8 Vr 259/96, KG 7/01
§ 237 Abs 1 StPO
Wurde das zweitinstanzliche U nur vom Angeklagten, nicht aber von der StA angefochten, so ist eine Abänderung des Berufungsurteiles zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlossen. Eine Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung durch den OGH erfolgt in diesem Fall nur bei Vorliegen triftiger Gründe.
§ 235 Abs 1 StPO
Wird zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe eine Zusatzstrafe von einem Jahr ausgesprochen, so ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision von einer Gesamtstrafe von fünfzehn Monaten auszugehen, da die getrennte Aburteilung dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen darf.
§§ 31, 33 Z 1, 34 Z 2 StGB
Verurteilungen im Verhältnis des § 31 StGB zählen nur als eine einzige Vorstrafe. Eine Vorverurteilung darf daher nicht als erschwerend gewertet werden. Sie hindert somit nicht den Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB, begründet aber den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB.
Beweisaufnahmen im Revisionsverfahren
Im Revisionsverfahren ist ausschliesslich von jenen Tatsachen auszugehen, die die Untergerichte übereinstimmend festgestellt haben. Der OGH führt keine Beweiswiederholung und keine neuen Beweisaufnahmen durch. Beweisanträge in der Revision sind daher unbeachtlich.
Mit U des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 10.04.2001, 8 Vr 259/96, KG 7/01-86, wurde der Angeklagte NN wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und gem § 129 StGB unter Bedachtnahme gem §§ 31, 40 StGB auf das U des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 27.09.1996 zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Bereits mit U des Amtsstatthalteramtes Luzern-Stadt vom 24.09.1996 wegen Diebstahls, Diebstahlsversuchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs ua, begangen zwischen 09.08. und 21.08.1996 in Genf und Luzern, wurde der Angeklagte zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, die er verbüsste.
Gegen das U des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes erhob der Angeklagte NN Berufung an das OG. Das OG gab mit U vom 30.05.2001 der Berufung keine Folge, sondern bestätigte insbesonders die verhängteZusatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und fügte seiner Urteilsausfertigung folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen dieses U ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig."
Trotzdem erhob der Angeklagte gegen dieses U Revision zum OGH. Er vertritt den Standpunkt, dass diese Rechtsmittelbelehrung falsch sei, da bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht von der verhängten Zusatzstrafe, sondern von der Gesamtstrafe auszugehen sei. Im Übrigen werden als Revisionsgründe Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 220 Z3 StPO), Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 219 Abs 2 StPO) und der Ausspruch über die Strafe geltend gemacht.
Der OGH betrachtete die Revision zwar für zulässig, aber nicht für begründet.
Zunächst zu dem vom Angeklagten gestellten Antrag, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen:
§ 237 Abs 1 StPO besagt, dass der OGH in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung über die Revision entscheidet. Er kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Abänderung eines U zum Nachteil des Angeklagten ist nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung möglich.
Vorliegendenfalls war nun eine Abänderung des Berufungsurteiles zum Nachteil des Angeklagten von vorneherein auszuschliessen, da die StA die zweitinstanzliche E nicht zum Nachteil des Angeklagten einer Anfechtung unterzogen hat. Es liegt daher nur eine Revision des Angeklagten zu dessen Gunsten vor, zu deren E eine mündliche Revisionsverhandlung weder aus der Sicht des liechtensteinischen Rechtes noch aus jener des Europäischen Gerichtshofes vorgeschrieben ist. Auch triftige Gründe für eine amtswegige Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung vermochte der OGH nicht zu erkennen, zumal Beweisaufnahmen - wie noch näher darzulegen sein wird - nicht erfolgen.
Zur Frage der Zulässigkeit der Revision:
Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die E des OG, wodurch das erstrichterliche U bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Unter Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung und darauf, dass vom LG nur eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesprochen wurde, vermeinen sowohl das OG und offenbar auch die StA, dass die Revision des Angeklagten deshalb unzulässig sei.
Dem ist jedoch nicht beizupflichten. Bei der vom LG verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr handelt es sich nämlich um eine Zusatzstrafe, die gem §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vom Amtsstatthalteramt Luzern am 27.09.1996 ausgesprochene dreimonatige Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Zwar ist nach stRsp jedes der beiden U ein an sich selbständiges U mit einem selbständigen Strafausspruch (s Leukauf-Steininger, Kommentar zum öStGB, Rz 2 zu § 31 öStGB), doch sind zwei Verurteilungen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, inhaltlich nur als eine Verurteilung anzusehen (JBl 1951, 344; NRSP 1989/180), als hiedurch dem Angeklagten kein Nachteil erwächst. Trotz Verhängung von Teilstrafen in zwei Urteilen soll derselbe Erfolg erzielt werden wie bei der Verhängung einer Gesamtstrafe durch ein U (RZ 1955, 75). § 31 StGB soll nämlich verhüten, dass der Angeklagte durch die Trennung der Verfahren ungünstiger behandelt werde als bei einem gemeinsamen U (RZ 1964, 136). Würde man also den Standpunkt vertreten, dass im vorliegenden Fall die Revision nicht zulässig wäre, weil die ausgesprochene Zusatzstrafe ein Jahr nicht übersteigt, so wäre dies ein Nachteil für den Angeklagten, da bei einer gemeinsamen Aburteilung (fünfzehn Monate Freiheitsstrafe) die Revision sehr wohl zulässig wäre. Da aber die getrennte Verurteilung für den Angeklagten nicht nachteilig sein darf, ist sohin dem Revisionswerber beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision die Strafen des Amtsstatthalteramtes Luzern und des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes zusammenzurechnen sind, daher von einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auszugehen ist. Die Revision ist daher gem § 235 Abs 1 StPO zulässig, aber - wie bereits erwähnt - nicht begründet.
Zur Revision des Angeklagten wegen Strafe:
Die Revision verweist darauf, dass dann wenn bei einer Vorverurteilung nach § 31 Bedacht genommen werde, diese Vorverurteilung nicht mehr als erschwerend gewertet werden dürfe. Der vom LG angenommene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen liege daher nicht vor.
Dem Rechtsmittelwerber ist zwar beizupflichten, dass bei der Strafbemessung Verurteilungen im Verhältnis des § 31 StGB nur als eine einzige Vorstrafe zählen (öOGH vom 18.01.1978, 10 Os 181, 193/77, ua), daher eine Vorverurteilung dann nicht als erschwerend gewertet werden darf, wenn gemäss § 31 StGB darauf Bedacht genommen wird. Sie hindert somit nicht den Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB (ordentlicher Lebenswandel), der aber dem Angeklagten im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen ohnehin nicht zugute kommen kann, begründet aber den Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art; Mayerhofer/Rieder, Das österreichische Strafrecht, S 275, Rz56). Nichts anderes hat aber das LG mit der Formulierung "Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" gemeint. Der Einwand des Revisionswerbers geht daher ins Leere, wäre aber auch selbst bei seiner Berechtigung nicht erfolgreich, da ein allfälliger Wegfall dieses Erschwerungsgrundes im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Tatsache, dass die Voraussetzungen nach § 39 StGB vorliegen, eine Herabsetzung der ohnedies milde ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen würde. Im Übrigen ist an der Strafbemessung der Untergerichte nichts auszusetzen.
Abschliessend wird zum Antrag des Revisionswerbers, die Beweisaufnahme zu wiederholen und die in dieser Revisionsschrift beantragten Beweise aufzunehmen, bemerkt, dass im Revisionsverfahren ausschliesslich von jenen Tatsachen auszugehen ist, die die Untergerichte übereinstimmend festgestellt haben. Der OGH führt keine Beweiswiederholung und keine neuen Beweisaufnahmen durch. Beweisanträge in der Revision sind daher unbeachtlich, abgesehen davon, dass solche auch gar nicht gestellt wurden (Wilfried Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, 8. Auflage, S 191; SSt 4/22; OGH vom 10.06.1994, 4 Vr 363/87-285; LES 1995, S 151, ua).