8 Vr 206/96, KSchV 4
§ 143 Abs 1 StPO
Erscheint der Beschuldigte über die an ihn ergangene Vorladung nicht vor Gericht, so ist die Kaution für verfallen zu erklären. Es ist Sache des Beschuldigten den Beweis zu erbringen, dass er krankheitsbedingt an der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung verhindert war.
§ 131 Abs 5 StPO
Bei Ablegung des Gelöbnisses ist der Beschuldigte ausdrücklich zu informieren, welches Verhalten geboten bzw zu unterlassen ist und vor allem welche Konsequenzen ein Fehlverhalten hat.
Am 09.08.1996 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen NN beim LG in Vaduz eine Strafuntersuchung wegen Verdachtes des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB eingeleitet. Gleichentags wurde über NN die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr verhängt.
Auf Grund einer Beschwerde des NN hob das OG mit B vom 04.09.1996 die über NN verhängte Untersuchungshaft gegen Anwendung von gelinderen Mitteln, nämlich ua der Leistung eines Gelöbnisses, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten und Ladungen des LG Folge zu leisten sowie der Leistung einer Haftkaution gem § 142 Abs 2 StPO in der Höhe von CHF 25 000.- auf.
Demzufolge wurde nach Erlag der Kaution mit B des LG vom 13.09.1996 die Untersuchungshaft aufgehoben und NN enthaftet. Vorher wurde er vom Untersuchungsrichter bezüglich des Kautionserlages und der damit verbundenen Folgen belehrt, wobei NN dazu Folgendes zu Protokoll gab:
"Der Inhalt des Beschlusses des OG vom 04.09.1996 ist mir bekannt. Mir wird bekannt gegeben, dass ein Betrag in Höhe von CHF 25 000.- von Seiten meines Anwaltes hiergerichts erlegt worden ist. Ich stelle fest, dass es sich hiebei um die in Punkt 3 des genannten Beschlusses genannte Kaution handelt.
Ich bin weiter bereit und mache dies hiemit zu geloben, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch mich verborgen zu halten und Ladungen des LG Folge zu leisten. Ich kann jederzeit unter meiner Adresse in Deutschland erreicht werden. Ich leiste ferner das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln. Ich bin mir dessen bewusst, dass der Bruch auch nur eines Teiles dieses Gelöbnisses nicht nur den Verfall der Kaution nach sich zöge, sondern auch des Weiteren ich damit rechnen muss, dass ich sofort wieder zur Verhaftung ausgeschrieben werde."
Am 12.11.1996 erhob die StA gegen NN Anklage wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB.
In der Folge legte das Land- als Kriminalgericht die Schlussverhandlung auf den 13.06.1997 fest. Dieser Gerichtstermin konnte aber ebenso wie derjenige vom 22.08.1997 zufolge Vertagungsbitte der Mitangeklagten XY bzw mangels Zustellnachweises betreffend ihrer Person nicht durchgeführt werden. Schliesslich wurde über Antrag der StA vom 16.12.1997 das Verfahren gegen die Mitangeklagte XY ausgeschieden und die Schlussverhandlung in dem nunmehr allein gegen den Angeklagten NN geführten Erkenntnisverfahren auf den 20.02.1998 anberaumt. Aber auch dieser Gerichtstermin konnte nicht durchgeführt werden, da der Angeklagte NN eine Vertagungsbitte stellte, mit welcher er mitteilte, dass er an einem schweren grippalen Infekt leide, so dass seine Reise- bzw Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben sei. In der Folge trug das LG dem Angeklagten am 17.03.1998 auf, ein ärztliches Attest über Dauer und Art der Erkrankung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach, wobei er das ärztliche Attest eines gewissen Dr AA vom 25.03.1998 vorlegte. In diesem bestätigte Dr AA unter anderem, dass der Angeklagte vom 16.01.1997 für einen Zeitraum von sechs Wochen nicht in der Lage war, eine längere sitzende Tätigkeit, zum Beispiel längeres Autofahren, auszuüben.
Danach wurde die Schlussverhandlung neu auf den 26.06.1998 anberaumt. Zu dieser Tagsatzung erschien der Angeklagte NN ladungsgemäss. Hingegen fand die auf den 19.05.2000 erstreckte Schlussverhandlung in seiner Abwesenheit statt. Bei dieser Gelegenheit legte sein Verteidiger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr AA vom 18.05.2000 vor, wonach der Angeklagte vom 18. bis zum 19.05.2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Die StA beantragte hierauf, die vom Angeklagten erlegte Kaution für verfallen zu erklären und den Angeklagten mittels Steckbriefes zur Verhaftung auszuschreiben.
Das LG ordnete eine Befragung des attestierenden Arztes Dr AA im Rechtshilfeweg an, um eine E über den von der StA gestellten Antrag auf Verfall der Kaution treffen zu können. Dieser gab an, dass er sich konkret an die Untersuchung nicht mehr erinnern könne, dass aber aus seinen Krankenunterlagen hervorgehe, dass der Revisionsbeschwerdeführer am 18.05.2000 während der Ordinationszeiten bei ihm erschienen sei und über starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und über eingeschränkte Bewegungsfähigkeit geklagt habe. Daraufhin habe er, wie in solchen Fällen üblich, eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von zunächst zwei Tagen ausgestellt. Von einer Röntgenaufnahme habe er abgesehen, weil eine solche nach einer früheren Rückenverletzung schon im Jänner und im März 1998 erstellt worden sei. Soweit für ihn nachvollziehbar habe ihm der Revisionsbeschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass er die Bescheinigung unter anderem bei Gericht vorlegen wolle. Hätte er ein Attest über die Reiseunfähigkeit haben wollen, wäre ihm dies in anderer Form ausgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung habe keine Aussagekraft bezüglich der Reisefähigkeit. Am 28.08.2000 wies das LG den Antrag der StA ab und nahm im Zweifel zugunsten des Revisionsbeschwerdeführers an, dass der Aussage nicht entnommen werden könnte, dass der Revisionsbeschwerdeführer am 18. bzw 19.05.2000 reisefähig gewesen sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, ob er vorsätzlich der Ladung nicht Folge leistete.
Dagegen erhob die StA Beschwerde und brachte dazu vor, dass aus dem Attest nicht abgeleitet werden könne, dass der Revisionsbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre zu reisen. Der Revisionsbeschwerdeführer sei bereits mehrfach unter zweifelhaften Entschuldigungen nicht erschienen und versuche, sich bewusst durch Vorlage irgendwelcher Bestätigungen seiner strafrechtlichen Verantwortung durch Nichterscheinen bei der Schlussverhandlung zu entziehen.
In seiner Gegenäusserung führte der Revisionsbeschwerdeführer aus, dass Dr AA bestätigt habe, dass der Angeklagte über starke Schmerzen geklagt habe und seine Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine alte Rückenverletzung mit starken Schmerzen mache eine Anreise von Deutschland nach Vaduz über mehrere 100 km unmöglich. Bei einem früheren Gerichtstermin habe eine derartige Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ausgereicht. Sein Erscheinen zu den vergangenen Terminen habe gezeigt, dass er das Verfahren selbst zu Ende bringen und sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entziehen wolle.
Das OG hob mit B vom 11.10.2000 diese E auf und trug dem LG die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage durch ergänzende Einvernahme des Dr AA auf, da aus dem Attest nicht ohne weiteres abgeleitet werden könne, dass der Revisionsbeschwerdeführer am 18. und 19.05.2000 nicht reisefähig gewesen sei. Aus der Aussage des Dr AA könne weder nach dem Zweifelsgrundsatz eine Reiseunfähigkeit angenommen noch eine solche ausgeschlossen werden.
Das LG ordnete sodann die Aufnahme eines orthopädischen Sachbefundes im Rechtshilfeweg an. Am 28.05.2001 erstattete das Rechtshilfegericht dahingehend Bericht, dass der Revisionsbeschwerdeführer zwar zum Verfall der Kaution befragt worden sei, sich aber trotz wiederholter Aufforderung und Terminbekanntgabe einer Untersuchung durch den Sachverständigen nicht unterzogen habe.
Mit B vom 12.06.2001 erklärte hierauf das Land- als Kriminalgericht die vom Angeklagten NN erlegte Kaution in Höhe von CHF 25 000.- für verfallen, dies mit der Begründung, dass in Analogie zu § 143 Abs 1 StPO eine Kaution im Stadium der Schlussverhandlung auch für verfallen erklärt werden könne, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Ladung unentschuldigt der Schlussverhandlung fernbleibe. NN habe sein Fernbleiben mit der fehlenden Reisefähigkeit entschuldigt, sich aber in der Folge geweigert, sich einer fachärztlichen Untersuchung zwecks Erstattung eines Gutachtens zu unterziehen. Dieses unentschuldigte Fernbleiben bei den hiefür notwendigen Untersuchungen sei aber dem Nichterscheinen vor Gericht gleichzuhalten.
Gegen diesen B erhob der Angeklagte NN Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, die erstinstanzliche E ersatzlos aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der Antrag der StA abgewiesen werde, in subeventu den angefochtenen B aufzuheben und die Rechtssache an das LG mit dem Auftrag zurückzuverweisen, seine Reisefähigkeit nach ordnungsgemässer Anordnung einer Untersuchung feststellen zu lassen. Der Revisionsbeschwerdeführer verband sein Rechtsmittel mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit B vom 18.07.2001 gab das OG der Beschwerde mit folgender Begründung keine Folge:
"Gemäss § 143 Abs 1 StPO ist ein Kautionsverfall nur vorgesehen, wenn der Angeklagte einer Vorladung, vor Gericht zu erscheinen, nicht binnen drei Tagen nachkommt. Da aber nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber unentschuldigtes Fernbleiben von einem fachärztlichen Untersuchungstermin nicht ebenso als Grund für den Kautionsverfall ansehen wollte, ist von einer echten Gesetzeslücke auszugehen. Diese kann durch die analoge Anwendung des § 143 Abs 1 StPO geschlossen werden. Die analoge Anwendung strafprozessualer Normen ist dort zulässig, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, sofern für beide Fälle der gleiche Rechtsgrund gilt und das gleiche Schutzbedürfnis bestehe. Zu Recht sei das Fernbleiben dem Nichterscheinen vor Gericht gleichgesetzt worden. Überdies hat der Angeklagte den Nachweis seiner Reiseunfähigkeit nicht erbracht und ist daher von einem unberechtigten Fernbleiben auszugehen. Mangels anderer Erkenntnis ist davon auszugehen, dass der Angeklagte zu den Terminen ordnungsgemäss und rechtzeitig geladen worden ist. Der Angeklagte hat es durch sein Verhalten vorsätzlich verhindert abzuklären, ob er reisefähig war oder nicht."
Dagegen erhob NN Revisionsbeschwerde zum OGH aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit bzw Nichtigkeit. Er beantragte die Abänderung des bekämpften zweitinstanzlichen Beschlusses iS einer Abweisung des Verfallsantrages der StA, in eventu die Aufhebung dieses Beschlusses und Zurückverweisung an das LG mit dem Auftrag, seine Reisefähigkeit nach ordnungsgemässer Anordnung einer Untersuchung feststellen zu lassen. Dazu brachte der Revisionsbeschwerdeführer vor, dass Dr AA angegeben habe, dass er ihm eine Reiseunfähigkeitsbestätigung ausgestellt hätte, wenn er eine solche verlangt hätte. Damit sei die Reiseunfähigkeit bereits erwiesen. Die Zustellung der Ladung sei nicht ordnungsgemäss erfolgt, da zum einen eine Belehrung hinsichtlich des Verfalls nicht erfolgt sei und andererseits der behördliche Charakter nicht erkennbar gewesen sei. Die Bestimmung des § 143 StPO enthalte keine planwidrige Lücke, denn nur eine solche dürfe durch Analogie ausgefüllt werden.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Die im vorliegenden Fall massgebende gesetzliche Bestimmung des § 143 Abs 1 StPO lautet wie folgt:
"Die Kaution ist vom Untersuchungsrichter für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte ohne Erlaubnis von seinem Wohnorte entfernt oder über die an ihn ergangene Vorladung, welche im Falle seiner Nichtauffindung an seiner Wohnung anzuschlagen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint."
§ 191 Abs 2 der österreichischen Strafprozessordnung enthält ähnliche Bestimmungen.
Vorauszuschicken ist, dass entgegen der in einem Kommentar von 1873 zur österreichischen Strafprozessordnung vertretenen Ansicht ein entschuldigtes Fernbleiben den Kautionsverfall nicht auslösen kann.
Dies ergibt sich nicht nur aus dem Zweck der Norm des § 143 StPO, der den durch eine Untersuchungshaft angestrebten Haftzweck der Verhinderung einer Flucht erfüllen soll, was schon begrifflich ein vorsätzliches Sich-Entziehen der Strafverfolgung voraussetzt, sondern auch aus den übrigen Bestimmungen der Strafprozessordnung, die dem Angeklagten ein Recht geben, der Verhandlung beizuwohnen und im Falle seiner Erkrankung diese verlegen zu lassen (kein Abwesenheitsurteil, wenn der Angeklagte krankheitsbedingt nicht erscheint § 427 öStPO; § 226 öStPO)
Wie aber auch aus diesen Bestimmungen hervorgeht, ist es stets Sache des Angeklagten, den Beweis zu erbringen, dass er krankheitsbedingt oder aus anderen unvorhersehbaren wichtigen Gründen an der Teilnahme der Verhandlung verhindert war. Für die Anwendung der Zweifelsregel in dubio pro reo bleibt hier insofern kein Raum.
Das Gericht ist zwar auch in diesem Fall verpflichtet, amtswegig die für eine E erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu erforschen, so dass eine zusätzliche Beweisaufnahme zur Frage der Reise(un)fähigkeit unumgänglich war, doch geht das Unterbleiben einer Mitwirkung durch den Angeklagten jedenfalls zu seinen Lasten, sofern er über die sich an die Verweigerung einer solchen Untersuchung knüpfenden Folgen aufgeklärt wurde (10 Os 158/79). Dies ist hier der Fall.
Entgegen der Ansicht des Angeklagten geht das Gericht davon aus, dass die vorgelegte Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von zwei Tagen die Reiseunfähigkeit keinesfalls zwingend indiziert. Auch die Aussage des Dr AA, dass "hätte der Angeklagte ein Attest über Reiseunfähigkeit haben wollen, wäre ihm dies in anderer Form ausgestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung hat keine Aussagekraft bezüglich der Reisefähigkeit" ergibt nicht, dass Dr AA dem Angeklagten tatsächlich auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hätte, sondern lediglich, dass Reiseunfähigkeitsbestätigungen (generell) in einer anderen Form ausgestellt werden und dass eine Arbeitsunfähigkeit keine Auskunft über die Reisefähigkeit gibt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Dr AA dem Angeklagten keineswegs Schmerzen und eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit attestierte, sondern lediglich angab, dass der Revisionsbeschwerdeführer darüber geklagt hätte.
Im Übrigen steht es dem Gericht frei, eine durch den Angeklagten beharrliche Unterlassung der Mitwirkung zu seinen Lasten zu würdigen, so dass sowohl im Fall einer zu treffenden Negativfeststellung als auch im Fall einer Würdigung in diesem Sinne das Gericht zu dem Schluss kommen kann, dass eine Reiseunfähigkeit nicht vorlag, bzw der Angeklagte eine solche nicht nachzuweisen vermochte (zB 5Os 212/54; l0Os 158/79; OLG Wien vom 07.02.1977, 7R 28/77).
Problematisch ist allerdings der Umstand, dass der Angeklagte auf die allfälligen Folgen seines Nichterscheines vor dem Sachverständigen nicht noch einmal ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Auch wenn der Verfall als solcher keine Strafe darstellt, so hat er doch einen gewissen Sanktionscharakter, da unerlaubtes Verhalten eine für den Angeklagten unangenehme vermögensrechtliche Folge hat (Verfall). Aus diesem Grund gebieten schon die allgemeinen Grundsätze, dass der Angeklagte genau darüber informiert wird, welches Verhalten geboten ist bzw zu unterlassen ist und welche Konsequenzen ein Fehlverhalten hat.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Rechtshilfegericht wurde dem Angeklagten das Rechtshilfeersuchen dem vollen Inhalt nach zur Kenntnis gebracht und geht aus diesem eindeutig hervor, dass für eine E über den von der StA gestellten Antrag auf Verfall der Kaution die Feststellung der Reise(un)fähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb das Gericht auch den Gutachtensauftrag erliess. Im Übrigen gelangte dem Angeklagten auch die E des OG zur Kenntnis, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Umstand der Reise(un)fähigkeit ein noch aufklärungsbedürftiger sei, und zwar durch ergänzende Einvernahme des Zeugen Dr AA (von einer Begutachtung war hier keine Rede, doch steht dem LG die Wahl seiner Erhebungsmethoden im gesetzlichen Rahmen selbstverständlich frei). Der Angeklagte wurde aber nicht explizit darüber aufgeklärt, was sein Fernbleiben für Konsequenzen haben kann, insbesondere da er, ausgehend vom Gesetzestext selbst, nur gerichtlichen Vorladungen Folge zu leisten hat und sich nur unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Wohnorte entfernen darf.
Dem Angeklagten war jedoch durchaus bewusst, dass der Beweis der Reiseunfähigkeit dazu dient, sein Fernbleiben von der am 19.05.2000 anberaumten Schlussverhandlung zu entschuldigen. Über den Umstand, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Gericht zu einem Kautionsverfall führt, wurde er bereits anlässlich der Kautionsfestsetzung ausreichend belehrt. Die vom Gericht angeordnete medizinische Untersuchung dient allein dem dem Revisionsbeschwerdeführer bekannten Zweck, die Reiseunfähigkeit festzustellen und war daher eine zusätzliche weitere Belehrung nicht mehr notwendig.
Bemerkt wird, dass die Ausdehnung des gesetzlichen Tatbestandes des § 143 StPO durch Auslegung grundsätzlich zulässig ist. Es ist nicht einzusehen, warum eine im Auftrag des Gerichtes vom Sachverständigen erlassene Ladung, zB zur Ermittlung taterheblicher Umstände durch Befund und Gutachten, nicht einer gerichtlichen Ladung gleichzusetzen ist, auch wenn der Sachverständige selbst nicht als Gerichtsperson angesehen wird. Dies umso mehr als die österreichische Strafprozessordnung grundsätzlich (die wenig praktische Regel) normiert, dass "die Gegenstände des Augenscheines vom Sachverständigen in Gegenwart des Gerichtspersonals zu besichtigen und zu untersuchen sind" und die Befundaufnahme in Abwesenheit des Gerichtes als zulässige Ausnahme statuiert. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass - wie schon oben ausgeführt - aus Gründen der Rechtssicherheit der Angeklagte über die Folgen seines Ausbleibens aufgeklärt worden sein muss und überdies eine gewisse Förmlichkeit insofern gewahrt werden muss, dass die Zustellung nachweislich erfolgt ist. Zu berücksichtigen wäre überdies auch die im Gesetz für gerichtliche Vorladungen gewährte 3-Tagesbegünstigung, da ein Angeklagter, der auf eine gerichtliche Ladung nicht (sofort) Folge leistet, keinesfalls bessergestellt werden darf als ein Angeklagter, der einer im Auftrag des Gerichtes ergangenen Ladung des Sachverständigen nicht (sofort) Folge leistet.
Aufgrund dieser Überlegungen kommt auch der OGH zu dem Schluss, dass die Kaution für verfallen erklärt werden muss, da der Angeklagte der Schlussverhandlung vom 19.05.2000 unentschuldigt fernblieb und ihm der Beweis einer Entschuldigung nicht gelungen ist.
Die Ausführungen in der Revisionsbeschwerde sind nicht geeignet, dies zu widerlegen. Zum einen deshalb, weil sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen und zum anderen lediglich den Eindruck erwecken, dass sich der Angeklagte durch unrichtige und fadenscheinige Behauptungen der Strafverfolgung entziehen will. So bringt der Angeklagte selbst vor, einerseits berufsbedingt ständig auf Reisen, andererseits wegen seiner früheren Rückenverletzung reiseunfähig zu sein. Zu Recht haben die Untergerichte deshalb im Zusammenhang mit seiner Weigerung, sich der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zu unterziehen, im Rahmen der Beweiswürdigung die Reiseunfähigkeit des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen.