8 Rs 263/98-35
Art 15 RAG; §§ 96, 98 und 107 StPO
Wenn sich Urkunden, die von einem RA im Rahmen seiner Parteienvertretung für den Klienten erstellt wurden, beim Auftraggeber befinden und dort beschlagnahmt werden sollen, so wird dadurch das Recht des Anwaltes auf Verschwiegenheit nach Art 15 RAG nicht verletzt. Dem Klienten, der selbst einer strafbaren Handlung nicht verdächtig ist, steht als unbeteiligtem Dritten kein Herausgabeverweigerungsrecht und auch kein Zeugnisentschlagungsrecht zu.
Bei der StA beim LG Haarlem/Niederlande behängt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das niederländische Betäubungsmittelgesetz in grossem Umfang.
Über Ersuchen der StA beim LG Haarlem/Niederlande ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der NN Stiftung und der NP Stiftung nach sämtlichen Firmenunterlagen an. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme der vorgefundenen Unterlagen und ihre gerichtliche Verwahrung verfügt. Das LG sah die Voraussetzungen für die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe für gegeben an.
In diesem Zusammenhang war der OGH schon einmal befasst.
Das OG hat im zweiten Rechtsgang mit B vom 21.04.1999 die Beschwerde nunmehr mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht nach § 107 StPO, sich des Zeugnisses zu entschlagen, ein höchstpersönliches Recht sei und nur vom Parteienvertreter selbst beansprucht werden könne. Diesem Recht stehe auf Seiten des Vollmachtgebers, sofern er nicht selbst einer strafbaren Handlung verdächtig erscheine, kein entsprechendes Pendant gegenüber. Aus der gegenständlichen Akte sei nun aber nichts in der Richtung erkennbar, dass die beiden beschwerdeführenden Stiftungen mit den Beschuldigten in einem besonders gearteten Naheverhältnis gestanden hätten bzw sonst in die vom ersuchenden Staate geführte Strafuntersuchung involviert seien. Aus liechtensteinischer Sicht seien daher die beiden Stiftungen nach den Grundsätzen der Unschuldsvermutung nicht dem Kreis der Verdächtigen oder Beschuldigten des ausländischen Strafverfahrens zuzurechnen. Aus diesem Grunde seien die beiden beschwerdeführenden Stiftungen als unbeteiligte Dritte zu behandeln, die nach dem Schutzzweck des § 96 StPO nicht berechtigt seien, sich auf das ihrem Parteienvertreter zustehende Befreiungsrecht zu berufen. Stehe aber den unbeteiligten Stiftungen zufolge Fehlens jeglicher Selbstbelastungsgefahr kein Herausgabeverweigerungsrecht nach § 96 StPO zu, könne auch dem Parteienvertreter kein Entschlagungsrecht zukommen. Andernfalls könnte durch Übergabe an einen Rechtsfreund schlechthin jedes Corpus delicti und jedes Beweismittel "immunisiert" werden; dadurch würde nicht bloss die Strafrechtspflege unbillig und dem Allgemeininteresse zuwider beeinträchtigt, sondern auch der Rechtsfreund "ex lege" zumindest nach aussen mit dem Anschein einer Verhehlung und Begünstigung belastet.
Im Sinne der vom OGH getroffenen Unterscheidung zwischen formeller und materieller Beschwer sei davon auszugehen, dass die beiden Stiftungen durch den Herausgabeauftrag des LG wohl in ihrer Rechtsstellung auf Belassung der Geschäftsunterlagen in ihrem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt wurden, dass sie aber weder in dem Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Art 15 Abs 2 RAG noch in dem Recht des Parteienvertreters auf Zeugnisentschlagung nach § 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO verletzt sein könnten. Aus diesem Grunde seien die beiden Bf durch die Wirkungen des erstinstanzlichen Beschlusses in der Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, da sie weder RA noch Parteienvertreter seien, weshalb ihnen jegliche materielle Beschwer fehle.
Auch gegen diesen zweitinstanzlichen B haben die NN Stiftung und die NP Stiftung wiederum Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde keine Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen bekämpfen die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, wonach dem Besitzer von Gegenständen das Recht, einem Herausgabeauftrag nach § 96 StPO zu widersprechen, nur dann zustehe, wenn er selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheine oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sei. Dies sei unrichtig, da nach § 96 Abs 1 StPO jedermann, also auch dem Strafverfahren unbeteiligte Dritte, derartige Herausgabeanordnungen bekämpfen können. Jene Schriftstücke, die am 10.01.1998 oder später verfasst worden seien, seien im gegenständlichen Fall auch abstrakt nicht geeignet, zur Aufklärung des sich gegen die Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren richtenden Tatverdachtes beizutragen, insbesondere deshalb nicht, weil es sich hiebei um Schriftstücke handle, die am oder nach dem 10.01.1998 im Zusammenhang mit der rechtsfreundlichen Vertretung der beiden Revisionsbeschwerdeführerinnen durch die RA X und Y verfasst worden oder den Revisionsbeschwerdeführerinnen von Letzteren im Original oder in Fotokopie zugeleitet worden seien. Die Frage, ob diese Schriftstücke geeignet seien, zur Aufklärung des zu untersuchenden Straftatbestandes beizutragen, sei nicht vom Erstrichter im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens zu treffen, sondern vom OG.
Der OGH hat dazu folgendes erwogen:
Nach § 96 StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, herauszugehen. Wenn aber der Besitzer, dessen Innehabung daran zugestanden oder sonstwie erwiesen ist, die Herausgabe verweigert, kann er dazu, sofern sich nicht durch Hausdurchsuchung die Abnahme bewirken lässt, grundsätzlich durch Beugemittel - also durch Geldstrafe und Haft - verhalten werden. Allein diese Anwendung von Beugemitteln gegen ihn ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in bestimmten Fällen untersagt, und zwar dann, wenn er selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 96 Abs 2 Satz 2 StPO).
Unbestritten ist, dass die beiden Revisionsbeschwerdeführerinnen der strafbaren Handlungen nicht verdächtig sind und ihnen als unbeteiligte Stiftungen auch kein Zeugnisentschlagungsrecht zukommt. Im Sinne obiger Ausführungen steht ihnen daher zwar ein Beschwerderecht, nicht aber ein Herausgabeverweigerungsrecht zu.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung bzw Anordnung eines Herausgabeauftrages ist selbstverständlich der gegründete (konkrete) Verdacht. Der Zweck der Hausdurchsuchung oder eines Herausgabeauftrages muss in der Richtung dieses Verdachtes gelegen sein und der Auffindung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel zur Erhärtung der Verdachtslage dienen. Dies alles ist im vorliegenden Fall unbestritten. Bei einem solchen Verdacht kann jede Urkunde beschlagnahmt werden, die zumindest abstrakt geeignet ist, die Klärung der Verdachtslage zu fördern. Ob der beschlagnahmten Urkunde dann tatsächlich diese Eigenschaft zukommt, lässt sich erst nach der Durchführung des in § 98 StPO geregelten Urkundenaussonderungsverfahrens (Entsiegelungsverfahrens) beurteilen. Bis dahin gilt die Vermutung, dass die beschlagnahmten Urkunden, einen gegründeten Verdacht vorausgesetzt, allesamt geeignet sind, die im Gange befindlichen Erhebungen zur Klärung der Frage zu fördern, ob weitere Verfolgungsschritte notwendig sind oder ob die den Erhebungen zu Grunde liegende Anzeige zurückzulegen ist. Dies trifft auch auf Urkunden zu, die von Rechtsanwälten erstellt wurden und sich - so wie hier - beim Klienten des Anwaltes befinden. Da auch jenen Urkunden, die am 10.01.1998 oder noch später verfasst worden sind, die zumindest abstrakte Eignung im vorzitierten Sinne nicht abgesprochen werden kann, hat das OG der Beschwerde in diesem Punkt zu Recht keine Folge gegeben und zutreffend auf die diesbezügliche stRsp des OGH verwiesen (s 8 Vr 68/96-28 vom 17.01.1997 ua). Der von den Revisionsbeschwerdeführerinnen zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Ansicht kann daher vom OGH nicht beigetreten werden.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen vertreten auch den weiteren Standpunkt, dass Schriftstücke, die von einem RA im Rahmen der rechtsfreundlichen Beratung erstellt worden seien und die sich in der Verfügungsgewalt der Revisionsbeschwerdeführerinnen befinden, von der Beschlagnahmeverfügung auszunehmen seien, da dem Rechtsfreund der Revisionsbeschwerdeführerinnen ein Entschlagungsrecht auch dann zukomme, wenn sich das entsprechende Strafverfahren nicht gegen die Revisionsbeschwerdeführerinnen, die die rechtsfreundliche Beratung in Anspruch genommen haben, richtet.
Gemäss Art 15 RAG ist der RA zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gemäss § 107 Abs 1 Z 2 und 3 StPO steht dem Parteienvertreter das Recht auf Zeugnisentschlagung zu. Das den Rechtsanwälten eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich jedoch nur auf das, was den Rechtsanwälten in ihrer beruflichen Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber inhaltlich anvertraut worden ist, anders ausgedrückt: auf die von ihrem Klienten erhaltene Information (SSt 12/46; vgl auch SSt 37/14, SSt 37/34). Schriftliche Mitteilungen solchen Informationscharakters unterliegen ebenso wie hierüber vom Bevollmächtigten selbst gemachte Aufzeichnungen nicht der Herausgabepflicht und Beschlagnahme, weil sonst das im § 107 StPO enthaltene Zeugnisentschlagungsrecht unzulässigerweise umgangen würde. Geschützt ist aber nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird (Foregger-Serini, öStPO 1972, S 123). Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken erstellt wurden (Schnek in der Glosse zu ZBlSt 1932/37, SSt 12/46, S 62 ff). Andernfalls könnte durch Übergabe an einen Rechtsfreund schlechthin jedes Corpus delicti und jedes Beweismittel "immunisiert" werden; dadurch würde nicht bloss die Strafrechtspflege unbillig und dem Allgemeininteresse zuwider beeinträchtigt, sondern auch der Rechtsfreund "ex lege" zumindest nach aussen hin mit dem Anschein einer Verhehlung und Begünstigung belastet (s EvBl 1966/509 ua). Nun geht es im vorliegenden Fall aber nicht darum, ob das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit oder auf Zeugnisentschlagung verletzt wurde oder nicht, sondern ausschliesslich darum, ob- jetzt grundsätzlich gesehen -Schriftstücke, die von einem RA im Zuge seiner rechtsfreundlichen Beratung erstellt wurden und die sich in der Verfügungsgewalt seines Klienten befinden, beschlagnahmt werden dürfen oder nicht. Dies ist aus zwei Gründen auf jeden Fall zu bejahen. Zum Einen, weil das Recht auf Verschwiegenheit und das Recht auf Zeugnisentschlagung jeweils ein höchstpersönliches Recht ist, das nur vom Parteienvertreter selbst geltend gemacht werden kann, nicht jedoch - so wie hier - vom Vollmachtgeber. Zum Zweiten, weil mit der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes nämlich ausschliesslich der Informationsfluss vom Auftraggeber (Klienten) zum Auftragnehmer (Rechtsanwalt) geschützt ist, also das, was dem Anwalt im Zuge seiner Parteienvertretung von seinem Auftraggeber anvertraut worden ist und nicht umgekehrt. Wenn sich also Urkunden, die von einem Anwalt im Rahmen seiner Parteienvertretung für den Klienten erstellt wurden, beim Auftraggeber befinden und dort beschlagnahmt werden sollen, so wird dadurch das Recht des Anwaltes auf Verschwiegenheit nach Art 15 RAG nicht verletzt (s ÖJZ 1992, S 728 ff, SSt 45/I, JBl 1974, 382). Die beiden Revisionsbeschwerdeführerinnen können sich daher nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung und auf das Zeugnisentschlagungsrecht des Parteienvertreters berufen, dieses wäre nur den beiden Parteienvertretern X und Y zugestanden. Den Revisionsbeschwerdeführerinnen selbst als unbeteiligte Dritte steht jedoch nach § 96 StPO iS der zutreffenden Ausführungen des OG kein Herausgabeverweigerungsrecht zu, da die Revisionsbeschwerdeführerinnen -wie bereits ausgeführt - weder selbst einer strafbaren Handlung verdächtig sind und ihnen kein Zeugnisentschlagungsrecht zukommt (s zB 9 Rs 143/97-24 vom 08.01.1998 hinsichtlich Art 15 RAG betreffend die Urkundenherausgabepflicht seitens eines Rechtsanwaltes; 7 Rs 187/97-17 vom 08.01.1998 ua) und auch deshalb, weil die von den Rechtsvertretern für die beiden Stiftungen erstellten Urkunden iS obiger Ausführungen nicht den Schutz der Bestimmungen des Art 15 RAG und des § 107 StPO geniessen.