Detention appeal period starts with oral pronouncement

8 Vr 17/91Li Supreme Court09.01.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused, who had been in detention since 2000-05-11, asked the appellate court to release him from pre-trial detention. The court orally rejected the motion in the appeal hearing on 2002-11-14 and later served the written order. He filed a complaint only on 2002-12-05. The Supreme Court held that under § 140(2) and (4) StPO the 14-day appeal period begins with oral pronouncement, not with service of the written order, and therefore rejected the complaint as out of time.

Omnilex-Regeste

§ 140 Abs. 2 und 4 StPO; Beginn der 14-tägigen Beschwerdefrist gegen die im Berufungsverfahren mündlich verkündete Entscheidung über einen Enthaftungsantrag. Wird der Beschluss in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Vorsitzenden verkündet, so setzt dies die Rechtsmittelfrist in Lauf; die spätere Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung ist für den Fristbeginn unerheblich. Die Vorschrift des § 140 Abs. 4 StPO stellt ausdrücklich auf die Verkündung des Beschlusses ab. Entsprechendes gilt nach der herangezogenen Vergleichsrechtsprechung auch im österreichischen Strafprozess. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind zurückzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

8 Vr 17/91

Leitsatz 1

§ 140 Abs 2 und 4 StPO

Verkündet der Vorsitzende in der mündlichen Berufungsverhandlung die E des Senates über einen Enthaftungsantrag des Beschuldigten, so beginnt damit die 14-tägige Beschwerdefrist zu laufen und nicht erst mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung.

Sachverhalt

Mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.06.2001, 8 Vr 17/91- 244, wurde NN des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 2. Fall StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Infolge Berufung des Angeklagten sowie der StA ist dieses U noch nicht rechtskräftig. Seitens des Berufungsgerichtes wurden bisher umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt, die mittlerweile abgeschlossen sind, weshalb vom Berufungsgericht die Urteilsverkündung für den 22.01.2003 anberaumt wurde.

Der Angeklagte befindet sich seit 11.05.2000 in Untersuchungshaft.

Am 13.11.2002 beantragte der Angeklagte unter Hinweis auf die bereits mehr als 2 1/2 Jahre dauernde Untersuchungshaft deren Aufhebung.

Mit B vom 14.11.2002 wies das Berufungsgericht den Antrag des Angeklagten auf Enthaftung bzw Aufhebung der Untersuchungshaft ab. Dieser B wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.11.2002 in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers vom Vorsitzenden des Berufungssenates mündlich verkündet. Der Verteidiger beantragte Beschlussausfertigung, die ihm am 29.11.2002 zugestellt wurde.

Gegen diese E erhob der Angeklagte am 05.12.2002 Beschwerde zum OGH mit dem Antrag, den angefochtenen B dahingehend abzuändern, dass die über den Bf verhängte Untersuchungshaft mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde.

Der OGH wies die Beschwerde als verspätet zurück.

Aus der Begründung

In der gegenständlichen Strafsache hat der OGH bereits in seinem B vom 25.07.2002 ausgesprochen, dass die während des Berufungsverfahrens zu treffende E über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft dem mit dem Berufungsverfahren befassten Senat zukommt. Der bezügliche B ist in der Verhandlung mündlich zu verkünden (§ 140 Abs 2 StPO), wobei die 14-tägige Beschwerdefrist nach Verkündung und nicht mit Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung zu laufen beginnt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 140 Abs 4 StPO wonach die Beschwerde - hier allerdings gegen den B des Präsidenten des OG, der über einen Enthaftungsantrag entschieden hat - binnen 14 Tagen nach Verkündung des B einzubringen ist. Auch nach der österreichischen Strafprozessordnung beginnt die Rechtsmittelfrist nach mündlicher Verkündung und nicht nach Zustellung des schriftlichen Beschlussausfertigung zu laufen (§ 182 Abs 4 öStPO; Foregger/Fabrizy öStPO8 Anm 4 zu § 182 öStPO; öOGH vom 10.02.1998, 14 Os 10/98).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene B am 14.11.2002 in der Berufungsverhandlung mündlich verkündet. Die 14-tägige Beschwerdefrist begann daher bereits am 15.11.2002. Die erst am 06.12.2002 bei Gericht überreichte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Schlagwörter

pre-trial detentionappeal deadlineoral pronouncementtimelinesscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When does the 14-day time limit for a detention appeal begin after oral pronouncement of the order?

Extrahierter Entscheid

The time limit begins with the oral pronouncement in the hearing, not with service of the written order.

Extrahierte Begründung

Section 140(2) and (4) StPO require oral pronouncement of the detention decision and provide for an appeal within 14 days of pronouncement. The court relied on its earlier case law and comparable Austrian rules to confirm that service of the written copy does not postpone the deadline.

Kernrechtsfrage

Is the defendant's appeal against the refusal of release from detention timely?

Extrahierter Entscheid

No. Because the order was orally pronounced on 2002-11-14, the appeal period started on 2002-11-15 and expired before the filing on 2002-12-05/06.

Extrahierte Begründung

The appeal was filed more than 14 days after pronouncement and was therefore late.

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