8 CG.2005.233
§§ 57b, 60 Abs 2 ZPO Art 12 GGG
Der Partei, der vom Gericht ein Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren aufgetragen wurde, steht die Möglichkeit offen, ihre Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen (sogenannter Paupertätseid). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn sie nicht in den Kautionsbeschluss aufgenommen wurde.
§§ 64 Abs 1 Z 2, 73 Abs 2, 128, 177 ZPO
Bis zur rechtskräftigen E über ihren Verfahrenshilfeantrag darf die Partei keine Säumnisfolgen und Rechtsnachteile in Ansehung damit zusammenhängender befristeter Prozesshandlungen erleiden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Kautionserlag während des anhängigen Verfahrenshilfeverfahrens ua hinsichtlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten. Eine Fristversäumung kann bis zur rechtskräftigen Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe nicht eintreten.
§§ 74 f, 266 ZPO § 914 ABGB
Auf Prozesserklärungen der Parteien sind die Auslegungsregeln für rechtsgeschäftliche Erklärungen anzuwenden. Die Parteiabsicht ist hiebei unter Berücksichtigung des in der fehlerhaften Parteihandlung enthaltenen Gesamtvorbringens und der Prozesslage zu ermitteln. Formell unrichtige und/oder verfehlte Prozesserklärungen können dahin umgedeutet werden, dass sie einer sachlichen Erledigung zugänglich sind.
1. In seiner auf Zahlung von insgesamt CHF 2 851 650.-sA gerichteten und am 09.08.2005 eingebrachten Klage stellte der Kläger im Zusammenhalt mit dem Schriftsatz ON 3 ua den Antrag, ihm für den gegenständlichen Rechtsstreit die Verfahrenshilfe auch gem § 64 Abs 1 Z 2 ZPO (Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten) zu bewilligen.
Die Beklagte und die nach Streitverkündigung auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten beantragten bei der ersten Tagsatzung am 12.09.2005 die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mangels Vermögenslosigkeit des Klägers sowie wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit seiner Klagsführung.
Mit mehrgliedrigem B vom 11.11.2005 entschied das LG über die bis dahin gestellten Anträge wie folgt:
Der Verfahrenshilfeantrag des Klägers wurde vollumfänglich abgewiesen (Punkt 1);
dem Kläger wurde aufgetragen, binnen vier Wochen eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten in Höhe von CHF 81 000.- zu erlegen oder binnen derselben Frist seine Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen, widrigenfalls die Klage über Antrag der Beklagten für zurückgenommen erklärt würde (Punkt 2);
dem Kläger wurde ferner aufgetragen, als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren binnen vier Wochen CHF 4000.- zu erlegen, widrigenfalls die Klage als zurückgenommen gelten würde (Punkt 3);
schliesslich wurde der Kautionsantrag der Nebenintervenienten abgewiesen (Punkt 4).
Das Erstgericht erachtete die finanzielle Bedürftigkeit des Klägers für nicht ausreichend bescheinigt und überdies die gegenständliche Klagsführung für aussichtslos und mutwillig.
Die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren wurde mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 57b ZPO sowie Art 12 GGG begründet. Die Alternative zum Erlag der Gerichtskosten, nämlich die eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit hiezu gem § 60 Abs 2 ZPO, wurde weder im Spruch des B noch in seiner Begründung angesprochen.
Über Ersuchen des Klägers vom 23.11.2005 beraumte das Erstgericht für den 02.12.2005 die Tagsatzung ua zur Leistung des Paupertätseides an. Bei dieser Tagsatzung bekräftigte der Kläger eidesmässig seine Unfähigkeit, die ihm mit B vom 11.11.2005 aufgetragene Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten zu erlegen.
Bereits zuvor hatte der Kläger ua den seinen Verfahrenshilfeantrag abweisenden B fristgerecht mit Rekurs vom 25.11.2005 angefochten, der insoweit im Antrag mündete, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu bewilligen. Die Beklagte erstattete hiezu eine Rekursbeantwortung.
In dem am 09.01.2006 eingelangten Schriftsatz vom 02.01.2006 stellte der Kläger ua unter Hinweis auf den von ihm abgelegten Paupertätseid sowie auf divergierende Rechtsprechung des OG und des OGH den Antrag auf beschlussmässige Feststellung, dass auch seine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ua für die Gerichtsgebühren durch die Ablegung des Eides weggefallen bzw er von deren Erlag befreit sei.
Über diesen Antrag hat das Erstgericht bislang nicht entschieden und auch sonst keine verfahrensmässige Erledigung hiezu getroffen.
Mit B vom 08.06.2006 gab das OG dem Rekurs des Klägers gegen den B des LG vom 11.11.2005 keine Folge. Es lägen zwar die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor; die Prozessführung des Klägers sei aber aus näher dargestellten Gründen aussichtslos.
Diese gem § 72 Abs 3 ZPO nicht weiter anfechtbare Rekursentscheidung wurde vom Kläger mit Beschwerde zum StGH bekämpft, wobei der Kläger unter Hinweis auf die drohende "Zurückweisung" der Klage bei Nichterlag der Gerichtsgebühren den Antrag stellte, seinem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der StGH gab mit U vom 26.03.2007 zu StGH 2006/67 der Beschwerde keine Folge. Über den Aufschiebungsantrag des Klägers wurde nach der Aktenlage nicht entschieden.
2. Nach vorgängigen Schriftsätzen des Klägers ua vom 02.09.2006, in denen er seinen Standpunkt, mit der Ablegung des Paupertätseides sei auch die Pflicht zum Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten weggefallen, wiederholte, stellte das LG mit dem nunmehr revisionsgegenständlichen B vom 14.11.2006 beschlussmässig fest, dass die gegenständliche Klage als zurückgenommen gelte.
Das Erstgericht begründete seine E zusammengefasst damit, dass sein B vom 11.11.2005 in seinem Punkte 3 mit der Rekursentscheidung des OG vom 08.06.2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Beschwerde des Klägers zum StGH gem Art 52 Abs 1 StGHG keine aufschiebende Wirkung zugekomme und eine diesbezügliche E durch den StGH auch nicht erfolgt sei, hätte der Kläger die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren längstens binnen vier Wochen nach Zustellung der Rekursentscheidung erlegen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei die Rechtsfolge des Art 12 Abs 3 GGG eingetreten. Mit seiner Auffassung, mit dem Paupertätseid sei auch die Pflicht zum Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten weggefallen, könne der Kläger nicht durchdringen. Die in der Rechtsprechung mitunter widersprüchlich beantwortete Frage, ob die Pflicht zum Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren (ebenso wie jene für die Prozesskosten der beklagten Partei) durch die Ablegung des Paupertätseides ersetzt werden könne, stelle sich vorliegend gar nicht. Mit B vom 11.11.2005 sei nämlich rechtskräftig ausgesprochen worden, dass sich der Kläger nur vom Erlag der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten durch Ablegung eines Paupertätseides, nicht aber auch vom Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren befreien könne. Dieser B enthalte in seinem Punkte 3 (Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren) gerade nicht die Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides. Der Auftrag an den Kläger sei klar und rechtskräftig ausgesprochen worden. Innerhalb der gesetzten Frist habe der Kläger die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren nicht erlegt. Damit gelte die Klage gem Art 12 Abs 3 GGG als zurückgezogen.
Auch mit der Ablegung des Paupertätseides am 02.12.2005 habe sich der Kläger nicht von der Verpflichtung zum Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren befreien können, weil eine solche Befreiung vom Gericht im B vom 11.11.2005 gar nicht vorgesehen worden sei. Andernfalls hätte auch die Eidesformel anders formuliert und ausdrücklich die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 4000.- in den Eid aufgenommen werden müssen.
Der Kläger, der mit einem weiteren am 16.11.2006 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz neuerlich beantragte, "ihn von den Gerichtsgebühren zu befreien", bekämpfte den Zurücknahmebeschluss des Erstgerichtes fristgerecht mit Rekurs mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung. Sowohl die Nebenintervenienten als auch die Beklagte erstatteten hiezu Rekursbeantwortungen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt versehenen B vom 24.05.2007 gab das OG ua dem Rekurs des Klägers gegen den Zurücknahmebeschluss vom 14.11.2006 Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche E nach Verfahrensergänzung auf.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass dem Rekurs des Klägers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages schon mangels eines diesbezüglichen Antrages gar keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden habe können. Mit Rücksicht auf die Zustellung des B des LG vom 11.11.2005 am 16.11.2005 sei die vierwöchige Erlagsfrist für die Gerichtsgebühren am 14.12. 2005 abgelaufen. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 492 ZPO auf einen abweisenden B des Verfahrenshilfeantrages gar nicht anzuwenden.
Hiezu komme, dass dem Kläger die Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO zugute komme, wonach auch die richterliche Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren nicht vor Eintritt der Rechtskraft der E über die Verfahrenshilfe habe ablaufen können. Der Verfahrenshilfeantrag habe nämlich auf alle Fristen des Prozessrechtes insoferne Einfluss, als andere Fristen, so auch jene zum Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren, unterbrochen würden. Dies unabhängig davon, dass der Verfahrenshilfeantrag schon vor der Beschlussfassung über die Sicherheitsleistung gestellt worden sei. § 73 Abs 2 ZPO sei als allgemeine Schutzvorschrift auf alle Prozesshandlungen anzuwenden. Wenn diese Bestimmung schon für Notfristen gelte, dann umso mehr für richterliche Fristen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes habe der Umstand, dass der StGH über den Aufschiebungsantrag in der Beschwerde des Klägers nicht entschieden habe, für den Kläger keine nachteiligen Folgen haben können. Allerdings habe der Kläger auch in der Zwischenzeit keine Gerichtsgebührensicherheit erlegt, obwohl der StGH seiner Beschwerde keine Folge gegeben habe. Spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung der Staatsgerichtshofentscheidung sei aber der Kläger grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Prozesskostensicherheit binnen vier Wochen zu erlegen.
Der Beschluss, mit dem dem Kläger aufgetragen worden sei, als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren innert vier Wochen CHF 4000.- zu bezahlen, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, einen Paupertätseid abzulegen, sei in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger habe deshalb nicht nachträglich diesen B dadurch ausser Kraft setzen können, dass er den Antrag stellte, auch für die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren den Paupertätseid abzulegen. Ein solcher Antrag sei einerseits gar nicht und im Übrigen allenfalls sinngemäss erstmals zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die vierwöchige Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren längst abgelaufen gewesen sei, nämlich frühestens mit Eingabe vom 02.01.2006. In diesem Schriftsatz sei aber nur beantragt worden, festzustellen, dass der Kläger ua für die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren durch Ablegung des Paupertätseides nachträglich befreit worden sei. Ein solcher Antrag sei nicht ident mit jenem auf Ergänzung oder Berichtigung des B vom 11.11.2005. Erstmals und somit allenfalls nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, aber vor Zustellung der E des StGH habe der Kläger in seiner Eingabe vom 12.11.2006 den Antrag gestellt, ihn von den Gerichtsgebühren zu befreien.
Da der Kläger den Paupertätseid nur bezüglich der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten von CHF 81 000.- aber nicht bezüglich der Gerichtsgebühren von CHF 4000.- abgelegt habe, könne sich dieser Eid nicht nachträglich auch auf die aufgetragene Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren beziehen. Dies unabhängig davon, ob auch bezüglich dieser Sicherheitsleistung die Ablegung eines Paupertätseides möglich sei oder nicht.
Das Erstgericht habe die Fortführung des Verfahrens verweigert, weil der Kläger seiner Verpflichtung, die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren zu bezahlen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Der B des Erstgerichtes sei aber verfrüht erfolgt, da dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die E des StGH nicht zugestellt worden sei.
Die Argumente des Klägers seien damit nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung in der angefochtenen E in Frage zu stellen, sofern auf die derzeitige Rechtslage abgestellt werde. Nunmehr, nämlich nach Zustellung der E des StGH sei nämlich der Kläger tatsächlich mit dem Erlag der Sicherheitsleistung in Verzug.
Allerdings habe das Erstgericht über die Anträge des Klägers, festzustellen, dass die Ablegung des Paupertätseides auch für die Gerichtsgebühren gelte, nicht entschieden. Der Antrag ON 32 sei dem Erstgericht bei seiner Beschlussfassung noch nicht vorgelegen. Da die bekämpfte Beschlussfassung verfrüht erfolgt sei, müsse auch über diesen Antrag entschieden werden, bevor die Klage für zurückgenommen erklärt werde. In der Nichtentscheidung über diese Anträge liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die es dem Kläger verunmöglicht habe, rechtzeitig im Falle einer abweisenden E des StGH die Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren zu erlegen. Das Erstgericht werde daher über die noch nicht erledigten Anträge des Klägers zu entscheiden haben. Erst nach Rechtskraft dieser E sei zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung, dass die Klage für zurückgenommen erklärt werde, vorlägen.
4. Gegen die Rekursentscheidung vom 24.05.2007 richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Beklagten, die sie bezüglich der Aufhebung der Zurücknahmeentscheidung des Erstgerichtes mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der den Kläger zum Kostenersatz verpflichtenden Abweisung seines Rekurses gegen den erstinstanzlichen B vom 14.11.2006 begehrt.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung stellte der Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5. Die Beklagte führt in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst aus, dass das OG grundsätzlich zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass einem Rekurs gegen einen den Verfahrenshilfeantrag abweisenden B keine aufschiebende Wirkung zukommen könne.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes habe aber ein solcher Rekurs richterliche Fristen, wie hier die Frist zum Kautionserlag gem § 73 Abs 2 ZPO nicht unterbrechen können, weshalb der Kläger entweder die Gerichtsgebühren ab Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden B hätte hinterlegen oder aber einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen müssen.
Aus näher dargestellten Gründen gehe die Auffassung des OG, dem Kläger dürften keine nachteiligen Folgen entstehen, solange der StGH nicht über seinen Aufschiebungsantrag entschieden habe, zu weit. In Betracht wäre nur der Erlass einer EV durch den Präsidenten des StGH gekommen, was nicht der Fall gewesen und auch vom Kläger nicht beantragt worden sei.
Die Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren von CHF 4000.- habe nach Auffassung der Beklagten mit der Zustellung des Obergerichtsbeschlusses ON 23 am 12.06.2006 zu laufen begonnen und sei am 10.07.2006 abgelaufen. Der erstinstanzliche B vom 14.11.2006 sei deshalb nicht zu früh gefasst worden.
Selbst wenn man aber der Rechtsauffassung des OG folge, sei sein (Ergänzungs-)Auftrag verfehlt, zuerst über den klägerischen Antrag ON 32 zu entscheiden und nach Eintritt der Rechtskraft einer solchen E darüber zu entscheiden, ob die Klage als zurückgenommen gelte. Zwar habe der Kläger mit dem Schriftsatz ON 32 seine Befreiung von den Gerichtsgebühren beantragt. Einen solchen Antrag habe er aber bereits mit dem Verfahrenshilfeantrag vom 08.08.2005 iVm seiner Ergänzung vom 25.08.2005 gestellt (§ 64 Abs 1 Z 2 ZPO). Die Abweisung dieses Antrages sei mit der Zustellung der Rekursentscheidung des OG vom 08.06.2006 in Rechtskraft erwachsen. Zwischenzeitlich habe sich weder an der Sachlage noch an der Rechtslage etwas geändert, sodass über den Antrag des Klägers, ihn von den Gerichtsgebühren zu befreien, rechtskräftig entschieden worden sei (res iudicata). Das LG habe also den klägerischen Antrag ON 32 zurückzuweisen. Somit sei die E darüber, ob die Klage wegen nicht rechtzeitigem Erlag der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren als zurückgenommen gelte, unabhängig von einer neuerlichen E über die Befreiung des Klägers von den Gerichtsgebühren. Andernfalls könne der Kläger mit immer wieder neuen Anträgen auf Befreiung von den Gerichtsgebühren verhindern, dass seine Klage für zurückgenommen erklärt werde.
6. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der OGH hat in seinem B vom 04.05.2007 zu 5 CG.2006.204 den dort eingehend begründeten Standpunkt vertreten, dass die Bestimmung des § 60 Abs 2 ZPO und die darin der kautionspflichtigen Partei eingeräumte Möglichkeit, sich innerhalb der Frist zum Erlag der Sicherheitssumme durch Leistung des Paupertätseides aus der Sicherstellungspflicht lösen zu können, uneingeschränkt auch für die ihr vorgeschriebenen Gerichtskosten zu gelten hat.
In dieser E wurde auch dargelegt, dass einer kautionspflichtigen Partei grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Befreiung von einer Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren zu Gebote stehen. Ein Kläger bzw Rechtsmittelwerber hat nämlich sowohl die Möglichkeit des Paupertätseides gem § 60 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO als auch des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 64 Abs 1 Z 2 ZPO. Die Verweigerung der Verfahrenshilfe schliesst die Zulassung zur Eidesleistung nicht aus (vgl auch SZ 67/237; SZ 62/113; RIS-Justiz RS0116002; RS0036096 ua).
Von diesen Prämissen ausgehend ist zunächst zu prüfen, ob der Kläger aufgrund des insoweit in Rechtskraft erwachsenen B des Erstgerichtes vom 11.11.2005, mit dem ihm der Erlag einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren von CHF 4000.- binnen vier Wochen ohne die Möglichkeit deren Substituierung durch einen Paupertätseid aufgetragen wurde, berechtigt war, zu einem späteren, freilich innerhalb der Erlagsfrist liegenden Zeitpunkt die Zulassung zur Eidesleistung zu beantragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen konnte der Kläger einen solchen Antrag stellen.
Das Erstgericht hat über die Alternative eines Paupertätseides hinsichtlich der Gerichtsgebühren in seinem B vom 11.11.2005 weder im Spruch noch in seiner Begründung abgesprochen. Dazu war es auch nicht verpflichtet. Nach Fasching genügt es, in den Beschluss, mit dem die Pflicht zur Prozesskostensicherheit ausgesprochen wird, lediglich die Höhe dieser Sicherheitsleistung und die Erlagsfrist aufzunehmen. Die Möglichkeit, dass die Folgen eines Nichterlages dadurch abgewendet werden können, dass der Sicherleistungspflichtige während der Erlagsfrist um die Anberaumung einer Tagsatzung zur Leistung des Paupertätseides ansucht, ergibt sich nach Fasching unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf auch keiner besonderen Erwähnung. Diese vom OGH geteilte Auffassung findet ihre Deckung im Wortlaut des § 60 Abs 2 Satz 2 ZPO. Dementsprechend beurteilte auch der OGH in seinem U vom 25.11.1985, 3 C 214/79-56, die Weglassung der Eidesleistungsmöglichkeit in einem Kautionsbeschluss als einen jederzeit der Berichtigung iS des § 419 ZPO zugänglichen Fehler (Fasching Komm II S 401 Anm 1 f; LES 1987, 10 [13]).
Davon ausgehend war der Kläger entgegen dem Standpunkt der Vorinstanzen zur Anfechtung des B vom 11.11.2005 hinsichtlich des Gerichtsgebührenvorschusses nicht verpflichtet und auch in der Folge berechtigt, innerhalb der Erlagsfrist um Eidesleistung anzusuchen.
Ein dahin zu interpretierender Antrag wurde allerdings vom Kläger, wie noch auszuführen sein wird, mit seinem Schriftsatz vom 02.01.2006 ON 18 gestellt.
Nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes und der Beklagten begann die vierwöchige Erlagsfrist mit der Zustellung der Rekursentscheidung vom 08.06.2006 zu laufen.
Bei dieser Erlagsfrist handelt es sich um eine richterliche Frist des Prozessrechtes iS der §§ 123 f ZPO (Buchegger in Fasching/Konecny2 II/2 § 123 Rz 17).
Da der Kläger mit seinem Verfahrenshilfeantrag gem § 64 Abs 1 Z 2 ZPO die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (zu denen auch der Vorschuss für Gerichtsgebühren zählt) beantragte und den seinen Antrag abweisenden B mit Rekurs anfocht, konnte die mit der Zustellung des Kautionsbeschlusses in Gang gesetzte Erlagsfrist auch für die Gerichtskosten nicht vor Rechtskraft der Rekursentscheidung vom 08.06.2006 (§72 Abs 3 ZPO) ablaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Erlagsfrist gemäss dem hier analog anzuwendenden § 73 Abs 2 ZPO (vgl § 73 Abs 2 öZPO idF vor der ZVN 2002) unterbrochen.
Wie auch das Rekursgericht nicht verkannte, hat die Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO, wonach bestimmte Fristen des Prozessrechtes erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des B, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt wird, zu laufen beginnen, als allgemeines Schutzprinzip auch zur analogen Anwendung auf gleich gelagerte Fälle zu führen. Die Hemmungs- bzw Unterbrechungswirkung von Verfahrenshilfeanträgen auf Fristen des Prozessrechtes ist damit auf alle befristeten Prozesshandlungen auszudehnen, die entweder einer sogenannten Notfrist unterliegen oder die durch solche Präklusivfristen determiniert sind, die Notfristen in ihrer Wirkung und Bedeutung nahe kommen (vgl Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 499; derselbe in Komm-ErgBd 52 f; Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/l § 73 Rz 1; Fucik in Rechberger3 § 73 Rz 2 mwN).
Um einen mit einer Notfrist durchaus vergleichbaren Fall handelt es sich aber bei der richterlichen Frist zum Erlag einer Prozesskostensicherheit im zeitlichen Zusammenhang und iVm einem auf Befreiung von diesem Erlag gerichteten Verfahrenshilfeantrag.
Der Kautionserlag ist ebenso wie der Antrag auf Befreiung davon durch Eidesleistung als Prozesshandlung iS des § 177 ZPO anzusehen. Wie jede andere (befristete) Prozesshandlung ist auch ein Befreiungsantrag nach § 60 Abs 2 ZPO nur dann wirksam, wenn er zu dem vom Gericht vorgeschriebenen Zeitpunkt gestellt wird (vgl B des OGH vom 02.11.2006, 2 CG.2005.296).
In der Lehre wird im Falle eines Zusammentreffens von befristeten Prozesshandlungen mit einem diese Prozesshandlung tangierenden Verfahrenshilfeantrag die Auffassung vertreten, dass eine Fristversäumung der verfahrenshilfewerbenden Partei bis zur rechtskräftigen Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe nicht eintreten kann. Wird der Verfahrenshilfeantrag ohne Verzug eingebracht und bis zum Ablauf einer von der Verfahrenshilfe tangierten prozessualen Frist nicht rechtskräftig erledigt, so ist ein Antrag auf Fristverlängerung gem § 128 ZPO auch noch nach Ablauf der Frist als rechtzeitig anzusehen (SZ 6/16; Buchegger in Fasching/Konecny II/2 § 128 Rz 19 mwN). Auch die Revisionsrekurswerberin billigt dem Kläger die Möglichkeit eines solchen Fristverlängerungsantrages nach rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu. Eines Fristverlängerungsantrages bedurfte es hingegen mit Rücksicht auf den schon erwähnten Antrag des Klägers vom 02.01.2006 nicht.
Damit ist zur Frage überzuleiten, ob der Kläger einen Antrag, ihn von der Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren durch Ablegung des Paupertätseides zu befreien, vor rechtskräftiger Erledigung seines Verfahrenshilfeantrages einbrachte.
Ein solcher sinngemässer Antrag ist, wie auch das Rekursgericht andeutet, nach dem Dafürhalten des OGH im Schriftsatz des Klägers vom 02.01.2006 zu erblicken, worin er nach seiner eidlich bekräftigten Unfähigkeit zur Leistung der Prozesskostensicherheit zugunsten der Beklagten die Auffassung vertrat, dieser Paupertätseid befreie ihn auch vom vorschussweisen Erlag der Gerichtskosten und in dem er den ausdrücklichen Antrag stellte, hierüber beschlussmässig abzusprechen. Das Vorbringen des Klägers war zwar nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen verfehlt, weil die Eidesleistung am 02.12.2005 ausschliesslich die Prozesskostensicherheit zugunsten der Beklagten betraf. Auch eine formell unrichtige bzw unwirksame Prozesserklärung kann aber nach Lehre und Rechtsprechung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung fehlerhafter Prozesshandlungen ist ein Instrument zur Verwirklichung des Grundsatzes des Vorranges der Sacherledigung. Sie rechtfertigt sich daher nicht nur aus dem Blickwinkel der Parteien, sondern auch als Konsequenz wohlverstandener Justizgewährung und der Prozessökonomie im öffentlichen Interesse. Damit können Sachanträge so umgedeutet werden, dass sie einer sachlichen Erledigung zugeführt werden können. Die Parteiabsicht ist dabei nach dem in der fehlerhaften Prozesshandlung enthaltenen Gesamtvorbringen unter Berücksichtigung der Prozesslage objektiv zu ermitteln (RZ 1997/79 mwN).
Im Lichte dieser Kriterien konnte der Schriftsatz des Klägers vom 02.01.2006 auch ohne einen diesbezüglichen Antrag nur dahin verstanden werden, dass der Kläger seine Unfähigkeit zum Erlag (auch) der Gerichtskosten iS des § 60 Abs 2 ZPO behauptet und einen Eid hierüber ablegen möchte, wenn das LG seinen Standpunkt, er habe den hiefür erforderlichen Eid ohnedies schon abgelegt, nicht teile.
Für das Erstgericht hätte im Übrigen auch die Möglichkeit bestanden, über den verfehlten Antrag abzusprechen oder vorgängig gem § 182 ZPO den Kläger zu einer korrekten und von ihm offensichtlich auch beabsichtigten Antragstellung gem § 60 Abs 2 ZPO anzuleiten. Auch in diesem Falle wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, fristgerecht, und zwar noch vor rechtskräftiger Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages mit der Rekursentscheidung vom 08.06.2006, um die Eidesleistung anzusuchen und seine (allfällige) Unfähigkeit zum Erlag der Gerichtskosten eidlich zu bekräftigen.
Anders als das OG vertritt der Senat deshalb die Auffassung, dass der Kläger fristgerecht die Ablegung des Paupertätseides beantragte. Das Erstgericht wird also nicht über den jedenfalls verfristeten Eidesantrag vom 16.11.2006, sondern über den Antrag des Klägers vom 02.01.2006 abzusprechen haben. Von dessen Erledigung und vom Inhalt der Eidesleistung wird die Beschlussfassung darüber abhängen, ob die Klage gem § 60 Abs 3 ZPO für zurückgenommen erklärt werden kann.
Auf die im Revisionsrekurs relevierte Frage der Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Aufschiebungsantrages gem § 492 ZPO bzw Art 52 Abs 1 StGHG kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr an.
Im Ergebnis hat es deshalb bei der vom Rekursgericht beschlossenen Aufhebung des erstinstanzlichen B zu verbleiben und war dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben.