8 CG. 2007.179
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei FN***, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Patrick Roth, Rechtsanwalt in FL-9495 Triesen, wider die beklagte Partei SN***, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse (Revisionsinteresse CHF 30.000,--) infolge Revision der Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 6.11.2008, 8 CG.2007.179-26, mit dem der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 21.12.2007 (ON 9) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters binnen vier Wochen die mit CHF 1.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der Kläger war seit dem 1.1.2006 Angestellter der Beklagten. Bei der Beklagten handelt es sich um ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes TN*** mit dem Sitz in VN***. Treuhänder und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht ist ua GN***. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 5.3.2007 unter Geltendmachung mehrerer Gründe fristlos entlassen. In Reaktion auf ein (noch anzuführendes) Schreiben von Kunden der Beklagten (BB***, BC***, PF*** und CT***) vom 25.5.2007, mit dem diese das Mandatsverhältnis mit der Beklagten mit sofortiger Wirkung aufkündigten, richtete die Beklagte am 31.5.2007 ein Schreiben an diese Kunden, in dem der Kläger ua als "Krimineller" bezeichnet wurde, der einen Entzug der Bewilligung 180a (gemeint: PGR) verdient.
2.1. Diese Äusserung ist Gegenstand der am 2.7.2007 eingebrachten und auf die Bestimmungen der Art 39 f PGR gestützten Klage, mit der der Kläger einerseits die Feststellung begehrte, dass er durch die Äusserung der Beklagten in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) va in seiner Ehre unbefugt verletzt worden sei; andererseits begehrte der Kläger den Widerruf dieser Aussage gegenüber dem Erstadressaten des Schreibens vom 31.5.2007 BB***. Das in der Klage überdies gestellte und vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesene Begehren auf Zahlung einer Genugtuung von CHF 2.000,-- an einen Verein ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
Der Kläger machte zusammengefasst geltend, dass der ihm gemachte Vorwurf von strafbaren Handlungen an den Haaren herbeigezogen sei; der Kläger habe sich gegenüber der Beklagten nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Bezeichnung "Krimineller" sei kein Werturteil sondern vielmehr der Vorwurf eines kriminellen und damit eindeutig unehrenhaften Verhaltens gegenüber einem Dritten. Im Übrigen habe sich der Kläger auch gegen die fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt.
2.2. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung.
Sie brachte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz, zusammengefasst vor, dass der Kläger eine Reihe schwerwiegender Pflichtverletzungen begangen habe. Er habe nicht nur seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zuwider gehandelt. Es bestehe auch der dringende Verdacht, dass sich der Kläger zu Lasten der Beklagten des Verbrechens des Diebstahls, des Betruges und der Untreue schuldig gemacht habe; dies durch den Bezug von EUR 10.000,-- zu Lasten der Beklagten bei der HN***, durch den Bezug von EUR 90.000,-- zu Lasten der Beklagten bei der VN***, durch den Bezug eines weiteren Betrages in einer Höhe von EUR 4.010,-- zu Lasten der Beklagten sowie durch mehrere weitere Malversationen zum Schaden der Beklagten bzw des Organs der Beklagten GN***. Die Beklagte sei deshalb gezwungen gewesen, die strafbaren Handlungen des Klägers am 29.5.2007 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Das Strafverfahren sei eröffnet worden und werde zu 13 UR.2007.126 geführt.
Die Beklagte sei daher ohne weiteres berechtigt gewesen, die Kunden im Schreiben vom 31.5.2007 darauf hinzuweisen, dass sie sich hinsichtlich der Person des Klägers mit jemandem einlassen würden, der es mit seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht allzu genau nehme; diese Warnung habe die Beklagte mit der vom Kläger isoliert herausgegriffenen Wendung, dass "dieser Kriminelle (der Kläger) einen Entzug der Bewilligung 180a verdiene", zum Ausdruck bringen wollen. Wenn man sich den gesamten Inhalt dieses Schreibens vor Augen halte, sei unschwer zu erkennen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben lediglich habe sicherstellen wollen, dass sich die Adressaten dieses Schreibens über die Person des Klägers, mit dem sie offenbar selbst Geschäftsbeziehungen aufnehmen wollten, keine falschen Vorstellungen machen.
Bei ihrer Warnung vor den "rechtswidrigen" Praktiken des Klägers habe die Beklagte sprachlich vielleicht über das Ziel hinausgeschossen. Der Sache nach sei es ihr jedoch darum gegangen, die angeschriebenen Herrn vor den Konsequenzen einer Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zum Kläger zu warnen. Dass der Kläger dabei mit dem Begriff "Krimineller" in Verbindung gebracht worden sei, hätte die Warnung nur unterstreichen sollen. Insoferne sei auch die mit dem Terminus "Krimineller" ausgesprochene Warnung im Interesse der angeschriebenen Herrn jedenfalls gerechtfertigt gewesen.
Aus dem Kontext des Schreibens vom 31.5.2007 gehe zudem hervor, dass es sich bei der Verwendung des Wortes "Krimineller" nicht etwa um eine Beschuldigung sondern vielmehr nur um ein Werturteil der Beklagten, beruhend auf den am 31.5.2007 vorhandenen Informationen, handle.
Bereits in ihrer Klagebeantwortung stellte die Beklagte den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Erledigung der zu 13 UR.2007.126 gegen den Kläger geführten Vorerhebungen, zumal dieses Strafverfahren für die gegenständliche Entscheidung von massgeblicher Bedeutung sei. Es müsse der Beklagten ermöglicht werden, den Wahrheitsbeweis für die strafbaren Handlungen des Klägers zu erbringen.
3. Mit Urteil vom 21.12.2007 gab das Landgericht, welches lediglich die von der Beklagten angebotene Zeugin SN*** befragte und im Übrigen ausschliesslich Urkundenbeweise aufnahm, dem Feststellungs- und Widerrufsbegehren statt. Hingegen wurde das Klagebegehren auf Zahlung einer Genugtuung - rechtskräftig - abgewiesen. Die Beklagte wurde schuldig erkannt, dem Kläger die mit CHF 4.260,77 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Mit Schreiben vom 05.03.2007 wurde der Kläger fristlos entlassen. Dieses Schreiben hatte unter anderem folgenden Inhalt:
"Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr FN***,
Aufgrund der bekannten Vorkommnisse sehe ich mich und uns gezwungen Sie aus wichtigen Gründen fristlos zu entlassen bzw. das Arbeitsverhältnis aufzulösen, weil nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf und zwar mit folgenden Begründungen:
Nichteinhaltung und Verletzung von § 1173a, Art 4 Grobe Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht; Art 7, Nichtbefolgung von internen Weisungen betreffend Meldungen, Begründungen und Eintragungen von Abwesenheiten; Art 53, unzumutbares Verhalten. Gemäss Art 55 wird von Ihnen den vollen Schadenersatz für Ihr pflichtwidriges und vertragswidriges Verhalten, Abwerbung von Kunden während der Arbeitszeit und im Büro des Arbeitsgebers, Treffen mit Kunden ausserhalb der Arbeitsstätte, um diese abzuwerben, falsche Angaben an Mitarbeiter über Abwesenheiten, Nichtbeachtung der Konkurrenzklausel, d.h. Gründungen für Dritten in Konkurrenz mit dem Arbeitgeber, Ausstellung von Dokumente, Vollmachten und Schriftstücke mit gescannter Unterschrift, und sich selbst als Geschäftsführer von Gesellschaften eingesetzt, ohne Zustimmung des Arbeitgebers und die diesbezüglichen Vollmachten sogar noch beglaubigt vorgelegt, unerlaubter Bezug von € 90'000.-- vom Konto SN***, Eintragungen als Geschäftsführer bei N*** Gesellschaften, obwohl nur ich vorgesehen war und ohne mich zu fragen. Führen von Nebenbüros, ohne Wissen des Arbeitgebers, Telefoneinrichtung in Z*** und andere und zwar in konkurrenzierender Tätigkeit, heimliche Verwendung von Laptop auf unserem Arbeitsplatz, ohne Erlaubnis und für Tätigkeiten für Dritten. Niemals waren Sie berechtigt andere Tätigkeiten auszuüben, da Sie bei uns 100 % angestellt waren. ...
Wir fordern Sie auf, auch in Ihrem Interesse, uns alles auszuhändigen, was Sie aus unserem Büro entfernt bzw. mitgenommen haben, eventuelle Direktverbindungen bzw. Passwörter zu BN*** und Infos, Zugriff zu unserem Server zu entfernen, sämtliche Passwörter für alle Netzcomputer, Server, Timesafe, Programme, Software, Telefonzentrale, usw. zu liefern.
Gleichzeitig fordern wir Sie auf unser Darlehen sofort zurück zu zahlen.
Wir behalten uns das Recht vor, wenn nicht die Pflicht, Sie bei allen Behörden anzuzeigen und auch, falls notwendig Anzeige zu erstatten.
Schade, dass Sie alles vergessen haben was ich für Sie getan habe. Nicht nur, Sie wollten keine Rücksicht nehmen, Sie haben sich illegal verhalten, in der Absicht nur Vorteile für sich heraus zu holen, ohne auf die Folgen zu denken. ...
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und dieses Schreiben als empfangen zu unterschreiben.
SN***
GN*** e.h.
Original empfangen am 05.03.2007
FN*** e.h."
(Beilage 3)
Mit einem an "SN***, GN***" adressierten Schreiben vom 25.5.2007 kündigten BB***, BC***, PF*** und CT*** ein im Schreiben näher bezeichnetes Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung und führten folgendes aus:
"Sehr geehrter Herr GN***,
unter Würdigung der letzten Unterredung in Ihren Geschäftsräumen in VN*** mit den Kollegen BB*** und CT*** ist das Vertrauensverhältnis massiv gestört. Ihr ungebührliches Verhalten ist untragbar, sowie z.B. die unnötige Wartezeit vor Ihrem Büro, obgleich Sie dort waren und von unserer Ankunft wussten, Sie uns aber vor der Türe über eine Stunde warten liessen. Sie waren über mehrere Wochen nicht erreichbar, weil Sie im Urlaub verweilten und keiner in Ihrem Büro mit Handlungsvollmachten ausgestattet war, so dass wir während Ihrer Abwesenheit handlungsunfähig waren. Aufgrund dieser untragbaren Umstände und unserer Unzufriedenheit mit Ihrer Leistung kündigen wir unser Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Demissionserklärung haben Sie bereits am 24.05.2007 durch Herren CT*** und PF*** erhalten. Diese beiden Ausfertigungen wollen Sie bitte der guten Ordnung halber unterzeichnen und uns nebst sämtlicher Unterlagen (Gründungsunterlagen, Zession, Bankunterlagen, Korrespondenzen, Aktennotizen, Kontoauszüge, usw.) unverzüglich zurückreichen, so dass wir ein neues Mandat anderweitig vergeben können. Die Herren CT*** und PF*** holen die Unterlagen am 04. oder 05. Juni 2007 persönlich in Ihren Geschäftsräumen ab."
(Beilage B)
Mit Schreiben vom 31.05.2007 antwortete die Beklagte bzw. GN*** auf dieses Schreiben und führte folgendes aus:
"EINSCHREIBEN
Herr
BB***
... Kündigung Mandatsverhältnis
Sehr geehrter Herr BB***,
sehr geehrter Herr BC***,
sehr geehrter Herr CT***.
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 25. Mai 2007, welches wir erst am 30. Mai 2007 erhalten haben.
Hiermit weise ich Ihre Unterstellungen und Vorwürfe mit Entschiedenheit als unwahr zurück. Lassen Sie mich in diesem Zusammenhang insbesondere noch Folgendes erwähnen:
Herr CT*** hat sich mit meinem ehemaligen Mitarbeiter FN*** heimlich d.h. hinter meinem Rücken im Hotel RN*** getroffen, wobei er bereits im Januar 2007 mit Herrn FN*** vereinbart hatte, dass er aufgrund der Kostenstruktur bei SN***, das Mandat an FN*** übergeben werde. Selbstverständlich wissen Sie genau, wie sich das Ganze abgespielt hat (dazu sind E-Mail-Ausdrucke vorhanden).
Ausserdem ist Ihnen auch bekannt, dass ich u.a. aus diesen Gründen FN*** am
Gerne erwarte ich Ihren diesbezüglichen Bescheid und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
SN***
GN*** e.h."
(Beilage A)
Mit Schriftsatz vom 29.05.2007 an die Fürstliche Staatsanwaltschaft erstatteten die Beklagte und GN***, beide vertreten durch den Beklagtenvertreter, Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachtes des Verbrechens des Diebstahls, des Betruges, der Untreue, ferner der Veruntreuung und der Urkundenfälschung. Im Einzelnen brachten sie zusammengefasst u.a. folgendes vor:
Der Kläger habe unrechtmässig EUR 10'000.00 vom Konto der Beklagten bei der HN*** bezogen, indem er einer Mitarbeiterin wahrheitswidrig angegeben habe, diesen Betrag für eine Neugründung zu benötigen.
Am 30.01.2007 habe der Kläger zu Lasten des Kontos der Beklagten bei der VN***, EUR 90'000.00 bezogen; dabei habe der Kläger Unterschriften des GN*** in Vollmachten eingescannt, um dann fünf N*** Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu gründen und sich selbst als Geschäftsführer einzusetzen.
Am 04.05.2006 habe der Inhaber der KN*** den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 6'220.00 durch Übergabe eines Betrages von EUR 4'010.00 an den Kläger bezahlt, welcher das Geld an sich genommen und nicht an die Beklagte weitergegeben habe.
Der Kläger habe namens der IN*** einen Laptop und einen Drucker bestellt und diesen mit sich genommen, ohne die Rechnung von CHF 2'910.00 zu bezahlen.
Der Kläger habe sich das bei der Beklagten installierte Windows- Betriebssystem angeeignet und dieses mitgenommen; dabei habe er unautorisiert eine Kopie des Betriebssystems hergestellt, diese Kopie auf einem Computer installiert und dann das Original des Windows Betriebssystems mitgenommen, sodass die Raubkopie der Beklagten verblieben sei und das Original vom Kläger mitgenommen worden sei. Schliesslich sei herausgekommen, dass der Kläger alle Kundendaten kopiert haben dürfte. (Beilage 4)
Das daraufhin zu 13 UR.2007.126 FL Landgericht eingeleitete Strafverfahren ist - im Zeitpunkt Schluss der Verhandlung - nicht abgeschlossen. Eine Verurteilung des Klägers wegen der ihm angelasteten Taten liegt nicht vor.
Nach Wiedergabe des Art 39 Abs 1 PGR beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt wie folgt:
Unter einem "Kriminellen" sei eine Person zu verstehen, die eine strafbare Handlung gesetzt bzw sich strafbar gemacht habe. Ein solcher Vorwurf sei ehrverletzend und stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar. Eine Verletzung der Persönlichkeit liege dann vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt werde, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert werde. Die festgestellte Bezeichnung des Klägers als "Krimineller" sei - objektiviert beurteilt nach Massgabe eines Durchschnittslesers und unter Würdigung der konkreten Umstände im Rahmen des festgestellten (Antwort-)Schreibens - jedenfalls geeignet, das Ansehen des Klägers herabzumindern. Eine solche Ehrverletzung sei grundsätzlich stets widerrechtlich, es sei denn, der Verletzer könne sich auf einen gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgrund berufen.
Die Beklagte behaupte vorliegend gar keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund. Sie mache nur geltend, dass es ihr gutes Recht gewesen sei, Dritte über Verdachtsmomente in Kenntnis zu setzen und vor einer Zusammenarbeit mit dem Kläger zu warnen.
Nach Ansicht des Erstgerichtes sei die Beklagte, selbst wenn sie bestimmte Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger gehabt habe, nicht berechtigt gewesen, diesen in einem Schreiben an Dritte als "Kriminellen" zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Verfahren hätte die Beklagte die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Behauptung nur durch die Verurteilung des Klägers wegen Begehung eines Delikts erbringen können. Diesen Beweis habe die Beklagte aber gar nicht angetreten. Vielmehr sei unstrittig, dass eine solche Verurteilung des Klägers gar nicht vorliege. Es sei nicht ausreichend, auf eine mehr oder weniger gleichzeitig mit der ehrverletzenden Behauptung eingebrachte Strafanzeige zu verweisen. Eine solche Strafanzeige stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar und jedenfalls auch keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen. Mit einer Strafanzeige, in der die Einleitung einer Untersuchung verlangt werde, werde grundsätzlich eingeräumt, dass die behaupteten Tatsachen noch nicht erwiesen seien. Die Beklagte habe dementsprechend in ihrem Vorbringen nur vorgetragen, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich der Kläger zu ihren Lasten des Verbrechens des Diebstahls, des Betruges und der Untreue schuldig gemacht habe.
Mit der Bezeichnung als "Krimineller" werde der Kläger als Rechtsbrecher stigmatisiert. Da er aber auch nach dem Vorbringen der Beklagten wegen der behaupteten Delikte nicht verurteilt worden sei, sei die Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Art 39 Abs 1 PGR "unbefugterweise" bzw widerrechtlich erfolgt und liege kein Rechtfertigungsgrund vor.
Von dieser Rechtsauffassung ausgehend seien keine weiteren Beweise zu allenfalls strafbaren Handlungen des Klägers aufzunehmen und das gegenständliche Verfahren auch nicht bis zum Abschluss der aufgrund der Strafanzeige der Beklagten eingeleiteten gerichtlichen Strafuntersuchung gegen den Kläger zu unterbrechen gewesen. Solange keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliege, dürfe der Kläger schon aufgrund der Unschuldsvermutung nicht als Krimineller dargestellt werden bzw stelle jede Bezeichnung des Klägers als Kriminellen eine Ehrverletzung dar und werde eine solche persönlichkeitsverletzende Behauptung durch das gleichzeitige Einbringen einer Strafanzeige nicht gerechtfertigt.
Gemäss Art 39 Abs 1 PGR sei der Kläger auch berechtigt, den Widerruf der persönlichkeitsverletzenden Aussage zu verlangen. Dem - geringfügig und zulässig modifizierten - Widerrufsbegehren sei deshalb stattzugeben gewesen.
Aus näher dargelegten Gründen stehe dem Kläger bzw dem von ihm namhaft gemachten Verein eine Genugtuung gemäss Art 40 Abs 3 PGR nicht zu.
Die Kostenentscheidung wurde auf die §§ 41 und 43 Abs 2 ZPO gestützt. Der Kläger sei nur mit 6 % seines Begehrens, sohin mit einem verhältnismässig geringfügigen Teil unterlegen. Er habe deshalb Anspruch auf Ersatz der gesamten und tarifmässig verzeichneten Kosten.
4. Das von der Beklagten mit einer auf eine Mängel-, Rechts- und Kostenrüge sowie auf ein Neuvorbringen gestützten Berufung angerufene Obergericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel keine Folge.
Die Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben. Mit ihrem Hinweis auf das gemäss § 191 ZPO - vermeintlich - präjudizielle Strafverfahren 13 UR.2007.126 übersehe die Beklagte, dass sie den Kläger als Kriminellen bezeichnet habe, bevor es zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung gekommen sei. Die Bezeichnung einer nicht rechtskräftig verurteilten Person als Kriminellen stelle immer eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gemäss Art 39 PGR dar; diese Rechtsauffassung werde auch durch die Unschuldsvermutung des Art 6 Z 2 MRK gestützt. Zudem liege die Erledigung des Strafverfahrens in ungewisser Ferne.
Im gegenständlichen Verfahren seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorzufinden, dass das schutzwürdige Interesse der Beklagten für die von ihr vorgenommene Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers schutzwürdiger sein solle als jenes des Klägers. Vielmehr stehe fest, dass die Beklagte auf die Kündigung der Geschäftsbeziehungen durch BB*** in der Weise reagiert habe, dass sie den Kläger als Kriminellen bezeichnete, der einen Entzug der Bewilligung 180a verdiene. Für dieses Vorgehen habe für die Beklagte keinerlei Anlass bestanden. Zumindest spreche die diesbezügliche Güter- und Interessenabwägung eindeutig für den Persönlichkeitsschutz zugunsten des Klägers.
Die inkriminierte Äusserung könne auch nicht durch das Recht der Beklagten, ihre Geschäftspartner vor einer Zusammenarbeit mit dem Kläger zu warnen, entschuldigt werden. Selbstverständlich läge keine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers dann vor, wenn die Beklagte Dritte mit sachlichen Bemerkungen von der Zusammenarbeit mit dem Kläger gewarnt hätte. Eine solche Warnung hätte aber in sachlicher Form erfolgen müssen.
Die von der Beklagten für ihren Standpunkt zitierte schweizerische Rechtsprechung betreffe die strafrechtliche Bestimmung der üblen Nachrede nach Art 173 chStGB, die mit dem Art 39 PGR in keiner Weise verglichen werden könne. Der Art 39 PGR sehe keinen nachträglichen Wahrheitsbeweis für eine früher gemachte ehrverletzte Äusserung dar.
Auch mit der als Verfahrensmangel gerügten Unterlassung der Parteienvernehmung sowie einer Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage SN*** hätte nicht der Beweis erbracht werden können, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Bezeichnung als Krimineller rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei.
Diese Erwägungen zur unbegründeten Verfahrensrüge hätten auch für die Rechtsrüge der Beklagten Bestand.
Das Neuvorbringen der Beklagten in der Berufung, wonach der Kläger in der Zeit vom 3.10.2007 bis zum 1.2.2008 eine Strafe in LN*** verbüsst habe, könne schon aus zeitlichen Gründen nicht mit dem gegenständlichen Vorwurf des Verbrechens in Zusammenhang gebracht werden. Von dieser Haft habe die Beklagte bei Verfassung ihres Schreibens vom 31.5.2007 keine Kenntnis gehabt.
Schliesslich sei auch die angefochtene Kostenentscheidung des Landgerichtes aus den näher dargestellten Gründen nicht zu beanstanden.
5. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene Revision der Beklagten, die es mit einer Mängel-, Rechts- und Kostenrüge vollumfänglich anzufechten erklärt und primär dessen Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens begehrt. Weitere Eventualanträge lauten auf Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Rechtssache an das Obergericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung sowie auf Herabsetzung der von der Beklagten dem Kläger zu ersetzenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3.749,45 entsprechend ihrem nur 94 %-igen Unterliegen.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, der Revision keine Folge zu geben. Er schliesst sich allen Erwägungen der Vorinstanzen an und bekräftigt diese durch zusätzliche Argumente.
6. Die Revisionsausführungen der Beklagten lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Landgericht habe dem Antrag einerseits auf Parteienvernehmung nicht stattgegeben und andererseits "auf den Ausgang des Strafverfahrens nicht zugewartet". Die Einvernahme der Parteien hätte ergeben, dass die Ausführungen in der Strafanzeige wahr und richtig seien und der Kläger zum Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung von einem schweizerischen Gericht bereits rechtskräftig wegen Veruntreuung und Betrug verurteilt worden sei. Mit dem Strafurteil des liechtensteinischen Gerichtes hätte die Beklagte zudem beweisen können, dass der Kläger ein Krimineller sei. Die Verfahrensrüge sei vom Obergericht zu Unrecht verworfen worden.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die Beklagte im Wesentlichen den Standpunkt, dass schon nach der Definition eines Kriminellen im Duden der deutschen Rechtschreibung das Begehen einer strafbaren Handlung und nicht erst das erlassene Strafurteil den Täter zum Kriminellen mache. Der Kriminelle sei demnach ein "straffällig Gewordener" und damit ein Rechtssubjekt, das unabhängig davon, ob er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde, "fällig für eine Bestrafung sei".
In weiterer Folge ihrer Revision unterstellt die Beklagte die Richtigkeit der von ihr im Entlassungsschreiben vom 5.3.2007 sowie in der Strafanzeige vom 29.5.2007 behaupteten - allerdings nicht festgestellten - Straftaten, woraus das Berufungsgericht ihres Erachtens den Schluss hätte ziehen müssen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Äusserung vom 31.5.2007 als Krimineller überführt gewesen sei.
Aufgrund der Einvernahme des Klägers und der Einsichtnahme in den Strafakt (insbesondere Strafregisterauszug) hätte sich vor allem ergeben, dass der Kläger schon im Jahre 1999 von einem schweizerischen Gericht wegen Veruntreuung und Betrug zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei, die er nach Widerruf der bedingten Strafnachsicht auch verbüsst habe.
Gemäss Art 39 PGR und der hiefür massgeblichen schweizerischen Rechtsprechung sei eine Ehrverletzung dann nicht "unbefugt" bzw nicht rechtswidrig, wenn sie als richtiges Mittel zum richtigen Zweck angesehen werden könne. Die Ehrverletzung sei dann ein richtiges Mittel, wenn sie ua in einem Vorbringen wahrer Tatsachen bestehe; sie diene dem richtigen Zweck, wenn damit eigene oder fremde (öffentliche) Interessen wahrgenommen würden.
Die Beklagte habe nur eine der Wahrheit entsprechende Tatsache bekanntgegeben, nämlich dass es sich beim Kläger um einen Kriminellen handle. Zu diesem Ergebnis wäre das Obergericht bei Durchführung der Parteienvernehmung, Beiziehung des Strafaktes und durch Verwertung der Zeugenaussage SN*** gekommen; daraus wären die Feststellungen entsprechend dem Entlassungsschreiben und der Strafanzeige zu treffen gewesen.
Die Abwägung der Interessen des Klägers und der Beklagten habe somit die klagsgegenständliche Äusserung gerechtfertigt, zumal die Beklagte den Mandatswechsel von ihr auf den Kläger befürchtet habe. Sie habe sich gegen das Vorgehen des Klägers zur Wehr gesetzt, entgegen den klaren Abmachungen im Arbeitsvertrag auf eine für die Beklagte existenzbedrohende Weise Kunden abzuwerben. Eine andere Vorgangsweise sei der Beklagten nicht offen gestanden und sei diese in Anbetracht des vertragswidrigen und schädigenden Verhaltens des Klägers auch angemessen gewesen. Die inkriminierte Äusserung stelle deshalb eine Notwehrhandlung dar, mit der die Beklagte habe vermeiden wollen, dass Kunden mit ihr geschlossene Mandatsverträge aufkündigen und ihr und auch dem Kunden selbst Schaden zufügen.
Da der Kläger die berechtigten Interessen der Beklagten auf derart massive Weise verletzt habe, habe er keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Persönlichkeitsgüter.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Unschuldsvermutung gemäss Art 6 Z 2 MRK gehe fehl, weil Grundrechte nach der Rechtsprechung in privatrechtlichen Verhältnissen nicht unmittelbar anwendbar seien.
Entgegen der Auffassung des Obergerichtes rechtfertige auch die der Beklagten nachträglich bekanntgewordene Strafverbüssung des Klägers in der SN*** gemäss einschlägiger, zitierter Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes die inkriminierte Äusserung.
Zuletzt wiederholt der Kläger seine schon in der Berufung ausgeführte Kostenrüge hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Vorliegend wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zusätzlich zu seinem Feststellungsbegehren auch ein Leistungsbegehren gestellt habe, welches vollumfänglich abgewiesen worden sei. Das Obergericht (gemeint wohl: das Landgericht) hätte dem Kläger deshalb nur 88 % der Prozesskosten, sohin CHF 3.749,47 zusprechen dürfen.
7. Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1. Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanzen (und des Klägers), wonach die Bezeichnung einer nicht rechtskräftig verurteilten Person als Kriminellen eine solche Ehrverletzung im Sinne des Art 39 PGR darstelle, die - vor Vorliegen eines Strafurteils - grundsätzlich den Beweis von tatsächlich verübten Straftaten durch den Ehrverletzer ausschliesse, einer Überprüfung nicht standhält.
Dies folgt einerseits schon aus dem Wortverständnis des Ausdrucks "Krimineller". Damit ist im Sinne des Revisionsvorbringens ein "straffällig Gewordener" und nicht erst eine wegen Straftaten vom Gericht rechtskräftig verurteilte Person zu verstehen. Nach dem Sprachgebrauch hat ein Krimineller vorsätzlich (gravierende) strafrechtliche Tatbestände verwirklicht, während blosse - auch gerichtlich zu ahndende - Fahrlässigkeitsdelikte nicht als Kriminalität bezeichnet werden, da der Täter hier ohne Vorsatz und damit nicht a priori kriminell handelt. Der Begriff der Kleinkriminalität wird wiederum für eine minderschwere Form der Kriminalität verwendet, sohin für rechtlich weniger schwerwiegende Straftaten bzw sogenannte Bagatelldelikte.
Auch der Hinweis auf die in Art 6 Z 2 MRK normierte Unschuldsvermutung ist keine tragfähige Grundlage für die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Diese Unschuldsvermutung wendet sich nur an das Gericht, das über die Schuld des Angeklagten entscheidet, nicht aber an Private (RS0074608). Der Art 6 Z 2 MRK zwingt nicht zur Unterstellung, dass sich der Sachverhalt einer strafbaren Handlung nicht zugetragen habe, bevor er vom Gericht rechtskräftig festgestellt ist (vgl Frowein-Peukert, MRK, 1985, Art 6 Rn 18; Koch in KBB § 16 Rz 10 mwN). Privatpersonen und insbesondere dem Opfer von Straftaten kann es a priori nicht verwehrt sein, sich unter Ausschöpfung ihrer Erkenntnisquellen ein Urteil dahin zu bilden und dieses auch kundzutun, ob eine Person eine Straftat begangen hat, auch wenn diese deswegen noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist. Der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der als Kriminellen bezeichneten Person im Sinne des Art 39 PGR kann deshalb einem Entlastungs- bzw Wahrheitsbeweis und damit einer Rechtfertigung zugänglich sein. Dies gilt im Übrigen ebenso für die von den Parteien zitierten strafrechtlichen Tatbestände der üblen Nachrede gemäss den Art 173, 175 chStGB wie auch für die Bestimmungen der §§ 111 und 112 öStGB. Abweichend von seinem österreichischen Rezeptionsvorbild schliesst § 111 Abs 4 flStGB allerdings einen Wahrheitsbeweis über Tatsachen und Behauptungen aus, "die vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen" (vgl § 112 öStGB).
7.2. Aber auch ausgehend von der Rechtsansicht des Senates ist für den Standpunkt der Beklagten im Ergebnis nichts gewonnen.
Die von den Vorinstanzen bereits erörterte Bestimmung des Art 39 PGR enthält abweichend von Art 28 ZGB als Rezeptionsgrundlage eine "Mischung von Generalklausel und Rechtsgüteraufzählung". Grundsätzlich und im Kernbereich wurde sie aber aus dem ZGB rezipiert, sodass zu ihrer Auslegung primär auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen ist. Mit der Formulierung "unbefugte Verletzung von Persönlichkeitsgütern (ua der Ehre)" wird auf die Rechtswidrigkeit abgestellt. Der Halbsatz "soweit ihr Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträglich ist" in Art 39 Abs 1 PGR postuliert die auch nach schweizerischem Recht vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall (Frick, Persönlichkeitsrechte, Juristische Schriftenreihe Bd 37 [1991] S 253, 257, 267 f, 226 f; LES 1992, 46 [60]; LES 1995, 325 [326]).
Die Verletzung des Persönlichkeitsgutes der Ehre als absolutes gegen jedermann wirkendes Recht ist zwar nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen stets widerrechtlich. Der Klage auf Feststellung dieser Persönlichkeitsverletzung und auf Widerruf im Sinne des Art 39 Abs 1 PGR kann jedoch dann nicht entsprochen werden, wenn der Ehrverletzer Rechtfertigungsgründe nachweist, welche die Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Gemäss dem hier analog heranzuziehenden Art 28 Abs 2 ZGB handelt insbesondere rechtmässig, wer ein privates oder öffentliches Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des in seiner Ehre Verletzten mindestens gleichwertig ist. Dies führt zu einer Abwägung der gegenseitigen Interessen durch das Gericht. Das Gericht hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Ehrverletzer verfolgte, als auch die Mittel bzw die Äusserungen, derer er sich bediente, schutzwürdig sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsgut der Ehre ist nur dann gerechtfertigt, wenn er das richtige Mittel zum richtigen Zweck darstellt. Der richtige Zweck liegt in der Wahrung eigener Interessen oder in Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen anderer Personen oder solcher der Öffentlichkeit. Das richtige "Mittel" setzt nicht nur die Geltendmachung wahrer Tatsachen sondern auch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit voraus. Die Verletzung der Ehre eines Mitmenschen darf nicht weitergehen, als es der Zweck erfordert (Frick aaO S 258, 268, 232, 236; BGE 120 II 225 E 3; BGE 122 III 449 E 3b, 3c; BGE 126 I 305 E 4a; BGE 95 II 481 E 7 ua).
Aus dieser Rechtslage folgt, dass auch die Behauptung wahrer Tatsachen und ein erbrachter Wahrheitsbeweis eine Ehrverletzung jedenfalls dann nicht rechtfertigen können, wenn diese unverhältnismässig ist oder weiter geht, als es ihr Zweck erforderte. Auch die Behauptung wahrer Tatsachen ist dann rechtswidrig, wenn das daraus abgeleitete Werturteil überschiessend bzw unnötig verletzend ist (Frick aaO S 226). Auch nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre versagt die Wahrheit einer ehrverletzenden Äusserung als alleiniger Massstab für die Beurteilung deren Widerrechtlichkeit dann, wenn die Äusserung das Ansehen einer Person in unzulässiger Weise herabsetzt, wenn die Form der Darstellung unnötig verletzend ist oder die (wertende) Würdigung des mitgeteilten Sachverhalts nicht mehr vertretbar war (vgl BGE 122 III 449 E 3a; Pedrazzini/Oberholzer, Grundrechte des Personenrechts4 S 144).
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Die Beklagte war Arbeitgeberin des Klägers. Als solche traf sie, das sei nur nebenbei erwähnt, die in § 1173a Art 27 ABGB (Art 328 OR) spezifisch verankerte Pflicht zum Schutz der Persönlichkeitsgüter des Klägers, aufgrund der es ihr beispielsweise gemäss § 1173a Art 36 ABGB (Art 330a OR) auch verwehrt war, selbst bei dringendem Verdacht von strafbaren Handlungen sowie Vorstrafen für das berufliche Fortkommen ihres Arbeitnehmers bzw des Klägers nachteilige Bemerkungen in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen (BSK ZGB I-Meili in Art 28 N 30; BSK OR I, Rehbinder/Portmann in Art 328 N 3, Art 330a N 4; Frick aaO S 279).
Das klagsgegenständliche Schreiben der Beklagten vom 31.5.2007 stellte die Reaktion auf das Schreiben ihrer Kunden vom 25.5.2007 dar, mit dem diese ohne jeden Bezug auf den Kläger allein wegen des ungebührlichen Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber den Kunden die Geschäftsbeziehungen mit sofortiger Wirkung auflösten. Die Beklagte nahm diese Auflösung des Mandatsverhältnisses mit ihrem Schreiben vom 31.5.2007 auch zur Kenntnis; offenbar aufgrund der Vermutung, hinter dem Kündigungsschreiben stehe der Kläger bzw die Kunden würden das Mandat dem Kläger übertragen, teilte die Beklagte ihren früheren Kunden die am 5.3.2007 erfolgte fristlose Entlassung des Klägers und die Erstattung einer Strafanzeige gegen diesen wegen "Veruntreuung, Diebstahl uva" sowie Meldungen an die N*** und die N*** mit dem Beifügen mit, "dass dieser Kriminelle (Kläger) einen Entzug der Bewilligung 180a" verdient. Mit letzterem Hinweis konnte nur gemeint sein, dass beim Kläger die Voraussetzungen für den Entzug der persönlichen und/oder kaufmännischen Befähigung, als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan gemäss Art 180a PGR zu fungieren, offenkundig wegen Vertrauensunwürdigkeit gegeben sind.
Zu diesen das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers gravierend beeinträchtigenden Ehrverletzungen liess sich die Beklagte hinreissen, obwohl auch aus ihrer Sicht, wie sie noch in ihrer Klagebeantwortung einräumte, zu diesem Zeitpunkt nur der dringende Verdacht bestand, dass der Kläger die ihm angelasteten Verbrechen begangen habe (ON 3 S 3).
Ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen wollte die Beklagte mit ihrem Schreiben ihre (früheren) Kunden vor den (rechtswidrigen) Praktiken des Klägers und vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen warnen, wobei sie in diesem Zusammenhang in erster Instanz noch selbst zugestand, mit ihren Formulierungen sprachlich vielleicht über das Ziel geschossen zu haben (ON 3 S 4).
Im Lichte der aufgezeigten Rechtsauffassung des Senates hat die Beklagte, selbst wenn der Kläger wegen der ihm vorgeworfenen Verbrechen verurteilt würde und der Wahrheitsbeweis damit als erbracht gelte, jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in gravierender Weise verletzt. Sie hätte sich, selbst wenn sie eine Mandatsübernahme durch den Kläger oder überhaupt die Abwerbung weiterer Kunden durch den Kläger befürchtete und die Adressaten ihres Schreibens vom 31.5.2007 warnen wollte, mit Rücksichtnahme auf die Ehre und das wirtschaftliche Fortkommen des Klägers auf den Hinweis auf dessen erfolgte fristlose Entlassung und die Erstattung einer Strafanzeige beschränken können und müssen. Primär kann es der Beklagten mit ihren Äusserungen deshalb nur um eine Verunglimpfung des Klägers gegangen sein. Davon ausgehend wäre sie auch in einem Strafverfahren gemäss dem schon zitierten § 111 Abs 4 StGB vom Wahrheitsbeweis ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, auf welche Weise abgesehen von den Adressaten des Schreibens vom 31.5.2007, welche ihre Geschäftsbeziehung zur Beklagten ohnedies schon aufgekündigt hatten, noch andere Kunden durch das gegenständliche Schreiben von der Auflösung der mit der Beklagten geschlossenen Mandatsverträge hätten abgehalten werden können.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe sich mit dem inkriminierten Schreiben gegen eine ihre Existenz bedrohende Abwerbung zur Wehr setzen müssen, weshalb ihre ehrverletzende Äusserung eine Notwehrhandlung darstellte, entfernt sich die Revision sowohl von ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen als auch von den Feststellungen des Erstgerichtes. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
7.3. Aber auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die durch entsprechende Beweisaufnahme zu Tage getretene Haftverbüssung des Klägers in der SN*** aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 1999 ist unbehelflich.
Gegenstand des Wahrheitsbeweises und auch der Interessenabwägung im Sinne des Art 39 PGR können nur diejenigen Behauptungen sein, die im Zusammenhang mit der ehrverletzenden Äusserung aufgestellt wurden. Nur diese können beim Mitteilungsempfänger einen richtigen oder falschen ehrverletzenden Eindruck herbeiführen. Behauptungen und Werturteile auf der Basis eines bestimmten Sachverhaltes können nicht mit einem anderen, wenn auch richtigen Sachverhalt gerechtfertigt werden.
Der Kläger wurde im Schreiben der Beklagten vom 31.5.2007 ausgehend von den in der fristlosen Entlassung und in der Strafanzeige behaupteten Verbrechen zu Lasten der Beklagten als Krimineller bezeichnet. Damit gehen die Revisionsausführungen zur Verurteilung und zum Strafvollzug in der SN*** an der Sache vorbei, weil sie Themen relevieren, die mit dem Sachverhalt im hier massgeblichen Schreiben vom 31.5.2007 nichts zu tun haben.
7.4. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen konnten die Nichtunterbrechung des Zivilrechtsstreits bis zum Ausgang des Strafverfahrens, die Nichtbeiziehung des Strafaktes und die Nichtverwertung der Zeugenaussage SN*** von vorneherein eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung dieser Rechtssache im Sinne des § 465 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 Abs 1 Z 2 öZPO) nicht verhindern. Die von der Beklagten gerügten Stoffsammlungsmängel hatten damit keine unvollständige Sachgrundlage der Entscheidung zur Folge (Delle Karth in ÖJZ 1993, 19).
Das Gleiche gilt für die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten als Partei. Die Revisionswerberin übersieht im Übrigen in diesem Zusammenhang, dass ihr zur Streitverhandlung am 1.10.2007 geladener Geschäftsführer von diesem Termin trotz entsprechender Ladung ohne hinreichenden Grund ausgeblieben ist. Sein Vertreter begründete bzw entschuldigte das Fernbleiben wörtlich damit, "dass sich der Verwaltungsrat wegen eines in IN*** gegen ihn laufenden Fiskalverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht zur heutigen Verhandlung begeben konnte" (ON 8 S 12). Diese Entschuldigung war vorneherein unzureichend und berechtigte das Landgericht zur Fortsetzung des Verfahrens ohne Parteienvernehmung der Beklagten. Aus den vom Parteienvertreter für das Ausbleiben seines Klienten genannten Gründen müsste sich nämlich ergeben, dass die Partei alles vorgekehrt hat, um ihrer Ladung zu entsprechen und sie nur durch eine unvorhergesehene berufliche Inanspruchnahme oder anderweitige Verpflichtung daran verhindert war. Derartiges wurde mit der obigen Entschuldigung nicht konkret aufgezeigt. Die Unterlassung der Parteienvernehmung konnte schon aus diesem Grunde gemäss den §§ 371 f, 380 ZPO keinen Verfahrensmangel begründen (Delle Karth aaO S 22).
7.5. Die sich gegen die erstinstanzliche und vom Berufungsgericht bestätigte Kostenentscheidung richtende Rüge der Beklagten auch in der Revision ist gemäss den §§ 55, 496 Abs 1 ZPO unzulässig.
Gemäss § 55 ZPO (§ 55 öZPO) ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung als Beschluss anzusehen, die mit Rekurs oder mit der Berufung im Kostenpunkt (welche insoweit als Kostenrekurs anzusehen ist) angefochten werden kann. Aufgrund der Bestimmung des § 496 Abs 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstinstanzliche Beschluss bestätigt wurde, unzulässig und zurückzuweisen.
Dieser Fall liegt hier vor, hat doch das Berufungsgericht die erstinstanzliche Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigt.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Kostenrüge auch nicht berechtigt wäre. Der Kläger ist in erster Instanz lediglich mit seinem Zahlungsbegehren, welches gemäss § 43 Abs 2 ZPO 6 % und damit einen nur geringen Anteil seines Anspruches ausmachte, nicht durchgedrungen. Dieser Anspruchsteil hat im Übrigen keinerlei besondere Verfahrenskosten veranlasst. Verhältnismässig geringfügig ist ein Unterliegen der Partei nach der Rechtsprechung im Allgemeinen dann, wenn es 10 % des Gesamtstreitwerts nicht übersteigt (Fucik in Rechberger³ § 43 Rz 10 mwN). Eine Kostenteilung hatte deshalb hier nicht stattzufinden.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Dem Kläger gebühren die tarifmässig verzeichneten Kosten allerdings - aufgrund der ihm mit Wirksamkeit ab 3.3.2008 bewilligten Verfahrenshilfe gemäss § 64 Abs 1 Z 1 ZPO (ON 17) - ohne anteilige Entscheidungsgebühr (ON 17).
Vaduz, am 4. Juni 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof