8 Rs 9/99-29
Art 1, 16 EAÜ Art 45 Abs 1 RHG alt (= Art 27 RHG neu) §§ 127, 128 StPO
Die Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 (LGB1 29/1970) haben sich in diesem Abkommen ua verpflichtet, Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchten Staates zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe gesucht werden. Der Staat, der den flüchtigen Rechtsbrecher verfolgt, kann in dringenden Fällen auch um die vorläufige Inhaftnahme ersuchen. Diesem Ersuchen ist in der Regel stattzugeben, wenn die Voraussetzungen zur vorläufigen Inhaftnahme nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates gegeben sind und die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat prima facie auslieferungsfähig ist.
Wird ein derartiges Fahndungs- und Auslieferungsersuchen an das Gericht gestellt, ist dieses - und nicht die Sicherheitsbehörden - zu dessen Erledigung zuständig und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein Haftbefehl gemäss den §§ 127 f StPO zu erlassen. Eine vorrangige internationale Ausschreibung über die polizeilichen Fahndungssysteme ist nicht erforderlich.
Mit der am 08.01.1999 dem LG zugeleiteten Note vom 01.10.1998 ersuchte der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Douai, F-59507 Douai, das Fürstentum Liechtenstein um vorläufige Festnahme und Auslieferung des JE mit der Begründung, dass dieser mit U des Oberlandesgerichtes Douai vom 30.09.1988 wegen Verstosses gegen das französische Betäubungsmittelgesetz ua zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem Ersuchen war der Haftbefehl des Oberlandesgerichtes Douai vom 30.09.1998 sowie das U desselben Gerichtes vom gleichen Tag angeschlossen.
Das LG leitete das Rechtshilfeersuchen gem Art 16 f RHG alt an den Rechtsdienst der Regierung zur Vornahme der politischen und formalrechtlichen Überprüfung weiter. Mit B vom 04.01.1999 erklärte der Rechtsdienst der Regierung die vorläufige Festnahme und Auslieferung von JE zur Vollstreckung der Gefängnisstrafe gem Art 17 Abs 2 und 43 RHG (alt) für zulässig.
Das LG erliess hierauf am 10.02.1999 einen Haftbefehl, mit welchem alle Sicherheitsbehörden des Landes aufgefordert wurden, den schweizerischen Staatsangehörigen JE bei Betreten im Inland zwecks E über die Auslieferung in Haft zu nehmen und in das Gefangenenhaus Vaduz einzuliefern.
Von diesem Haftbefehl erhielt JE, der nach seinen Angaben nun in CH-X L wohnhaft ist, auf Grund der auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgedehnten RIPOL-Ausschreibung anlässlich einer Strassenverkehrskontrolle Kenntnis und ersuchte mit Schreiben vom 06.04.2001 und 12.06.2001 das LG um dessen "umgehende Annullierung".
Mit B vom 10.07.2001, 8 Rs 9/99-17, wies das LG den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehles vom 10.02.1999 ab. Das Oberlandesgericht von Douai habe JE wegen des Verstosses gegen das (französische) Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt und zugleich einen Haftbefehl erlassen. Die französischen Behörden hätten das Fürstentum Liechtenstein um Vollzug dieses Haftbefehles ersucht. Diesem Ersuchen sei in Entsprechung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen gewesen. Gründe, welche zu einer Aufhebung des Haftbefehles führen würden, seien nicht ersichtlich und würden insbesondere vom Verurteilten in seinen Eingaben auch nicht vorgebracht.
Gegen diesen B erhob JE Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (richtig nach § 238 StPO: wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit) mit dem Antrag, die angefochtene E im Sinne der Stattgebung seines Antrages abzuändern und den Haftbefehl vom 10.02.1999 ersatzlos aufzuheben. Ihm seien weder die E der FL-Regierung vom 04.01.1999 noch der Haftbefehl vom 10.02.1999 zugestellt worden, was sein rechtliches Gehör gem Art 19 RHG alt verletzt habe und Nichtigkeit begründe. Der angefochtene B lasse eine rechtsgenügliche Begründung vermissen. Weder die Regierung noch das LG hätten darauf Bedacht genommen, dass der Bf vom französischen LG zu einer Freiheitsstrafe von nur 2 Jahren verurteilt worden sei. Die französische StA habe dieses Ersturteil vom 23.1.1985 nicht angefochten. Auf Grund eines ausschliesslich vom Bf erhobenen Rechtsmittels sei dann die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren erfolgt. Dieses U des Oberlandesgerichtes Douai stelle damit einen eklatanten Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius dar, welches wiederum einen Bestandteil der Verfahrensgarantie gem Art 6 EMRK bilde. Im Sinne des Art 2 RHG lägen somit ausreichende Gründe für die Annahme vor, dass das Verfahren in Frankreich nicht den Verfahrensgrundsätzen der EMRK entsprochen habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass das schon im Dezember 1983 gesetzte deliktische Verhalten des Bf verjährt sei. Auch liege eine Vollstreckungsverjährung vor.
Die StA beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben bzw diese als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem nunmehr angefochtenen B hob das OG aus Anlass der Beschwerde den Haftbefehl vom 10.02.1999 und damit verbunden den B des LG vom 10.07.2001 als nichtig auf und erklärte die Rechtshilfe für unzulässig. Die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung wurden gem § 307 StPO dem Land Liechtenstein zur Tragung Überbunden.
Das OG begründete diese E zusammengefasst wie folgt:
Der französischen Behörde gehe es offenkundig um Rechtshilfeleistungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils vom 30.09.1998 (richtig: 1988). Diese Rechtshilfeleistungen fielen aber, soweit die Erlassung des Haftbefehles davon betroffen sei, nicht unter das Auslieferungsübereinkommen. Da Art 1 Abs 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Verhaftungen sowie die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnehme, könne die begehrte Rechtshilfeleistung auch nicht unter dieses Übereinkommen subsumiert werden. Auch das RHG alt biete hiefür keine ausreichende Grundlage, weshalb das LG die begehrte Rechtshilfeleistung als unzulässig hätte erklären und von der Erlassung des Haftbefehles überhaupt absehen müssen. Ein Inlandsstrafverfahren, das die Erlassung eines Haftbefehles gegen JE rechtfertigen liesse, gebe es offensichtlich nicht.
Dazu komme, dass JE in Liechtenstein weder einen Wohnsitz noch seinen Aufenthalt habe, so dass die liechtensteinische Behörde auch gar nicht zuständig gewesen wäre, über dessen Auslieferung an Frankreich zu entscheiden. Über das Auslieferungsgesuch hätte das LG frühestens dann entscheiden können, wenn entweder JE im Inland Wohnsitz oder Aufenthalt habe oder er auf Grund eines (internationalen) Haftbefehles in Liechtenstein betreten würde. Aus diesem Grunde habe denn auch das LG von einer diesbezüglichen Beschlussfassung abgesehen.
Nach Auffassung des OG hätte daher die französische Behörde die internationale Ausschreibung des von ihr erlassenen Haftbefehles vom 30.09.1988 über die polizeilichen Fahndungssysteme veranlassen müssen. Erst wenn JE in Liechtenstein hierauf betreten und festgenommen worden wäre, hätte die französische Behörde die Möglichkeit gehabt, die Auslieferung und damit verbunden die vorläufige Verhaftung zu verlangen. Aus diesem Grunde verletze das vom LG gewählte Vorgehen wesentliche Verfahrensbestimmungen zu Lasten des JE. Dessen Beseitigung könne nach § 243 Abs 5 StPO von Amts wegen zum Vorteil des Betroffenen auch dann angeordnet werden, wenn die Beschwerde gegen diese Verfahrensverletzung gar nicht ergriffen worden sei.
Aus diesen Grunde seien aus Anlass der Beschwerde der Haftbefehl vom 10.02.1999 sowie darauf aufbauend der B vom 10.07.2001 als nichtig aufzuheben und die Rechtshilfe für unzulässig zu erklären. Damit erübrige es sich, auf die Einwände des Bf in seiner Rechtsmittelschrift näher einzugehen.
Das OG fügte seiner E die Rechtsmittelerklärung des Inhalts bei, dass die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig sei.
Gegen den B des OG vom 29.08.2001 richtet sich die fristgerecht erhobene Revisionsbeschwerde der Fürstlich Liechtensteinischen StA wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass der Beschwerde des JE keine Folge gegeben und somit der B des LG wieder hergestellt werde.
Die StA vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass der am 10.02.1999 erlassene Haftbefehl sowohl durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) als auch durch das RHG alt gedeckt gewesen sei. Gemäss Art 1 EAÜ hätten sich die Vertragsparteien verpflichtet, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates ua zur Vollstreckung einer Strafe gesucht würden. In dringenden Fällen könnten gem Art 16 Abs 1 EAÜ die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen, wobei über dieses Ersuchen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht zu entscheiden hätten. Aus dem Art 1 Abs 1 lit a, 18 Abs 1, 30 und 44 Abs 1 und 2 RHG alt ergebe sich die Zuständigkeit des LG im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren. Gemäss Art 45 Abs 1 RHG alt seien Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft vom LG dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorlägen, dass die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gebe. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen.
Analoges ergebe sich aus der österreichischen Rechtslage (§ 27 öARHG; 22 öARHV; 176 öStPO) und dem einschlägigen Schrifttum hiezu.
Zu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auch darauf, dass die liechtensteinische Behörde auf Grund der Tatsache, dass JE in Liechtenstein weder Wohnsitz noch Aufenthalt habe, auch gar nicht zuständig gewesen wäre, über dessen Auslieferung an Frankreich zu entscheiden. Dabei übersehe das OG, dass weder im EAÜ noch im RHG alt bzw neu normiert sei, dass die auszuliefernde Person im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz bzw Aufenthalt haben müsse.
Auch die Auffassung des Beschwerdegerichtes, die französische Behörde hätte die internationale Ausschreibung des Haftbefehles vom 30.09.1988 über die polizeilichen Fahndungssysteme veranlassen müssen und erst dann die Möglichkeit gehabt hätte, die Auslieferung und vorläufige Verhaftung des JE zu verlangen, wenn dieser in Liechtenstein betreten und festgenommen worden wäre, sei nicht richtig. Die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme nur auf Grund von polizeilichen Fahndungsersuchen bestehe nämlich nur für Schengen-Staaten, zu welchen das Fürstentum Liechtenstein nicht zähle. In Liechtenstein müsse auf Grund von Ersuchen um vorläufige Festnahme nach Art 16 Abs 1 EAÜ dessen Justiz befasst werden, um einen nationalen Haftbefehl zu erlassen.
Der Haftbefehl des LG vom 10.02.1999 sowie der B vom 10.07.2001 seien deshalb zu Unrecht als nichtig aufgehoben und die erbetene Rechtshilfe für unzulässig erklärt worden.
In seiner Gegenäusserung stellte JE primär den Antrag, die Revisionsbeschwerde der StA als unzulässig zurückzuweisen. Ein Revisionsbeschwerdegrund gem Art 24 Z 6 RHG alt sei nicht gegeben und habe die StA auch nicht dargetan, inwieweit sich ihr Recht zur Erhebung der Beschwerde aus anderen Bestimmungen ergebe. Im Übrigen beantragte JE, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben. Er wiederholt im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen vom 30.07.2001 und beruft sich auf die dort reklamierten Beschwerdegründe. Zu Unrecht habe sich die StA auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu § 27 öARHG berufen. Eine Verwahrung sei nur bei Vorliegen der in § 127 StPO angeführten Gründe möglich, die aber im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht seien. Diese Gesetzesstelle ergebe somit keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Verwahrung bzw die Erlassung eines Haftbefehles hinsichtlich eines im Ausland bereits rechtskräftig verurteilten Ausländers. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung strafprozessualer Bestimmungen, die für "Beschuldigte", also für Tatverdächtige gälten, auf bereits rechtskräftig Verurteilte gesetzwidrig bzw unzulässig. Bei § 22 öARHV handle es sich um eine österreichische Rechtsvorschrift, die in Liechtenstein nicht gelte. Selbst wenn man - was nicht möglich sei - diese Bestimmung ins liechtensteinische Recht übernehmen würde, sei darauf hinzuweisen, dass demnach die Ausforschung der von einem Staat gesuchten Person durch Übermittlung eines Haftbefehles nur dann zu veranlassen sei, wenn einer der Fälle des § 175 öStPO gegeben sei. In allen anderen Fällen wie auch im gegenständlichen, bei dem bereits eine rechtskräftige ausländische Verurteilung vorliege, sei das ebenfalls im § 22 öARHV genannte gelindere Mittel des "Ersuchens um Aufenthaltsermittlung" vorzuziehen und sei schon aus diesem Grunde die Argumentation der StA unzulässig bzw gesetzwidrig.
Es sei auch noch darauf hinzuweisen, dass JE Schweizer Staatsangehöriger sei und in der Schweiz wohne. Sein Aufenthalt sei den schweizerischen Behörden natürlich bekannt. Diese hätten bereits ausgesprochen, dass entsprechend den Bestimmungen des Schweizer Rechts hinsichtlich des Faktums aus dem Jahre 1983 absolute Verjährung eingetreten sei. Dies bereits seit dem 10.06.1990. Diese günstige Verjährungsbestimmung nach dem Heimatrecht müsse auch im gegenständlichen Verfahren gelten. Es widerspräche den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, wenn die liechtensteinischen Behörden bzw Gerichte hinsichtlich einer Tat aus dem Jahre 1983 noch im Jahre 2001 den Ablauf der Verjährung verneinen würden, wenn entsprechend dem Schweizer Heimatrecht des Bf eine solche Verjährung bereits im Jahre 1990, also vor 11 Jahren, eingetreten sei.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Die Beschwerde der Fürstlich Liechtensteinischen StA ist zulässig und iS der ersatzlosen Behebung der angefochtenen E auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass das gegenständliche Rechtshilfeverfahren am Tag der Kundmachung des neuen RHG vom 15.09.2000, LGB1 215/2000, nämlich am 06.11.2000 bereits hängig iS des Art 78 leg cit war und deshalb im vorliegenden Fall das bisherige Recht, sohin das RHG vom 11.11.1992 LGB1 68/1993 (im Folgenden RHG alt) zur Anwendung gelangt.
Gemäss Art 24 Abs 6 RHG alt kann gegen E des OG die E des OGH jedenfalls in den namentlich zitierten - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen angerufen werden, soweit sich das Recht der Bf an den OGH nicht aus anderen Bestimmungen ergibt. Art 24 Abs 6 RHG alt regelt das Recht der Beschwerdeführung zum OGH somit nicht abschliessend, sondern verweist auf andere Bestimmungen, zu welchen vornehmlich jene der StPO, hier wiederum die §§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO zählen. Nach einschlägiger Rechtsprechung hiezu können grundsätzlich alle difformen E des LG und des OG im Strafrechtshilfeverfahren zum OGH angefochten werden (LES 1996, 1 [6]; LES 2001, 1 mwN; B des OGH vom 2.4.1998, 9 Rs 238/97-39 ua). Eine solche vom erstinstanzlichen B abweichende E des OG liegt hier vor, weshalb die Revisionsbeschwerde der StA grundsätzlich zulässig ist. Dieser Beschwerde kommt aber auch, wie bereits erwähnt, Berechtigung zu.
Das gegenständliche Ersuchen des französischen Generalstaatsanwaltes um vorläufige Festnahme und Auslieferung des JE ist als Auslieferungsersuchen anzusehen, dessen Berechtigung primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (im Folgenden kurz: EAÜ) zu beurteilen ist, welches für das Fürstentum Liechtenstein am 26.01.1970 in Kraft getreten ist (LGB1 29/1970). Auch Frankreich ist Vertragsstaat dieses Abkommens. Dem EAÜ kommt schon gem Art 1 Abs 1 des RHG alt der Vorrang gegenüber den Bestimmungen des RHG zu (s auch Art 1 RHG neu).
Mit Recht verweist die StA auf Art 1 des EAÜ, wonach sich die Vertragsstaaten verpflichteten, ua die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden. Entgegen der Auffassung des OG enthält das EAÜ mit seinem Art 16 über die vorläufige Auslieferungshaft auch eine hier zur Anwendung gelangende konkrete Bestimmung. Demnach kann in dringenden Fällen der Staat, der einen flüchtigen Rechtsbrecher verfolgt, den anderen Vertragsstaat um die vorläufige Inhaftnahme des Verfolgten ersuchen. Die vorläufige Auslieferungshaft gem Art 16 EAÜ kann selbstverständlich auch zum Vollzug eines rechtskräftigen und vollstreckbaren strafgerichtlichen Erkenntnisses angeordnet werden, mit dem ua eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die zur Gänze oder hinsichtlich eines noch aushaftenden Rechts zu vollziehen ist (Linke, Grundriss des Auslieferungsrechtes 1983, 36). Dem Ersuchen des (verfolgenden) Staates ist in der Regel stattzugeben, wenn die Voraussetzungen zur vorläufigen Inhaftnahme nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates gegeben sind und die dem Verfolgten zur Last gelegte Straftat prima facie auslieferungsfähig ist. Wegen der Dringlichkeit der Festnahme ist in den Abs 2 und 3 des Art 16 EAÜ näher bestimmt, welche Angaben in dem Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft gemacht werden müssen und auf welchem Wege das Ersuchen übermittelt werden kann (Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen2 III Mehrseitige Abkommen (I) Vorbemerkungen Rz 16).
Gemäss Art 45 Abs 1 RHG alt (vgl § 27 öARHG sowie Art 27 RHG neu) sind Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft vom LG dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ihnen zugrunde liegende strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlass gibt. Zutreffendenfalls ist die Ausforschung der gesuchten Person zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre Verwahrung anzuordnen. Ein Fahndungsersuchen iS der Art 46 RHG alt und 16 EAÜ ist nach der zwischenstaatlichen Übung als Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft für den Fall der Betretung der gesuchten Person anzusehen (vgl auch ÖJZ-LSK 1982, 144 bezüglich eines Steckbriefes = SSt 53/26).
Dem OG ist zwar beizupflichten, dass sich eine Fahndung auf Grund solcher regelmässig im Interpolweg einlangender Ersuchen in aller Regel auf Suchmassnahmen der Sicherheitsbehörden erstreckt und in diesem Falle und in diesem Stadium die Einschaltung des Gerichts unterbleiben kann. Anderes gilt aber ua dann, wenn ein solches Ersuchen - wie hier - direkt an das Gericht gestellt wird. In diesem Falle ist das Gericht zu dessen Erledigung zuständig. Erforderlichenfalls und bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dann gem Art 45 Abs 1 RHG alt die Verwahrung der gesuchten Person angeordnet werden (§§ 127 f StPO analog §§ 175 f öStPO). Durch die Verwendung des Begriffes "Verwahrung" in Art 45 Abs 1 RHG alt kommt zum Ausdruck, dass der Richter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Haftbefehl gem § 128 StPO zu erlassen hat (vgl Linke aaO 76; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht 272; vgl auch das OG in LES 1981, 29; JB1 2001, 331).
Im Sinne dieser Erwägungen bestand für das LG entgegen der vom OG verfochtenen Auffassung die grundsätzliche Verpflichtung, der vom französischen Generalstaatsanwalt erbetenen Rechtshilfe um vorläufige Festnahme des JE - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch durch die Erlassung eines Haftbefehles gemäss den §§ 127 f StPO zu entsprechen. Das vom OG statuierte Erfordernis einer vorrangig internationalen Ausschreibung des Haftbefehls durch die französischen Behörden über die polizeilichen Fahndungssysteme und eines Auslieferungs- und Verhaftungsbegehrens des JE erst nach Betretung des Genannten in Liechtenstein findet in den zitierten Gesetzesstellen keine Deckung (vgl auch Schwaighofer/Ebensperger, Internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten 13).
Die angefochtene E war sohin ersatzlos aufzuheben. Ob die Voraussetzungen für die Auslieferung des JE und für die Ausstellung des Haftbefehles gemäss den Art 16 Abs 2 f EAÜ, Art 45 RHG alt sowie des § 128 StPO gegeben sind, wird das OG im zweiten Verfahrensgang entsprechend zu prüfen und sich dabei mit den bislang sachlich unerledigt gebliebenen Beschwerdeausführungen des Genannten in ON 19 entsprechend auseinanderzusetzen haben. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist dazu vom OGH nicht Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für die in der Gegenäusserung ON 27 behaupteten Auslieferungshindernisse (vgl hiezu 11 Os 139/98).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Im Hinblick auf die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und den damit verbundenen weiteren Verfahrensfortgang konnte eine endgültige Kostenentscheidung nicht erfolgen.