8 Vr 17/91-533
§ 241 Abs 1 StPO TP 4 II c RATV
Wird in einer Strafuntersuchung in Rechte eines Dritten eingegriffen, so hat dieser die Stellung eines Prozessbeteiligten nach § 241 Abs 1 StPO und damit Anspruch auf Kostenersatz wie ein Verteidiger.
Im Zuge einer gegen einen liechtensteinischen RA behängenden Strafuntersuchung wurde über Anordnung des LG eine Durchsuchung seiner Kanzleiräumlichkeiten durchgeführt. Dabei wurde nebst anderen Unterlagen auch ein persönliches Notebook des mit dem beschuldigten RA in Kanzleigemeinschaft befindlichen Rechtsanwaltes Dr NN beschlagnahmt.
Nachdem einem Herausgabeantrag vom LG nicht stattgegeben wurde, ordnete das OG auf Grund einer Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr NN die Herausgabe des Notebooks an und trug dem Land Liechtenstein gemäss § 307 StPO auf, dem Bf die mit CHF 1693.10 bestimmten Kosten zu ersetzen. Der Kostenzuspruch erfolgte auf der Grundlage von TP 4 I Z 2 und 3 RATV, weshalb das Kostenmehrbegehren auf den vom Bf verzeichneten Betrag von CHF 3386.25 nicht berücksichtigt wurde.
Dagegen erhob RA Dr NN Kostenbeschwerde zum OGH, da er sich auf den Standpunkt stellte, dass der Kostenersatz nach TP 4 II RATV zu bemessen gewesen wäre.
Der OGH gab der Beschwerde Folge.
Vorauszuschicken ist, dass an der Beschwerdelegitimation des Rechtsanwaltes Dr NN kein Zweifel besteht, wurde doch im Zuge der Durchsuchung durch die Beschlagnahme seines persönlichen Notebooks direkt in seine Rechte eingegriffen (§ 241 Abs 1 StPO).
Unbestritten ist auch der Kostenersatzanspruch des Rechtsanwaltes, wenn er in eigener Sache auftritt, ebenfalls auch der Kostenersatzanspruch im selbständigen Beschlussverfahren im Falle eines Obsiegens.
Strittig im vorliegenden Fall ist lediglich die Frage, ob die Kosten des Bf nach TP 4 I RATV zu bemessen sind, wie es das OG getan hat, oder nach TP 4 II RATV, wie der Bf vermeint.
Dazu hat der OGH erwogen:
TP 4 I RATV betrifft den Kostenersatz im Strafverfahren über eine Privatanklage, TP 4 II RATV jenen für die Vertretung von Privatbeteiligten. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine Privatanklage noch ist RA Dr NN Privatbeteiligter, auch nicht Verteidiger, sondern Prozessbeteiligter gem § 241 Abs 1 StPO in einem Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte mit mehreren Verbrechensvorwürfen. Wenn nun nach bisheriger langjähriger Gerichtspraxis, die auch vom StGH des Fürstentums Liechtenstein gestützt wird (StGH 1997/38 vom 02.04.1998; LES 1999, 80 ff), auch der Verteidiger generell nach TP 4 II RATV entschädigt wird, so wäre es unbillig und rechtsungleich, einen Prozessbeteiligten nach § 241 Abs 1 StPO, der ohnedies der Stellung eines Privatbeteiligten sehr nahe kommt, dabei anders zu behandeln. Der OGH ist daher der Ansicht, dass RA Dr NN nach TP 4 II c RATV zu entschädigen ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.