8 CG. 2007.302
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei DN*****, vertreten durch Dr. Thomas Struth, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei JN*****, vertreten durch Dr. P. Marxer und Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen CHF 86,000.000,-- s.A. aufgrund des Revisionsrekurses (Revisionsrekursinteresse CHF 1,012.000,--) der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 24.9.2008, 8 CG.2007.302-47, mit dem in Stattgebung des Rekurses des Klägers der Beschluss des F Landgerichtes vom 2.7.2008 ON 34 im Sinne der Zurückweisung des Kautionsantrages der Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er gegen den Entfall der dem Kläger vom Erstgericht aufgetragenen Sicherheitsleistung von CHF 12.000,-- für Gerichtsgebühren gerichtet ist, z u r ü c k g e w i e s e n .
Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 7.450,65, darin enthalten CHF 526,25 an MWSt, bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit der am 12.12.2007 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte der in der S***** wohnhafte Kläger von der Beklagten die Zahlung von - seinerzeit umgerechnet - CHF 77,220.060,-- s.A.. Bei der ersten Tagsatzung am 25.3.2008 stellte die Beklagte den Antrag, dem Kläger, der seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in L***** habe, zur Besicherung der voraussichtlichen Rechtsvertretungskosten eine aktorische Kaution von CHF 4,458.333,33 aufzutragen. Der Kläger replizierte, dass er seine Kautionspflicht dem Grunde nach nicht bestreite; er sprach sich jedoch gegen die Höhe der begehrten Sicherheitsleistung aus; maximal sei eine Kaution von
CHF 500.000,-- notwendig.
Über den Kautionsantrag wurde bei der ersten Tagsatzung nicht entschieden. Vielmehr wurde die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Provisorialverfahrens unterbrochen. Dieses Provisorialverfahren fand mit der Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 11.6.2008 seinen Abschluss.
Mit Schriftsatz vom 25.6.2008 beantragte der Kläger die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Darin brachte er ua vor, dass die Beklagte ihren Kautionsantrag entgegen der Bestimmung des § 259 ZPO erst nach ihren Einreden der Unzuständigkeit des Landgerichtes sowie der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und deshalb nach Streiteinlassung gestellt habe. Der Kautionsantrag sei deshalb verfristet.
Mit mehrgliedrigem Beschluss vom 2.7.2008 trug das Landgericht dem Kläger - soweit für das nunmehrige Revisionsrekursverfahren von Belang - zur Sicherstellung der Prozesskosten der Beklagten sowie der Gerichtsgebühren den Erlag von
CHF 1,000.000,-- und CHF 12.000,-- auf. Das Kautionsmehrbegehren der Beklagten wurde - rechtskräftig - abgewiesen.
Mit dem am 18.7.2008 fristgerecht erhobenen Rekurs focht der Kläger die ihm für die Prozesskosten der Beklagten und für die Gerichtsgebühren aufgetragenen Sicherheitsleistungen an. Er berief sich auf die mit Erkenntnis des StGH vom 30.6.2008, StGH 2006/94, erfolgte Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO als EWR-rechts- bzw verfassungswidrig, welche von der F Regierung am 8.7.2008 kundgemacht und mit LGBl 2008/176 publiziert worden sei. Das Gericht habe in jeder Lage des Verfahrens auf diese Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen und sei damit der Auferlegung von Sicherheitsleistungen die Rechtsgrundlage entzogen worden. Der Kläger stellte in seinem Rekurs primär den Antrag, die Kautionsanträge der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Beklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Die Bestimmungen der §§ 56 bis 62 ZPO seien zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung am 2.7.2008 noch in Geltung gestanden. Der Staatsgerichtshof habe sich zwar in seinem Erkenntnis vom 30.6.2008 nicht zur Frage geäussert, welche Auswirkungen seine Normaufhebung für laufende Verfahren habe, in denen ein vor Kundmachung seiner Entscheidung gefasster Kautionsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Im Sinne des Vertrauensgrundsatzes und der Tatsache, dass eine Normaufhebung nicht rückwirkend erfolgen könne und nur das Anlassverfahren betreffe, entspreche der Kautionsbeschluss des Landgerichtes dem Gesetz. Der Beklagte habe zu Recht darauf vertrauen dürfen, dass dem Kläger eine Sicherheitsleistung aufgetragen werde, zumal bei der ersten Tagsatzung am 25.3.2008 die Entscheidung des StGH nicht vorherzusehen gewesen sei. Die Beklagte, die vor dem Landgericht ihre Kautionspflicht dem Grunde nach nicht bestritten habe, entferne sich mit dem nunmehrigen Rekurs von ihrer seinerzeitigen unwiderruflichen Prozesserklärung und verstosse damit gegen das im Rekursverfahren geltende strikte Neuerungsverbot.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Obergericht in seinem für das gegenständliche Revisionsrekursverfahren relevanten Teil dem Rekurs des Klägers Folge, wies den Kautionsantrag der Beklagten zurück und verpflichtete diese - insoweit - zum Ersatz der mit CHF 10.018,70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens.
Unter Hinweis auf die am 10.7.2008 durch das LGBl 2008/176 kundgemachte Staatsgerichtshofentscheidung vom 30.6.2008 vertrat das Obergericht zusammengefasst und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des öOGH den Standpunkt, dass die Normaufhebung für alle Verfahren, in denen der Kautionsbeschluss noch nicht rechtskräftig sei, wirksam sei. Im Rechtsmittelverfahren, in dem das Verfahrensrecht stets in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden sei, sei die nachträgliche Änderung der Gesetzeslage jederzeit und von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich auch nicht "auf Vertrauen" berufen, da der Kautionsbeschluss nicht rechtskräftig geworden sei und Verfahrensvorschriften jederzeit auch vom Gesetzgeber aufgehoben werden könnten. Auf neue Rechtsausführungen im Rekurs sei dann Bedacht zu nehmen, wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht worden sei, aber mit Rücksicht auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz massgebliche Rechtslage auch nicht vorgebracht werden musste.
Dass das Erstgericht aufgrund der damaligen Rechtslage dem Kläger den Erlag der Sicherheitsleistungen habe auftragen müssen, stehe der Bedachtnahme auf die nachträgliche Änderung der Rechtslage ebensowenig entgegen wie das seinerzeit aufgrund der damaligen Rechtslage protokollierte Prozessverhalten des Klägers. Schliesslich falle die Geltendmachung der Normaufhebung im Rechtsmittelverfahren auch nicht unter das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot, zumal es sich dabei nur um Rechtsausführungen handle.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und primär deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 2.7.2008 begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionsrekurswerberin wiederholt im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente va dahin, dass sie aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht darauf habe vertrauen dürfen, dass dem Kläger eine Sicherheitsleistung aufgetragen werde. Die völlig überraschende Aufhebung der Bestimmungen der §§ 56 bis 62 ZPO durch den StGH könne im Sinne des Vertrauensgrundsatzes nicht zum Vorteil des Klägers gereichen. Dazu komme die unwiderrufliche Erklärung des Klägers bei der Streitverhandlung am 25.3.2008, die Kautionspflicht nicht dem Grunde nach sondern nur hinsichtlich der Höhe zu bestreiten. "Darin liege eine rechtswirksame Zustimmung zum Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung und sei damit gleichsam Rechtskraft über die Kautionspflicht eingetreten." Dem Kläger wäre es freigestanden, bereits anlässlich der ersten Tagsatzung am 25.3.2008 die aktorische Kaution dem Grunde nach zu bestreiten und die Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen ZPO-Bestimmungen zu behaupten.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel der Beklagten kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auch er verweist im Wesentlichen auf seinen Standpunkt im Rekursverfahren und die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes. Die Kautionspflicht des Klägers sei vom Rekursgericht anhand der "neuen" bzw der aufgehobenen §§ 56 bis 62 ZPO zu beurteilen gewesen, womit der Auferlegung von Sicherheitsleistungen für die gegnerischen Prozesskosten und für die Gerichtsgebühren die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Sein seinerzeitiges Einverständnis mit der Auferlegung einer aktorischen Kaution habe nichts mit der Frage der Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses zu tun, zumal dagegen auch ein Rekurs erhoben worden sei. Nach dem Staatsgerichtshoferkenntnis vom 30.6.2008 seien die zitierten (aufgehobenen) Bestimmungen der ZPO lediglich auf solche Verfahren anzuwenden, in denen der Kautionsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsmittel - auch - den Entfall der dem Kläger für die Gerichtsgebühren aufgetragenen Sicherheitsleistung von CHF 12.000,-- bekämpft und (auch) insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, muss ihr die Rechtsmittellegitimation abgesprochen werden. Wie der OGH bereits in seinem - zur Veröffentlichung eingereichten - Beschluss vom 4.5.2007 zu 5 CG.2006.204 einlässlich begründete, normiert(e) die Bestimmung des
§ 57b ZPO im Zusammenhalt mit dem weiterhin in Geltung stehenden Art 12 GGG (der allerdings auf die nach der ZPO kautionspflichtigen Parteien verweist) eine finanzielle Vorwegleistung ua einer klagenden Partei für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten, welche das Risiko der Staatskasse, die Gebühren nachträglich hereinzubringen, hintanhalten soll. Die Vorschreibung eines Kostenvorschusses für Gerichtsgebühren erfolgt amtswegig und nach dem Ermessen des Gerichts (§ 57b ZPO: Die Gerichte können .... vorschreiben). Ob der Partei eine solche Kaution aufgetragen wird, liegt allein in der Hand des Richters, der einerseits die sozialen Verpflichtungen des Landes aber auch dessen fiskalische Interessen wahrzunehmen hat. Für das diesbezügliche Verfahren kommt dem Prozessgegner weder ein Antrags- noch ein Rechtsmittelrecht zu; im Strafprozess werden die Belange des Landes auch von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen (Beschluss des F OGH vom 4.5.2007,
5 CG.2006.204 E 4.2; vgl auch LES 2006, 283).
Davon ausgehend fehlt der Beklagten im Verfahren hinsichtlich der Auferlegung eines Vorschusses für Gerichtsgebühren die Antrags- und damit Rekurslegitimation. Sie ist in ihrer Rechtsposition nicht beschwert, wenn das Gericht (hier das Obergericht) aus welchen Gründen immer keine Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren vorschreibt, zumal diese, wie schon erwähnt, nur der Sicherstellung der dem Land zustehenden Gerichtsgebühren dient (vgl auch LES 1994, 79).
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist deshalb, soweit er - auch - die Kaution für die Gerichtsgebühren betrifft, zurückzuweisen.
Er ist auch im Übrigen nicht berechtigt.
Vorweg kann auf die in jeder Richtung zutreffende Entscheidung des Obergerichtes verwiesen werden. Ergänzend ist der Revisionsrekurswerberin zu erwidern:
Mit dem am 10.7.2008 ausgegebenen LGBl 176/2008 wurde die mit dem Urteil des StGH vom 30.6.2008 (StGH 2006/94) erfolgte Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO als EWR-rechts- bzw verfassungswidrig kundgemacht und ist damit gemäss Art 19 Abs 3 StGHG rechtswirksam geworden. Der StGH vertrat in diesem Erkenntnis die näher begründete Auffassung, dass die zitierten Bestimmungen der ZPO gegen das Diskriminierungsverbot von Art 4 EWRA verstossen. Normaufhebenden Entscheidungen des StGH kommt, vom Anlassfall abgesehen, (nur) eine ex-nunc-Wirkung zu (Art 19 Abs 3 StGHG). Dies bedeutet, dass die als verfassungswidrig festgestellten Normen vor dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung gültig sowie rechtswirksam und vom Gericht in hängigen Verfahren anzuwenden sind (Beschluss des F OGH vom 7.11.2008, 8 CG.2007.253 mwN). Dementsprechend hielt der StGH in seinem Urteil auch ausdrücklich fest, dass seine Normaufhebung - aus Gründen des Vertrauensschutzes - solche laufenden Verfahren nicht betreffe, in denen ein Kautionsbeschluss rechtskräftig sei (S 19).
Der gegenständliche Kautionsbeschluss des Landgerichtes wurde vom Kläger fristgerecht mit Rekurs angefochten und erwuchs damit nicht in Rechtskraft. Zwar verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass das Landgericht ausgehend von den zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vom 2.7.2008 noch in Geltung befindlichen §§ 57 f ZPO ihrem Kautionsantrag gesetzeskonform (teilweise) stattgab. Damit ist aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Bei den aufgehobenen Bestimmungen der §§ 56 bis 62 ZPO handelt es sich um solche des Verfahrensrechtes. Änderungen von Verfahrensvorschriften bzw der Prozessgesetze sind nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre mit deren Inkrafttreten auch für anhängige Verfahren wirksam, soweit allfällige Übergangsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen. Die Aufhebung einer Norm durch den StGH kommt einer Änderung der Gesetzeslage gleich. Daraus folgt, dass das geänderte (aufgehobene) Prozessrecht auch einen laufenden Prozess ergreift. Frühere Sachverhalte werden grundsätzlich nach dem "neuen" Zivilprozessrecht abgewickelt, es sei denn, es handelt sich um abgeschlossene prozessuale Tatbestände wie beispielsweise um einen in Rechtskraft erwachsenen Kautionsbeschluss. Auch das Rechtsmittelgericht hat sohin bei einer, wie hier, Änderung des Verfahrensrechtes auf das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht abzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der erstinstanzliche Beschluss vom 2.7.2008 der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage entsprach. Zu Recht nahm das Obergericht auf das zur Zeit seiner Rekursentscheidung mit der StGH-Entscheidung vom 30.6.2008 geänderte (aufgehobene) Prozessrecht Bedacht und gelangte zur Auffassung, dass dem erstinstanzlichen Beschluss damit die Grundlage entzogen wurde. Diese Rechtsänderung bzw der diesbezügliche Vortrag des Klägers in seinem Rekurs war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vom Neuerungsverbot im Rekursverfahren betroffen. Massgebend für die Rekursentscheidung war nicht die Frage, ob das Landgericht das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Prozessrecht zutreffend anwendete geschweige ob dem Landgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Vielmehr hatte das Obergericht, um es zu wiederholen, seine Entscheidung an der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechts(verfahrens)lage auszurichten und allein zu beurteilen, ob der Kläger zum Kautionserlag verpflichtet ist. Die rückwirkende Anwendung von nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung geänderten Verfahrensvorschriften durch das Rechtsmittelgericht begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bedenken und ist verfassungsrechtlich zulässig. Änderungen des Prozessrechtes erfassen schon wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters im Allgemeinen auch bereits anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren und sind damit - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich auch (erstmals) vom Rekursgericht zu berücksichtigen. Das Vertrauen von Parteien auf den Fortbestand von gesetzlichen Verfahrensvorschriften wird jedenfalls dann nicht geschützt, wenn dieses nicht schutzwürdiger als das - hier - mit der Gesetzesaufhebung durch den StGH verfolgte Anliegen ist. Davon kann vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte mit ihrem Kautionsantrag allfällige Kostenersatzansprüche va für Prozesshandlungen gesichert haben will, die erst nach dem 10.7.2008 (Wirksamkeit der Aufhebung des § 57 ZPO) vorgenommen werden
(1 Ob 584/85; dBVerfGE 24, 33, 55; dasselbe 39, 156, 166; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 203 mwN; Fasching, ZPR² Rz 122 f, 130, 1731 f, 1927 je mwN; RS0008733; 4 Ob 12/06b; BGE 114 II 396; BGE 98 IV 73 ua).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entspricht die angefochtene Rekursentscheidung somit der zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Gesetzeslage.
Auch der Hinweis der Beklagten auf das Vorbringen des Klägers bei der ersten Tagsatzung am 25.3.2008, seine Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach nicht (und nur der Höhe nach) zu bestreiten, ist unbehelflich. Darin konnte schon deshalb kein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO
(§ 395 öZPO) gelegen sein, weil dieses nur das Anerkenntnis der Klagsforderung durch den Beklagten betrifft. Die Erklärung des Klägers stellt vielmehr ein unbeachtliches "Rechtsgeständnis" im Sinne des § 267 ZPO (§ 267 öZPO) dar, mit dem dieser ausgehend von seinem Wohnsitz in der S***** und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzeslage (§ 57 ZPO) seine Kautionspflicht dem Grunde nach nicht in Abrede stellte. Auf die EWR-Rechtswidrigkeit dieser Gesetzesstelle konnte sich der Kläger als ***** Bürger nicht berufen. Rechtliche Qualifikationen wie hier können ebensowenig Gegenstand eines Geständnisses sein wie die Anwendbarkeit eines Gesetzes (hier des § 57 ZPO). Dazu kommt, dass der Kläger seine Erklärung vor der Beschlussfassung des Landgerichtes - zulässigerweise - widerrief, indem er mit seinem Schriftsatz vom 25.6.2008 die Verfristung des Kautionsantrages behauptete (vgl Rechberger in Rechberger³ §§ 266 bis 267 Rz 1, 2, 3, 4; § 395 Rz 1 je mwN). Das Vorbringen, die Kautionspflicht dem Grunde nach nicht zu bestreiten, kann schliesslich nur als Wissenserklärung dahin verstanden werden, dass der Kautionsantrag der Beklagten ausgehend von der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage berechtigt ist. Als sogenanntes deklaratives Anerkenntnis schuf diese Erklärung aber keinen neuen und vom Gesetz losgelösten Verpflichtungsgrund für den Erlag der Kaution sondern bildete, als Wissenserklärung, lediglich ein Beweismittel. Sie hinderte den Kläger nicht, im Rekurs unter Hinweis auf die neue Gesetzeslage seine Kautionspflicht auch dem Grunde nach zu bestreiten (RS0114623; 0111900 ua).
Dem Revisionsrekurs war damit ein Erfolg zu versagen.
Der vom Landgericht nach Rechtsmittelvorlage an den OGH nachgereichte Beschluss vom 14.1.2009, mit dem die vom Kläger (wegen aussergerichtlicher Einigung) mit Zustimmung der Beklagten erklärte Klagerücknahme zur Kenntnis genommen und das Verfahren für beendet erklärt wurde, steht der nunmehrigen Entscheidung über den gegenständlichen Zwischenstreit nicht entgegen. Dies schon aus der Erwägung, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 14.1.2009 grundsätzlich anfechtbar ist und dessen Rechtskraft nach der für den OGH massgeblichen Aktenlage nicht feststeht (vgl Lovek in Fasching/Konecny² III § 237 Rz 29; RS0039796).
Die Klagsrücknahme hat zwar gemäss § 245 Abs 3 ZPO (vgl § 237 Abs 3 öZPO) zur Folge, dass der Kläger der Beklagten alle "verursachten" Prozesskosten zu ersetzen hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren (EvBl 1949/432; Rechberger/Klicka in Rechberger³ §§ 237 - 238 Rz 10; Lovek aaO Rz 36). Im Rahmen dieser hier allenfalls noch ausständigen Kostenentscheidung ist damit nicht zu prüfen, ob der Kläger mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte.
Vorliegend geht es aber um die Kosten eines prozessualen Zwischenstreits (Inzidenzstreits), dessen Entscheidung unabhängig von demjenigen in der Hauptsache zu beurteilen und damit für den Inhalt der Sachentscheidung (hier Klagszurücknahme) unbeachtlich ist. Deren Ersatz könnte die Beklagte gemäss den §§ 245 Abs 3, 41 ZPO nur ansprechen, wenn ihre Rechtsmittel Erfolg hatten und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (Neumann, Komm zu den Zivilprozessgesetzen4 II 929).
Da die Beklagte den gegenständlichen Revisionsrekurs nicht zurückgezogen hat, war über diesen schon zur Klärung ihrer Kostenersatzpflicht meritorisch zu entscheiden. Ihr Einverständnis zur Zurückziehung der Klage kann nicht als Zurücknahme des gegenständlichen Revisionsrekurses gedeutet werden, die ausdrücklich erfolgen müsste. Das Verfahrensrecht kennt keine "stillschweigenden" Prozesshandlungen und damit auch keine "schlüssige Antrags- oder Rechtsmittelzurücknahme" (RS0005998). Das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Beschwer beider Parteien ist deshalb ungeachtet der hier nicht zu beurteilenden Rechtskraft und prozessualen Wirksamkeit der Klagsrücknahme zu bejahen (vgl Bydlinski in Fasching/Konecny § 48 Rz 12; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 259, 403; NJW 98, 2454; NJW 97, 2973).
Vaduz, am 5. Februar 2009.Fürstlicher Oberster GerichtshofDer Vizepräsident:Der Schriftführer: