angst KommzEO Rz 33 zu § 382; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2 / 137 mwN; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung S 143).
Der Senat schliesst sich vollinhaltlich diesen Erwägungen an.
Die Unstatthaftigkeit der Geltendmachung eines vorläufigen Unterhaltes vor Antragstellung folgt also, um es zusammenzufassen, zwingend aus der in den Art 49d Abs 4 und 60 EheG normierten Zuweisung dieses Begehrens in das Provisorialverfahren gemäss den Art 270 f, 277 Abs 1 lit h EO und wurde deshalb vom liechtensteinischen Gesetzgeber den Eigenheiten dieses Verfahrens Rechnung tragend durchaus konsequent in Art 49d Abs 4 EheG vorgesehen, dass während der Ehe und für die Dauer ua eines Scheidungsverfahrens der Unterhalt nur für die Zukunft ziffernmässig festzusetzen ist (vgl auch RS 70.333; EFSlg 79.339).
Für einen anderen Weg entschied sich der schweizerische Gesetzgeber, wonach gemäss den schon zitierten Art 137 Abs 2 Satz 4 (und auch Art 173 Abs 3) ZGB das Massnahmegericht Unterhaltsleistungen auch für das Jahr vor Einreichung des entsprechenden Begehrens zusprechen kann. Damit sollte die Eröffnung eines Eheschutzverfahrens für die Festlegung der Unterhaltsbeträge vor der Rechtsanhängigkeit eines Scheidungsverfahrens vermieden werden (Schwenzer, Praxiskomm Scheidungsrecht 2000 Rz 41 zu Art 137).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin für sich und die eheliche Tochter T, soweit es sich auf den Monat April 2001 bezieht, abzuweisen.
10). Zur Frage der Höhe des der Antragstellerin gebührenden vorläufigen Unterhaltes bzw - in der Diktion des Rekursgerichtes und der Streitteile - der Anwendung der Anspannungstheorie:
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass seine Gattin bisher nur deshalb keine Arbeitsstelle gefunden habe, weil sie sich nicht um eine ihr adäquate, dh ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Berufstätigkeit angepassten Arbeitsstelle bemüht habe.
Aus dem Provisorialantrag und den Angaben der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung am 08.06.2001 ergebe sich ua, dass sich die Antragstellerin ausschliesslich um eine Stelle im Bürobereich bemüht habe. Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Fortsetzung eines bereits während aufrechter Ehe ausgeübten Berufes zumutbar. Da die Antragstellerin während aufrechter Ehe als Raumpflegerin teilzeitbeschäftigt gewesen sei, sei es ihr möglich und zumutbar, weiterhin, nunmehr allerdings einer "Vollzeittätigkeit" im Bereich Raumpflege und Reinigungsarbeiten nachzugehen, wobei sich eine solche Arbeitsstelle ohne Probleme finden lasse. Dazu sei die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Anspannungstheorie auch verpflichtet. Der Umstand, dass die 17-jährige Tochter T bei ihr lebe, hindere die Antragstellerin nicht an der Annahme einer 100 %igen Arbeitsstelle, und zwar schon deshalb nicht, weil T derzeit als Auslandsstudentin bis Juni 2002 ein Studienjahr in den USA absolviere und die Antragstellerin bis zu deren Rückkehr überhaupt keine Pflege- und Erziehungsleistungen zu erbringen habe.
Mit einer 100 % Arbeitsstelle könne die Antragstellerin zumindest CHF 3500.- ins Verdienen bringen und damit ihren Unterhalt selbst ausreichend decken. Unter Zugrundelegung einer 60 % Arbeitsstelle laut erstinstanzlichem B mit einem Einkommen von monatlich CHF 2500.- könne höchstens der vom LG mit CHF 400.-monatlich errechnete Unterhalt als angemessen betrachtet werden.
Die Antragstellerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie habe zwar eine Lehre als Textilverkäuferin gemacht, jedoch auch nach der Eheschliessung bis zur Niederkunft des Sohnes P bei der Firma B im Büro gearbeitet. Begleitend habe sie sich in diesem Beruf mit Kursen weitergebildet und auch eine entsprechende Computerausbildung absolviert. Es sei deshalb legitim, wenn sie sich bei ihrer bisherigen Arbeitssuche auf Büroberufe konzentriert habe. Der Hinweis auf das Ausbildungsjahr der Tochter T in den USA stelle eine unzulässige Neuerung dar und sei schon im Hinblick auf die nach wie vor von der Antragstellerin zu bestreitenden Auslagen für das Kind und die Wohnung verfehlt.
11). Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist hinsichtlich der Unterhaltshöhe im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorab sind freilich einige Klarstellungen angezeigt:
In materiell-rechtlicher Hinsicht stellte das LG (und die Antragstellerin) in Bezug auf die Unterhaltsfestsetzung zu Unrecht auf die Bestimmung des Art 68 EheG ab, die freilich allein den nachehelichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, somit den Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe regelt. Im vorliegenden Fall ist aber die Ehe der Streitteile noch aufrecht und richtet sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausschliesslich nach den Art 46 und 47 EheG. Das Rekursgericht nahm zur Rechtsanwendungsfrage nicht explizit Stellung, untermauerte aber seine Auffassung zum Anspannungsgrundsatz mit einem Literaturzitat zu § 94 öABGB. Die dieser Gesetzesstelle entsprechende Regelung im liechtensteinischen ABGB (§ 91 ff ABGB aF) gehört allerdings seit der Ehegesetznovelle LGBl 1974/29 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die seit damals geltenden, in Art 46 und 47 EheG enthaltenen Regelungen des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten während aufrechter Ehe entstammen vielmehr wörtlich ihrem schweizerischen Vorbild in den Art 163 und 164 ZGB.
Grundsätzlich muss auch bemängelt werden, dass das LG zur Frage, ob und auf welches Einkommen die Antragstellerin "angespannt" werden könne, insbesondere zu den Versuchen der Antragstellerin, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu erlangen, wegen des vermeintlichen Mangels parater Bescheinigungsmittel nur unzureichende Feststellungen traf, die keinen erschöpfenden Aufschluss über die bisherige Berufstätigkeit und die während der Ehe absolvierte Ausbildung der Antragstellerin zulassen. Immerhin hatte die Antragstellerin bereits im Provisorialantrag unter anderem auf ihre Zusatzausbildung während der Ehe zur Lebensberaterin und darauf verwiesen, dass ihr bisher der Wiedereinstieg in einen Büroberuf, den sie bis zur Geburt des ersten Kindes ausgeübt habe, trotz wiederholter Stellenbewerbungen nicht gelungen sei. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens berief sich die Antragstellerin auf die Parteienvernehmung, die vom LG als durchaus parates Bescheinigungsmittel nicht ohne Verletzung der Verfahrensrechte der Parteien übergangen hätte werden dürfen. Allerdings wurde dieser Umstand von den Streitteilen nicht gerügt. Die Bescheinigungsannahmen des LG geben im Übrigen hinsichtlich des Unterhaltsanspruches des ehelichen Sohnes P und der Frage, von wem dieser gedeckt wird, keinen Aufschluss.
Überdies hat der OGH in zahlreichen E ausgesprochen, dass das Rekursverfahren auch im Rechtssicherungsverfahren nach der EO vom strikten Neuerungsverbot beherrscht ist und für die Rekursentscheidung ua solche Bescheinigungsmittel irrelevant sind, die bei der erstinstanzlichen E noch nicht aktenkundig waren (LES 1986, 163; 1998, 297 [298]; B OGH vom 10.06.1999, 6 C 545/98 uva). Diesem Grundsatz zuwider berücksichtigte das Rekursgericht bei seiner E auch die von der Antragstellerin erst bei der Streitverhandlung am 08.06.2001 vorgelegten Unterlagen Blg G bis M. Auch der darin gelegene Verfahrensverstoss kann nicht aufgegriffen werden, weil er von dem hiedurch allein beschwerten Antragsgegner nicht bemängelt wurde.
Dennoch ist die Sache hinsichtlich des ohnedies auf monatlich CHF 800.- eingeschränkten Unterhaltsbegehrens der Antragstellerin entscheidungsreif. Dies deshalb, weil sich der Antragsgegner in seiner Äusserung zum Provisorialantrag nur auf die Behauptung beschränkte, von der Antragstellerin könne verlangt werden, dass sie unverzüglich eine Vollzeittätigkeit als Raumpflegerin aufnehme, zumal sie schon während aufrechter Ehe bei der Gemeinde S einer diesbezüglichen Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Diesem Standpunkt kann der Senat keinesfalls folgen.
Soweit der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs auf die Angaben der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung am 08.06.2001 verweist und das Auslandsstudienjahr der Tochter T ins Treffen führt, ist darauf schon aus den vorgenannten Gründen nicht näher einzugehen. Ebenso irrelevant ist die Behauptung, die Antragstellerin könne ihren Unterhalt zur Gänze allein ausreichend decken, zumal die vom LG mit monatlich CHF 400.- festgesetzte Unterhaltsverpflichtung vom Antragsgegner nicht bekämpft wurde und insoweit in Teilrechtskraft erwuchs.
Es wurde bereits dargelegt, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten gemäss den Art 46, 47 EheG (Art 163, 164 ZGB) auch während des Scheidungsverfahrens gilt (vgl BGE 114 II 13, 17). Für die Festsetzung eines allfälligen Unterhaltsbeitrages des einen Gatten an den anderen sind die Leistungsfähigkeit beider Eheleute, deren Bedürfnisse und vor allem auch die bisherige Vereinbarung massgebend. Solange die Ehe nicht aufgelöst ist, haben die Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 114 II 26, 31 mwN).
Aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile im Provisorialverfahren folgt, dass die Antragstellerin bis zu ihrem Auszug aus der Ehewohnung neben der Betreuung des gemeinsamen Haushaltes mit einer Teilzeitbeschäftigung bei der Gemeinde S zum ehelichen Gesamteinkommen beitrug, worin eine partnerschaftliche Absprache und Gestaltung in Ansehung der Aufbringung der wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe iS des Art 46 Abs 2 EheG zu erblicken ist. Gemeinsam Beschlossenes bindet die Ehegatten aber solange, als sich die Lebensumstände nicht wesentlich ändern. Nun zog die Antragstellerin im vorliegenden Fall aus der Ehewohnung aus und mietete eine neue Wohnung, in der sie die Tochter T betreut. Zu dieser Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes war die Antragstellerin gem Art 60 Abs 1 EheG berechtigt und berührt diese nicht ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner.
Es wäre grundsätzlich Sache des Antragsgegners gewesen, zu behaupten und zu bescheinigen, dass die wesentliche Änderung der Verhältnisse auch die Abänderung der bisher gehandhabten Form der Aufbringung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen der Eheleute rechtfertigt.
Eine solche Behauptung geschweige Bescheinigung blieb der Antragsgegner aber schuldig:
Die Antragstellerin hat ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin aufgegeben, um - nach ihren Behauptungen - einen ihrer Qualifikation und Ausbildung angemessenen Beruf als Büroangestellte zu suchen. Trotz mehrfacher Versuche sei es ihr nicht möglich gewesen, eine diesbezügliche Anstellung zu finden. Die Antragstellerin bringt aber immerhin eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 1250.- ins Verdienen, die in etwa ihrem bisherigen Einkommen als zu 30 % teilzeitbeschäftigte Reinigungsfrau entspricht. Allein der Bezug der Arbeitslosenentschädigung indiziert, dass sich die Antragstellerin um die Erlangung einer zumutbaren Beschäftigung bemüht (vgl Art 33bis, 35 ALVG, LGBl 1969/41).
Dieser Anschein rechtfertigt es, die Beweislast für die Erreichbarkeit und Zumutbarkeit einer anderen Arbeit - hier als ganztägige Reinigungsfrau - auf den Antragsgegner überzuwälzen. Einen diesbezüglichen Beweis vor allem für die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung als Raumpflegerin hat der Antragsgegner in keiner Weise erbracht.
Nach dem auch von der schweizerischen Judikatur anerkannten sogenannten Anspannungsgrundsatz ist einem Ehegatten ua ein hypothetisches (höheres) Einkommen dann anzurechnen, wenn ihm dieses nach den konkreten Umständen sowohl möglich als auch zumutbar erscheint. Massgebend ist dabei die hypothetische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten und handelt es sich dabei in der Regel um Fälle, in denen ein Ehegatte auf ein Einkommen oder auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne sachlichen Grund verzichtet (vgl BGE 119 II 314, 316; BGE 117 II 16, 17 f).
Der Anspannungsgrundsatz soll sicherstellen, dass ein Unterhaltsberechtigter sein Leistungsvermögen auch tatsächlich einsetzt. Allerdings darf dieser Grundsatz dem Unterhaltsberechtigten nicht unnötige Restriktionen auferlegen, die allein im Interesse des Unterhaltsschuldners liegen. Welches hypothetische Einkommen einem Unterhaltsberechtigten anzurechnen ist, richtet sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, die wiederum vor allem von den beruflichen Fähigkeiten, der Ausbildung und dem Stande des Unterhaltsgläubigers abhängen. So ist einer Ehefrau vor allem nach langer Ehedauer eine angemessene Frist auch zur Suche eines ihrem Stande, Ausbildung und Fähigkeiten angemessenen allenfalls neuen Berufes zu gewähren, wenn der Ehemann bisher überwiegend für die Kosten eines gemeinsamen Haushaltes aufgekommen ist. Dies selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte zu Lasten des Unterhaltsschuldners vorübergehend Einkommensminderungen oder - für den Fall entsprechender Schulungen -einen Einkommensverlust hinnehmen muss (vgl auch BGE 114 II 13, 17).
Ausgehend von diesen Kriterien verkennt der Antragsgegner also die Rechtslage, wenn er meint, seine Ehegattin, die während der Ehe einen qualifizierten Büroberuf aufgegeben und sodann aus welchen Gründen immer durch eine Teilzeitbeschäftigung als Raumpflegerin einen Zuverdienst erzielt hat, müsse nach Auflösung des ehelichen Haushaltes ihre minderqualifizierte Teilarbeit in eine artgleiche Vollzeittätigkeit umwandeln. Dafür bietet die Anspannungstheorie auch in ihrer schweizerischen Ausprägung keinerlei Handhabe.
Im Ergebnis kann jedenfalls der vom Rekursgericht der Antragstellerin zuerkannte monatliche Unterhalt von CHF 800.- trotz der unzureichenden Sachverhaltsgrundlage nicht beanstandet und darin kein Rechtsirrtum zu Lasten des Antragsgegners erblickt werden.
Im Sinne der von den Streitteilen insoweit gebilligten unterinstanzlichen E ist die Höhe des Unterhaltsanspruches eines mitverdienenden Ehegatten mit ca 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Verdienstes zu bemessen. Entgegen der Berechnungsweise des Rekursgerichtes können freilich die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nicht vom Gesamteinkommen der Streitteile vorab in Abzug gebracht werden. In Anlehnung an die diesbezügliche Praxis in Österreich hält der Senat dafür, dass es im Allgemeinen sachgerecht erscheint, konkurrierende Unterhaltspflichten für Kinder durch prozentuale Abstriche in Höhe von 4 % pro Kind zu berücksichtigen (vgl EFSlg 83057; 83827; 50239; 67681; ua).
Eine solche Berechnung ergibt ein Gesamteinkommen der Streitteile von CHF 6750.- pro Monat, von dem der Antragstellerin - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 8 % für die beiden Kinder - 32 %, sohin CHF 2160.- zustehen. Nach Abzug des Eigeneinkommens der Antragstellerin von CHF 1250.- verbleibt auch bei dieser Berechnungsweise ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich CHF 910.-, weshalb sich der Antragsgegner durch die Rekursentscheidung nicht für beschwert erachten kann.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Mangels Anfechtung durch den Antragsgegner war hiebei auch die entgegen § 409 ZPO mit 14 Tagen bestimmte Leistungsfrist hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsbeiträge zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 297, 286 Abs 1, 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41, 52 Abs 1 ZPO.
Der Antragsgegner hat den Sicherungsantrag der Antragstellerin teilweise, und zwar hinsichtlich des zeitlichen Mehrbegehrens auf Unterhalt auch für die Tochter T seit 01.04.2001 sowie des ursprünglichen Mehrbegehrens von monatlich CHF 490.- (hinsichtlich der Antragstellerin) abgewehrt. Art 286 Abs 1 EO (§ 393 Abs 1 öEO) ermöglicht nicht den Zuspruch von Kosten an die Antragstellerin im Provisorialverfahren, woraus folgt, dass die Bestimmungen der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden sind. Allein der Antragsgegner kann deshalb auch im Falle eines teilweisen Abwehrerfolges Kosten in jenem Ausmass ansprechen, in dem er im Sicherungsverfahren erfolgreich war (RZ 2000/3). Dieser Abwehrerfolg kann hier im Hinblick auf zwei voneinander unabhängig bestandene Streitpunkte nicht rein rechnerisch bewertet werden, sondern ist mit Rücksicht auf das Verhältnis des Prozessaufwandes für die zwei Rechtsfragen mit ca 1/4 zu veranschlagen.
Für seinen Schriftsatz ON 5 hat der Antragsgegner keinen Kosten angesprochen. Kostenersatz gebührt ihm deshalb für die Gegenäusserung ON 21 sowie den Revisionsrekurs ON 27. Soweit der Antragsgegner ausgehend von einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage (Art 10 Abs 1 RATG; 6 Abs 4 GebG) ein zu niedriges Honorar verzeichnete, war der OGH daran gebunden (§ 405 ZPO). Für die Gegenäusserung zum Rekurs ON 21 gebührt ihm allerdings nur die halbe Entscheidungsgebühr, das sind CHF 35.-. Von den sich auf diese Weise mit CHF 1876.64 einschliesslich MWSt und Gerichtsgebühren errechnenden Kosten steht ihm ein Viertel, sohin ein Betrag von CHF 469.16 zu.