8 CG.2007.23
Art 170a Abs 2 SR
Jede Art von Nutzung ist zulässig, soweit sie rechtsgeschäftlich nicht ausgeschlossen ist und soweit sie weder die gleichen Rechte der anderen Stockwerkeigentümer noch die Interessen der Gemeinschaft verletzt: sei es zu Wohn- oder Geschäftszwecken. Der Umfang des Nutzungsrechts einer Stockwerkeinheit kann durch die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Objekts oder durch den Verwendungszweck der Stockwerkeinheiten eingeschränkt werden.
Konkrete Nutzungsbeschränkungen bestimmen sich nach entsprechender rechtsgeschäftlicher Regelung oder, wo sie fehlt, nach einer Abwägung von Individual- und Gemeinschaftsinteressen der Stockwerkeigentümer unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze.
Art 170e und Art 27 SR
Mit den Bezeichnungen, wie sie sich im Begründungsakt finden, wird der Nutzungszweck der Räume und damit der Verwendungszweck der einzelnen Stockwerkeinheiten weitgehend bestimmt. Bezieht sich ein als "Abstellraum" bezeichneter Raum funktional auf ein im Begründungsakt zu Wohnzwecken ausgeschiedenes Stockwerk, so muss nicht erwartet werden, hier würde zu gegebener Zeit ein Büro- und Gewerberaum eingerichtet.
Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Nutzungsänderung iS einer (quantitativ zumutbaren) Änderung der Nutzungsmodalität zulässig.
Mit der Änderung eines Abstellraums in einen Büro- und Gewerberaum erhöht sich die Ausnützungsziffer, wogegen sich das Ausnützungspotenzial des gemeinschaftlichen Objekts vermindert, beides iS einer qualitativen Änderung. Zwar beruht die Ausnützungsziffer auf öffentlichem Recht; sie gehört jedoch zu den "Schranken der Rechtsordnung" iS von Art 20 Abs 2 SR, die sich unmittelbar auf das privatrechtliche Eigentum auswirken.
1. Mit Klage vom 22.01.2007 begehrte der Kläger, die Beklagten zu verpflichten, die Bauführung bzw Umnutzung des Abstellraums Nr 7 in einen Büro- und Gewerberaum auf StWE Nr x, Stammgrundstück Balzner Parzelle Nr y, zu unterlassen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
3. Mit U vom 29.03.2007 wies das LG die Klage ab und verpflichtete den Kläger zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
4. Ausser Streit stand folgender Sachverhalt:
4.1. Die Liegenschaft Parzelle Nr y ist in 4 Stockwerke (A bis D) aufgeteilt.
4.2. Der Kläger ist Eigentümer des Stockwerks A. Er kaufte es im Jahr 1991 von der Beklagten. Die Wertquote hierfür beträgt 317/1000.
4.3. Die Beklagte ist Eigentümerin der Stockwerke B und C. Die Wertquote für das Stockwerk B beträgt 225/1000; für das Stockwerk C beträgt sie 218/1000.
4.4. Der Ehegatte der Beklagten ist Eigentümer des Stockwerks D. Die Wertquote hierfür beträgt 240/1000.
5. Aufgrund aufgenommener Beweise und deren Würdigung stand für das LG folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
5.1. Der Begründungsakt betreffend das gegenständliche Stockwerkeigentum enthält ua folgende Bestimmungen:
1. M [die Beklagte] ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft Balzner Parzelle Nr y mit 790 m2. Darauf steht ein Wohn- und Bürohaus.
[...]
2. ... Das Grundstück und das darauf stehende Gebäude wird mit allen Rechten und Pflichten wie folgt aufgeteilt und zu Sondereigentum zugewiesen:
Stockwerk A
besteht aus folgenden Räumen:
Büroräume Nr 1 und 2 im 1. Obergeschoss, Garagen Nr 1 und 2 im Erdgeschoss und Abstellräume Nr 1 und 2 im Untergeschoss mit einer Totalfläche von 249.63 m2. Die Wertquote beträgt 317/1000...
Stockwerk B
besteht aus einer 3 1/2-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, der Garage Nr 3 und dem Abstellraum Nr 7 im Erdgeschoss und den Kellern Nr 3 und 7 im Untergeschoss mit einer Totalfläche von 156.38 m2. Die Wertquote beträgt 225/1000...
Stockwerk C
besteht aus einer 3 1/2-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, der Garage Nr 4 und dem Abstellraum Nr 8 im Erdgeschoss und dem Keller Nr 8 und dem Abstellraum Nr 4 im Untergeschoss mit einer Totalfläche von 161.03 m2. Die Wertquote beträgt 218/1000...
Stockwerk D
besteht aus zwei 3 1/2-Zimmerwohnungen im Dachgeschoss, den Garagen Nr 5 und 6 im Erdgeschoss und den Kellern Nr 5 und 6 und dem Abstellraum Nr 5 und 6 im Untergeschoss mit einer Totalfläche von 227.30 m2.
Die Wertquote beträgt 240/1000...
4. Die gesamte Organisation der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft richtet sich nach dem separaten Reglement, welches mit der Unterzeichnung dieses Vertrages genehmigt wird und für allfällige Rechtsnachfolger verbindlich ist.
5.2. Das eben erwähnte separate Reglement enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
REGLEMENT
für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Balzner Parzelle Nr. 331
I. AUFTEILUNG DES EIGENTUMS
1. Gegenstand des Stockwerkeigentums
An der Liegenschaft Parzelle Nr y mit 790 m2, Wohn- und Bürohaus, besteht Stockwerkeigentum iS des Gesetzes vom 18.12.1964 ...
II. BENÜTZUNG DERJENIGEN TEILE, DIE DEN STOCKWERKEIGENTÜMERN ZU SONDERRECHT ZUSTEHEN
4. Pflicht zum Unterhalt der Stockwerke
Jeder Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Einrichtungen auf seine Kosten so zu unterhalten, wie dies nötig ist, damit das Gebäude ein gutes Aussehen bewahrt und in einwandfreiem baulichem Zustand bleibt...
III. ÄNDERUNG IM BESTAND
10. Das Stockwerkeigentum ist veräusserlich und vererblich. Jeder Stockwerkeigentümer ist befugt, sein Stockwerk beliebig zu verpfänden oder mit anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht und das Einspracherecht der übrigen Stockwerkeigentümer ...
5.3. Am 29.11.2006 reichte die Beklagte bei der Gemeinde B ein Baugesuch ein. Darin begehrte sie eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Objekts Wohn- und Geschäftshaus, auf der Balzner Parzelle Nr y. Ein "Waschraum" sollte in eine Nutzung als "Büro- und Gewerberaum" abgeändert werden.
5.4. Mit Schriftsatz vom 01.12.2006 erhob das Hochbauamt Einspruch. Daraufhin reichte die Beklagte das ordentliche Baugesuch ein. Es wurde öffentlich kundgemacht.
5.5. Am 11.12.2006 erhob der Kläger schriftlich Einsprache gegen das Baugesuch.
5.6. Am 08.01.2007 fand bei der Gemeinde B eine Vermittlungsverhandlung statt. Sie führte zu keiner Einigung. Der Kläger hielt seine Einsprache aufrecht.
5.7. Mit B vom 17.01.2007 genehmigte der Gemeinderat B im Rahmen seines eigenen Wirkungskreises die Nutzungsänderung auf der Parzelle Nr y.
5.8. Mit E vom 14.02.2007 bewilligte das Hochbauamt das Baugesuch der Beklagten mit einer (hier nicht wesentlichen) Auflage. Gleichzeitig wies es die Einsprache des Klägers ab
[...]
7. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung des Klägers vom 14.05.2007 gab das OG mit U vom 12.09. 2007 Folge. Es änderte das angefochtene U dahin gehend ab, dass die Beklagte iS des Klagebegehrens verpflichtet wurde.
[...]
10. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 18.10.2007...
[...]
[...]
16. Die Revision betraf in erster Linie die Frage, ob mit der beantragten Nutzungsänderung der Begründungsakt nachträglich geändert werde, insbesondere durch eine Änderung des Verwendungszwecks des gegenständlichen Stockwerks B: Umnutzung des dieser Stockwerkeinheit funktional zugeordneten Abstellraums Nr 7 in einen Büro- und Gewerberaum.
17. Nach Art 170d Abs 1 SR wird das Stockwerkeigentum durch Eintragung im Grundbuch begründet. Nach Art 170d Abs 3 SR bedarf das Rechtsgeschäft, soweit hier wesentlich, zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Die liechtensteinischen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art 170a ff SR) entsprechen inhaltlich den schweizerischen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art 712a ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Zu ihrer Auslegung dürfen und sollen deshalb nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden.
18. Sollte mit der von der Beklagten beantragten Nutzungsänderung das Stockwerkeigentum, wie es begründet und im Grundbuch eingetragen wurde, notwendige Bestandteile des Begründungsakts geändert werden, so bedürfte es zur Gültigkeit der beantragten Änderung, wie zur Gültigkeit der Begründung des Stockwerkeigentums, der öffentlichen Beurkundung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt; aufgrund des durch alle Stockwerkeigentümer abgeschlossenen, öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäfts könnte alsdann die Eintragung im Grundbuch verlangt werden.
19. Von diesem Ansatz ist das OG vorab ausgegangen. Träfe er zu, so wäre die Revision von vornherein abzuweisen. Denn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister hat über die beantragte Nutzungsänderung unbestrittenermassen keinen entsprechenden Vertrag aller Stockwerkeigentümer öffentlich beurkundet.
20. Nach Art 170e (Art 712d ZGB) muss der Begründungsakt als unbedingt notwendige Bestandteile (essentialia negotii) die räumliche Ausscheidung der Stockwerkeinheiten und die Festsetzung der Wertquoten enthalten. Daneben aber gibt es eine Anzahl von nur bedingt notwendigen Bestandteilen. Hierzu gehören ua Vorschriften über den Verwendungszweck der Stockwerkeinheiten (Arthur Meier-Hayoz/Heinz Rey, Berner Kommentar IV, 1, 5 [Bern 1988] Rz 71 ff zu Art 712d ZGB; Rene Bösch, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [3. A Basel 2007] Rz 3 zu Art 712d ZGB). Zwingend ist die Form der öffentlichen Beurkundung nur für die notwendigen Bestandteile des Begründungsakts vorgeschrieben (Meier-Hayoz/Rey, Rz 110 zu Art 712d ZGB). Der allenfalls dem Begründungsakt als Beilage beigefügte Aufteilungsplan ist von allen Stockwerkeigentümern zu unterzeichnen (BGE 119 II 212 Erw 2b S 214 ff; Bösch, Rz 6 zu Art 712d ZGB).
21. Ob mit der beantragten Nutzungsänderung der Begründungsakt nachträglich geändert werde, bestimmt sich insbesondere danach, ob mit der beantragten Nutzung des (im gegenständlichen Begründungsakt so bezeichneten) Abstellraums Nr 7 als Büro- und Gewerberaum der Verwendungszweck einer Stockwerkeinheit geändert werde. Hierfür war sinnvollerweise beim Inhalt des Stockwerkeigentums (Art 170a SR [Art 712a ZGB]) einzusetzen.
22. Nach Art 170a SR (Art 712a ZGB) ist Stockwerkeigentum der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Soweit sie rechtsgeschäftlich nicht ausgeschlossen ist und soweit sie weder die gleichen Rechte der anderen Stockwerkeigentümer noch die Interessen der Gemeinschaft verletzt, ist jede Art der Benutzung zulässig, sei es zu Wohn- oder Geschäftszwecken. Der Umfang des Nutzungsrechts einer Stockwerkeinheit kann durch die Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Objekts oder durch den Verwendungszweck der Stockwerkeinheiten eingeschränkt werden (Meier-Hayoz/Rey, Rz 42 zu Art 712a ZGB, mit Hinweisen). Die Umschreibung des Zwecks (sowohl des gemeinschaftlichen Objekts als auch der Stockwerkeinheiten) hat für den Käufer einer Stockwerkeinheit besondere Bedeutung, bildet sie doch regelmässig das Motiv des Erwerbs (Peter Liver, Das Eigentum, in Schweizerisches Privatrecht V/1 [Basel/Stuttgart 1977] S 78 [3]); Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar IV, 1, 1 [5. A Bern 1981, Rz 50 zu Art 648 ZGB [Art 27 SR]). Nutzungsbeschränkungen können ua die Zulässigkeit beruflicher oder gewerblicher Tätigkeiten betreffen (Bösch, Rz 7 zu Art 712a ZGB; Meier-Hayoz/Rey, Rz 44 f zu Art 712a ZGB). Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung bedarf (unter hier nicht interessierendem Vorbehalt) eines einstimmigen B aller Stockwerkeigentümer (BGE 95 II 403; Meier-Hayoz/Rey, Rz 43 zu Art 712a ZGB).
23. Konkrete Nutzungsbeschränkungen bestimmen sich nach entsprechender rechtsgeschäftlicher Regelung oder, wo sie fehlt, nach einer Abwägung von Individual- und Gemeinschaftsinteressen der Stockwerkeigentümer unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze.
24. Nach dem festgestellten Begründungsakt besteht das hier interessierende Stockwerk B aus einer 3 1/2-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss, der Garage Nr 3 und dem Abstellraum Nr 7 im Erdgeschoss und den Kellern Nr 3 und 7 im Untergeschoss. Der gegenständliche Abstellraum Nr 7 gehört insofern zu den vom Sonderrecht erfassten Nebenräumen (hierzu Meier-Hayoz/Rey, Rz 66 zu Art 712b ZGB), funktional einer 3 1/2-Zimmerwohnung zugeordnet. Das gemeinschaftliche Objekt wird als "Wohn- und Geschäftshaus" bezeichnet. Nur das Stockwerk A besteht aus Büroräumen mit funktional zugeordneten Nebenräumen. Die Stockwerke B, C und D bestehen durchwegs aus Wohnungen mit funktional zugeordneten Nebenräumen. Mit den Bezeichnungen, wie sie sich im Begründungsakt finden, wird der Nutzungszweck der Räume und damit der Verwendungszweck der einzelnen Stockwerkeinheiten weitgehend bestimmt. Zugleich wird konkretisiert, inwiefern es sich beim gemeinschaftlichen Objekt um ein Wohn- bzw um ein Bürohaus handelt: mit Bezug auf das Stockwerk A um ein Bürohaus, mit Bezug auf die Stockwerke B, C und D um ein Wohnhaus. So gesehen, bezieht sich der Abstellraum Nr 7 funktional auf das im Begründungsakt zu Wohnzwecken ausgeschiedene Stockwerk B. Seine nähere Bezeichnung als "Abstellraum Nr 7" lässt nicht erwarten, hier würde zu gegebener Zeit ein Büro- und Gewerberaum eingerichtet. Nach dem festgestellten Begründungsakt erscheint die von der Beklagten beantragte Nutzung deshalb tendenziell als nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung ihrer Stockwerkeigentumseinheit.
25. Zu den allgemeinen Grundsätzen, wie sie ergänzend beizuziehen sind, um konkrete Nutzungsbeschränkungen zu bestimmen und wie sie der Rsp des schweizerischen Bundesgerichts zugrunde liegen (BGE 111 II 330 Erw 7 bis Erw 10 S 338 ff), ist es durchaus zulässig, einer Stockwerkeinheit eine Nutzungsbeschränkung aufzuerlegen (aaO S 339). Wo jedoch die Zweckbestimmung der in Stockwerkeigentum unterteilten Liegenschaft durch eine von der (beispielsweise im Begründungsakt vorgesehenen) Nutzungsordnung abweichende Benützung einer Stockwerkeinheit nicht in Frage gestellt wird und wo dadurch auch die gleichmässige Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile wie auch der Gebrauch der zu Sondernutzungsrecht ausgeschiedenen Stockwerkeinheiten nicht gefährdet werden, ist einem Stockwerkeigentümer eine faktisch zwar neue, in ihrer Wirkung aber mit dem bisherigen Gebrauch vergleichbare Nutzung zu gestatten (aaO S 341, vor Erw 9). In dem vom schweizerischen Bundesgericht beurteilten Fall sollte ein Privatmuseum mit beschränktem Publikumszutritt in ein Büro für Verlagstätigkeit umgenutzt werden. Hierzu erwog das Bundesgericht, dass durch eine Verlagstätigkeit weder die Zweckbestimmung der Liegenschaft geändert noch die gleichmässige Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile oder der Gebrauch der übrigen Stockwerkeinheiten beeinträchtigt würden. Von einer Änderung der Zweckbestimmung der Liegenschaft könne schon deshalb keine Rede sein, weil sich die beabsichtigte Verlagstätigkeit durchaus im Rahmen einer reglementarisch zulässigen ruhigen Büropraxis ausüben lasse. In ihren Wirkungen auf die Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile und der zu Sondernutzungsrecht ausgeschiedenen Miteigentumsanteile unterscheide sie sich nicht von einer Benützung als Privatmuseum mit beschränktem Publikumszugang. Insofern mangle es an einem schutzwürdigen Interesse, um auf der wörtlichen Befolgung einer reglementarischen Bestimmung beharren zu können. Die strenge Beobachtung dieser Norm bedeute demgegenüber eine empfindliche Beeinträchtigung der Stellung des betroffenen Stockwerkeigentümers. Er würde dadurch nicht nur verpflichtet, bestimmte immissionsträchtige Nutzungen zu unterlassen; vielmehr schliesse die reglementarische Nutzungsbeschränkung jeden Gebrauch der dem Kläger gehörenden Stockwerkeinheit für andere Zwecke als jene eines Privatmuseums mit beschränktem Publikumszutritt aus. Einer derart umfassenden Nutzungsbeschränkung sei der Rechtsschutz zu versagen. Nach den wiedergegebenen allgemeinen Grundsätzen ist demnach eine Nutzungsänderung iS einer Änderung der Nutzungsmodalität zulässig. Ist nach dem Begründungsakt oder dem Reglement eine ruhige Büropraxis zulässig, so ist grundsätzlich jede in ihren Wirkungen auf die Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile und der zu Sondernutzungsrecht ausgeschiedenen Miteigentumsanteile vergleichbare Tätigkeit zulässig.
26. Praxisgemäss schliesst sich der OGH bei gleicher Rechtslage in Liechtenstein und der Schweiz der Rsp des schweizerischen Bundesgerichts an, um sicherzustellen, dass rezipierte Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahe legen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland, dh in der Regel so, wie dies die Höchstgerichte getan haben; denn dies entspricht dem im Ursprungsland tatsächlich geltenden Rechtszustand, auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten wollte (OGH, B vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, auszugsweise veröffentlicht in LES 2005, 100, [107 f] [10] und seitherige Rsp; Billigung dieser Rsp durch den StGH mit E vom 30.06.2003 [StGH 2002/88]).
27. Die von der Beklagten beantragte Nutzungsänderung betrifft indes nicht nur eine Modalität der im Begründungsakt vorgesehenen Nutzung, sondern wirkt sich qualitativ auf das gegenständliche gemeinschaftliche Objekt aus. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sich die beantragte Nutzungsänderung auf die Ausnützungsziffer auswirkt: indem sie sich von bisher 70 % auf 77.6 % erhöht. Damit aber vermindert sich das Ausnützungspotenzial des gemeinschaftlichen Objekts. Gewiss beruht die Ausnützungsziffer auf öffentlichem Recht; sie gehört jedoch zu den "Schranken der Rechtsordnung" iS von Art 20 Abs 2 SR, die sich unmittelbar auf das privatrechtliche Eigentum auswirken.
28. Zumindest auf den ersten Blick scheint eine Gemeinsamkeit zwischen der beantragten Nutzungsänderung und der Regelung der Benutzung des gemeinschaftlichen Objekts zu bestehen, dh der Regelung, durch die einem Stockwerkeigentümer besondere Nutzungsrechte am gemeinschaftlichen Objekt eingeräumt werden können. Für die reglementarische Begründung oder Aufhebung von besonderen Nutzungsrechten bedarf es der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die zugleich mehr als zur Hälfte anteilsberechtigt ist (Art 170g Abs 2 SR [Art 712g Abs 3 ZGB]; BGE 122 III 145 Erw 3; Meier-Hayoz/Rey, Rz 48 zu Art 712g ZGB). Die skizzierte Regelung der Benutzung des gemeinschaftlichen Objekts bezieht sich indes auf nur schuldrechtlich gewährte Nutzungsrechte (Meier-Hayoz/Rey, Rz 45 f zu Art 712g ZGB. Mit der gegenständlichen Beanspruchung des zum gemeinschaftlichen Objekt gehörenden Ausnützungspotenzials verbindet sich indes eine dauerhafte und dinglich wirkende Nutzungsänderung.
29. Weder das SR noch das ZGB äussern sich zur Frage, wann eine Änderung des Verwendungszwecks eines Miteigentumsanteils oder einer Stockwerkeigentumseinheit vorliege. Der Entscheid hierüber muss anhand der konkreten Umstände getroffen werden. Die Veränderung muss nicht ausdrücklich erfolgen-, es genügt, dass sich der wirtschaftliche Charakter der Sache wesentlich ändert, gleichgültig ob iS einer Verschlechterung oder einer Verbesserung (Meier-Hayoz, Rz 51 zu Art 648 ZGB [Art 27 SR]). Nach dem gegenständlichen Begründungsakt erscheint die von der Beklagten beantragte Nutzung, wie dargelegt, tendenziell als nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung ihrer Stockwerkeigentumseinheit. Im Sinn der allgemeinen Grundsätze betrifft die beantragte Nutzungsänderung keine Änderung einer blossen Nutzungsmodalität. Vielmehr wirkt sie sich in zweifacher Hinsicht qualitativ aus: Zum einen fügt sie dem im Begründungsakt zu Wohnzwecken ausgeschiedenen Stockwerk B einen für dieses Stockwerk nicht vorgesehenen Zweck - teilweise Nutzung zu gewerblichen Zwecken - hinzu. Zum andern erhöht sich als Folge der Aufwertung eines Nebenraums zu einem Büro- und Gewerberaum die Ausnützungsziffer; entsprechend vermindert sich das dem gemeinschaftlichen Objekt zugehörende Ausnützungspotenzial. Die beantragte Nutzungsordnung mag, isoliert betrachtet, geringfügig erscheinen. Rückt man sie indes in grösseren Zusammenhang und würde man sie, iS des Vorbringens der Beklagten, dem aus dem Stockwerkeigentum fliessenden Sonderrecht zuordnen, so geschähe dies aufgrund nicht verallgemeinerungsfähiger Prämissen. Wenn das OG deshalb vor diesem Hintergrund angenommen hat, mit der beantragten Nutzungsänderung werde - iS einer Veränderung des Verwendungszwecks des Stockwerks B - der Begründungsakt nachträglich geändert, wofür es des einstimmigen B aller Stockwerkeigentümer bedarf, so beruht dies auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung ...
30. Schliesslich hatte die Beklagte vorgebracht, der Kläger habe der beantragten Nutzungsänderung schlüssig zugestimmt, so dass seine Weigerung nunmehr das Gebot von Treu und Glauben verletze. Nach Art 170n Abs 2 SR sind Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung jedoch zu protokollieren; das Protokoll ist vom Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer aufzubewahren. Diese Bestimmung setzt ausdrückliche Beschlüsse voraus. Die Möglichkeit, formlos (mündlich, ohne Protokollierung oder gar schlüssig) Beschlüsse zu fassen, widerspräche grundlegenden Publizitätsinteressen und besteht daher nicht (BGE 127 III 506 Erw 3c S 511, mit Hinweisen; Bösch, Rz 9 zu Art 712m ZGB [Art 170m SR]).
31. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erwies sich die Revision als nicht berechtigt.