8 CG. 2007.253
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei JH***, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. CA***, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, 2. DW***, und 3. DA***, nunmehr vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Gabriel Marxer, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, Stöcklerweg 1, wegen CHF 10,000.000,-- s.A. über die Revisionsrekurse des Erst- und Drittbeklagten gegen die beiden Beschlüsse des F Obergerichtes vom 10.7.2008, 8 CG.2007.253-91 und 93, mit denen die Rekurse dieser Beklagten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 30.11.2007 (ON 21) "amtswegig" als zurückgenommen erklärt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Das mit Beschluss des OGH vom 7.11.2008 (ON 144) unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird von Amts wegen f o r t g e s e t z t .
Den Revisionsrekursen wird F o l g e gegeben; die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes werden einschliesslich ihrer Kostenentscheidung ersatzlos a u f g e h o b e n .
Der Kläger ist schuldig, dem Erst- und Drittbeklagten binnen vier Wochen die mit je CHF 1.583,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. In Entsprechung des ihm mit Beschluss des Obergerichtes vom 24.6.2010 erteilten Auftrages legte das Landgericht die Akten dem OGH zur Fortsetzung des mit Beschluss vom 7.11.2008 (ON 144) bis zu den Entscheidungen des StGH in den den Erst- und Drittbeklagten betreffenden Individualbeschwerdesachen StGH 2008/93 und 2008/92 unterbrochenen Revisionsrekursverfahrens vor.
Bei seinem Vorlageauftrag nahm das Obergericht allerdings nicht darauf Bedacht, dass der Unterbrechungsbeschluss des OGH vom 7.11.2008 den ausdrücklichen Ausspruch enthielt, dass "die Fortsetzung des Revisionsrekursverfahrens nur über einen an das Landgericht zu stellenden Antrag der Parteien stattfindet" (Beschluss ON 144, mittlerweile publiziert in LES 2009, 191). Das Landgericht wies deshalb im nunmehrigen Vorlagebericht zutreffend darauf hin, dass ein solcher Fortsetzungsantrag von den Parteien bislang nicht gestellt wurde.
Der den Parteien in einem Unterbrechungsbeschluss aufgetragene Fortsetzungsantrag steht zwar der amtswegigen Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens grundsätzlich entgegen (9 Ob 2028/96t; RS0109334 ua; Schragel in Fasching/Konecny² II/2 § 190 Rz 28, 29).
Dennoch sieht sich der Senat vorliegend schon aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung eines unnötigen Formalismus nicht dazu bestimmt, die Akten wiederum an das Obergericht zurückzuleiten, welches ua über die ihm vorgelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes vom 16.4.2010 zu entscheiden hat.
Beim Unterbrechungsbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die gemäss § 192 ZPO jederzeit auch von Amts wegen wieder aufgehoben werden kann. Über die den Unterbrechungsgrund bildenden Individualbeschwerden des Erst- und Drittbeklagten hat der StGH mittlerweile entschieden und ergibt sich auch aus den Akten kein Hinweis darauf, dass die Parteien, insbesondere die Beklagten zu 1. und 3. auf eine Entscheidung über ihre gegenständlichen Revisionsrekurse gegen die beiden Beschlüsse des F Obergerichtes vom 10.7.2008, 8 CG.2007.253-91 und 93, verzichten (vgl Schragel aaO Rz 29). Offenbar wurde bislang ein Fortsetzungsantrag versehentlich nicht gestellt.
2. Der nunmehrige Streitgegenstand und das den Revisionsrekursen des Erst- und Drittbeklagten zugrundeliegende Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des OGH vom 7.11.2008 (mittlerweile publiziert in LES 2009, 191) verwiesen werden kann.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 30.11.2007 idF des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 18.12.2007 wurden der Erst- und Drittbeklagte verpflichtet, dem Kläger die mit CHF 18.966,48 bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen, nachdem die Beklagten ihre ursprünglichen Einreden der Unzuständigkeit des Landgerichtes und des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückgezogen hatten.
Dieser Kostenbestimmungsbeschluss wurde sowohl vom Kläger hinsichtlich der Abweisung seines Kostenmehrbegehrens von CHF 18.966,42 als auch vom Erst- und Drittbeklagten (zur Gänze) mit Rekursen angefochten. Dem Rekurs des Klägers gab das Obergericht mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 10.7.2008 keine Folge.
Im Zusammenhang mit den Rekursen des Erst- und Drittbeklagten stellte der Kläger gemäss § 57 ZPO aF Kautionsanträge mit der Begründung, die Rekurswerber hätten ihren Wohnsitz in X***.
Der gemäss § 59 Abs 2 ZPO zuständige Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes trug mit den Beschlüssen vom 22.2.2008 dem Erst- und Drittbeklagten zur Sicherstellung der Kosten des Klägers im Rekursverfahren Sicherheitsleistungen von CHF 1.367,10 bzw CHF 1.352,50 auf. Zudem wurden den beiden Beklagten zur Deckung der Gerichtsgebühren Kautionserläge von je CHF 255,-- amtswegig vorgeschrieben.
Der Erst- und Drittbeklagte fochten die Kautionsbeschlüsse unter Hinweis auf ihre x*** Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz im EU- bzw EWR-Raum mit Rekurs zum Senat an. Sie behaupteten in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst, dass die Bestimmung des § 57 ZPO aF eine gemäss Art 4 EWRA unzulässige "indirekte" Diskriminierung darstelle. Der 1. Senat des Obergerichtes gab diesen Rekursen mit seinen gemäss § 49 Abs 2 ZPO aF nicht weiter anfechtbaren Beschlüssen je vom 3.7.2008 keine Folge.
Gegen diese Rekursentscheidungen erhoben der Erst- und Drittbeklagte zu StGH 2008/93 und StGH 2008/92 Individualbeschwerden an den StGH.
Ohne Bedachtnahme auf das anhängige Verfahren beim StGH entschied das Obergericht mit Beschlüssen je vom 10.7.2008, dass die Rekurse des Erst- und Drittbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 30.11.2007 "amtswegig" als zurückgezogen anzusehen seien. Dies mit der Begründung, dass die beiden Beklagten die ihnen rechtskräftig auferlegten Kautionen von je CHF 255,-- für die Gerichtskosten nicht erlegt hätten.
Gegen diese "Zurücknahmebeschlüsse" des Obergerichtes vom 10.7.2008 richten sich die nunmehr streitgegenständlichen Revisionsrekurse des Erst- und Drittbeklagten mit dem primären Begehren, diese aufzuheben und dem Obergericht die meritorische Entscheidung über die seinerzeitigen Kostenrekurse (gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 30.11.2007) aufzutragen. Die beiden Revisionsrekurswerber beantragen überdies den Zuspruch ihrer Rekurskosten von je CHF 2.036,85 (ON 113, 114).
In seinen "Gegenäusserungen" (richtig: Revisionsrekursbeantwortungen) beantragte der Kläger die Abweisung der gegnerischen Rechtsmittel (ON 138, 139).
Mit dem schon angesprochenen Beschluss vom 7.11.2008 unterbrach der OGH das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des StGH in den Individualbeschwerdesachen des Erst- und Drittbeklagten zu StGH 2008/93 und StGH 2008/92. Dies im Wesentlichen aus der Erwägung, dass der StGH mittlerweile mit seinem - andere Parteien betreffenden - am 10.7.2008 im LGBl 176/2008 kundgemachten Urteil vom 30.6.2008 die Bestimmungen der §§ 56 bis 62 ZPO als EWR-rechts- bzw verfassungswidrig aufgehoben habe. Demnach sei auch mit einem Erfolg der Individualbeschwerden der beiden Beklagten gegen die Kautionsbeschlüsse des Obergerichtes und deren Aufhebung zu rechnen, womit aber den mit den Revisionsrekursen angefochtenen Zurücknahmebeschlüssen des Obergerichtes die Grundlage entzogen wäre.
Mit seinen Urteilen je vom 30.11.2009, StGH 2008/93 und 2008/92, gab der StGH den Individualbeschwerden des Erst- und Drittbeklagten gegen die beiden Kautionsbeschlüsse des Obergerichtes je vom 3.7.2008 Folge. Diese Beschlüsse wurden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen. Nach der Urteilsbegründung habe der hier vom Obergericht noch angewendete § 57 ZPO aF, wie schon im Erkenntnis zu StGH 2006/94 näher begründet, gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art 4 EWRA verstossen, zumal die beiden Beklagen als x*** Staatsbürger über einen Wohnsitz in X*** und damit in einem Mitgliedsland des EWR verfügten (ON 188, 189).
Nach Aufhebung seiner Beschlüsse vom 3.7.2008 durch den StGH hatte das Obergericht neuerlich über die Rekurse des Erst- und Drittbeklagten gegen die Kautionsbeschlüsse des Vorsitzenden des 1. Senates vom 22.2.2008 zu entscheiden. Seine diesbezüglichen Beschlüsse datieren je vom 18.2.2010. Darin wurde den Rekursen im Sinne der Abweisung der Kautionsanträge des Klägers Folge gegeben und zugleich die amtswegige Auferlegung einer Kaution von je CHF 255,-- für die Gerichtskosten des Rekursverfahrens ersatzlos aufgehoben. Der Kläger wurde zum Kostenersatz von je CHF 557,50 an die beiden Beklagten verpflichtet (ON 194, 196).
Nach Aufhebung der für die nunmehrige Revisionsrekursentscheidung präjudiziell gewesenen Kautionsbeschlüsse und nach Vorliegen der Staatsgerichtshofentscheidungen ist nunmehr vom OGH über die fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionsrekurse des Erst- und des Drittbeklagten gegen die "Zurücknahmebeschlüsse" des Obergerichtes je vom 10.7.2008 zu erkennen.
3. Hiezu hat der Senat erwogen:
Diese Revisionsrekurse richten sich, um es zu wiederholen, gegen die Beschlüsse des Obergerichtes, mit denen die Rekurse des Erst- und Drittbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 18.12.2007 amtswegig als zurückgezogen angesehen und die beiden Beklagten verpflichtet wurden, dem Kläger die mit je CHF 108,46 bestimmten Kosten der Kautionsanträge zu ersetzen.
Diese Beschlüsse stützten sich auf die mit den Rekursentscheidungen vom 3.7.2010 bestätigten und damit in Rechtskraft erwachsenen Kautionsbeschlüsse des Vorsitzenden des 1. Senates je vom 22.2.2008, mit denen dem Erst- und Drittbeklagten ua auch Sicherheitsleistungen von je CHF 255,-- für die Gerichtskosten des Rekursverfahrens vorgeschrieben wurden. Da der Erst- und Drittbeklagte diese Sicherheitsleistungen nicht erlegten, unterstellte das Obergericht - offenbar unter sinngemässer Anwendung des § 60 Abs 3 ZPO aF - die Zurücknahme der Rekurse gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landgerichtes vom 30.11.2007. Gemäss diesem, so folgerte das Obergericht in seiner Entscheidung, hätten die beiden Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand die Kosten des Zwischenstreits von CHF 18.966,48 zu ersetzen (ON 91, 93).
Der Erst- und Drittbeklagte fochten diese Zurücknahmebeschlüsse vom 10.7.2008 mit den fristgerecht erhobenen und zulässigen Revisionsrekursen mit dem primären Begehren auf deren Aufhebung verbunden mit dem Auftrag an das Obergericht zur meritorischen Entscheidung über die Kostenrekurse ON 36 und 37 an. Nach ihrem angesichts der nunmehr klargestellten Rechtslage nicht im Detail wiederzugebenden Rechtsmittelvorbringen verstosse die vom Obergericht unterstellte Kautionspflicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art 4 EWRA. Auch habe das Obergericht mit seiner Vorgangsweise (nämlich die ausständigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes nicht abzuwarten) den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es den beiden Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, vor der amtswegigen Beschlussfassung auf die durch das Urteil des StGH vom 30.6.2008, StGH 2006/94, eingetretene rechtliche Situation hinzuweisen.
In seinen beiden Gegenäusserungen (Revisionsrekursbeantwortungen) ON 138 und 139 beantragt der Kläger die kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Rechtsmittel. Die angefochtenen (Zurücknahme-)Beschlüsse seien die direkte Folge der Beschlüsse des Obergerichtes vom 3.7.2008, mit welchen die Rekurse der Beklagten gegen die Kautionsbeschlüsse vom 22.2.2008 verworfen worden seien. Diese Beschlüsse vom 3.7.2008 seien durch ein weiteres Rechtsmittel nicht anfechtbar und damit rechtskräftig. Da die Beklagten keine Kaution erlegt hätten, habe das Obergericht seine rechtskräftigen Beschlüsse konsequent umgesetzt und die Kostenrekurse im Sinne des Art 12 Abs 3 GGG von Amts wegen für zurückgenommen erklärt. Die von den Revisionsrekurswerbern gegen die Beschlüsse des Obergerichtes vom 3.7.2008 erhobenen Individualbeschwerden zum StGH könnten daran mangels aufschiebender Wirkung nichts ändern. Für die Frage der Kaution für Gerichtsgebühren seien im Übrigen auch nicht die von den Beklagten angegriffenen §§ 56 ff ZPO aF sondern der weiterhin in Kraft stehende Art 12 GGG relevant und sei das Obergericht gar nicht verpflichtet gewesen, eine "Verdrängung" der §§ 56 ff ZPO durch den Art 4 EWRA in Erwägung zu ziehen.
Die Revisionsrekurse sind berechtigt.
Konform mit der Argumentation des Klägers ist festzuhalten, dass die Beschlüsse des Vorsitzenden des 1. Senates vom 22.2.2008 in Verbindung mit den diese bestätigenden Rekursentscheidungen des Obergerichtes vom 3.7.2008 die Grundlage für die - zwar nicht konkret angeführten, offenkundig aber auf die Bestimmungen der §§ 57b iVm 60 Abs 3 ZPO aF sowie Art 12 Abs 3 GGG gestützten - nunmehr angefochtenen Beschlüsse vom 10.7.2008 bildeten.
Zum einen hat der OGH bereits in seinem Unterbrechungsbeschluss vom 7.11.2008 darauf hingewiesen, dass von der mit Urteil des StGH vom 30.6.2008, StGH 2006/94, erfolgten Aufhebung der §§ 56 bis 62 ZPO aF mittelbar auch die Bestimmung des Art 12 Abs 3 GGG betroffen war, zumal deren Abs 1 einerseits auf die nach den Bestimmungen der ZPO zur aktorischen Kaution verpflichteten Personen verweist und andererseits die (aufgehobenen) §§ 57b und 60 Abs 3 ZPO aF für den Zivilprozess erst die Rechtsgrundlage für die Vorschusspflicht der Parteien für Gerichtsgebühren und die Rechtsfolgen deren Nichterlages normierten.
Zum anderen hat das Obergericht mit seinen Beschlüssen vom 18.2.2010 den beiden Staatsgerichtshofentscheidungen vom 30.11.2009 Rechnung tragend in Stattgebung der Rekurse des Erst- und des Drittbeklagten die Kautionsanträge des Klägers für das Rekursverfahren gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 30.11.2007 rechtskräftig abgewiesen und ebenso den amtswegigen Auftrag zum Erlag einer Kaution von je CHF 255,-- für die Gerichtskosten des Rekursverfahrens ersatzlos beseitigt.
Damit ist aber den nunmehr vom OGH zu beurteilenden Zurücknahmebeschlüssen des Obergerichtes vom 10.7.2008 die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen und waren diese in Stattgebung der Revisionsrekurse "ersatzlos" aufzuheben, ohne dass im Detail auf die hinsichtlich des § 57 ZPO aF mittlerweile geklärten europarechtlichen Fragen einzugehen ist.
Das Obergericht hat nach seiner zutreffenden Ansicht in den beiden Beschlüssen vom 18.2.2010 nunmehr über die noch unerledigten Rekurse des Erst- und Drittbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 30.11.2007 zu entscheiden. Ein diesbezüglicher, von den Revisionsrekurswerbern beantragter Auftrag durch den OGH erübrigte sich jedoch, da die nunmehr aufgehobenen Zurücknahmebeschlüsse des Obergerichtes vom 10.7.2008 allein den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildeten.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1, 41 ZPO. Die von den Revisionsrekurswerbern verzeichnete (liechtensteinische) Mehrwertsteuer konnte ebenso wie die Entscheidungsgebühr aus den zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes in seinen Beschlüssen vom 18.2.2010 nicht zugesprochen werden (LES 2002, 191; LES 2005, 120). Die Rechtsmittelkosten wurden im Übrigen tarifgerecht verzeichnet. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten zu 1. und 3. für deren erfolgreichen Revisionsrekurs errechnet sich demnach mit je CHF 1.583,--.
Vaduz, am 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat