8 Rs 124/98
§§ 96 Abs 2, 238 Abs 3 und 240 Z 3 StPO
Wird ein Beschlagnahmeantrag der StA vom LG abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde vom OG keine Folge gegeben, so findet keine Weiterziehung an den OGH mehr statt.
Das Crown Prosecution Service der East Midlands Area in Leicester führt eine Strafuntersuchung gegen den britischen Staatsangehörigen NN wegen Verdachtes des Diebstahles, der Bestechung sowie der falschen Buchführung.
Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde auch ein an das Fürstentum Liechtenstein gerichtetes Rechtshilfebegehren abgefertigt, welches sich unter anderem auf den Erlass eines Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlusses richtete.
Mit B vom 25.03.1999 wies das LG den Antrag auf Erlass eines Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlusses gegenüber der Bank XY hinsichtlich bestimmter Konten mit der Begründung ab, dass zwar alle Voraussetzungen für die Leistung der erbetenen Rechtshilfe vorliegen, aber die erforderliche Beschlagnahmeanordnung (Art 72 lit c RHG) vom ersuchenden Staat nicht beigebracht werden könne.
Gegen diesen B ergriff die StA Beschwerde an das OG.
Mit B vom 23.06.1999 gab das OG der Beschwerde der StA keine Folge, es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, welches die Gewährung der Rechtshilfe von dem Erfordernis nach Art 72 lit c RHG abhängig gemacht hat.
In der Rechtsmittelbelehrung führte das OG aus, dass gegen diese E die hinnen 14 Tagen ab Zustellung zu erhebende Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig ist.
Gegen diesen B des OG richtet sich die am 28.06.1999 erhobene Revisionsbeschwerde der StA.
Der OGH hat die Revisionsbeschwerde der StA als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäss § 238 Abs 3 StPO findet gegen E des OG, die -wie im vorliegenden Fall - einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt. Eine Ausnahme, die im gegenständlichen Fall in Frage kommen könnte, sieht das Gesetz in § 240 Z 3 StPO vor, wonach gegen die E des OG die E des OGH angerufen werden kann, von allen Personen, welche durch eine Verfügung nach §§ 52 und 96 Abs 2 betroffen werden.
Nach § 96 Abs 2 StPO (§ 52 StPO kommt hier nicht in Betracht) ist jedermann verpflichtet, solche Gegenstände (das sind nach Abs 1 Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen) insbesonders auch Urkunden auf Verlangen herauszugeben. Wird also vom Gericht eine solche Herausgabeverfügung erlassen oder eine Hausdurchsuchung angeordnet, so könnte von allen davon betroffenen Personen selbst bei konformen E der Gerichte I. und II. Instanz der OGH gem § 240 Z 3 StPO mit Revisionsbeschwerde angerufen werden.
Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Bestimmung des § 240 Z 3 StPO nicht zum Tragen, da erstens eine Verfügung nach § 96 Abs 2 StPO nicht vorliegt und zweitens, weil die StA nicht jenen Personen zuzuordnen ist, die durch eine solche Verfügung betroffen wären. Dazu zählen wohl nur jene, von denen die Herausgabe von Gegenständen verlangt wird oder deren Interessen durch eine angeordnete Hausdurchsuchung berührt werden.
Die Revisionsbeschwerde der StA war daher als unzulässig zurückzuweisen, da dieser Rechtsmittelsausschluss so unzweideutig und bestimmt ist, dass die aus dem Art 43 der Landesverfassung abgeleitete Regel, wonach "in Zweifel" über einen Rechtsmittelausschluss die Rechtsmittelmöglichkeit bejaht werden müsse, nicht zu Tragen gebracht werden kann.
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG kann an der Notwendigkeit, die Revisionsbeschwerde der StA als unzulässig zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Belehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (E StGH LES 1980, S 25).