9 CG. 2008.81
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Sicherungswerber (1) A. und (2) B. wider die Sicherungsgegnerin C.; Drittschuldner: D.-Trust wegen USD 1'200'000.00 s.A., infolge Revisionsrekurses der Sicherungswerber vom 02.07.2008 (ON 31) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.06.2008 (ON 27), womit dem Rekurs des Drittschulders vom 24.04.2008 (ON 14) gegen das Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichts vom 25.03.2008 (ON 2) Folge gegeben wurde, und infolge Revisionsrekurses der Sicherungswerber vom 30.07.2008 (ON 40) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.07.2008 (ON 34), womit der Antrag der Sicherungswerber vom 02.07.2008 (ON 31, S.2 f. [I]) auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsrekurses zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs vom 02.07.2008 (ON 31) wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.06.2008 (ON 27) wird bestätigt.
II. Die Sicherungswerber, welche die Kosten ihres Revisionsrekurses selber zu tragen haben, sind schuldig, dem Drittschuldner binnen vier Wochen die mit CHF 15'325.80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs vom 30.07.2008 (ON 40), dessen Kosten die Sicherungswerber selber zu tragen haben, wird zurückgewiesen.
IV. Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 13.08.2008 (ON 42), deren Kosten er selber zu tragen hat, wird der Drittschuldner auf diese Entscheidung verwiesen.
1. Mit Antrag vom 25.03.2008 (ON 1) begehrten die Sicherungswerber beim Fürstlichen Landgericht den Erlass eines Sicherungsbots folgenden Inhalts:
I. Zur Sicherung des Anspruchs der Sicherungswerber gegen die Sicherungsgegnerin auf Zahlung wird
1. der [eingangs näher bezeichneten] Sicherungsgegnerin verboten, über ihre Forderungen gegenüber dem [eingangsnäher bezeichneten] Drittschuldner bis zur Höhe des tatsächlichen Trustvermögens, jedenfalls aber von USD 1'200'000.00 auf eine Art und Weise zu verfügen, die die Einbringlichmachung der Forderung der Sicherungswerber erschweren oder verunmöglichen könnte;
2. dem Drittschuldner bis auf weitere gerichtliche Anordnung bei eigener Haftung verboten, dass aufgrund der Begünstigung der Sicherungsgegnerin oder aus welchem Titel auch immer Geschuldete bis zur Höhe des tatsächlichen Trustvermögens, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von USD 1'200'000.00 auszufolgen oder sonst in Bezug auf die Ansprüche der Sicherungsgegnerin etwas zu unternehmen, was eine künftige Zwangsvollstreckung der Sicherungswerber auf diese Ansprüche erschweren oder vereiteln könnte.
II. Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich gemäss Art.223 EO über die sicherungsweise gepfändeten Ansprüche der Sicherungsgegnerin binnen 14 Tagen zu äussern.
III. ... [Antrag betreffend Geltungsdauer des Sicherungsbots]
IV. ... [Antrag betreffend Fristansetzung zur Einbringung eines Zahlbefehls und zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens]
2. Mit Sicherungsbot vom 25.03.2008 (ON 2) gab das Fürstliche Landgericht dem wiedergegebenen Antrag (vorstehende Ziff.1) statt. Der Vollzug und die Aufrechterhaltung des Sicherungsbots und damit dessen Zustellung an die Sicherungsgegnerin und an den Drittschuldner wurden von der Leistung einer Sicherheit im Betrag von CHF 80'000.00 (Art.283 Abs.2 und Abs.3 EO) sowie von CHF 15'000.00 (Art.283 Abs.3 EO in Verbindung mit Art.12 Abs.2 GGG) für die Gerichtsgebühren und die allfälligen Kosten der Übersetzung des Rechtshilfeersuchens in die englische Sprache abhängig gemacht. Hierfür wurde eine Zahlungsfrist angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Zahlung das Sicherungsbot über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben würde.
3. Nach Massgabe vorgelegter Bescheinigungsmittel (ON 2, S.5 unten f.) und deren Würdigung (ON 2, S.7 unten) erachtete das Fürstliche Landgericht in seinem Sicherungsbot (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt für bescheinigt (ON 2, S.6 f.):
3.1. Die Sicherungsgegnerin wurde zur Zahlung eines Betrags von USD 1'163'680.65 samt 9% Zinsen seit 26.11.2001 an die beiden Sicherungswerber verurteilt: und zwar vom Nachlassgericht X. (USA), zum Aktenzeichen 121/2001. Einer Berufung der Sicherungsgegnerin gab der Supreme Court Y. mit Entscheidung vom 10.05.2007 keine Folge. Aufgrund dieser Entscheidung ist die Sicherungsgegnerin demnach verpflichtet, den beiden Sicherungswerbern den erwähnten Betrag samt den erwähnten Zinsen zu bezahlen. vom Nachlassgericht wurde festgestellt, dass die Sicherungsgegnerin ihre Treuepflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt habe, indem sie Provisionen unberechtigt angenommen und den Rechtsanwalt des Nachlasses über Geschäftsabschlüsse wissentlich falsch informiert habe.
3.2. Die Sicherungsgegnerin leistete keine Zahlung.
3.3. Am 31.08.2004 errichtete die Sicherungsgegnerin als Treugeberin eine Trusturkunde mit dem D.-Trust [Drittschuldner]. Mit Bezug auf den Inhalt der Trusturkunde verwies das Fürstliche Landgericht auf die Beilage B. Die Sicherungsgegnerin stattete den Trust mit USD 1'200'000.00 aus; Ernstbegünstigte ist die Sicherungsgegnerin. Sie veranlasste, dass der Betrag von USD 1'200'000.00 auf die Ursprungstreuhänderin (D.-Trust) übertragen wurde.
3.4. Hinsichtlich der Ausschüttung hielt das Fürstliche Landgericht fest:
BESTIMMUNG 6 - AUSSCHÜTTUNGEN
Ungeachtet irgendwelcher sonstiger Trustbestimmungen oder allfälliger künftiger Trusts:
A. Vorbehältlich des Bst.B hält und verwaltet der Treuhänder während der Laufzeit dieses Trusts das Treuvermögen und akkumuliert sämtliche daraus erwachsenden Erträgnisse und fügt diese dem Trustkapital hinzu.
B. Der Treuhänder ist nach alleinigem, ausschliesslichem und uneingeschränktem Gutdünken befugt, zu gegebener Zeit eine solche Ausschüttung oder solche Ausschüttungen vorzunehmen, die er für die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss eines Begünstigten oder von Begünstigten angemessen erachtet, vorausgesetzt, eine solche Ausschüttung oder solche Ausschüttungen erfolgen aus dem Trust des besagten Begünstigten oder aus den jeweiligen Trusts der besagten Begünstigten. Ungeachtet dessen oder ungeachtet einer sonstigen Bestimmung dieses Trusts ist der Treuhänder zu Lebzeiten der Erstbegünstigten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in Bezug auf Ausschüttungen, Anlagen oder sonstige Angelegenheiten Ersuchen oder Ratschläge nur vom Erstbegünstigten oder seinem bestellten Vertreter zu berücksichtigen. Ersuchen von einem Zweitbegünstigten werden durch den Treuhänder nicht berücksichtigt, solange der Erstbegünstigte am Leben und geschäftsfähig ist.
...
3.5. Das rechtskräftige Urteil des Nachlassgerichts in den USA basierte auf Gerichtsverhandlungen in der Zeit vom 01.04.2004 bis 02.12.2004.
4. Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Begehren der Sicherungswerber (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts scheine gegeben. Mittlerweile entspreche es gefestigter Rechtsprechung, dass - wohl auch für das Sicherungsverfahren - die inländische Gerichtsbarkeit immer dann schon gegeben sei, wenn sich im Sinn von § 50 JN Vermögen im Inland befinde. Bei Forderungen gelte der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befinde. Soweit ersichtlich, hätten sich die Instanzgerichte mit der Frage, ob der (bedingte) Anspruch eines Erstbegünstigten eines Trusts auf Ausschüttungen eine Forderung darstelle, den Gerichtsstand des Vermögens und damit die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen vermöge, noch nie befasst. Das Fürstliche Landgerichts nehme dies an.
4.2. Der Anspruch sei hinreichend bescheinigt; denn er stütze sich auf rechtskräftige Entscheidungen amerikanischer Gerichte.
4.3. Ob die (bedingten) Ansprüche der Sicherungsgegnerin gegen den Trustee letztlich durchsetzbar seien, sei für das Sicherungsverfahrens bedeutungslos. Jedenfalls könne nicht angenommen werden, die behaupteten Forderungen würden offensichtlich nicht bestehen.
4.4. Weil die Sicherungsgegnerin im Inland keinen Wohnsitz habe, sei der Sicherungsgrund nach Art.274 Abs.3 Bst.c EO gegeben.
4.5. Obwohl der Anspruch selber hinreichend bescheinigt sei, erscheine es angesichts der nicht abschliessend und einwandfrei geklärten Rechtslage mit Bezug die inländische Gerichtsbarkeit notwendig, im Sinn von Art.283 Abs.2 EO eine Sicherheitsleistung für allfällige der Sicherungsgegnerin drohende Nachteile aufzuerlegen; ausserdem seien die Sicherungswerber nach Art.283 Abs.3 EO für die Prozesskosten zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 2, S.9 [2. Abschnitt]), erachtete das Fürstliche Landgericht eine Sicherheitsleistung um 5% der zu sichernden Summe, somit CHF 60'000.00, zur Deckung allfälliger Schadenersatzansprüche und CHF 20'000.00 zur Deckung von Kosten für ausreichend.
5. Einem gegen das Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Rekurs des Drittschuldners vom 24.04.2008 (ON 14) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 11.06.2008 (ON 27) Folge. Es änderte das angefochtene Sicherungsbot dahin gehend ab, dass der Antrag der Sicherungswerber wegen örtlicher Unzuständigkeit bzw. wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen wird. Die Sicherungswerber verpflichtete es zu näher bestimmtem Kostenersatz. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen.
5.1. Das Fürstliche Landgericht stütze seine Zuständigkeit auf die Forderung, die der Sicherungsgegnerin angeblich gegenüber dem Drittschuldner zustehe. Dies sei nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nicht zulässig. Vielmehr setze der Gerichtsstand des Vermögens ein vom Klageanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klageanspruchs selber unabhängiges Vermögen voraus. Das Vermögen müsse unabhängig vom Prozessausgang gegeben sein. Ansprüche, die sich erst aufgrund des Ausgangs des Prozesses ergäben, seien deshalb kein Vermögen im Sinn von § 50 JN.
5.2. Das Fürstliche Landgericht stütze den Gerichtsstand des Vermögens ausschliesslich auf die angeblich der Sicherungsgegnerin gegen den Drittschuldner zustehenden Forderung. Diese Forderung sei indes Gegenstand des Verfahrens. Deshalb liege der Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN nicht vor.
5.3. Abgesehen davon, stehe der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Drittschuldner (in näher ausgeführtem Sinn) höchstens ein bedingter Anspruch auf Ausschüttung des Trustvermögens zu. Bedingte Ansprüche seien nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs nur dann Vermögen im Sinn von § 50 JN, wenn der Eintritt der Bedingung einzig von einem Willensakt des Berechtigten abhänge. Solches hätten die Sicherungswerber nicht einmal behauptet.
5.4. Entgegen den Behauptungen der Sicherungswerber, bestehe hier auch kein bedingter Anspruch. Zwar sei die Sicherungsgegnerin nach Anhang 2 der Trusturkunde Erstbegünstigte des D.-Trusts, habe jedoch keinen Anspruch auf Ausschüttungen. Denn nach Bestimmung 6 Bst.B der Trusturkunde (vorstehende Ziff.3.4) seien die Treuhänder völlig frei in der Entscheidung, ob sie an die Erstbegünstigte Ausschüttungen vornähmen oder nicht. Erst die Zweitbegünstigte des Trusts habe nach dem Ableben der Erstbegünstigten Anspruch auf Ausschüttungen des Trustvermögens, und zwar binnen eines Jahres und eines Tages nach dem Tod der Erstbegünstigten. Auch aus diesem Grund sei der Gerichtsstand des Vermögens im Sinn § 50 JN nicht gegeben.
5.5. Selbst wenn man die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts und damit die inländische Gerichtsbarkeit bejahen sollte, wäre das Sicherungsbot aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Denn der Drittschuldner sei nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs gegen ein Drittschuldnerverbot, unabhängig vom Verpflichteten und ohne jede Beschränkung, zum Rekurs legitimiert: also nicht nur dann, wenn ihn das Sicherungsbot gesetzwidrig belaste und ihm ungerechtfertigte Aufträge erteile. Einer zusätzlichen Beschwer bedürfe der Drittschuldner nicht. Damit aber werde dem Drittschuldner im gegenständlichen Verfahren eine - von den Hauptparteien unabhängige - Parteistellung eingeräumt. In dieser Eigenschaft stehe dem Drittschuldner das Recht zu, vom Gericht Abschriften sämtlicher von den Hauptparteien eingereichten Schriftsätze und deren Beilagen zu verlangen oder überhaupt Akteneinsicht zu begehren. Soweit daher das Fürstliche Landgericht dem Drittschuldner die Ausfolgung von Abschriften oder die Gewährung der Akteneinsicht innert der offenen Rekursfrist verweigert habe, leide die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zur Folge haben müsste.
5.6. Die Begründung des Gerichtsstands des Vermögens im Sinn von § 50 JN sei strikte zu unterscheiden von der Frage, ob der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Drittschuldner eine Forderung zustehe, die den Erlass eines Drittverbots rechtfertige. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs habe der Sicherungswerber die Forderung gegenüber dem Sicherungsgegner, auf die er im Weg des Drittschuldnerverbots greifen wolle, nur zu behaupten und die zur Individualisierung dieser Forderung erforderlichen Angaben zu machen. Ob und, gegebenenfalls, wie weit ein solcher Anspruch überhaupt bestehe, sei im Provisorialverfahren nicht zu beurteilen. Nur wenn sich die mangelnde Existenz des behaupteten Rechtsverhältnisses zwischen dem Sicherungsgegner und dem Sicherungsantrag ableiten lasse und damit die behauptete Forderung offenkundig nicht bestehe, sei der Sicherungsantrag abzuweisen. Ob der Drittschuldner einen derartigen Anspruch verneine, sei unerheblich; denn das Drittschuldnerverbot gehe ohnehin ins Leere, falls das vom Sicherungswerber behauptete Anspruchsverhältnis nicht bestehe. Deshalb habe sich das Gericht - gleich wie bei der Bewilligung einer Forderungsexekution - darauf zu beschränken, die Zulässigkeit des beantragten Verbots zu beurteilen. Die Prüfung des Bestands des Anspruchs des Sicherungsgegners und der Erfolgsaussichten seiner Geltendmachung dagegen seien der Kognition des Verfügungsgerichts entzogen. Entsprechende Einwendungen seien im Verwertungsverfahren zu erörtern. Das Fürstliche Landgericht habe insofern zutreffend erkannt, dass die Frage, ob die (bedingten) Ansprüche der Sicherungsgegnerin gegen den Trustee letztlich durchsetzbar seien, für das Sicherungsverfahrens bedeutungslos sei und dass jedenfalls nicht angenommen werden könne, die behaupteten Forderungen würden offensichtlich nicht bestehen (vorstehende Ziff.4.3).
6. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.06.2008 (vorstehende Ziff.5) richtete sich der Revisionsrekurs der Sicherungswerber vom 02.07.2008 (ON 31) mit den Anträgen: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.03.2008 ([richtig] ON 2) wiederhergestellt wird; in eventu: den angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufzutragen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
7. Mit gleichem Schriftsatz (ON 31, S.2 f. [I]) stellten die Sicherungswerber, wenn auch nur "aus prozessualer Vorsicht", den Antrag, ihrem Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.6) aufschiebende Wirkung zu gewähren; denn einem Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Obergerichts, mit dem ein bestehendes Sicherungsbot aufgehoben werde, komme (in näher ausgeführtem Sinn) ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Diesen Antrag wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 09.07.2008 (ON 34) zurück, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
7.1. Die Rechtsauffassung der Sicherungswerber, wonach einem Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, mit dem ein bestehendes Sicherungsbot aufgehoben wird, ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme und ein Sicherungsbot solange Wirkung entfalten müsse, bis es rechtskräftig aufgehoben sei, lasse sich mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen.
7.2. Zwar könne der Sicherungswerber nach Art.290 Abs.1 EO gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung Rekurs und, wenn er nicht vor der Beschlussfassung einvernommen worden sei, auch Einspruch erheben. Art.290 Abs.2 EO bestimme aber nur, dass durch die Erhebung des Einspruchs der Vollzug der getroffenen Verfügung nicht gehemmt werde. Dies bedeute, dass die einstweilige Verfügung, ungeachtet der Einspruchserhebung weiterhin ihre Wirkung entfalte.
7.3. Ob auch die Rekurserhebung den Vollzug einer einstweiligen Verfügung hemme, sei in Art.290 Abs.2 EO nicht geregelt. Die Art.270 ff. EO über das Rechtssicherungsverfahren sähen hierüber keine gesonderte Regelung vor. Deshalb fänden nach Art.297 EO die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren, und zwar die Art.1 bis Art.269 EO, sinngemäss Anwendung.
7.4. Nach Art.44 Abs.2 EO komme dem Rekurs eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zu. Unter dem "Gesetz" sei die EO zu verstehen. Deshalb dürfe dem Rekurs im Exekutionsverfahren nur in den dort besonders bezeichneten Fällen hemmende Wirkung zukommen. In allen anderen Fällen komme dem Rekurs grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Für eine sinngemässe Anwendung von § 492 (über Art.51 EO) bestehe kein Raum; denn Art.44 Abs.2 EO gelte als Sondernorm vor Art.51 EO.
7.5. Der EO könne demnach keine Vorschrift entnommen werden, wonach dem Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.06.2008, womit der Antrag des Sicherungswerbers auf Erlass des Sicherungsbots zurückgewiesen wurde (vorstehende Ziff.5), habe deshalb unmittelbar mit seiner Zustellung seine Wirkung entfaltet, wogegen das Sicherungsbot seine Wirkung verloren habe.
8. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.07.2008 (vorstehende Ziff.7) richtete sich der weitere Revisionsrekurs der Sicherungswerber vom 30.07.2008 (ON 40).
9. Im Folgenden erschien es zweckmässig, die beiden Revisionsrekurse der Sicherungswerber gesondert zu beurteilen: zunächst den Revisionsrekurs vom 02.07.2008 (vorstehende Ziff.6, nachstehender Abschnitt A), sodann den Revisionsrekurs vom 30.07.2008 (vorstehende Ziff.8; nachstehender Abschnitt B).
A. REVISIONSREKURS VOM 02.07.2008
10. Der Revisionsrekurs vom 02.07.2008 (ON 31) erwies sich als zulässig (Art.297 in Verbindung mit Art.51 EO und mit § 483 Abs.1 ZPO; § 1 Abs.1 Bst. c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.297 in Verbindung mit Art.51 EO und mit § 488 f. ZPO; ON 27 [Empfangsbestätigung] und ON 31 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 32 [Empfangsbestätigung] und ON 38 [Postaufgabevermerk]; § Art.297 in Verbindung mit Art.51 EO und mit § 224 Abs.1 Ziff.8 ZPO).
11. Als Revisionsrekursgrund machten die Sicherungswerber (als Revisionsrekurswerber) unrichtige Beurteilung geltend. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor:
11.1. Die vom Fürstlichen Obergericht zitierten Bestimmungen und die hierzu zitierte Rechtsprechung seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Denn das Vermögen, das hier den Gerichtsstand des Vermögens begründe, ergebe sich nicht erst nach dem Prozessausgang. Nach dem bescheinigten Sachverhalt handle es sich um bereits vorhandene Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin (Ansprüche gegen den Drittschuldner), die mit dem zu sichernden Anspruch der Sicherungswerber gegen die Sicherungsgegnerin nichts zu tun habe.
11.2. Der zu sichernde Anspruch der Sicherungswerber gegenüber der Sicherungsgegnerin sei aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Nachlassgerichts X. (vorstehende Ziff.3.1) gegeben. Die Forderung der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Trustee aus dem Trustvermögen sei davon völlig unabhängig. Ob die Sicherungswerber mit ihrem Anspruch gegenüber der Sicherungsgegnerin im Rechtfertigungsverfahren durchdringe, stehe mit der Frage, ob die Sicherungsgegnerin gegenüber dem Trustee eine Forderung im Sinn der Erstbegünstigung und somit inländisches Vermögen habe, in keinem Zusammenhang. Diese Frage sei im Provisorialverfahren nicht zu beantworten.
11.3. Die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs sei durch eine spätere (näher zitierte) Rechsprechung insofern abgeändert worden, als Art.275 Abs.1 Bst.c EO keinen klagbaren Anspruch der Begünstigten voraussetze und auch bedingte oder betagte Ansprüche von einem blossen Begünstigungsempfänger oder Ermessensbegünstigungen einer liechtensteinischen Stiftung den Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN begründen würden. Im gegenständlichen Fall verfüge die Sicherungsgegnerin in Liechtenstein über Vermögen in Form der bescheinigten Erstbegünstigung (vorstehende Ziff.3.4). Sie führe zu einer bedingten und betagten Forderung gegen das vom Trustee verwaltete Trustvermögen. Es liege im Ermessen des Trustees, wann er an die Sicherungsgegnerin im Rahmen des bescheinigten Trustzwecks Ausschüttungen aus dem Trustvermögen oder aus dessen Erträgen vornehme. Nach der erwähnten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs würden als Vermögen im Sinn von § 50 JN auch betagte Ansprüche gelten, die erst entständen, wenn der Stiftungsrat nach Massgabe der Statuten und Beistatuten in seiner Geschäftsführung irgendwann einen Ausschüttungsbeschluss fasse. Klagbarkeit des Begünstigtenanspruchs sei nicht erforderlich; ebenso wenig müsse das Vermögen zu Hereinbringung der Forderung verwertbar sein. Nach der (näher zitierten) Rechtsprechung reiche auch nicht exekutiv verwertbares Vermögen aus, um den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen; Gleiches müsse umso mehr für den betagten Anspruch der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Trustee gelten.
11.4. Selbst wenn der eben vorgebrachte rechtliche Standpunkt (vorstehende Ziff.11.3) nicht geteilt würde, wäre der Gerichtsstand des Vermögens aus (näher ausgeführten) Gründen des Gläubigerschutzes gegeben: namentlich, wenn man sich hierfür an der (näher zitierten) österreichischen Rezeptionsgrundlage orientiere. Nach seinem bescheinigten Zweck (vorstehende Ziff.3.4) sei der Trust für das künftige Wohlergehen der Sicherungsgegnerin errichtet worden. Entsprechend habe der Trustee Ausschüttungen an die Sicherungsgegnerin vorzunehmen, wenn sie ihre bereits titulierten Schulden nicht mehr begleichen könne und mit Exekutionen an den Rand ihrer Existenz gedrängt werde. Nach eigener Aussage der Sicherungsgegnerin habe der Trustee denn auch aufgrund ihres Ansuchens Ende des Jahres 2006 bereits näher bestimmte Ausschüttungen an sie vorgenommen. Der Trust und die Übertragung des Vermögens an den Trustee sei genau zum Zeitpunkt erfolgt, als der Sicherungsgegnerin klar gewesen sei, dass sie das Verfahren in den USA verlieren und vom Nachlassgericht X. zur Zahlung von USD 1'163'680.65 verpflichtet würde. Indem sie ihr Vermögen nach Liechtenstein übertragen habe, sei sie bisher erfolgreich ihren Gläubigern entkommen. Allein dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz und begründe den Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN.
11.5. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 31, S.8), wendeten sich die Sicherungswerber gegen den vom Fürstlichen Obergericht ergänzend erörterten Verfahrensmangel (vorstehende Ziff.5.5). Ein Verfahrensmangel sei nur dann beachtlich, wenn er zumindest abstrakt geeignet wäre, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Weder habe der Drittschuldner eine solche (gesetzlich anerkannte) Relevanz behauptet, noch habe das Fürstliche Obergericht erwogen, worin sie bestehen könnte.
12. In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 18.07.2008 (ON 38) widersetzte sich der Drittschuldner (als Revisionsrekursgegner) dem Vorbringen der Sicherungswerber (vorstehende Ziff.11). Er beantragte, den Revisionsrekurs wegen Unschlüssigkeit zurückzuweisen; eventualiter: den angefochtenen Beschluss zu bestätigen, allenfalls dahin gehend abzuändern, dass der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbots abgewiesen wird; subenventualiter: den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass dem Rekurs des Drittschuldners stattgegeben und die Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere unter Gewährung der Akteneinsicht an den Drittschuldner, zurückverwiesen wird. Hinzu kam ein Kostenantrag. Zur Begründung wendete er im Wesentlichen ein:
12.1. Mit Einwendungen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 38, S.3 [I]), erachtete der Drittschuldner die Revisionsrekursanträge der Sicherungswerber für unschlüssig und beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen. Eine gleichzeitige Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei nicht möglich. Auch der Eventualantrag sei verfehlt; denn aus dem Revisionsrekursvorbringen ergebe sich nicht, inwiefern das Verfahren ergänzt werden soll.
12.2. Die Sicherungswerber hätten sich vom bescheinigten Sachverhalt entfernt und insofern ihren Revisionsrekurs nicht gesetzmässig ausgeführt. Es könne aber "nicht ausgeschlossen werden" dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den tatsächlichen Vorbringen der Sicherungswerber rechtliche Relevanz zubillige. Deshalb sehe sich der Drittschuldner "gezwungen" darauf zu entgegnen und "aus Vorsichtsgründen" entsprechende Bescheinungsmittel anzubieten. Auf die entsprechenden Entgegnungen (ON 38, S.4 ff. [6 bis 18]) kann verwiesen werden.
12.3. Zur Frage, inwiefern bedingte oder betagte Forderungen zum Vermögen im Sinn von § 50 JN gehören, ergänzte und präzisierte der Drittschuldner die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 38, S.11 ff. [24 bis 31]), erachtete er die von den Sicherungswerbern zitierte Rechtsprechung für nicht einschlägig.
12.4. Ein Sicherungsbot zur Sicherung von Ansprüchen, die im Ausland geltend gemacht worden seien, sei nur insoweit möglich, als die betreffende ausländische Entscheidung in der Hauptsache in Liechtenstein vollstreckt werden könnte. Weil es mit den USA kein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen gebe, seien einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Forderungen, die in den USA gerichtlich geltend gemacht worden seien, nicht zulässig.
12.5. Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes der Gläubigerschädigung (vorstehende Ziff.11.4) könnten sich die Sicherungswerber nicht auf die Anfechtungstatbestände der RSO stützen, um die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen. Hierfür hätten sie gegen den Drittschuldner direkt klagen müssen. Es liege in der Verantwortung der Sicherungsgegner, wenn sie sich statt dessen für das Verfahren gegen die Sicherungsgegnerin entschieden hätten. § 50 JN erfasse Rechtsverhältnisse, bei denen der Begünstigte eines Trusts einen klagbaren Anspruch gegenüber dem Trust habe, nicht aber Rechtsverhältnisse zwischen einem Ermessens-Trust und dessen Begünstigten.
12.6. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 38, S.17 ff. [VI]), erinnerte der Drittschuldner an die Unbestimmtheit des Sicherungsantrags. Bereits im Rekursverfahren habe er dies geltend gemacht. Das Fürstliche Obergericht sei darauf nicht eingegangen. Im Revisionsrekursverfahren wäre, gegebenenfalls, (in näher ausgeführtem Sinn) darauf zurückzukommen.
12.7. Die Verweigerung der Akteneinsicht habe den Drittschuldner bei der Ausübung seiner Rechte gehindert. Insbesondere, weil er weder über den Sicherungsantrag noch über die von den Sicherungswerbern vorgelegten Urkunden zum amerikanischen Verfahren verfüge, sei er zur Widerlegung der von den Sicherungswerbern erhobenen Vorwürfe auf die Wiedergabe ihrer Vorbringen im Sicherungsbot und auf eigene Nachforschungen angewiesen gewesen. Sein verfassungsrechtlich geschütztes Beschwerderecht und der ihm zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht hierin einen Verfahrensmangel erkannt.
13. Zum Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.11) und zur hierzu erstatteten Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.12) und Ziff.16) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. Gegen den Revisionsrekurs erhob der Drittschuldner zwei formelle Einwendungen: Zum einen seien Revisionsrekursanträge unschlüssig (vorstehende Ziff.12.1); zum andern sei der Revisionsrekurs nicht gesetzmässig ausgeführt; denn die Sicherungswerber hätten sich vom bescheinigten Sachverhalt entfernt (vorstehende Ziff.12.2). Hierzu war vorweg Stellung zu nehmen (nachstehende Ziff.15 und Ziff.16).
15. Zu den Revisionsrekursanträgen:
15.1. Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, müssen wegen ihrer Verwandtschaft mit den Rechtsmitteln gegen Urteile und wegen der Rechtskraftfähigkeit des angefochtenen Beschlusses bestimmte Inhaltserfordernisse erfüllen. Namentlich müssen sie einen Rechtsmittelantrag enthalten, der den hierfür geltenden Voraussetzungen entspricht (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.989, Rz.1995).
15.2. Ein Rechtsmittelantrag hat die vom Rechtsmittelgericht gewünschte Entscheidung im Einzelnen bestimmt zu bezeichnen. Er lautet entweder auf Abänderung oder auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Lautet er auf Abänderung, so hat er den Wortlaut der gewünschten abgeänderten Entscheidung zu enthalten (FASCHING, S.861 f., Rz.1696).
15.3. Die liechtensteinische (übrigens auch die österreichische) Rechtsprechung versteht die Rechtsmittelanträge indes insofern funktional, als sie - ungeachtet einer allenfalls missglückten Formulierung - deren verständige Deutung anhand der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und des Rechtsmittelvorbringens zulässt. Immerhin wird vorausgesetzt, dass ein (wie auch immer formulierter) Rechtsmittelantrag, der sich dann allenfalls deuten lässt, überhaupt gestellt wurde (OGH, Beschluss vom 04.03.2004 zu 2 CG.2001.373). Ein fehlender oder verfehlter Rechtsmittelantrag schadet allerdings dann nicht, wenn das Rechtsmittel durch die Anfechtungserklärung und das Rechtsmittelvorbringen hinreichend deutlich bestimmt ist (Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.2 zu § 526 öZPO).
15.4. In solchem Sinn hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erkannt, dass an die Schlüssigkeit von Rechtsmittelanträgen ein grosszügiger Massstab anzulegen ist. Diese sind im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rechtsmittelgründen und der Anfechtungserklärung zu prüfen. Selbst ein missverständlicher Antrag führt nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels; vielmehr wäre - auch gegenüber einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei - ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (OGH, Urteil vom 5.12.2000 zu 2 C 209/96, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 81, S.89 [10] mit Hinweisen; Beschlüsse vom 02.09.2004 zu 9 EG.2001.19, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 145, oder vom 03.11.2005 zu 8 CG.2003.197).
15.5. Wird als Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht - so auch im gegenständlichen Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.11) -, so lautet der Rechtsmittelantrag grundsätzlich auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise auf Aufhebung, nämlich dann, wenn für die Anwendung der gewünschten Rechtsnorm der Sachverhalt nicht ausreichend erörtert und festgestellt (bzw. bescheinigt) ist (FASCHING, S.852, Rz.1698).
15.6. In ihrem Revisionsrekurs beantragten die Sicherungswerber, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.03.2008 wiederhergestellt wird. Wohl wäre es nicht ganz folgerichtig, einen angefochtenen Beschluss zunächst aufzuheben, um ihn danach abzuändern; denn mit der Aufhebung würde der angefochtene Beschluss beseitigt, wogegen dessen Abänderung voraussetzt, er bestehe weiter. Doch das sind Spitzfindigkeiten, die keinen ernsthaften Zweifel am Sinn des Revisionsrekursantrags aufkommen lassen. Dieser zielt auf Wiederherstellung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts: also darauf, dass dieser Beschluss den angefochtenen Beschluss vollumfänglich ersetzen soll, was im Ergebnis einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gleichkommt.
15.7. Dass und warum ein Abänderungsantrag hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag verbunden werden kann, wenn als Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.15.5). Ob aus den Vorbringen im gegenständlichen Revisionsrekurs ersichtlich sei, inwiefern eine Verfahrensergänzung angezeigt sein soll, ist eine Frage der Revisionsrekursbegründung, nicht aber eine Frage der Revisionsrekursanträge.
15.8. Die erste formelle Einwendung betreffend Unschlüssigkeit der Revisionsrekursanträge erwies sich demnach als nicht berechtigt.
16. Zur gesetzmässigen Ausführung des Revisionsrekurses:
16.1. Die Sicherungswerber brachten unter anderem vor (vorstehende Ziff.11.4), nach eigener Aussage der Sicherungsgegnerin habe der Trustee aufgrund ihres Ansuchens Ende des Jahres 2006 bereits näher bestimmte Ausschüttungen an sie vorgenommen. Der Trust und die Übertragung des Vermögens an den Trustee sei genau zum Zeitpunkt erfolgt, als der Sicherungsgegnerin klar gewesen sei, dass sie das Verfahren in den USA verlieren und vom Nachlassgericht X. zur Zahlung von USD 1'163'680.65 verpflichtet würde. Indem sie ihr Vermögen nach Liechtenstein übertragen habe, sei sie bisher erfolgreich ihren Gläubigern entkommen. Ähnliches hatten die Sicherungswerber vor dem Fürstlichen Landgericht vorgebracht (ON 27, S.4 f.). Das entsprechende Vorbringen fand indes nicht Eingang in den bescheinigten Sachverhalt (ON 2, S.6 ff.; vorstehende Ziff.3). Dabei hatte es im Rekursverfahren sein Bewenden (ON 27, S.10 [4]).
16.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist an den vom Rekursgericht im Bescheinigungsverfahren angenommenen Sachverhalt gebunden (stellvertretend: OGH, Beschluss vom 10.01.2001 zu 10 Hp 87/99-23, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 135 S.138).
16.3. Für den Drittschuldner bestand deshalb kein Anlass, anzunehmen, es könne "nicht ausgeschlossen werden" dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof unzulässigem Vorbringen "rechtliche Relevanz" zubillige, oder "aus Vorsichtsgründen" ebenso unzulässiges Vorbringen zu erstatten und hierzu Bescheinigungsmittel anzubieten (ON 38, S.4 [5]; vorstehende Ziff.12.2). Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachtrag von Bescheinigungsmitteln im Rekursverfahren nicht zulässig; das Rekursverfahren, dessen zivilprozessrechtliche Reglung - über die Verweisungen in Art.297 und Art.51 EO - auch im Rechtssicherungsverfahren gilt, ist von einem strikten Neuerungsverbot beherrscht (OGH, Beschluss vom 05.03.1982 zu 4 C 265/81-21, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1983 15 S.17, oder Beschluss vom 17.07.2003 zu 4 CG.2002.176-44, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2004 129 S.135, mit Hinweisen).
16.4. Soweit die Sicherungswerber demnach Vorbringen erneuerten, das nicht Eingang in den bescheinigten Sachverhalt gefunden hatte (vorstehende Ziff.16.1), hatte dieses im Revisionsrekursverfahren unbeachtlich zu bleiben. Gleiches galt für die vom Drittschuldner hiergegen erhobenen tatsächlichen Einwendungen samt den hierzu angebotenen Bescheinigungsmitteln.
17. Im Übrigen war zunächst umstritten, ob sich Vermögen der Sicherungsgegnerin als einer Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, im Inland befinde: ob entsprechend der Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN gegeben sei. Das Fürstliche Landgericht bejahte, das Fürstliche Obergericht verneinte dies.
17.1. Nach § 50 Abs.1 JN (? § 99 öJN) soweit hier wesentlich, kann gegen Personen, welche im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche beim Landgericht Klage eingebracht werden, wenn sich Vermögen dieser Personen im Inland befindet. Nach § 50 Abs.2 JN gilt der Wohnsitz des Drittschuldners als Ort, an welchem sich das Vermögen befindet. Dem Wohnsitz natürlicher (physischer) Personen entspricht der Sitz von Rechtssubjekten, "die nicht zu den physischen Personen gehören", unter anderem von "Vermögensmassen" wie dem gegenständlichen Drittschuldner (§ 36 JN [? § 75 öJN]; Daphne-Ariane SIMOTTA in: Hans W. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 1. Band [2. A. Wien 2000] Rz.13 zu § 99 öJN).
17.2. Das Fürstliche Obergericht erachtete den Gerichtsstand des Vermögens für nicht gegeben, indem es sich insbesondere auf den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.12.2004 zu 10 CG.2004.58, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 141, stützte. Dort hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass (aufschiebend) bedingte Rechte Vermögen im Sinn von § 50 Abs.1 JN seien, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt der Beklagten abhänge (a.a.O. S.143 [14, mit Hinweisen] und S.44 [17]). Diese Voraussetzung war nach dem dort beurteilten Sachverhalt erfüllt, so dass sich allfällige weitere, differenzierende Erwägungen hierzu erübrigten.
17.3. In gleichem Sinn und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss vom 02.12.2004 zu 10 CG.2004-58 (vorstehende Ziff.17.2) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einem Beschluss vom 08.11.2007 zu 6 CG.2006.368, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 256: Auch vermögenswerte Rechte eines Beklagten bzw. Sicherungsgegners müssten nicht unbedingt und sofort fällig sein. Ein aufschiebend bedingtes Recht, bei dem der Eintritt der Bedingung von einem Willensakt des Beklagten bzw. Sicherungsgegners abhänge, sei als Vermögenswert anzusehen (a.a.O. S.264, mit Hinweisen). Im gleichen Beschluss vom 08.11.2007 zu 6 CG.2006.368 verwies der Fürstliche Oberste Gerichtshof aber auch auf seinen weiteren Beschluss, ebenfalls vom 08.11.2007, zu 3 CG.2007.66, auszugsweise veröffentlicht in LES 2008 266. Auf diesen Beschluss beriefen sich die Sicherungswerber. Er betraf jedoch nicht die Frage nach dem Gerichtsstand des Vermögens, sondern die Frage nach dem Gegenstand eines Drittverbots, und stützte sich auf Art.275 Abs.1 Bst.a EO (? § 379 Abs.3 Ziff.2 öEO) sowie auf die zugehörige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung (a.a.O. S.270). Im angefochtenen Beschluss hielt das Fürstliche Obergericht diese beiden Fragen denn auch ausdrücklich und zutreffend auseinander (ON 27, S.14 f. [8]). Mit den von den Sicherungswerbern zitierten Erwägungen (ON 31, S.5) wurde begründet, dass ein Rekursgericht - um den Gegenstand des Drittverbots zu bestimmen - nicht berechtigt sei, den Bestand vom Drittverbot erfassten Forderungen zu prüfen. Ein Rekursgericht, das den erstgerichtlichen Beschluss allein aufgrund der zum Zeitpunkt seines Erlasses gegebenen Behauptungs- Sach- und Rechtslage zu prüfen habe, müsse sich dabei darauf beschränken, die Zulässigkeit des beantragten Verbots zu beurteilen. Den Bestand des Anspruchs des Sicherungsgegners und die Erfolgsaussichten seiner Geltendmachung dagegen dürfe es nicht prüfen. Nur solche Forderungen könnten nicht durch ein Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlussfassung noch nicht geschaffen ist und von denen daher noch ungewiss ist, ob sie überhaupt jemals zur Entstehung gelangen.
17.4. Mit der hier allein interessierenden Frage, ob sich Vermögen des Sicherungsgegners im Inland befinde und deshalb der Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN gegeben sei, hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 08.11.2007 zu 3 CG.2007.66 (vorstehende Ziff.17.3) nicht zu befassen. Zwar hatte das Fürstliche Obergericht dort den Gerichtsstand des Vermögens verneint, die inländische Gerichtsbarkeit jedoch, gestützt auf eine Gerichtsstandsvereinbarung und § 53 JN, bejaht; dabei hatte es im dortigen Revisionsrekursverfahren sein Bewenden (a.a.O. S.267). Entsprechend vermittelt der Beschluss vom 08.11.2007 zu 3 CG.2007.66 keine Anhaltspunkte, dass von der noch am gleichen Tag ausdrücklich bestätigten Rechtsprechung zu JN 50 (vorstehende Ziff.17.2 und Ziff.17.3) abgewichen werden wollte.
17.5. Die liechtensteinische Rechtsprechung zu § 50 JN steht im Einklang mit der österreichischen Rechtslehre und Rechtsprechung zu § 99 öEO, soweit sich diese (angesichts des zum Teil abweichenden Wortlauts der beiden Bestimmungen) verwerten lässt. Danach gehören nur jene Güter zum Vermögen im Sinn von § 50 Abs.1 JN (? § 99 Abs.1 öJN), die dem Beklagten (hier: der Sicherungsgegnerin) eine Verfügungsmacht gewähren (Peter G. MAYR in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur öZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.5 zu § 99 öJN; SIMOTTA, Rz.20 zu § 99 öJN: je mit Hinweisen). Dabei muss es sich um einen greifbaren wirtschaftlichen Wert, um "Vermögen" im üblichen Sprachgebrauch handeln; ein solcher Wert fehlt Gegenständen, die für andere Personen als für den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert haben (SIMOTTA, Rz.22 zu § 99 öJN; Alexander KLAUSER/Georg E. KODEK, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [MGA 16. A. Wien 2006] E.25 zu § 99 öJN). Aufschiebend bedingte Rechte sind Vermögen im Sinn von § 99 Abs.1 öJN, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt, so dass die Bedingung einer Befristung nahe kommt. Aufschiebend bedingte Rechte, bei denen der Eintritt der Bedingung jedoch von Umständen abhängt, die zumindest teilweise vom Willen des Beklagten unabhängig sind oder bei denen der Eintritt der Bedingung im normalen Ablauf nicht vorausgesehen werden kann, bilden wirtschaftlich für den Beklagten keinen realisierbaren Vermögenswert; sie gewähren ihm nur ein Anwartschaftsrecht, das im Vermögensverkehr nicht realisierbar ist. Nicht realisierbare Anwartschaftsrechte begründen keinen Gerichtsstand des Vermögens (zum Ganzen: SIMOTTA, Rz.39 zu § 99 öJN). Vermögen im Sinn von § 99 Abs.1 öJN muss zweifelsfrei dem Beklagten selber zustehen. Eine Forderung ist Vermögen im Sinn von § 99 Abs.1 öJN, solange sie Gegenstand des Vermögensverkehrs sein kann und solange ihre Einbringlichkeit in Zukunft noch möglich ist, selbst wenn sie mangels einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht klagbar ist, sofern sie anderweitig geltend gemacht werden kann (SIMOTTA, Rz.50 und Rz.51 zu § 99 öJN).
17.6. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Willkürverbots hatte der Staatsgerichtshof in einer Entscheidung 27.03.2007 (StGH 2006/16) zu beantworten, ob ein Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, wonach in einem konkreten Fall der Gerichtsstand des Vermögens im Sinn von § 50 JN gegeben sei, als sachlich grob unrichtig zu qualifizieren sei. In diesem Zusammenhang erwog er, dass der Wortlaut von § 50 JN (in näher ausgeführtem Sinn) nicht voraussetze, dass die geltend gemachte Forderung in das vorhandene Vermögen vollstreckt werden könne. Inwiefern jedoch aufschiebend bedingte Rechte zum Vermögen im Sinn von § 50 JN gehören, war nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Entsprechend wurde auch die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach dies nur der Fall sei, wenn der Eintritt der Bedingung nur von einem Willensakt des Beklagten abhängt (vorstehende Ziff.17.2 und Ziff.17.3), nicht in Frage gestellt; ebenso wenig die österreichische Rechtslehre, auf die sich diese Rechtsprechung stützt (vorstehende Ziff.17.5).
18. Um zu beurteilen, ob Vermögen im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.17) der Sicherungsgegnerin zustehe und sich im Inland befinde, war an bescheinigten Sachverhalt anzuknüpfen (vorstehende Ziff.3), bei dem es im Rekursverfahren (vorstehende Ziff.16.1) und entsprechend auch im Revisionsrekursverfahren (vorstehende Ziff.16.2) sein Bewenden hatte.
18.1. Nach der bescheinigten Bestimmung 6 der Trusturkunde (Ausschüttungen) ist der Treuhänder nach alleinigem, ausschliesslichem und uneingeschränktem Gutdünken befugt, zu gegebener Zeit Ausschüttungen vorzunehmen, die er für die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss von Begünstigten angemessen erachtet. Ungeachtet dessen ist er zu Lebzeiten des Ernstbegünstigten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in Bezug auf Ausschüttungen, Anlagen oder sonstige Angelegenheiten Ersuchen oder Ratschläge nur vom Erstbegünstigten oder seinem bestellten Vertreter zu berücksichtigen (ON 2, S.6 unten f.; vorstehende Ziff.3.4).
18.2. Nach der wiedergegebenen Bestimmung (vorstehende Ziff.18.1) lässt sich die Rechtsstellung der Sicherungsgegnerin gegen den Drittschuldner noch kaum als Anspruch bezeichnen; näher liegt eine blosse Anwartschaft. Gewiss ist der Zweck des Trusts - Ausschüttungen für die Gesundheit, das Wohlergehen, den Nutzen oder den Genuss eines Begünstigten - bescheinigt; doch hierüber befindet der Treuhänder nach alleinigem, ausschliesslichem und uneingeschränktem Gutdünken; ein entsprechendes Ansuchen der Sicherungsgegnerin als der Erstbegünstigten kann er berücksichtigen, muss es aber nicht. Insofern steht das Trustvermögen nicht zweifelsfrei der Sicherungsgegnerin zu.
18.3. Selbst wenn man, wie die Sicherungswerber vorbrachten (ON 31, S.5 unten f.), eine Forderung der Sicherungsgegnerin gegenüber dem Trustvermögen anerkennen wollte, wäre sie bedingt: abhängig vom alleinigen, ausschliesslichen und uneingeschränkten Gutdünken des Treuhänders. Ob überhaupt und, gegenbenenfalls, in welchem Umfang Ausschüttungen vorgenommen werden, bestimmt sich offensichtlich nicht nur nach dem der Sicherungsgegnerin.
18.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Treuhänder das erwähnte Gutdünken nur zum Schein gewährt worden wäre, so dass, ungeachtet der wiedergegebenen Bestimmung 6 (vorstehende Ziff.18.1), tatsächlich doch die Sicherungsgegnerin über Ausschüttungen bestimmten würde, sind nicht bescheinigt.
18.5. Von einer Bedingung, deren Eintritt nur von einem Willensakt der Sicherungsgegnerin abhängt, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Damit aber fehlt es nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, von der abzurücken kein Anlass besteht, an einem Vermögen, das im Sinn von § 50 JN einen Gerichtsstand zu begründen vermöchte.
19. Soweit die Sicherungswerber den Gerichtsstand des Vermögens mit Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes begründeten (ON 31, S.6 ff. [c]), machten sie ein objektivierbares und vernünftiges Interesse an der Prozessführung im Inland geltend.
19.1. Unter anderem brachten sie vor, der Trustee habe aufgrund des Ansuchens der Sicherungsgegnerin Ende des Jahres 2006 bereits näher bestimmte Ausschüttungen an sie vorgenommen. Der Trust und die Übertragung des Vermögens an den Trustee sei genau zum Zeitpunkt erfolgt, als der Sicherungsgegnerin klar gewesen sei, dass sie das Verfahren in den USA verlieren und vom Nachlassgericht X. zur Zahlung von USD 1'163'680.65 verpflichtet würde. Indem sie ihr Vermögen nach Liechtenstein übertragen habe, sei sie bisher erfolgreich ihren Gläubigern entkommen.
19.2. Das entsprechende Vorbringen fand indes nicht Eingang in den bescheinigten Sachverhalt (vorstehende Ziff.16.1) und hatte deshalb im Revisionsrekursverfahren unbeachtlich zu bleiben (vorstehende Ziff.16.2 und Ziff.16.4). Bescheinigt ist wohl ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Gerichtsverhandlungen vor dem Nachlassgericht in den USA (01.04.2004 bis 02.12.2004; ON 2, S.7 [zweitletzter Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.5) und der Errichtung des gegenständlichen Trusts (31.08.2004; ON 2, S.6 [zweitletzter Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.3).
19.3. Ausschüttungsbestimmungen, wie sie hier bescheinigt wurden (vorstehende Ziff.3.4), bergen sehr wohl die von den Sicherungswerbern befürchtete Gefahr des Missbrauchs und der Gläubigerbeschädigung in sich. Missbrauch und Gläubigerschädigung lassen sich indes nicht schon aus dem bescheinigten zeitlichen Zusammenhang (vorstehende Ziff.19.2) zwingend ableiten. Selbst wenn man solches vermuten könnte: bescheinigt ist es nicht. Hierfür bedürfte es weiterer Anhaltspunkte, etwa von der Art, wie sie die Sicherungswerber zwar vorgebracht (vorstehende Ziff.19.1), jedoch, wie dargelegt, nicht Eingang in den bescheinigten Sachverhalt gefunden haben (vorstehende Ziff.19.2).
19.4. Soweit sich die Sicherungswerber in diesem Zusammenhang auf die österreichische Rechtslehre zum Rechtsmissbrauch beriefen (SIMOTTA, Rz.63 zu § 99 JN), war daran zu erinnern, dass sich die von ihnen zitierte Kommentarstelle auf das Verhältnis des im Inland befindlichen Vermögens zum Streitwert bezieht: insofern auf den zweiten Satz von § 99 öJN, der jedoch nicht in § 50 JN aufgenommen wurde.
20. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen beruhte der angefochtene Beschluss somit im Ergebnis auf zutreffender rechtlicher Beurteilung. Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs vom 02.07.2008 erwies sich als nicht berechtigt.
21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich, den von beiden Parteien (summarisch) thematisierten Anspruch des Drittschuldners auf Akteneinsicht zu vertiefen. Die Sicherungswerber hatten einen derartigen Anspruch verneint (ON 31, S.8 [2]); der Drittschuldner hatte damit lediglich seinen Subeventualantrag begründet (ON 38, S.19 [VII] und S.21 [3]), dem nach der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses im Sinn seines Eventualantrags (ON 38, S.21 [2]) keine Bedeutung mehr zukam.
22. Die unterlegenen Sicherungswerber haben dem obsiegenden Drittschuldner die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (Art.297 in Verbindung mit Art.51 EO sowie mit § 41, § 50 und § 54 ZPO).
22.1. Das Kostenverzeichnis des Drittschuldners (ON 38, S.23) war insofern zu berichtigen, als im Sinn von Art.15 Bst.a RATG nur zwei seinem Rechtsvertreter gegenüberstehende Personen vorhanden waren, so dass ihm die bei mehreren Personen vorgesehene Erhöhung der Entlohnung von 10% (nicht aber, wie verzeichnet, von 15%) zustand. Die in den Entscheidungen und Schriftsätzen aufscheinende Sicherungsgegnerin wurde von ihm im Revisionsrekursverfahren weder vertreten noch hatte sie sich daran beteiligt.
22.2. Entsprechend verminderte sich der verzeichnete Betrag für die Revisionsrekursbeantwortung, zuzüglich 40% Einheitssatz, 10% Streitgenossenzuschlag und 7.6% Mehrwertsteuer, auf CHF 12'775.80; hinzu kam die zu tief verzeichnete (Art.25 Abs.1 Bst.h und Abs.3 GGG), aber nicht weiter zu berichtigende (§ 54 ZPO) Entscheidungsgebühr von CHF 2'550.00.
B. REVISIONSREKURS VOM 20.03.2008
23. Als Folge der Entscheidung über den Revisionsrekurs vom 02.07.2008 (vorstehender Abschnitt A) erübrigte sich eine Entscheidung, ob ihm aufschiebende Wirkung hätte gewährt werden können oder sollen. Entsprechend erwies sich der Revisionsrekurs vom 30.07.2008 (ON 40), der auf eine derartige Entscheidung zielte, als gegenstandslos.
24. Zwar ist die Verweigerung der beantragten aufschiebenden Wirkung selbständig anfechtbar (§ 492 Abs.2 ZPO [Umkehrschluss]). Über einen entsprechenden Revisionsrekurs ist indes nur dann materiell zu entscheiden, wenn der Revisionsrekurs gegen den Beschluss, auf den sich die beantragte aufschiebende Wirkung bezieht, noch nicht spruchreif ist. Wenn jedoch, wie hier (vorstehender Abschnitt A), über den ersten Revisionsrekurs entschieden wird, ist der Revisionsrekurswerber durch die Entscheidung über die verweigerte aufschiebende Wirkung nicht mehr beschwert (KODEK, Rz.4 zu § 524 öZPO [? 492 ZPO]), weshalb ein entsprechender Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen ist (KODEK, Rz.9 vor § 461 öZPO [? 431 ZPO]). Mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sollte das vom Fürstlichen Landgericht erlassene Sicherungsbot (vorstehende Ziff.2) bis auf Weiteres aufrecht bleiben. Mit der endgültigen Entscheidung über den Bestand dieses Sicherungsbots (vorstehende Ziff.20) fiel die Voraussetzung hierfür weg. Weil der Drittschuldner in seiner (Revisionsrekursbeantwortung den (hier naheliegenden) Wegfall der Beschwer nicht thematisierte und entsprechend auch keinen Zurückweisungsantrag stellte, gebührte ihm kein Kostenersatz (zum Ganzen: OGH, Beschlüsse vom 10.01.2008 zu 8 EX.2005.3066 oder vom 07.08.2008 zu 4 EG.2007.95: je mit Hinweisen).
Vaduz, 5. Februar 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof