9 C 509/98
§§ 465, 487, 472 Z 2, 4 ZPO
Vom Revisionswerber behauptete Mängel des Verfahrens I. Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies ergibt sich schon aus einem Grössenschluss aus § 487 ZPO.
Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, ist grundsätzlich als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen.
Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge oder der Verfahrensrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen hierüber festgehalten sind.
Die Beklagte wiederholt hier die bereits vom Berufungsgericht für unberechtigt erachtete Verfahrensrüge in der Berufungsschrift, wonach ihr - bei der letzten Streitverhandlung am 25.11.1999 gestellter - Antrag auf Einvernahme der Zeugen Andre K und H nicht hätte übergangen werden dürfen. Dies begründe eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache. Das Berufungsgericht habe auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung über die Lieferungen und Zahlungen im Jahre 1994 zwar zum Akt genommen, deren Inhalt jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht verwertet.
Wie schon zu Pkt 6 dargelegt, setzte sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge beinhaltend die Zeugenanbote ausführlich auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass der gerügte Mangel nicht vorliege.
Nach stRsp des öOGH, die sich auch der erkennende Senat zu eigen macht, können behauptete Mängel des Verfahrens I. Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um Stoffsammlungsmängel handelt, auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Diese Rechtsprechung ergibt sich aus einem Grössenschluss aus § 487 ZPO (§ 519 öZPO), wonach selbst ein schwerwiegender Verfahrensverstoss vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht oder von Amts wegen wahrgenommen werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat. Umsoweniger kann ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter einfacher Verfahrensmangel, der keine Nichtigkeit begründet, in dritter Instanz neuerlich geltend gemacht werden (vgl EvBl 1996/135; MR 1993, 190; JBl 1972, 569; SZ 62/157; siehe auch Klicka in JAP 1990/91, 162; Ballon in FS Matscher 22 f).
Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Im Übrigen ist die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, grundsätzlich als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht gleichfalls nicht zu prüfen (EvBl 1962/133; EFSlg 49.403; SSV-NF 7/32 mwN; 10 Ob S 180/93; 10 Ob S 282/99i).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens iS des § 472 Z 2 ZPO wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge oder der Verfahrensrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen hierüber festgehalten sind (RZ 1990/121; 1991/5; EFSlg 52.234 ua).
Von alldem kann hier keine Rede sein, da das Berufungsgericht auf S 4 bis 18 seines U die Beweis- und Verfahrensrüge umfassend erörterte und eben nicht für begründet erachtete. Das OG hat sich entgegen dem Revisionsvorbringen auch mit der im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Beilage 8 ausführlich auseinandergesetzt und im Detail begründet, warum diese - ihren Urheber gar nicht nennende und nur wenig aussagekräftige - Aufstellung der Lieferungen und Zahlungen nicht geeignet ist, die erstgerichtlichen Feststellungen zu erschüttern.
Nur der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass allfälligen Angaben des André K als Geschäftsführer der K Handels-AG (Kurt H übernahm erst am 04.06.1995 dessen Funktion) über die von dieser Firma im Jahre 1994 bezahlten Gerätepreise von vorneherein keine Beweiskraft beigemessen werden könnte, da die Firma K von Dr F - die Beklagte hätte laut Lizenzvertrag die Geräte selbst vertreiben sollen - ohne Einverständnis des Klägers erst im September 1994 als Abnehmerin dazwischengeschaltet wurde und die auch wie immer motivierten Vereinbarungen der Beklagten mit dieser Firma über die kostenlose Abgabe von Geräten auf Grund der personellen Verflechtung mit Dr F (der bis Ende 1994 Mitinhaber der Firma K war) die Rechte des Klägers nicht schmälern konnten. Der Zeuge H war im hier massgeblichen Jahr 1994 für die Fa K noch gar nicht tätig.
Damit erweisen sich die Verfahrens- und Rechtsrüge als unbegründet und muss der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.