8 Vr 17/91, KG 2001.
§ 221 StPO
Rechtskräftige Beschlüsse sind auch für die Rechtsmittelinstanzen bindend, und zwar auch dann, wenn sie nichtig sein sollten, es sei denn, es handelt sich um einen sogenannten "Nicht-Akt".
§§ 6, 222 Abs 2 StPO Art 6 Abs 1 und 3 lit b EMRK
Die Bestimmungen der §§ 6, 222 Abs 2 StPO sind iS der EMRK vom Gericht grundrechtskonform anzuwenden. Die Verlängerung der Berufungsfrist im Hinblick auf den besonderen Umfang des Strafaktes ist daher - gestützt auf Art 6 Abs 3 lit b EMRK - zulässig.
Der Angeklagte NN wurde mit U des Land- als Kriminalgerichtes vom 12.06.2001 des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 Abs 2 und 148 2. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Besonderheit der gegenständlichen Strafsache liegt in dem enormen Umfang und der Kompliziertheit des Sachverhaltes. So umfasst der Hauptakt allein 23 Bände, dazu kommen Beiakten mit Tausenden von Seiten. Die Schlussverhandlung nahm zehn Tage in Anspruch, die Urteilsausfertigung hat 146 Seiten.
Gegen dieses U hat der Angeklagte bereits in der Schlussverhandlung die Rechtsmittelanmeldung vorgenommen, nach Zustellung der E am 29.08.2001 die Berufung fristgerecht ausgeführt und am 12.09.2001 zur Post gegeben. Am selben Tag stellte der Verteidiger auch den Antrag, ihm eine Frist von vier Wochen "ab heute" einzuräumen, um eine Ergänzung zu der heute eingereichten Berufung erstatten zu können, da lediglich aus Gründen der Vorsicht bereits eine Berufung eingebracht wurde, welche jedoch nicht sämtliche Argumente zur Entkräftung der Urteilsbegründung enthalten könne. Die Kürze der Rechtsmittelfrist setze ihn objektiv ausserstande, alle wesentlichen Punkte entsprechend detailliert und umfassend vorzutragen, wie es im Interesse des Berufungswerbers iS eines fairen Verfahrens geboten wäre. Die in der Strafprozessordnung vorgesehene Frist von lediglich 14 Tagen sei geradezu verfassungs- und menschenrechtskonventionswidrig. So habe der Gesetzgeber in Bezug auf Zivilsachen sehr wohl schon vor Jahren die Notwendigkeit erkannt, die dortige Rechtsmittelfrist von 14 Tagen auf 4 Wochen zu verlängern. Gleiche Erwägungen müssten auch im Strafverfahren durchschlagen.
Mit B vom 28.09.2001 hat der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes die Frist zur Ausführung der Berufung bis 09.10.2001 verlängert. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bestimmung des § 222 Abs 2 StPO über die 14-tägige Berufungsausführungsfrist EMRK-gerecht auszulegen und anzuwenden sei. Angesichts des grossen Umfanges des gegenständlichen Verfahrens sei eine antragsgemässe Fristverlängerung gerechtfertigt.
In der verlängerten Frist hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger die bereits eingebrachte Berufung durch einen weiteren, 76 Seiten umfassenden vorbereitenden Schriftsatz ergänzt.
Gegen den B wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Mit B vom 21.11.2001 wies jedoch das OG diese Berufungsergänzung zurück, da der Beschluss, mit welchem dem Angeklagten die Berufungsausführungsfrist verlängert wurde, unzulässig sei.
Gegen diesen B erhob der Angeklagte Beschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen B ersatzlos auf.
Die vom OG zurückgewiesene Berufungsergänzung wurde auf Grund der mit B des Land- als Kriminalgerichtes vom 28.09.2001 bewilligten Fristverlängerung eingebracht. Gegen diesen Fristverlängerungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen, so dass dieser B in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskräftige Beschlüsse sind bindend auch für die Rechtsmittelinstanzen, und zwar auch dann, wenn sie nichtig sein sollten (vgl SZ 38/27; EFSlg 52.211; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 2 zu § 477 öZPO). Auch das OG ist an diesen B gebunden, kann diesen auch nicht beheben (vgl SZ 59/116; EFSlg 49.999; SZ 20/47) und hätte daher die auf diesem B basierende Berufungsergänzung nicht zurückweisen dürfen. Allein deshalb schon war der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und der bekämpfte B ersatzlos aufzuheben.
Anders würde sich die Rechtslage nur bei Vorliegen einer sogenannten "wirkungslosen" oder aber einer solchen gerichtlichen E darstellen, die nicht einmal den äusseren Tatbestand einer solchen verkörpert (= sogenannter "Nicht-Akt") (vgl Rechberger, aaO, Rz 37 und 38 zu § 390; Fasching ZPR, 2. Auflage, Rz 1575 f). Ein solcher Fall liegt hier zweifellos nicht vor, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf.
Dennoch nimmt der OGH bei dieser Gelegenheit zur aufgezeigten Rechtsproblematik bereits jetzt Stellung, da in Zukunft ähnlich gelagerte Fälle auftreten können und um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen:
Gemäss § 222 Abs 2 StPO beträgt die Frist zur Ausführung der Berufung 14 Tage seit Zustellung der Urteilsausfertigung. § 6 erster Satz StPO besagt, dass die in diesem Gesetz bestimmten Fristen nicht verlängert werden können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist. Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Berufungsfrist keine derartige Verfügung. Das Berufungsgericht vertrat nun die Auffassung, dass zwar die 14-tägige Berufungsausführungsfrist bei Verfahren von ungewöhnlichem Umfang im Lichte der Verfassungsgarantien der EMRK unangemessen kurz ist, dass jedoch die Bestimmung des § 6 StPO eine Verlängerung der 14-tägigen Berufungsausführungsfrist auch dann ausschliesst, wenn diese Frist im konkreten Fall als unangemessen kurz und damit EMRK-widrig zu beurteilen wäre.
Demgegenüber vermeint der Bf in Übereinstimmung mit dem Erstgericht, dass die zu kurze Berufungsausführungsfrist die Liechtensteinische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verletze, so dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie zur Vermeidung eines Rechtsmissbrauches die eingeräumte Verlängerung der Berufungsfrist zulässig sei.
Dazu hat der OGH erwogen:
Nach Art 6 Abs 1 und 3 lit b EMRK hat jeder gerichtlich Verurteilte das Recht auf ein faires Verfahren, auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung und auf wirksame Verteidigung. Dies gilt sowohl für das Verfahren I. Instanz als auch für das Rechtsmittelverfahren (Art 2 des 7. ZP).
Nach stRsp des EGMR garantiert die EMRK Rechte, die nicht bloss auf dem Papier, rein theoretisch, festgeschrieben sind, sondern die effektiv sein müssen. Der Rechtsschutz darf nicht illusorisch bleiben. Die nationalen Rechtsordnungen haben bei der Ausgestaltung des Rechtes eines gerichtlich Verurteilten auf Überprüfung des U durch ein übergeordnetes Gericht einen weiten Spielraum. Dies lässt es auch zu, Rechtsmittelfristen zu bestimmen, sagt aber über deren angemessene Dauer nichts aus.
Das Fürstentum Liechtenstein ist Mitglied der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Ratifikation erfolgte im Wesentlichen mit 8.9.1982, später noch mit 15.11.1990 (ProtNr 6) und 14.11.1995 (ProtNr 11, LGBl 1998/60). Der Inhalt der Konvention zählt daher zum liechtensteinischen Rechtsbestand, geniesst Verfassungsrang und ist daher unmittelbar anwendbar (Fuchs, Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf das österreichische Straf- und Strafverfahrensrecht, ZStW 1988, 444; Peukart, Die Europäischen Menschenrechtskonvention 1996, Rz 181, ua).
Die Republik Österreich, ebenfalls Mitglied der Konvention, hat der EMRK insofern Rechnung getragen, als es die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde unter gewissen Voraussetzungen für erstreckbar erklärte. Vorausgegangen ist ein Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, der von Parteien unmittelbar angerufen worden war:
Die Bf wurden am 14. Juni 1999 mit U des Landesgerichtes Salzburg wegen § 153 öStGB (Untreue) zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Auf Grund des überaus komplexen Sachverhaltes und des Umfanges des vorhandenen Aktenmaterials - es handelte sich um das grösste jemals in Österreich durchgeführte Strafverfahren, das in den Medien auch unter der Schlagzeile "WEB-Skandal" bekannt wurde - wurde eine erst im folgenden Jahr ergehende Urteilsausfertigung mit mindestens 1000 Seiten erwartet.
In Ansehung der Besonderheiten dieses Strafverfahrens hielten es die Antragsteller für ausgeschlossen, innerhalb der mit Zustellung der Urteilsausfertigung in Gang gesetzten Frist eine Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. In der Kürze der Frist bzw in der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit einer Verlängerung sahen sie ua einen Verstoss gegen Art 6 EMRK iVm Art 2 des 7. ZP zur EMRK und begehrten die Aufhebung der in § 285 öStPO vorkommenden Wortfolge "binnen vier Wochen" als verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Beschwerde als in diesem Punkt gerechtfertigt und gab mit Erkenntnis vom 16.03.2000, G 151/99, dem Antrag statt. Dazu führte er zusammengefasst aus:
Art 6 Abs 3 lit b EMRK garantiere dem Angeklagten das Recht, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen. Art 2 des 7. ZP normiere das Recht, das gefällte U durch eine höhere Instanz nachprüfen zu lassen. Nach unbestrittener Lehre und Rechtsprechung der Strassburger Instanzen gelte dies auch für den Instanzenzug.
Die Verfahrensgarantien stünden der Festlegung von Rechtsmittelfristen, die der Anforderung des Art 6 Abs 1 EMRK folgen, eine Sache in angemessener Zeit zu erledigen, grundsätzlich nicht entgegen. Andererseits sei es offenkundig, dass eine vierwöchige Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde in Extremfällen zu einer Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten führen könne. Eine (an sich zulässigerweise) am Regelfall orientierte gesetzliche Bestimmung sei auch dann wegen Verstosses gegen Art 6 EMRK verfassungswidrig, wenn sie für einen solchen besonderen Extremfall keine Ausnahmemöglichkeit zur Sicherstellung der in Rede stehenden Verfahrensgarantie bereit halte.
Rechtsvergleichende Argumente überzeugten nicht, da einerseits nicht davon ausgegangen werden könne, dass starre Fristenregelungen in anderen Staaten konventionsgemäss seien, und andererseits sei ein Vergleich der Länge der unterschiedlichen Rechtsmittelfristen nicht aussagekräftig, wenn nicht gleichzeitig das System des Rechtsmittelrechtes mitverglichen werde. So sei es beispielsweise wesentlich, ob die Überprüfertätigkeit des Rechtsmittelgerichtes an genau angeführte Rechtsmittelgründe gebunden sei (wie in Österreich) oder ob nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch weitere Argumente nachgetragen oder in einer mündlichen Verhandlung vor dem oberen Gericht noch dargelegt werden dürften.
Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde vom österreichischen Gesetzgeber die bis dahin unerstreckbare Frist (§ 6 öStPO) von vier Wochen zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen für erstreckbar erklärt, also § 285 öStPO dahingehend novelliert, dass im Falle extremen Umfanges des Verfahrens der Gerichtshof I. Instanz die in Abs 1 genannte (Rechtsmittel-)Frist auf Antrag des Bf um den Zeitraum zu verlängern hat, der - insbesonders im Hinblick auf eine ganz aussergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, eines solchen Umfanges des Hauptverhandlungsprotokolles, des übrigen Akteninhaltes und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte ...) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels nicht eingerechnet und beginnt diese Frist nicht zu laufen, ehe der B über den Antrag bekannt gemacht worden ist. Dem Rechtsmittelgegner wird für die Erstattung der Gegenausführung die gleiche Möglichkeit eingeräumt.
Ein Blick nach Deutschland und Italien zeigt, dass in der (damaligen) zweiwöchigen (jetzt beträgt sie vier Wochen) Rechtsmittelfrist nach Ansicht der Kommission wegen ihrer Nichtverlängerbarkeit eine Verletzung von lit b leg cit vorliegen kann (Frohwein-Peukert, MRK 2. Auflage, 1996). Die italienische Strafprozessordnung sieht vor, dass bis 15 Tage vor der Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht neue Rechtsmittelgründe nachgereicht werden können und kennt abgestaffelte Rechtsmittelfristen zwischen 15 und 45 Tagen (§§ 585 Z 1 und Z 4 der italienischen Strafprozessordnung).
Die liechtensteinische Strafprozessordnung kennt - wie bereits ausgeführt - weder in der I. noch in der II. Instanz die Möglichkeit einer Verlängerung der Rechtsmittelfristen. Der OGH ist ebenso wie die Untergerichte der Ansicht, dass die in § 222 Abs 2 StPO vorgesehene, gem § 6 Abs 1 StPO nicht verlängerbare Frist von 14 Tagen dem Anforderungsprofil des Art 6 Abs 3 lit b EMRK nicht gerecht wird, vertritt jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes den Standpunkt, dass die Bestimmungen der EMRK einerseits unmittelbar anzuwenden sind und daher andererseits als im Verfassungsrang befindlicher Rechtsbestand die im einfachen Gesetzesrang befindlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung derogieren können. Zutreffend hat daher der Vorsitzende des Kriminalgerichtes in logischer Konsequenz daraus den Schluss gezogen, dass die Bestimmungen der §§ 6, 222 Abs 2 StPO grundrechtskonform iS der EMRK vom Gericht anzuwenden sind und daher unmittelbar gestützt auf Art 6 Abs 3 lit b EMRK die Verlängerbarkeit der Berufungsfrist im Hinblick auf den besonderen Umfang des Strafaktes für zulässig erachtet. Diesen Ausführungen schliesst sich der OGH vollinhaltlich an, zumal § 222 Abs 2 StPO offensichtlich gegen den Grundsatz des fair trial verstösst und auch mit Art 33 LV nicht in Einklang steht. Gemäss Art 33 Abs 3 LV muss in allen Strafsachen das Recht auf Verteidigung gewährleistet sein. Dies ist jedoch in so umfangreichen Strafsachen wie dieser nicht der Fall. Würde man den strengen Standpunkt des Berufungsgerichtes einnehmen, so wäre eine Verurteilung des Fürstentums Liechtenstein durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Konvention höchstwahrscheinlich.
Richtig ist auch, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht verletzt wurde, da der Angeklagte geradezu gezwungen war, innerhalb der 14-tägigen Frist eine Berufungsausführung einzubringen, um zu verhindern, dass das U rechtskräftig wird, falls dem Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werden sollte.
Der Beschwerde wäre daher auch aus diesen Erwägungen Folge zu geben.