8 EG. 2008.114
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Vaduz hat als Revisions- und Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Prof. Dr. Reinhold Hotz, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei IF***, vertreten durch Wolff Gstöhl & Partner, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei EF***, vertreten durch Dr. iur. Ursula Wachter, Rechtsanwältin in FL-9490 Vaduz, wegen Unterhalt (Revisionsinteresse: CHF 288.000,--) über den Revisionsrekurs und die Revision des Beklagten gegen den Beschluss und das Urteil des F Obergerichtes vom 21.12.2009, 8 EG.2008.114-24, mit denen der Beschluss und das Urteil des F Landgerichtes vom 7.8.2009 (ON 10) in teilweiser Stattgebung der Rechtsmittel der Klägerin abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Sowohl dem Revisionsrekurs als auch der Revision des Beklagten wird F o l g e gegeben und werden die Entscheidungen des Obergerichtes dahin a b g e ä n d e r t , dass der Beschluss und das Urteil des Landgerichtes vom 7.8.2009 einschliesslich ihrer Kostenentscheidung vollinhaltlich wiederhergestellt werden.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit insgesamt CHF 23.599,25 bestimmten Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
1. Die Klägerin (geboren am ) und der Beklagte (geboren am ) haben am *** vor dem Zivilstandsamt V ihre beiderseits erste Ehe geschlossen. Beide besitzen das liechtensteinische Landesbürgerrecht, die Klägerin überdies noch die s Staatsbürgerschaft. Der Ehe der Streitteile entstammen die mj. Tochter A*** (geboren am ) und der mj. Sohn V (geboren am ***).
Der gemeinsame Haushalt der Streitteile wurde am *** aufgehoben und ist die Klägerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Seit diesem Zeitpunkt werden die beiden Kinder - mit einer kurzen Unterbrechung aufgrund eines im Rechtsmittelweg abgeänderten Amtsbeschlusses des Landgerichtes vom 9.4.2008 zu 4 EG.2007.95 - im Haushalt des Beklagten von diesem betreut.
2. Mit seiner am 4.9.2007 zu 4 EG.2007.95 eingebrachten Scheidungsklage gemäss Art 56 EheG (Unzumutbarkeit) begehrte der (nunmehrige) Beklagte die Aufhebung der Ehe wegen Unzumutbarkeit ihrer Fortsetzung während der dreijährigen Trennungszeit. Er brachte in seiner Klage ua vor, dass er nach Rückkehr von einem gemeinsam mit seiner Tochter verbrachten Wochenende die (nunmehrige) Klägerin am 26.8.2007 im Wohnzimmer mit einem unbekleideten Mann ertappt habe, womit sich sein schon früher gehegter Verdacht einer ausserehelichen Beziehung seiner Frau bestätigt habe. Im Gefolge dieses Vorfalls habe seine Frau die eheliche Wohnung verlassen.
Die (nunmehrige) Klägerin trat dem Scheidungsbegehren entgegen und vertrat - ohne konkrete Stellungnahme zum Klagsvorbringen - den Standpunkt, dass sie ihre ursprüngliche Meinung, dass eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar sei, geändert habe und jetzt glaube, dass die Ehe vor allem im Interesse der Kinder noch zu retten sei.
In dem schlussendlich im Feber 2009 durch Klagszurücknahme (ohne Anspruchsverzicht) beendeten Scheidungsverfahren wurde über das eigentliche Scheidungsbegehren nie verhandelt. Vielmehr erschöpfte sich das Verfahren in zahlreichen, auch wiederholten Anträgen der nunmehrigen Klägerin auf vorsorgliche Massnahmen beinhaltend ua ihren Unterhalt, die Obsorge hinsichtlich der beiden Kinder, Besuchsregelungen, Fahrzeugbenützung, Schadloshaltung gegenüber Gläubigern, Prozesskostenvorschuss uam. Das Landgericht, welches ua auch ein kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten einholte, erliess mehrere Amtsbefehle, die jeweils im Rechtsmittelweg angefochten wurden. Im Ergebnis und letztlich vom OGH mit Beschluss vom 7.8.2008 bestätigt (ON 94; LES 2009, 22 f) wurde der Kindesvater - für die Dauer des Scheidungsverfahrens - mit der Alleinobsorge für die beiden ehelichen Kinder betraut und der Kindesmutter ein entsprechendes Besuchsrecht eingeräumt.
Bereits mit Schriftsatz vom 26.9.2007 hatte die Kindesmutter mit der Behauptung, der Kindesvater verfüge im Durchschnitt weit über monatlich netto CHF 40.000,-- liegende Einkünfte, eine monatliche Unterhaltsleistung von CHF 12.000,-- begehrt. Mit Amtsbefehl vom 25.10.2007 gab das Landgericht diesem Antrag vollinhaltlich Folge; der Kindesvater wurde verpflichtet, seiner Ehegattin ab 1.10.2007 längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens 4 EG.2007.95 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12.000,-- zu bezahlen. Dieser Beschluss blieb von beiden Seiten unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.
Der Kindesvater bezahlt diesen Unterhalt seither an die in der S*** wohnhafte Kindesmutter. Der Amtsbefehl vom 25.10.2007 wurde auch nach Klagsrückzug im Verfahren 4 EG.2007.95 bislang nicht aufgehoben.
3.1. Mit der gegenständlichen, am 5.11.2008 bei Gericht überreichten Eingabe begehrte die Klägerin die urteilsmässige Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von CHF 30.000,-- ab dem 1.9.2007. Überdies beantragte sie, soweit noch entscheidungsrelevant (der Provisorialantrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde rechtskräftig abgewiesen), die Erlassung eines Sicherungsbotes beinhaltend den Auftrag an den Beklagten, der Klägerin ab dem 5.11.2008 einen vorläufigen Unterhalt in der genannten Höhe zu leisten.
Das hiezu erstattete umfangreiche Vorbringen der Klägerin wurde in den vorinstanzlichen Urteilen ausführlich wiedergegeben und kann darauf verwiesen werden.
Daraus ist, als für die nunmehrige Entscheidung relevant, hervorzuheben:
Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass das Einkommen des Beklagten bereits während aufrechter Lebensgemeinschaft monatlich mindestens CHF 130.000,-- betragen und sich seit der Trennung noch erhöht habe. Der Beklagte verletze seit September 2007 seine gesetzliche Unterhaltspflicht, weil er der Klägerin nicht jenes "Unterhaltsniveau" (CHF 30.000,-- monatlich) zukommen lasse, welches diese vor der faktischen Trennung "innegehabt habe". Die zu 4 EG.2007.95 "aus anspruchsfremden" Gründen eingebrachte Klage sei aus diversen Gründen unberechtigt und im Sinne ihrer Abweisung spruchreif.
Der Beklagte könne diese Klage jederzeit einseitig zurückziehen, womit auch die gemäss Art 60 Abs 2 EheG erlassene einstweilige Verfügung dahinfalle. Die Klägerin könne dann den ihr zugesprochenen einstweiligen Unterhalt von monatlich CHF 12.000,-- nicht mehr durchsetzen und müsse aufs Neue einen Sicherungsantrag stellen. Damit komme der Klägerin (Sicherungswerberin) auch das Rechtsschutzinteresse zu, den einstweiligen Unterhalt in Verbindung mit der nunmehrigen Unterhaltsklage, unabhängig vom weiteren Schicksal der noch anhängigen Ehescheidungsklage, zu sichern.
3.2. Der Beklagte beantragte die Zurück- in eventu Abweisung sowohl des Unterhaltsbegehrens als auch des Sicherungsantrages.
Auch hinsichtlich seines Vorbringens kann vorweg auf dessen Wiedergabe in den vorinstanzlichen Urteilen verwiesen werden.
Zusammengefasst berief sich der Beklagte darauf, dass es die Klägerin verabsäumt habe, ihren für die Ermittlung des standesgemässen Unterhalts massgeblichen konkreten Lebensbedarf zu beziffern. Dieser belaufe sich, wie vom Beklagten näher aufgeschlüsselt, auf monatlich insgesamt CHF 9.500,--.
Da es sich bei der Ehe der Streitteile um eine nicht lebensprägende Kurzehe gehandelt habe, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin entsprechend den Regeln über den nachehelichen Unterhalt anzupassen. Die Klägerin habe eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte und keine Sorgepflichten. Sie sei deshalb verpflichtet, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen und insbesondere eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um ihren Unterhalt selbst zu bestreiten bzw zumindest mitzubestreiten. Die Klägerin könne zumindest ein Monatseinkommen von netto CHF 5.000,-- erzielen. Überdies sei sie in der Lage, als Miteigentümerin von Liegenschaften Mietzinse bzw Erträge in Höhe von zumindest CHF 7.425,-- zu erwirtschaften. Ausgehend von einem eigenen Einkommen von CHF 12.425,-- seien Unterhaltsansprüche gegenüber dem Beklagten nicht gerechtfertigt.
In jedem Fall sei der von der Klägerin nunmehr begehrte Unterhaltsbeitrag weit übersetzt und der bisher vom Beklagten bezahlte Unterhalt von monatlich CHF 12.000,-- schon an der absolut oberen Grenze anzusiedeln. Die zu 4 EG.2007.95 erlassene einstweilige Verfügung sei bis heute nicht aufgehoben worden. Der Beklagte bezahle weiter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12.000,-- an die Klägerin. Somit sei deren Unterhalt nicht gefährdet.
4. Mit Beschluss und Urteil vom 7.8.2009 wies das Landgericht sowohl den Sicherungsantrag als auch die Unterhaltsklage kostenpflichtig ab.
4.1. Das Landgericht traf die Feststellungen laut den S 12 bis 22 seines Urteils, auf die verwiesen wird. Daraus sind hervorzuheben:
Die Klägerin hat bis einige Monate vor der Geburt der Tochter A*** als kaufmännische Angestellte gearbeitet und dabei einen Bruttolohn von CHF 5.000,-- bis CHF 5.400,-- erzielt; zuletzt arbeitete sie jedoch nur noch zu 80 %.
Während des ehelichen Zusammenlebens der Streitteile bezahlte der Beklagte einen Betrag von CHF 5.000,--, welcher sich aus dem - im Ersturteil wörtlich wiedergegebenen - Ehevertrag vom 11.11.2002 ergab, auf ein auf die Klägerin lautendes Konto. Darüber hinaus bezahlte er bis zur Geburt des Sohnes V*** einen Betrag von CHF 5.000,-- und anschliessend einen Betrag von CHF 7.000,-- auf ein gemeinsames Konto, welcher Betrag zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten gedacht war.
Mit diesen insgesamt CHF 12.000,-- hat die Klägerin im Wesentlichen den Lebensunterhalt finanziert. Damit wurden also die Lebensmittel sowie die Haushaltsartikel und - jedenfalls zum Teil - die Garderobe für die Klägerin und die Kinder finanziert. Auch die Kosten für Wellness, Massagen oder Friseur hat die Klägerin aus diesem Betrag von insgesamt CHF 12.000,-- bezahlt. Ebenso bezahlte die Klägerin ihre Handy-Kosten selbst.
Über diese CHF 12.000,-- hinaus hat der Beklagte aussertourliche "Sachen" zur Bezahlung übernommen. Auch hatte er immer wieder Einkäufe, bei welchen er mit der Klägerin einkaufen war, aus eigenem bezahlt. Schliesslich hat er alle Versicherungsbeiträge sowie die Telefonkosten des Festnetzanschlusses bezahlt. Ebenso bezahlte der Beklagte die beiden Hausangestellten der Streitteile (CHF 25,-- pro Stunde).
Zu Beginn der Ehe war BW*** als Haushaltshilfe angestellt. Diese war ursprünglich einen oder zwei halbe Tage pro Woche im Haushalt tätig. Seit viereinhalb Jahren - nach der Geburt der Tochter A*** - ist HK*** als Kinderfrau angestellt. Zu Beginn betreute diese dreimal die Woche A***. Seit der Geburt des Sohnes V*** hat sich das Arbeitspensum von HK*** und BW***, welche jetzt auch zusätzlich Kinderbetreuung übernahm, erhöht. Gegen Schluss des häuslichen Zusammenlebens der Streitteile war jeden Tag zumindest halbtags eine der beiden vorerwähnten Haushaltshilfen/Kinderbetreuerinnen anwesend.
Präzise Feststellungen traf des Landgericht sodann zu den von den Streitteilen gemeinsam bzw von der Klägerin allein in den Jahren 2006 und 2007 nahezu monatlich unternommenen Urlaubs-, Ferien- oder Shoppingreisen. Deren Kosten beliefen sich demnach im Jahre 2006 auf insgesamt CHF 142.500,-- und bis Juli 2007 auf CHF 119.000,--.
Die Klägerin geht derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie hat auch kein grosses Interesse, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie die Übertragung der Obsorge der beiden Kinder wünscht und diesfalls dann keiner Arbeit nachgehen könnte. Sie bewohnt derzeit eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung in Chur, wofür sie CHF 2.500,-- (inklusive Betriebskosten) zu zahlen hat. Wie hoch derzeit ihre monatlichen Ausgaben für Gesundheitspflege, Kommunikation, Mobilität, Versicherungen und Sport, Freizeit und Kultur sind, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin verbraucht einfach den vom Beklagen bezahlten Unterhalt von CHF 12.000,-- zur Gänze auf.
Die Klägerin ist Hälfteeigentümerin der (grundpfandrechtlich unbelasteten) Liegenschaft Gemeinde S***, Grundstück Nr. . Sie schuldet aus dem Kauf dieser Liegenschaft noch einen Betrag von CHF 700.000,--, welchen die Firma GF für sie bezahlte bzw in welcher Höhe diese Firma ihr ein Darlehen gewährte. Der Beklagte ist bereit, für die Klägerin diese Darlehensschuld zu tilgen und damit seiner Verpflichtung aus dem Ehevertrag nachzukommen. Auf dieser Parzelle befindet sich das Mehrfamilienhaus G*** mit drei Mietwohnungen, die zu einem Nettomietzins von insgesamt CHF 5.050,-- vermietet sind.
Die Klägerin ist ferner grundbücherliche Eigentümerin einer Ferienwohnung in C*** (Stockwerkeigentum), welche mit den Mitteln des Beklagten (CHF 450.000,-- sowie Kreditaufnahme) finanziert wurde und (nur) von der Klägerin bzw auf deren Namen gekauft wurde, weil diese auch s*** Staatsangehörige ist.
Das Landgericht traf sodann Feststellungen über einen dem Beklagten von der Firma GF*** im September 2005 eingeräumten Kreditrahmen (Darlehen) von maximal CHF 2 Mio.
Hinsichtlich der Einkünfte des Beklagten stellte das Erstgericht fest:
"Der Beklagte hat in den Jahren 2003 bis 2007 als Angestellter, Geschäftsführer und Aktionär der GF*** sowie aus der Vermietung mehrerer Wohnungen und als Zins aus einem der Firma H*** gegebenem Darlehen folgende Einkommen erzielt:
[richtig: 136'800.--]
Zuletzt/Derzeit erhält der Beklagte bei der GF*** einen Lohn von brutto CHF 7'200.-- (netto CHF 5'578.30)."
Aus den weiteren detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich sodann zusammenfassend, dass der Beklagte in den Jahren 2003 bis 2007 Steuern in Höhe von insgesamt CHF 424.817,-- zu bezahlen hatte. Aufgrund der Kreditvereinbarung mit der Firma GF*** wurden die (dem Beklagten zustehenden) Dividendenzahlungen und Geschäftsboni in den Jahren 2003 bis 2007 in Höhe von insgesamt CHF 1,775.000,-- zur Tilgung des Darlehens verwendet. Die im gleichen Zeitraum bezahlten Zinsen beliefen sich auf insgesamt CHF 151.525,--. Für diverse ua auch für die Finanzierung der Ferienwohnung in K*** bei verschiedenen Banken aufgenommenen Kredite leistete der Beklagte in den Jahren 2004 bis 2007 Rückzahlungen von insgesamt CHF 801.624,-- und beliefen sich die Zinsen hievon auf CHF 219.709,--.
4.2. Aus rechtlicher Sicht beurteilte das Landgericht diesen Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
Bei der gegenständlichen Klage handle es sich um eine Unterhaltsklage im Sinne der Art 49d Abs 4 iVm Art 49h EheG. Dem Einwand des Beklagten, dass eine solche Klage nach Anhängigkeit eines Eheschutzverfahrens (4 EG.2007.95) nicht mehr zulässig sei, könne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Ausgehend von der gegenständlichen Verfahrenskonstellation - zunächst Scheidungsklage durch den Beklagten, dann Zuspruch einstweiligen Unterhalts an die Klägerin und dann Rückzug der Scheidungsklage durch den Beklagten - erhalte die Klägerin nur volle Sicherheit, wenn sie die Unterhaltsklage quasi als Rechtfertigungsklage zu dem im Scheidungsverfahren zugesprochenen einstweiligen Unterhalt während des Scheidungsverfahrens einbringe. Nur so könne die den Unterhalt begehrende Klägerin sicherstellen, dass ein Unterhaltszuspruch möglichst frühzeitig erfolge, da nach Art 49d Abs 4 EheG Unterhaltsbeiträge nur für die Zukunft zugesprochen werden können und zudem einstweilige Verfügungen auch rückwirkend aufgehoben werden können und einstweilen geleisteter Unterhalt nach Art 287 EO auch zurückgefordert werden kann, insbesondere wenn den Unterhaltsleistungen eine Rechtfertigung im Hauptverfahren versagt bleibt.
Damit sei aber auch das Begehren des einstweiligen Unterhalts zulässig. Art 49h EheG verweise die Geltendmachung ehelichen Unterhalts in den streitigen Zivilprozess. Damit komme auch die allgemeine Bestimmung nach Art 270 Abs 1 EO zum Tragen, dass sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreits als auch während desselben und noch während des Exekutionsverfahrens zur Sicherung des Rechts einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen getroffen werden können.
Auch wenn Art 277 Abs 1 lit. h EO als Sicherungsmittel die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens - korrespondierend mit Art 60 Abs 2 EheG - anführe, so könne daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine einstweilige Verfügung, die während aufrechter Ehe oder ausserhalb eines Ehescheidungs- oder Trennungsverfahrens beantragt werde, nicht zulässig sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Sicherungsmittel in Art 277 EO nur demonstrativ aufgezählt seien, sodass auch die Sicherung eines Unterhaltsanspruchs während aufrechter Ehe nach der allgemeinen Bestimmung des Art 270 Abs 1 EO zulässig sei. Da es für einen Unterhaltsprozess nach Art 49d Abs 4 iVm Art 49h Abs 1 EheG eine einstweilige Verfügung geben müsse, sei zudem evident: Die einstweilige Verfügung sei sofort vollstreckbar und würde den laufenden Unterhalt nach Erlass der einstweiligen Verfügung sofort garantieren, während ein im streitigen Verfahren erwirkter Unterhaltstitel erst mit der Rechtskraft und Ablauf der Leistungsfrist exekutierbar sei.
Von diesen Überlegungen ausgehend sei die gegenständliche Klagsführung und das damit verbundene Begehren auf einstweiligen Ehegattenunterhalt grundsätzlich zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt. Diese seine Rechtsauffassung begründete das Landgericht wörtlich wie folgt:
"Gemäss Art 49d Abs 4 EheG sind Unterhaltsbeiträge u.a. nach Art 46 EheG auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffermässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt. Die Klägerin, die mit Einverständnis des Beklagten während der bisherigen Ehe (mit Unterstützung zweier Hausangestellten) den Haushalt besorgt und die Kinder betreute, hat gemäss Art 46 EheG Anspruch auf gebührenden Unterhalt, der in Ermangelung einer im Gesetz verankerten Verwirkungsklausel auch durch den Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung nicht verloren ging. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes führt also nicht automatisch zur Beendigung der einmal getroffenen und während der Ehe praktizierten Vereinbarung über die Beitragsleistungen im Sinne des Art 46 EheG, sondern macht nur deren Anpassung an die geänderten Verhältnisse notwendig. Da die Klägerin nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keinen Naturalunterhalt mehr ansprechen kann, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt in Form einer Rente.
Gemäss Art 2 PGR findet dieser Unterhaltsanspruch seine Grenze aber dort, wo dessen Geltendmachung wegen des Verhaltens des - den Unterhalt ansprechenden - Ehegatten grob unbillig und/oder rechtsmissbräuchlich ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Ehe ohne hinreichenden Grund ablehnt und/oder seine Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt. Die Unterhaltsverpflichtung stellt nur einen Teil der wechselseitigen Eheverpflichtungen dar. Es wäre deshalb unbillig und stossend, einem Ehegatten den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst schuldhaft nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtungen bereit ist. Eine solche Konstellation wäre beispielsweise dann gegeben, wenn der Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Teiles und ohne objektiv vorhandenen Grund die Ehewohnung verlässt bzw eine vorübergehende Trennung unter den vorgenannten Umständen aufrechterhält. Ganz allgemein und zusammenfassend ist also das Unterhaltsbegehren eines Ehegatten rechtsmissbräuchlich, der eklatant gegen eheliche Gebote verstösst und dieser Verstoss nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Es wäre sittenwidrig, einem Eheteil seinen Unterhaltsanspruch aus der Ehe zu belassen, der seine ehelichen Verhaltenspflichten schuldhaft und schwerwiegend verletzt. Bei der Beurteilung von Eheverstössen muss selbstverständlich auch das Wohl der Kinder als Schutzgut der ehelichen Gemeinschaft Berücksichtigung finden und kann dessen Gefährdung durchaus einen die Trennung rechtfertigenden Grund darstellen. Bei der Beurteilung all dieser Kriterien und damit eines Rechtsmissbrauchs kommt es freilich stets auf das Verhalten beider Eheteile und auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. LES 2004, 209f mwN).
Voraussetzung eines Unterhaltszuspruchs nach Art 49d Abs 4 EheG ist also, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt. Tatsache ist, dass vorliegend der unterhaltspflichtige Beklagte den ihm mit einstweiliger Verfügung im Verfahren 4 EG.2007.95 FL-Landgericht zur Zahlung auferlegten monatlichen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von CHF 12'000.-- regelmässig bezahlt. Es stellt sich also schon die grundsätzliche Frage, ob eine Vernachlässigung der Unterhaltsbeitragspflicht im Sinne des Art 49d Abs 4 EheG überhaupt gegeben ist. Jedenfalls könnte von einer solchen Unterhaltsbeitragspflichtvernachlässigung - wenn überhaupt - nur dann die Rede sein, wenn der tatsächlich geleistete Unterhaltsbeitrag von CHF 12'000.-- monatlich überhaupt nicht jenem Unterhaltsbetrag entsprechen würde, welcher gemäss Art 46 EheG geschuldet wäre.
Diesbezüglich ist zunächst und vorab einmal und ausdrücklich festzuhalten, dass die Klägerin im Verfahren 4 EG.2007.95 FL-Landgericht "nur" einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 12'000.-- begehrt hat, obwohl sie nach ihrem eigenen dortigen Vorbringen schon damals davon ausging, dass der Beklagte ein Einkommen von "weit über" CHF 40'000.-- netto erzielen würde und der monatliche Unterhaltsverbrauch der beiden Ehegatten, unter Ausklammerung des Zuschnitts der Kinder, "kontinuierlich weit über" CHF 40'000.-- monatlich gelegen sei. Wenn also der Beklagte regelmässig jenen Unterhalt bezahlt, welchen die Klägerin ursprünglich im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend gemacht hat, kann schon deswegen nicht von einer Vernachlässigung der Beitragspflicht gesprochen werden.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin berechtigt wäre, nunmehr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 30'000.-- zu verlangen, ohne dass sie ein entsprechendes Vorbringen erstatten müsste, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder sonstige Verhältnisse, die eine Unterhaltsbeitragsänderung rechtfertigen würden, wesentlich verändert hätten, ist für die Klägerin/Sicherungswerberin aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass eine auf die besondere Ehe zugeschnittene Lebenshaltung die obere Schranke des Unterhalts darstellt. Die Unterhaltsregelung bezweckt nicht die Umverteilung des Vermögens. Es geht nicht um eine Teilhabe an allen während der Ehe materiell erlangten Gütern, sondern um den Schutz des in einer Ehe geschaffenen Vertrauens auf Beibehaltung eines Lebensplans, und das ist grundsätzlich garantiert, wenn ein Ehegatte sich nicht einschränken muss. Unterhalt dient der Deckung des künftigen der Ehe angemessenen Bedarfs und nicht der Anhäufung eines freien Vermögens. Dies würde bei einer - wie vorliegend - vereinbarten Gütertrennung einen Eingriff in den Ehevertrag bewirken. Andererseits wird einem Ehegatten die Anlage einer Reserve für unvorhergesehene Zwischenfälle des Lebens zugebilligt, welcher "Notgroschen" in durchschnittlichen Verhältnissen gewöhnlich im hälftigen Anteil am Überschuss inbegriffen ist. Bei Überfluss muss er nun wiederum zusätzlich beachtet und einigermassen grosszügig bemessen werden. Ein Sonderbedarf besteht insbesondere und auch nach Aufnahme des Getrenntlebens, wenn der weggezogene Ehegatte sich neu einrichten muss. Bei offenkundigem Luxus gehört auch der sukzessive Erwerb einer standesgemässen Ausstattung noch zu den laufenden Bedürfnissen.
Die Klägerin hat vorliegend ihren konkreten Lebensbedarf mit Angabe aller Einzelbedürfnisse - für Wohnung, Haushalt, Garderobe, Gesundheitspflege, Kommunikation, Mobilität, soziale Kontakte, kulturelle und sportliche Aktivitäten, Reisen usw. - gar nicht dargetan und auch im Zuge ihrer Einvernahme auf die Frage, wie hoch beispielsweise ihre Haushalts- und Lebensmittelkosten wären, nur erklärt, dass sie einfach die CHF 12'000.-- brauchen würde und sie beispielsweise nicht sagen könne, wie hoch ihre monatlichen Telefonkosten wären. Das Gericht ist nun der Ansicht, dass die Klägerin dies aber darzutun gehabt hätte, weil sie kein Recht darauf hat, mehr als ihren vollen Lebensbedarf decken zu können - zuzüglich eines allfälligen oben angeführten Sonderbedarfs (für standesgemässe bzw der Ehe entsprechender Anschaffungen und Notfälle).
Wenn man nun berücksichtigt, dass die Klägerin derzeit für eine 3 1/2- Zimmerwohnung inkl. Betriebskosten CHF 2'500.-- zu bezahlen hat und weiter von angemessenen Haushaltsausgaben [Ausgaben für Gesundheitspflege, Kommunikation, Mobilität, Versicherungen und Sport, Freizeit und Kultur (etwa wie vom Beklagten ausgemessen und oben im Vorbringen angeführten Umfang)] ausgeht und darüber hinaus Urlaubsausgaben im "oberen Bereich" berücksichtigt und der Klägerin weiter im Sinne obiger Ausführungen auch einen Sonderbedarf zugesteht, so ist das Gericht der Ansicht, dass ein Unterhaltsbetrag von CHF 12'000.-- durchaus ein "gebührender" Unterhalt im Sinne des Art 46d EheG ist, der auch der auf die konkrete Ehe der Streitteile zugeschnittene "gehobene" Lebenshaltung entspricht. Aufgrund dieser Überlegungen ist das Gericht also der Ansicht, dass der Klägerin kein höherer Unterhaltsbetrag als CHF 12'000.-- gebührt, weil sie mit diesem Betrag ihren vollen Lebensbedarf mehr als zu decken vermag und sie - obwohl es offensichtlich die letzten ein bis zwei Jahre vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft so der Fall war - kein Recht hat, einen Unterhalt vom Beklagten bezahlt zu erhalten, um "relativ ungehemmt" dem Konsum nachzugehen.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte durch Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 12'000.-- seine Beitragspflicht im Sinne des Art 49d Abs 4 EheG nicht vernachlässigt. Aufgrund dieser Überlegungen ist auch - was das Begehren eines einstweiligen Unterhalts anlangt - eine Gefährdung der Klägerin nicht gegeben (und wurde auch weder behauptet noch bescheinigt)."
Die Unterhaltsklage sei deshalb ebenso abzuweisen wie die beantragte einstweilige Verfügung betreffend den Unterhalt. Seine Kostenentscheidung stützte das Landgericht auf die Bestimmung des § 41 ZPO.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sowie Urteil vom 21.12.2003 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 22.3.2010) gab das Obergericht den auf Zuspruch von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 20.000,-- gerichteten Rechtsmitteln der Klägerin teilweise und dahin Folge, dass es den Beklagten zur Zahlung eines vorläufigen monatlichen (Provisorial-)Unterhalts in Höhe von CHF 12.000,-- ab dem 5.11.2008 sowie eines monatlichen Unterhalts in dieser Höhe schon ab dem 1.9.2007 - jeweils unter Abweisung eines Mehrbegehrens von monatlich CHF 8.000,-- - verpflichtete. Bei seiner auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO gestützten Kostenentscheidung unterstellte das Obergericht eine Obsiegensquote der Klägerin von 40 % für das erstinstanzliche und von 60 % für das zweitinstanzliche Verfahren und errechnete daraus die entsprechenden Kostenersatzansprüche der Streitteile.
Im Rahmen seiner Darlegungen befasste sich das Obergericht auf hier nicht näher darzustellende Weise mit den Tatsachenrügen der Klägerin. Insbesondere wurde das Lohneinkommen des Beklagten im Jahre 2007 von CHF 75.000,-- auf CHF 136.800,-- korrigiert und festgehalten, dass die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Streitteile in der Zeit des gemeinsamen Haushaltes bis zum Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung deutlich mehr als CHF 40.000,-- monatlich ausgemacht hätten.
Halte man sich die vom Beklagten finanzierten Kosten der Reisen vor Augen, die im monatlichen Durchschnitt im Jahre 2006 CHF 11.875,-- und im Jahre 2007 CHF 17.000,-- betragen hätten, so könne es keinem Zweifel unterliegen, dass nach dem bis zur Trennung praktizierten Lebensstil aufgrund der finanziellen Potenz des Beklagten der im Berufungsverfahren noch begehrte monatliche Unterhalt in Höhe von CHF 20.000,-- der Klägerin, bei einer generalisierenden Betrachtung, gebühren würde. Dieser abstrakte Rahmen sei jedoch familienindividuell zu konkretisieren. Eine solche familienindividuelle Konkretisierung lasse jedoch für den Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von CHF 20.000,-- keinen Raum.
Nach einer Wiedergabe der Rechtsmittelvorbringen der Streitteile führte das Obergericht sodann zusammengefasst aus, dass der Klägerin, allerdings nur bei einer lebensprägenden Ehe, nach der hier heranzuziehenden Rechtsprechung des OGH 50 % des Familieneinkommens als Unterhalt gebühren würde.
Unter Bedachtnahme darauf, dass die nur fünf Jahre dauernde Ehe der Streitteile nicht als lebensprägend anzusehen sei, würden die - näher dargestellten - Grundsätze für die Festsetzung des ehelichen Unterhalts in den Hintergrund treten bzw seien diese zu relativieren. Insbesondere sei bei einer lediglich fünf Jahre andauernden gemeinsamen Lebenshaltung kein Fortschreiben dieser Lebenshaltung nach der Trennung im Sinne eines Erstarrungsprinzips auszumachen, sondern seien vielmehr die besonderen Umstände des jeweiligen Falles entsprechend zu berücksichtigen. Mit anderen Worten sei also die unterhaltsrechtliche Frage in diesem Falle eng mit den geänderten Lebensumständen verknüpft, zumal sich für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft durch die Streitteile nicht der diskreteste Anhaltspunkt finde. Zutreffend habe deshalb schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin über eine Ausbildung verfüge, welche es ihr ermöglichen und zumutbar erscheinen lassen würde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Der Aspekt der Eigenversorgung trete im vorliegenden Fall mehr und mehr in den Vordergrund.
Die Klägerin habe bis einige Monate vor der Geburt der Tochter A*** als kaufmännische Angestellte gearbeitet und dabei einen Bruttolohn von CHF 5.000,-- bis CHF 5.400,-- erzielt. Der Klägerin sei es ohne weiteres zumutbar, durch Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit selbst zu ihrem Unterhalt neben dem Beklagten mitbeizutragen, da sie nach Auffassung des Berufungssenates nicht berechtigt sei, eine Art von Lebenshaltung ad infinitum vom Beklagten finanziert zu bekommen, wie dies bis Ende August 2007 bei den Streitteilen üblich gewesen sei. Dazu sei die in diesen fünf Jahren "gelebte Praxis" zu kurz gewesen bzw sei diese von der nunmehrigen, der neuen Situation Rechnung tragenden Praxis (monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 12.000,--) ersetzt bzw verdrängt worden. "Diese zuletzt über ein Jahr gelebte Haltung sei sohin massgeblich für den Unterhaltsbeitrag, den der Beklagte weiter zu leisten haben werde. Weder ein tatsächliches hinkünftiges Zuverdienst der Klägerin noch der - heute schon bestehende - Umstand, dass die beiden mj. Kinder derzeit dem Beklagten zugewiesen seien und von diesem betreut würden, vermöge umgekehrt aber auch eine Reduzierung dieses tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrages zu bewirken. Mit anderen Worten entspreche es nach Auffassung des Berufungssenates auch der gelebten Praxis, dass die "reduzierte" Unterhaltsleistung von CHF 12.000,-- bereits berücksichtige, dass die Klägerin in der derzeitigen Konstellation unterhaltspflichtig gegenüber den beiden mj. Kindern sei."
Das Landgericht sei ebenfalls der Auffassung gewesen, dass ein Unterhaltsbetrag von CHF 12.000,-- ein "gebührender" Unterhalt im Sinne des Art 46 EheG sei; es habe diesen aber nicht zugesprochen, weil der Beklagte durch die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 12.000,-- seine Beitragspflicht im Sinne des Art 49d Abs 4 EheG nicht vernachlässigt habe.
Diese Auffassung teilte das Berufungsgericht mit folgender, wiederum wörtlich wiedergegebener Begründung nicht:
"Schon im Verfahren zu 04 EG.2007.95 war die Klägerin (und dortige Beklagte) gezwungen, ihre berechtigten Unterhaltsansprüche mittels Sicherungsbot geltend zu machen. Dadurch ist der Klägerin der ihr obliegende Nachweis der "Vernachlässigung" der Unterhaltsverpflichtung durch den Beklagten gelungen. Dass diese Vernachlässigung mehr als ein Jahr vor Einbringung der gegenständlichen Unterhaltsklage erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung; eine einmalige Vernachlässigung, mag sie auch schon länger zurückliegen, rechtfertigt nach Auffassung des Berufungssenates jedenfalls eine Klageerhebung nach Art 46 EheG.
Auch kann das Berufungsgericht die Argumentation des Erstgerichtes, dass das Begehren auf einstweiligen Ehegattenunterhalt schon an der mangelnden Gefährdung der Klägerin, welche weder behauptet noch bescheinigt worden sei, scheitert, nicht teilen:
Dem Amtsbefehl zu 04 EG.2007.95 wurde mit dem zwischenzeitlichen Klagsrückzug und dem dadurch hervorgerufenen Ende des Verfahrens die Rechtsgrundlage entzogen und liegt durch die von der Klägerin gewählte Formulierung der Anrechnung der tatsächlichen Leistungen (vgl. I Ziff. 1) auch keine - im Übrigen auch nicht thematisierte - res judicata vor, zumal es der Beklagte in der Hand hat, im Verfahren zu 04 EG.2007.95 jederzeit die förmliche Aufhebung dieses Amtsbefehls zu beantragen (wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein derartiger Antrag infolge rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens überhaupt notwendig ist und das Sicherungsbot nicht ohnehin nicht weiter aufrecht ist).
Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass ein einstweiliger Unterhalt im Rechtssicherungsverfahren gemäss Art 270f EO geltend zu machen und hierüber mittels einstweiliger Verfügung zu entscheiden ist (LES 2002, 227 uam). Derartige Massnahmen sind, da hinsichtlich ihrer Erlassung - zumindest nach der diesbezüglichen schweizerischen Rechtsprechung - erheblicher Ermessensspielraum besteht, nach Auffassung des Berufungssenates (auch) unter dem Aspekt des Art 276 Abs 1 lit. b EO (einstweilige Zustandsregelung) zu sehen, wonach auch in den Fällen, wenn eine Gefährdung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung an sich nicht zu besorgen ist, zur Regelung der Beziehung der Parteien eine einstweilige Massnahme erlassen werden kann. Eine solcherart im Rahmen des Art 60 EheG veranlasste Massnahme setzt sohin keine Gefährdung voraus. Darüber hinaus entspricht es - bei einer diesbezüglich im Wesentlichen identen Rechtslage - der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes, dass im Unterhaltsprovisorialverfahren die gefährdete Partei nicht die Gefährdung ihres Anspruches (EFSIg 98.562 mwN) zu bescheinigen hat, wohl aber Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung (EFSIg 94.693 mwN; EFSlg 98.563 ua). Als Unterhaltsverletzung ist auch die oben umschriebene Vernachlässigung des Unterhaltes zu sehen. Im Sinne einer Verletzung ist auch der Standpunkt des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (Punkt K im vorbereitenden Schriftsatz ON 7) und in der Berufungsbeantwortung (S. 5 unten) zu sehen, wo er deponiert, dass die Klägerin ihm gegenüber überhaupt keinen Unterhaltsanspruch hat.
All dies bedingt, dass einstweiliger Ehegattenunterhalt sowie Ehegattenunterhalt im Ausmass von CHF 12'000.-- monatlich als gebührender Unterhalt iSd Art 46 EheG (iVm Art 60 EheG) anzusehen sind und im oben aufgezeigten Umfang die Berufung bzw der Rekurs berechtigt ist."
6. Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes richten sich die fristgerecht überreichten und zulässigen, in einem gemeinsamen Schriftsatz verbundenen Rechtsmittel des Revisionsrekurses und der Revision des Beklagten, der sie jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen begehrt.
Im Rahmen seines Revisionsrekurses wendet sich der Beklagte insbesondere gegen die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass eine einstweilige Zustandsregelung gemäss Art 276 Abs 1 lit. b EO keine Gefährdung voraussetze. Gegenteiliges ergebe sich aus der OGH-Entscheidung LES 1982, 18. Aufgrund der regelmässigen Zahlungen des Beklagten aufgrund einer schon im Jahr 2007 ergangenen einstweiligen Verfügung könne nicht davon gesprochen werden, dass ohne einstweilige Zustandsregelung im gegenständlichen Verfahren Gewalt drohe oder ein unwiederbringlicher Schade oder sonstiger Nachteil eintreten würde. Die Klägerin hätte ja im Falle eines Prozesssieges im Eheschutzverfahren einen Exekutionstitel für allfällige in der Zwischenzeit nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge. Für den Fall, dass der Beklagte seine Unterhaltspflichten tatsächlich verletzen würde, stünde ihr jederzeit das Recht zu, eine einstweilige Zustandsregelung zu beantragen, aber eben nur dann, wenn der Beklagte seine Unterhaltspflichten verletze. Die gegenständliche Sicherungsmassnahme sei mangels Rechtsverletzung und Gefährdung offensichtlich "auf Vorrat" getroffen worden, was nicht rechtmässig sei.
Auch der Hinweis des Obergerichtes darauf, dass der Beklagte argumentiere, überhaupt keinen Unterhalt schuldig zu sein und darin eine Rechtsverletzung liege, sei unrichtig. Für Sicherungsmassnahmen bedürfe es einer unmittelbaren Gefährdung oder Rechtsverletzung. Die einstweilige Verfügung vom Oktober 2007 tauge nicht als solche für eine weitere Sicherungsmassnahme. Umso weniger, als der Beklagte auch ohne bestehenden Exekutionstitel regelmässig monatlich CHF 12.000,-- bezahle. Völlig unverständlich sei das Argument des Berufungsgerichtes, dass schon die rechtliche Argumentation, keinen Unterhalt zu schulden, als Unterhaltsverletzung bzw Gefährdung des Unterhalts zu beurteilen sei. Auch wenn die Klage bzw der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder Rechtsverletzung abgewiesen werden müsste, würde dies nicht unbedingt bedeuten, dass der Klägerin überhaupt kein Unterhalt zustehe. Ein solcher wäre nämlich nach Art 46 EheG zu beurteilen. Es käme somit auf die Begründung der Entscheidung an. Die Abweisung der Klage bzw des Sicherungsantrages wegen fehlender Rechtsverletzung würde jedenfalls zu einer "billigen" Kostenentscheidung führen. Es könne doch nicht sein, dass derjenige, der seinen Pflichten regelmässig nachkomme, kostenersatzpflichtig werde.
Zum (bestrittenen) Unterhaltsanspruch der Klägerin vertritt der Beklagte zusammengefasst die Auffassung, dass das Obergericht zwar zutreffend auf die hier heranzuziehenden Kriterien des nachehelichen Unterhalts und auf die Zumutbarkeit eines eigenen Erwerbs der Klägerin hingewiesen habe. Unrichtigerweise werde dieses eigene Einkommen aber nicht im Sinne einer Anspannung vom Unterhaltsanspruch abgezogen, sondern offensichtlich zum zugesprochenen Unterhalt von CHF 12.000,-- hinzugezählt. Dasselbe gelte für die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern. Aus dem Berufungsurteil werde nicht klar, welcher Betrag der Klägerin nun tatsächlich an Unterhalt zustehe, in welcher Höhe eigenes Einkommen von diesem Unterhalt in Abzug gebracht werde und in welcher Höhe Unterhaltspflichten gegenüber den beiden ehelichen Kindern bestünden. Die Klägerin hätte ausführlich dartun müssen, wie sie auf den Betrag von CHF 12.000,-- komme. Ansonsten würde ja jegliches Einkommen der Klägerin, in welcher Höhe auch immer, nie zu einer Reduktion des ehelichen Unterhalts führen.
Ziehe man konsequenterweise die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt heran, dann hätte von den CHF 12.000,-- das eigene Einkommen der Klägerin, welches sie zumutbarerweise erzielen könne, abgezogen werden müssen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Klägerin vor Geburt der Tochter als kaufmännische Angestellte brutto CHF 5.000,-- bis CHF 5.400,-- verdient habe und dass sie über ein beträchtliches Vermögen in Form von Grundeigentum bzw eines Anspruchs auf Übertragung von Grundeigentum verfüge. Gehe man von einem möglichen Nettoeinkommen von CHF 4.000,-- bis CHF 5.000,-- aus Erwerbstätigkeit und von CHF 7.425,-- Ertrag aus Vermögen aus, bleibe kein Unterhaltsanspruch mehr übrig. Schon gar nicht, wenn man noch einen Beitrag für den Kinderunterhalt abziehe, den der Beklagte derzeit ganz alleine finanziere.
Da es die Klägerin unterlassen habe, ihren konkreten Lebensbedarf darzutun, hätte das Gericht dieses Budget erstellen müssen (?). Nach der vom Beklagten vorgetragenen Aufstellung habe die Klägerin noch einen Unterhaltsanspruch von CHF 9.500,--.
Von alldem abgesehen hätte auch die Dauer der Unterhaltsleistungen befristet werden müssen. Die Klägerin sei erst 35 Jahre alt und habe eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte vorzuweisen. Sie sei in ihrem Beruf auch tätig gewesen, sodass ihr zuzumuten sei, diesen Beruf wieder auszuüben. Wenn das mittlerweile zu 6 EG.2009.87 anhängige Scheidungsverfahren noch einige Jahre dauere, womit zu rechnen sei, und die unbefristete Unterhaltsregelung rechtskräftig würde, dann hätte die Klägerin längere Zeit keinerlei Anreiz, ihren Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Mit jedem Jahr würden ihre Chancen, eine Stelle zu finden, geringer und die Aussicht auf weitere Unterhaltsleistungen besser. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Beklagte zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden könnte, nur weil aufgrund gerichtlicher Sicherungsmassnahmen die Chancen der Klägerin auf eine Anstellung und damit auf eine adäquate Eigenversorgung gesunken oder ganz vertan seien. Es sei deshalb unerlässlich, bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auch zu prüfen, ab wann es ihr zumutbar sei, ihren Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.
In jedem Falle habe die Klägerin seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende August 2007 bis zur Einbringung der gegenständlichen Klage im Oktober 2008 genug Zeit gehabt, um sich zu organisieren und wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Beklagte schulde deshalb jedenfalls ab November 2008 keinen Unterhalt mehr, da sich die Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Das Gericht hätte die Unterhaltspflicht des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt befristen müssen. Aber auch wenn das Gericht der Ansicht sei, dass der Klägerin eine längere Übergangszeit eingeräumt werden müsse, sei im Urteil jedenfalls eine Befristung auszusprechen.
Das Obergericht habe auch aus näher dargestellten Gründen zu Unrecht den Unterhalt rückwirkend und nicht erst ab Einbringung der Klage am 5.11.2008 zuerkannt.
Der Beklagte vertritt schliesslich die näher begründete Auffassung, dass er seine Unterhaltspflicht nicht verletzt habe und schon deswegen die gegenständliche Klage abzuweisen sei.
7. Die Klägerin beantragte in ihren getrennt überreichten Gegenschriften, dem Revisionsrekurs und der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.
Soweit für die nunmehrige Entscheidung relevant, führt die Klägerin aus:
Insbesondere aus der Entscheidung LES 1984, 36 ergebe sich entgegen der Meinung des Beklagten, dass eine einstweilige Zustandsregelung gemäss Art 276 Abs 1 lit. b EO keiner Gefährdung und der Gefahr der Vereitelung der Rechtsfolgen bedürfe. Wohl aber habe die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch und eine Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. Dies sei hier der Fall und sei die Unterhaltsverletzung von Seiten des Beklagten aufgrund von zwei Aspekten offensichtlich.
Mit Recht habe das Obergericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon im Verfahren 4 EG.2007.95 gezwungen gewesen sei, ihre berechtigten Unterhaltsansprüche mittels Amtsbefehl geltend zu machen. Dadurch sei der Klägerin der ihr obliegende Beweis der "Vernachlässigung" der Unterhaltsverpflichtung durch den Beklagten gelungen. Eine einmalige Vernachlässigung, möge sie auch schon länger zurückliegen, rechtfertige nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes eine Klageerhebung nach Art 46 EheG.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dem Amtsbefehl zu 4 EG.2007.95 mit dem zwischenzeitlichen Klagsrückzug und dem dadurch hervorgerufenen Ende des Verfahrens jede Rechtsgrundlage entzogen worden sei und es daher nur eine Formsache sei, dass dieser Amtsbefehl mangels eines entsprechenden Antrages des Beklagten noch nicht förmlich aufgehoben worden sei. Dieser Machtstellung des Beklagten sei sich auch das Obergericht bewusst gewesen. Der Beklagte habe es jedenfalls völlig in seiner Hand, jederzeit, wann immer ihm dies angebracht erscheine, im Verfahren 4 EG.2007.95 die Aufhebung des Amtsbefehls zu beantragen. In diesem Fall habe die Klägerin keine Grundlage mehr, auf welcher sie den ihr vom Beklagten gesetzlich geschuldeten Unterhalt während aufrechter Ehe exekutieren könne.
Zwar bezahle der Beklagte seinen Unterhalt. Er habe aber in seinem Prozessvorbringen im gegenständlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Meinung sei, dass Unterhaltsansprüche der Klägerin ihm gegenüber nicht gerechtfertigt seien und er der Klägerin daher eigentlich gar nichts, auch nicht die bisher bezahlten CHF 12.000,-- leisten müsse. Daraus könne zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beklagte im Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Anträge der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch für die Aufhebung des Amtsbefehls 4 EG.2007.95 sorgen und der Klägerin dann nichts bezahlen würde. Die Klägerin hätte somit nicht mehr nur eine Gefährdung ihrer Ansprüche, sondern bereits einen unwiederbringlichen Schaden, da überhaupt keine Regelung ihrer Ansprüche mehr bestünde.
Das Aufzeigen einer Unterhaltsverletzung oder gar einer Gefährdung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sei somit mehr als nur bescheinigt und könne daran gar kein Zweifel mehr bestehen, bringe doch der Beklagte selbst vor, dass er den Anspruch der Klägerin für ungerechtfertigt halte und die vorläufige Weiterzahlung eines Monatsbetrages von CHF 12.000,-- daher nur vom äusserst ungewissen weiteren Bestand des Amtsbefehls 4 EG.2007.95 abhänge.
Das Obergericht habe auch dem Unterhaltsbegehren zu Recht stattgegeben. Ausgehend von den im Einzelnen wiedergegebenen Feststellungen des Obergerichtes insbesondere auch hinsichtlich der gemeinsamen Lebenshaltungskosten "von deutlich mehr als CHF 40.000,-- monatlich" in der Zeit des gemeinsamen Haushaltes sei davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer generalisierenden Betrachtung der noch im Berufungsverfahren begehrte Unterhalt von monatlich CHF 20.000,-- (eigentlich) zustünde. Dies auch unter Bedachtnahme auf die im liechtensteinischen Rechtsbereich judizierte Prozentsatzmethode, welche eine gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens postuliere.
Ein Unterhalt in der Höhe von CHF 12.000,--, der sich an der aktuellen Situation orientiere, sei demnach durchaus angemessen. Die Klägerin habe im Verfahren 4 EG.2007.95 bewusst einen tieferen Betrag gefordert als ihr nach der Prozentsatzmethode zugestanden wäre. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sie nicht über die finanzielle Lage des Beklagten informiert gewesen sei und nur gewusst habe, welche Beträge während aufrechter Ehe monatlich auf jenen Konten eingegangen seien, auf welchen sie zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Beim nunmehr zugesprochenen Betrag von CHF 12.000,-- werde berücksichtigt, dass es sich bei der Ehe der Streitteile um keine lebensprägende Ehe gehandelt habe. Zudem berücksichtige dieser Betrag auch deutlich, dass kein "Fortschreiben der Lebenshaltung" nach der Trennung gewährt werde, da der Klägerin sonst mindestens ein Betrag von CHF 20.000,-- zustehen müsse. Der Klägerin sei es also seit Auflösung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr möglich, jene Lebenshaltung weiterzuführen, die jener bis Ende August 2007 entsprochen habe. Darin sei auch ein tatsächlicher hinkünftiger Zuverdienst der Klägerin sowie der Umstand berücksichtigt, dass die beiden Kinder dem Beklagten zugewiesen seien und von diesem bzw seinen Angestellten betreut würden.
Dass die Klägerin nicht aufgelistet habe, welche Beträge sie heute, mehr als zwei Jahre nach Beendigung der ehelichen Wohngemeinschaft, für ihre täglichen Lebenshaltungskosten benötige, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Summe dieser Beträge logischerweise nicht höher sein könne als CHF 12.000,--, nachdem die Klägerin ja derzeit und schon seit längerer Zeit nicht mehr als diesen Betrag zur Verfügung habe.
Was die Eigenversorgung bzw die Sorgfaltspflichten (gemeint: Sorgepflichten) anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Kinderzuteilung noch nicht abschliessend geregelt worden sei und hiezu ein Verfahren zu 6 PG.2009.36 anhängig sei. Es sei somit nicht abschliessend geklärt, wo die beiden gemeinsamen mj. Kinder in Zukunft leben werden. Im Falle der Zuteilung der Obsorge an sie würde sich die Klägerin selbstverständlich "eigenhändig" um die Betreuung und Erziehung der Kinder kümmern, was dem Kindeswohl entspreche. Eine Arbeitstätigkeit der Klägerin könne somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet bzw in Erwägung gezogen werden. Für den Beklagten sei immer klar gewesen, dass die Klägerin nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes nie mehr zu arbeiten brauche. Von dieser Absprache seien die Ehegatten bisher nicht abgegangen.
Der Revisionswerber übersehe bei seiner Argumentation, dass es sich vorliegend um die Festsetzung des Unterhalts während aufrechter Ehe handle. Seine Unterhaltspflicht gemäss Art 46 EheG ende erst mit der Auflösung der Ehe. Die vom Beklagten aufgelisteten Kriterien gemäss Art 68 Abs 2 EheG, welche beim Entscheid zu berücksichtigen seien, ob ein Betrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sei nur in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen. Auch unter Bedachtnahme auf die näher wiedergegebene OGH-Entscheidung LES 2002, 227 stehe der Klägerin ein Betrag von CHF 12.000,-- für die Dauer der Ehe eindeutig zu.
Die Rechtsansicht des Beklagten, dass eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung aufgrund einer Klage nach Art 49d EheG nicht ausgesprochen werden könne, sei aus näher dargestellten Erwägungen unrichtig.
Die Klägerin habe jedenfalls gemäss Art 49d Abs 4 EheG das Recht auf Schaffung eines Exekutionstitels für ihren vollen Unterhaltsanspruch und habe sie die von Art 49d Abs 4 EheG geforderte Vernachlässigung der Beitragspflicht durch den Beklagten bereits im Verfahren 4 EG.2007.95 mit Erfolg darzulegen vermocht. Die einzige Schranke für den Zuspruch von Unterhalt nach dieser Gesetzesstelle stelle das Rechtsmissbrauchsverbot dar. Darauf habe sich der Beklagte aber nicht berufen.
Das Berufungsgericht habe auch zu Recht eine Unterhaltsverletzung von Seiten des Beklagten bejaht. Auch eine einmalige Vernachlässigung reiche aus, zumal der Art 49d Abs 4 EheG nicht festhalte, wann genau diese Vernachlässigung stattgefunden haben müsse, damit eine Klageerhebung nach Art 46 EheG zulässig sei. Dies ergebe sich auch aus dem Standpunkt des Beklagten in diesem Verfahren, er schulde der Klägerin keinen Unterhalt. Dieser Behauptung seien bereits Taten gefolgt. Der Beklagte habe den Unterhaltsbetrag von CHF 12.000,-- für den Monat März 2010 bis zur Mitte dieses Monats nicht bezahlt und eine Einstellung der Zahlungen damit begründet, dass er bis zum Einlangen des Urteils des Obergerichtes keine Zahlung mehr leisten werde. Erst nach Erhalt des Obergerichtsurteils sei seitens des Beklagten die Zahlung für den Monat März 2010 geleistet worden. Dieses Vorgehen unterstreiche, dass der Beklagte ohne exekutierbaren Titel nicht willens sei, der Klägerin den ihr während aufrechter Ehe zustehenden Unterhaltsbetrag zu leisten. Der Beklagte habe diese Zahlung nur deshalb nachträglich bezahlt, da er gemäss der Entscheidung des Obergerichtes einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 12.000,-- leisten müsse und zugleich auch eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei. Eine Gefährdung bzw Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sei deshalb evident.
Auch im Rahmen ihrer Revisionsbeantwortung wiederholt die Klägerin, dass dem Amtsbefehl 4 EG.2007.95 mit dem zwischenzeitlichen Klagsrückzug jegliche Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Der damit gegebenen Machtstellung des Beklagten sei sich auch das Obergericht bewusst gewesen. Wiederholt verweist die Klägerin auch in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vom Beklagten in diesem Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt, er schulde der Klägerin überhaupt keinen Unterhalt mehr. Daraus ergebe sich eine Gefährdung der Ansprüche der Klägerin.
Sowohl die Revision als auch der Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
8.1. Es ist allseits unbestritten, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach den Art 46 und 47 EheG zu beurteilen ist. Ob dieser in Form einer "Monatsrente" festzusetzen ist, hängt davon ab, ob der Beklagte seine "Beitragspflicht" verletzte.
Grundsätzlich kann ein Ehegatte, der im Verlauf der Ehe, wie hier die Klägerin, den Haushalt führte und die Kinder betreute, den ihm gebührenden (Geld-)Unterhalt auch nach seinem Auszug aus der Ehewohnung ansprechen. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes führt also nicht automatisch zur Beendigung der einmal getroffenen und während der Ehe praktizierten Vereinbarung über die Beitragsleistung im Sinne des Art 46 EheG sondern macht (nur) deren Anpassung an die geänderten Verhältnisse notwendig (LES 2004, 202).
Im liechtensteinischen Ehegesetz fehlen den Art 175 und 176 chZGB entsprechende Regelungen, in denen einerseits die Gründe umschrieben werden, die jeden Eheteil berechtigen, ohne Zustimmung des anderen oder sogar gegen dessen Willen getrennt zu leben und die andererseits ua die Folgen des eheschutzrechtlich bewilligten Getrenntlebens für den Geldunterhaltsanspruch zum Gegenstand haben. Nach schweizerischem Recht hat der Ehegatte, der keine Gründe für die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gemäss Art 175 ZGB nachweisen kann, keinen Anspruch auf die gerichtliche Regelung des Getrenntseins, insbesondere auch nicht auf Festsetzung von Unterhaltsleistungen (Art 176 ZGB). Der liechtensteinische Gesetzgeber, der auch die sogenannten Eheschutzmassnahmen und das Eheschutzverfahren abweichend von den schweizerischen Bestimmungen regelte (Art 277 Abs 1 lit. h EO), nahm im Übrigen auch von der Normierung einer allgemeinen oder besonderen Unterhaltsverwirkungsklausel Abstand. Grund dafür war offenkundig die Erwägung, dass ein Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führte, seinen Unterhaltsanspruch durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft nicht grundsätzlich verlieren und ihm nicht die Lebensgrundlage entzogen werden soll (Urteil des OGH vom 2.10.2003, 4 EG.2002.4-31).
Im Falle einer, wie hier voraussichtlich definitiven Trennung der Streitteile, hat sich allerdings der früher ausschliesslich mit der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung befasste Eheteil grundsätzlich neu zu orientieren und nach Kräften für sich selbst zu sorgen, um so seinen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen. Entscheidend für die gegenseitige Unterhaltspflicht insbesondere im Falle einer länger andauernden Trennung ist nicht mehr der rein formale Status der Ehe sondern ist der Zustand der realen Beziehung massgebend. Das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines Ehegatten gewinnt entsprechend der Dauer der Trennung sukzessive an Bedeutung. Zwar können die Grundregeln für den nachehelichen Unterhalt (Art 78 EheG = Art 125 chZGB) bei einer noch aufrechten Ehe nicht direkt angewendet aber doch schon entsprechend einbezogen werden. Ob also ein Eheteil nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange diese zumutbar ist, hängt vor allem von seinem Alter und der Gesundheit, von seinem Einkommen und Vermögen, vom Umfang und der Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch wesentlich von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten ab (Vetterli in Schwenzer, FamKomm Scheidung [2005] Art 176 N 23 mwN; Schwenzer aaO Art 125 N 48, 49; BGE 128 III 65 ff).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall hat - jedenfalls bis zu einer von den Entscheiden im Verfahren 4 EG 2007.95 abweichenden Zuteilung der Obsorge - die Rollenverteilung zwischen den Streitteilen mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes Ende August 2007 eine grundlegende Änderung erfahren. Die beiden Kinder verblieben im Haushalt des Beklagten, dem auch die Pflege und Erziehung für diese obliegt. Die Klägerin hat nur noch für sich selbst zu sorgen, wobei sie auch für die Kinder geldunterhaltspflichtig ist (§ 140 Abs 2 ABGB). Da es sich hier unbestrittenermassen um eine Kurzehe handelte, die die Lebensverhältnisse der Klägerin nicht auf Dauer prägen konnte, kann der Klägerin für die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit nur eine kurze Umstellungsphase zugebilligt werden. Die Klägerin ist erst 35 Jahre alt, bestreitet auch nicht, gesund zu sein und ist seit dem 27.8.2007 von täglichen Betreuungsaufgaben für die gemeinsamen Kinder entbunden. Auch unter Bedachtnahme auf ihr nicht unbeträchtliches Vermögen sowie auf das Einkommens- und Vermögensgefälle zwischen den Streitteilen bei Eingehen der Ehe war der Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Wiederaufnahme ihrer bis zur Geburt der Tochter ausgeübten Tätigkeit zumutbar, mit der sie seinerzeit einen Bruttolohn von CHF 5.000,-- bis CHF 5.400,-- ins Verdienen brachte. Allerdings deponierte die Klägerin anlässlich ihrer Einvernahme "offen und ehrlich gesagt", dass sie kein grosses Interesse habe, sich um eine Arbeit zu bemühen, zumal sie ja (weiterhin) ihre Kinder möchte. Wenn sie die Kinder habe, wolle sie sich um diese kümmern und für diese da sein (ON 8 S 10).
Dieser Standpunkt mag im Lichte des bis zur Trennung gelebten Lebensstils und der finanziellen Potenz des Beklagten menschlich nachvollziehbar sein, findet aber im Gesetz keine Deckung, zumal eine wiederaufgenommene Berufstätigkeit der Klägerin der allfälligen künftigen Zuteilung der Obsorge für die beiden Kinder nicht im Wege stünde und jederzeit auch wieder aufgegeben werden könnte. Offenbar ist das Ziel der Klägerin auch gar nicht die Scheidung sondern das Getrenntleben über die 3-Jahresfrist des Art 55 EheG hinaus. Diese Absicht widerspricht den Intentionen der Scheidungsrechtsrevision LGBl 1999/28.
Abgesehen davon kann hier dahingestellt bleiben, in welcher exakten Höhe sich der angemessene Unterhaltsbedarf der Klägerin unter Einbezug der dargestellten nachehelichen Unterhaltskomponenten einschliesslich des Kinderunterhalts errechnet, zumal die Klägerin jede Aufschlüsselung hiezu schuldig blieb und lediglich erklärte, die ihr vom Beklagten zur Verfügung gestellten CHF 12.000,-- einfach zu brauchen (ON 8 S 10).
Massgeblich für die nunmehrige Entscheidung ist, dass der auch nach Ansicht des Obergerichtes angemessene Unterhaltsbeitrag des Beklagten von CHF 12.000,-- der Klägerin bereits seit Oktober 2007 und auch bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung zur Verfügung stand und bis heute regelmässig vom Beklagten auch bezahlt wird. Die Behauptung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung, der Beklagte habe den März-Unterhalt 2010 erst nach Erhalt des Berufungsurteils bezahlt (welches laut ON 24 der Beklagtenvertreterin am 17.3.2010 zugestellt wurde), ist feststellungsfremd und stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar. Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die von der Klägerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Das Berufungsgericht unterstellte, insoweit von der Klägerin unangefochten, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von monatlich CHF 12.000,--. Zur nicht näher konkretisierten Ansicht des Berufungsgerichtes, dass dabei auch ein Eigeneinkommen, Erträge aus Vermögen sowie die Geldunterhaltspflichten der Klägerin berücksichtigt sind, muss von Seiten des Senats nicht näher Stellung genommen werden.
Gleich dem Erstgericht hält nämlich der Senat dafür, dass dem Beklagten keine Vernachlässigung seiner Beitragspflicht im Sinne des Art 49d Abs 4 EheG zum Vorwurf gemacht werden kann.
Das Obergericht verwies zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Bestimmung des Art 276 Abs 1 lit. b EO, weiters auf den im Verfahren 4 EG.2007.95 zum Amtsbefehl des Landgerichtes vom 25.10.2007 führenden Sicherungsantrag der Klägerin vom 26.9.2007, mit dem der Klägerin der Nachweis der "Vernachlässigung" der Unterhaltspflicht durch den Beklagten gelungen sei, sowie darauf, dass der Beklagte in seinem Prozessvorbringen geltend mache, er schulde der Klägerin überhaupt keinen Unterhalt.
Der Senat vermag dieser Argumentation nicht zuzustimmen.
Für das im ordentlichen Rechtsweg verfochtene Unterhaltsbegehren der Klägerin ist die Bestimmung des Art 276 Abs 1 lit. b EO (auch Art 277 Abs 1 lit. h EO) von vorneherein nicht einschlägig. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des öOGH ist nicht zielführend, zumal dieser Rechtsprechung die Bestimmung des § 94 Abs 3 öABGB zugrundeliegt, wonach ein Geldunterhalt dann zu leisten ist, "soweit ein solches Verlangen nicht unbillig ist". Davon abweichend setzt die ziffernmässige Festsetzung einer "Monatsrente" gemäss Art 49d Abs 4 EheG idF LGBl 1993/53 voraus, dass der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt.
Eine solche Vernachlässigung kann nicht auf den Amtsbefehl vom 25.10.2007 gestützt werden. Zum einen erging dieser Amtsbefehl knapp zwei Monate nach dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung und hatte der Beklagte, der im Provisorialverfahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 10.000,-- zugestand, bereits vor Erlassung des Amtsbefehls monatliche Zahlungen von CHF 5.000,-- geleistet. Aber selbst wenn darin eine Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht erblickt würde, wurde diese gegenstandslos durch die nachfolgende laufende Zahlung eines monatlichen Unterhalts von CHF 12.000,--, der auch nach Auffassung des Obergerichtes angemessen ist und dem Lebensstandard der Streitteile bei aufrechter Gemeinschaft entspricht. Dies schon deshalb, weil der Beklagte diesen Unterhaltsbeitrag auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens 4 EG.2007.95 am 26.2.2009 "freiwillig" weiterbezahlte. Dazu wäre er ungeachtet des Umstandes, dass er auch jederzeit formell die Aufhebung des Amtsbefehls hätte beantragen können, nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin übersieht nämlich in diesem Zusammenhang, dass der Amtsbefehl vom 25.10.2007 von vorneherein nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 4 EG.2007.95 befristet war. Mit dem Rückzug der Scheidungsklage verlor dieser Amtsbefehl eo ipso seine Wirkung und konnte auch nicht mehr die Grundlage einer Exekutionsführung für Unterhaltsansprüche der Klägerin ab März 2009 sein (vgl König, Einstweilige Verfügungen³ Rz 8/12 mwN; JBl 1989, 393 ua). Der Beklagte hat jedenfalls seiner Beistandspflicht auch nach Wegfall des zivilrechtlichen Titels, der per se keine Verletzung der Unterhaltspflicht impliziert, vollinhaltlich entsprochen.
Aber auch aus dem vom Beklagten in diesem Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt, er schulde der Klägerin keinen Unterhalt mehr, lässt sich keine Vernachlässigung seiner Beitragspflicht im Sinne des Art 49d Abs 4 EheG ableiten. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin entgegen dem Art 60 EheG ohne Rechtsanhängigkeit einer Scheidungsklage den Haushalt auflöste und nicht nur für die Dauer des vom Beklagten eingeleiteten Scheidungsverfahrens sondern offenbar - bei Aufrechterhaltung der Trennung - unbefristet Unterhaltsleistungen anstrebt. Sie begründete denn auch den Vorwurf einer Unterhaltsverletzung des Beklagten in ihrer Klage allein damit, dass dieser einen monatlichen Unterhalt von CHF 30.000,-- (bzw im Berufungsverfahren: CHF 20.000,--) schulde und dementgegen nur monatlich CHF 12.000,-- bezahle. Dieser Vorwurf erwies sich auch nach Auffassung des Obergerichtes als unberechtigt. Wenn der Beklagte unter diesen Prämissen das jedenfalls auch in betragsmässiger Hinsicht weit übersetzte Klagebegehren bestritt und Klagsabweisung beantragte, faktisch jedoch seiner Unterhaltspflicht im geschuldeten Ausmass weiter entsprach, so kann ihm daraus keine Unterhaltsverletzung angelastet werden.
Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsschutzinteresse kann an diesem Befund nichts ändern. Darunter ist das von der Rechtsordnung gebilligte Interesse an der begehrten Rechtsschutztätigkeit (Klagsführung) zu verstehen (Rechberger/Klicka in Rechberger³ vor § 226 ZPO Rz 9 f). Davon zu unterscheiden ist die eine Klags- bzw Anspruchsvoraussetzung darstellende Vernachlässigung der Beitragspflicht durch einen Ehegatten im Sinne des Art 49d Abs 4 EheG, bei deren Verneinung das Unterhaltsbegehren abzuweisen ist. Das Landgericht hat deshalb die Klage zu Recht abgewiesen und kann im Übrigen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen im Ersturteil ergänzend verwiesen werden.
In Stattgebung der Revision war deshalb das Ersturteil einschliesslich seiner unbekämpft gebliebenen Kostenentscheidung wiederherzustellen.
Damit erübrigt es sich, auf die in den Rechtsmittelschriften umfänglich erörterten Fragen der Dauer des der Klägerin gebührenden Unterhalts sowie der Zulässigkeit eines Unterhaltszuspruchs für die Zeit vor Klagseinbringung einzugehen. Das Gleiche gilt für die vom Berufungsgericht ohne jede Konkretisierung vertretene Auffassung, dass bei der angemessenen Unterhaltsleistung von CHF 12.000,-- auch ein Einkommen der Klägerin aus eigener Berufstätigkeit, Vermögenserträge, Mieteinnahmen sowie ihre Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt sind.
8.2. Auch der gegen den Zuspruch eines einstweiligen Unterhalts gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin erweist sich als berechtigt.
Das Obergericht hat der Klägerin unter Hinweis auf die Art 270 f, 276 Abs 1 lit. b EO und Art 60 EheG auch einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von CHF 12.000,-- ab dem 5.11.2008 "bis auf Weiteres" zuerkannt.
Im Ergebnis zutreffend beanstandet der Beklagte das Fehlen einer Befristung in der EV. Richtigerweise wäre in das Sicherungsbot gemäss Art 284 Abs 1 lit. i EO (§ 391 öEO) auch die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung erlassen wird, aufzunehmen gewesen. Dazu sah sich das Obergericht offenkundig deshalb ausserstande, weil eine Regelungsverfügung im Sinne des Art 60 Abs 2 EheG iVm Art 277 Abs 1 lit. h EO (vgl § 382 Abs 1 Z 8 öEO) ein anhängiges Scheidungsverfahren zur Voraussetzung gehabt hätte, was nach dem Inhalt der Akten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Obergerichtes vermeintlich nicht der Fall war (Jus & News 2006, 375; LES 2002, 227; LES 1999, 322). Tatsächlich wurde die (zweite) Scheidungsklage zu 6 EG.2009.87 vom Beklagten am 25.8.2009 beim Landgericht eingebracht.
Die daraus resultierenden Konsequenzen bzw Verfahrensfragen können aber dahingestellt bleiben. Auch bei einer Regelungsverfügung gemäss den Art 60 Abs 2 Ehe iVm Art 277 Abs 1 lit. h EO, die keiner Unterhaltsklage bedarf und bei der es sich begrifflich auch um keine eigentliche EV im Sinne der EO handelt, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird, muss der antragstellende Ehegatte das Bestehen seines Anspruchs und die Verletzung der Unterhaltspflicht behaupten und bescheinigen (Kodek in Angst² § 382 EO Rz 28 ff). Ausserhalb eines Scheidungsprozesses kann ein vorläufiger Ehegattenunterhalt nur während des Streits auf Leistung von Unterhalt begehrt werden (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht² E 808 Z 2; RS0114824; RS0005261 ua).
Es kann dahingestellt bleiben, ob es der Klägerin in Anbetracht der hier gegebenen Verfahrenskonstellation auch oblegen wäre, das Bestehen einer Gefährdung der Nichterfüllung ihres Unterhaltsanspruchs durch den Beklagten zu behaupten und zu bescheinigen. Dies, weil der Klägerin, wie sich bereits aus den Darlegungen zu Punkt 8.1 ergibt, bereits die Bescheinigung einer Vernachlässigung der Beitragspflicht (bzw Verletzung der Unterhaltspflicht) von Seiten des Beklagten nicht gelungen ist, sodass auch ihr Antrag auf Zuspruch eines einstweiligen Unterhalts der Abweisung verfallen muss.
Auch dem Revisionsrekurs des Beklagten war deshalb Folge zu geben und der erstinstanzliche Beschluss einschliesslich seiner Kostenentscheidung wiederherzustellen.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der Art 297, 48 und 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Beklagte hat seine Kosten für das zweit- und drittinstanzliche Verfahren mit Ausnahme der zu Unrecht angesprochenen Einhebungsgebühr tarifgerecht verzeichnet (Art 2, 4 GGG). Die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortungsschrift im zweitinstanzlichen Verfahren errechnen sich damit mit CHF 12.616,--, jene für die Revision und den Revisionsrekurs mit CHF 10.983,25, somit mit insgesamt CHF 23.599,25.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 6. August 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat