8 EX. 2006.4224
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
E x e k u t i o n s s a c h e
der betreibenden Partei A. wider die verpflichtete Partei B.; Drittschuldnerinnen (1) C.-Stiftung und (2) D.-Anstalt wegen EUR 759'359.43 s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei vom 01.02.2007 (ON 20) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 17), womit dem Rekurs der Drittschuldnerinnen vom 31.10.2006 (ON 7) gegen den Beschluss (Exekutionsbewilligung) des Fürstlichen Landgerichts vom 10.10.2006 (ON 4) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird keine Folge gegeben; der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.01.2007 (ON 17) wird bestätigt.
II. Die betreibende Partei ist schuldig, den Drittschuldnerinnen binnen vier Wochen die mit CHF 16'987.55 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Antrag vom 20.09.2006 (ON 1; im Folgenden: Exekutionsantrag) begehrte die betreibende Partei beim Fürstlichen Landgericht, die Exekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 712'193.77 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten in näher bestimmtem Sinn zu bewilligen.
2. Mit Beschluss vom 10.10.2006 (ON 4; im Folgenden: Exekutionsbewilligung) bewilligte das Fürstliche Landgericht in näher bestimmtem Sinn die von der betreibenden Partei begehrte Exekution (vorstehende Ziff.1). Abgewiesen wurde das Mehrbegehren zur Hereinbringung weiterer Kosten im Betrag von EUR 222.34; denn dieses Begehren sei durch den Exekutionstitel nicht gedeckt.
3. Einem von den Drittschuldnerinnen gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) erhobenen Rekurs vom 31.10.2006 (ON 7) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.01.2007 (ON 17) Folge. Es änderte die angefochtene Exekutionsbewilligung dahin gehend ab, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei (vorstehende Ziff.1) abgewiesen wurde; der betreibenden Partei auferlegte es näher bestimmte Kosten des Rekursverfahrens. Im Vordergrund standen folgende Erwägungen:
3.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.7 f. [6.1]), bejahte das Fürstliche Obergericht die Rechtsmittellegitimation der Drittschuldnerinnen.
3.2. Ein Exekutionsantrag müsse verschiedene Angaben enthalten, unter anderem die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie des Orts, wo sich diese befinden, und schliesslich alle Angaben, die nach der Beschaffenheit des Falles für die vom Gericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügung von Wichtigkeit sind. Der Antragsteller habe alle für die beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände zu beweisen. Über einen Exekutionsantrag sei grundsätzlich ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Gegners zu beschliessen; deshalb gelte diese Beweispflicht unabhängig davon, ob die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen im Rekurs bestritten würden oder nicht. Abzustellen sei nämlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht. In der Regel trage die Behauptungs- und Beweislast für alle rechtserzeugenden Tatsachen, wer einen Anspruch behaupte. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer ihm günstigen Rechtsnorm gelte auch dann, wenn im Einzelfall ein solcher Nachweis schwierig oder gar unmöglich sei.
3.3. Um die begehrte Exekution auf die Begünstigtenrechte der verpflichteten Partei (B.) an der Drittschuldnerin zu 1 (C.-Stiftung) und auf das Widerrufs- und Abänderungsrecht des Stifters erwirken zu können, hätte daher die betreibende Partei behaupten und beweisen müssen, dass die verpflichtete Partei nach den Statuten/Beistatuten der C.-Stiftung Begünstigtenansprüche zustehen; ferner, dass die verpflichtete Partei die D.-Anstalt mit der fiduziarischen Gründung der C.-Stiftung beauftragt habe; ferner, dass sie sich in der Stiftungsurkunde den Widerruf oder die Abänderung der Statuten/Beistatuten vorbehalten habe.
3.4. Dieser Behauptungs- und Beweislast sei die betreibende Partei nicht nachgekommen. So habe sie in Ziff.3 ihres Exekutionsantrags (vorstehende Ziff.1) zwar behauptet, dass die verpflichtete Partei Auftraggeberin zur Errichtung der C.-Stiftung und die D.-Anstalt Auftragnehmerin gewesen sei. Bescheinigt oder gar bewiesen habe sie diese Behauptung jedoch nicht. Namentlich vermöchten die hierzu vorgelegten Beweismittel das Rekursgericht nicht davon zu überzeugen, dass die verpflichtete Partei tatsächlich der D.-Anstalt den fiduziarischen Auftrag erteilt habe, die C.-Stiftung zu gründen, oder dass sie sich in der Stiftungsurkunde den Widerruf oder die Abänderung der Statuten/Beistatuten vorbehalten habe.
3.5. Die gleichen Überlegungen träfen auch für die weitere Behauptung der betreibenden Partei zu, die verpflichtete Partei sei Begünstigte der C.-Stiftung. Abgesehen davon, dass nicht vorgebracht worden sei, ob Erst- oder Letztbegünstigte, schwäche die betreibende Partei ihre Behauptung selber insofern ab, als sie einräume, die verpflichtete Partei sei möglicherweise zusammen mit ihren Kindern Begünstigte und wohl auch Protektorin der C.-Stiftung. Ferner trage die betreibende Partei vor, es sei nicht auszuschliessen, dass die verpflichtete Partei aufgrund eines Mandatsvertrages/Auftragsverhältnisses Instruktionsberechtigte gegenüber den Stiftungsräten der C.-Stiftung sei.
3.6. Schliesslich behaupte die betreibende Partei, die verpflichtete Partei habe sich Stifterrechte vorbehalten, nämlich das Widerrufs- und Abänderungsrecht an der C.-Stiftung. Diese Behauptung schwäche sie gleichzeitig wieder ab mit der Erklärung, dass diese Stifterrechte meist treuhänderisch gehalten würden; dabei sei die Treunehmerin und Auftragnehmerin und rechtliche Stifterin wohl die D.-Anstalt. Für den Nachweis dieser Behauptung würden keinerlei Beweismittel angeboten, die zu diesem Beweisthema Auskunft geben könnten. Zwar behaupte die betreibende Partei, dass die verpflichtete Partei eine im Jahr 1997 ausserbücherlich im Betrag von ATS 20 Mio. erworbene Liegenschaft in X. im Jahr 1998 durch Schenkung an die C.-Stiftung übertragen habe, dass deswegen vor dem Landesgericht X. eine Anfechtungsklage anhängig sei und dass bei der Staatsanwaltschaft Y. eine Strafanzeige gegen die verpflichtete Partei wegen Verdachts des Betrugs erstattet worden sei. Diese Behauptungen und die zum Beweis hierfür vorgelegten Urkunden vermöchten das Gericht auch nicht im Sinn eines Anscheinsbeweises davon zu überzeugen, dass die verpflichtete Partei Begünstigte der C.-Stiftung und Inhaberin der erwähnten Stifterrechte sei.
3.7. Von einem Anscheinsbeweis (PRIMA-FACIE-Beweis) könne nur gesprochen werden, wenn die Auswertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze aus der Beobachtung stereotyper Geschehensabläufe sich gleichsam zur natürlichen Gesetzmässigkeit verdichtet habe und für jedermann nachvollziehbar sei. Nur dann könnte - bis eine allfällige Ausnahmesituation zutage trete - eine Tatsache beim Nachweis von (damit regelmässig zusammenhängenden) anderen Tatsachen vermutet werden.
3.8. Aus dem blossen Abschluss des Schenkungsvertrags könne nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht auf die von der betreibenden Partei behaupteten Tatsachen geschlossen werden. Mangels Nachweises der rechtserzeugenden Tatsachen hätte das Fürstliche Landgericht den Exekutionsantrag deshalb abweisen müssen.
3.9. Ergebe sich bereits aus dem Inhalt des Exekutionsantrags, dass Ansprüche, deren Pfändung begehrt werde, bloss eventuell beständen, so sei eine Pfändung nicht zulässig. Dem betreibenden Gläubiger dürfe nicht ermöglicht werden, gleichsam auf Verdacht hin Forderungen zu pfänden. Dies käme (in näher ausgeführtem Sinn) einer verpönten Suchpfändung gleich.
3.10. Selbst wenn die betreibende Partei ihrer Behauptungs- und Beweislast nachgekommen wäre, würde sich die grundsätzliche Frage stellen, ob die Begünstigten- und Stifterrechte der verpflichteten Partei für eine persönliche Verbindlichkeit gegenüber der betreibenden Partei exekutiv gepfändet werden könnten. Hierüber bestehe in Liechtenstein keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, im Gegensatz zu Österreich. Dort sei (in näher zitierten Entscheidungen) die Zulässigkeit der Exekution auf die Gesamtrechte der verpflichteten Partei als Stifter einer Privatstiftung bejaht worden.
3.11. Ob diese Rechtsprechung unbesehen für Liechtenstein gelte, beurteile sich nicht nur nach Massgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen, sondern auch nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen anderer Gesellschafts- und Verbandsformen. Dabei wäre vorab zu beurteilen, ob im liechtensteinischen Recht ebenso eine planwidrige Lücke auszumachen sei, wie sie die österreichische Rechtsprechung angenommen habe. Ferner wäre die Rechtsnatur der Begünstigten- und Stifterrechte näher zu überprüfen: insbesondere, ob die Begünstigten- und Stifterrechte einen Vermögenswert darstellen würden und deshalb exekutionsfähig seien. Diese beiden Eigenschaften würden auch die Exekutionsart bestimmen, nämlich: aussagen, ob die Exekution in die Begünstigtenrechte einer Exekution auf Geldforderung gleichkomme oder aber einer Exekution auf Vermögenswerte, die nicht zu den Forderungen gehören. Je nachdem, würden auch die Verwertungsrechte der betreibenden Partei anders lauten.
3.12. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 17, S.12 [2. Abschnitt] f.]), formulierte das Fürstliche Obergericht exemplarisch verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich in diesem Zusammenhang stellen würden, im gegenständlichen Rekursverfahren jedoch nicht beantwortet werden müssten. Allerdings wäre es aus der Sicht des Rekursgerichts im Hinblick auf künftige Entscheidungen wünschenswert, wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen und Grenzen der Pfändung von Begünstigten- und Stiftungsrechten skizzieren könnte, falls er einen Revisionsrekurs der betreibenden Partei zu beurteilen hätte.
4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.3) richtete sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei vom 01.02.2007 (ON 20). Als Revisionsrekurswerberin beantragte die betreibende Partei, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass die Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2) wiederhergestellt wird; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgründe machte die betreibende Partei unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beurteilung und Unverhältnismässigkeit/Unzumutbarkeit geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
4.1. Die C.-Stiftung und die D.-Anstalt hätten ihre Drittschuldnereigenschaft weder behauptet noch bescheinigt. Falls sie dies (in näher ausgeführtem Sinn) täten, seien sie beschwert und zum Rekurs legitimiert, andernfalls nicht. Das Fürstliche Obergericht habe diesen Behauptungs- und Beweismassstab nur auf die betreibende Partei angewendet.
4.2. Im Exekutionsantrag (ON 1, S.3) sei ausgeführt worden, dass die verpflichtete Partei Begünstigte der C.-Stiftung sei und dass sie sich die Stifterrechte, nämlich das Widerrufs- und Änderungsrecht an dieser Stiftung, vorbehalten habe. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 20, S.3 unten f.), erörterte die betreibende Partei, inwiefern sie ihrer Behauptungs- und Beweislast nachgekommen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht die Frage, ob die behauptete Forderung bestehe, grundsätzlich nicht zu beantworten gehabt; dies geschehe im Drittschuldnerprozess.
4.3. Im Übrigen habe die betreibende Partei bewiesen, dass die verpflichtete Partei die Begünstigte sowie die Wiederrufs- und Änderungsberechtigte der C.-Stiftung sei: Mit Schenkungsvertrag vom 13.11.1998 habe sie ausserbücherlich eine Liegenschaft im Gegenwert von ATS 20 Mio. an die C.-Stiftung übertragen. Deswegen laufe eine Anfechtungsklage. Es liege auf der Hand und ergebe sich aus der allgemeinen Bankenpraxis, dass eine österreichische Bank, die auf der erwähnten Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt sei, einer Übertragung von Wohnungen an eine liechtensteinische Stiftung nicht zustimme, wenn diese nicht im Machtbereich der verpflichteten Partei bliebe: vor allem dann nicht, wenn nach der Übertragung der Liegenschaft die Hypothek aufgestockt und das Geld der verpflichteten Partei ausbezahlt werde. Nach allgemeiner Lebenserfahrung schenke niemand Liegenschaften im Gegenwert von ATS 20 Mio. an eine Stiftung, wenn er nicht selber deren Begünstigter sowie Widerrufs- und Änderungsberechtigter sei. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 20, S.5 [2. Abschnitt]) erörterte die betreibende Partei dar, inwiefern diese Behauptungen auch bewiesen seien, falls keine unverhältnismässigen Anforderungen gestellt würden.
4.4. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 20, S.5 ff. [4]) erörterte die betreibende Partei, inwiefern im Sinn der (näher zitierten) Rechtslehre und Rechtsprechung keine Anhaltspunkte für einen unzulässigen Sucharrest ("Pfändung auf gut Glück") beständen.
4.5. Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 20, S.9 ff. [[5]), äusserte sich die betreibende Partei zur Zulässigkeit der Pfändung von Begünstigten- und Stifterrechten und zur Umgehung des Trennungsprinzips: somit zu grundsätzlichen Fragen, die das Fürstliche Obergericht im gegenständlichen Rekursverfahren zwar (exemplarisch) formuliert, jedoch nicht beantwortet hatte (vorstehende Ziff.3.12).
5. Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei (vorstehende Ziff.4) erstatteten die Drittschuldnerinnen als Revisionsrekursgegnerinnen mit Schriftsatz vom 21.02.2007 (ON 24) eine Gegenäusserung. Ihr stellten sie einen Antrag auf Sicherheitsleistung voran (ON 24, S.2 [I]). Danach sollte der betreibenden Partei aufgetragen werden, für die Kosten der Drittschuldnerinnen im Revisionsrekursverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 16'987.55 gerichtlich zu erlegen; nach fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist sollte der Revisionsrekurs als zurückgezogen angesehen werden.
6. Mit Beschluss vom 11.07.2007 (ON 32) gab der Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs dem Antrag der Drittschuldnerinnen auf Sicherheitsleistung (vorstehende Ziff.5) statt. Zugleich wurde der betreibenden Partei aufgetragen, einen Kostenvorschuss von CHF 4'420.00 für die sie selbst treffenden Gerichtsgebühren zu erlegen. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs der betreibenden Partei vom 06.08.2007 (ON 33) gab das Kollegium des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 07.02.2008 (ON 41) keine Folge.
7. Die der betreibenden Partei aufgetragene Sicherheitsleistung und der ihr aufgetragene Kostenvorschuss (vorstehende Ziff.6) wurden fristgerecht erlegt (ON 32; ON 41 [Empfangsbestätigung]; ON 42), so dass das Revisionsrekursverfahren seinen Fortgang nehmen konnte.
8. In ihrer Gegenäusserung (vorstehende Ziff.5) widersetzten sich die Drittschuldnerinnen dem Vorbringen der betreibenden Partei (vorstehende Ziff.4), im Wesentlichen mit folgenden Einwendungen:
8.1. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 24, S.3 ff. [I]), begründeten die Drittschuldnerinnen ihre Rechtsmittellegitimation.
8.2. In ihrem Exekutionsantrag habe die betreibende Partei weder zu bescheinigen noch zu beweisen vermocht, dass die verpflichtete Partei der Begünstigte der C.-Stiftung sei und dass sie sich die Stifterrechte, nämlich das Widerrufs- und Änderungsrecht an der C.-Stiftung, vorbehalten habe. Zum grossen Teil habe sie dies nicht einmal behauptet. In der Folge zitierten die Drittschuldnerinnen Vorbringen aus dem Exekutionsantrag, die sie als blosse Vermutungen qualifizierten. Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 24, S.5 ff. [7 und 8]; ähnlich: S.8 f. [12 und 13]), erörterten sie, inwiefern solches einer verpönten Suchpfändung gleichkomme.
8.3. Eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Liegenschaften nur verschenkt würden, wenn sich der Schenker weiterhin die Verfügungsgewalt vorbehalte, bestehe nicht. Vielmehr zeige die Praxis, dass Schenkungen, gerade von Liegenschaften, schon zu Lebzeiten an Nachkommen vorgenommen würden: sei es direkt oder über Stiftungen, um eine Vermögensaufteilung nach den Wünschen des künftigen Erblassers sicherzustellen. Diese Praxis entspreche ungleich mehr der allgemeinen Lebenserfahrung als die von der betreibenden Partei unterstellte Schein-Schenkung.
8.4. Auch die angeblich allgemeine Lebenserfahrung, wonach eine Bank der Übertragung von Wohnungen an eine liechtensteinische Stiftung nicht zustimme, wenn die Stiftung nicht im Machtbereich der verpflichteten Partei verbleibe, sei nicht nachvollziehbar. Nach eigenem Vorbringen der betreibenden Partei sei die österreichische Bank durch die an die C.-Stiftung übertragene Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt, so dass es der Bank "relativ egal" sein könne, wer letztlich Eigentümer dieser Liegenschaft sei. Auf einen wie auch immer gearteten angeblichen Einfluss der verpflichteten Partei sei sie jedenfalls nicht angewiesen.
8.5. Für die Qualifikation einer Pfändung als Suchpfändung komme es nicht darauf an, wie viele Schuldner oder Drittschuldner in Anspruch genommen würden. Wesentlich sei allein, dass die betreibende Partei keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür habe, dass eine Forderung der verpflichteten Partei gegenüber den Drittschuldnerinnen bestehe; vielmehr vermute sie auch dies einzig aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung.
8.6. Falls der Fürstliche Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangen sollte, der Exekutionsantrag sei schlüssig und insofern zur weiteren Behandlung geeignet, hätte er sich mit der Zulässigkeit der Pfändung von Begünstigten- und Stifterrechten zu beschäftigen; denn bereits bei der Bewilligung der Pfändung sei zu prüfen, ob ein in Anspruch genommenes Recht überhaupt einer Verwertung zugänglich sein könne: jedenfalls dann, wenn sich entsprechende Zweifel bereits aufgrund des Exekutionsantrags ergäben. Im Hinblick darauf verneinten die Drittschuldnerinnen mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 24, S.11 ff. [III und IV]), sowohl die Zulässigkeit der Pfändung von Begünstigten- und Stifterrechten als auch eine den Durchgriff rechtfertigende Missbrauchsabsicht.
9. Zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei (vorstehende Ziff.4) und zur hierzu erstatteten Gegenäusserung der Drittschuldnerinnen (vorstehende Ziff.5 und Ziff.8) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10. Der Revisionsrekurs erwies sich als zulässig (Art.57 in Verbindung mit Art.43 Abs.1 EO, § 483 Abs.1 ZPO und § 1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (Art.57 in Verbindung mit Art.43 Abs.2 und Art.51 EO sowie § 488 ZPO; ON 17 [Empfangsbestätigung] und ON 20 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die hierzu erstattete Gegenäusserung (ON 21 [Empfangsbestätigung] und ON 24 [Eingangsvermerk]).
11. Einleitend drängten sich zwei negative Abgrenzungen auf:
11.1. Nachdem die betreibende Partei ihren Revisionsrekurs längst eingereicht hatte, reichte sie mit weiteren Schriftsätzen neue Urkunden nach und erstattete hierzu ergänzendes Vorbringen (namentlich ON 30, ON 35 oder ON 45). Im Rekursverfahren, auch im Exekutionsverfahren, herrscht indes ein striktes Neuerungsverbot; für die (Revisions-)Rekursentscheidung sind deshalb Bescheinigungsmittel, die beim Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht aktenkundig waren, unerheblich (OGH, Beschlüsse vom 01.07.1999, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2000 171 S.172 [rechte Spalte], oder vom 05.08.1999, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2001 20 S.21 [rechte Spalte]: je mit Hinweisen; Bestätigung dieser Rechtsprechung: OGH, Beschluss vom 08.11.2007 zu 8 EX.2006.6205).
11.2. Das Fürstliche Obergericht begründete den angefochtenen Entscheid - im Ergebnis: Abweisung des Exekutionsantrags der betreibenden Partei (vorstehende Ziff.3) - damit, dass die betreibende Partei ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei; es erachtete den Exekutionsantrag im Hinblick auf die Forderung für unschlüssig (Paul OBERHAMMER in: Peter Angst [Hrsg.] Kommentar zur [ö]EO [Wien 2000] Rz.38 zu § 294 öEO). Ergänzend äusserte es sich zur Zulässigkeit der Pfändung von Begünstigten- und Stifterrechten (ON 17, S.11 ff. [6.3]). Hierzu formulierte es exemplarisch verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich stellen würden, falls die betreibende Partei ihrer Behauptungs- und Beweislast nachgekommen wäre, ohne sie jedoch zu beantworten. Es erachtete es indes für wünschenswert, wenn der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen und Grenzen der Pfändung von Begünstigten- und Stiftungsrechten skizzieren könnte, falls er einen Revisionsrekurs der betreibenden Partei zu beurteilen hätte (vorstehende Ziff.3.10 bis Ziff.3.12). In ähnlichem Sinn meinten die Drittschuldnerinnen, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit der Zulässigkeit der Pfändung von Begünstigten- und Stifterrechten zu beschäftigen hätte, falls er zur Ansicht gelangen sollte, der Exekutionsantrag sei schlüssig (vorstehende Ziff.8.6). Erachtet das Fürstliche Obergericht indes, wie hier, einen Exekutionsantrag für unschlüssig und weist es ihn allein deswegen ab, so hat sich das Revisionsrekursverfahren auf die Frage der Schlüssigkeit des Exekutionsantrags zu beschränken.
11.2.1. Sollte nämlich der Fürstliche Oberste Gerichtshof den gegenständlichen Exekutionsantrag, abweichend vom Fürstlichen Obergericht, für schlüssig erachten und in der Folge die Pfändbarkeit der gegenständlichen Stifterrechte beurteilen, so nähme er damit eine rechtliche Beurteilung vor, die zunächst - und zwar unabhängig von fallbezogenen Vorgaben durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof - dem Fürstlichen Obergericht zusteht. Denn im Revisionsrekursverfahren hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen, nicht aber einen rechtlich noch nicht beurteilten Sachverhalt erstmals zu beurteilen. Andernfalls verlören die Parteien den ihnen zustehenden gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige rechtliche Beurteilung durch zwei Instanzen. Sollte sich demnach der gegenständliche Exekutionsantrag als schlüssig erweisen, so wäre die Exekutionssache ohne inhaltliche Vorgaben zur unabhängigen rechtlichen Beurteilung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
11.2.2. Sollte dagegen der Fürstliche Oberste Gerichtshof den gegenständlichen Exekutionsantrag, übereinstimmend mit dem Fürstlichen Obergericht, für nicht schlüssig erachten, so hätte es dabei sein Bewenden (OGH, Beschlüsse vom 06.05.2004 zu 1 CG.2002.262 und vom 14.07.2007 zu Sv.2005.27). Denn weiterreichende Erwägungen lägen ausserhalb konkreter Fallentscheidung und hätten deshalb keine unmittelbare fallbezogene Bedeutung. Eine derartige gutachtensähnliche Tätigkeit gehört nicht zum Aufgabenbereich des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs. Erwägungen, deren es nicht bedarf, um den festgestellten Sachverhalt zu beurteilen, wären blosse beiläufige Bemerkungen (OBITER DICTA) ohne präjudizierende Wirkung; denn selbst in Rechtskulturen mit strenger Präjudizienbindung kommt diese Wirkung nur fallbezogen wesentlichen Entscheidungsgründen (RATIONES DECIDENDI) zu (O. A. GERMANN, Probleme und Methoden der Rechtsfindung, Richterrecht II.1 [2. A. Bern 1967] S.240 ff.).
10.2.3. Zu überprüfen blieb demnach zweierlei: zum einen die rechtliche Beurteilung, mit der das Fürstliche Obergericht die Rechtsmittellegitimation der Drittschuldnerinnen bejaht hatte (ON 17, S.7 f. [6.1]; vorstehende Ziff.3.1; nachstehende Ziff.12); zum andern die rechtliche Beurteilung, mit der das Fürstliche Obergericht die Schlüssigkeit des Exekutionsantrags verneint hatte (ON 17, S.8 ff. [6.2]; vorstehende Ziff.3.2 bis Ziff.3.9; nachstehende Ziff.13).
12. Zur Rechtsmittellegitimation der Drittschuldnerinnen:
12.1. Soweit die betreibende Partei die Rechtsmittellegitimation der Drittschuldnerinnen in Frage stellte (vorstehende Ziff.4.1), war sie auf Art.217 Abs.4 EO (? § 294 Abs.4 öEO) zu verweisen. Danach kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten, und zwar ohne geltend machen zu müssen, dass er selber durch die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet wurde oder dass ihm rechtswidrige Aufträge erteilt wurden (Paul OBERHAMMER, Rz.38 ZU § 294 ÖZPO, mit Hinweisen). Es erübrigt sich, die zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 17, S.7 f. [6.1]) zu wiederholen.
12.2. Soweit die betreibende Partei im gleichen Zusammenhang geltend machte, die C.-Stiftung und die D.-Anstalt hätten ihre Drittschuldnereigenschaft weder behauptet noch bescheinigt, war sie auf ihr eigenes Vorbringen zu verweisen. Denn sie selber hatte die nunmehr in Frage gestellte Drittschuldnereigenschaft ausdrücklich behauptet. In ihrem Exekutionsantrag (vorstehende Ziff.1) hatte sie vorgebracht (ON 1, S.3 [letzter Abschnitt]):
"Alle diese Rechte, namentlich das Erstbegünstigtenrecht..., das Widerrufs- und das Änderungsrecht sind pfänd- und exekutierbare Rechte. Folglich sind die C.-Stiftung und die D.-Anstalt die Drittschuldner".
In der Exekutionsbewilligung (vorstehende Ziff.2), deren "vollumfängliche" Wiederherstellung die betreibende Partei mit ihrem Revisionsrekurs ausdrücklich beantragte (ON 20, S.13 [Anträge, 1]; vorstehende Ziff.4), wurden denn auch die C.-Stiftung und die D.-Anstalt als Drittschuldnerinnen verpflichtet (ON 4, S.1 f. [1 und 2]). Darauf war im Revisionsrekursverfahren nicht mehr zurückzukommen.
13. Zur Schlüssigkeit des Exekutionsantrags:
13.1. Nach Art.33 Abs.1 Bst.c EO (? § 54 Abs.1 Ziff.3 öEO) muss der Exekutionsantrag, soweit hier wesentlich, unter anderem enthalten: die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel, die Bezeichnung der Vermögensteile, auf die Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich diese befinden, und endlich alle Angaben, die nach Beschaffenheit des Falles für die vom Gericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind. Verlangt wird eine bestimmte und genaue Bezeichnung der Exekutionsobjekte (Walter H. RECHBERGER/Daphne Ariane SIMOTTA, Exekutionsverfahren [2. A. Wien 1992] S.116, Rz.224). Die zu pfändende Forderung ist grundsätzlich durch Bezeichnung des Drittschuldners, des Rechtsgrundes und der ungefähren Höhe zu umschreiben (Werner JAKUSCH in: Peter Angst [Hrsg.] Kommentar zur [ö]EO [Wien 2000] Rz.28 zu § 54 öEO). Ein Exekutionsantrag, wonach die der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner zustehenden angeblichen Forderungen und Ansprüche aller Art in unbekannter Höhe gepfändet werden sollen, ist mangels jeglicher Spezifizierung nicht ausreichend (JAKUSCH, Rz.30 zu § 54öEO; OBERHAMMER, Rz.36 zu § 294 öEO: beide mit Hinweisen). Der betreibenden Partei darf nicht ermöglicht werden, gleichsam auf Verdacht Forderungen zu pfänden, weshalb die Pfändung von Ansprüchen, die nach dem Inhalt des Exekutionsantrags nur "eventuell" bestehen, nicht zulässig ist (Peter ANGST/Werner JAKUSCH/Franz MOHR [Hrsg.], [ö]EO [MGA 14. A. Wien 2004] E.13 zu § 294 öEO; kritisch hierzu: OBERHAMMER, Rz.36 zu § 294 öEO). Wenn einer Exekution ein Hindernis entgegensteht, muss die betreibende Partei im Exekutionsantrag behaupten und beweisen, dass es im konkreten Fall nicht vorliegt (ANGST/JAKUSCH/MOHR [Hrsg.], [ö]EO [MGA 14. A. Wien 2004] E.79 zu § 54 öEO; JAKUSCH, Rz.37 zu § 54 öEO, mit Hinweisen; RECHBERGER/SI-MOTTA, S.117, Rz.226).
13.2. Nach Art.34 Abs.2 (1. Satz) EO (? § 55 Abs.2 [1. Satz] öEO) sind alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände vom Antragsteller zu beweisen und entsprechend auch zu behaupten (JAKUSCH, Rz.11 zu § 55 öEO). Die (objektive) Behauptungslast, der die betreibende Partei nach der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts nicht nachgekommen sein soll, ist das Erfordernis, die zur Anwendung einer Rechtsnorm erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, das heisst: die massgebenden Tatsachen vollständig, bestimmt und wahrheitsgetreu vorzubringen (Art.51 EO in Verbindung mit § 178 ZPO [? § 178 öZPO]; Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.459, Rz.874).
13.3. Nach dem Exekutionsantrag (ON 1, S.6 f.; vorstehende Ziff.1) sollte die der verpflichteten Partei gegen die C.-Stiftung zustehenden Forderungen von EUR 712'193.77 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten in näher bestimmtem Sinn gepfändet werden. Der C.-Stiftung sollte verboten werden, in näher beantragtem Sinn über die gepfändete Forderung zu verfügen. Ferner sollte der Anspruch der verpflichteten Partei, die C.-Stiftung zu widerrufen oder aufzulösen und die Liquidationsmasse zu vereinnahmen, sowie der Anspruch der verpflichteten Partei, die Begünstigtenregelung der C.-Stiftung abzuändern, gepfändet werden. Hinzu kamen Anträge auf ergänzende Anordnungen, insbesondere Verfügungs- und Leistungsverbote.
13.4. Im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung war nicht zu prüfen, ob die Angaben der betreibenden Partei zutreffen, es sei denn, sie seien offenkundig unrichtig. Ebenso wenig war im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob die Angaben der betreibenden Partei zum Erfolg führen, insbesondere, ob die zu pfändende Forderung bestehe. Der Exekutionsantrag wäre nur dann abzuweisen, wenn sich schon aus ihm selbst ergäbe, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann. Schliesslich war im Hinblick auf die Exekutionsbewilligung auch nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung tatsächlich der verpflichteten Partei zustehe (zum Ganzen: OBERHAMMER, Rz.37 zu § 294 öZPO; OGH, Beschluss vom 10.01.2008 zu 8 EX.2005.3066, mit Hinweisen). Zutreffend erinnerte die betreibende Partei an diese Vorgaben (ON 20, S.4 [1. und 2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.2). Weil die Frage, ob die gepfändete Forderung zu Recht bestehe, nicht im Exekutionsverfahren zu klären war, konnte sie auch nicht Gegenstand des dem Drittschuldner zustehenden Rekurses sein. Anderes würde nur (aber immerhin) gelten, wenn schon der Exekutionsantrag unschlüssig wäre (OBERHAMMER, Rz.38 zu § 294 öEO). Allein diese letzte Frage war im Folgenden zu beurteilen; denn das Fürstliche Obergericht hatte den gegenständlichen Exekutionsantrag als unschlüssig abgewiesen (vorstehende Ziff.11.2).
13.5. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht, dass die betreibende Partei die Exekution auf näher bezeichnete Begünstigtenrechte der verpflichteten Partei an der C.-Stiftung begehrt hatte.
13.6. Zu den Begünstigtenrechten der verpflichteten Partei an der C.-Stiftung hatte die betreibende Partei im Exekutionsantrag vorgebracht (ON 1, S.3 [3, 1. Abschnitt]): Die verpflichtete Partei sei Auftraggeberin zur Errichtung der C.-Stiftung gewesen. Auftragnehmerin sei die D.-Anstalt gewesen. Die verpflichtete Partei sei der wirtschaftliche Stifter der C.-Stiftung. Die verpflichtete Partei sei, "möglicherweise" zusammen mit ihren Kindern Begünstige und "wohl auch" Protektorin der C.-Stiftung. Zudem sei "nicht auszuschliessen", dass sie aufgrund eines Mandats- bzw. Auftragsverhältnisses Instruktionsberechtigte gegenüber den Stiftungsräten der C.-Stiftung sei. Nach diesem Vorbringen blieb indes unklar, welche Begünstigtenrechte der verpflichteten Partei gegenüber der C.-Stiftung damit behauptet werden wollten. Mit Vermutungen darüber, wie sich ein Sachverhalt möglicherweise verhalte oder welcher Sachverhalt sich nicht ausschliessen lasse, wird kein Sachverhalt bestimmt und genau behauptet. Auf die insofern zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts hierzu (ON 17, S.10 [2. Abschnitt]) kann deshalb ergänzend verwiesen werden.
13.7. Zu den Begünstigtenrechten der verpflichteten Partei an der C.-Stiftung hatte die betreibende Partei im Exekutionsantrag sodann vorgebracht (ON 1, S.3 [3, 2. Abschnitt]): Die verpflichtete Partei habe sich die Stifterrechte, nämlich das Widerrufsrecht und das Änderungsrecht an der C.-Stiftung, vorbehalten; sie erklärte, was dies bedeute. Dass sich die verpflichtete Partei die erwähnten Stifterrechte vorbehalten habe, wurde damit begründet, dass diese Stifterrechte "meist treuhändig gehalten" würden. An anderer Stelle (ON 1, S.5) hatte die betreibende Partei vorgebracht, die beiden Stifterrechte seien in näher ausgeführtem Sinn pfändbar und verwertbar, "sofern" die verpflichtete Partei sie sich vorbehalten habe. Nach diesem Vorbringen blieb indes unklar, ob behauptet werden wollte, dass sich die verpflichtete Partei tatsächlich die erwähnten Stifterrechte vorbehalten habe; oder ob behauptet wurde, dies sei "meist" der Fall, sei also auch hier zu vermuten; oder ob behauptet werden wollte, die erwähnten Stifterrechte wären pfändbar und verwertbar, sofern die verpflichtete Partei sie sich vorbehalten hätte (was gegenständlich näher zu prüfen wäre). Auf die insofern wiederum zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts hierzu (ON 17, S.10 [2. Abschnitt]) kann ergänzend verwiesen werden.
13.8. Zu den Begünstigtenrechten der verpflichteten Partei an der C.-Stiftung hatte die betreibende Partei im Exekutionsantrag ferner vorgebracht (ON 1, S.4 [4]): Die verpflichtete Partei habe für ATS 20 Mio. eine Liegenschaft in X. erworben und der C.-Stiftung geschenkt. Wegen dieses Geschäfts seien in X. näher bezeichnete Verfahren hängig. Nach der allgemeinen Erfahrung sei es nachvollziehbar, dass die verpflichtete Partei Begünstigte der C.-Stiftung und Inhaberin der erwähnten Stifterrechte (Wiederrufs- und Änderungsrecht) sei. Aus der blossen Tatsache der Schenkung an eine Stiftung und anschliessender Verfahren folgen indes keine Begünstigtenrechte des Schenkers an dieser Stiftung; hierfür bedürfte es zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte, die bestimmt und genau zu behaupten wären und die mit dem blossen Hinweis auf eine ohnehin kaum überzeugende allgemeine Erfahrung nicht beigebracht werden. Auf die insofern wiederum zutreffenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts hierzu (ON 17, S.10 [2. Abschnitt] f.) kann ergänzend verwiesen werden.
13.9. Zu den Begünstigtenrechten der verpflichteten Partei an der C.-Stiftung hatte die betreibende Partei im Exekutionsantrag schliesslich zwei Varianten erörtert und begründet, dass die Pfändbarkeit nach beiden Varianten gegeben wäre (ON 1, S.5). Nach diesem Vorbringen blieb indes unklar, welche dieser beiden Varianten hier tatsächlich behauptet werden wollte.
14. Im wiedergegebenen Sinn (vorstehende Ziff.13.6 bis Ziff.13.9) liess der gegenständliche Exekutionsantrag, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erkannte, schlüssiges Vorbringen vermissen, das heisst: die vollständige, bestimmte und genaue Behauptung jener Tatsachen, welche als Rechtsfolge die begehrte Exekutionsbewilligung nach sich zögen. Soweit die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts zu überprüfen war (vorstehende Ziff.11.2.3, Ziff.12 und Ziff.13), erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
15. Der Kostenspruch stützt sich auf Art.57 in Verbindung mit Art.51 EO sowie § 41 und § 50 ZPO, ferner auf das (bereits im Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 11.07.2007 [ON 32; vorstehende Ziff.6] als zutreffend anerkannte) Kostenverzeichnis der Drittschuldnerinnen (§ 54 ZPO; ON 24, S.18).
Vaduz, 5. Februar 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof