8 Vr 17/91
§ 140 Abs 2 und 4 StPO
Verkündet der Vorsitzende in der mündlichen Berufungsverhandlung die E des Senates über einen Enthaftungsantrag des Beschuldigten, so beginnt damit die 14-tägige Beschwerdefrist zu laufen und nicht erst mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung.
Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.06.2001, 8 Vr 17/91- 244, wurde NN des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 2. Fall StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Infolge Berufung des Angeklagten sowie der StA ist dieses U noch nicht rechtskräftig. Seitens des Berufungsgerichtes wurden bisher umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt, die mittlerweile abgeschlossen sind, weshalb vom Berufungsgericht die Urteilsverkündung für den 22.01.2003 anberaumt wurde.
Der Angeklagte befindet sich seit 11.05.2000 in Untersuchungshaft.
Am 13.11.2002 beantragte der Angeklagte unter Hinweis auf die bereits mehr als 2 1/2 Jahre dauernde Untersuchungshaft deren Aufhebung.
Mit B vom 14.11.2002 wies das Berufungsgericht den Antrag des Angeklagten auf Enthaftung bzw Aufhebung der Untersuchungshaft ab. Dieser B wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.11.2002 in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers vom Vorsitzenden des Berufungssenates mündlich verkündet. Der Verteidiger beantragte Beschlussausfertigung, die ihm am 29.11.2002 zugestellt wurde.
Gegen diese E erhob der Angeklagte am 05.12.2002 Beschwerde zum OGH mit dem Antrag, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass die über den Bf verhängte Untersuchungshaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde.
Der OGH wies die Beschwerde als verspätet zurück.
In der gegenständlichen Strafsache hat der OGH bereits in seinem B vom 25.07.2002 ausgesprochen, dass die während des Berufungsverfahrens zu treffende E über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft dem mit dem Berufungsverfahren befassten Senat zukommt. Der bezügliche B ist in der Verhandlung mündlich zu verkünden (§ 140 Abs 2 StPO), wobei die 14-tägige Beschwerdefrist nach Verkündung und nicht mit Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung zu laufen beginnt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 140 Abs 4 StPO wonach die Beschwerde - hier allerdings gegen den B des Präsidenten des OG, der über einen Enthaftungsantrag entschieden hat - binnen 14 Tagen nach Verkündung des B einzubringen ist. Auch nach der österreichischen Strafprozessordnung beginnt die Rechtsmittelfrist nach mündlicher Verkündung und nicht nach Zustellung des schriftlichen Beschlussausfertigung zu laufen (§ 182 Abs 4 öStPO; Foregger/Fabrizy öStPO8 Anm 4 zu § 182 öStPO; öOGH vom 10.02.1998, 14 Os 10/98).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene B am 14.11.2002 in der Berufungsverhandlung mündlich verkündet. Die 14-tägige Beschwerdefrist begann daher bereits am 15.11.2002. Die erst am 06.12.2002 bei Gericht überreichte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.