9 CG. 2007.113
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. [ein Versicherer nach Art.57 ff. UVersG] wegen Invalidenrente (Revisionsinteresse: CHF 16'984.80), infolge Revision des Klägers vom 11.12.2009 (ON 74) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.11.2009 (ON 73), womit der Berufung der Beklagten vom 11.08.2009 (ON 65) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.07.2009 (ON 64) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.11.2009 (ON 73) wird bestätigt.
II. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1'951.85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 19.04.2007 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm aufgrund des Unfalls vom 22.12.1996 über den 31.07.1999 hinaus bis auf Weiteres Taggelder nach Art.16 ff. OUFL (= Gesetz vom 28.11.1989 über die obligatorische Unfallversicherung [UVersG]; LR 832.20), in eventu: eine Invalidenrente nach Art.18 ff. UVersG auf der Grundlage einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie (nicht nur in eventu) eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f. UVersG auf der Grundlage eines Integritätsschadens von mindestens 50%, jeweils im gesetzlichen Ausmass, zu gewähren. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 21.07.2009 (ON 64) wies das Fürstliche Landgericht das Begehren des Klägers, ihm aufgrund des Unfalls vom 22.12.1996 über den 31.07.1999 hinaus bis auf Weiteres Taggelder nach Art.16 ff. UVersG zu gewähren, ab. Dagegen verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 22.12.1996 eine 10%ige Invalidenrente auf der Grundlage des versicherten Verdienstes, somit von monatlich CHF 471.80, zuzüglich entsprechender Teuerungszulage und abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen bis auf Weiteres, somit auch über den 01.01.2007 hinaus, zu gewähren. Das Mehrbegehren, dem Kläger eine Invalidenrente auf der Grundlage einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, wies es ab. Ebenso wies es das Begehren auf Gewährung einer Integritätsentschädigung von mindestens 50% ab. Die Prozesskosten teilte es verhältnismässig.
3. Teils als unstrittig (ON 64, S.3 f.; nachstehende Ziff.3.1 bis Ziff.3.6)), teils aufgrund aufgenommener Beweise (ON 64, S.8 [3. Abschnitt]) und deren Würdigung (ON 64, S.11 ff.; nachstehende Ziff.3.7 bis Ziff.3.11) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt fest (wobei medizinischen Fachausdrücken bisweilen [in eckiger Klammer] Erklärungen aus dem klinischen Wörterbuch PSCHYREMBEL beigefügt sind):
3.1. Der Kläger wurde am 18.09.1964 in C. (Österreich) geboren. Dort besuchte er die Volksschule. Danach absolvierte er während eines Jahres einen Polytechnischen Lehrgang und im Anschluss daran eine dreijährige Lehre als Fusspfleger und Masseur. Im Jahr 1983 schloss er diese Ausbildung erfolgreich ab. Während der nächsten zehn Jahre arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber in Österreich als Masseur. Zusätzlich bildete er sich in Lymphdrainage weiter. Im Jahr 1994 trat er bei der D.-AG eine Stelle als Masseur und Fusspfleger an. Das wöchentliche Arbeitspensum betrug 40 Stunden. Im Jahr 1994 verdiente er dort CHF 55'003.00, im Jahr 1995 CHF 56'736.00 und im Jahr 1996 CHF 58'977.00.
3.2. Am 22.12.1996 wurde der Kläger während eines Firmenfussballturniers (Hallenturnier) beim Kopfballspiel von einem Gegner umgestossen und stürzte auf die rechte Hand. Dabei erlitt er einen Speichentrümmerbruch an der rechten Hand; auch das Gelenk war betroffen. Die Verletzung musste operativ behandelt werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als Arbeitnehmer bei der D.-AG bei der Beklagten obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
3.3. Am 17.01.1997 meldete die damalige Arbeitgeberin des Klägers den Unfall (vorstehende Ziff.3.2) der Beklagten. Die Beklagte bezahlte neben den Heilungskosten auch Taggelder bis zum 31.07.1999.
3.4. Mit Verfügung vom 10.09.1999 wurde dem Kläger eine Integritätsentschädigung im Betrag von CHF 9'720.00 zugesprochen und auch ausbezahlt. Weitere Leistungen wurden auf den 31.07.1999 befristet. Die Ausrichtung einer Invalidenrente wurde abgelehnt.
3.5. Gegen die Verfügung vom 10.09.1999 (vorstehende Ziff.3.4) erhob der Kläger Einsprache.
3.6. Mit Einspracheentscheid vom 15.02.2007 wurde die Einsprache (vorstehende Ziff.3.5) teilweise gutgeheissen. Der Kläger erhielt vom 01.08.1999 bis 31.12.2006 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 6% eine Invalidenrente zugesprochen; die monatliche Invalidenrente betrug CHF 236.00, die monatliche Teuerungszulage ab dem 01.01.2001 CHF 10.00 und ab dem 01.01.2005 CHF 14.00. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
3.7. Unmittelbar nach dem Unfall (vorstehende Ziff.3.2) wurde dem Kläger gekündigt. Er war Leiter der Physiotherapie in E. und dort ausschliesslich als Masseur tätig gewesen. Nach dem Unfall bestand er die Meisterprüfung als Podologe. Zudem wollte er in Österreich als Masseur arbeiten. Hierfür hätte er indes ebenfalls einer Meisterprüfung bedurft. Aufgrund seiner Verletzung wurde ihm gesagt, dass er mit der Funktionsbeeinträchtigung seiner Hand gewisse Massagegriffe gar nicht durchführen und deshalb nicht zur Prüfung antreten könne. Danach war der Kläger als Podologe tätig und übte die Lymphdrainage auf privater Basis aus, ohne Vertrag mit der Gebietskrankenkasse F. Voraussetzung für Verträge mit dieser Gebietskrankenkasse war, dass jemand im Bereich der Massage alles machen müsse. Eine komplette Umschulung kam - subjektiv - für den Kläger nicht in Betracht, da er nicht gewusst hätte, auf welche Berufe er sich umschulen lassen sollte. Aus dem Unfall bezieht der Kläger aus Österreich keine Leistungen.
3.8. Der Kläger erlitt beim erwähnten Firmenfussballturnier einen Speichenbruch rechts mit Gelenksbeteiligung. Die Behandlung erfolgte operativ im Landeskrankenhaus C. (gedeckte Reposition und Stiftelung). Es kam zu einer Ausheilung der Fraktur mit leichter Fehlstellung. Röntgenologisch zeigt sich keine Gelenksspaltverschmälerung. Wegen des Stauchungsschmerzes im Handgelenk ist jedoch davon auszugehen, dass bereits knorpeldegenerative Veränderungen vorliegen. Die Speiche ist im Rahmen der Zusammensinterung bei der Bruchheilung gegenüber der Elle um 2 mm verkürzt, ausserdem um 10 Grad nach radial [? daumenwärts] und nach dorsal [? rückseitig] gekippt verheilt. Dies führt neben einer Gelenksbeteiligung auch zu einer gewissen (radiologisch nicht sichtbaren) Inkongruenz im Bereich des distalen [? weiter vom Rumpf entfernt] Radio-ulnargelenks [? Speiche-Elle-Gelenk]. Klinisch sind die Bewegungseinschränkungen im Handgelenk eher geringfügig. Endlagig besteht bei den passiven Drehbewegungen sowie bei Dorsal- und Palmarflexion [? Biegung der Handfläche] ein Schmerz, ebenso ein beträchtlicher Schmerz beim Aufstützen oder Anpressen der dorsalextendierten Hand gegen eine Unterlage. Dies ist in erster Linie die Tätigkeit, die bei der herkömmlichen manuellen Massage benötigt wird. Eine Muskelverschmächtigung des rechten Ober- und Unterarms sowie der Handbinnenmuskulatur gegenüber links ist nicht feststellbar.
3.9. Es bestehen eindeutige Hinweise auf eine Einengung der Sehnengleitung im 1. Strecksehnenfach. Eine ganztägig ausgeübte manuelle Massage mit der entsprechenden Körperhaltung ist dem Kläger nicht möglich. Die übrigen Tätigkeiten, nämlich die Tätigkeit des Fusspflegers (Podologen), die Durchführung einer Lymphdrainage und die Ernährungsberatung kann der Kläger ungestört zu 100% ausüben. Auf dem allgemeinen Erwerbssektor ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10% für dauernd einzustufen, der Integritätsschaden mit 10%. Beim Kläger ist ein Endzustand erreicht, und zwar spätestens seit Jahreswechsel 1998/1999.
3.10. Wie festgestellt (vorstehende Ziff.3.1), verdiente der Kläger im Jahr 1996 CHF 58'977.00. Bis dahin stieg sein Lohn um durchschnittlich CHF 1'737.00 pro Jahr. Auf den 01.08.1999 ist ein mutmasslicher Jahreslohn von CHF 64'188.00, bezogen auf eine 40-Stunden-Woche anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 35-jährig, verheiratet und Vater zweier Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992, wohnhaft in C. Seit 1997 war er als selbständiger Podologe und Ernährungsberater tätig, wobei er geringere Einkünfte als in E. erzielte.
3.11. Die Tabellenlöhne der LSE [= vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung] des Jahres 1998 gehen im Rahmen von Anforderungsniveau 3, Gesundheits- und Sozialwesen (Nr.85), Männer, von einem Jahreseinkommen von jährlich CHF 66'696.00 aus. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 0.1% für das Jahr 1999 ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 66'763.00, bezogen auf eine 40-Stunden-Woche.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 64, S.14 ff.) das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 64, S.14 [1. Abschnitt]), wies das Fürstliche Landgericht das Begehren des Klägers auf Taggelder (vorstehende Ziff.1) ab. Dieses Begehren bildete nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und entsprechend auch nicht des Revisionsverfahrens.
4.2. Nach Art.18 Abs.2 UVersG (in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung: LGBl. 2006 Nr.89) bestehe der Anspruch auf eine Invalidenrente nur noch dann, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid geworden sei. Bei einer Invalidität von weniger als 10% werde seit dem 01.01.2007 keine Invalidenrente mehr ausgerichtet.
4.3. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 64, S.14 unten f.), erörterte das Fürstliche Landgericht die Begriffe der Invalidität und der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, Letzteren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts.
4.4. Nach den Feststellungen (vorstehende Ziff.3.7) sei dem Kläger unmittelbar nach dem Unfall ["auf Ende 1999"?, richtig wohl: auf Ende 1996: ON 64, S.15 unten gegenüber S.8 unten] gekündigt worden. Er habe geplant, ab dem 01.01.1997 zu 50% im Landeskrankenhaus C. als Physiotherapeut zu arbeiten und zu 50% einen eigenen Betrieb aufzubauen. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei dennoch auf die durchschnittlichen Lohnerhöhungen beim bisherigen Arbeitgeber abgestellt worden: und zwar zugunsten des Klägers, weil sich dadurch ein höheres Valideneinkommen ergebe als bei der Berücksichtigung der nach dem Unfall erzielten geringeren Einkünfte des Klägers.
4.5. Bei der Beurteilung der Invalidität sei nicht wesentlich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne; wesentlich sei einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen.
4.6. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 64, S.16 [3. Abschnitt]), erörterte das Fürstliche Landgericht die Zumutbarkeit eines Berufswechsels unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht. Dass der Kläger subjektiv der Auffassung gewesen sei, für ihn komme kein anderer Beruf in Betracht, sei nicht wesentlich.
4.7. Ergänzend stellte das Fürstliche Landgericht fest, dass die Beklagte in ihrem Einspracheentscheid "in Würdigung der gesamten Umstände einen leidensbedingten Abzug" von maximal 10% vorgenommen habe. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von CHF 60'086.70, aufgrund dessen die Beklagte die (ebenfalls ergänzend festgestellte) Rentenberechnung vorgenommen habe. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 64, S.16 unten f.).
4.8. Das Fürstliche Landgericht erachtete die von der Beklagten vorgenommene Gegenüberstellung von Valideneinkommen (CHF 64'188.00) und Invalideneinkommen (CHF 60'886.70) für nicht zielführend. Der Sachverständige habe plausibel ausgeführt, dass die Minderung der Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls 10% (nicht mehr und nicht weniger) betrage. Deshalb sei folgende Rentenberechnung vorzunehmen:
4.9. Die Einwendung der Beklagten, wonach sie die vom Sachverständigen eingeschätzte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem freien Arbeitsmarkt im Umfang von 10% in ihren Berechnungen bereits berücksichtigt habe, treffe nicht zu. Denn die Beklagte habe unter Bezugnahme auf die Beeinträchtigung der rechten Hand zwar einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen, um damit auf ein Invalideneinkommen von CHF 60'086.70 zu gelangen und entsprechend auf einen Invaliditätsgrad von 6.38%. Aus dem Gutachten des Sachverständigen samt mündlicher Erörterung ergebe sich zweifellos, dass damit der Invaliditätsgrad eingeschätzt worden sei.
4.10. Mit Erwägungen auf die verwiesen werden kann (ON 64, S.18 unten f.), begründete das Fürstliche Landgericht, inwiefern für eine Integritätsentschädigung von mehr als CHF 9'720.00 kein Raum bestehe. Das Begehren um eine Integritätsentschädigung (vorstehende Ziff.1) bildete nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und entsprechend auch nicht des Revisionsverfahrens.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Beklagten vom 11.08.2009 (ON 65) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 04.11.2009 (ON 73) Folge. Es änderte das angefochtene Urteil insofern ab, als es das Eventualbegehren, wonach die Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 22.12.1996 eine 10%ige Invalidenrente von monatlich CHF 471.80, zuzüglich entsprechender Teuerungszulage und abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen zu gewähren, abwies. Den Kläger verpflichtete es zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.
6. In tatsächlicher Hinsicht beschloss das Fürstliche Obergericht in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 04.11.2009 (ON 71, S.2 unten) eine teilweise Wiederholung des Beweisverfahrens. Die von den Parteien vorgelegten Urkunden (Beilagen A sowie 1 bis 12), das unfallchirurgisch-fachärztliche Gutachten von Dr. med. G., Facharzt für Unfallchirurgie (ON 53; im Folgenden: unfallchirurgisches Gutachten) sowie das Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 11.03.2009 (ON 60) über die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens wurden verlesen. Hierzu erwog das Fürstliche Obergericht:
6.1. Wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Erwerbssektor einzustufen sei, sei nicht eine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. Denn die Frage, ob der in Betracht zu ziehende Arbeitsmarkt trotz funktioneller Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten biete, sei rechtlicher, nicht tatsächlicher Natur.
6.2. Abgesehen davon (vorstehende Ziff.6.1), sei die vom Sachverständigen geäusserte, vom Fürstlichen Landgericht übernommene Einstufung der Erwerbsminderung des Klägers auf dem allgemeinen Erwerbssektor mit dauernd 10% weder schlüssig noch in sich stimmig noch nachvollziehbar. Nehme man nämlich mit dem Befund des Sachverständigen an, dass die Bewegungseinschränkungen im Handgelenk des Klägers klinisch eher geringfügig seien, dass der Kläger die verletzte rechte Hand offensichtlich uneingeschränkt nutze und dass er in den übrigen Tätigkeiten (Fusspflege, Lymphdrainage, Ernährungsberatung) nicht eingeschränkt sei, so lasse sich die erwähnte Einstufung des Sachverständigen nicht nachvollziehen. Weder im unfallchirurgischen Gutachten noch in dessen mündlicher Erörterung habe er hierzu eine Erklärung abgegeben. Im unfallchirurgischen Gutachten führe er dazu nur aus: "Wenn man die spezielle Berufstätigkeit des Patienten ausser acht lässt und den sogenannten ‚freien Arbeitsmarkt' als Grundlage hernimmt, besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% für dauernd". Anlässlich der mündlichen Erörterung des Gutachtens habe er festgehalten, dass er keine ergonomische Untersuchung, sondern nur eine Funktionsprüfung und Untersuchung vorgenommen habe. Dennoch komme er zu den gleichen Schlüssen wie die multidisziplinäre Begutachtung durch die Klinik H.. Diese Verweisung sei unzutreffend. Denn bei der multidisziplinären Begutachtung durch die Klinik H. sei das Handgelenk einer umfassenden Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) unterzogen worden. Danach könne der Kläger eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit maximalen (seltenen) Gewichtsbelastungen bis 20 kg ohne Einschränkung ganztags ausüben; zu vermeiden seien allerdings Arbeiten, die einen repetitiven grossen Arbeitaufwand und sehr gute feinmotorische Fähigkeiten der rechten Hand voraussetzen würden. Mit Bezug auf manuelle Tätigkeiten, bei denen kein grosser Druck ausgeübt werden müsse, sei der Kläger demnach nicht eingeschränkt. Gleich wie bei der Fusspflege oder bei der Lymphdrainage seien deshalb dem Kläger, neben der manuellen Massage, bei welcher mit den Händen teilweise starker Druck ausgeübt werden müsse und bei welcher der Kläger unbestritten zu 50% eingeschränkt sei, unter den erwähnten Voraussetzungen auch andere manuelle Tätigkeiten möglich. Uneingeschränkt möglich seien ihm alle Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand überhaupt nicht oder nur hilfsweise eingesetzt werden müsse. Insgesamt stehe dem Kläger, mit Ausnahme von Schwerstarbeiten, praktisch ein Grossteil des gesamten freien Arbeitsmarktes uneingeschränkt zur Verfügung. Weshalb der Sachverständige dennoch auf dem freien Arbeitsmarkt eine 10%ige Erwerbsminderung sehe, sei nicht nachvollziehbar. Denn aus der multidisziplinären Begutachtung durch die Klinik H. lasse sich überhaupt keine Erwerbsminderung auf dem freien Arbeitsmarkt ableiten.
6.3. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Fürstliche Landgericht demnach feststellen müssen, dass sich, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen, beim Kläger eine Erwerbsminderung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht feststellen lasse.
6.4. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 73, S.21 f. [7 und 8]), erachtete das Fürstliche Obergericht eine von der Beklagten erhobene Aktenwidrigkeitsrüge für nicht berechtigt.
7. In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1. Das Fürstliche Landgericht habe der Berechnung der Monatsrente von CHF 471.80 einen versicherten Verdienst von CHF 58'977.00 zugrunde gelegt. Hierbei handle es sich nach Art.15 UVersG um den innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn. Nach Art.20 Abs.1 UVersG betrage die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Lohnes, bei Teilinvalidität einen entsprechenden Bruchteil davon. Um unter Anwendung eines Invaliditätsgrads von 10% auf die erwähnte Monatsrente zu gelangen, habe das Fürstliche Landgericht unzutreffend die Verminderung der Erwerbsfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichgesetzt. Ausserdem habe es übersehen, dass die Beklagte die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mit einem leidensbedingten Abzug von 10% berücksichtigt habe. Mit diesem Abzug habe die Beklagte, ausgehend von den statistischen Werten nach der LSE, das Invalideneinkommen festgesetzt, das der im Einzelfall zumutbaren Verwertung der noch möglichen Verrichtung im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspreche. Damit werde fallbezogen dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer invaliditätsfremder Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne.
7.2. Mit der Berechnung des Invaliditätsgrads von 6% werde die Teilinvalidität des Klägers bestimmt. Nur in diesem Ausmass könne diesem eine Invalidenrente auf der Grundlage von 80% des versicherten Lohnes zustehen. Diese sei von der Beklagten ordnungsgemäss ermittelt worden; aufgrund der auf den 01.01.2007 erfolgten Abänderung von Art.18 Abs.1 UVersG stehe sie dem Kläger allerdings nur bis zum 31.12.2006 zu.
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.11.2009 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision des Klägers vom 11.12.2009 (ON 74) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt und die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 12.01.2010 (ON 76) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und den Kläger zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
10. Die Revision erwies sich als zulässig (Art.91 Abs.2 UVersG, § 471 Abs.1 ZPO und Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.474 f. ZPO; ON 73 [Empfangsbe-stätigung] und ON 74 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.1 und 2 ZPO; ON 75 [Empfangsbestätigung] und ON 76 [Eingangsvermerk]).
11. Als Revisionsgründe machte der Kläger (als Revisionswerber) Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; ergänzend; im Besonderen beanstandete er den Kostenspruch.
11.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ON 74, S.2 ff. [1]) beanstandete der Kläger die teilweise Wiederholung des Beweisverfahrens durch das Fürstliche Obergericht.
11.1.1. Das Fürstliche Obergericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt, indem es sich mit der Wiederholung bestimmter Beweise begnügt und nicht auch jene Beweise aufgenommen habe, die ebenfalls Grundlage der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts gewesen seien. Auf weiteres allgemeines Vorbringen zur unmittelbaren Beweisaufnahme (ON 74, S.3 [vor 1.1.2]) kann verwiesen werden.
11.1.2. Das Fürstliche Obergericht habe - obwohl es beschlossen habe, die in erster Instanz zur Gänze unmittelbar aufgenommenen Beweise zu wiederholen - keinen Beweisbeschluss gefasst. In der Berufungsverhandlung sei nicht klar geworden, zu welchem Beweisthema die vom Fürstlichen Landgericht aufgenommenen Beweise wiederholt werden sollten. Einer mittelbaren Beweisaufnahme habe der Kläger nicht zugestimmt. Andere oder zusätzliche Feststellungen hätte das Fürstliche Obergericht ohne mündliche Erörterung und Ergänzung des vom Fürstlichen Landgericht unmittelbar aufgenommenen unfallchirurgischen Gutachtens nicht treffen dürfen.
11.1.3. Ohne neuerliche Parteivernehmung hätte das Fürstliche Obergericht nicht annehmen dürfen, beim Kläger könne eine Erwerbsminderung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht festgestellt werden. Im Übrigen lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht einmal zweifelsfrei entnehmen, welche abweichenden und allenfalls weiteren Feststellungen getroffen worden seien.
11.1.4. Mit der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Verfahrensrüge, wonach bereits das Fürstliche Landgericht ein berufskundliches Gutachten hätte einholen müssen, habe sich das Fürstliche Obergericht nicht auseinandergesetzt. Das Invalideneinkommen ab dem 01.01.2007 stehe nicht fest.
11.1.5. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 74, S.4 f. [1.2]), legte der Kläger dar, inwiefern die gerügten Verfahrensmängel entscheidungswesentlich seien.
11.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (ON 74, S.5 ff. [2]) rügte der Kläger sekundäre Feststellungsmängel.
11.2.1. Den versicherten Verdienst der einzelnen relevanten Zeiträume habe die Beklagte offen zu legen; denn sie stehe "näher zum Beweis". Danach hätten die Tatsacheninstanzen entsprechende Feststellungen zu treffen. Zum "versicherten Verdienst und den Höchstbeträgen des versicherten Verdienst[es] in den relevanten Zeiträumen" (ON 74, S.5 [2.1.1 [2. Abschnitt]) würden jegliche Feststellungen fehlen.
11.2.2. Aber auch nach den bereits festgestellten Tatsachen erweise sich die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts als verfehlt. Im gegenständlichen Fall gelte (aus näher ausgeführten Gründen: ON 74, S.6 [2.2, 2. Abschnitt]) die Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten der Abänderung von Art.18 Abs.1 UVersG gegolten habe. Im Recht der obligatorischen Unfallversicherung gelte der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte.
11.2.3. Abgesehen davon, bilde die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit die Ausgangslage für deren rechtliche Einschätzung. Deshalb könne das Fürstliche Obergericht die fundierten Ausführungen des forensisch höchst erfahrenen Sachverständigen nicht mit der Unterstellung abtun, seine Einschätzung sei rechtlich nicht relevant.
11.3. Zum beanstandeten Kostenspruch im Besonderen (ON 74, S.7 f. [7]) brachte der Kläger im Wesentlichen vor, das UVersG verweise mit Bezug auf den Kostenspruch im gerichtlichen Verfahren nicht auf die ZPO. In diesem Punkt bestehe eine echte Regelungslücke. Sie sei dadurch zu füllen, dass Art.78 IVG und Art.90 AHVG sinngemäss angewendet würden. Denn auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung handle es sich um eine obligatorische Versicherung. In einer Sozialrechtssache sei der Kläger - abgesehen von mutwilliger Prozessführung - nie zum Kostenersatz verpflichtet, auch wenn er gegenüber dem beklagten Versicherungsträger nur zum Teil oder gar nicht durchdringe.
12. Die Beklagte (ON 76) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff.11), indem sie im Wesentlichen einwendete:
12.1. Aus den Einwendungen unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ergebe sich, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht entscheidungswesentlich sei. Selbst wenn das Fürstliche Obergericht die Frage nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit gleich beantwortet hätte wie das Fürstliche Landgericht, so hätte es der Berufung wegen der dem Fürstlichen Landgericht unterlaufenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung Folge geben müssen. Deshalb würden Einwendungen zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung jenen zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorangestellt.
12.2. Zutreffend habe das Fürstliche Landgericht den Endzustand, die Gesetzesabänderung, die Invalidität, den Invaliditätsgrad, das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen beurteilt. Unzutreffend habe es dann allerdings die von der Beklagten korrekt vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads als "nicht zutreffend" gewertet.
12.3. Der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Invaliditätsgrads - auf der Grundlage eines Valideneinkommens von CHF 64'188.00 und eines Invalideneinkommens von CHF 66'763.00 bzw. (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10%) von CHF 60'086.70 - habe das Fürstliche Landgericht nichts entgegenhalten können. Aus diesen Zahlen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6.38% oder, gerundet, von 6%. Demgegenüber setze das Fürstliche Landgericht die vom Sachverständigen eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10% auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dem Invaliditätsgrad gleich. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 76, S.6 ff.), legte die Beklagte dar, inwiefern die erstgerichtliche Gleichsetzung von eingeschätzter Minderung der Erwerbsfähigkeit und Invaliditätsgrad wie auch die erstgerichtliche Anwendung des leidensbedingten Abzugs auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhen würden; diese habe das Fürstliche Obergericht zutreffend erkannt und berichtigt.
12.4. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 76, S.8 unten ff.), erörterte die Beklagte die Bedeutung des versicherten Verdienstes und legte dar, inwiefern dieser hinreichend feststehe; deshalb leide das angefochtene Urteil nicht an den gerügten sekundären Feststellungsmängeln. Der "Höchstbetrag des versicherten Verdienstes" betreffe lediglich die Integritätsentschädigung, die im gegenständlichen Verfahren bereits rechtskräftig erledigt worden sei.
12.5. Die Abänderung von Art.18 Abs.1 UVersG enthalte - im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung - keine intertemporale Regelung, wonach Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Abänderung ereignet haben, nach bisherigem Recht beurteilt werden sollten. Ohne solche Regelung gelte das neue Recht für alle Unfälle, die nach seinem Inkrafttreten beurteilt würden. Leistungsansprüche gegenüber öffentlichen Rechtsträgern würden nicht zu den vom Kläger angesprochenen wohlerworbenen Rechten gehören.
12.6. Bei seinen Feststellungen habe das Fürstliche Landgericht übersehen, dass seine Einschätzung der Erwerbsminderung auf dem freien Arbeitsmarkt eine Rechtsfrage betroffen und der Sachverständige sich unzulässigerweise hierzu geäussert habe. Zutreffend habe das Fürstliche Obergericht hier eingesetzt, die Rechtsfrage allerdings anders beantwortet als das Fürstliche Landgericht. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang keine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und auch nicht begründet, inwiefern es sich bei der Einschätzung der Erwerbsminderung auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Tatfrage handle. Insofern ziele seine Verfahrensrüge ins Leere. Von daher hätte sich eine teilweise Wiederholung des Beweisverfahrens erübrigt.
12.7. Mit Einwendungen, auf die wiederum verwiesen werden kann (ON 76, S.17 ff. [M]), legte die Beklagte dar, inwiefern der Sachverständigenbeweis, soweit es sich um ein schriftliches Gutachten handle, dem Urkundenbeweis näher stehe als dem Zeugenbeweis. Der Sachverständige sei nicht Zeuge, sondern Gehilfe des Gerichts, dem er benötigte Fachkenntnisse zukommen lasse. Soweit der Kläger bei der Verlesung der Urkunden Klarheit darüber vermisst haben sollte, welche Feststellung für bedenklich erachtet und deshalb überprüft werde, hätte er sich in der Berufungsverhandlung hiergegen aussprechen müssen. Dies habe er nicht getan.
12.8. Eines detaillierten Beweisbeschlusses habe es nicht bedurft. Denn aus der Berufungsschrift (ON 65) ergebe sich sehr wohl, welche Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens sein sollte.
12.9. Soweit der Kläger vorbringe, dass er in der Verhandlung vom 11.03.2009 vor dem Fürstlichen Landgericht nicht vernommen worden sei, werde auf das entsprechende Verhandlungsprotokoll verwiesen; daraus ergebe sich das Gegenteil.
12.10. Zum beanstandeten Kostenspruch im Besonderen bestritt die Beklagte (ON 76, S.20 ff. [P bis R]) die vom Kläger behauptete Regelungslücke (vorstehende Ziff.11.3), mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann.
13. Hierzu (vorstehende Ziff.11 und Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstandete der Kläger die teilweise Wiederholung des Beweisverfahrens durch das Fürstliche Obergericht (vorstehende Ziff.11.1).
14.1. Der geltend gemachte Revisionsgrund (§ 472 Ziff.2 ZPO ? § 503 Ziff.2 öZPO) setzt einen Mangel voraus, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu behindern, das heisst: Der gerügte Verfahrensmangel muss für die Entscheidung wesentlich gewesen sein, also abstrakt geeignet, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.947, Rz.1908, in Verbindung mit S.893 f., Rz. 1765; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.16 zu § 503 öZPO; Alfons ZECHNER in: Fasching/Konecny [Hrsg.] [Österreichische] Zivilprozessgesetze, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.123 zu § 503 öZPO; OGH, Urteil vom 4.12.2008 zu 6 CG.2007.111, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 177).
14.2. Zutreffend qualifizierte das Fürstliche Obergericht die Frage, wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Erwerbssektor einzustufen sei, als Rechtsfrage, nicht als Tatfrage (vorstehende Ziff.6.1). Denn sie gehört zur Anwendung von Art.18 Abs.2 UVersG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte [= Invalideneinkommen], in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre [= Valideneinkommen]. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art.53 Abs.6 IVG. Art.53 Abs.6 IVG wiederum entspricht inhaltlich Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 830.1). Art.16 ATSG wiederum entspricht inhaltlich der früheren Regelung in Art.28 Abs.2 CH-IVG. Die hierzu ergangene Lehre und Rechtsprechung gelten weiterhin (BGE 130 V 343 E 3.4 S 348 f.; OGH, Urteil vom 06.04.2006 zu Sv.2005.3, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 51).
14.3. Um den Invaliditätsgrad berechnen und, gestützt darauf, einen allfälligen Rentenanspruch beurteilen zu können, sind die Gerichte auf Unterlagen angewiesen, wie sie unter anderem von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind: Die Ärzte beurteilen nach medizinischer Erkenntnis, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Dabei äussern sie sich in erster Linie zu jenen Funktionen, welche für die im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten könne oder müsse; ob sie Lasten heben und tragen könne und anderes mehr). Aufgrund fachärztlicher Befunde lässt sich ermitteln, ob und, gegebenenfalls, welches Einkommen die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte; dies ist das Invalideneinkommen.
14.4. Aufgrund des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens wird der Invaliditätsgrad nach folgender Formel berechnet (stellvertretend: Ueli KIESER, Kommentar CH-ATSG [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.6 zu Art.16 CH-ATSG):
14.5. Der Invaliditätsgrad wird demnach aufgrund eines Einkommensvergleichs berechnet, wobei die eine Vergleichsgrösse, das Invalideneinkommen, dadurch festgesetzt wird, dass die einer versicherten Person nach fachärztlichem Befund verbleibenden körperlichen und geistigen Funktionen im Hinblick auf deren wirtschaftlicher Verwertbarkeit beurteilt werden. Fachärztliche Befunde sind demnach eine Grundlage für die fallbezogene Konkretisierung des Rechtsbegriffs des Invalideneinkommens, wie er in Art.53 Abs.6 IVG ausdrücklich und in Art.18 Abs.2 UVersG inhaltlich verwendet wird. Der Invaliditätsgrad wird aufgrund der wiedergegebenen Formel (vorstehende Ziff.14.4) berechnet, und nicht aufgrund einer fachärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem "freien Arbeitsmarkt" festgesetzt. Soweit das Fürstliche Landgericht die entsprechende Dr. med. G. dem Invaliditätsgrad gleichsetzte (ON 64, S.17), traf es keine Feststellung; vielmehr nahm es eine rechtliche Beurteilung vor, wenn auch eine unrichtige; denn damit verletzte es Art.18 Abs.2 UVersG. Das Fürstliche Obergericht wiederum, das diese Vermengung zwischen Feststellung und rechtlicher Beurteilung zutreffend erkannte und entflocht, nahm damit keine neue Beweiswürdigung vor, sondern berichtigte eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
14.6. Soweit Dr. med. G. in seinem unfallchirurgischen Gutachten (ON 53, S.8) fachärztlich befand, dass "tatsächlich eine ganztags ausgeübte manuelle Massage mit der entsprechenden Körperhaltung nicht möglich" sei und, bezogen auf diese Tätigkeit, eine "Einschränkung um sicher 50%" bestehe, wogegen der Kläger die übrigen näher bezeichneten Tätigkeiten ungestört ausüben könne, äusserte er sich zu jenen Funktionen, welche für die im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten des Klägers wesentlich sind (vorstehende Ziff.14.3). Soweit er überdies befand, beim Kläger bestehe eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% für dauernd", wenn man die spezielle Berufstätigkeit des Patienten [Klägers] ausser Acht lasse und den "sogenannten ‚freien Arbeitsmarkt' als Grundlage" hernehme, äusserte er sich, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, zu einer Rechtsfrage. Gleiches galt für seine Erörterungen vor dem Fürstlichen Landgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009 (ON 60, S.3), soweit er auch dort die Minderung der Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Erwerbssektor mit 10% einschätzte. Hier wie dort handelte es sich nicht um fachärztliche Befunde und damit nicht um Beweisgrundlagen im Hinblick auf Feststellungen.
14.7. Von den fachärztlichen Befunden wich das Fürstliche Obergericht nicht ab. Übereinstimmend mit dem unfallchirurgischen Gutachten (ON 53, S.8), befand es (ON 73, S.20 unten), dass der Kläger bei der manuellen Massage, bei der mit den Händen teilweiser starker Druck ausgeübt werden muss, zu 50% eingeschränkt ist, wogegen der die übrigen Tätigkeiten (Fusspflege, Lymphdrainagen, aber auch andere manuelle Tätigkeiten unter zuvor festgestellten Voraussetzungen) uneingeschränkt - der Gutachter schrieb "ungestört" - ausüben kann.
14.8. Soweit das Fürstliche Obergericht begründete, warum es den Befund, beim Kläger bestehe eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% für dauernd", für nicht nachvollziehbar erachtete, nahm es der Sache nach eine negative Abgrenzung seiner rechtlichen Beurteilung vor: indem es aus dem unfallchirurgischen Gutachten die nicht fachärztlichen (nämlich rechtlichen) Befunde ausschied und begründete, inwiefern sie auch nicht nachvollziehbar wären. Einleitend stellte es jedoch unmissverständlich klar, dass die Frage, ob der in Betracht zu ziehende Arbeitsmarkt trotz funktioneller Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten biete, rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur sei. Bei diesem zutreffenden Ansatz kam der Auseinandersetzung mit der von Dr. med. G. eingeschätzten "Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% für dauernd" auf dem "freien Arbeitsmarkt" keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu; die entsprechenden Erwägungen wurden denn auch ausdrücklich eingeleitet mit der Wendung "Abgesehen davon..." (ON 73, S.19 unten) kennzeichnend für OBITER DICTA.
14.9. Weil das Fürstliche Obergericht dem unfallchirurgischen Gutachten zutreffend nur die fachärztlichen Befunde entnahm, sich jedoch die darin ebenfalls enthaltene rechtliche Beurteilung selber vorbehielt, gab es dem Gutachten insgesamt eine andere Bedeutung, als das Fürstliche Landgericht sie ihm gegeben hatte. Im Hinblick darauf erschien es zweckmässig, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 04.11.2009 das unfallchirurgische Gutachten und das Protokoll über dessen mündliche Erörterung zu verlesen. Dieses als "teilweise Wiederholung des Beweisverfahrens" bezeichnete Vorgehen (ON 71, S.2 unten), hatte den erkennbaren Zweck, aus dem unfallchirurgischen Gutachten und seiner mündlichen Erörterung die nicht fachärztlichen (nämlich rechtlichen) Befunde auszuscheiden, die denn auch nicht geeignet waren, beim Kläger eine Erwerbsminderung auf dem freien Arbeitsmarkt festzustellen. Mit der entsprechenden "Negativfeststellung" (ON 73, S.21 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.6.3) berichtigte das Fürstliche Obergericht eine vom Fürstlichen Landgericht in dessen Feststellungen aufgenommene unrichtige rechtliche Beurteilung (ON 64, S.10 [4. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.9). Die etwas verwirrend anmutende Überschneidung von Feststellungen und rechtlicher Beurteilung war darauf zurückzuführen, dass das Fürstliche Landgericht in seine Feststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung übernommen hatte, welche das Fürstliche Obergericht durch die erwähnte "Negativfeststellung" - genau besehen: durch eine abweichende rechtliche Beurteilung - nunmehr richtig stellte.
14.10. Am wiedergegebenen, erkennbaren Ansatz des angefochtenen Urteils zielten die vom Kläger gerügten "wesentliche[n] Verfahrensfehler" (ON 74, S.3 ff. [1.1.2.1]) vorbei.
14.10.1. Zutreffend brachte der Kläger vor, dass das Fürstliche Obergericht nur unter näher ausgeführter Voraussetzungen andere oder zusätzliche Feststellungen treffen durfte. Wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.6), handelte es sich beim Befund beim Kläger bestehe eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% für dauernd" auf dem "freien Arbeitsmarkt" nicht um eine Feststellung, sondern um eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung. Um diese zu berichtigen, bedurfte es keines Beweisverfahrens und entsprechend auch keines ausdrücklichen Beweisbeschlusses, dessen Unterlassung im Übrigen keinen erheblichen Mangel des Verfahrens bilden würde (FASCHING, S.911, Rz.1805 [3. Abschnitt]).
14.10.2. Soweit der Kläger vorbrachte, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht vom 11.03.2009 sei keine Parteienvernehmung durchgeführt worden, traf dies aktenkundig nicht zu (ON 60, S.7 f.).
14.10.3. In seiner Berufungsmitteilung vom 10.09.2009 (ON 68, S.5 oben) hatte der Kläger ein berufskundliches Gutachten vermisst. Um jedoch aus dem wiedergegebenen fachärztlichen Befund (vorstehende Ziff.14.7) den naheliegenden Schluss zu ziehen, dass dem Kläger ein Grossteil des gesamten freien Arbeitsmarktes uneingeschränkt zur Verfügung stehe (ON 73, S.20 unten f.), bedurfte das Fürstliche Obergericht keiner besonderen Fachkenntnis, wie sie nur über ein berufskundliches Gutachten beizubringen gewesen wäre. Dass es sich mit einer entsprechenden Rüge des erstgerichtlichen Verfahrens nicht eigens auseinandersetzte, begründete deshalb keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel.
14.11. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
15. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügte der Kläger sekundäre Feststellungsmängel (vorstehende Ziff.11.2).
15.1. "Zum versicherten Verdienst und den Höchstbeträgen des versicherten Verdienst[es] in den relevanten Zeiträumen" (ON 74, S.5 [2.1.1 [2. Abschnitt]) vermisste er "jegliche Feststellungen".
15.1.1. Nach Art.15 Abs.2 UVersG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Nach den Feststellungen ereignete sich der gegenständliche Unfall am 22.12.1996 (ON 64, S.3 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.2). Nach den Feststellungen verdiente der Kläger im Jahr 1996 CHF 58'977.00 (ON 64, S.3 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.1). Von diesem versicherten Verdienst sind beide Untergerichte ausgegangen (ON 64, S.17, und ON 73, S.24). Weiterer Feststellungen zum versicherten Verdienst bedurfte es nicht.
15.1.2. Der vom Kläger ebenfalls angesprochene "Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes" begrenzt die Höhe der Integritätsentschädigung (Art.25 Abs.1 UVersG). Das Begehren des Klägers, ihm eine Integritätsentschädigung nach Art.24 f. UVersG auf der Grundlage eines Integritätsschadens von mindestens 50% jeweils im gesetzlichen Ausmass zu gewähren, wurde vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen (ON 64, S.2 [3]; vorstehende Ziff.2). Es bildete nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und entsprechend auch nicht des Revisionsverfahrens (vorstehende Ziff.4.10).
15.2. Der Kläger beanstandete die Anwendung von Art.18 Abs.1 UVersG in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung (LGBl. 2006 Nr.89).
15.2.1. Nach Art.95 Abs.1 UVersG werden Versicherungsleistungen, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Gemeint waren damit Unfälle vor dem 01.01.1991 (Art.99 UVersG).
15.2.2. Wie die Beklagte zutreffend einwendete (ON 76, S.13 [2. Abschnitt]), enthält das Gesetz vom 17.03.2006 betreffend die Abänderung des UVersG (LGBl. 2006 Nr.89) zwar Übergangsbestimmungen, jedoch keine intertemporale Regelung. Im Abschnitt II, Übergangsbestimmung, ist lediglich festgehalten, dass Versicherer, die beim Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes nach bisherigem Recht zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen sind, von Amts wegen in das Register nach Art.57 [neu] UVersG eingetragen werden. Nach dem Abschnitt III, Inkrafttreten, trat das Abänderungsgesetz ohne Einschränkungen oder Vorbehalte am 01.01.2007 in Kraft.
15.2.3. Die intertemporale Regelung nach Art.95 Abs.1 UVersG bezieht sich nach insofern klarem Wortlaut auf "dieses Gesetz", das heisst: auf das UVersG, wie es in LGBl. 1990 Nr.46 kundgemacht wurde. Ob und, gegebenenfalls, inwiefern aufgehobene Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts für bestimmte Sachverhalte weitergelten, ist in den Übergangsbestimmungen der entsprechenden Abänderungsgesetzen zu regeln, wie dies denn auch mehrfach geschehen ist:, beispielsweise in den Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 4.11.1981 betreffend die Abänderung des IVG (LGBl. 1982 Nr.14), des Gesetzes vom 18.10.1988 über die Abänderung des IVG (LGBl. 1988 Nr.47), des Gesetzes vom 11.11.1992 betreffend die Abänderung des IVG (LGBl. 1993 Nr.3), des Gesetzes vom 12.12.1992 betreffend die Abänderung des IVG (LGBl. 1993 Nr.21) oder des Gesetzes vom 14.12.2000 betreffend die Abänderung des IVG (LGBl. 2001 Nr.17).
15.2.4. Ohne besondere intertemporale Regelung ist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung massgebend, also nicht jene im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens und schon gar nicht jene im Zeitpunkt des Eintritts des verfahrensauslösenden Sachverhalts (Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts [Liechtenstein, Politische Schriften, Band 23; Vaduz 1998] S.78, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs und auf die herrschende schweizerische sowie österreichische Lehre). Gleiches gilt hier sinngemäss. Denn der Zivilprozess nach Art.91 Abs.2 UVersG, in welchem Ansprüche nach öffentlichem Recht beurteilt werden, übernimmt die Funktion eines Verwaltungsverfahrens. Ganz allgemein sollte von der sofortigen Anwendung des geltenden neuen Rechts nur abgesehen werden, wenn das Verfahren aus Gründen, für die der Rechtsuchende nicht einzustehen hat, sehr lange gedauert hat (Andreas KLEY, S.78, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, sowohl des schweizerischen Bundesgerichts als auch des Staatsgerichtshofs).
15.2.5. Die gegenständliche Abänderung des UVersG trat am 01.01.2007 in Kraft. Das erstinstanzliche Urteil erging am 21.07.2009. Zwar ging dem Zivilprozess ein Verwaltungsverfahren (Verfügungs- und Einspracheverfahren) voraus (Art.91 Abs.1 UVersG), doch kam diesem - soweit danach eine Klage beim Fürstlichen Landgericht eingebracht wurde - lediglich die Bedeutung eines Vermittlungsvorstands zu (OGH, Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218; nachstehende Ziff.18). Wenn ein Gericht, wie das Fürstliche Landgericht im gerichtlichen Verfahren nach Art.91 Abs.2 UVersG, alle vorgebrachten seit dem Verwaltungsverfahren nach Art.91 Abs.1 UVersG eingetretenen Tatsachenänderungen berücksichtigen muss, muss es konsequenterweise auch alle seither erfolgten Rechtsänderungen beachten und seinem Sachurteil das geltende Recht im Urteilszeitpunkt zugrunde legen (Andreas KLEY, S.79 [vor 2]).
15.2.6. Dass altrechtlichen Ansprüchen auf sozialversicherungsrechtliche Renten nicht die verfassungsrechtliche (mit der Eigentumsgarantie, allenfalls auch mit Grundsatz von Treu und Glauben begründete) Qualifikation wohlerworbener Rechte zukommt, wie sie ohnehin nicht leichthin anzunehmen ist (Herbert WILLE, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht [Liechtenstein, Politische Schriften, Band 38; Schaan 2004] S.61 ff. [2]), wird durch zahlreiche Abänderungsgesetze belegt (vorstehende Ziff.15.2.3).
15.2.7. In richtiger rechtlicher Beurteilung haben die Untergerichte demnach Art.18 Abs.1 UVersG in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung (LGBl. 2006 Nr.89) angewendet.
15.3. Auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
16. Soweit der Kläger die Kostenersatzpflicht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich in Abrede stellte, war ihm nicht zu folgen (OGH, Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 289, allerdings ohne die nachstehend wiedergegebene Erwägung). Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Verfahren nach dem Unfallversicherungsrecht und dem Verfahren im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht oder nach dem Alters- und Hinterlassenversicherungsrecht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um die für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit (Art.90 Abs.1 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts und ohne entsprechende gesetzliche Grundlage auf das Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als die erwähnte Kosten- und Gebührenfreiheit (Art.90 Abs.1 AHVG) im Invalidenversicherungsrecht auch nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruht (Art.78 Abs.2 IVG). Sollten in Sozialversicherungssachen einheitliche Bestimmungen über die Prozesskosten gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Sozialversicherungsrecht geschehen ist (Art.61 Bst.a ATSG sowie Art.62 Abs.1 ATSG in Verbindung mit Art.65 Abs.4 Bst.a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.06.2005 [SR 173.110]).
17. Die Revision erwies sich demnach unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt (vorstehende Ziff.14.10, Ziff.15.3 und Ziff.16), weshalb ihr spruchgemäss keine Folge zu geben war.
18. Ergänzend - nicht entscheidungswesentlich, zumal der Revision ohnehin keine Folge zu geben war (vorstehende Ziff.17) - blieb anzumerken, dass das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Urteil, anders als in einem Urteil vom 30.09.2009 zu 6 CG.2007.139, das unbestimmte Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) nicht beanstandet hatte. Mit Beschluss vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 218) erwog der Fürstliche Oberste Gerichtshof jedoch, dass der in Art.91 Abs.2 UVersG verwendete Ausdruck "Klage an das Landgericht" zwanglos als stillschweigende Verweisung auf den 2. Teil der ZPO über das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verstanden werden dürfe; das gerichtliche Verfahren nach Art.91 Abs.2 UVersG ziele auf eine gerichtliche Entscheidung über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche, nicht auf eine Wiederholung oder Fortsetzung des ergebnislosen Verwaltungsverfahrens. Damit war zugleich klargestellt, dass es sich bei der in Art.91 Abs.2 UVersG vorgesehenen Klage um eine "normale" Klage im Sinn von § 232 ff. ZPO handelt, die unter anderem dem Bestimmtheitsgebot nach § 232 Abs.1 ZPO zu genügen hat. Art.91 Abs.2 UVersG sieht keine Abweichung von dieser Bestimmung vor, sondern lässt dem Verwaltungsverfahren einen "normalen" Zivilprozess folgen. Bis zum Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.02.2009 zu 4 CG.2006.289 war allerdings die Bestimmtheit eines unfallversicherungsrechtlichen Klagebegehrens in der veröffentlichten Rechtsprechung kaum je thematisiert worden, weshalb der Kläger in guten Treuen nicht damit rechnen musste, an der Unbestimmtheit seines Klagebegehrens zu scheitern. Fortan wird indes auf die zitierte Rechtsprechung Bedacht zu nehmen sein.
19. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO (unter Hinweis auf vorstehende Ziff.16) sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 76, S.23).
Vaduz, 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat