9 Cg 2000.137
§§ 234, 244, 258 ZPO
Eine sogenannte Eigentumsfeststellungsklage setzt ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung ihres Eigentumsrechtes an einer Sache voraus. Sie ist unzulässig, wenn eine mögliche Leistungsklage alles bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird, weil diesfalls das rechtliche Interesse fehlt (Subsidiarität der Feststellungsklage).
Mit der Stattgebung einer auf Herausgabe einer Sache gerichteten Eigentumsklage wird über das Eigentumsrecht selbst nicht abgesprochen. Die Frage der Rechtszuständigkeit bzw der Trägerschaft des Eigentums kann nur mit einem Begehren auf Feststellung geklärt werden.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass eine klagende Partei nicht gezwungen werden kann, ein prozessuales Ziel anzustreben, welches sie gar nicht im Auge hat.
§§ 234, 411 ZPO
Das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis muss nicht notwendig ein solches ausschliesslich zwischen den Parteien des Rechtsstreites sein, sondern können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei und einem Dritten festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass sich die Rechtskraft einer gerichtlichen E von Ausnahmefällen abgesehen nicht auf einen Dritten erstreckt, wird aber üblicherweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses abgeleitet. Ein Ausnahmefall liegt aber vor, wenn sich der Dritte zB als Nebenintervenient am Verfahren beteiligt und ihm volles rechtliches Gehör zusteht. Diesfalls ist die Vorfrageentscheidung im Vorprozess auch für den Dritten (Nebenintervenienten) bindend.
§§ 957 f, 961, 1425 ABGB §§ 21, 22, 234 ZPO
Der Verwahrer einer Sache ist hinsichtlich der Eigentumsfeststellungsklage eines vom Hinterleger verschiedenen Dritten passiv legitimiert. Der Verwahrer hat aber die Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung der Sache oder einer Auktorbenennung. Macht er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch und verkündet er dem Hinterleger (nur) den Streit, muss er sich in den Prozess einlassen und kann sich diesem nicht durch Bestreitung seiner Passivlegitimation entziehen.
Art 20 Abs 2 SR § 234 ZPO
Der Eigentümer einer Sache ist auch nach sachenrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich einer Eigentumsfeststellungsklage passiv legitimiert. Diese Eigentumsfeststellungsklage ist immer dann am Platze, wenn das Eigentum als solches strittig, die Geltendmachung eines Herausgabeanspruches aber entweder nicht möglich, nicht ausreichend oder nicht erforderlich ist. Auch nach liechtensteinischem (schweizerischem) Sachrecht wird durch die Stattgebung einer blossen Herausgabe- oder Eigentumsfreiheitsklage eine definitive Feststellung über das Eigentumsrecht nicht getroffen.
1. Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin sinngemäss die Feststellung ihres Eigentums an den in Verwahrung des Beklagten befindlichen Aktienzertifikaten Nr 4 beinhaltend 63 Aktien der X Company (im Folgenden: X) sowie des ebenfalls vom Beklagten verwahrten Aktienzertifikats Nr 5 beinhaltend 8 Aktien der genannten Gesellschaft.
Auch die Nebenintervenientin nimmt das Eigentumsrecht an diesen Aktien in Anspruch.
Die X ist Inhaberin der Gründerrechte der am 13.10.1960 gegründeten C Anstalt mit dem Sitz in Vaduz. Diese Anstalt wiederum ist Eigentümerin ua des Appartementhauses T in der Gemeinde C (Kataster St Moritz, Schweiz). Die streitgegenständlichen Aktien an der X repräsentieren im Ergebnis das Eigentumsrecht und das Benützungsrecht am Appartement Nr 2 samt Garage im genannten Appartementhaus.
Die Aktionäre der X schlossen am 10.01.1974 eine Vereinbarung, nach deren Punkt 9 die Eigentumsübertragung an den einzelnen Immobilieneinheiten ua durch Übertragung der entsprechenden Aktienzertifikate sowie durch gleichzeitigen Eintritt des Erwerbers in diesen Vertrag durch Anmerkung an dessen Ende sowie Annahme aller Vereinbarungen und Bedingungen erfolgt. Der eine "Umschreibung" verlangende Aktionär hat ua eine durch den Verwaltungsrat der C Anstalt bestimmte Kaution zu stellen.
Verwaltungsrat dieser Anstalt (und offenbar auch der X) ist der Beklagte; sein Rechtsvorgänger war der verstorbene RA Dr NN. Der Beklagte ist Verwahrer der Aktien der X, wobei den Aktionären hierüber entsprechende Depotscheine ausgegeben wurden. Dies entspricht Punkt 2 der Vereinbarung vom 10.1.1974, wonach "die Aktien beim Präsidenten des Verwaltungsrates der X hinterlegt sind, der jedem einzelnen Aktionär ein entsprechendes Hinterlegungszertifikat ausstellt" (Beilage U).
2. Zur Begründung ihres Klagebegehrens brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Sie sei bis zum 08.02.1984 Eigentümerin der Aktienzertifikate gewesen, die sich jedenfalls seit dem 10.11.1996 beim Beklagten in Verwahrung befänden. Die Klägerin habe am 08.02.1984 mit ihrem Ehegatten C einen Schenkungsvertrag abgeschlossen, mit dem sie diesem die Aktienzertifikate übertragen habe, allerdings unter der Bedingung, dass eine Weiterübertragung dieser Aktien nur mit ihrem Einverständnis erfolgen dürfe und dass im Falle des Todes ihres Ehemannes diese Aktienzertifikate auf die gemeinsame Tochter K überzugehen hätten. Von diesen Bedingungen sei der Beklagte in Kenntnis gesetzt worden. Am 11.11.1996 habe C einen Vertrag unterfertigt, mit welchem er ohne Angabe eines Titels die Aktienzertifikate auf seine Schwester M zediert habe. Die Zession der Zertifikate sei jedoch nicht rechtsgültig vollzogen worden, da die Klägerin der Übertragung nie zugestimmt habe.
C sei am 12.01.1998 verstorben. Über seinen Nachlass sei wegen Überschuldung der Konkurs eröffnet worden. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit mehr, die Aktienzertifikate auf die Tochter K zu übertragen. Der Beklagte weigere sich, die Klägerin als Eigentümerin der Aktienzertifikate anzuerkennen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Übertragung der Aktienzertifikate auf die Nebenintervenientin sei rechtswirksam erfolgt. Wenn C die mit der Klägerin am 08.02.1984 geschlossene Vereinbarung verletzt habe, lasse sich daraus allenfalls diesem gegenüber ein Schadenersatzanspruch ableiten, nicht aber ein Anspruch auf Herausgabe der Aktienzertifikate gegenüber dem Beklagten. Dieser verwahre die Aktien für die Nebenintervenientin und bestehe ihm gegenüber kein Anspruch auf Herausgabe. Noch viel weniger bestehe ein Feststellungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Diesem fehle es an der Passivlegitimation. Ein Feststellungsanspruch bestünde allenfalls gegenüber der angeblich unrechtmässigen Eigentümerin der Aktienzertifikate. Auch aus der Tatsache, dass der Beklagte erklärt habe, das schriftliche Einverständnis der Klägerin sei für eine Übertragung der Aktien notwendig, sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Angesichts der widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Nebenintervenientin habe der Beklagte als Verwahrer der Aktienzertifikate alles zu unterlassen, was eine Haftung hätte begründen können. Aus diesem Grunde sei die vom Beklagten eingenommene Haltung für die Beantwortung der Frage, ob die Nebenintervenientin die Aktienzertifikate rechtmässig erworben habe bzw wem das Eigentum an den Aktienzertifikaten zustehe, völlig irrelevant. Auch ermangle es der Klägerin an dem für eine Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Zwischen den Parteien bestehe kein Rechtsverhältnis und habe die Klägerin auch aus diesem Grunde gegenüber dem Beklagten keinen Feststellungsanspruch.
Gleich zu Beginn des Rechtsstreites verkündete der Beklagte M gem § 21 Abs 1 und 2 ZPO den Streit. Diese trat auf Seite des Beklagten dem Verfahren als Nebenintervenientin bei. Die von der Nebenintervenientin erhobenen Einreden der Unzuständigkeit des LG sowie Unzulässigkeit des Rechtsweges wurden von den Vorinstanzen inhaltlich für nicht berechtigt erachtet und sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
In der Sache beantragte die Nebenintervenientin die Abweisung des Klagebegehrens; die Klägerin sei zur gegenständlichen Klage nicht legitimiert, sondern aufgrund der Erklärung vom 08.02.1984 ausschliesslich deren Tochter. Selbst bei Richtigkeit des Klagsvorbringens konnte die Klägerin ihre Ansprüche nur gegenüber der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend machen. Aber auch der Beklagte, der in der Erklärung vom 08.02.1984 nicht einmal erwähnt sei und keine Verpflichtungen übernommen habe, sei hinsichtlich der Klage nicht passiv legitimiert.
Im Übrigen sei die Klägerin nie Eigentümerin der gegenständlichen Aktienzertifikate gewesen. Der Umstand, dass sie als Aktionärin registriert worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass sie neben der italienischen Staatsangehörigkeit auch die Schweizer Staatsangehörigkeit besitze. Beim "Kaufobjekt" handle es sich um eine Wohnung in der Schweiz. Die Erklärung vom 08.02.1984 beinhalte bloss die Rückübertragung der von der Klägerin für ihren Ehemann fiduziarisch gehaltenen Aktienzertifikate. Diese seien aus dem Vermögen des Ehegatten der Klägerin erworben worden. Die Trennung der Ehe sei am 20.03.1984 erfolgt und die Scheidung einige Jahre später. In der Scheidungskonvention vom 29.08.2000 sei von den Aktienzertifikaten keine Rede. Die Klägerin habe in ihrer Erklärung vom 08.02.1984 auf sämtliche Rechte betreffend die gegenständlichen Aktien verzichtet. Bei dieser Erklärung handle es sich nicht um einen Vertrag, der der Tochter der Vertragsteile K Rechte eingeräumt habe. Diesbezüglich seien die Formvorschriften des italienischen, schweizerischen und liechtensteinischen Rechtes nicht erfüllt. Die Nebenintervenientin habe die Aktienzertifikate von ihrem Bruder (und geschiedenen Ehegatten der Klägerin) C mit Vertrag vom 11.11.1996 erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Kenntnis von der Erklärung vom 08.02.1984 gehabt. Die Nebenintervenientin habe die Aktien gutgläubig erworben und bezahlt. Erstmals am 14.11.1997 sei ihr mitgeteilt worden, dass für den Kauf der Aktien die Zustimmung der Klägerin fehle. Im Übrigen habe die Klägerin ohnedies aktiv am Verkauf der durch die Aktienzertifikate repräsentierten Wohnung mitgewirkt und damit zumindest konkludent dem Verkauf der Aktienzertifikate zugestimmt. Die Nebenintervenientin habe den Kaufpreis bezahlt und benutze seit Jahren die Wohnung.
3. Mit U vom 19.09.2001 wies das LG das Klagebegehren ab
Es traf über den zu Punkt 1 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
C erwarb 1981 die Aktienzertifikate Nr 4 und 5 der X. Die Klägerin hielt diese Zertifikate treuhänderisch für ihn und war bis zum 08.02.1984 deren Eigentümerin. Die Zertifikate befinden sich - spätestens - seit 10.11.1996 beim Beklagten in Vaduz in Verwahrung.
Am 08.02.1984 schloss die Klägerin mit C (ihrem damaligen Ehemann und Bruder der Nebenintervenientin) einen Schenkungsvertrag folgenden Inhalts ab:
"Ich, die Unterzeichnerin, Eigentümerin der Aktienzertifikate 4-5 über insgesamt 71 Aktien der X, übertrage an meinen Mann C die oben bezeichneten Aktien unter der Bedingung, dass er im Fall eines Verkaufes meine vorherige Genehmigung einholt. Im Falle des Todes meines Mannes dürfen die Aktien ausschliesslich an unsere Tochter K übertragen werden."
Diese Erklärung wurde handschriftlich von der Klägerin in der Anwaltskanzlei des NN in Vaduz in Gegenwart ihres Ehegatten, der diese Erklärung unterfertigte, verfasst.
Am 11.11.1996 unterfertigte C eine weitere Erklärung, mit welcher er die Streitgegenständlichen Aktienzertifikate an seine Schwester, die Nebenintervenientin, übertrug. Diese Erklärung hatte folgenden Wortlaut:
"Ich, der Unterzeichner, Eigentümer der Aktienzertifikatete 4-5 von insgesamt 71 Aktien der X übertrage hiermit an meine Schwester M die oben bezeichneten Aktien."
Die Klägerin erteilte ihre Zustimmung zur Veräusserung der Aktienzertifikate nicht.
C verstarb am 12.01.1998. Über seine Verlassenschaft wurde aufgrund von Überschuldung der Konkurs eröffnet.
Der Beklagte machte nie Eigentumsrechte an den streitgegenständlichen Aktienzertifikaten geltend. Er ist lediglich als Verwahrer tätig. Seit 1992 war gegenüber dem Beklagten der wirtschaftlich Berechtigte und Weisungsgeber hinsichtlich der Aktienzertifikate C.
Die Ehe zwischen der Klägerin und C wurde am 04.04.1984 getrennt und im Jahre 1989 geschieden. C ist am 12.01.1998 gestorben.
Die Erklärung vom 08.02.1984 war dem Beklagten anlässlich der Besprechung vom 11.11.1996 noch nicht bekannt, sie befand sich aber bereits damals in der Kanzlei des Beklagten.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das LG den Standpunkt, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine Leistungsklage auf Herausgabe der Aktien einzubringen. Zufolge der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage sei das gegenständliche Feststellungsbegehren unzulässig. Ausserdem sei der Beklagte nicht passiv legitimiert, da er gar kein Eigentumsrecht an den von ihm verwahrten Aktienzertifikaten reklamiere. Der einzige Anspruch, den die Klägerin gegen den Beklagten tatsächlich verfolgen könne, sei der auf Herausgabe der Aktien.
4. Der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das OG mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt gem § 487 Z 3 ZPO versehenen B vom 04.07.2002 dahin Folge, dass es das Ersturteil aufhob und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen E an das LG zurückverwies.
Das Berufungsgericht bejahte sowohl die Zulässigkeit der gegenständlichen Feststellungsklage als auch die Passivlegitimation des Beklagten.
Zur ersteren Frage führte das Berufungsgericht aus, dass die Aktien bzw Aktienzertifikate beim Präsidenten des Verwaltungsrates der X, das sei der Beklagte, hinterlegt seien; den Aktionären wurden nur Depotscheine ausgestellt. Wenn es auch an Feststellungen im Ersturteil darüber mangle, ob die Hinterlegung und Verwahrung der Aktienzertifikate durch den Präsidenten des Verwaltungsrates der X im Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben und es den Aktionären daher verwehrt sei, die Herausgabe der Aktien zu verlangen, könne diese Vertragsklausel doch auch in diesem Sinne ausgelegt werden. Träfe dies zu, wäre die Feststellungsklage schon deshalb zulässig, weil der Klägerin gar kein Anspruch auf Herausgabe der Aktienzertifikate zustünde.
Das Berufungsgericht bejahe aber auch noch deshalb die Zulässigkeit der Feststellungsklage, weil das Eigentum der Klägerin an den Aktienzertifikaten nicht nur vom Beklagten, sondern auch von der Nebenintervenientin bestritten werde, wobei letztere sich berühme, Eigentümerin dieser Aktien zu sein. Die Frage, ob ein U auch gegenüber dem Nebenintervenienten, der sich am Prozess beteilige und dem volles rechtliches Gehör zuteil werde, materielle Rechtskraftwirkung enthalte, sei in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung umstritten gewesen, werde aber vom öOGH in jüngster Zeit bejaht. Das Berufungsgericht schliesse sich dieser Rechtsansicht an, denn gerade in der erfolgten Gewährung von rechtlichem Gehör liege der tiefere Geltungsgrund der materiellen Rechtskraft. Wer zu seiner Sache gehört worden sei, brauche in Zukunft nicht mehr gehört zu werden. Mit dem Feststellungsurteil im vorliegenden Rechtsstreit werde dabei auch gegenüber der Nebenintervenientin bindend entschieden, ob die Klägerin Eigentümerin der Aktienzertifikate sei. Diese erweiterte Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils, die einem Leistungsurteil auf Herausgabe nicht zukäme, rechtfertige die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
Entgegen der Ansicht des Erstbeklagten sei auch die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen. Das Eigentumsrecht sei ein absolutes Recht das gegen jedermann wirke. Passiv legitimiert zur Eigentumsklage - gleichgültig, ob es sich um eine Klage des Eigentümers auf Herausgabe oder um eine Eigentumsfeststellungsklage handle - sei der Besitzer der Sache, und zwar sowohl der mittelbare als auch der unmittelbare wie auch der selbständige und der unselbständige Besitzer der Sache. Der Beklagte sei als Verwahrer unselbständiger und unmittelbarer Besitzer. Er habe das Eigentumsrecht der Klägerin bestritten, indem er nicht nur das Klagsvorbringen generell bestritten, sondern auch vorgebracht habe, die Übertragung der Aktienzertifikate an die Nebenintervenientin sei rechtswirksam erfolgt, was die Behauptung impliziere, dass diese und nicht die Klägerin Eigentümerin sei. Die Passivlegitimation des Beklagten sei daher zu bejahen. Er hätte, falls er sich aus dem Rechtsstreit um das Eigentumsrecht an den Aktien heraushalten hätte wollen, entweder die Nebenintervenientin iS des § 22 ZPO als Auktor benennen und damit den Prozess unter Umständen auf diese abwälzen können oder er die strittigen Aktien gem § 1425 ABGB hinterlegen und sich damit von seiner Stellung als passivlegitimierter Besitzer befreien können.
Da sich die vom LG zur Begründung der Klagsabweisung herangezogenen Argumente somit als nicht stichhaltig erwiesen, werde sich das LG im fortgesetzten Verfahren meritorisch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Klägerin tatsächlich Eigentümerin der Aktienzertifikate sei. Dazu bedürfe es einer Reihe weiterer Feststellungen, insbesondere einer Feststellung über die Absicht der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 8.2.1984, vor allem in Bezug auf die Bedeutung der beigesetzten Bedingung (oder Auflage) im Veräusserungsfall und im Falle des Todes des Erwerbers C; weiters Feststellungen über die Höhe der von der Nebenintervenientin für den Erwerb der Aktienzertifikate erbrachten Gegenleistungen, über die Dauer der Benutzung des Appartements durch die Nebenintervenientin, über eine allfällige konkludente Zustimmung der Klägerin zur Veräusserung der Zertifikate durch Mitwirkung am Verkauf, über die Kenntnis der Nebenintervenientin von der Vereinbarung vom 08.02.1984 zum Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktienzertifikate und - davon abhängig - über ihren guten Glauben.
Bei der Frage des anzuwendenden Rechtes sei davon auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aktien - vermutlich - um Inhaberaktien handle. Diese seien als bewegliche Sachen anzusehen an denen Eigentum nach den hiefür im Sachenrecht aufgestellten Regeln erworben und übertragen werde. Nach Art 34 Abs 1 IPRG richte sich der Erwerb dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nach dem Recht des Staates, in dem diese zur Zeit der Vollendung des Tatbestandes gelegen seien. Da sich die Aktienzertifikate seit Gründung der X in Liechtenstein befänden, sei die Frage, ob die Klägerin daran Eigentum erworben oder allenfalls verloren habe nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
5. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der zulässige und auch fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Beklagten, der ihn vollinhaltlich mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung sinngemäss iS der Wiederherstellung des Ersturteils begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer "Revisionsrekursbeantwortung" beantragte die Klägerin die Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses. Auf ihre Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Rechtsrüge des Beklagten zurückzukommen sein.
6. Der Rekurswerber hält an der seiner Ansicht nach hier zu verneinenden Zulässigkeit der Feststellungsklage ebenso wie auch an seiner fehlenden Passivlegitimation fest. Seine Argumentation lässt sich wie folgt zusammenfassen:
6.1. Selbst wenn die vom OG herangezogene Klausel im Gesellschaftsvertrag dahin auszulegen wäre, dass die Hinterlegung und Verwahrung der Aktienzertifikate durch den Präsidenten des Verwaltungsrates zwingend vorgeschrieben und es den Aktionären deshalb verwehrt sei, die Herausgabe der Aktien zu verlangen, sei die gegenüber einer Leistungsklage subsidiäre Feststellungsklage unzulässig.
Die für die Inhaberaktien ausgegebenen Depotscheine hatten in dieser Konstellation die Funktion einer Beweisurkunde. aufgrund welcher der Verwaltungsratspräsident die Mitgliedschaft anzuerkennen habe. Die Veräusserung der Aktien und Übertragung des Eigentums erfolge demnach mittels Besitzanweisung iS des Art 503 Abs 1 SR, zumal ja der (unselbständige) Besitz an den Aktien beim Präsidenten des Verwaltungsrates verbleibe.
Auch bei einer solchen Konstellation sei eine Leistungsklage möglich und hätte die Klägerin den Beklagten dann auf Ausstellung eines entsprechenden Depotscheines verklagen müssen.
Die vom Berufungsgericht auf die erweiterte Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils auch gegenüber der Nebenintervenientin gestützte Begründung gehe fehl. Entscheidend sei, ob ein Leistungsbegehren alles biete, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Die Klägerin habe ihre Feststellungsklage nur gegen den Beklagten und nicht auch, was durchaus möglich gewesen wäre, gegen die Nebenintervenientin als Zweitbeklagte gerichtet. Die Klägerin hätte die von ihr angestrebte Feststellung ihres Eigentumsrechtes an den Aktien auch mit einer Leistungsklage bewirken können und könne es ihr nicht um Vorteil gereichen und die subsidiäre Feststellungsklage damit zulässig machen, dass die Nebenintervenientin sozusagen zufälligerweise als solche dem Rechtsurteil beigetreten sei.
6.2. Auch die Passivlegitimation des Beklagten sei zu verneinen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes handle es sich bei der Eigentumsklage (rei vindicatio) um eine Leistungsklage. Damit verbiete es sich, zur Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten in Ansehung der gegenständlichen Feststellungsklage auf Literaturstellen zur Eigentumsklage zu verweisen.
Soweit das OG darauf hinweise, der Beklagte habe das Eigentumsrecht der Klägerin im Verfahren bestritten, sei dem entgegenzuhalten, dass dies eine Verwechslung der prozessualen Einlassung mit der materiell-rechtlichen Frage der Passivlegitimation darstelle. Die Passivlegitimation zähle zur Begründetheit der Klage und widerspreche es jeglicher juristischer Vernunft, dass eine beklagte Partei ihre Passivlegitimation dadurch sozusagen selbst herbeiführen könne, dass sie das Vorbringen ihres Gegners bestreite. Dies hiesse nichts anderes, dass diese Partei das materielle Recht abändern könne, was aber dem Gesetzgeber vorbehalten sei und im Ergebnis im Wege ihrer Einlassung über ein fremdes Recht bzw eine fremde Verpflichtung prozessieren könne. Eine Einlassung in den Prozess kenne die liechtensteinische ZPO nur hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtes und im Zusammenhang mit der aktorischen Kaution. Der Beklagte könne nämlich eine Unzuständigkeitseinrede nicht mehr erheben bzw eine aktorische Kaution nicht mehr verlangen, wenn er sich bereits in den Prozess eingelassen habe. Diese prozessuale Regel sei vom Berufungsgericht unzulässigerweise einfach auf die materiell-rechtliche Frage der Passivlegitimation angewandt worden.
6.3. Es sei einmal mehr ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der von ihr als Schenkungsvertrag bezeichneten Erklärung vom 08.02.1984 auf sämtliche Rechte an den gegenständlichen Aktien verzichtet habe. Ausserdem habe die Nebenintervenientin im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien vom verstorbenen Ehemann der Klägerin keine Kenntnisse über die Erklärung vom 08.02.1984 gehabt. Deshalb habe die Nebenintervenientin die Aktien gutgläubig erworben und bezahlt. Es werde diesbezüglich auf das Vorbringen der Nebenintervenientin im Schriftsatz ON 22 verwiesen.
7. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Ihm ist Folgendes zu erwidern:
7.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage und zu Punkt 6.1:
Die Zulässigkeit der vorliegenden Eigentumsfeststellungsklage ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Prozessrecht, nämlich nach § 234 ZPO (§ 228 öZPO) zu beurteilen (Fasching Zivilprozessrecht ZPR2 Rz 2400).
Eine solche Klage setzt nach der hier heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung und Lehre ein rechtliches Interesse der klagenden Partei daran voraus, dass ihr Eigentumsrecht durch eine gerichtliche E alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Eigentums ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn diese Feststellungsklage inhaltlich über eine Leistungsklage hinausgeht (7 Ob 91/67 ua). Wenn aber eine mögliche Leistungsklage alles bietet, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird, ist letztere unzulässig, weil dann eben das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung verneint werden muss (vgl EvBl 1969/411).
Die Möglichkeit einer Leistungsklage schliesst demnach die subsidiäre Feststellungsklage nur dann aus, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird. Bei der Beurteilung dieser Frage ist stets zu untersuchen, ob im konkreten Fall eine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage bezüglich des geltend gemachten Anspruches die weitergehende Bereinigungswirkung hat (vgl Fasching aaO Rz 1101).
Bezogen auf das hier relevante Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten kommt der gegenständlichen Eigentumsfeststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten im Vergleich zu einer theoretisch denkbaren Leistungsklage die weitergehende Bereinigungswirkung zu.
Dies schon aus der Erwägung, dass im Falle der Stattgebung einer auf Herausgabe der Sache gerichteten Eigentumsklage über das Eigentumsrecht selbst - gleich wie nach dem noch darzustellenden schweizerischen Recht - nicht abgesprochen und das Eigentumsrecht nicht festgestellt wird. Die Frage der Rechtszuständigkeit bzw Trägerschaft des Eigentums kann nur aufgrund einer Feststellungsklage nach § 234 ZPO (§ 228 öZPO) oder eines Zwischenantrages auf Feststellung gemäss den §§ 244, 258 Abs 2 ZPO (§§ 236, 259 Abs 2 öZPO) erfolgen(Spielbüchler in Rummel Komm zum ABGB, Rz 2 zu § 366).
Im Übrigen verweist die Klägerin in ihrer Gegenschrift zum Revisionsrekurs zutreffend darauf hin, dass sie ja nach ihrem eigenen Standpunkt und ihrem Prozessvorbringen damit einverstanden ist, dass die streitgegenständlichen Aktienzertifikate in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag der X weiterhin beim Beklagten aufbewahrt bleiben.
Nun kann dahingestellt bleiben - eine diesbezügliche Feststellung fehlt im Ersturteil und nimmt auch der Beklagte hiezu nicht definitiv Stellung - ob der Gesellschaftsvertrag zwingend die Hinterlegung und Verwahrung der Aktienzertifikate durch den Präsidenten des Verwaltungsrates der X vorschreibt. In keinem Fall kann aber die Klägerin in der von ihr behaupteten Eigenschaft als Eigentümerin der Aktien gezwungen werden, die Herausgabe der Aktienzertifikate vom Beklagten zu verlangen, obwohl sie auch nach Feststellung ihres Eigentums den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verwahrungsvertrag mit dem Beklagten (freilich mit der Klägerin als Hinterlegerin) aufrecht erhalten möchte. Verlangte man von ihr eine Herausgabeklage hinsichtlich der Aktienzertifikate, dann zwänge man sie, ein prozessuales Ziel anzustreben, das sie gar nicht bezweckt bzw will (vgl MietSlg 38.768; EvBl 1993/180 mwN). Das sinngemäss Gleiche gilt vice versa auch für die im Revisionsrekurs angesprochene Möglichkeit, den Beklagten auf Ausstellung eines entsprechenden Depotscheines zu verklagen, der ja, wie der Beklagte selbst nicht verkennt, nur die Funktion einer Beweisurkunde, hat. Einer solchen Klage könnte der Beklagte, der die Nebenintervenientin als rechtmässige Eigentümerin der Aktien anerkennt und offenkundig schon dieser einen entsprechenden Depotschein ausgehändigt hat, überdies mit gewichtigen Gründen die Unmöglichkeit der Leistung iS des § 1447 ABGB entgegenhalten, solange der derzeitige Depotschein von der Nebenintervenientin nicht zurückgestellt wird.
Eine urteilsmässige Verpflichtung zur Ausstellung des Depotscheines als blosser Beweisurkunde wäre überdies nicht geeignet, über die Rechtsbeziehungen der Streitteile ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und Streitigkeiten über einen künftigen anderweitigen Leistungsanspruch der Klägerin in ihrer behaupteten Eigenschaft als Aktieneigentümerin abzuschneiden (vgl RIS-Justiz RS 0038908; EvBl 1956/236; SZ 26/116 ua).
Ausgehend von diesen Erwägungen kommt also der gegenständlichen Feststellungsklage gegenüber jeder anderen denkbaren Leistungsklage die weitergehende Bereinigungswirkung zu und ist schon allein deshalb das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht aber auch auf die gegenüber der am Verfahren beteiligten Nebenintervenientin erweiterte Rechtskraftwirkung des von der Klägerin angestrebten Eigentumsfeststellungsurteils hingewiesen. Nach herrschender österreichischer Lehre und stRsp muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis nicht notwendig ein solches (ausschliesslich) zwischen den Parteien eines Verfahrens sein, sondern können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Partei des Verfahrens und einem Dritten (hier der Nebenintervenientin) festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass sich die Rechtskraft einer E jedoch nicht auf einen Dritten erstreckt, wird abgesehen von Ausnahmefällen das Fehlen eines Feststellungsinteresses gefolgert (Fasching Komm III 64; 9 ObA 16/97m).
Im vorliegenden Fall kann das grundsätzlich zu bejahende Feststellungsinteresse der Klägerin nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass MV das Eigentum an den Aktien behaupte und diese am Verfahren nicht beteiligt sei. Da sich die Genannte über Aufforderung des Beklagten dem Verfahren als Nebenintervenientin anschloss, erstrecken sich die Wirkungen eines allenfalls klagsstattgebenden Urteils auch auf die Nebenintervenientin (vgl Stohanzl, MGA JN-ZPO15 E 215 zu § 411). Davon abgesehen hat die gegenständliche Feststellungsklage auch das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Verwahrer der Aktienzertifikate zum Gegenstand und wurde das von der Klägerin behauptete Eigentum an der Aktien auch durch die vorprozessuale Vorgangsweise des Beklagten, auf die noch zurückzukommen ist, tangiert (JBl 1970, 34; JBl 1986, 55).
Die von der Klägerin erhobene Eigentumsfeststellungsklage ist deshalb als zulässig anzusehen.
7.2. Zur Passivlegitimation des Beklagten und zu Punkt 6.2:
Das Berufungsgericht hat auch die Passivlegitimation des Beklagten in Ansehung der gegenständlichen Klage zu Recht bejaht.
Diese Sach- bzw Passivlegitimation (Rechtszuständigkeit) einer beklagten Partei hängt von der nach materiellem Recht zu beurteilenden Frage ab, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch dieser bei Verifizierung der Klagsangaben tatsächlich - auch - gegenüber dem Beklagten zusteht. Hätte die Klägerin zwar einen Anspruch, aber nicht gegen den von ihr belangten Beklagten, sondern gegen jemand anderen, dann wäre der Beklagte fälschlicherweise in Anspruch genommen worden und würde es ihm an der Passivlegitimation fehlen (Fucik in Rechberger Komm zur ZPO2 Rz 2 vor § 1; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 161).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Klägerin ihren Eigentumsfeststellungsanspruch auch gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Verwahrer der Aktienzertifikate geltend machen kann.
Auszugehen ist in diesem Zusammenhang einerseits von den auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhenden Bestimmungen der §§ 957 f ABGB über den Verwahrungsvertrag sowie andererseits von der sachenrechtlichen Regelung des Art 20 Abs 2 SR, welche aus dem schweizerischen Recht (Art 641 Abs 2 ZGP) übernommen wurde.
Die Passivlegitimation des Beklagten kann sowohl bei schuldrechtlicher als auch bei sachenrechtlicher Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen mit Fug nicht bezweifelt werden.
Gemäss § 961 ABGB hat ein Verwahrer die anvertraute Sache dem Hinterleger zum gegebenen Zeitpunkt wieder zurückzustellen. Nach stRsp des österreichischen OGH berührt der Verwahrungsvertrag aber nicht das Eigentumsrecht eines vom Hinterleger verschiedenen Dritten und geht dieses Eigentumsrecht dem obligatorischen Rückstellungsanspruch des Hinterlegers vor. Ein Verwahrer kann dem Eigentümer somit weder seine noch dessen Rechtsbeziehungen zum Hinterleger einwenden, sondern hat nur die Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung (§ 1425 ABGB) oder einer - wie hier ohnedies geschehen - Streitverkündung nach § 21 ZPO oder aber, wovon der Beklagte nicht Gebrauch gemacht hat, der Auktorbenennung nach § 22 ZPO (Schubert in Rummel aaO Rz 2 zu § 961 mwN; JBl 1958, 205 mit Anmerkung Gschnitzer; JBl 1962, 147).
Der Beklagte hat von den ihm als Verwahrer der Aktienzertifikate zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich dem Prozess zu entziehen und die "Prozesslast" auf MV als die nach seinem Standpunkt wahre Eigentümerin der Aktienzertifikate überzuwälzen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sich für die Variante der Streitverkündigung an die Genannte entschieden und sich in den Rechtsstreit eingelassen. Damit ist im Sinn der obigen Darlegungen auch seine Passivlegitimation gegeben.
Inhaltlich gleich verhält sich auch die Rechtslage im Übrigen nach schweizerischem Obligationenrecht, das sogar für den Fall, dass ein vom Hinterleger verschiedener Dritter aufgrund seines Eigentums eine Sache vom Aufbewahrer herausverlangt, in Art 479 eine ausdrückliche Regelung trifft (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A S 610 f; vgl auch BGE 100 II 200).
Auch die sachenrechtliche Betrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen führt zum gleichen Ergebnis:
Gemäss Art 20 Abs 2 SR (Art 641 Abs 2 ZGP) hat der Eigentümer einer Sache ua das Recht, diese von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen. Dieser dingliche Anspruch richtet sich auch gegen einen Verwahrer, dem die tatsächliche und ausschliessliche Herrschaft über die anvertraute Sache zukommt (Guhl aaO 610; BGE 120 II 252, 256 E. 2d = Pra 1995 Nr 275). Der Revisionsrekurswerber verkennt nicht, dass ein Verwahrer in Ansehung einer Herausgabeklage eines Dritten als behaupteter Eigentümer der Sache passiv legitimiert ist.
Entgegen der Meinung des Beklagten gilt dies ohne Einschränkung auch für eine sogenannte Eigentumsfeststellungsklage, die ein Eigentümer in Fällen erheben kann, bei denen die Geltendmachung des Herausgabeanspruches entwedernicht möglich, nicht ausreichend oder aber - wie hier - nicht erforderlich ist (BGE 114 II 256 f; 97 II 375; BMJ 1995, 129 f). Nach herrschender schweizerischer Lehre ist eine solche Eigentumsfeststellungsklage insbesondere dann am Platze, wenn das Eigentum als solches streitig ist; gleich wie nach österreichischem Recht wird nämlich durch die Stattgebung einer blossen Herausgabeklage ebenso wenig wie durch die Anerkennung einer Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) eine Feststellung über das Eigentumsrecht getroffen (Meier-Hajoz BK N 61, 96, 135 f; Haab ZK N 36 je zu Art 641 ZGP; Wiegand in Honsel/Vogt/Geiser, Komm zum schweizerischen Zivilgesetzbuch II N 68 und 69 zu Art 641).
Passiv legitimiert ist demnach der Beklagte in seiner Eigenschaft als Verwahrer und damit Besitzer der Aktienzertifikate, da er nach dem Vorbringen der Klägerin in dieser seiner Funktion schon vor dem Prozess verpflichtet gewesen wäre, in Beachtung des Vertrages vom 08.02.1984 der angeblich rechtswidrigen und nicht vertragskonformen Übertragung der Aktien vom 10.11.1996 auf die Nebenintervenientin mangels Zustimmung der Klägerin seine Anerkennung zu versagen. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2000 sogar ausdrücklich aufgefordert, "ihre angeblichen Ansprüche gerichtlich" einzuklagen und damit nach seinem eigenen Eingeständnis diesen Prozess "provoziert". Von den Möglichkeiten, sich der Beteiligtenrolle im Prozess zu entziehen, machte der Beklagte keinen Gebrauch. Im Verfahren selbst vertritt der Beklagte den Rechtsstandpunkt der Nebenintervenientin, wenn er vorbringt, dass die Übertragung der Aktienzertifikate an diese rechtswirksam erfolgt sei und er die Zertifikate für die Nebenintervenientin verwahre.
Damit liegt aber klar auf der Hand, dass die Klägerin in der von ihr behaupteten Rechtsposition auch durch das Verhalten des Beklagten gefährdet wird und die E über die Eigentumsfeststellungsklage damit ein geeignetes Mittel darstellt, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Ein Verschulden oder gar rechtswidriges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Passivlegitimation (Meier-Hajoz aaO N 96, 97, 135).
Die Passivlegitimation des Beklagten ist auch aus diesen Erwägungen zu bejahen. Das nach schweizerischem Recht für eine Eigentumsfeststellungsklage ebenso erforderliche Feststellungsinteresse wurde bereits zu Punkt 7.1 erörtert und bejaht (vgl Meier-Hajoz aaO N 135; Haab aaO N 45; Wiegand aaO N 69).
Zurückkommend auf den eingangs erörterten Begriff der Passivlegitimation wurde also der Beklagte ausgehend von den Klagsbehauptungen von der Klägerin zu Recht in Anspruch genommen. Das U in diesem Rechtsstreit ist geeignet, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Aktienzertifikate auch für den Beklagten als Verwahrer mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Nebenintervenientin festzustellen und damit künftige Differenzen auch zwischen den Streitteilen über die Eigentumsfrage auszuschalten. Das U wird schliesslich darüber Klarheit schaffen, zu welchen Dispositionen der Beklagte als Verwahrer der Aktien befugt und verpflichtet ist, ohne sich einem von ihm befürchteten Haftungsrisiko auszusetzen. Damit trägt das U auch zur Klarstellung seiner eigenen Rechtsposition bei.
Nebenbei sei angemerkt, dass ein Verwahrer auch nach österreichischem Sachenrecht (§ 366 ABGB) vom Eigentümer auf Herausgabe einer von einem Dritten hinterlegten Sache belangt werden kann, da, wie schon erwähnt, der dingliche Herausgabeanspruch dem schuldrechtlichen Anspruch des Hinterlegers vorgeht. Dies gilt gleichermassen auch für eine Eigentumsfeststellungsklage (vgl Klicka in Schwimann Praxiskomm zum ABGB2 Rz 21 und 25 zu § 366). Vor Klagszustellung kann sich der Verwahrer durch Übergabe der Sache an den "Auktor" vom Rechtsstreit befreien und sich damit seiner Passivlegitimation entledigen. Nachher kommt nur mehr die schon erwähnte Auktorbenennung nach § 22 ZPO oder allenfalls Hinterlegung der Sache in Betracht (Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 348 mwN). Von all diesen Möglichkeiten und Rechtsbehelfen aber machte der Beklagte, wie erwähnt, keinen Gebrauch.Zusammenfassend ist also die Passivlegitimation des Beklagten in Ansehung der gegenständlichen zulässigen Eigentumsfeststellungsklage zu bejahen.