9 CG. 2008.409
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei SP***, vertreten durch Dr. iur. Markus Baldauf, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei FL***, vertreten durch Dr. Norbert Seeger, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wegen EUR 381.651,10 s.A. infolge des Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 20.10.2010, 9 CG.2008.409-51, mit dem ihre Berufung gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 8.3.2010 (ON 41) als verspätet verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und dem Berufungsgericht die Entscheidung (auch) über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit dem Urteil des Landgerichtes vom 8.3.2010 wurde ua die Beklagte zur Zahlung von EUR 381.651,10 s.A. an die Klägerin verpflichtet. Dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 26.3.2010 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete damit am 23.4.2010.
Ua die Beklagte erhob gegen das Ersturteil die mit dem 23.4.2010 datierte Berufung, welche am 27.4.2010 beim Landgericht einlangte. Laut Eingangsvermerk des Landgerichtes erfolgte die Postaufgabe dieser Berufung am 26.4.2010. Das Kuvert des Berufungsschriftsatzes findet sich im Akt nicht (ON 42).
Das Landgericht verfügte die Zustellung der Berufung an die Klägerin, die fristgerecht eine Berufungsmitteilung erstattete. Darin stellte die Klägerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20.10.2010 verwarf das Obergericht die Berufung (als verspätet) und sprach aus, dass die Klägerin die Kosten ihrer Berufungsmitteilung selbst zu tragen habe. Hiebei ging das Berufungsgericht entsprechend der Aktenlage davon aus, dass die Berufung der Beklagten erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 23.4.2010, nämlich am 26.4.2010 und damit gemäss § 434 Abs 1 ZPO verspätet bei der Post aufgegeben worden sei. Da die Klägerin diese Verspätung in ihrer Berufungsmitteilung nicht geltend gemacht habe, sei dieser Schriftsatz auch nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu honorieren.
Gegen diesen am 25.10.2010 der Beklagten zugestellten Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, die ihn wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung vollinhaltlich anzufechten erklärt und dessen ersatzlose Aufhebung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt.
Zusammengefasst bringt die Beklagte vor, dass ihr Vertreter persönlich die Berufungsschrift fristgerecht am 23.4.2010 zur Post gegeben und den entsprechenden Empfangsschein nach seiner Rückkehr in die Kanzlei der ersten Seite der Berufungsschrift angeheftet habe. Zum Beweis dafür legte die Beklagte das Original des Empfangsscheines der Liechtensteinischen Post AG sowie eine eidesstättige Erklärung ihres Rechtsvertreters vor. Letzterer wurde auch als Zeuge angeboten.
Die Klägerin erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt (RIS-Justiz RS0043893). Das Vorbringen der Beklagten über die Rechtzeitigkeit ihrer als verspätet zurückgewiesenen Berufung verstösst auch nicht gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0041923; 5 Ob 196/03i).
Bereits aus den von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt sich die Richtigkeit ihres Rechtsmittelvorbringens insbesondere hinsichtlich der Postaufgabe des Berufungsschriftsatzes bereits am 23.4.2010. Dessen unrichtige Adressierung an das Obergericht anstatt an das gemäss § 435 ZPO zuständige Landgericht schadet nicht (LES 2010, 288; LES 1996, 93).
Davon ausgehend beruht der Eingangsvermerk des Landgerichtes (26.4.2010) auf einem offenkundigen Versehen des zuständigen Gerichtsbediensteten. Im Übrigen ist auch das Kuvert beinhaltend ua den Berufungsschriftsatz im Akt nicht mehr vorhanden, sodass auch dessen Poststempel nicht mehr eruiert werden kann (vgl Geschäftsordnung Art 17 Abs 3 LGBl 1970/3).
Die Berufung der Beklagten wurde deshalb zu Unrecht als verspätet verworfen und wird im fortgesetzten Verfahren vom Berufungsgericht als rechtzeitig eingebracht zu behandeln sein.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 48, 52 ZPO. Da das Obergericht die Berufung von Amts wegen und ohne darauf abzielenden Antrag der Klägerin als verspätet zurückgewiesen hat, lag ein Zwischenstreit nicht vor.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat