9 Cg 165/2000-38
Art 217, 275 Abs 1 lit c, Abs 2 EO §§ 696, 897 ABGB
Mit einem Drittverbot erwirbt ein Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Ansprüchen der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner nur ein bedingtes richterliches Pfandrecht. Dieses Pfandrecht ist durch die nachfolgende Rechtfertigung auflösend bedingt.
Bereits das bedingte Pfandrecht begründet Erklärungs- und Auskunftspflichten des Drittschuldners.
Unterbleibt die Rechtfertigung des Sicherungsbotes aus welchen Gründen immer, ist das Pfandrecht erloschen.
Art 217, 224, 229, 275 Abs 2 EO
Ein blosses Pfandrecht an einer Forderung berechtigt den Pfandgläubiger (noch) nicht, die gepfändete Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu bedarf es noch der Überweisung dieser Forderung zur Einziehung. Eine solche Überweisung kann erst auf Grund eines vollstreckbaren Titels erfolgen, der im Rechtfertigungsprozess geschaffen werden muss.
Art 229 EO
Es obliegt dem Überweisungsgläubiger, im sogenannten Drittschuldnerprozess den Bestand und die Höhe der gepfändeten und überwiesenen Forderung gegen den Drittschuldner unter Beweis zu stellen. Hierüber kann nicht im Exekutions- oder Sicherungsverfahren, sondern erst im Direktprozess zwischen dem Überweisungsgläubiger und dem Drittschuldner entschieden werden.
§§ 577 f, 593 ZPO Art 49, 51, 52, 53 RSO Art 1 lit d EO
Ausländische U sind, soweit Liechtenstein mit dem betreffenden Staat kein Vollstreckungsabkommen geschlossen hat (solche bestehen nur im Verhältnis zu Österreich und der Schweiz), in Liechtenstein nicht vollstreckbar und bilden keinen Exekutionstitel.
Ausländische U stellen lediglich öffentliche Urkunden dar, auf Grund derer nach vorherigem Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren und darauf erhobenen Widerspruch bzw Rechtsvorschlag eine Rechtsöffnung beantragt werden kann. Sofern der Gläubiger die Rechtsöffnung erhält, kann der Schuldner gem Art 53 RSO binnen 14 Tagen die Aberkennungsklage einbringen. Nur dann, wenn keine solche Klage eingebracht wird, bekommt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. Das gleiche gilt, wenn die Aberkennungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.
Der Rechtsöffnungsentscheid gem Art 51 RSO spricht nicht über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung aus dem ausländischen U ab, sondern hat einen rein vollstreckungsrechtlichen Charakter. Seine Wirkung erstreckt sich nur auf das Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren, in welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde.
Mit Antrag vom 19.11.1997 erwirkte die Klägerin im Verfahren 2 C 515/97 des LG Vaduz zur Sicherung ihrer noch darzustellenden Forderungen gegen ihren Ehegatten AB am 21.11.1997 ein Sicherungsbot, mit dem den do Sicherungsgegnern (AB sowie die Firma C [einer libanesischen Sitzgesellschaft]) verboten wurde, über ihre sämtlichen Konten, Depots, Safes oder sonstige Guthaben bei der (nunmehrigen) Beklagten zu verfügen; an die Beklagte wurde der Befehl gerichtet, das den Sicherungsgegnern Geschuldete bis zu einem Betrag von USD 5 000 000.- bei eigener Haftung nicht zu zahlen und die diesen zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf sie etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Dieses Sicherungsbot wurde bis zum 31.12.1998 befristet und der Klägerin aufgetragen, binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des im Staate Texas/ USA anhängigen Scheidungsverfahrens beim LG das Rechtfertigungsverfahren einzuleiten.
Das Sicherungsbot vom 21.11.1997 erfuhr auf Grund von Rekursentscheidungen des OG vom 26.03.1998 sowie des OGH vom 03.12.1998 noch einige, für den nunmehrigen Rechtsstreit allerdings nicht relevante Modifikationen.
Das LG liess in seiner Begründung des Sicherungsbotes vom 21.11.1997 die Frage offen, welchen Rechtsweg die Klägerin zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung einzuschlagen habe, namentlich, ob sie im Rechtsfürsorgeverfahren einen Antrag gem Art 89s Abs 4 EheG aF oder aber in einem streitigen Verfahren eine Leistungsklage einbringen müsse.
Aus Gründen prozessualer Vorsicht entschied sich die Klägerin für beide Wege, nämlich einerseits die zu 2 C 515/97 beim LG eingebrachte Leistungsklage sowie andererseits den zu 2 Fa 3/97 ebenfalls beim LG eingebrachter Antrag gemäss den Art 89f EheG (aF).
Beide Rechtsbehelfe wurden fristgerecht überreicht.
Die Rechtfertigungsklage vom 19.12.1997 zu 2 C 515/97 wurde gegen AB (Erstbeklagter) und gegen die C (Zweitbeklagte) eingebracht, wobei die Passivlegitimation der Gesellschaft im Wesentlichen daraufgestützt wurde, dass sich der Erstbeklagte nur der Firmenhülle dieser Gesellschaft bediene und das unter dieser Firma bei der Beklagten angelegte Vermögen voll unter der Verfügungsgewalt des Erstbeklagten stehe. Diese Klage wurde mit Schriftsatz vom 05.05.1998 "angesichts des rechtskräftigen Beschlusses des OG vom 02.04.1998 zu 2 Fa 3/97-18" (auf den noch zurückzukommen sein wird) zurückgenommen. Noch vorher, nämlich mit Schreiben vom 17.04.1998, erstattete die Beklagte gem Art 223 EO eine Drittschuldneräusserung mit folgendem Inhalt:
"... Unter Bezugnahme auf den der ... erteilten Auftrag ... können wir Ihnen fristgerecht mitteilen, dass unter dem Namen des Sicherungsgegners zu 1),
per 20.11.1997, 8.32 Uhr (Telefon Dr Neudorfer) keine pfändbaren Guthaben vorhanden waren.
Auf Grund der Bankunterlagen ist der Erstsicherungsgegner AB Organ und wirtschaftlich Berechtigter der
mit per 20. November 1997, 8.32 Uhr (Tel. Dr Neudorfer), folgenden Guthaben:
USD 3236.95
CHF 1164.85
DEM 1435.80
Unter der Firma der Sicherungsgegnerin zu 2),
bestanden per 20.11.1997, 8.32 Uhr (Tel. Dr Neudorfer) folgende Guthaben:
USD 83.68
CHF 50 867.30
GBP 100 000.-
Gemäss den bei der Landesbank vorliegenden Kontounterlagen ist der Erstsicherungsgegner AB per 20.11.1997 bzw per heute, 17.04.1998, weder Organ der Zweitsicherungsgegnerin C, noch ist der Erstsicherungsgegner auf Verbindungen der C bei der Landesbank bevollmächtigt, noch erscheint er gegenüber der Landesbank als wirtschaftlich Berechtigter der C ...".
Mit B vom 11.05.1998 erklärte das LG gem § 245 Abs 1 ZPO das (Rechtfertigungs-)Verfahren als durch die Klagsrücknahme für beendet. Im noch anhängig verbliebenen Provisorialverfahren wurden das Sicherungsbot vom 21.11.1997 bzw die darin erteilten Verfügungs- und Zahlungsverbote auf Grund des Antrages der Sicherungswerberin (nunmehr: Klägerin) mit B des LG vom 05.10.1997 auf jene Vermögenswerte eingeschränkt, welche auf Grund der obigen Drittschuldneräusserung der Beklagten vom 17.04.1998 sicherungsweise gepfändet werden konnten, nämlich hinsichtlich der dem AB wirtschaftlich zurechenbaren Firma T und deren Guthaben (USD 3236.95; CHF 1164.85; DEM 1435.80) sowie der C und deren Guthaben von USD 83.68, CHF 50 867.30 und GBP 100 000.-.
Da das mittlerweile - nur mehr zu 2 Fa 3/97 anhängige - Rechtfertigungsverfahren bis zum 31.12.1998 noch nicht abgeschlossen war, verlängerte das LG mit B vom 28.12.1998 über Antrag der Sicherungswerberin die Geltungsdauer des Sicherungsbotes bis zur rechtskräftigen Erledigung des zitierten Verfahrens, längstens aber bis zum 30.06.2000.
Das Provisorialverfahren zu 2 C 515/97 fand seinen Abschluss mit dem B des LG vom 08.03.1999, mit dem das Sicherungsbot vom 21.11.1997 wegen Nichterlages der der Sicherungswerberin aufgetragenen Sicherheitsleistung über Antrag der Sicherungsgegner aufgehoben wurde. Dieser B vom 08.03.1999 (idFd Ergänzungsbeschlusses ON 48) wurde von der Sicherungswerberin nur hinsichtlich seiner Kostenentscheidung mit Rekurs bekämpft, dem das OG mit B vom 12.8.1999 teilweise Folge gab.
Die - zweite - Rechtfertigung des Sicherungsbotes vom 21.11.1997 erfolgte im Verfahren 2 Fa 3/97 des LG, und zwar mit dem von der nunmehrigen Klägerin ebenfalls am 19.12.1997 überreichten, allerdings nur gegen AB gerichteten Antrag gemäss den Art 89 f EheG (Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses) im Rechtsfürsorgeverfahren. Dieser Antrag wurde mit Schriftsatz vom 01.10.1998 ergänzt.
Der B des LG vom 23.01.1998, mit dem der obige Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurde (der güterrechtliche Anspruch der Klägerin aus ihrer in den USA geschiedenen Ehe sei im streitigen Zivilverfahren zu verfolgen), wurde mit der schon erwähnten Rekursentscheidung des OG vom 02.04.1998 über Rekurs der Antragstellerin aufgehoben und dem LG die Fortsetzung des ausserstreitigen Verfahrens aufgetragen. Im weiteren Verfahrensverlauf wendete AB das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit im Wesentlichen mit der Behauptung ein, er verfüge über kein Vermögen in Liechtenstein, die Firma C sei nicht Partei in diesem Verfahren und auch die Firma T, die eine eigene juristische Persönlichkeit besitze, habe keine Aktiven mehr in Liechtenstein.
Über Anfrage des LG ergänzte die Beklagte mit Note vom 19.10.1998 ihre Drittschuldneräusserung vom 17.04.1998 (zu 2 C 515/97) dahin, dass die C nunmehr über ein Guthaben von - umgerechnet - ca CHF 291 510.60 verfüge, welches gesperrt gehalten werde.
Mit B vom 28.12.1998, 2 Fa 3/97-32, erklärte das LG das gesamte Verfahren für nichtig und wies den Antrag der Klägerin infolge Fehlens der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Es ging in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der Drittschuldneräusserungen der Beklagten davon aus, dass weder der Antragsgegner noch die Firma T über Vermögen in Liechtenstein verfüge und die Vermögenswerte der C nicht dem Antragsgegner zuzurechnen seien. Damit fehle es an der Voraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Kosten des nichtigen Verfahrens wurden gegenseitig aufgehoben.
Dieser B wurde sowohl der Antragstellerin als auch vom Antragsgegner (von diesem allerdings nur hinsichtlich der Kostenaufhebung) mit Rekurs bekämpft. Mit Eingabe vom 09.07.1999 zog die Antragstellerin ihren Rekurs zurück. Sie begründete dies wie folgt:
"Da in der Zwischenzeit das Sicherungsbot vom 21.11.1997 aufgehoben wurde, ist es für mich nicht mehr sinnvoll, das Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Vermögens in Liechtenstein durchzuführen. Ein solches wurde ja bereits in Amerika abgeschlossen. Des weiteren befindet sich gem Angaben des Sicherungsgegners kein eheliches Vermögen mehr in Liechtenstein. Aus diesem Grunde nehme ich den Rekurs vom 15.01.1999 zurück."
Das OG nahm mit B vom 15.07.1999 diese Zurücknahme des Rekurses zur Kenntnis. Dem (Kosten-)Rekurs des Antragsgegners gab es mit E vom 12.08.1999 keine Folge.
Mit der gegenständlichen am 16.02.2000 beim LG überreichten Klage begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung von USD 198 703.- sA von der Beklagten, welche Forderung bei der ersten Tagsatzung am 28.02.2000 um einen Kostenersatzanspruch der Beklagten von - umgerechnet - USD 18.102.- auf USD 180 601- sA eingeschränkt wurde.
Hiezu brachte sie zusammengefasst vor, dass ihre Ehe mit AB mit U vom 01.12.1997 durch das Gericht in Bexar County, Texas, USA, geschieden worden sei. Das texanische Scheidungsgericht habe angeordnet, dass AB ihr USD 5 000 000.- in 5 Teilzahlungen zu bezahlen habe. Dieser habe bis anhin nichts bezahlt, sondern alles versucht, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. AB habe Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unterhalten. Ferner habe auch die Firma C Bankverbindungen zur Beklagten unterhalten. Die Firma C sei zwar von AB beherrscht worden; die Klägerin habe aber 50 % dieser Gesellschaft gehalten. Im Zeitpunkt 16.07.1997 habe die C Vermögenswerte im Ausmass von CHF 12 421 430.- bei der Beklagten gehabt. Die Beklagte habe im Verfahren 2 C 515/97 erst am 17.04.1998 ihre Drittschuldneräusserung abgegeben. Da letztlich keine wesentlichen Vermögenswerte mehr vorhanden gewesen und AB weder als Organ der C noch als deren wirtschaftlicher Berechtigter bei der Beklagten geführt worden sei, sei das Gericht im Rechtfertigungsverfahren zur Ansicht gelangt, dass die Zuständigkeit nicht gegeben sei. Es seien aber noch sogenannte Forex-Transaktionen offen gewesen. Bereits mit Gewinn glattgestellte, aber noch nicht fällige Forex-Gewinne über den Klagsbetrag seien zu Lasten der C nachträglich ausgebucht worden. Die Valuta dieser Ausbuchungen habe zwar auf den 03.10.1997 gelautet, alle Belegdaten würden aber nach dem 21.11.1997, dem Tag des Erlasses des Sicherungsbotes liegen. Diese Gewinne seien somit ausschliesslich der C zugestanden. Diese seien durch AB unter Mitwirkung der Beklagten verschleiert und dem Sicherungsbot entzogen worden. Die Beklagte habe somit den im Sicherungsbot an sie gerichteten Befehl gebrochen und hafte daher direkt aus dem entstandenen Schaden in Höhe des verschleierten Betrages aus den Forex-Transaktionen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, es sei zwar richtig, dass im Jahre 1997 verschiedene solcher Forex-Transaktionen abgeschlossen worden seien; diese seien jedoch am 03.10.1997 über Weisung der C auf Dritte übertragen worden und hätten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu den Vermögenswerten dieser Gesellschaft gehört. Der Umstand, dass die Devisen- Terminkontrakte der C trotz der Abtretung und Übertragung auf Dritte mit Valuta 03.10.1997 erst bei Fälligkeit auf den laufenden Konti und Devisen-Terminkonti der C ausgebucht worden seien, sei banküblich und habe nichts damit zu tun, dass diese Kontrakte und die daraus entstandenen Gewinne nach dem 03.10.1997 nicht mehr der C zugestanden seien. Die Klage sei ausserdem schon deshalb unbegründet, weil überhaupt nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin über eine in Liechtenstein vollstreckbare Forderung gegenüber AB verfüge.
Mit U vom 28.03.2001 wies das LG das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf die Feststellungen laut S 4 bis 6 des Urteiles, von denen, soweit sie nicht den eingangs wiedergegebenen Gang der Verfahren 2 C 515/97 und 2 Fa 3/97 betreffen, hervorzuheben sind:
Die Klägerin erstattete am 28.08.1998 ua eine Strafanzeige gegen AB wegen Verdachtes der Untreue und Urkundenfälschung nach den §§ 153, 223 StGB. Die in der Folge zu 1 Vr 318/98 durchgeführten gerichtlichen Vorerhebungen wurden über Antrag der StA mit B vom 21.10.1998 eingestellt, da die Anklagebehörde zu einer strafgerichtlichen Verfolgung keinen Grund fand.
Die Klägerin war mit AB verheiratet und wurde mit U des Gerichtes in Bexar County, Texas, USA, am 01.12.1997 geschieden. Das zuständige texanische Scheidungsgericht ordnete mit Ehescheidungsurteil vom 01.12.1997 ua an, dass AB der Klägerin USD 5 Mio in fünf Teilzahlungen, die erste am 01.01.1998 und die letzte Teilzahlung am 01.01.2002, samt 10% Zinsen pro Jahr zu bezahlen hat. AB reagierte auf dieses U nicht. Letztlich wurde auf Grund der Zahlungsweigerung die Rechtswirksamkeit des Scheidungsurteiles vom 01.12.1997 anerkannt, der Eintritt des Terminsverlustes festgestellt und somit die Verpflichtung des AB zur Zahlung des gesamten Betrages von USD 5 000 000.- samt 10 % Zinsen an die Klägerin auf einmal angeordnet.
Die C beauftragte die Beklagte, Devisenterminkontrakte, sogenannte Forex-Transaktionen durchzuführen. Grundsätzlich führt die Beklagte solche Forex-Transaktionen in zwei verschiedenen Arten durch. Es kann ein Kassageschäft darstellen, bei welchem Fremdwährungen gegen Fremdwährungen gekauft werden. Die Valuta ist dabei immer die zum Handelstage. Der Betrag wird dann auf einem Kontokorrentkonto gutgeschrieben und die Gegenseite belastet. Es handelt sich dabei jeweils um ein Kauf- und Verkaufsgeschäft. Die andere Form stellt das Termingeschäft dar. Es wird dabei zu einem vorher bestimmten Kurs und einem bestimmten Termin eine bestimmte Fremdwährung gekauft. Die Lieferung erfolgt bei Fälligkeit, dh dass die gekaufte Fremdwährung zum vereinbarten Termin auf dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben und die Belastung der anderen Währung ebenfalls zu diesem Termin gehandelt wird. Da bei Abschluss dieses Terminkontraktes bereits eine Buchung erfolgen muss, erfolgt diese Belastung auf dem sogenannten Terminkonto. Diese Terminkonti sind ausserhalb der Bilanz. Dies ist die Praxis, wie sie die Beklagte handhabt. Dies wurde auch im Falle der von der C in Auftrag gegebenen Forex-Transaktionen so durchgeführt. Es wurden seitens der C auf einen bestimmten Termin zu einem bestimmten Kurs Fremdwährungen gekauft und diese bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf ein Terminkonto eingebucht. Ferner wurden alle offenen Termine aus diesen Forex-Kontrakten der C am 03.10.1997 auf Dritte übertragen. Am 03.10.1997 ist der erzielte Gewinn aus den Forex-Transaktionen nicht fällig geworden, sondern nur die Berechtigung am Gewinn zum Fälligkeitstag.
Bei der Firma C handelt es sich um eine liberianische Gesellschaft. Der genaue Gründungszeitpunkt ist nicht feststellbar. Die Firma unterhielt Bankverbindungen zur Migros Bank und zur Bank Hoffmann bis in das Jahr 1996. Dann wurden sämtliche Vermögenswerte der C auf die Beklagte übertragen. Die C diente der Erhaltung des Familienvermögens der Familie B und ist wirtschaftlich zu gleichen Teilen AB und der Klägerin zuzurechnen.
Die Forex-Transaktionen wurden im März 1997 in Auftrag gegeben mit dem Fälligkeitstermin Januar 1998. Der gesamte Gewinn aus den von der C in Auftrag gegebenen Forex-Transaktionen ist der Höhe nach bereits seit 08.08.1997 festgestanden. Die Fälligkeit war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Diese trat erst im Jänner 1998 ein.
Rechtlich beurteilte das LG den Sachverhalt wie folgt:
Die vom texanischen Scheidungsgericht der Klägerin zugesprochene Forderung von USD 5 Mio sei eine in Liechtenstein vollstreckbare Forderung gegen AB. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass die Feststellung eines ordentlichen Zivilgerichtes aus Texas zumindest insoweit zu berücksichtigen sei, dass der Klägerin tatsächlich USD 5 Mio gegen AB zugesprochen worden und die Beklagte daher zu Recht als Drittschuldnerin hinsichtlich der Vermögenswerte des AB verpflichtet gewesen sei, eine vollständige und richtige Drittschuldneräusserung abzuliefern. Letztlich wäre diese Forderung auch in einem liechtensteinischen Rechtsöffnungsverfahren geschützt worden.
Im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung stehe aber die Frage, was alles vom Sicherungsbot vom 21.11.1997 umfasst gewesen sei. Komme man zum Schluss, dass Vermögenswerte, die zwar AB zuzurechnen seien, aber im Pfändungszeitpunkt noch nicht vorhanden bzw nicht fällig gewesen seien, nicht der Pfandhaft unterlägen, so sei die Drittschuldnererklärung der Beklagten richtig gewesen und überhaupt kein Drittverbot an diesen Vermögenswerten entstanden. Massgeblich sei die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherungsbotes Gewinne aus den von der C in Auftrag gegebenen Forex-Transaktionen noch nicht fällig gewesen seien. Wie der OGH entschieden habe, könnten durch ein Drittverbot Forderungen nicht erfasst werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlussfassung noch nicht geschaffen sei (LES 2000, 197 f). Die Erlassung eines Drittverbotes hinsichtlich erst künftiger Forderungen sei daher nach stRsp unzulässig. Daher seien die aus den Forex-Transaktionen bereits bekannten aber noch nicht fälligen Gewinne nicht vom Drittverbot umfasst gewesen. Die Beklagte habe demzufolge auch keine unrichtige oder unvollständige Drittschuldnererklärung abgeben können. Durch das Sicherungsbot vom 21.11.1997 sei keine Pfändung der Gewinne aus den Forex-Transaktionen erfolgt. Der Beklagten könne daher kein wie immer geartetes kausales Fehlverhalten zur Last gelegt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 29.11.2001 gab das OG der Berufung der Klägerin keine Folge.
Hiebei liess es sich von folgenden Erwägungen leiten:
Die massgebliche Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Forderung der C habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherungsbotes (21.11.1997) noch gar nicht bestanden, weil der Gewinn aus den Forex-Transaktionen erst im Jänner 1998 fällig geworden sei, könne nicht auf die zitierte Judikatur des OGH gestützt und damit nicht geteilt werden.
Tatsächlich sei der Gewinn der Devisentermingeschäfte bereits am 08.08.1997 festgestanden und nur die Fälligkeit der Forderung auf Auszahlung des Gewinns im Jänner 1998 eingetreten. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherungsbotes die Forderung bereits entstanden, jedoch noch nicht fällig gewesen sei, es sich dabei also um eine betagte Forderung gehandelt habe, die gem Art 270 Abs 4 EO gesichert werden habe können.
Vorfrageweise müsse im vorliegenden Rechtsstreit auch geprüft werden, ob der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann AB tatsächlich eine Forderung aus der im Zuge des Ehescheidungsverfahrens zu erfolgenden Vermögensauseinandersetzung zustehe. Wenn dies verneint würde, fehle es im Vorhinein am Substrat des geltend gemachten Schadenersatzanspruches, nämlich am Nachweis eines Schadens. Entgegen der Meinung des LG könne diese Frage nicht einfach mit der Existenz der texanischen Gerichtsentscheidungen bejaht werden.
Ausländische U könnten im Inland nur dann eine materiell-rechtliche Wirkung erzeugen, wenn sie auf Grund einer staatsvertraglichen Regelung in Liechtenstein anerkannt und/oder vollstreckt werden könnten. Ein solches Abkommen zwischen Liechtenstein und dem US-Bundesstaat Texas bestehe nicht. Daher schaffe das U des texanischen Gerichtes nicht ohne weiteres auch eine in Liechtenstein anzuerkennende Forderung der Klägerin gegenüber ihrem früheren Ehemann; es wäre deshalb Aufgabe der Klägerin gewesen, im vorliegenden Rechtsstreit als Vorfrage den Bestand ihrer Forderung zu beweisen. Diesbezügliche Behauptungen und Feststellungen fehlten aber zur Gänze, weshalb, wäre die Sache nicht aus einem anderen Grunde entscheidungsreif, das U aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahrens zurückverwiesen werden müsste.
Tatsächlich aber erweise sich das Begehren der Klägerin aus einem anderen Grunde als unberechtigt:
Das LG habe unbekämpft festgestellt, dass alle offenen Termine - gemeint seien damit die Forderungen der C auf Auszahlung des Gewinns aus den Forex-Transaktionen; nur diese Gewinne lägen der Schadenersatzforderung der Klägerin zugrunde - am 03.10.1997 auf Dritte übertragen worden seien. Diese Feststellung könne nur dahin verstanden werden, dass die C ihre im Jänner 1998 fällige Forderung auf Gewinnauszahlung bereits vor Erlassung des Sicherungsbotes an Dritte abgetreten habe. Damit sei die Forderung aus dem Vermögen der C ausgeschieden. Der Rechtsgrund dieser Forderungsabtretung sei nicht bekannt. Gewiss liege aus heutiger Sicht die Vermutung nahe, dass die C, die von AB beherrscht worden sei, diese Übertragung vorgenommen habe, um die Vermögenswerte der Gesellschaft dem Zugriff der Klägerin zu entziehen. Dass darin tatsächlich der Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bestanden habe, sei allerdings nicht bewiesen. Erst recht sei nicht bewiesen, dass die Beklagte davon Kenntnis gehabt habe, dass die Abtretung der Gewinnforderung eine Schädigung der Klägerin bezweckt habe.
Nun vertrete die Klägerin den Standpunkt, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, nähere Nachforschungen über den Sinn und Zweck dieser Vermögensübertragung anzustellen und den ihr erteilten Auftrag nicht ohne eine solche Überprüfung auszuführen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei es für eine Bank nicht zumutbar, bei jedem ihr vom Kontoinhaber bzw Zeichnungsberechtigten erteilten Auftrag auf Umschichtung von Vermögenswerten von einer Verbandsperson auf Dritte zu überprüfen, ob damit allenfalls die Schädigung Dritter insbesondere von Gläubigern oder Mitgliedern verbunden sein könnte. Eine solche Verpflichtung bestünde nur dann, wenn für die Bank konkrete Anhaltspunkte für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kontoinhabers bzw Zeichnungsberechtigten bestünden. Dies sei, soweit ersichtlich, jedoch nicht der Fall gewesen. Es habe daher für die Beklagte vor Erlassung des Sicherungsbotes kein Grund bestanden, die Durchführung des Auftrages, das heisse die Übertragung der Gewinnforderung von der C auf Dritte zu verweigern. Die Verbuchung sowie die Abbuchung der Forex-Transaktionen bzw der daraus erzielten Gewinne sei auf einem eigenen Terminkonto erfolgt. Dies habe der Praxis der Beklagten entsprochen. Ob diese Art der Verbuchung den allgemeinen Bankusancen entsprochen habe, was die Klägerin bestreite, sei ohne Belang: massgebend sei ausschliesslich die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherungsbotes die Gewinnforderung der C aus deren Vermögen ausgeschieden gewesen und die Drittschuldnererklärung der Beklagten daher richtig und vollständig gewesen sei. Ein rechtswidriges Verhalten könne der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalte nach mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der Klagsstattgebung anstrebt.
Die Beklagte stellte in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision keine Folge zu geben.
Vor dem Eingehen auf die Revision ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, inhaltlich um eine Drittschuldnerklage der Klägerin handelt, der schon aus formalen Gründen und von vorneherein kein Erfolg beschieden sein konnte.
Reduziert man nämlich das weitwendige Klagsvorbringen in erster Instanz auf seinen eigentlichen juristischen Kern, so machte die Klägerin gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin aus dem Sicherungsbot vom 21.11.1997 wegen Verletzung desselben genau jene USD 198 703.- geltend, die nach den Behauptungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Sicherungsbotes am 21.11.1997 der Firma C als Forderung gegenüber der Beklagten zugestanden seien.
Die Firma C, so trug die Klägerin vor, habe am 21.11.1997 aus den Forex-Transaktionen Anspruch auf den bereits realisierten, allerdings noch nicht fälligen Gewinn in Höhe von USD 198 703.- gehabt, der unter Mithilfe der Beklagten verschleiert und vorsätzlich zu Lasten der Klägerin verschoben worden sei.
Die Beklagte habe damit das Sicherungsbot unterlaufen. Ohne die "Manipulationen" der Beklagten wäre die Klägerin, die ihren Anspruch auf Zahlung von USD 5 Mio gegenüber AB klar nachweisen habe können, zu jenen USD 198 703.- gekommen, wenn die Beklagte in ihrer Drittschuldneräusserung alle relevanten Tatsachen dem Gericht bekanntgegeben hätte.
Erläuternd und ergänzend trug die Klägerin im weiteren Verfahrensverlauf noch vor, dass sich die Gewinne der C bei pflichtgemässem Verhalten der Beklagten am 21.11.1997 noch auf deren Konto bei der Beklagten befunden hätten und damit durch das Sicherungsbot gesperrt worden wären. In jedem Fall hätte die Beklagte die ihr aufgetragenen "dubiosen" Transaktionen in Bezug auf die Forex-Kontrakte nicht ohne weitere Abklärung vornehmen dürfen, wobei diese Abklärungen jedenfalls bis zum Erlass des Sicherungsbotes gedauert hätten.
Die Einwendung der Beklagten, die Rechtfertigungsverfahren zu 2 C 515/97 und 2 Fa 3/97 seien fehlgeschlagen und deshalb das Klagebegehren schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, gehe fehl: Die Beklagte verkenne nämlich, dass die Gelder, die bei der C schliesslich blockiert worden seien, sogenannte "neue Gelder", also Gelder gewesen seien, die erst nach dem Eigentümerwechsel der C zugeflossen seien und daher nicht mehr erkennbar ihren Ursprung in den Geschäften des AB gehabt hätten. Bei den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Forex-Gewinnen handle es sich aber zweifellos um Gelder, die wirtschaftlich AB zuzurechnen gewesen seien. Wären diese nicht durch die durch die Beklagte ermöglichte äusserst fragwürdige Transaktion einem Dritten zugeflossen und daher bei Erlass des Sicherungsbotes noch bei der C gewesen, so wäre die Klägerin in den obigen Verfahren auch nicht wegen mangelnder inländischer Zuständigkeit unterlegen. Die Beklagte hätte dann nämlich nicht behaupten können, dass diese Gelder nicht AB zuzurechnen seien. Auf Grund dieser Gelder wäre dann auch der Vermögensgerichtsstand gegeben gewesen.
Zusammengefasst begehrt also die Klägerin die Zahlung genau jener USD 198 703.-, die der C und/oder AB als Forderung aus den Forex-Kontrakten nach ihren Behauptungen gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin zugestanden seien. Auf Grund des Sicherungs- bzw Drittverbotes vom 21.11.1997 sei diese Forderung auf die Klägerin übergegangen.
Schon ausgehend von diesem von der Klägerin selbst behaupteten Sachverhalt kann die Klagsforderung dieser nicht zustehen und muss das Klagebegehren abgewiesen werden. Dies aus folgenden Gründen:
Mit dem auf Art 275 Abs 1 lit c und Abs 2 EO (vgl § 379 Abs 3 Z 3 öEO) gestützten Drittverbot erlangte die Klägerin an den in Sicherung gezogenen Ansprüchen der C und des AB gegenüber der Beklagten - anders als nach österreichischem Recht - ein, allerdings durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingtes richterliches Pfandrecht gleich wie ein betreibender Gläubiger gem Art 217 EO (§ 294 öEO). Dieses Pfandrecht erfasste die Ansprüche der C und des AB gegenüber der Beklagten genau mit jenem Inhalt, den diese zum Zeitpunkt der Pfändung hatten.
Dieses Pfandrecht der Klägerin war aber, wie erwähnt, durch die nachfolgende Rechtfertigung auflösend bedingt, zumal ja das Sicherungsverfahren kein Definitivergebnis herbeiführen kann, sondern erst durch das nachfolgende "förmliche" Verfahren seine Bestätigung (Rechtfertigung) finden muss (vgl LES 1982, 87 [88]; LES 1984, 11 ua).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass eine solche Rechtfertigung - aus welchen Gründen immer - nicht erfolgt ist, sondern die "Rechtfertigungsbehelfe" zu 2 C 515/97 und 2 Fa 3/97 zurückgewiesen bzw zurückgenommen wurden. Der Antrag zu 2 Fa 3/97 richtete sich nicht einmal gegen die C und konnte damit von vorneherein nicht der Rechtfertigung der gegen diese Gesellschaft erlassenen einstweiligen Verfügung dienen.
Das von der Klägerin durch das Drittverbot erworbene auflösend bedingte Pfandrecht begründete nun zwar Erklärungs- und Auskunftspflichten der Beklagten als der in Anspruch genommenen Drittschuldnerin (LES 1984, 11). Durch die Nichtrechtfertigung des Sicherungsbotes und den damit verknüpften Eintritt der auflösenden Bedingung gemäss den §§ 897, 696 ABGB ist das von der Klägerin erwirkte Pfandrecht allerdings erloschen. Schon allein aus diesem Grunde ist die Klägerin nicht legitimiert, die von ihr behaupteten Forderungen der C und/oder des AB gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Dazu kommt eine weitere Überlegung, die ebenfalls für sich allein schon zur Verneinung der Sachlegitimation der Klägerin in Ansehung der Klagsforderung führt:
Das blosse Pfandrecht gemäss den Art 275 Abs 2, 217 EO (wenn man es ungeachtet der obigen Darlegungen noch als aufrecht unterstellte) berechtigte die Klägerin als Gläubigerin noch nicht, die gepfändete Forderung geltend zu machen. Dazu hätte es noch der Überweisung dieser Forderung zur Einziehung an die Klägerin gemäss den Art 224, 229 (§§ 303, 308 öEO) bedurft. Auf Grund der blossen Pfändung der Forderung trat also die Klägerin in Ansehung dieser Forderung in kein ihre Rechtszuständigkeit daran begründendes Rechtsverhältnis zur Beklagten (SZ 43/164; JBl 1996, 260; EvBl 1971, 157/99 = RZ 1971, 66; Oberhammer in Angst, KommzEO Rz 32 zu § 294).
Es ist nicht strittig, dass der Klägerin die gegenständliche Forderung von USD 198 703.- zu keinem Zeitpunkt zur Einziehung überwiesen wurde, was ja auch schon deshalb gar nicht möglich war, weil, wie noch auszuführen sein wird, die Klägerin in Liechtenstein über keinen vollstreckbaren Titel gegenüber AB und die Firma C verfügt. Dieser hätte im Rechtfertigungsprozess erst geschaffen werden müssen.
Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Klägerin nicht legitimiert ist, die Klagsforderung gegenüber der Beklagten als angebliche Drittschuldnerin geltend zu machen, so dass die Frage, ob und in welcher Höhe am 21.11.1997 ein Anspruch der C und/oder des AB gegenüber der Beklagten bestanden hat (oder bei nach Ansicht der Klägerin pflichtgemässer Vorgangsweise der Beklagten bestanden hätte) gar nicht mehr entscheidungsrelevant ist.
Mit anderen Worten und zusammengefasst:
Erst die Pfändung und Überweisung der klagsgegenständlichen Forderung hätte die Klägerin berechtigt, diese Forderung im Namen der Verpflichteten (AB und C) mittels einer sogenannten Drittschuldnerklage einzuklagen. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einer - noch aufrechten - Pfändung als auch der für die Schaffung der Rechtszuständigkeit der Klägerin essenziellen Überweisung dieser Forderung zur Einziehung. Die inhaltlich auf Art 229 EO (§ 308 öEO) gestützte Klage wäre deshalb schon a limine aus diesem Grunde abzuweisen gewesen (vgl Oberhammer aaO Rz 8 f zu § 308 mwN).
Bei Ausklammerung der fehlenden Aktivlegitimation wäre es dann im Drittschuldnerprozess die Aufgabe der Klägerin gewesen, den Bestand und die Höhe der Forderung der C und des AB gegenüber der Beklagten unter Beweis zu stellen, da darüber nicht im Exekutions- oder Sicherungsverfahren, sondern erst im Direktprozess zwischen dem Überweisungsgläubiger und dem Drittschuldner entschieden werden kann (vgl SZ 33/38; SZ 34/141 = EvBl 1961/33; EvBl 1968/129).
Auch dieser Anspruchsnachweis ist, das sei schon hier vorweggenommen, der Klägerin iS der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gelungen.
Ausgehend von den vorstehenden, für sich allein die Abweisung des Klagebegehrens tragenden Überlegungen muss nur mehr kurz zu den von der Klägerin geltend gemachten Revisionsgründen Stellung genommen werden.
Aus prozessualer Sicht ist vorweg zu bemerken, dass die mit der Revision vorgelegte Urkunde (Verfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 19.8.1999) gegen das Neuerungsverbot verstösst und damit unbeachtlich ist. Das gleiche gilt für den Verweis in der Revision auf vorgängige Schriftsätze, die Berufungsschrift sowie auf im Verfahren gelegte Urkunden. All dies stellt einen nicht der Verbesserung zugänglichen Inhaltsmangel der Revision dar, der diese Verweisungen unbeachtlich macht (1 Ob 117/00p; SZ 53/89 uva).
Eine Rechtsrüge ist zudem nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht. Auch auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen kann nicht weiter eingegangen werden.
Das LG stellte sinngemäss und vom Berufungsgericht gebilligt fest, dass die C ihre im Jänner 1998 fällige Forderung auf Gewinnauszahlung aus den Forex-Transaktionen am 03.10.1997, somit vor Erlass des Drittverbotes vom 21.11.1997 auf Dritte übertrug. Damit schied diese Forderung aus dem Vermögen der C aus und war die Drittschuldnererklärung der Beklagten vom 17.04.1998 richtig und vollständig.
Die Beklagte versucht nun im Punkt 3) ihres Revisionsvorbringens obige Feststellung umzudeuten bzw sogar in ihr Gegenteil zu verkehren, worauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen hat die Beklagte entgegen dem Revisionsvorbringen schon in erster Instanz ausdrücklich behauptet, dass die Ansprüche der C aus den Forex-Transaktionen bereits am 03.10.1997 auf Dritte übertragen worden seien.
Ausgehend von der obigen Feststellung ist der Klägerin somit auch der Beweis nicht gelungen, dass der C und/oder AB am 21.11.1997 die von der Klägerin eingeklagte Forderung zustand, weshalb auch aus diesem Grund das Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurde und im Übrigen auch eine Schadenersatzverpflichtung der Beklagten resultierend aus einer angeblich unrichtigen Drittschuldnererklärung zu verneinen ist.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin sind das von ihr erwirkte texanische Scheidungsurteil vom 1.12.1997 sowie die Anordnung des do Bezirksgerichtes vom 13.02.1998 in Liechtenstein nicht vollstreckbar und bilden keinen Exekutionstitel nach der EO. Ein entsprechendes Vollsteckungsabkommen besteht nur zwischen Liechtenstein und der Republik Österreich (LGBl 1975/20) sowie der Schweiz (LGBl 1970/14).
Die zitierten amerikanischen Gerichtsentscheidungen als solche in einer Zivilsache ergangen stellen lediglich ausländische öffentliche Urkunden dar, auf Grund derer nach vorherigem Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren und darauf erhobenen Widerspruch bzw Rechtsvorschlag (§§ 577 f, 593 f ZPO) eine Rechtsöffnung gem Art 49 RSO LGBl 1923/8 beantragt werden kann. Sofern der Gläubiger die Rechtsöffnung erhält, kann der Schuldner gem Art 53 RSO binnen 14 Tagen die Aberkennungsklage einbringen. Nur dann, wenn keine solche Klage eingebracht wird, bekommt der Gläubiger einen gem Art 1 lit d EO vollstreckbaren Titel. Das gleiche gilt, wenn die Aberkennungsklage rechtskräftig abgewiesen wird.
Der Rechtsöffnungsentscheid gemäss Art 51 RSO spricht, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, nicht über den materiellen Bestand oder Nichtbestand der Forderung aus dem ausländischen U ab, sondern hat einen rein vollstreckungsrechtlichen Charakter (LES 1983, 130; LES 1986, 129 [130]). Seine Wirkung erstreckt sich gem Art 52 Abs 2 RSO nur auf das Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren, in welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde.
Zusammengefasst ist jedenfalls die mit einem ausländischen U zuerkannte Forderung in Liechtenstein nur dann vollstreckbar, wenn nach vorausgegangenem Schuldentrieb- bzw Rechtsbotverfahren ein Rechtsöffnungsbescheid erlassen wird, gegen den eine Aberkennungsklage nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wird oder diese Klage rechtskräftig abgewiesen wird.
Von alldem kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal die Klägerin bislang kein einziges der angeführten Rechtsbehelfe erhoben hat. Die vom LG für massgeblich erachtete Möglichkeit, einen solchen Rechtsbehelf zu ergreifen und die hypothetische Unterstellung, dass die Forderung der Klägerin in einem liechtensteinischen Rechtsöffnungsverfahren geschützt worden wäre, kann weder den Bestand dieser Forderung bescheinigen geschweige deren Vollstreckbarkeit begründen (vgl Mario Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer E in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein 1992 S 428 f, 432).
Auch das Revisionsvorbringen zu Punkt 4 erweist sich in seiner Gesamtheit als nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere E herbeizuführen. Ob die Beklagte den Auftrag zur Übertragung der bereits realisierten Gewinne der C und deren Ausbuchung zu historischen Kursen nicht bzw nur nach entsprechenden Nachforschungen hätte durchführen dürfen, ändert nichts daran, dass die Klägerin zur Geltendmachung dieser Ansprüche gar nicht legitimiert ist und überdies alle diese Forderungen bereits am 03.10.1997 einer dritten Person zustanden.
Der Zessionar dieser Forderung wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Auch wenn es sich dabei offenbar um die erst am 22.09.1997 gegründete T (eine liberianische Gesellschaft) handelte, war diese jedenfalls am 03.10.1997 bereits existent und damit in der Lage, die an sie zedierte Forderung anzunehmen.
Der Wiedergabe des vorbereitenden Schriftsatzes der Klägerin in der Revision zu Pkt 4 c ist lediglich entgegenzuhalten, dass Derartiges nicht festgestellt wurde, Verfahrensergebnisse dafür fehlen bzw solche von der Klägerin auch nicht angeführt werden und im gegenständlichen Rechtsstreit nicht die Vorgeschichte sowie die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und AB zu beurteilen sind, sondern allein die Frage, ob die von der Klägerin eingeklagte Forderung von USD 198 703.- zu Recht besteht bzw ob diese Forderung, selbst wenn sie aufrecht wäre, von der Klägerin geltend gemacht werden könnte. Beides ist aus den vorgenannten Gründen zu verneinen.
Das Klagebegehren wurde deshalb zu Recht abgewiesen und muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.