8 RÖ 2003.106-33
Art 51 Abs 4 erster Satz RSO
Kostenrekurse gleich welcher Partei gegen einen dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid, auch wenn dieser im Rechtsmittelwege vom Rekursgericht gefällt wird, sind unzulässig.
Mit B vom 09.02.2004 wies das LG das Rechtsöffnungsgesuch der Rechtsöffnungswerberin vom 17.11.2003 kostenpflichtig ab.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Rechtsöffnungswerberin, in dem sie ihre Kosten nach TP 3 B RATG mit CHF 748,50 inklusive Gerichtsgebühren verzeichnete, gab das OG mit der nur im Kostenpunkt angefochtenen E vom 19.05.2004 vollinhaltlich Folge, erteilte der Rechtsöffnungswerberin die Rechtsöffnung und hob den vom Rechtsöffnungsgegner gegen den Zahlbefehl vom 04.04.2003 erhobenen Widerspruch auf.
Der Rechtsöffnungsgegner wurde schuldig erkannt, der Rechtsöffnungswerberin die mit CHF 126.- bestimmten Gebühren des Rechtsöffnungs- und Rekursverfahrens zu ersetzen. Diese Kostenentscheidung wurde mit dem Hinweis auf Art 51 Z 3 (richtig: Abs 3) RSO iVm Art 22 f GG begründet. Demnach habe die Rechtsöffnungswerberin für die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens sowie für das Rekursverfahren die Eingabe-und Entscheidungsgebühr zur Gänze zu tragen. Der Ersatz dieser Gebühren sei daher dem Rechtsöffnungsgegner aufzutragen.
Der Rekursentscheidung wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass (nur) der Rechtsöffnungsgegner dagegen im ordentlichen Streitverfahren die Klage auf Aberkennung der Forderung (Feststellungsklage) einbringen kann.
Mit dem fristgerecht erhobenen und vom Rechtsöffnungsgegner nicht beantworteten Rekurs bekämpft die Rechtsöffnungswerberin die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes insoweit, als ihr entgegen ihrem Kostenverzeichnis im Rekurs nur die Gerichtsgebühren und nicht auch ihre Vertretungskosten und somit insgesamt ein Kostenbetrag von CHF 748.50 zuerkannt worden sind.
Der Kostenrekurs ist unzulässig.
Die Rekursentscheidung stellt inhaltlich eine dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebende E dar. Gemäss Art 51 Abs 4 erster Satz RSO ist gegen diesen Entscheid «ausser der Aberkennungsklage ein Rechtsmittel nicht zulässig». Dem entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes.
Nach stRsp des OGH zu anderen Rechtsmittelausschlüssen etwa den der §§ 59 Abs 2 und 496 Abs 1 ZPO stellt die Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichtes nur eine solche über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch und damit ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung dar und ist es nicht vertretbar, den Rekurs gegen eine solche Kostenentscheidung in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber in Bezug auf die Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (vgl LES 1998, 745; hiezu auch StGH in LES 1999, 282; LES 2002, 247 ua).
Daraus iVm der zitierten Bestimmung des Art 51 Abs 4 RSO folgt, dass Kostenrekurse gleich welcher Partei gegen Rechtsöffnungsentscheide auch des Rekursgerichtes unzulässig sind. Dieser Rechtsmittelausschluss folgt aus dem summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens und dem Bestreben des Gesetzgebers, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen nicht bis zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu blockieren, sondern bis zu einem gewissen Grad zur Sicherung des Gläubigers fortsetzen zu können (Art 50 RSO; vgl auch LES 1983, 125 [131]). Es bedarf keiner näheren Begründung, dass dieses gesetzgeberische Ziel durch die Möglichkeit zB auch des Rechtsöffnungsgegners, einen Kostenrekurs zu erheben, unterlaufen würde.
Der Kostenrekurs muss deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40 ZPO.
Von dieser E unberührt bleibt die Möglichkeit des Rekursgerichtes zu einer Berichtigung seiner E über Antrag oder von Amts wegen gemäss § 419 ZPO, zumal es über die von der Rechtsöffnungswerberin verzeichneten Anwaltskosten des Rekurses iS des Art 51 Abs 3 RSO bislang inhaltlich nicht absprach und sich auch seiner Entscheidungsbegründung nicht entnehmen lässt, dass es nur und ausschliesslich die Gerichtsgebühren zusprechen wollte.