9 Cg 68/99-64
§§ 176f, 292, 294 ZPO
Die Vorlage von Urkunden kann fehlende Prozessbehauptungen nicht ersetzen.
§ 472 Z 4 ZPO
Der Revisionsgrund der uNr.ichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich uNr.ichtig beurteilt wurde. Die uNr.ichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird aber nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht; andernfalls ist dieser Revisionsgrund nicht gesetzmässig dargelegt und sind seine Ausführungen unbeachtlich.
§§ 273, 472 Z 2, 4 ZPO
Die E des Gerichts, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine solche verfahrensrechtlicher Natur, die mit einer Verfahrensrüge anzufechten ist. Die Betragsfestsetzung selbst wird als revisible rechtliche Beurteilung qualifiziert.
Die Bestimmung des § 273 ZPO räumt dem Richter ein - gebundenes - Ermessen ein, u.a. einen Schaden, von dem feststeht, dass er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung zu bemessen. Diese "freie Überzeugung" ist nicht das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Vielmehr hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung, Menschenkenntnis und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung den Betrag zu schätzen.
Diese Ermessensüberlegungen können nicht einfach dadurch entkräftet werden, dass ein Rechtsmittelwerber Beweisergebnisse und Tatsachen unterstellt, die von der Vorinstanz nicht als erwiesen angenommen werden. Eine solche Vorgangsweise stellt sich in Wahrheit als der in dritter Instanz unzulässige Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.
Wenn sich eine Revision gegen das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtet, kann ihnen nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sie in der Lage ist, so starke Zweifel an der Ausgewogenheit der unterinstanzlichen E nahezubringen, dass sich das Rechtemittelgericht zu einer Korrektur der offenbar überzogenen und gedanklich nicht nachvollziehbaren Ermessensentscheidung unter dem Gesichtspunkt einer "Unbilligkeit" veranlasst sähe.
§ 279 ZPO
Eine Gerichtskundigkeit iS dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass der Richter eine Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus anderen Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind.
Art 47 Abs 1 und 2 ADHGB §§ 863, 1002 f, 1008 ABGB
Eine an den wirtschaftlichen Inhaber einer Gesellschaft ausgestellte "Handlungsvollmacht", die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten, zu führen und entsprechende Verträge rechtsgültig abzuschliessen, stellt eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht iS des Art 47 Abs 1 ADHGB dar, die den Bevollmächtigten im Aussenverhältnis zu allen Unternehmensgeschäften autorisiert, für die sonst gem § 1008 ABGB eine Gattungsvollmacht erforderlich wäre; diese Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Lediglich in Art 47 Abs 2 ADHGB erfolgt eine negative Abgrenzung dieser Vollmacht insofern, dass für dort angeführte Rechtsgeschäfte (Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen, Prozessführung) eine zur Handlungsvollmacht hinzutretende besondere Bevollmächtigung erforderlich ist.
§§ 1293 f, 1295 ABGB
Ein Schadenersatzbeklagter kann sich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten rechtmässigen Alternativverhaltens von der Haftung befreien, wenn er den Beweis erbringt, dass der gleiche Schade bei einem anderen nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre; dabei ist eine Haftung für das Unterlassen bzw eine Handlung wegen fehlender Kausalität dann zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei einem pflichtgemässen positiven Tun / Unterlassen eingetreten wäre.
Art 181 f, 349 PGR
Als das primär zur ordentlichen und gewissenhaftung Leitung des Unternehmens der Verbandsperson (hier: Aktiengesellschaft) zuständige Organ muss der Verwaltungsrat dafür sorgen, dass sich die Gesellschaft im Aussenverhältnis rechtmässig verhält und, was das Innenverhältnis anlangt, Schaden von der Gesellschaft abgewendet wird. Im Falle einer Delegierung einzelner Geschäftsführungsagenden an andere Personen obliegt dem Verwaltungsrat eine effiziente Kontrolle und die Aufgabe, sich laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen.
Dieser Pflichtenkatalog gilt grundsätzlich auch für einen fiduziarischen Verwaltungsrat, der sein Mandat vom wirtschaftlich Berechtigten der Verbandsperson erhalten hat und diesem gegenüber auf Grund eines Mandatsvertrages weisungsgebunden ist. Auch ein solcher fiduziarischer Verwaltungsrat darf sich nicht als blosses "Aushängeschild" missbrauchen lassen, sondern haftet wie jedes andere Organ der Gesellschaft für die Ordnungsgelnässe Ausführung seines Amtes. Weisungen, die gegen das Gesetz oder gegen gesellschaftsrechtliche Organpflichten verstossen und den Verwaltungsrat zivil- oder strafrechtlich haftbar machen würden bzw der Gesellschaft offenkundigen Schaden zufügen, dürfen auch von einem fiduziarischen Verwaltungsrat nicht befolgt werden. Das Weisungsrecht des Fiduzianten sowie die individuelle Treue- und Gehorsamspflicht des Fiduziars gegenüber dem Fiduzianten treten insoweit gegenüber den Pflichten eines Verwaltungsrats in den Hintergrund und kommt einem weisungsgebundenen Verwaltungsrat insoweit ein nicht delegierbarer Kompetenz- und Pflichtenbereich zu.
Der Beklagte, ein Berufstreuhänder, übernahm per 08.08.1996 das Mandat als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der R AG, einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft. Über deren Vermögen wurde am 14.11.1997 vom LG Vaduz das Konkursverfahren eröffnet. Die Konkursgläubiger, zu denen auch der Kläger gehörte, erhielten aus der Konkursmasse nichts und blieben auch die Kosten der Masseverwaltung zum Teil un-berichtigt.
Der Kläger ersteigerte im Rahmen des Konkursverfahrens die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der Gemeinschuldnerin gegenüber deren ehemaligem Verwaltungsrat, dem Beklagten, um CHF 20 500.-. Mit der gegenständlichen Klage machte er einen Schadenersatzanspruch von CHF 687 000.- geltend.
Ohne stichhaltige Erkundigungen über die Person des KP, des wirtschaftlich Berechtigten der R AG, deren Geschäftsbetrieb darin bestand, Schrägbahnen nach einem von KP erfundenen System (Patente) zu bauen und zu verwerten, hatte der Beklagte für KP am 13.08.1996 eine als "Handlungsvollmacht" titulierte Vollmacht ausgestellt, die KP berechtigte, das Geschäft der R AG zu leiten, zu führen und entsprechende Verträge rechtsgültig abzuschliessen. Hinsichtlich der Verwendung dieser Vollmacht wurde weder eine Weisung erteilt noch erfolgte eine Einschränkung. Der Beklagte erachtete es für nicht notwendig, KP zu verbieten, Vermögenswerte der Gesellschaft zu veräussern.
In der Zeit von August bis November 1996 übertrug KP zahlreiche auf die R AG registrierte Patente in deren Namen an eine von ihm beherrschte S AG, die als Gegenleistung einen bei einer Bank aushaftenden Kredit von CHF 294 447.90 (für den KP auch persönlich haftete) zur Zahlung übernahm und tatsächlich zurückbezahlte. Der Wert der Patente (und allfälliger dazugehöriger Dokumentationen) liess sich im Verfahren trotz Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht genau feststellen.
Mit U vom 28.08.2001 verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung von CHF 587 000.- und wies ein Mehrbegehren von CHF 100 000.- ab. Es bejahte die Haftung des Beklagten gem Art 182 PGR. Der Umstand, dass der Beklagte ohne genauere Prüfung der Vermögenssituation und der Berechtigung an den Patenten an KP eine derartige Vollmacht ausgestellt habe, mit der dann die Patente tatsächlich übertragen worden seien, könne mit den in Art 182 PGR geforderten Grundsätzen einer sorgfältigen Geschäftsführung nicht in Einklang gebracht werden. Dem Beklagten wäre als Verwaltungsrat einer Gesellschaft, deren wesentliches und praktisch einziges Vermögen Patente gewesen seien, zumutbar gewesen, sich bei den entsprechenden Registerbehörden über diese Patente zu informieren. Dies habe der Beklagte unterlassen. Er habe gar nichts unternommen, um in irgendeiner Weise den Erfolg des Unternehmens zu sichern. Unter Berücksichtigung u.a. der vor der Konkurseröffnung durchgeführter Verhandlungen über die Veräusserung der Patente und der dabei unterbreiteten Kaufpreisanbote sowie des Gutachtens des Sachverständigen, der den präzisen Wert der Patente nicht feststellen konnte, bezifferte das LG diesen Wert gem § 273 ZPO einschliesslich Dokumentationen mit CHF 600 000.-, wovon es den dafür im Konkurs erzielten Erlös von CHF 13 000.- in Abzug brachte. Der R AG sei durch das Verhalten des Beklagten, insbesondere durch dessen sorglose Ausstellung einer unbeschränkten Vollmacht, ein Schade von CHF 587 000.- erwachsen.
Das OG gab der Berufung des Beklagten teilweise und dahin Folge, dass es den Beklagten - nur - zur Zahlung von CHF 105 552.10 sA verurteilte. Ein Mehrbegehren von CHF 581 447.90 wurde abgewiesen. Auch das Berufungsgericht, das die grundsätzliche Haftung des Beklagten bejahte, nahm eine Schadensschätzung nach § 273 ZPO vor, wobei es zu einem Gesamtwert der Patente von CHF 400 000.- (nach Abzug der an die Konkursmasse geflossenen CHF 13 000.-) gelangte. Davon müsse allerdings die vom LG nicht berücksichtigte Gegenleistung der S AG in Höhe des übernommenen Kredits von CHF 294 447.90 in Abzug gebracht werden.
Die Revisionen beider Streitteile blieben ohne Erfolg.
1). Vorweg ist amtswegig festzustellen, dass die mit Ersturteil vom 28.08.2000 erfolgte Teilabweisung des Mehrbegehrens des Klägers auf Zahlung von CHF 100 000.- sA mangels Anfechtung durch die Streitteile als unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht hat diese Teilrechtskraft (§ 411 ZPO) offenbar versehentlich nicht berücksichtigt, da es in seinem U das Klagemehrbegehren in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Klagsforderung und dem zugesprochenen Betrag abgewiesen hat. Der diesbezügliche Teil des Berufungsurteiles war sohin von Amts wegen gem den §§ 441, 446 ZPO als nichtig aufzuheben. Daraus ergeben sich für das Revisionsverfahren aber keine weiteren, auch nicht kosteNr.echtliche Konsequenzen, zumal der Kläger in seiner Revision zutreffend nur die Abweisung seines Mehrbegehrens von CHF 481 447.90 (CHF 587 000.- abzüglich des Zuspruches durch das Berufungsgericht von CHF 105 552.10) angefochten hat.
2). Das Revisionsvorbringen des Klägers lässt sich wie folgt auf seinen Kern zusammenfassen:
2.1.1). Als Verfahrensmangel rügt der Kläger den Umstand, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht die Patente mit CHF 400 000.- und das "Know how und die Konstruktionspläne, also die sog Dokumentation" mit 200 000.- bewertet und davon den der Konkursmasse zugeflossenen Verwertungserlös von CHF 13 000.- in Abzug gebracht und restlich CHF 587 000.- zuerkannt habe, die Patente einschliesslich des Versteigerungserlöses mit insgesamt CHF 413 000.- beziffert und - nach Abzug des Versteigerungserlöses von CHF 13 000.- - zu einem erstattungsfähigen Schadensbetrag von CHF 400 000.- gelangt sei, woraus nach Abzug der CHF 294 447.90 (Schuldübernahme der S AG) der vom OG dem Kläger zuerkannte Betrag von CHF 105 552.10 resultiere.
Das Berufungsgericht habe damit die Dokumentation, die für sich allein unabhängig vom Wert der Patente einen zusätzlichen erheblichen Eigenwert gehabt habe, übergangen, wobei besonders auf den Vertragsentwurf Blg J verwiesen werde. Diese Übergehung eines Teilbetrages stelle einen Verfahrensmangel iS des § 472 Z 2 ZPO dar.
2.1.2). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege auch in den vom OG von den CHF 400 000.- abgezogenen CHF 294 447.90.
Die diesbezügliche Feststellung im Ersturteil sei zum einen ungenau gewesen, weil es sich nicht um CHF 300 000.-, sondern nur um CHF 294 447.90 gehandelt habe. Zum anderen sei diese Konstatierung "stark interpretationsbedürftig", was sich allein daraus ergebe, dass diese Position vom LG nicht vom Schaden in Abzug gebracht worden sei.
Da diese Feststellung vom Kläger in der Berufungsmitteilung ausdrücklich angefochten worden sei, sei es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung eine davon abweichende Feststellung zu treffen. Aus verschiedenen, in der Revision im einzelnen angeführten Beweisergehnissen und Umständen ergebe sich, dass es sich bei der Schuldübernahme um keine Entgeltzahlung für die Patente gehandelt habe.
2.2). Das OG habe die Sache aus folgenden Gründen uNr.ichtig rechtlich beurteilt:
2.2.1). Das Berufungsgericht habe bei seiner Berechnung der Schadenshöhe nur den Wert der Patente, nicht aber den der Dokumentation berücksichtigt.
Wenn man die Ausführungen im Berufungsurteil iS eines Wertes der Patente einschliesslich der Dokumentation von insgesamt CHF 400 000.- verstehe, liege in dieser auf § 273 ZPO gestützten Betragsermittlung eine uNr.ichtige rechtliche Beurteilung.
Hiebei habe nämlich das OG verschiedene im Einzelnen angeführte Umstände, vor allem die Bewertung der Patente in der Bilanz der R AG aus dem Jahre 1994, die Bewertungen im Vertragsentwurf R/D und R, das Sachverständigengutachten der KPMG sowie den Umstand übersehen, dass die R noch 1997, somit nach Konkurseröffnung für die Patente CHF 400 000.- zu zahlen bereit gewesen wäre. Alles in allem erweise sich die Bewertung der Patente einschliesslich der Dokumentation durch den Erstgerichter mit insgesamt CHF 600 000.- als richtig.
2.2.2). Auch in Bezug auf die in Abzug gebrachten CHF 294 447.90 durch das OG liege ein Akt uNr.ichtiger rechtlicher Beurteilung, insbesondere seien Urkunden falsch ausgelegt worden; das Berufungsgericht habe sich über die vom Zeugen KP vorgelegten Urkunden Blg I und III hinweggesetzt, in denen als Zahlungsgrund "Schuld Übernahme per 08.01.1997" und nicht eine Zahlung für Patente angegeben sei; der Beklagte habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Prozessbehauptung des Inhalts aufgestellt, wonach der Firma R AG aus dem Verkauf von Patenten an die S AG CHF 300 000.- bzw 294 447.90 zugeflossen seien; aus verschiedenen Umständen ergebe sich, dass KP den offenen Kredit der Firma R. AG bei der LLB durch eine Schuldübernahme der S AG abgedeckt habe, um damit sich bzw seine Frau als Bürgschaftsverpflichtete bzw von deren Pfandhaftung zu befreien.
2.2.3). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem U S 15, 16 sei die Firma S AG auf Grund ihres statutarischen Zweckes als kaufmännisches Unternehmen gar nicht berechtigt gewesen, auf den Rückersatz des für sie bei der LLB abgedeckten Kredits der R zu verzichten bzw die Zahlung der Schuld der R AG schenkungsweise vorzunehmen. Tatsächlich habe die Firma S AG mit ihrer Zahlung gem § 1422 ABGB die Forderung der LLB gegenüber der R AG erworben, so dass es sich aus der Sicht der Firma R AG nur um einen Gläubigerwechsel und nicht um eine Zahlung bzw Teilzahlung für Patente gehandelt habe.
Auch die Tatsache, dass die Firma S AG diese Forderung im Konkurs der R AG nicht angemeldet habe, besage nichts, weil diese Gesellschaft dafür vorgesehen gewesen sei, vermögenslos in den Konkurs zu gehen bzw gelöscht zu werden, was mit dem - zugleich mit der Revision vorgelegten - B des LG vom 26.10.1998 zu S X/X geschehen sei; dieser Umstand sei, weil er sich aus den Akten des LG ergebe, gerichtskundig gewesen. 3) Der Beklagte begründet seine Revision im Wesentlichen wie folgt:
3.1). Dem Kläger sei durch das Verhalten des Beklagten kein Schade entstanden, da die verkauften Patente der R AG maximal CHF 294 447.90 wert gewesen seien und dieser Wert auch an die R AG bezahlt worden sei. Der wahre Marktwert der Patente sei mit dem genannten Betrag objektiviert.
§ 273 ZPO sei nicht anwendbar und hätten es die Untergerichte unterlassen, eine Negativfeststellung des Inhalts zu treffen, dass nicht feststehe, dass der Wert der Patente CHF 294 447.90 überstiegen habe. Eine solche Negativfeststellung hätte sich aus diversen Verfahrensergebnissen, insbesondere dem U vom 25.01.1999 im Verfahren 9 C X/X, dem Sachverständigengutachten ON 17 sowie der Aussage des Zeugen WI ergeben.
3.2). Selbst wenn man § 273 ZPO als anwendbar erachte (was bestritten bleibe), wäre der Ermessensspielraum zwischen Null und CHF 400 000.- anzusetzen. Es sei unverhältnismässig und ungerecht, die Höchstgrenze von CHF 400 000.- anzunehmen. Bei einer Schätzung nach § 273 ZPO liege die Wahrheit in der Mitte und wäre bei einer sachgemässen Ermessensausübung der Wert der Patente mit CHF 200 000.- anzusetzen gewesen.
3.3). Der Beklagte habe keinen zurechenbaren Sorgfaltsverstoss zu verantworten, weil die Ausstellung der Handlungsvollmacht vom 13.08.1996 letztlich zu einem Kaufpreis von CHF 294 447.90 geführt habe und der Markt zwischen August bis November 1996 keinen höheren Erlös hergegeben habe; die Patente seien also bestmöglich verkauft worden. Die Handlungsvollmacht und/oder die Unterlassung deren Einschränkung bzw deren Widerrufs sei daher für einen allfälligen Schaden nicht kausal gewesen.
3.4). Die Handlungsvollmacht habe nie eine Ermächtigung zur Veräusserung der Substanz des wesentlichen Gesellschaftsvermögens mitbeinhaltet. Dies ergebe sich aus verschiedenen Zeugenaussagen. Vielmehr habe es sich um eine ordentliche bzw normale Vollmacht gehandelt. Der Beklagte habe darauf vertrauen können, dass diese Vollmacht, die keine Generalvollmacht dargestellt habe, von KP nicht derart missbraucht werde, dass die Gesellschaft konkursreif werde. Aus den diversen zugezogenen Akten, insbesondere dem Strafakt sei weiters klar, dass das faktische Organ Handlungen deliktischer Natur gesetzt habe, welche vom Beklagten überhaupt nicht verhindert werden hätten können. KP sei offenbar davon ausgegangen, ungestraft über die Patente, welche gem seiner Aussage stets ihn gehört hätten, frei verfügen zu können.
Die Patente hätten schon auf Grund des in der Vereinbarung mit der SKA Altstetten enthaltenen Veräusserungsverbotes nicht weitergegeben werden dürfen; auch sei die Übertragung der Patente über eigene Veranlassung des Klägers und mit dessen Wissen in die Wege geleitet worden; der Kläger habe bereits vor der Bestellung des Beklagten zum Verwaltungsrat mit dem faktischen Organ KP zusammengearbeitet und habe dieser weder seinen Vertrag mit KP gekündigt noch dessen Vertretungsmacht beschränkt; er habe den Genannten frei wirtschaften und gewähren lassen; die am 13.08.1996 ausgestellte Vollmacht habe nur die Sanktionierung des bisherigen Zustandes dargestellt. Dies sei insbesondere auch aus der Besprechung vom 21.08.1996 zu schliessen.
3.5). Das Revisionsgericht werde die Stellung des Beklagten unter dem Aspekt des rechtmässigen Alternativverhaltens zu prüfen haben. Auf Grund der Tatsache, dass KP gegenüber dem Beklagten stets als alleiniger Aktionär aufgetreten sei und dementsprechend über das bestehende Mandatsverhältnis auch weisungs- bzw instruktionsberechtigt gewesen sei, hätte der Beklagte sich weiter gegen die sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung bewegenden Wünsche des KP kaum wirkungsvoll aussprechen können bzw hätte eben KP zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Beklagten wieder abzsetzen und ohne ihn entsprechende Handlungen zu setzen.
3.6). Es sei der Kläger gewesen, der mit dem faktischen Organ KP auf Grund des und seit dem Zusammenarbeitsvertrag stets zusammengearbeitet habe, wobei das Ziel dieses Vertrages, nämlich der Markteintritt, zu keinem Zeitpunkt erreicht worden sei. Der Kläger müsse deshalb gewusst haben, was in der Gesellschaft vor sich gegangen sei.
Auf Grund der Tatsache, dass im Anschluss an den Kreditvertrag jegliche Sicherung der Patente in Form von Registeranmerkungen auch von Seiten des Klägers unterlassen worden sei, sei auch deshalb das Verhalten des Beklagten für einen allenfalls eingetretenen Schaden nicht als kausal einzustufen und zeige sich auch hier abermals, dass eben genau der Kläger auf Grund seiner eigenen Unterlassungen die gegenständliche Misere massgeblich selbst zu verantworten habe.
Die Konkursverwaltung hätte feststellen müssen, dass die Patente offenbar nicht mehr der Firma R. gehörten, sondern auf die S AG übertragen worden seien. Sowohl der nunmehrige Kläger als auch der Konkursverwalter hätten das faktische Organ KP zu diesen Vorgängen befragen und schliesslich die Schritte zur Erhaltung der der Konkursiten bzw deren Gläubiger zustehenden Rechte einleiten müssen. Die Konkursverwaltung hätte das Registrierungsverfahren für die Patente mindestens mit einer vorsorglichen Verfügung unterbrechen müssen. Sie hätte gegen die S AG vorgehen und von ihr die Rückerstattung der Lizenzzahlungen der G AG verlangen müssen. Derartige Ansprüche stünden der Konkursverwaltung kumulativ zu den Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen zu. Wenn man hier einfach nichts getan habe und alles auf den früheren Verwaltungsrat bzw den Beklagten ablade, dann sei das ein Entscheid, der in der Sache unverständlich sei und niemals rechtfertigen könne, den Beklagten für den angeblich gesamten Schaden der Konkursmasse haftbar zu machen.
4). Das Berufungsurteil hält den Angriffen beider Streitteile stand.
Dies aus folgenden Erwägungen: 5) Zur Revision des Klägers:
5.1). Zu Pkt 2.1.1):
Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Spruch des Urteils ergibt, formal über das gesamte Zahlungsbegehren des Klägers entschieden, auch wenn es bei der Aufschlüsselung des Zuspruchs nicht eigens einen Teilbetrag für die sogenannte Dokumentation ausgewiesen hat.
Wie sich aus den zu Pkt 5) wörtlich wiedergegehenen Ausführungen im Berufungsurteil ergibt, begründete das OG eingehend, warum es den vom LG mit CHF 600 000.- geschätzten Schaden (bestehend aus CHF 400 000.- für die Patente und CHF 200 000.- für die technische Dokumentation) für überhöht und stattdessen einen Betrag von CHF 400 000.- für angemessen erachtete. Aus dem Zusammenhalt der ganzen Argumentationslinie des Berufungsgerichtes folgt, dass die letztgenannte Summe offenkundig auch den Wert der Dokumentation einschliessen sollte, auch wenn im Resümee nur mehr von den Patenten die Rede war.
Unabhängig davon reichten weder das hinsichtlich der Dokumentation völlig vage und unsubstanziierte Tatsachenvorbringen des Klägers noch die Verfahrensergebnisse für gesicherte Feststellungen über diesen angeblichen Vermögenswert geschweige hinsichtlich des vom Beklagten in Ansehung dieser Dokumentationen der Firma R AG zugefügten Schadens aus.
Der Kläger begnügte sich in seiner Klage mit der Behauptung, dass solche im Vertragsentwurf der Firma D/R mit CHF 300 000.- bezifferte Dokumentationen "ebenfalls Eigentum der R AG waren und im Zeitpunkt des Verkaufs weitgehend vorhanden sein mussten" (Klage ON 1 S 7). Auch im Zuge der Klagsausdehnung bei der Streitverhandlung am 10.05.2000 war nur nominell vom "Know how und den Konstruktionsplänen" die Rede, ohne dass der Kläger vorbrachte, was darunter zu verstehen ist und vor allem, ob diese "Vermögenswerte" ebenfalls an die Firma S AG ohne Gegenleistung übertragen worden seien.
Wenn sich der Revisionswerber nunmehr auf den Vertragsentwurf Blg J beruft (in dem diese Dokumentationen im Einzelnen aufgelistet sind), so ist dies unbehelflich. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, auch die unentgeltliche Weitergabe solcher Dokumentationen an die Firma S AG konkret zu behaupten und zu beweisen. Die Vorlage von Urkunden kann nach stRsp fehlende Prozessbehauptungen nicht ersetzen (MietSlg XL/32; 9 Ob A 288/98p).
In Ermangelung eines konkreten Vorbringens des Klägers in den Tatsacheninstanzen, welcher Dokumentationen sich die R AG entäusserte, war und ist es gar nicht möglich, diese Schadensposition selbständig zu berücksichtigen. Dementsprechend hat auch das LG nur die Übertragung der Patente an die Firma S AG, nicht aber auch der Dokumentationen, was immer darunter zu verstehen ist, festgestellt.
Der behauptete Verfahrensmangel haftet deshalb dem Berufungsurteil nicht an.
5.2). Zu Pkt 2.1.2):
Die Feststellung im Ersturteil, wonach die Firma S AG im Gegenzug zum Erhalt der Patente einen Kontokorrentkredit über CHF 300 000- der Firma R AG bei der LLB übernommen hat, ist völlig eindeutig und gibt zu keinen wie immer gearteten Missverständnissen Anlass (Ersturteil S 13 letzter Absatz).
Entgegen der Revisionsbehauptung des Klägers hat sich das Berufungsgericht auch mit der diesbezüglichen Beweisrüge in der Berufungsmitteilung ausführlich auseinandergesetzt und diese mit überzeugenden Argumenten für unbegründet erachtet (Berufungsurteil S 14 ff). Von einem Mangel des Berufungsverfahrens kann deshalb von vorneherein nicht die Rede sein und stellen sich die Revisionsausführungen letztlich nur als der in dritter Instanz unzulässige Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (RIS Justiz RS 0043268; 0043131).
Durch die sich ausschliesslich zugunsten des Klägers auswirkende Korrektur des von der Firma S AG übernommenen Kreditrestes von CHF 300 000.- auf CHF 294 447.90 kann sich der Kläger, der diesen Betrag im Übrigen ausdrücklich als richtig bestätigt, nicht für beschwert erachten, so dass auch insoweit ein Verfahrensmangel, der sich nachteilig für den Kläger auswirken müsste, zu verneinen ist.
5.3). Zu Pkt 2.2.1):
Was die auch unter diesem Berufungsgrund angesprochene für die Firma R AG und damit die Konkursmasse angeblich nachteilige Übertragung der sogenannten Dokumentationen betrifft, so kann hiezu auf die Ausführungen zu Pkt 5.1) verwiesen werden. Weder hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen ein ausreichendes Vorbringen erstattet, noch liegen Feststellungen vor, die die Annahme eines Schadens für diese angeblichen Vermögenswerte rechtfertigen könnten. Unklar ist vor allem auch, ob die Firma R AG solche Dokumentationen veräusserte.
Die Untergerichte haben den Wert der der Firma R AG entzogenen Patente unter Anwendung des § 273 ZPO ermittelt. Die E des Gerichts darüber, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist nach stRsp und Lehre eine solche verfahrensrechtlicher Natur, die mit einer Verfahrensrüge anzufechten ist (Rechherger in Rechberger Komm II Rz 3 zu § 273; MGA ZPO 14. Auflg § 273 E 2). Der Kläger, der in seinem erstinstanzlichen Prozessvorbringen sogar ausdrücklich die Schadensbemessung nach § 273 ZPO forderte, behauptet nun nicht, die Voraussetzungen des § 273 ZPO seien zu UNr.echt angenommen worden. Nach seiner Meinung habe das Berufungsgericht aber verschiedene Verfahrensergehnisse und Umstände, insbesondere das Anbot der Firmen D/R zuwenig berücksichtigt.
Auch diese Rüge erweist sich zum Teil als nicht prozessordnungsgemäss dargestellt und jedenfalls im Ergebnis als nicht stichhältig.
Im vorliegenden Fall steht auch nach der Überzeugung des OGH fest, dass der Firma R bzw nachmaligen Masse im Konkurs eine Schadenersatzforderung zusteht, die auf den Kläger als Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Wenn nun, wie hier, der zu ersetzende Schade nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten ermittelt werden kann, so kann das Gericht auch von Amts wegen diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (§ 273 Abs 1 ZPO). Diese Norm des § 273 ZPO räumt dem Richter ein - gebundenes - Ermessen ein, den Schaden, von dem feststeht, dass er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung zu bemessen (9 Ob A 101/99i). Die "freie Überzeugung" des § 273 ZPO ist aber nicht das Ergebnis einer Beweiswürdigung (Fasching ZPR2 Rz 871; ders in JBl 1981, 227). Vielmehr hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen, auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis und der Ergebnisse der gesamten Verhandlung den Betrag zu schätzen (Rechberger aaO Rz 5 zu § 273 mwN).
Das Berufungsgericht legte überzeugend alle mit der Bewertung der Patente verbundenen Unwägbarkeiten und UNr.ichtigkeitskomponenten dar und begründete unter Hinweis auf sämtliche die Werthaltigkeit der Patente betreffende Verfahrensergebnisse und Indizien, warum sich das LG bei seiner Schätzung zu sehr und zu einseitig an dem nicht zustande gekommenen Kaufvertrag mit den Firmen D/R bzw deren Kaufanbot orientierte.
Diese Ermessensüberlegungen des Berufungsgerichtes, die, um es zu wiederholen, keine Beweiswürdigung darstellen, können nun nicht einfach dadurch entkräftet werden, dass in der Revision Beweisergebnisse und Tatsachen unterstellt werden, die von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen wurden. Soweit also der Kläger einzelne Verfahrensergebnisse und Aussagen in den Vordergrund stellt, stellen sich diese Ausführungen in Wahrheit als Versuch der Bekämpfung der vom OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Insoweit ist also die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt und darauf nicht weiter einzugehen (1 Ob 647, 1527/87).
Wenn sich eine Revision gegen das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtet, kann ihr nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sie in der Lage ist, so starke Zweifel an der Ausgewogenheit der unterinstanzlichen E nahezubringen, dass sich das Rechtsmittelgericht zu einer Korrektur der offenbar überzogenen und gedanklich nicht nachvollziehbaren Ermessenentscheidung unter dem Gesichtspunkt einer "Unbilligkeit" veranlasst sähe (LES 1994, 13 [26]).
Begründete Zweifel dieser Art zeigt der Kläger und, das sei schon an dieser Stelle vorausgeschickt, auch der Beklagte nicht auf.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Aussagewert des Kaufanbotes der Firma R relativiert. Aus dem Zusammenhalt der Aussage des Zeugen CR folgt entgegen der Meinung des Klägers nicht nur, dass "lediglich der Umstand, das KP in einem bestimmten Punkt als unglaubwürdig erschienen ist", zum Scheitern des Vertrages führte. Der Zeuge deponierte nämlich auch - auch darauf wies das Berufungsgericht hin - dass KP verschwiegen hat, dass bestimmte Bahnen in der Schweiz nicht behördlich abgenommen waren und daher gar nicht gelaufen sind, und in Wien eine "Schutzrechtsanfechtung" anhängig war (ON 32 S 11, 12). Insgesamt wäre der Kauf, wie es der Zeuge wörtlich deponierte, wie eine Lotterie gewesen. Noch illustrativer und plastischer aber kann kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass alle von diesem Zeugen genannten Bewertungen der Patente und Kaufpreisvorstellungen auf keinem objektivierbaren und hiNr.eichend beweiskräftigen Fundament beruhten.
Das Berufungsgericht hat also bei der Bewertung der Patente von seinem Ermessensbereich gewissenhaft und alle Komponenten berücksichtigend Gebrauch gemacht und billigt der Senat die diesbezüglichen Überlegungen vollinhaltlich.
5.4). Zu Pkt 2.2.2):
Die Revisionsausführungen zu diesem Punkt sind zum Teil aktenwidrig, zum anderen Teil beschränken sie sich auf eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte in dem bei der Streitverhandlung am 06.07.2000 vorgetragenen Schriftsatz behauptet, dass die Firma S AG für die Übernahme der Patente einen Betrag von CHF 300 000.- in Form einer Schuldübernahme bezahlte.
Nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung. Hängt aber die Beurteilung einer Tatsache von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa von Zeugen- und Parteiaussagen ab, so handelt es sich um vor dem OGH nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung (SZ 68/161 uva).
Die Revisionsausführungen, mit denen sich der Kläger gegen die vom LG getroffene, vom Berufungsgericht nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Beweisrüge in der Berufungsmitteilung gebilligte Feststellung wendet, bei der Schuldübernahme durch die Firma S AG habe es sich um eine Gegenleistung für die Überlassung der Patente gehandelt, sind also nicht weiter zu beachten. Selbstverständlich würde sich am Entgeltcharakter auch dann nichts ändern, wenn mit der Abdeckung der Kreditschuld der R AG auch eine akzessorische Bürgschafts- und Pfandhaftung der Eheleute KP eingelöst wurde. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang vor allem auch die Bestimmung des § 1358 ABGB, wonach mit der Schuldtilgung durch einen Bürgen oder Pfandbesteller die Forderung des Gläubigers auf diesen übergeht.
5.5). Zu Pkt 2.2.3):
Alle diese Ausführungen einschliesslich des mit der Revision vorgelegten Beschlusses des LG vom 26.10.1998 stellen eine unzulässige Neuerung dar und bewegen sich überdies nicht auf dem Boden des festgestellten Sachverhaltes. Ein Eingehen darauf erübrigt sich. Von einer Gerichtskundigkeit des Verfahrens S X/X des LG Vaduz iS des § 269 ZPO kann im Übrigen nicht gesprochen werden. Eine Gerichtskundigkeit würde nach der stRsp auch des OGH voraussetzen, dass der Richter eine Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht daher nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus anderen Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (OGH vom 05.07.2001, Nz 139/00-24).
Die Revision des Klägers erweist sich sohin als zur Gänze nicht berechtigt.
Dies gilt auch für die
6). Revision des Beklagten.
Vorauszuschicken ist auch und besonders hier, dass der Revisionsgrund der uNr.ichtigen rechtlichen Beurteilung nur dann vorliegt, wenn aufgezeigt wird, dass der festgestellte Sachverhalt rechtlich uNr.ichtig beurteilt wurde(Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 503). Die uNr.ichtige rechtliche Beurteilung der Sache wird aber nur dann dargelegt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (§ 475 Abs 2); andernfalls ist der Revisionsgrund des § 472 Z 4 ZPO nicht gesetzmässig ausgeführt und sind die Ausführungen unbeachtlich (Kodek aaO Rz 9 zu § 471 und Rz 2 zu § 506).
6.1). Zu Pkt 3.1):
Der Beklagte unterstellt feststellungswidrig einen Wert der Patente von maximal CHF 294 447.90 und bekämpft unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Wie bereits ausgeführt, ist die Entscheidung, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, eine rein verfahrensrechtliche. Da das Berufungsgericht grundsätzlich die Schadensbemessung des LG gem § 273 ZPO billigte, auch wenn es inhaltlich zu einem anderen Ergebnis gelangte, ist insoweit eine nochmalige Überprüfung im Revisionsverfahren nicht möglich (MGA ZPO 14. Auflg § 273 E 2).
Der Rüge des Beklagten, § 273 ZPO sei zu UNr.echt angewendet worden, kann sohin schon aus formalen Gründen kein Erfolg beschieden sein.
6.2). Zu Pkt 3.2):
Was die - zutreffende - Anwendung des § 273 und dessen richtiges im schlüssig begründeten Ermessen liegendes Ergebnis in Bezug auf den Wert der Patente anlangt, genügt ein Hinweis auf die Ausführungen zu Pkt 5.3).
Dass das Ergebnis der Betragsermittlung nach § 273 ZPO nicht zwingend in der Mitte der im Verfahren hervorgekommenen Ober- und Untergrenze liegen muss, bedarf keiner weiteren Begründung. Davon abgesehen wären die Patente nach einzelnen freilich ebenfalls nicht beweiskräftigen Verfahrensergebnissen nicht nur maximal CHF 400 000.-, sondern, z.B. nach der Bilanz per 31.12.1994, sogar knapp CHF 1,5 Mio wert gewesen.
6.3). Zu Pkt 3.3):
Nach der unterinstanzlichen Feststellungen übertrug KP, vertretungsbefugt auf Grund der vom Beklagten ausgestellten Vollmacht (auf die noch zurückzukommen sein wird) zwischen August und November 1996 die im Ersturteil im Einzelnen angeführten Patente der Firma R AG, deren Wert gem § 273 ZPO mit insgesamt CHF 413 000.- ermittelt wurde, an die Firma S AG, die als Gegenleistung einen Kredit der Firma R AG von CHF 294 447.90 übernahm. Es ist unerfindlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan, warum diese Vollmacht für die Schädigung der Firma R AG nicht ursächlich gewesen sein soll. Zum Sorgfaltsverstoss des Beklagten wird noch Stellung genommen werden.
6.4). Zu Pkt 3.4):
Auch diese Ausführungen sind insoweit unbeachtlich, als sie den Urteilsfeststellungen zuwider unterstellen, die KP ausgestellte Vollmacht habe die Veräusserung von Patenten nicht umfasst, der Genannte habe Handlungen deliktischer Natur in seiner Eigenschaft als faktisches Organ gesetzt, die vom Beklagten nicht verhindert hätten werden können, der Kläger habe KP wirtschaften lassen und die Vollmacht vom 13.08.1996 habe lediglich die Sanktionierung des bisherigen Zustandes dargestellt. Ihnen ist abgesehen davon, dass der Beklagte auch hier den unzulässigen Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Unterinstanzen zu bekämpfen sowie den Boden der erstinstanzlichen Feststellungen verlässt, lediglich zu erwidern, dass sich die vertraglichen Verpflichtungen der Firma R AG gegenüber der SKA Altstetten nur auf das Vertragsverhältnis mit dieser Bank und nicht auf die Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates nach aussen bezogen. Der Kläger, dem keine Organfunktion bei der Firma R AG zukam, hatte auch keine rechtliche Handhabe, die KP erteilte Vollmacht zu entziehen oder einzuschränken. Der Beklagte übersieht im Übrigen, dass ein allfälliges Mitverschulden des Klägers, der nicht Gesellschafter geschweige Organ der Firma R AG war, den Schadenersatzanspruch der Gesellschaft, der hier vom Kläger als Zessionar geltend gemacht wird, von vorneherein nicht mindern könnte.
Die vom Beklagten am 13.08.1996 ausgestellte "Handlungsvollmacht" berechtigte KP, "das Geschäft der Firma R AG zu leiten, zu führen und entsprechende Verträge rechtsgültig abzuschliessen". Sie stellt damit eine sogenannte Generalhandlungsvollmacht iS des Art 47 Abs 1 ADHGB dar, die KP im Aussenverhältnis auch zu allen Unternehmensgeschäften autorisierte, für die sonst gem § 1008 ABGB eine Gattungsvollmacht erforderlich gewesen wäre (vgl. Strasser in Jabornegg HGB Komm II Rz 27 zu § 54). Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich nach Art 47 Abs 2 ADHGB auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Lediglich in Abs 2 des Art 47 erfolgt eine negative Abgrenzung dieser Vollmacht insofern, dass für die dort angeführten Rechtsgeschäfte (Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen, Prozessführung) eine zur Handlungsvollmacht hinzutretende besondere Bevollmächtigung erforderlich ist.
Jede Vollmacht betrifft nur das Aussenverhältnis des Vertretenen gegenüber Dritten, also die Frage, ob der Bevollmächtigte (Vertreter) für den Machtgeber (Vertretenen) durch sein Handeln in dessen Namen unmittelbar rechtsgeschäftliche Wirkungen herbeiführen kann. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Ermächtigung, die nur das Innenverhältnis regelt. Der Umstand, dass die Firma R AG faktisch nur mehr über Vermögenswerte in Gestalt von Patentrechten verfügte und deren Veräusserung auf Grund ihrer Vereinbarung mit der SKA Altstetten untersagt war, betraf ausschliesslich die interne nach aussen nicht in Erscheinung getretene wirtschaftliche Situation und Gestion der Gesellschaft. Es kann sohin mit Fug nicht bezweifelt werden, dass KP auf Grund der ihm erteilten Vollmacht mit Rechtswirkung für die Firma R AG Patentrechte veräussern konnte, zumal diese Geschäfte zum Unternehmensgegenstand der Firma R AG gehörten und nicht ungewöhnlich iS des Art 47 Abs 1 ADHGB waren.
Im Übrigen hat der Beklagte, der KP als wirtschaftlichen Alleininhaber der R AG und ihm gegenüber weisungsberechtigten Alleinaktionär selbst unter Ausklammerung der Vollmacht allein dadurch schlüssig eine Generalhandungsvollmacht gem Art 47 Abs 1 ADHGB er-teilte, dass er diesen de facto wie einen Verwaltungsrat völlig frei schalten und walten less und sich um die operative Geschäftsführung nicht kümmerte (vgl. 10 Ob 106/00m).
6.5). Zu Pkt 3.5):
Für den Standpunkt des Beklagten lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt des sogenannten rechtmässigen Alternativverhaltens nichts gewinnen. Ein Schadenersatzbeklagter kann sich demnach von der Haftung befreien, wenn er den Beweis erbringt, dass der gleiche Schade bei einem anderen nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre; dabei ist eine Haftung für das Unterlassen bzw eine Handlung wegen fehlender Kausalität dann zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei einem pflichtgemässen positiven Tun / Unterlassen (wenn also die Vollmacht nicht ausgestellt worden wäre) eingetreten wäre (ZVR 1999/97; EvBl 1993/57).
Einen solchen Beweis hat der Beklagte ausgehend von den bindenden Feststellungen der Untergerichte in keiner Weise erbracht. Die rechts wirksame Übertragung der Patente und damit Schädigung der Firma R AG war nur auf Grund der von ihm ausgestellten Vollmacht möglich und besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, KP hätte auch ohne diese Vollmacht rechtswirksam Patente zum Schaden der Firma R AG übertragen können.
Als Verwaltungsrat der Firma R AG war der Beklagte gem den Art 181, 182 f, 349 PGR verpflichtet, deren Unternehmen mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftete er für die Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (LES 1999, 110 f).
Als das primär zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens der Verbandsperson zuständige Organ muss grundsätzlich der Verwaltungsrat dafür sorgen, dass sich die Gesellschaft im Aussenverhältnis rechtmässig verhält und, was das Innenverhältnis anlangt, Schaden von der Gesellschaft abgewendet wird. Im Falle einer Delegierung einzelner Geschäftsführungsagenden an andere Personen obliegt dem Verwaltungsrat eine effiziente Kontrolle und die Aufgabe, sich laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen.
Dieser Pflichtenkatalog gilt grundsätzlich auch für einen fiduziarischen Verwaltungsrat, der, wie der Beklagte, sein Mandat vom wirtschaftlich Berechtigten der Verbandsperson erhalten hat und diesem gegenüber auf Grund eines Mandatsvertrages weisungsgebunden ist. Auch ein solcher fiduziarischer Verwaltungsrat darf sich nicht als blosses "Aushängeschild" missbrauchen lassen, sondern haftet wie jedes andere Organ der Aktiengesellschaft für die ordnungsgemässe Ausführung seines Amtes. Weisungen, die gegen das Gesetz, gegen gesellschaftsrechtliche Organpflichten verstossen und den Verwaltungsrat zivil- oder strafrechtlich haftbar machen würden, bzw der Gesellschaft offenkundigen Schaden zufügen, dürfen auch von einem fiduziarischen Verwaltungsrat nicht befolgt werden. Das Weisungsrecht des Fiduzianten sowie die individuelle Treue- und Gehorsamspflicht des Fiduziars gegenüber dem Fiduzianten treten insoweit gegenüber den Pflichten eine Verwaltungsrates in den Hintergrund und kommt auch einem weisungsgebundenen Verwaltungsrat insoweit ein nicht delegierbarer Kompetenz- und Pflichtenbereich zu (vgl. Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand 469 mwN; BGE 113 III 57; BGE 122 III 195 E 3; Krneta in SJZ 97 [2001] 289 [292 f]).
Der Beklagte hat gegen diese seine zwingenden Pflichten und Aufgaben als Verwaltungsrat der Firma R AG durch das Schalten- und Waltenlassen des KP im Allgemeinen und durch die leichtfertige Ausstellung einer Generalhandlungsvollmacht für alle Unternehmensgeschäfte, mit der er sich jeder Unternehmensleitungskompetenz begab, grob verletzt, was ihn für den der Gesellschaft dadurch herbeigeführten Schaden grundsätzlich haftbar macht.
6.6). Zu Pkt. 3.6):
Auch bei diesen Ausführungen übersieht der Beklagte, dass der Kläger hier inhaltlich einen von ihm ersteigerten Verantwortlichkeitsanspruch der Gesellschaft gem den Art 218 Abs 1, 222 Abs 1 PGR geltend macht, der durch ein Mitverschulden oder eine Sorglosigkeit des Klägers von vorneherein nicht geschmälert werden kann. Dieser Schadenersatzanspruch der Gesellschaft bzw der Konkursmasse ist von jenem eines Gläubigers zu unterscheiden, den dieser unmittelbar erleidet und nach dem Verantwortlichkeitsrecht der Art 218 f geltend machen kann (LES 2001, 42 f).
Dass die ausstehende Registrierung der Patentrechte die Rechtswirksamkeit der Veräusserungsverträge mit der Firma S AG nicht tangierte, hat bereits das Berufungsgericht ausführlich dargelegt und wird dagegen vom Revisionswerber nichts Konkretes vorgebracht. Auf welche Weise der Klägerin in Bezug auf die Sicherung der Patente schuldhafte Unterlassungen begangen haben soll, ist abgesehen davon, dass hier der Schade der Firma R AG und nicht des Klägers zu beurteilen ist, unerfindlich und bieten die Urteilsfeststellungen dafür keine Handhabe.
Feststellungsfremd und damit irrelevant, im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, sind schliesslich auch die anderen Revisionsausführungen zu diesem Punkt.
Der Beklagte bleibt jeglichen Begründungsversuch dafür schuldig, mit welchem Rechtstitel die Konkursverwaltung das Registrierungsverfahren für die Patente hätte unterbrechen oder verhindern bzw von der S AG die Rückerstattung der Lizenzzahlungen der G AG verlangen können. Ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen waren die Patentrechtsübertragungen durch die Firma R AG gerade wegen der dem Beklagten anzulastenden Vollmacht rechtswirksam. Ein substantielles Vorbringen, welche andere Anfechtungsgründe bestanden hätten, bzw dass allenfalls ein Mitverschulden der Konkursitin an dem ihr bzw der Firma R AG zugefügten Schaden auch nur theoretisch begründen könnte, wurde vom Beklagten in erster Instanz nie erstattet.
Somit erweist sich auch die Revision des Beklagten als in allen Punkten unbegründet. Auf das vom Kläger mit der Revisionsbeantwortung erklärtermassen entgegen dem § 473 Abs 2 ZPO erstattete neue Vorbringen sowie die hiezu vorgelegte Urkunde ist unter Hinweis auf eben dieses strikte Neuerungsverbot iS der zitierten Gesetzesstelle nicht weiter einzugehen.