8 CG. 2005.369
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Präsidenten Dr. iur. Hansjörg Rück sowie die Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A.-AG wider den Beklagten B. wegen EUR 635'563.55 s.A. (CHF 991'479.13), infolge der Revision der Klägerin vom 23.01.2009 (ON 57) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.12.2008 (ON 56), womit der Berufung der Klägerin vom 28.03.2008 (ON 44) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.02.2008 (ON 43) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.12.2008 (ON 56) wird bestätigt.
II. Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 14'543.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Klage vom 28.11.2005 (ON 1) begehrte die Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, ihr den Betrag von EUR 635'563.55 (CHF 991'479.13) samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und ihr die Prozesskosten zu ersetzen.
2. Mit Urteil vom 22.02.2008 (ON 43) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund der aufgenommenen Beweise (ON 43, S.7 f.) und deren Würdigung (ON 43, S.18 ff.) stellte das Fürstliche Landgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 43, S.9 ff.):
3.1. Am 05.12.1996 schlossen C. (als Auftraggeber) und der Beklagte sowie Dr. D. (als Beauftragter) einen Mandatsvertrag. Darin übernahmen die Beauftragten für die E.-Stiftung, Vaduz, das Mandat als Mitglieder des Stiftungsrats. Am 10.12.1996 schlossen die erwähnten Parteien einen weiteren Mandatsvertrag. Darin übernahmen die Beauftragten für die F.-Anstalt, Vaduz, das Mandat als Mitglieder des Verwaltungsrats. Die inhaltlich gleichlautenden Mandatsverträge sahen jeweils in Ziff.2.2 vor, dass die Beauftragten das Mandat treuhänderisch für den Auftraggeber ausüben und sich verpflichten, ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers oder von Drittpersonen, die der Auftraggeber bezeichnet, zu handeln.
3.2. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der F.-Anstalt. Sie ist als Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen. Alleinaktionärin der Klägerin war - jedenfalls bis Herbst 2003 - die E.-Stiftung.
3.3. Aus den Statuten der Klägerin finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 43, S.9 f.) mehrere Bestimmungen im Wortlaut festgestellt; darauf kann verwiesen werden. Nach Ziff.4.1 der Statuten ist der Zweck der Klägerin: die Durchführung aller Handels- und Finanzgeschäfte, der Erwerb und die Verwertung von Schutzrechten, einschliesslich Know-how, der Erwerb und der Handel mit internationalen Liegenschaften, das Halten von Beteiligungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Transaktionen. Nach Ziff.8.1.3 dieser Statuten gehört die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichts sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung der Aktionäre.
3.4. Aus den Statuten der E.-Stiftung finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 43, S.11 f.) mehrere Bestimmungen im Wortlaut festgestellt; darauf kann verwiesen werden. Nach Ziff.4.1 der Statuten ist der Zweck der Stiftung: die Anlage und Verwaltung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäften; ausserdem die Zuwendung von Stiftungsbegünstigungen durch Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen an die vom Stiftungsrat bezeichneten Stiftungsbegünstigten.
3.5. G. hatte Vermögen in die vorgenannten Verbandspersonen (Klägerin und E.-Stiftung) eingebracht. Er war der letztlich wirtschaftlich Berechtigte an diesen Verbandspersonen. Diese Feststellung stand ausser Streit.
3.6. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 beauftragte und bevollmächtigte die Klägerin die H.-Treuunternehmen reg., Vaduz, mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte nach freiem Ermessen bei der I.-Bank AG, Vaduz.
3.7. Aus diesem Vermögensverwaltungsvertrag (vorstehende Ziff.3.6) finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 43, S.12 f.) mehrere Bestimmungen im Wortlaut festgestellt; darauf kann verwiesen werden. Das darin erwähnte Anlageziel "ausgeglichen dynamisch" war im Vertrag wie folgt definiert:
Es wird ein realer Kapitalzuwachs als Ziel gesetzt. Die reale Wertsteigerung des Kapitals hat Vorrang, eine hohe Rendite wird angestrebt. Es werden auch höhere temporäre Verluste einkalkuliert und die Risikobereitschaft ist absolut gegeben und hoch. Die Liquiditätsbedürfnisse sind gering und ein laufendes Einkommen ist nicht notwendig. Der Anlagezeitraum ist längerfristig.
3.8. Der Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 wurde aufseiten der Klägerin vom Beklagten als ihr Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und aufseiten der H.-Treuunternehmen reg. von Dr. D. unterzeichnet.
3.9. In seiner Sitzung vom 22.12.2000 hatte der Stiftungsrat der E.-Stiftung einstimmig beschlossen, dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 unterzeichne.
3.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass G. (vorstehende Ziff.3.5) die Vermögensverwaltung im Sinn des Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 ausdrücklich gewünscht hat.
3.11. Am 23.11.2000 fand eine ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Klägerin statt. Die dort behandelten Geschäfte, insbesondere die auf Ende 1999 erstellte Jahresrechnung, finden sich im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 43, S.14 f.) im Einzelnen festgestellt; darauf kann verwiesen werden.
3.12. Am 31.05.2001 fand eine weitere ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Klägerin statt. Zu Beginn dieser Generalversammlung stellte der Beklagte als Vorsitzender fest, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Nach der Traktandenliste (Tagesordnung) informierte der Vorsitzende zunächst über die Tätigkeit der Klägerin im abgelaufenen Geschäftsjahr. Er trug den Geschäftsbericht vor und erläuterte ihn. Davon nahmen die Aktionäre zustimmend Kenntnis. In weiterer Folge stellte der Vorsitzende den Antrag, die auf Ende 2001 erstellte, im Urteil des Fürstlichen Landgerichts (ON 43, S.15) im Einzelnen festgestellte Jahresrechnung zu genehmigen. Auch diesem Antrag stimmten die Aktionäre einstimmig zu. Ebenfalls einstimmig erteilten die Aktionäre der Verwaltung und der Revisionsstelle die vom Vorsitzenden beantragte Entlastung.
3.13. In einem "Memorandum of Understandig" vom 10.05.1999 vereinbarte die H.-Treuunternehmen reg. und die K.-AG Vermögensverwaltung (Hintergass 19, Vaduz) unter anderem Folgendes:
A). Die H. bietet ihrer jetzigen und zukünftigen Kundschaft im Kontext mit der Firmengruppe WANGER & Partner Law Group die Vermögensverwaltung an.
Mit der Durch- und Ausführung der Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird die K. beauftragt.
B). Die K. führt die Vermögensverwaltung im Auftrage und Namen der H. aus.
C). Sämtliche Vermögensverwaltungsverträge werden von der H. mit deren Kundschaft direkt abgeschlossen.
D). Die Honorarsätze betragen grundsätzlich 1%...
3.14. Aufseiten der H.-Treuunternehmen reg. wurde diese Vereinbarung von Dr. D. unterzeichnet.
3.15. Aufgrund des Memorandum of Understandig (vorstehende Ziff.3.13) verwaltete die K.-AG das Vermögen der Klägerin im Auftrag und im Namen der H.-Treuunternehmen reg. Es handelte sich um ein normales diversifiziertes Wertschriftendepot. Bis zu 50% konnten in Aktien angelegt werden; der Rest bestand aus Obligationen und Liquidität. Im Jahr 2000 entwickelte sich das Depot positiv, in den Jahren 2001 und 2002 negativ.
3.16. Die Berichte über die Vermögensanlage erfolgten jeweils quartalsweise von der K.-AG an die H.-Treuunternehmen reg. Ebenfalls quartalsweise wurde das Honorar in Rechnung gestellt. Ob, wann und wie die Mandatsverträge vom 05. und 10.12.1996 (vorstehende Ziff.3.1) oder Rechte aus diesen Mandatsverträgen auf G. übertragen wurden, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls erteilte der Auftraggeber C. nie irgendwelche Instruktionen an den Beklagten oder an Dr. D.. Ferner kann nicht festgestellt werden, ob C. dem Beklagten gegenüber ausdrücklich erklärte, dass dieser - betreffend die Mandate im Sinn der Mandatsverträge vom 05. und 10.12.1996 - ausschliesslich auf Instruktion von G. zu handeln habe und/oder verpflichtet sei, für jegliches Handeln der Klägerin und der E.-Stiftung die ausdrückliche Zustimmung von G. einzuholen.
3.17. G. erteilte nie Weisungen an den Beklagten oder an Dr. D.. Er sprach nie mit dem Beklagten persönlich. Die Gespräche liefen zwischen ihm, Dr. D. und C.
3.18. Mit Zessionserklärung vom 16.11.2006 zedierte der mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 14.10.2005 bestellte Insolvenzverwalter (in dem über das Vermögen von G. eröffneten Insolvenzverfahren) Dr. M., Rechtsanwalt in N., sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem wirtschaftlich Berechtigten der beiden liechtensteinischen Verbandspersonen, der Klägerin und der E.-Stiftung, mit dem Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag hinsichtlich der Verwaltung der beiden Verbandspersonen an die Klägerin. Die Klägerin, vertreten durch ihren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht, Mag. O., nahm die Abtretung dieser Ansprüche am 18.11.2006 ausdrücklich an. Die E.-Stiftung trat allfällige Ansprüche aus der gegenständlichen Vermögensverwaltung gegenüber dem Beklagten an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung an.
4. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt:
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 43, S.22 [1. Abschnitt]) erinnerte das Fürstliche Landgericht an die Haftungsvoraussetzungen nach Art.218 PGR.
4.2. Werde ein Organ in Anspruch genommen, um einen der Verbandsperson zugefügten Schaden zu ersetzen, so müsse diesem Organ eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Stehe eine Pflichtverletzung fest, so sei es Sache des Organs, den Beweis seiner Schuldlosigkeit zu führen, um sich zu entlasten.
4.3. Zu den Pflichten des Organs einer Verbandsperson gehöre unter anderem die Sorge für eine bestimmungsgemässe Verwendung des Kapitals. Diese Pflicht beziehe sich auf das gesamte Vermögen der Verbandsperson. Jede zweckfremde Verwendung von Mitteln der Verbandsperson sei widerrechtlich. Das in eine Verbandsperson eingebrachte Kapital könne eingesetzt werden, um den statutarischen Zweck zu erfüllen. Der Verwaltungsrat handle deshalb nicht widerrechtlich, wenn er das Kapital zu diesem Zweck verwende oder durch Beauftragte verwenden lasse. Er habe nicht für Verluste einzustehen, die bei bestimmungsgemässer Verwendung des Kapitals eintreten würden.
4.4. Nach den Feststellungen habe der Beklagte die ihm nach Gesetz obliegende Pflicht, das Kapital bestimmungsgemäss zu verwenden, nicht verletzt, indem er den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 (vorstehende Ziff.3.6) abgeschlossen habe. Als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht habe er diesen Vertrag unterzeichnen dürfen.
4.5. Nach Ziff.8.1.3 der Statuten der Klägerin (vorstehende Ziff.3.3) sei es nicht der Generalversammlung vorbehalten, über Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte zu entscheiden. Mit der Formulierung "Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes" sei nur die Entscheidung darüber gemeint, ob der Reingewinn an die Aktionäre ausgeschüttet oder ob der Gewinn auf das nächste Jahr vorgetragen werden soll. Ausserdem seien der Beklagte und Dr. D. sowohl die einzigen Verwaltungsräte der Klägerin als auch die einzigen Stiftungsräte der E.-Stiftung gewesen. Insofern könne von einer zumindest konkludenten Zustimmung der Generalversammlung der Klägerin zum Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 ausgegangen werden. Die Klägerin könne ihr Begehren demnach nicht erfolgreich auf eine Pflichtverletzung des Beklagten stützten.
4.6. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 43, S.23 f.), und unter Hinweis auf die Feststellungen begründete das Fürstliche Landgericht, inwiefern die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf ein Treuhandverhältnis zwischen G. und dem Beklagten stützen könne.
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Klägerin vom 28.03.2008 (ON 44) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 11.12.2008 (ON 56) keine Folge.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 11.12.2008 (ON 52, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweise aufzunehmen. Eine Beweisrüge wies es ab (ON 56, S.43 ff. [12]).
7. In rechtlicher Hinsicht erörterte das Fürstliche Obergericht das Berufungsvorbringen der Klägerin und erachtete es in näher bestimmtem Sinn für nicht berechtigt, ohne der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts (vorstehende Ziff.4) grundsätzlich Neues hinzuzufügen. Auf Einzelheiten war, soweit angezeigt, bei der Beurteilung der Rügen der Klägerin (nachstehende Ziff.15 bis Ziff.19) zurückzukommen. Im Übrigen kann darauf verwiesen werden (ON 56, S.37 ff. [11]).
8. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.12.2008 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Klägerin vom 23.01.2009 (ON 57) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinn des Klagebegehrens (vorstehende Ziff.1) abzuändern; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
9. In ihrer Revisionsbeantwortung vom 25.02.2009 (ON 59) beantragte der Beklagte, der Revision keine Folge zu geben, das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Klägerin zu verpflichten, ihm die Prozesskosten zu ersetzen.
10. Die Revision erwies sich als zulässig (§ 471 Abs.1 ZPO; Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie mit Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; ON 56 [Empfangsbestätigung] und ON 57 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 126 Abs.2 sowie § 476 Abs.2 und Abs.3 ZPO; ON 58 [Empfangsbestätigung] und ON 59).
11. Als Revisionsgründe nannte die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
11.1. Ein Verwaltungsrat handle unter anderem dann widerrechtlich, wenn er zulasse oder selber veranlasse, dass das Gesellschaftskapital für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet werde. Jede zweckfremde Verwendung von Mitteln der Gesellschaft sei widerrechtlich. Anschliessend erinnerte die Klägerin an ihren festgestellten Zweck (vorstehende Ziff.3.3).
11.2. Als Verwaltungsrat der Klägerin mit Einzelzeichnungsrecht habe der Beklagte den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 mit der H.-Treuunternehmen reg. unterzeichnet. Anschliessend erinnerte die Klägerin an das festgestellte Anlageziel und an die Bedeutung des in diesem Zusammenhang verwendeten Ausdrucks "ausgeglichen dynamisch" (vorstehende Ziff.3.7). Unzutreffend nehme das Fürstliche Obergericht an, die Vermögensverwaltung sei nicht als riskant einzustufen gewesen.
11.3. Mit dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 habe der Beklagte das Gesellschaftsvermögen der Klägerin (in näher ausgeführtem Sinn) gesellschaftsfremden Zwecken zugeführt. Der festgestellte Zweck der Klägerin sehe keine derartige Vermögensverwaltung vor, namentlich nicht im Sinn des im Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 definierten Anlageziels.
11.4. Die gegenständliche Vermögensanlage sei durch die Zweckbestimmung "Durchführung aller Handels- und Finanzgeschäfte" nicht gedeckt; ebenso wenig sei sie als "Halten von Beteiligungen" zu qualifizieren. Denn die Klägerin habe im Sinn von Art.107 PGR einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Er bestehe darin, ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen zu betreiben, nicht aber Vermögen anzulegen.
11.5. Das Fürstliche Landgericht habe nicht feststellen können, dass die Generalversammlung die gegenständliche Verwendung des Gesellschaftsvermögens beschlossen oder nachträglich genehmigt hätte. Soweit das Fürstliche Obergericht auf die Generalversammlungen vom 23.11.2000 und vom 31.05.2001 verweise (vorstehende Ziff.3.11 und Ziff.3.12), sei zu beachten, dass sich der gegenständliche Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 erst im Geschäftsjahr 2001 ausgewirkt habe.
11.6. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 57, S.4 [2. Abschnitt]), erinnerte die Klägerin an die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten.
11.7. Die Untergerichte hätten nicht beachtet, dass sich der Verwaltungsrat der Klägerin nach Ziff.9.10 bis Ziff.9.12 ihrer Statuten zu Versammlungen zu treffen habe und in solchen Versammlungen mit Stimmenmehrheit beschliesse. Der Beklagte habe weder behauptet noch belegt, dass mit Bezug auf die gegenständliche Vermögensverwaltung ein derartiger Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vorliege.
11.8. Aus Art.187 Abs.3 PGR ergebe sich, dass der Beklagte den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 nicht nur gegen den Gesellschaftszweck, sondern auch (in näher ausgeführtem Sinn) gegen Ziff.9.10 bis Ziff.9.12 der Statuten verstossen habe.
11.9. Im Berufungsverfahren habe die Klägerin vorgebracht, das Fürstliche Landgericht habe Ziff.8.1.3 der Statuten der Klägerin (vorstehende Ziff.3.3) falsch ausgelegt. Gemeint sei damit nicht nur eine Entscheidung darüber, ob der Reingewinn an die Aktionäre ausgeschüttet werden oder ob der Gewinn auf das nächste Jahr vorgetragen werden soll. Gemeint sei vielmehr, dass der Generalversammlung die Entscheidung über jegliche Verwendung des Reingewinns obliege: insbesondere eine Verwendung, die dem Gesellschaftszweck widerspreche. Die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der Klägerin gehöre nicht zum Gesellschaftszweck. Über eine entsprechende Verwendung des Reingewinns habe die Generalversammlung nicht beschlossen. Deshalb habe der Beklagte mit der gegenständlichen Vermögensanlage auch Ziff.8.1.3 der Statuten verletzt.
11.10. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 57, S.6 [2. Abschnitt]), widersetzte sich die Klägerin der Ansicht, wonach ein Beschluss ihrer Generalversammlung entbehrlich gewesen sei, weil die Organe der Alleinaktionärin, der E.-Stiftung, zugleich die Organe der Klägerin gewesen seien, nämlich der Beklagte und Dr. D.. Diese Ansicht scheitere bereits (in näher ausgeführtem Sinn) an Art.166 ff. PGR.
11.11. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auch auf abgetretenes Recht; der wirtschaftlich Berechtigte habe ihr sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aus dem damals bestehenden Treuhandverhältnis abgetreten. Das Fürstliche Landgericht habe zunächst festgestellt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Organ der Klägerin nur treuhänderisch für den Auftraggeber, C. habe ausüben dürfen und sich verpflichtet habe, ausschliesslich nach dessen Instruktionen zu handeln. Sodann habe es festgestellt, dass G. Vermögen in die Klägerin eingebracht habe, und ausser Streit gestellt worden sei, dass G. wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der Klägerin gewesen sei. Schliesslich habe es festgestellt, dass C. nie irgendwelche Instruktionen erteilt habe und dass nicht habe festgestellt werden können, dass G. irgendwelche Instruktionen erteilt habe.
11.12. Unabhängig davon, ob G. Partei des Mandatsvertrags gewesen sei, sei das Treuhandverhältnis jedenfalls zu seinen Gunsten begründet worden. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 57, S.7 f.), legte die Klägerin dar, inwiefern G. als Destinatär aus dem Treuhandverhältnis einen eigenständigen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des entstandenen Schadens habe. Massgebend sei damit nicht, dass weder Mag. Erich Baiser noch G. dem Beklagten Instruktionen erteilt haben, sondern, ob für die vom Beklagten im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 gesetzten Handlungen Instruktionen vorgelegen haben. Eben dies habe nicht festgestellt werden können.
11.13. Die Einwendung des Beklagten, dass er aufgrund der vorliegenden Mandatsverträge nicht für G., sondern für C. treuhänderisch aufgetreten sei und dass Rechte aus diesen Treuhandverträgen höchstpersönlich und nicht übertragbar seien, sei (in näher ausgeführtem Sinn) rechtsmissbräuchlich. Denn der Beklagte habe ausser Streit gestellt, dass G. wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der Klägerin sei; dies sei denn auch festgestellt worden.
11.14. Die Höhe des von der Klägerin angesprochenen Schadens sei nicht festgestellt worden. Festgestellt sei allerdings zutreffend, dass sich das Depot der Klägerin in den Jahren 2001 und 2002 negativ entwickelt habe und dass das Honorar für die Vermögensverwaltung quartalsweise in Rechnung gestellt worden sei. Der Beklagte habe die Höhe des Schadens nicht substanziell bestritten und insofern im Sinn von § 266 ZPO anerkannt. Deshalb rechtfertige es sich, ohne Beweisverfahren den von der Klägerin begehrten Betrag als Schaden anzunehmen.
12. Der Beklagte (ON 59) widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff.11), indem er im Wesentlichen die untergerichtlichen Erwägungen bestätigte und ergänzte. Darauf war, soweit angezeigt, bei der Beurteilung der Rügen der Klägerin (nachstehende Ziff.15 bis Ziff.19) zurückzukommen.
13. Hierzu (vorstehende Ziff.10 und Ziff.11) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14. Nach Art.279 Abs.1 Ziff.9, Art.341 und Art.344 ff. PGR gehört der Verwaltungsrat zu den Organen einer Aktiengesellschaft. Nach den Feststellungen war der Beklagte Verwaltungsrat der Klägerin mit Einzelzeichnungsrecht. Nach Art.218 Abs.1 PGR haften die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit - zu denen die Klägerin als Aktiengesellschaft gehört - für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens war deshalb die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Beklagte der Klägerin für einen von ihm verursachten Schaden hafte, den er absichtlich oder fahrlässig verschuldete.
15. Als Erstes rügte die Klägerin (ON 57, S.2 ff. [1]), mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 habe der Beklagte das Vermögen der Klägerin für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet und insofern widerrechtlich gehandelt.
15.1. Der festgestellte Zweck der Klägerin (vorstehende Ziff.3.3) ist allgemein und umfassend formuliert, ohne eindeutige Zielrichtung. Er lässt nicht erkennen, womit sich die Klägerin konkret beschäftigt. Nach den Feststellungen hatte G. Vermögen in die Klägerin eingebracht (vorstehende Ziff.3.5). Solange die Klägerin mangels entsprechender Instruktionen keine bestimmten Handels- und Finanzgeschäfte durchführte, keine Schutzrechte (einschliesslich Know-how) erwarb oder verwertete, keine internationalen Liegenschaften erwarb oder damit handelte - solches konnte nicht festgestellt werden -, stand das "Halten von Beteiligungen" im Vordergrund: umso mehr, als sich der Beklagte, wie festgestellt (vorstehende Ziff.3.1), verpflichtete, sein Mandat - zunächst als Verwaltungsrat der F.-Anstalt, später als Verwaltungsrat ihrer Rechtsnachfolgerin, der Klägerin - ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers, C., zu handeln, wogegen dieser jedoch, wie ebenfalls festgestellt (vorstehende Ziff.3.16), dem Beklagten nie irgendwelche Instruktionen erteilte.
15.2. Vor diesem Hintergrund erwog das Fürstliche Obergericht (ON 56, S.37 f.) zutreffend, dass die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens durchaus der Zweckbestimmung "Halten von Beteiligungen" entsprach. Ob die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens auch der Zweckbestimmung "Durchführung aller... Finanzgeschäfte" entsprach, wie das Fürstliche Obergericht erwog (ON 56, S.38 [3. und 4. Abschnitt]), brauchte deshalb nicht vertieft zu werden.
15.3. Dass der Beklagte für die Klägerin für die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einen Vermögensverwaltungsvertrag abschloss, war grundsätzlich - zunächst ohne Bedachtnahme auf den konkreten Inhalt des gegenständlichen Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 - nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Organ einer Verbandsperson, dem einschlägige Fachkenntnis fehlt, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Vermögensverwaltung einem externen Spezialisten zu übertragen, den es allerdings sorgfältig auszuwählen, zu unterrichten und zu überwachen hat (OGH, Urteil vom 08.05.2008 zu 1 CG.2006.276, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 363 S.364 [8.2]).
15.4. Soweit die Klägerin vorbrachte, das Fürstliche Obergericht habe die gegenständliche Vermögensanlage in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht als riskant eingestuft, war zwischen dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 und der tatsächlichen Vermögensanlage zu unterscheiden. Die festgestellte Strategie nach dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 zielte auf eine reale Wertsteigerung des Kapitals und eine hohe Rendite; höhere temporäre Verluste würden einkalkuliert; die Risikobereitschaft sei absolut gegeben und hoch. Entsprechende Vermögensanlagen, wären sie tatsächlich getätigt worden, hätten zwanglos als riskant zu gelten: umso mehr, als die eigens thematisierte Risikobereitschaft zusätzlich mit geringen Liquiditätsbedürfnissen und mit dem längerfristigen Anlagezeitraum erklärt wurde.
15.5. Die angefochtene Erwägung, wonach das Fürstliche Obergericht die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen vermochte, dass es sich bei der vom Fürstlichen Landgericht festgestellten Vermögensverwaltung um eine riskante gehandelt habe (ON 56, S.37 [11, 3. Abschnitt]), bezog sich indes nicht auf die nach dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 mögliche (riskante) Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern auf dessen tatsächliche Anlage und Verwaltung. Dabei handelte es sich, wie festgestellt (ON 43, S.16 unten; vorstehende Ziff.3.15), "um ein normales diversifiziertes Wertschriftendepot" mit bis zu 50% Aktien und im Übrigen Obligationen und Liquidität. Entsprechend "normal" war, dass sich dieses Wertschriftendepot (wie andere Wertschriftendepots auch) in den Jahren 2001 und 2002 negativ entwickelte. Dass es sich beim gegenständlichen Wertschriftendepot um auffallend riskante Anlagen gehandelt hatte, wurde nicht festgestellt; allgemeine Werteineinbrüche bei Wertschriften beweisen noch kein (zu) hohes Risiko bei der Vermögensanlage.
15.6. Zutreffend wendete der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung ein (ON 59, S.3 [c]), die Klägerin selber habe den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 ihrem Gesellschaftszweck zugeordnet. Gleiches hatte zuvor das Fürstliche Obergericht erwogen (ON 56, S.38 [2. Abschnitt]). Denn in ihrer Klage vom 28.11.2005 (ON 1, S.3 [4]) hatte die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte hätte für den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 "die beschlussmässige Zustimmung der Generalversammlung der Klägerin gemäss Punkt 8.1.3 der Statuten benötigt". Damit aber gab sie zu erkennen, dass der Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 dem festgestellten statutarischen Zweck der Klägerin entsprach (ON 43, S.9 unten; vorstehende Ziff.3.3). Dass es für den Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 einer Änderung der Statuten (Änderung des Gesellschaftszwecks nach Ziff. [Punkt] 8.1.1 der Statuten) benötigt hätte, machte die Klägerin nicht geltend. Vielmehr berief sie sich auf eine Befugnis der Generalversammlung innerhalb des statutarischen Gesellschaftszwecks (Ziff.4.1 der Statuten).
15.7. Die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens war somit grundsätzlich vom Gesellschaftszweck erfasst (vorstehende Ziff.15.1 und Ziff.15.2). Dass der Beklagte hierfür einen Vermögensverwaltungsvertrag abschloss, war nicht zu beanstanden (vorstehende Ziff.15.3). Dass der Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 eine riskante Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ermöglicht hätte, erwies sich als nicht wesentlich; denn bei der tatsächlichen Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens handelte es sich um ein normales diversifiziertes Wertschriftendepot, das sich (wie andere Wertschriftendepots auch) in den Jahren 2001 und 2002 negativ entwickelte. Die erste Rüge, mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 habe der Beklagte das Vermögen der Klägerin für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet und insofern widerrechtlich gehandelt, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
16. Als Zweites rügte die Klägerin sodann (ON 57, S.5 [2]), der Beklagte habe den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 ohne die notwendige Beschlussfassung des mehrgliedrigen Verwaltungsrats unterzeichnet.
16.1. Nach den Feststellungen (ON 43, S.9 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.1) übernahmen der Beklagte und Dr. D. sowohl das Mandat als Mitglieder des Stiftungsrats der E.-Stiftung als auch das Mandat als Mitglieder des Verwaltungsrats der F.-Anstalt, später F.-AG (Klägerin). Nach weiteren Feststellungen (ON 43, S.9 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.2) war die E.-Stiftung jedenfalls bis Herbst 2003 Alleinaktionärin der Klägerin. Nach weiteren Feststellungen (ON 43, S.13 unten; vorstehende Ziff.3.9) hatte der Stiftungsrat der E.-Stiftung in seiner Sitzung vom 22.12.2000 einstimmig beschlossen, dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 unterzeichne.
16.2. Aufgrund der wiedergegebenen Feststellungen (vorstehende Ziff.16.1) kam dem von der Klägerin vermissten mit Stimmenmehrheit gefassten Beschluss des Verwaltungsrats zum Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags vom 22.12.2000 keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Namentlich war er für den geltend gemachten Schaden nicht kausal. Nachdem der Stiftungsrat der Alleinaktionärin der Klägerin einstimmig beschlossen hatte, dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 unterzeichne, erübrigte es sich, dass die gleichen Personen, nunmehr als Mitglieder des Verwaltungsrats der Klägerin, Gleiches ein zweites Mal beschlossen.
16.3. Nach weiteren Feststellungen (ON 43, S.15 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.12) informierte der Beklagte als Vorsitzender der Generalversammlung der Aktionäre der Klägerin vom 31.05.2001 zunächst über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr; er trug den Geschäftsbericht vor und erläuterte ihn. Davon nahmen die Aktionäre zustimmend Kenntnis. Wohl mag sich der gegenständliche Vermögensverwaltungsvertrag erst im Geschäftsjahr 2001 ausgewirkt haben, wie die Klägerin vorbrachte (ON 57, S.4 [1. Abschnitt]). Sein Abschluss gehörte indes zur "Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr", worüber die Generalversammlung der Klägerin, wie festgestellt, informiert wurde; dass die Information lückenhaft erfolgt wäre, wurde nicht festgestellt.
16.4. Ergänzend sei angemerkt, dass das Fürstliche Landgericht aus den Statuten der Klägerin einzelne Bestimmungen festgestellt hatte (ON 43, S.9 ff.; vorstehende Ziff.3.3). Die in der Revision angesprochenen Ziff.9.10 bis Ziff.9.12 gehörten nicht dazu. In ihrer Berufung vom 28.03.2008 (ON 44, S.9 f.) hatte die Klägerin zwar als Berufungsgrund (auch) unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht, dabei jedoch nicht gerügt, das Fürstliche Landgericht hätte die jetzt in der Revision angesprochenen Bestimmungen ihrer Statuten ebenfalls feststellen sollen.
16.5. Auch die zweite Rüge, der Beklagte habe den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 ohne die notwendige Beschlussfassung des mehrgliedrigen Verwaltungsrats unterzeichnet, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
17. Als Drittes rügte die Klägerin (ON 57, S.5 f. [3]), der Beklagte habe Ziff.8.3.1 ihrer Statuten verletzt und hafte ihr deshalb für den daraus entstandenen Schaden.
17.1. Nach den Feststellungen (ON 43, S.10; vorstehende Ziff.3.3) gehört die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichts sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung der Aktionäre. Zutreffend erwog das Fürstliche Landgericht (ON 43, S.23 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.4.5), mit der Formulierung "Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes" sei nur die Entscheidung darüber gemeint, ob der Reingewinn an die Aktionäre ausgeschüttet oder auf das nächste Jahr vorgetragen werden soll. Zum einen hängt der Beschluss über die Verwendung des Reingewinns unmittelbar mit dem Beschluss über die Gewinn- und Verlustrechnung zusammen: aus diesem ergibt sich die Höhe eines allfälligen Reingewinns, mit jenem soll dessen unmittelbare Verwendung bestimmt werden. Bestand die unmittelbare Verwendung jedoch im Vortrag auf das nächste Jahr, so wuchs er dem Gesellschaftsvermögen zu. Solange Instruktionen zu den einzelnen statutarischen Zweckbestimmungen fehlen, stand als zweckentsprechende Verwendung des Gesellschaftsvermögens der Klägerin dessen Anlage und Verwaltung, das "Halten von Beteiligungen", im Vordergrund (vorstehende Ziff.15.1). Hierüber hatte nicht die Generalversammlung, sondern der Verwaltungsrat zu befinden.
17.2. Im Übrigen galt die vorstehende Ziff.16.2 sinngemäss auch hier: Nachdem der Stiftungsrat der Alleinaktionärin die Klägerin einstimmig beschlossen hatte, dass die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 unterzeichne, erübrigte es sich, die gleichen Personen zu einer Generalversammlung einzuberufen, damit sie den bereits einstimmig gefassten Beschluss erneuerten. Selbst wenn das konkrete Vorgehen nicht in allen Teilen den Erfordernissen nach Art.166 ff. PGR entsprochen haben sollte, würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, inwiefern die Abweichungen kausal gewesen sein sollten.
17.3. Auch die dritte Rüge, der Beklagte habe Ziff.8.3.1 der Statuten der Klägerin verletzt und hafte ihr deshalb für den daraus entstandenen Schaden, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
18. Als Viertes rügte die Klägerin (ON 57, S.6 ff. [4]), mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 habe der Beklagte seine Verpflichtung verletzt, ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers zu handeln.
18.1. Nach den Feststellungen (ON 43, S.9 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.1) verpflichtete sich der Beklagte, sein Mandat als Verwaltungsrat der F.-Anstalt, später F.-AG (Klägerin) treuhänderisch für den Auftraggeber auszuüben und ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers oder von Drittpersonen, die der Auftraggeber bezeichnet, zu handeln. Nach weiteren Feststellungen (ausser Streit gestellt: ON 43, S.12 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.5) hatte G. Vermögen in die Klägerin eingebracht und war der letztlich wirtschaftlich Berechtigte an ihr. Zutreffend brachte die Klägerin vor, dass das zwischen dem Beklagten und C. bestehende Treuhandverhältnis, einem Treuhandverhältnis zugunsten von G. gleichkam.
18.2. Nach weiteren Feststellungen (ON 43, S.17 [2. und 3. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.16 und Ziff.3.17) erteilte der Auftraggeber, C., dem Beklagten jedoch nie irgendwelche Instruktionen. Ob C. dem Beklagten ausdrücklich erklärte, dass dieser ausschliesslich auf Instruktionen von G. zu handeln und deshalb für jedwedes Handeln der Klägerin dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen habe, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt wurde indes, dass G. dem Beklagten nie Weisungen erteilte oder persönlich mit ihm gesprochen hätte.
18.3. Nachdem nun aber G. Vermögen in die Klägerin eingebracht hatte, war es unumgänglich, dass sich der Beklagte als mandatierter Verwaltungsrat um die Anlage und Verwaltung dieses Vermögens kümmerte: und zwar, wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (ON 56, S.40 [3. Abschnitt]), nach bestem Wissen und Gewissen, solange ihm weder C. noch allenfalls G. irgendwelche Instruktionen hierüber erteilten. Dies tat er, indem er veranlasste, dass das Gesellschaftsvermögen, wie festgestellt, in einem normalen diversifizierten Wertschriftendepot angelegt und verwaltet wurde (vorstehende Ziff.3.15 und Ziff.15.5).
18.4. Auch die vierte Rüge, mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 22.12.2000 habe der Beklagte seine Verpflichtung verletzt, ausschliesslich nach den Instruktionen des Auftraggebers zu handeln, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
19. Als Fünftes rügte die Klägerin (ON 57, S.9 f. [5]) der Beklagte argumentiere (in näher ausgeführtem Sinn) rechtsmissbräuchlich.
19.1. Der Beklagte habe ausser Streit gestellt, dass G. wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der Klägerin sei. Seine weitere Argumentation hätte jedoch zur Folge, dass er in Bezug auf die Klägerin auf keine Instruktionen von G. zu achten hätte, weil die Rechte aus dem Mandatsvertrag mit Erich Baier nicht auf diesen übergegangen seien. G. hätte demnach den Schaden zu tragen, könnte ihn aber mangels Anspruchsgrundlage nicht geltend machen. C. wiederum wäre zwar als Partei des Mandatsvertrags anspruchsberechtigt, doch sei in seinem Vermögen kein Schaden entstanden.
19.2. Nach bereits mehrfach wiederholten Feststellungen erteilte G. dem Beklagten nie irgendwelche Weisungen; auch sprach er nie persönlich mit ihm (vorstehende Ziff.18.2). Vor diesem Hintergrund brauchte nicht vertieft zu werden, wie es sich verhalten hätte, wenn G. dem Beklagten Weisungen erteilt, dieser jedoch nicht darauf geachtet hätte. Wie sich der Beklagte als mandatierter Verwaltungsrat der Klägerin bei Fehlen jeglicher Instruktionen zu verhalten hatte, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.18.3).
19.3. Auch die fünfte Rüge, der Beklagte argumentiere (in näher ausgeführtem Sinn) rechtsmissbräuchlich, erwies sich demnach als nicht berechtigt.
20. Weil sich alle fünf Rügen als nicht berechtigt erwiesen hatten (vorstehende Ziff.15.7, Ziff.16.5, Ziff.17.3, Ziff.18.4 und Ziff.19.3) - insbesondere weil sich die Klägerin wiederholt nicht genau an den festgestellten Sachverhalt hielt -, galt Gleiches für die Revision als Ganzes. Ihr war spruchgemäss keine Folge zu geben. Erwägungen zur Höhe des angesprochenen Schadens (ON 57, S.10 f. [6]) erübrigten sich deshalb.
21. Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Beklagten (ON 59, S.7; § 54 ZPO).
Vaduz, 1. Oktober 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof