8 EX.2006.6205
§§ 487 Z 3, 495 Abs 2 ZPO Art 43, 51 EO
Durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Rekursgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt kann auch die Partei beschwert sein, die diese Aufhebung mit ihrem Rekurs begehrte. Dies va dann, wenn sie die vom Rekursgericht dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht bestreitet. Bei zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann der OGH nicht überprüfen, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragenen Verfahrensergänzungen tatsächlich notwendig sind.
Art 2, 210 f, 211 Abs 3 und 4, 215 EO
Die betreibende Partei, die im Rahmen ihrer Exekution auf Geldforderungen die Existenz mehrerer Natural- und Geldbezüge des Verpflichteten behauptet, hat die entsprechende Bescheinigung bereits im Exekutionsantrag zu erbringen.
Art 211, 215 EO VO vom 10.12.1996 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl 1997/6
Bei Exekution zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen kann sich der Verpflichtete nicht auf die in der Regierungsverordnung normierten Freibeträge berufen. Auch bei Unterhaltsexekutionen gilt jedoch grundsätzlich und analog die Bestimmung des Art 211 Abs 4 dritter Satz EO, wonach dem Unterhaltsschuldner bei einem Zusammentreffen von Natural- und Geldbezügen jedenfalls auch ein bestimmter Geldbetrag zu überlassen ist, mit dem er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Ob dieser Freibetrag, wie es die zitierte Gesetzesstelle vorsieht, mit der Hälfte der unpfändbaren Mindestbeträge zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
1. Der OGH war bereits anlässlich seines B vom 04.05.2006 zu EX.2005.3228 mit der von den betreibenden Parteien beantragten Exekution zur Hereinbringung der vom Verpflichteten - dort aufgrund des B des LG vom 19.05.2005 zu 6 EG.2004.112 - geschuldeten Unterhaltszahlungen befasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorweg auf diese E zu verweisen.
Im gegenständlichen Exekutionsverfahren betreiben die geschiedene Ehegattin sowie die beiden Kinder die vom Verpflichteten aufgrund des im Scheidungsverfahren am 24.10.2005 abgeschlossenen Vergleichs ab November 2006 zu bezahlenden Unterhaltsbeträge von insgesamt monatlich CHF 2900.- 13-mal jährlich.
Hinsichtlich des bisherigen Ganges dieses Verfahrens kann auf dessen Zusammenfassung in der angefochtenen Rekursentscheidung verwiesen werden.
2. Mit B vom 26.04.2007 bewilligte das Erstgericht anknüpfend an seinen rechtskräftigen Pfändungsbeschluss vom 28.12.2006 die Überweisung des dem Verpflichteten als Angestellten und/oder Arbeitnehmer von der Firma A sowie des ihm von seiner Mutter VB zustehenden Einkommens zur Einziehung zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen der betreibenden Parteien (Punkt 1 des Tenors).
In Punkt 2 des B vom 26.04.2007 wurde die Pfändung und Überweisung wie folgt eingeschränkt:
"Die (Pfändung und) Überweisung wird gem Art 215 Abs 1 EO in der Weise eingeschränkt, dass der verpflichteten Partei von ihrem Arbeitseinkommen bei der Firma A CHF 800.- weniger verbleiben müssen, als ihr nach den geltenden Lohnpfändungsbeschränkungen (Lohn-PfVO) zu verbleiben hätten, und dass bei Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der verpflichteten Partei bei der Firma A die Unterhaltspflichten der verpflichteten Partei gegenüber den betreibenden Parteien nicht in Anschlag zu bringen sind bzw diese Unterhaltsverpflichtungen (iS des Art 2 LohnPfVO) nicht zu einer Erhöhung des unpfändbaren Einkommensbetrages führen dürfen.
Die vorgenannten Lohnpfändungsbeschränkungen (LohnPfVO) sind auf der S 8 angegeben."
Laut S 8 des B (Erläuterung zur Exekutionsbewilligung betreffend Arbeitseinkommen) sind bei Exekution von Arbeitseinkommen gem VO vom 10.12.1996 (LGBl 1997/6) bei Auszahlung für Monate CHF 1800.- pro Monat unpfändbar.
Mit ihrem Antrag bzw dem Mehrbegehren, die Pfändung und Überweisung ohne Berücksichtigung eines unpfändbaren Mindesteinkommens zu bewilligen, wurden die betreibenden Parteien auf diese E verwiesen.
Aufgrund der in verschiedenen Schriftsätzen und auch Rechtsmittelschriften vorgebrachten Behauptungen der Parteien ging das Erstgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Verpflichtete neben seinem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bei der Firma A als Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter VB Naturalvergütungen erhalte, welche ein iS des Art 211 EO sowie Art 4 der VO LGBl 1997/6 zu berücksichtigendes Einkommen darstellten.
Nach dem eigenen Vorbringen und der eigenen Aussage des Verpflichteten, so das Erstgericht weiter, helfe ihm seine Mutter VB bei der Bestreitung des Haushaltes, unternehme Putz- und Wascharbeiten und habe er von ihr Möbel erhalten, um seine Wohnung einzurichten. Zudem habe der Verpflichtete bei seiner Mutter VB die Kost frei. Dies alles als Gegenleistung für seine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter.
Das Erstgericht war der Ansicht, diese Naturalvergütungen iS des Art 211 Abs 4 zweiter und dritter Satz EO mit CHF 800.- bewerten zu können, sodass dem Verpflichteten ein unpfändbarer Geldbezug in Höhe von CHF 1000.- zu verbleiben habe (CHF 1800- abzüglich CHF 800.-). Dieser Geldbezug über CHF 1000.- zuzüglich der Naturalvergütungen für seine Arbeitsleistungen im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter erschienen dem Erstgericht iS des Art 215 Abs 1 EO auch als ausreichend für den Verpflichteten zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts iS dieser Gesetzesstelle.
Festzuhalten ist, dass Frau VB in ihrer Drittschuldneräusserung vom 01.02.2007 ein Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Sohn und dessen Einkünfte daraus in Abrede stellte.
3. Der B vom 26.04.2007 wurde sowohl vom Verpflichteten als auch von den betreibenden Parteien mit Rekurs angefochten.
Der Verpflichtete bestritt in seinem Rechtsmittel den vom Erstgericht unterstellten Naturallohn von Seiten seiner Mutter, für die er nur gelegentlich Hilfsdienste verrichte und bei solchen Gelegenheiten auch verköstigt werde. Er führe aber selbständig einen Haushalt und unterhalte eine 2-Zimmer-Wohnung, für die er eine monatliche Miete von CHF 500.- zu bezahlen habe.
Die betreibenden Parteien wiederholten in ihrem Rechtsmittel ihren Antrag auf Überweisung des gesamten Arbeitseinkommens des Verpflichteten bei der Firma A. Der Verpflichtete verfüge nicht nur über dieses Arbeitseinkommen, sondern erziele aus seiner selbständigen und unselbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit - er habe mittlerweile die K Anstalt gegründet, die für Dritte landwirtschaftliche Tätigkeiten entfalte - Einkünfte, die seinen notwendigen Unterhalt iS des Art 215 Abs 1 EO abdeckten.
Zur Bescheinigung dieser Behauptungen beriefen sich die betreibenden Parteien ua und insbesondere auch auf Angaben des Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Unterhaltsherabsetzungsverfahren zu 2 PG.2005.145 des LG.
4. Mit dem nunmehr von den betreibenden Parteien angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen B vom 25.07.2007 gab das OG dem Rekurs des Verpflichteten dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B aufhob und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche E auftrug. Die betreibenden Parteien wurden mit ihrem Rekurs auf diese E verwiesen.
Das OG begründete seinen Aufhebungsbeschluss -wörtlich - wie folgt:
"Begründet erweist sich der Rekurs des Verpflichteten jedoch insoweit, als das Erstgericht "nach den eigenen Vorbringen und der eigenen Aussage des Verpflichteten" davon ausgeht, dass seine Mutter ihm "bei der Bestreitung des Haushaltes (hilft), Putz- und Wascharbeiten (unternimmt) und er von ihr Möbel erhalten (hat), um seine Wohnung einzurichten; zudem hat der Verpflichtete bei seiner Mutter Kost frei", dies alles als Gegenleistung für seine Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter, und das Erstgericht diese Naturalvergütungen pauschal mit einem Betrag von CHF 800.- bewertet hat. Dies deswegen, weil das Vorbringen des Verpflichteten diese Annahmen nicht rechtfertigt. So hat der Verpflichtete in seinem Rekurs gegen den B des LG vom 28.12.2006 vorgetragen, dass er nur gelegentlich bei seiner Mutter das Essen einnehmen könne. Ausserdem ist nicht nachzuvollziehen, wie das Erstgericht die von der Mutter erbrachten Naturalleistungen im Einzelnen bewertet hat. Diese sind nach Art 211 Abs 4 zweiter Satz EO nach dem örtlichen Durchschnittspreis zu bewerten. Um die gesamte Einkommenssituation des Verpflichteten richtig beurteilen zu können, ist es nach Auffassung des OG weiters erforderlich, abzuklären, ob und welches Einkommen der Verpflichtete aus anderen Quellen, insbesondere aus dem Betrieb der K Anstalt erzielt.
Insofern erweist sich das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft, weshalb dem Eventualantrag im Rekurs des Verpflichteten Folge zu geben ist, der angefochtene B aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das Erstgericht zurückzuweisen ist.
Die betreibenden Parteien sind mit ihrem Rekurs gegen den B des LG vom 26.04.2007, mit welchem sie die Abänderung des angefochtenen B dahin begehrten, dass die Überweisung zur Einziehung des gesamten Arbeitseinkommens des Verpflichteten bei der Firma A "ohne Berücksichtigung eines unpfändbaren Teiles" bewilligt werde, auf die gegenständliche E zu verweisen. Ob und in welchem Umfang das Lohneinkommen bei der Firma A unter das Existenzminimum pfändbar ist, hängt wesentlich davon ab, welche sonstigen Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit der Verpflichtete erzielt. Dies ist aber gerade Gegenstand der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung und neuerlichen E.
Dessen ungeachtet wird auf Art 211 Abs 4 dritter Satz EO Bedacht zu nehmen sein, der vorschreibt, dass bei Naturalleistungen dem Verpflichteten an Geldbezügen jedoch mindestens die Hälfte der nach Abs 1 der Exekution entzogenen Beträge frei bleiben müssen."
5. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Parteien, die sie vollinhaltlich insbesondere "wegen unrichtiger Sachverhaltsermittlungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Unangemessenheit" anzufechten erklären und primär deren Abänderung iS der Stattgebung ihres eigenen Rekurses (Bewilligung der Überweisung des gesamten Arbeitseinkommens des Verpflichteten bei der Firma A ohne Berücksichtigung eines unpfändbaren Teiles) begehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragte der Verpflichtete primär die Zurückweisung des Revisionsrekurses, weil die betreibenden Parteien durch die Rekursentscheidung nicht beschwert seien. In eventu wird beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6. Die Revisionsrekurswerber bemängeln in ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des erstinstanzlichen B auch in seinem Punkte 1, zumal der Aufhebungsgrund (Klärung der Naturalvergütungen von Seiten der VB) nur den Umfang der Überweisung und nicht die grundsätzliche Überweisung der Einkünfte betreffe, über die in Punkt 1 erkannt worden sei.
Unter Hinweis insbesondere auf ihr im Rekursverfahren erstattetes Vorbringen sowie die dabei vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie auch auf die Behauptungen des Verpflichteten im Verfahren 2 PG.2005.145 des LG vertreten die Revisionsrekurswerber zusammengefasst den Standpunkt, dass schon aufgrund der eigenen Angaben des Verpflichteten feststehe, dass dieser die für seinen notwendigen Unterhalt iS des Art 215 Abs 1 EO ausreichenden Mittel allein aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit generiere. Ob diese Mittel aus Arbeitsleistungen für seine Mutter oder aus Entschädigungen von Dritten "unter Verwendung der K Anstalt" stammten, sei unerheblich.
Ebenso unerheblich sei die exakte Bemessung der Naturalvergütungen von Seiten der Mutter, da der Verpflichtete zusammen mit seinen weiteren Einkommensquellen für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten insgesamt ausreichende Einkünfte erziele.
Zu Unrecht verweise das OG auf die Bestimmung des Art 211 Abs 4 dritter Satz EO, zumal diese Bestimmung durch Art 215 Abs 1 EO aufgehoben werde. Davon abgesehen verfüge der Verpflichtete über dem Art 215 Abs 1 EO entsprechende Geldeinkünfte aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Schliesslich habe sich das OG zum Rekurs der betreibenden Parteien nicht näher "ausgesprochen" und diesem insbesondere keine Folge gegeben, sodass unklar bleiben müsse, wie dieser Rekurs im zweiten Verfahrensgang Berücksichtigung finden könne.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Die betreibenden Parteien sind entgegen der Behauptung des Verpflichteten durch den Aufhebungsbeschluss des OG sowohl materiell wie auch formell beschwert, zumal sie mit ihrem eigenen Rekurs allein die Abänderung des erstinstanzlichen B iS der Überweisung des gesamten Arbeitseinkommens des Verpflichteten bei der Firma A ohne Berücksichtigung eines unpfändbaren Teiles begehrten. Das gegenteilige Vorbringen in der Revisionsrekursbeantwortung bezieht sich auf eine missverständliche und überdies mit einem offenkundigen Schreibfehler behaftete Passage im Revisionsrekurs.
Davon abgesehen kann - nach stRsp - bei Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüssen des Rekursgerichtes mit Rechtskraftvorbehalt schon allein durch die für den weiteren Verfahrensablauf bindende Rechtsansicht auch die Partei beschwert sein, die mit ihrem Rechtsmittel antragsgemäss die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht erreicht hat (SZ 18/48; Fasching ZPR² Rz 1718). Dies ist hier der Fall, da die betreibenden Parteien auch die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht (Geltung des Art 211 Abs 4 EO) bestreiten.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der OGH pflichtet den Erwägungen des Rekursgerichtes vollinhaltlich bei, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann.
Der Sachverhalt wurde in erster Instanz nur unzureichend erhoben. Die tatsächlichen Beschlussannahmen des Erstgerichtes, die in der Bewertung der vom Verpflichteten von seiner Mutter bezogenen Naturalvergütungen mit monatlich CHF 800.- mündeten, finden nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes weder im Vorbringen des Verpflichteten Deckung noch kann ein Bezug dieser Schätzung zu Art 4 der VO LGBl 1997/6 hergestellt werden, welcher genaue "Durchschnittspreise" für Naturalleistungen festsetzt.
Die Revisionsrekursausführungen beruhen denn auch im Wesentlichen auf Behauptungen und Bescheinigungsmittel, die erst im Rekursverfahren vorgelegt wurden und vom Rekursgericht schon wegen des strikten Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden konnten (LES 2001, 20; LES 2000, 171; LES 1998, 297 ua). Schon deshalb erübrigte es sich auch für den OGH, auf die von den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes abweichenden Tatsachenbehauptungen im Revisionsrekurs näher einzugehen.
Festzuhalten bleibt immerhin, dass die von den betreibenden Parteien behauptete Existenz mehrerer Natural- und Geldbezüge des Verpflichteten nachzuweisen ist. Im Unterschied zu anderen Exekutionsanträgen genügt vorliegend nicht die blosse Behauptung der betreibenden Parteien. Vielmehr hat sie auch den entsprechenden Nachweis bereits im Exekutionsantrag zu erbringen. Solche Beweise blieben die betreibenden Parteien in erster Instanz schuldig (vgl Heller-Berger-Stix Komm EO III 2052).
Der Verpflichtete bezieht offenbar Naturalleistungen von seiner Mutter, deren Umfang im fortgesetzten Verfahren zu klären sein wird. Darüber hinaus ist der Verpflichtete offenbar Inhaber der K Anstalt, die landwirtschaftliche Leistungen für Dritte erbringt und Einkünfte erwirtschaftet. Zu Recht erachtet es das Rekursgericht für erforderlich, auch diese Einnahmen soweit wie möglich zu ermitteln. Erst dann und nach ungefährer Bezifferung des durchschnittlichen Arbeitseinkommens bei der Firma A kann iS des Art 215 Abs 1 EO festgestellt werden, in welchem Umfang dem Verpflichteten das "Einkommen" zu belassen ist, um seinen notwendigen Unterhalt zu decken. Davon hängt selbstverständlich auch die E über den Antrag der betreibenden Parteien ab, den gesamten Arbeitsverdienst des Verpflichteten bei der Firma A ohne Berücksichtigung eines unpfändbaren Teiles zu pfänden und an die betreibenden Parteien zur Einziehung zu überweisen. Auch darauf verwies das Rekursgericht zu Recht, sodass der Vorwurf der betreibenden Parteien, das OG sei auf ihr Rechtsmittel nicht eingegangen, unberechtigt ist. Aus den Entscheidungsgründen der Rekursentscheidung ergibt sich klar, dass das Erstgericht die Tatsachengrundlagen auch insoweit zu erheben hat, dass über den Rekursantrag der betreibenden Parteien entschieden werden kann. Der Umstand, dass die Revisionsrekurswerber mit ihrem Rekurs, zwar nicht im Spruch aber doch in den Entscheidungsgründen, auf den Aufhebungsbeschluss in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten verwiesen wurden, beschwert die betreibenden Parteien nicht.
Es entspricht im Übrigen der stRsp auch des OGH, dass das Höchstgericht bei - wie hier - zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Aufhebungsbeschluss grundsätzlich nicht überprüfen kann, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragenen Verfahrensergänzungen tatsächlich notwendig sind, was aber hier, wie dargelegt, ohnehin der Fall ist (vgl Klauser/Kodek ZPO 16 [2000] § 519 E 86). Schon allein aus diesem Grunde könnte dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein.
Zu Recht hat das OG auch den erstinstanzlichen Beschlussteil zu Punkt 1 aufgehoben. Soweit darin auf die Exekutionsbewilligung vom 28.12.2006 verwiesen wird, wird dieser in Rechtskraft erwachsene B durch die Aufhebung nicht tangiert. Die im letzten Absatz dieses Beschlusspunktes - uneingeschränkt - bewilligte Überweisung der Forderungen des Verpflichteten gegenüber der Firma A sowie seiner Mutter VB an die betreibenden Parteien zur Einziehung steht allerdings in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem zu Punkt 2 des B vom 26.04.2007 bestimmten Umfang dieser Überweisung, sodass auch dieser Beschlussteil zu Recht aufgehoben wurde.
Vom Ergebnis des fortzusetzenden Verfahrens wird es abhängen, in welchem Ausmass dem Verpflichteten auch Geldmittel zur Deckung seines notwendigen Unterhalts zur Verfügung stehen. Gemäss Art 215 Abs 1 EO ist das Einkommen des Verpflichteten zur Hereinbringung von Unterhaltsansprüchen "ohne die in Art 211 angeführte Beschränkung" pfändbar. Damit wird auch nach Ansicht des OGH lediglich auf die Beschränkung des Art 211 Abs 1 Bezug genommen und zum Ausdruck gebracht, dass sich der Unterhaltsschuldner nicht auf die in der Regierungsverordnung (zuletzt vom 10.12.1996) LGBl 1997/6 normierten Freibeträge berufen kann. Nur auf diese ist im Falle einer Unterhaltsexekution nicht Bedacht zu nehmen (vgl ELG 1973 bis 1978, 201; B OGH vom 04.05.2006, EX.2005.3228 E 10.1).
Auch für eine Unterhaltsexekution muss deshalb grundsätzlich und analog die vom OG zutreffend hervorgehobene Bestimmung des Art 211 Abs 4 dritter Satz EO gelten, wonach dem Unterhaltsschuldner bei Zusammentreffen von Natural- und Geldbezügen jedenfalls auch ein bestimmter Geldbetrag zu überlassen ist, mit dem er seinen finanziellen Verpflichtungen wie vorliegend für die Miete seiner Wohnung etc nachkommen kann. Ob dieser "Freibetrag" mit der Hälfte der unpfändbaren Mindestbeträge zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls müssen auch einem Unterhaltsschuldner jene Geldbeträge verbleiben, die zur Erhaltung seiner Persönlichkeit und seiner Erwerbsfähigkeit notwendig sind.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen insbesondere der §§ 6 Abs 1, 7 Z 3 des mittlerweile ausser Kraft getretenen öLohnpfG öBGBl 1955/51, die dem liechtensteinischen Gesetzgeber als Rezeptionsgrundlage dienten (vgl LES 1999, 55; Heller-Berger-Stix aaO S 1993 f).