9 CG.2007.81
Art 274 Abs 2 und Abs 3 EO
Soweit die besonderen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 3 EO (objektive Gefährdung) erfüllt sind, brauchen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 2 EO (subjektive Gefährdung) nicht auch erfüllt zu sein. Insofern ist der Wortlaut von Art 274 Abs 3 EO klar und eindeutig.
Klar und eindeutig ist aber auch der Wortlaut von Art 274 Abs 3 lit c EO insofern, als dort alternativ zwei Tatbestände objektiver Gefährdung aufscheinen: Entweder wohnt der Schuldner nicht in Liechtenstein, oder der Exekutionstitel müsste sonst im Ausland vollstreckt werden.
Beim ersten Tatbestand stellt Art 274 Abs 3 lit c EO einzig und abschliessend darauf ab, ob der Schuldner in Liechtenstein wohne und sieht keine Ausnahme vor, falls der Schuldner in einem Staat wohnt, mit dem das Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E abgeschlossen hat.
Beim zweiten Tatbestand stellt Art 274 Abs 3 lit c EO auf die Vollstreckung im Ausland ab, ohne zu unterscheiden, ob es sich beim "Ausland" um einen Staat handle, mit dem das Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E in Zivilsachen abgeschlossen hat.
[...]
2. Mit B vom 15.03.2007 erliess das LG ein von der Sicherungswerberin begehrtes Sicherungsbot und ergänzte es, indem es der Sicherungswerberin die Leistung einer Sicherheit auftrug und die Kosten des Sicherungsbots einstweilen der Sicherungswerberin auferlegte.
[...]
5. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs der Sicherungswerberin vom 24.04.2007 gab das OG mit B vom 08.11.2007 Folge, indem es den angefochtenen B ersatzlos aufhob und die Sicherungswerberin zu näher bestimmtem Kostenersatz verpflichtete. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
5.1. Die Sicherungsgegnerin halte dafür, dass es auch unter dem Gesichtspunkt von Art 274 Abs 3 lit c EO (fehlender Wohnsitz in Liechtenstein) zusätzlich einer subjektiven Gefährdung bedürfe.
5.2. Aufgrund des zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich bestehenden Vollstreckungsabkommens erscheine es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass ein Wohnsitz in Österreich für sich allein als Sicherungsgrund genügen soll. Vielmehr müsse eine subjektive Gefährdung hinzukommen. Eine subjektive Gefährdung liege hier nicht vor. Ein in einem U in Zivilsachen enthaltener Kostenspruch sei vom erwähnten Vollstreckungsabkommen miterfasst. Dessen Wortlaut, Art 1 Abs 2, umfasse die E in der Hauptsache wie die Kostenentscheidung.
5.3. Zwar bestehe mit Bezug auf den hälftigen Anteil der Sicherungsgegnerin am Grundstück K ein Veräusserungs- und Belastungsverbot zugunsten ihres Ehemannes. Gleiches gelte mit Bezug auf den dem Ehemann gehörenden hälftigen Anteil zugunsten der Sicherungsgegnerin. Dieses Belastungs- und Veräusserungsverbot besage jedoch nicht, dass der hälftige Anteil der Sicherungsgegnerin nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens bilden könnte. Andernfalls könnte ein Schuldner durch eine derartige Regelung die Exekution auf Immobilien auf einfachste Weise verunmöglichen. Aus dem von der Sicherungsgegnerin vorgelegten Vermögensbekenntnis folge deshalb, entgegen der Auffassung der Sicherungswerberin, keine subjektive Gefährdung.
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6. Gegen den im wiedergegebenen Sinn begründeten B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin vom 03.12.2007 ...
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8. Hierzu hat der OGH erwogen:
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8.2. Nach Art 274 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen (Sicherungsbote) erlassen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Schuldner durch Handlungen, wie Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Veräusserung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere darüber mit Dritten getroffene Vereinbarungen oder durch Unterlassungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte (Sicherungsgründe). Art 274 Abs 3 EO nennt abstrakte Sicherungsgründe; danach liegt ein Sicherungsgrund insbesondere auch dann vor, wenn der Schuldner nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste (lit c). Nach Art 274 Abs 4 EO darf ein Sicherungsbot nicht erlassen werden, wenn der Sicherungswerber durch Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht bereits hinreichend gedeckt ist oder mit Rücksicht auf die allgemeine Vermögenslage des im Inland wohnenden Schuldners sonst nach Ermessen des Gerichts hinreichend gedeckt erscheint. Dem Vorbehalt von Art 274 Abs 4 EO kam hier von vornherein keine Bedeutung zu, nachdem sich die im Ausland wohnende Sicherungsgegnerin selber als "bekanntermassen ... völlig mittellose Hausfrau und Mutter von Kleinkindern" bezeichnete.
8.3. Soweit die besonderen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 3 EO (objektive Gefährdung) erfüllt sind, brauchen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 2 EO (subjektive Gefährdung) nicht auch erfüllt zu sein. Insofern ist der Wortlaut von Art 274 Abs 3 EO ("Ein Sicherungsgrund liegt insbesondere auch dann vor, wenn ...") klar und eindeutig. Klar und eindeutig ist aber auch der Wortlaut von Art 274 Abs 3 lit c EO insofern, als dort alternativ zwei Tatbestände objektiver Gefährdung aufscheinen: Entweder wohnt der Schuldner nicht in Liechtenstein, oder der Exekutionstitel müsste sonst im Ausland vollstreckt werden. Diese Auffassung hat das OG in einem B vom 19.10.1983 zu 4 C 135/83 (auszugsweise veröffentlicht in LES 1984, 54) näher begründet. Der OGH teilt sie und verweist darauf.
8.4. Die Sicherungsgegnerin nannte zwei Entscheidungen, in denen der OGH den Standpunkt vertreten habe, dass als Sicherungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen grundsätzlich die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung zu verlangen sei. In der einen E (B vom 27.01.2007 zu 1 C 208/96-35, auszugsweise veröffentlicht in LES 1998, 166) hat der OGH den von der Sicherungsgegnerin zitierten Standpunkt wohl vertreten, jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt des (dort nicht gegebenen) Ausnahmetatbestands einer objektiven Gefährdung. In der anderen E (B vom 08.06.2000 zu 10 Fa 5/98-52) hat der OGH zunächst die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung der Bescheinigung einer objektiven Gefährdung alternativ gegenübergestellt und zu dieser erwogen: Eine objektive Gefährdung setze zwar nicht voraus, dass der Sicherungsgegner seinen Wohnsitz im Ausland habe oder dorthin verlegen werde bzw die Gegenstände, auf die sich die einstweilige Verfügung beziehe, ins Ausland verbringen wolle. Erforderlich sei aber die Bescheinigung durch die gefährdete Partei, sie könne ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine erfolgversprechende Exekution im Inland nicht führen und werde genötigt sein, diese im Ausland zu betreiben, etwa weil sich Vermögensstücke ihres Gegners dort befänden. Diese E bezog sich auf den zweiten Tatbestand objektiver Gefährdung, der erfüllt ist, wenn der Exekutionstitel sonst im Ausland vollstreckt werden müsste.
8.5. In einem B vom 14.01.1999 zu 6 C 414/98 (auszugsweise veröffentlich in LES 1999, 319) hat der OGH indes erwogen, der Sicherungsgegner habe seinen Wohnsitz im Ausland. Damit sei der Sicherungsgrund nach Art 274 Abs 3 lit c gegeben; der Bescheinigung des Sicherungswerbers, wonach der Sicherungsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erfüllung eines U zu seinen Lasten vereiteln bzw es auf eine Exekutionsführung im Ausland ankommen lassen - also der Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung -, bedürfe es nicht.
8.6. Im gegenständlichen Fall war der erste Tatbestand objektiver Gefährdung erfüllt: Die Schuldnerin wohnt nicht in Liechtenstein. Dies erachtete das LG für bescheinigt und deshalb - in Übereinstimmung mit der wiedergegebenen Rsp des OGH - auch den Sicherungsgrund nach Art 274 Abs 3 lit c für gegeben.
8.7. Wohl besteht zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich ein Abkommen vom 05.07.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen ... (LR 0 276 910.21). Danach werden unter näher bestimmten Voraussetzungen die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen E in Zivil- und Handelssachen anerkannt. Der insofern klare Wortlaut von Art 274 Abs 3 lit c EO stellt beim ersten Tatbestand jedoch einzig und abschliessend darauf ab, ob der Schuldner in Liechtenstein wohne und sieht keine Ausnahme vor, falls der Schuldner in einem Staat wohnt, mit dem das Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E abgeschlossen hat. Beim zweiten Tatbestand stellt Art 274 Abs 3 lit c EO auf die Vollstreckung im Ausland ab, ohne zu unterscheiden, ob es sich beim "Ausland" um einen Staat handle, mit dem das Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E in Zivilsachen abgeschlossen hat.
8.8. Soweit das OG den hier erfüllten ersten Tatbestand objektiver Gefährdung nicht genügen lassen wollte, obwohl die Sicherungsgegnerin nicht in Liechtenstein wohnt, entfernte es sich nicht nur vom klaren und eindeutigen Wortlaut von Art 274 Abs 3 lit c EO, sondern auch - ohne dies zu begründen - von der Rsp des OGH sowie von seiner eigenen früheren Rsp, die der OGH für zutreffend erachtet.
9. Bereits aufgrund dieser Erwägungen erwies sich der Revisionsrekurs als berechtigt, ohne dass auf weiteres Vorbringen der Sicherungswerberin näher eingegangen zu werden brauchte.